Elterngeldreform 2027 - Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf Familien (Antwort zu Drs. 21/8495)
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Elterngeldreform 2027 - Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf Familien (Antwort zu Drs. 21/8495)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8793
21. Wahlperiode 26.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angela Rudzka, Martin Reichardt,
Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8495 –
Elterngeldreform 2027 – Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf Familien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Elterngeld stellt nach Auffassung der Fragesteller eine der zentralen
familienpolitischen Leistungen des Bundes dar. Es soll Eltern nach der Geburt
eines Kindes finanziell absichern, ihnen Zeit für die Betreuung ihres Kindes
ermöglichen und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
unterstützen. Für Familien ist dabei von besonderer Bedeutung, dass die
finanziellen Rahmenbedingungen nach der Geburt eines Kindes verlässlich und
planbar sind.
Mindest- und Höchstbetrag des Basiselterngeldes liegen seit Einführung des
Elterngeldes im Jahr 2007 grundsätzlich unverändert bei 300 beziehungsweise
1.800 Euro monatlich. Gleichzeitig ist das allgemeine Preisniveau erheblich
gestiegen. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/5926 ausgeführt, dass der allgemeine
Verbraucherpreisindex zwischen 2007 und 2025 um 43,9 Prozent gestiegen sei. Eine
regelmäßige Dynamisierung des Mindest- und Höchstbetrages entsprechend
der Entwicklung des allgemeinen Verbraucherpreisindex ist im
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bislang nicht vorgesehen.
Damit haben die seit 2007 nominal unveränderten Beträge erheblich an realer
Kaufkraft verloren. Nach Auffassung der Fragesteller stellt sich daher die
Frage, in welchem Umfang das Elterngeld seine Funktion der finanziellen
Absicherung von Familien nach der Geburt eines Kindes unter den heutigen
wirtschaftlichen Bedingungen noch erfüllen kann.
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben im
Koalitionsvertrag eine Weiterentwicklung des Elterngeldes angekündigt.
Danach sollen mehr Anreize für mehr Partnerschaftlichkeit und insbesondere für
eine stärkere Väterbeteiligung in alleiniger Verantwortung gesetzt werden. Als
mögliche Instrumente nennt der Koalitionsvertrag zwischen erhöhte
Lohnersatzraten sowie eine veränderte Anzahl und Aufteilung der Bezugsmonate.
Darüber hinaus sollen die Einkommensgrenze sowie Mindest- und
Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar angehoben und bei Selbstständigen die
Berechnungsgrundlage flexibilisiert werden. Darüber hinaus sieht der
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode auf S. 99 vor, die Rechte von Pflegeeltern zu
stärken und auch für sie ein Elterngeld einzuführen (www.koalitionsvertrag20
25.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In ihrer Antwort zu den Fragen 21 bis 21c der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5926 erklärte die Bundesregierung hinsichtlich der
angekündigten Weiterentwicklung des Elterngeldes, dass die Überlegungen zur
konkreten Umsetzung des Vorhabens noch nicht abgeschlossen seien.
Seitdem hat sich die politische und haushalterische Ausgangslage
weiterentwickelt. Im Rahmen der Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 und den
Finanzplan bis 2030 hat die Bundesregierung die „Reform des Elterngelds“
ausdrücklich unter den vorgesehenen Konsolidierungsschritten aufgeführt. Nach
Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sind die fachlich
zuständigen Ressorts aufgefordert, die von der Koalition aus CDU, CSU und
SPD vereinbarten Maßnahmen zur weiteren Konsolidierung des
Bundeshaushalts so weit umzusetzen, dass sie etatreif sind (www.bundesfinanzministeriu
m.de/Monatsberichte/Ausgabe/2026/05/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-1-eckwe
rte-fuer-den-bundeshaushalt-2027.html).
Der inzwischen vorgelegte Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027
sieht für das Elterngeld einen Haushaltsansatz von rund 7,07 Mrd. Euro vor.
Im Jahr 2026 sind hierfür rund 7,51 Mrd. Euro veranschlagt. Damit sinkt der
Ansatz um rund 440 Mio. Euro beziehungsweise knapp 6 Prozent (www.bund
estag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1205456).
Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Karin Prien, erklärte in ihrer Rede zum Bundeshaushalt 2027 vor dem
Deutschen Bundestag am 10. September 2026, dass das Elterngeld reformiert
werden müsse. Es solle zielgerichteter helfen, einfacher und digitaler werden.
Darüber hinaus sollen Eltern darin bestärkt werden, Elternmonate
partnerschaftlicher einzusetzen. Für diejenigen, die sich gegenwärtig auf ein Kind freuen,
sagte die Bundesministerin ausdrücklich Vertrauensschutz zu (www.bundesre
gierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/bmbfsfj-haushaltsges
etz-2027-2452382).
Nach Auffassung der Fragesteller ergibt sich vor diesem Hintergrund
erheblicher parlamentarischer Klärungsbedarf. Einerseits hat die Bundesregierung im
Koalitionsvertrag eine spürbare Anhebung der Einkommensgrenze sowie von
Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes angekündigt. Andererseits sinkt
der für das Elterngeld vorgesehene Haushaltsansatz im Jahr 2027 um rund
440 Mio. Euro, während die Reform des Elterngeldes von der
Bundesregierung zugleich im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Konsolidierung des
Bundeshaushalts genannt wird.
Für das Zusammentreffen einer angekündigten Anhebung von Mindest- und
Höchstbetrag und eines gleichzeitig deutlich sinkenden Gesamtansatzes sind
nach Auffassung der Fragesteller insbesondere drei Faktoren beziehungsweise
Erklärungsansätze denkbar.
Erstens könnte der geringere Haushaltsansatz wesentlich auf der
demografischen Entwicklung beruhen. Eine sinkende Zahl von Geburten und damit eine
geringere Zahl von Leistungsberechtigten könnte dazu führen, dass die
Gesamtausgaben für das Elterngeld trotz einer Anhebung einzelner
Leistungsbeträge zurückgehen.
Zweitens könnten die durch eine Anhebung von Mindest- und Höchstbetrag
entstehenden Mehrausgaben durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb
des Elterngeldsystems ganz oder teilweise kompensiert werden. In Betracht
kommen hierbei insbesondere Veränderungen der Bezugsdauer, der Anzahl
und Aufteilung der Partnermonate, der Lohnersatzraten, des ElterngeldPlus,
des Partnerschaftsbonus, der Anspruchsvoraussetzungen oder anderer
leistungsbestimmender Regelungen. In diesem Fall wäre nach Auffassung der
Fragesteller insbesondere zu klären, welche Familienkonstellationen durch die
Reform finanziell besser- und welche gegebenenfalls schlechtergestellt
würden.
Drittens könnte die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigte Anhebung von Mindest- und Höchstbetrag erst zu einem späteren
Zeitpunkt oder zunächst nur teilweise in Kraft treten und deshalb im
Haushaltsjahr 2027 noch nicht oder nicht vollständig ausgabenwirksam werden.
Welche dieser Erklärungsansätze beziehungsweise welche Kombination dieser
Faktoren der Haushaltsplanung tatsächlich zugrunde liegt, ist nach Auffassung
der Fragesteller bislang nicht hinreichend erkennbar. Insbesondere bedarf es
ihrer Auffassung nach einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung, in welchem
Umfang die gegenüber 2026 vorgesehene Verringerung des Haushaltsansatzes
um rund 440 Mio. Euro auf der erwarteten Entwicklung der Geburtenzahlen,
einer veränderten Zahl von Leistungsberechtigten, Veränderungen des
Bezugsverhaltens oder bereits angenommenen beziehungsweise geplanten
Änderungen des Elterngeldrechts beruht.
Ebenso ist in ihren Augen zu klären, ob eine Anhebung von Mindest- und
Höchstbetrag zusätzlich finanziert werden soll oder ob die hierfür
erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Veränderungen anderer Bestandteile
des Elterngeldsystems aufgebracht werden sollen. Eine nominale Anhebung
einzelner Leistungsbeträge könnte für bestimmte Familien dennoch mit einer
finanziellen Schlechterstellung verbunden sein, sofern gleichzeitig
Bezugsdauer, Anspruchsvoraussetzungen oder andere leistungsbestimmende
Regelungen verändert würden.
Die Frage nach den Auswirkungen der Reform stellt sich den Fragestellern
vor dem Hintergrund einer rückläufigen Geburtenentwicklung in besonderer
Weise. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2025 in
Deutschland 654.241 Kinder geboren und damit so wenige wie seit 1946 nicht
mehr. Die zusammengefasste Geburtenziffer lag bei 1,32 Kindern je Frau.
Auch in den ersten Monaten des Jahres 2026 setzte sich der Geburtenrückgang
gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum fort (www.destatis.de/DE/P
resse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_230_12.html).
Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung der Fragesteller die Frage,
welche Bedeutung die Bundesregierung der finanziellen Planbarkeit und
Verlässlichkeit familienpolitischer Leistungen für die Entscheidung zur
Familiengründung beziehungsweise für weitere Kinder beimisst und ob entsprechende
Auswirkungen bei der Ausgestaltung der Reform berücksichtigt werden.
Die Fragesteller nehmen deshalb die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5926 zum Ausgangspunkt und
fragen insbesondere nach den seit Mai 2026 eingetretenen Veränderungen des
Planungsstandes, den dem Haushaltsansatz für das Jahr 2027 zugrunde
liegenden Annahmen, dem Verhältnis zwischen angekündigten
Leistungsverbesserungen und vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen sowie den finanziellen
und familienpolitischen Auswirkungen der geplanten Weiterentwicklung des
Elterngeldes.
1. Wie ist der aktuelle Stand der in der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5926 genannten
Überlegungen zur Weiterentwicklung des Elterngeldes?
2. Welche konkreten Änderungen des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes werden derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft, vorbereitet
oder zwischen den Ressorts abgestimmt?
3. Was versteht die Bundesregierung konkret unter der von
Bundesfamilienministerin Karin Prien am 10. September 2026 angekündigten
„zielgerichteteren“ Ausgestaltung des Elterngeldes, und welche Änderungen
gegenüber dem geltenden Recht sind hierfür vorgesehen
beziehungsweise werden geprüft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
4. Beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen der angekündigten
stärkeren partnerschaftlichen Ausgestaltung des Elterngeldes, die Zahl oder
Verteilung der Partnermonate oder sonstige Voraussetzungen für den
Bezug von Elterngeld zu verändern, und wenn ja, welche konkreten
Änderungen werden geprüft?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand
weiterhin, den Mindestbetrag des Basiselterngeldes von derzeit 300 Euro
spürbar anzuheben, und wenn ja,
a) auf welchen Betrag,
b) zu welchem Zeitpunkt,
c) anhand welcher Berechnungsgrundlage?
6. Beabsichtigt die Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand
weiterhin, den Höchstbetrag des Basiselterngeldes von derzeit 1 800 Euro
spürbar anzuheben, und wenn ja,
a) auf welchen Betrag,
b) zu welchem Zeitpunkt,
c) anhand welcher Berechnungsgrundlage?
7. Welche Änderungen werden gegenwärtig hinsichtlich
a) der Bezugsdauer,
b) der Anzahl und Aufteilung der Partnermonate,
c) der Lohnersatzraten,
d) des ElterngeldPlus,
e) des Partnerschaftsbonus,
f) der Einkommensgrenzen sowie
g) sonstiger Anspruchsvoraussetzungen
geprüft, und welche dieser Änderungen könnten gegenüber dem
geltenden Recht gegebenenfalls zu einer Verkürzung der Bezugsdauer oder
Einschränkung von Ansprüchen führen?
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der geplanten
Weiterentwicklung des Elterngeldes die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD angekündigte Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern
umzusetzen, und wenn ja,
a) welche Pflegeverhältnisse sollen hiervon erfasst werden,
b) welche Anspruchsvoraussetzungen sollen gelten,
c) in welcher Höhe und für welche Bezugsdauer soll Elterngeld gewährt
werden,
d) ab welchen Zeitpunkt soll der Anspruch bestehen,
e) mit welchen jährlichen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung
hierfür in den Jahren 2027 bis 2030?
9. Welche konkreten Regelungen umfasst der von
Bundesfamilienministerin Karin Prien am 10. September 2026 angekündigte Vertrauensschutz
für diejenigen, die gegenwärtig ein Kind erwarten, insbesondere
hinsichtlich
a) des maßgeblichen Stichtages,
b) der Leistungshöhe,
c) der Bezugsdauer,
d) der Partnermonate,
e) sonstiger Anspruchsvoraussetzungen?
10. Wann beabsichtigt die Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand,
einen Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes vorzulegen, und zu
welchem Zeitpunkt sollen die jeweiligen Änderungen in Kraft treten?
Die Fragen 1 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung arbeitet aktuell an der vorgesehenen Weiterentwicklung
des Elterngeldes. Konkrete Regelungsinhalte des Referentenentwurfs zur
Elterngeldreform sind Gegenstand interner Abstimmungen innerhalb der
Bundesregierung.
11. Welche konkrete Bedeutung hat die in den Eckwerten für den
Bundeshaushalt 2027 im Zusammenhang mit den Konsolidierungsschritten
genannte „Reform des Elterngelds“ für Inhalt und finanzielle Zielsetzung
der geplanten Elterngeldreform?
12. Welchen finanziellen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts
erwartet die Bundesregierung nach ihren derzeitigen Planungen von der
Reform des Elterngeldes im Jahr 2027 sowie jeweils in den Jahren 2028
bis 2030?
13. Auf welchen konkreten Annahmen beruht der im Regierungsentwurf des
Bundeshaushalts 2027 vorgesehene Ansatz von rund 7,07 Mrd. Euro für
das Elterngeld?
14. In welcher Höhe beruht die Verringerung des Haushaltsansatzes von rund
7,51 Mrd. Euro im Jahr 2026 auf rund 7,07 Mrd. Euro im Jahr 2027 (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) nach den Berechnungen
beziehungsweise Annahmen der Bundesregierung jeweils auf
a) der erwarteten Entwicklung der Geburtenzahlen,
b) der Entwicklung der Zahl der Anspruchsberechtigten,
c) Veränderungen der durchschnittlichen Leistungshöhe,
d) Veränderungen der durchschnittlichen Bezugsdauer,
e) Veränderungen des Erwerbs- und Bezugsverhaltens von Müttern und
Vätern,
f) der geltenden beziehungsweise einer gegebenenfalls veränderten
Einkommensgrenze,
g) sonstigen demografischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen,
h) erwarteten beziehungsweise geplanten gesetzlichen Änderungen?
15. Sind in dem Haushaltsansatz von rund 7,07 Mrd. Euro bereits finanzielle
Auswirkungen der geplanten Elterngeldreform berücksichtigt, und wenn
ja, welche konkreten Reformannahmen einschließlich einer Anhebung
von Mindest- und Höchstbetrag sowie der angekündigten Einführung
eines Elterngeldes für Pflegeeltern wurden der Haushaltsplanung
zugrunde gelegt, und mit welchen jeweiligen Mehr- beziehungsweise
Minderausgaben rechnet die Bundesregierung?
16. Wenn die konkrete Ausgestaltung der Elterngeldreform noch nicht
abschließend feststeht, auf welcher Grundlage wurden mögliche finanzielle
Auswirkungen der Reform bei der Aufstellung des Regierungsentwurfs
für den Bundeshaushalt 2027 berücksichtigt?
Die Fragen 11 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 zu den Ausgaben des
Elterngeldes stützt sich auf Berechnungen des Fraunhofer-Instituts (FIT). Das FIT
schätzt die Ausgaben eines jeden Haushaltsjahres auf Grundlage aller zur
Verfügung stehenden Daten, wie beispielsweise der Geburtenentwicklung, der
Entwicklung der Bezugsdauer oder Lohnentwicklung. Der Ansatz in Höhe von
7,07 Milliarden Euro kommt im Wesentlichen durch die sinkende Geburtenrate
zustande. Hinzu kommen Einsparungen aufgrund der 2024 in Kraft getretenen
Absenkung der Einkommensgrenze auf 175.000 Euro des zu versteuernden
Einkommens. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 10
verwiesen. Konkrete Aussagen zu möglichen Haushaltswirkungen können derzeit
noch nicht getroffen werden.
17. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die angekündigte Anhebung
von Mindest- und Höchstbetrag bereits im Jahr 2027 vollständig
ausgabenwirksam wird, und wenn nein,
a) ab welchem Zeitpunkt soll sie ausgabenwirksam werden und
b) welche Ausgaben sind hierfür jeweils für die Jahre 2027 bis 2030
eingeplant?
18. Sollen die durch eine Anhebung von Mindest- und Höchstbetrag
entstehenden Mehrausgaben ganz oder teilweise durch Einsparungen
beziehungsweise Minderausgaben an anderer Stelle innerhalb des
Elterngeldsystems kompensiert werden, und wenn ja,
a) durch welche konkreten Maßnahmen,
b) welche Gruppen von Anspruchsberechtigten wären hiervon
betroffen,
c) welche Minderausgaben werden durch die jeweiligen Maßnahmen
erwartet?
19. Hat die Bundesregierung Modellrechnungen darüber erstellt, welche
finanziellen Auswirkungen die derzeit geprüften Reformvarianten
gegenüber dem geltenden Recht auf unterschiedliche Familien- und
Erwerbskonstellationen hätten?
20. Wenn die Frage 19 bejaht wird, welche finanziellen Auswirkungen
ergeben sich nach diesen Modellrechnungen jeweils für
a) Familien mit einem Erwerbseinkommen,
b) Familien mit zwei Erwerbseinkommen,
c) Alleinerziehende,
d) Familien mit drei oder mehr Kindern,
e) Eltern mit niedrigen Erwerbseinkommen,
f) Eltern mit mittleren Erwerbseinkommen,
g) Eltern mit höheren Erwerbseinkommen,
h) Selbstständige,
i) Familien, in denen ein Elternteil nach der Geburt längerfristig die
Betreuung des Kindes übernimmt?
21. Wie viele Elterngeldbeziehende würden nach den derzeit geprüften
Reformvarianten gegenüber dem geltenden Recht voraussichtlich
a) finanziell besser gestellt,
b) finanziell schlechter gestellt,
c) finanziell im Wesentlichen unverändert gestellt,
und wie hoch wäre die durchschnittliche jährliche Mehr-
beziehungsweise Minderleistung der jeweiligen Gruppe?
Die Fragen 17 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 10 wird verwiesen.
22. Hat die Bundesregierung untersucht, welche Auswirkungen eine
Veränderung beziehungsweise Verkürzung der Bezugsdauer auf die
Entscheidung von Eltern haben könnte, wie lange Mutter beziehungsweise
Vater die Betreuung des Kindes übernimmt, und wenn ja, zu welchen
Ergebnissen ist sie gekommen?
23. Hat die Bundesregierung untersucht, ob eine stärkere partnerschaftliche
Ausgestaltung der Elternmonate für Familien, in denen ein Elternteil
nach der Geburt überwiegend oder vollständig die Betreuung des Kindes
übernimmt, gegenüber dem geltenden Recht zu einer Verringerung der
insgesamt verfügbaren Elterngeldleistung führen könnte, und wenn ja,
welche Familien wären hiervon betroffen?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
24. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5926, wonach der
allgemeine Verbraucherpreisindex zwischen 2007 und 2025 um 43,9
Prozent gestiegen ist, die reale Kaufkraftentwicklung des seit 2007
grundsätzlich unveränderten Mindestbetrages des Basiselterngeldes von
300 Euro?
25. Welchem Betrag müsste nach Berechnungen der Bundesregierung der
Mindestbetrag von 300 Euro im Jahr 2027 entsprechen, wenn die
Entwicklung des allgemeinen Verbraucherpreisindex seit 2007 vollständig
berücksichtigt würde?
26. Welchem Betrag müsste nach Berechnungen der Bundesregierung der
Höchstbetrag von 1.800 Euro im Jahr 2027 entsprechen, wenn die
Entwicklung des allgemeinen Verbraucherpreisindex seit 2007 vollständig
berücksichtigt würde?
27. Welche jährlichen Mehrkosten würden nach Berechnungen der
Bundesregierung entstehen, wenn Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes
zum 1. Januar 2027 entsprechend der Entwicklung des allgemeinen
Verbraucherpreisindex seit 2007 angepasst würden?
28. Hat die Bundesregierung die Einführung einer regelmäßigen
Dynamisierung von Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes geprüft, und wenn
ja, welche Modelle wurden geprüft, und zu welchem Ergebnis ist sie
jeweils gekommen?
Die Fragen 24 bis 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der allgemeine Verbraucherpreisindex ist von 2007 bis 2025 um 43,9 Prozent
gestiegen (Statistisches Bundesamt, siehe auch Drucksache 21/5926). Im
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist keine Dynamisierung im Sinne einer
Anpassung des Mindest- und des Höchstbetrages an den allgemeinen
Verbraucherindex vorgesehen. Zahlen zu Mehrkosten, die durch eine Anpassung des
Mindest- und des Höchstbetrages an den allgemeinen Verbraucherindex oder an die
Kaufkraftentwicklung entstehen würden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Gleichwohl sind die monatlichen Elterngeldzahlbeträge seit Einführung des
Elterngeldes deutlich angestiegen. Grund hierfür ist, dass die Höhe der
Zahlbeträge – in den Grenzen des Mindest- und des Höchstbetrags – vom
vorherigen Einkommen abhängt. Die Lohnsteigerungen der letzten Jahre haben sich
daher in erheblichem Maße positiv auf die monatlichen Zahlbeträge
ausgewirkt. So stieg der monatliche Basiselterngeld-anspruch seit Einführung des
Elterngeldes im Jahr 2007 bis 2023 bei Müttern von 615 Euro auf 929 Euro an,
bei Vätern von 989 Euro auf 1.450 Euro.
29. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der finanziellen
Planbarkeit und Absicherung nach der Geburt eines Kindes für
a) die Entscheidung zur Familiengründung,
b) die Entscheidung für weitere Kinder,
c) den Zeitpunkt der Geburt eines ersten oder weiteren Kindes bei?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
30. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen, wissenschaftliche Studien
oder Modellrechnungen über einen möglichen Zusammenhang zwischen
Höhe und Ausgestaltung des Elterngeldes und
a) der Entscheidung zur Familiengründung,
b) der Entscheidung für weitere Kinder,
c) dem Zeitpunkt der Geburt eines ersten oder weiteren Kindes sowie
d) der Erwerbsbeteiligung von Müttern und Vätern
vor, und wenn ja, welche wesentlichen Erkenntnisse ergeben sich
daraus?
Internationale Studien haben belegt, dass die Einführung einer
Lohnersatzleistung für Eltern zu einem Anstieg der Geburtenrate führen kann (Thomas,
Rowe, Williamson und Lin: The effect of leave policies on increasing fertility,
2022). Für Deutschland konnte nachgewiesen werden, dass die Einführung des
Elterngelds 2007 zu einem Nachholen aufgeschobener Geburten von
hochqualifizierten Frauen ab Mitte 30 beigetragen hat (Bujard und Passet: Wirkungen
des Elterngelds auf Einkommen und Fertilität, 2013). In Hinblick auf die
Erwerbsbeteiligung konnte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
aufzeigen, dass Mütter schneller wieder in den Beruf zurückkehren, wenn auch
ihre Ehepartner Elternzeit nehmen (Kurzbericht des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung, 1/2023). Diese Effekte sollten immer im
Zusammenwirken mit dem zeitgleich erfolgenden Ausbau der Kindertagesbetreuung
betrachtet werden.
31. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von den derzeit
geplanten beziehungsweise geprüften Änderungen des Elterngeldes auf die
Geburtenentwicklung in Deutschland, und auf welche wissenschaftlichen
Erkenntnisse beziehungsweise Modellrechnungen stützt sie diese
Einschätzung?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 10 verwiesen.
Die Auswirkung einzelner Maßnahmen auf die Geburtenentwicklung kann
kaum isoliert betrachtet und nicht sicher prognostiziert werden.
32. Hat die Bundesregierung untersucht, ob eine Kürzung der Bezugsdauer,
eine Einschränkung anderer Ansprüche oder eine finanzielle
Schlechterstellung bestimmter Familienkonstellationen Auswirkungen auf die
Bereitschaft zur Familiengründung beziehungsweise zur Geburt weiterer
Kinder haben könnte, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist sie
gekommen?
Grundsätzlich hängt die Entscheidung für ein (weiteres) Kind von sehr vielen
individuellen Faktoren ab. Eine repräsentative Befragung im Auftrag des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend kam Ende
2025 zu dem Ergebnis, dass es sehr häufig persönliche Gründe sind, die
(zurzeit) gegen die Erfüllung von Kinderwünschen sprechen. So gaben 32 Prozent
der Kinderlosen unter 50 Jahren an, dass sie keinen geeigneten Partner bzw.
keine geeignete Partnerin für eine Familiengründung haben, 31 Prozent wollten
sich ihre Freiräume erhalten und 30 Prozent fühlten sich noch zu jung für
Kinder. Daneben spielen natürlich auch die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
politischen Rahmenbedingungen eine Rolle. Grundsätzlich danach gefragt,
welche Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein müssen, damit Menschen sich
für Kinder entscheiden, gaben 45 Prozent der Befragten im Alter von 16 bis
49 Jahren an, dass ein Betreuungsplatz in der Kindertagesbetreuung sicher zur
Verfügung stehen muss. 38 Prozent der Befragten sagten, dass die Arbeitgeber
der Eltern familienfreundlich sein und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie
unterstützen sollten. Diese Aspekte waren den Befragten damit wichtiger als
die finanzielle Unterstützung durch den Staat, die für 25 Prozent der Befragten
unbedingt gegeben sein muss. Auch eine repräsentative Umfrage des
Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen in 14 Ländern kam 2025 zu dem Ergebnis,
dass die Erfüllung von Kinderwünschen in Deutschland weitaus seltener an der
finanziellen Situation scheitert als in den meisten anderen Ländern (United
Nations Population Fund: The Real Fertility Crisis, 2025, S. 14 f).
33. Welches familienpolitische Hauptziel verfolgt die Bundesregierung mit
der geplanten Weiterentwicklung des Elterngeldes, und in welchem
Verhältnis steht dieses Ziel zu dem mit der Reform verbundenen Beitrag zur
Konsolidierung des Bundeshaushalts?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 10 wird verwiesen.
34. Welche messbaren Kriterien beziehungsweise Kennzahlen will die
Bundesregierung heranziehen, um nach Inkrafttreten einer Reform beurteilen
zu können, ob die mit ihr verfolgten familienpolitischen Ziele erreicht
wurden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 10 verwiesen.
Dies betrifft auch eine mögliche Evaluierung des Reformvorhabens.
35. Welchen Stellenwert haben bei der Ausgestaltung der Reform jeweils
a) die finanzielle Absicherung von Familien nach der Geburt eines
Kindes,
b) die Wahlfreiheit der Eltern hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder,
c) die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
d) eine stärkere Beteiligung von Vätern an der Kinderbetreuung,
e) die Unterstützung von Mehrkindfamilien,
f) die Unterstützung Alleinerziehender,
g) die Unterstützung Selbstständiger,
h) die Begrenzung beziehungsweise Verringerung der Ausgaben des
Bundes für das Elterngeld?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 10 wird verwiesen.
36. Wie bringt die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD angekündigte Weiterentwicklung und spürbare Anhebung
der Einkommensgrenze sowie von Mindest- und Höchstbetrag des
Elterngeldes mit
a) dem für 2027 gegenüber 2026 um rund 440 Mio. Euro reduzierten
Haushaltsansatz und
b) der Einordnung der Elterngeldreform als Konsolidierungsschritt im
Rahmen der Haushaltsplanung 2027
in Einklang?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 10 wird verwiesen.
Zum aktuellen Zeitpunkt können noch keine Aussagen zu möglichen
Haushaltswirkungen getroffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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