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Entschließung des Bundesrates "Stärkung des Vertrauens in das System der gesetzlichen Rentenversicherung"

dip / drucksache 13.10.2026 · WP 21 · 599/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Stärkung des Vertrauens in das System der gesetzlichen Rentenversicherung" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 599/26 13.10.26 Antrag des Freistaats Thüringen Entschließung des Bundesrates "Stärkung des Vertrauens in das System der gesetzlichen Rentenversicherung" Freistaat Thüringen Erfurt, 13. Oktober 2026 Der Chef der Staatskanzlei Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Sport und Ehrenamt An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Landesregierung von Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Stärkung des Vertrauens in das System der gesetzlichen Rentenversicherung“ zuzuleiten. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Gruhner Entschließung des Bundesrates „Stärkung des Vertrauens in das System der gesetzlichen Rentenversicherung“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat würdigt die der Bundesregierung am 23. Juni 2026 übermittelten Empfehlungen der Alterssicherungskommission als zukunftsweisend für eine langfristig nachhaltige Reform der Alterssicherung. Gleichzeitig spricht sich der Bundesrat dafür aus, im Rahmen der Umsetzung weiterführende Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens der Versicherten in das System der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren. 2. Der Bundesrat unterstreicht, dass die gesetzliche Rente zentraler Pfeiler der Alterssicherung in Deutschland ist. Menschen, die über viele Jahrzehnte gearbeitet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, müssen auch weiterhin darauf vertrauen können, dass sich diese Lebensleistung im Alter in einer angemessenen Alterssicherung widerspiegelt. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, folgende Anliegen der Länder im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission zu berücksichtigen: a) Für den Fall der Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte für die rentennahen Jahrgänge ist ein zumindest fünfjähriger Vertrauens- und Bestandsschutz vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewährleisten, in welchem die bestehenden Regelungen beibehalten werden. Für die sich anschließenden Jahrgänge sollte eine Übergangsregelung getroffen werden, welche das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte um eine bestimmte Monatszahl jährlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhöht. b) Für die rentennahen Jahrgänge der in körperlich anstrengenden Berufsfeldern tätigen Versicherten sollte regelhaft eine rechtzeitige individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen werden zur Feststellung, ob diese weiterhin in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können oder einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten. Bei einer festgestellten beruflichen Leistungseinschränkung sollte ein Rentenzugang abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze und weitere drei Jahre vorzeitig mit Abschlägen ermöglicht werden, sofern eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren erfüllt ist. c) Zielgenauigkeit und Wirkung der Grundrente insbesondere für Menschen mit langjähriger Versicherungsbiografie und niedrigen Alterseinkommen sollten durch folgende Maßnahmen verstärkt werden: aa) Die Zugangsvoraussetzungen und die Berechnung der Grundrente sollten mit dem Ziel überprüft werden, langjährige Erwerbsbiografien und Lebensleistungen angemessener anzuerkennen. Dabei sollten insbesondere strukturell bedingte Erwerbsunterbrechungen, Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sowie Sorge- und Erziehungsarbeit stärker berücksichtigt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auf den Erwerbsbiografien in den ostdeutschen Ländern liegen, die durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umbrüche nach der deutschen Einheit geprägt sind. bb) Die Ausgestaltung des Grundrentenzuschlags sowie die geltenden Freibetragsregelungen sollten hinsichtlich ihrer sozialen Gerechtigkeit und Wirksamkeit überprüft und weiterentwickelt werden. Ziel sollte sein, Menschen mit langjähriger Beitragszahlung und niedrigen Alterseinkommen besser vor Altersarmut zu schützen und sicherzustellen, dass sich langjährige Erwerbstätigkeit auch bei niedrigen Löhnen spürbar in der Alterssicherung niederschlägt. Begründung: Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht vorgelegt. Die Bundesregierung will die Empfehlungen bis Ende 2026 als Gesamtpaket umsetzen. Mit dieser Entschließung unterstützt der Bundesrat das Vorhaben ausdrücklich. Die Reform ist richtig und stärkt die Alterssicherung in der Zukunft. Zugleich weist der Bundesrat auf zwei Punkte hin, die bei der gesetzlichen Ausgestaltung berücksichtigt werden sollten. Erstens soll die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte mit Vertrauensschutz verbunden werden. Menschen kurz vor dem Ruhestand müssen sich auf die Regeln verlassen können, nach denen sie geplant haben. Deshalb fordert der Bundesrat Bestandsschutz, ausreichend lange Übergänge und eine regelhafte Härtefallregelung für rentennahe Jahrgänge in körperlich harten Berufen. Zweitens bittet der Bundesrat, die gesetzliche Rente als zentralen Pfeiler der Alterssicherung zu stärken und die Grundrente weiterzuentwickeln. In Ostdeutschland sind 74 Prozent der Menschen im Alter allein auf die gesetzliche Rente angewiesen (in Westdeutschland 47 Prozent). Die Grundrente erreicht bislang nur einen Teil derer, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen bisher nicht, auch nicht die aus den Umbruchsjahren in den neuen Ländern. Hier besteht Nachbesserungsbedarf (vgl. BR-Drs. 357/25(B)). Drucksache 599/26 - 2 -

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