Steuererhöhung auf Tabak zurücknehmen - Keine weiteren Steuern auf Alkohol, Zucker und Plastik - Bagatellsteuern abschaffen
Text
Steuererhöhung auf Tabak zurücknehmen - Keine weiteren Steuern auf Alkohol, Zucker und Plastik - Bagatellsteuern abschaffen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8637
21. Wahlperiode 15.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga,
Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer,
Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Marc
Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Dr. Michael
Espendiller, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole
Hess, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian
Kneller, Dr. Maximilian Krah, Andreas Paul, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka,
Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter, Martina Uhr, Mathias
Weiser, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Steuererhöhung auf Tabak zurücknehmen – Keine weiteren Steuern auf Alkohol,
Zucker und Plastik – Bagatellsteuern abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Belastung der Bürger und Unternehmen durch Steuern, Abgaben, Energiepreise
und bürokratische Verpflichtungen befindet sich auf einem hohen Niveau. Zusätzliche
Verbrauchsteuern verteuern Waren des täglichen Bedarfs, erhöhen die Kosten für
Hersteller und Handel und führen zu weiterem Verwaltungsaufwand und zusätzlicher
Bürokratie.
Mit dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 plant die Bundesregierung eine
Erhöhung der Steuersätze nach dem Alkoholsteuergesetz, dem Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie dem Alkopopsteuergesetz. Die von der
Bundesregierung verharmlosend als „Anpassung“ bezeichnete Erhöhung dieser Steuern um
jeweils 20 Prozent dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich der
Verringerung des haushalterischen Handlungsbedarfs und der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen für den Bundeshaushalt. Zudem soll die Einführung einer neuen Zuckersteuer
beschlossen werden.
Des Weiteren wird mit dem Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
(Drucksache 21/7859) unter dem Feigenblatt des Gesundheitsschutzes die Tabaksteuer von
2027 bis 2030 in vier Stufen erhöht. Diese Erhöhungen würde legal vertriebene
Tabakwaren drastisch verteuern und zusätzliche Anreize für den Erwerb unversteuerter
oder illegal eingeführter Tabakwaren schaffen. Rechtstreue Hersteller und Händler
würden benachteiligt, der Jugend- und Verbraucherschutz unterlaufen und der
Kontroll- und Vollzugsaufwand für Zoll- und Strafverfolgungsbehörden erhöht. Zugleich
besteht die Gefahr, dass das erwartete Steuermehraufkommen durch
Ausweichreaktionen und eine Verlagerung des Absatzes in den illegalen Markt zumindest teilweise
ausbleibt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Nach der zuletzt bekannt gewordenen Ankündigung des Bundesministeriums der
Finanzen soll zum 1. Juli 2027 eine nach dem Gehalt an zugesetztem Zucker gestaffelte
Steuer auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Darüber hinaus wird die Einführung einer Steuer auf bestimmte
Kunststoffverpackungen beziehungsweise nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle erwogen.1
Die angekündigte Aufnahme einer Steuer auf zuckerhaltige Getränke in das
Haushaltsbegleitgesetz 2027 ist ebenso kategorisch abzulehnen wie eine Steuer auf
Kunststoffverpackungen. Steuern auf zuckerhaltige Getränke und Kunststoffverpackungen
würden nicht nur die unmittelbar betroffenen Hersteller belasten. Die zusätzlichen
Kosten würden voraussichtlich über höhere Preise entlang der Lieferkette an Handel,
Gastronomie und Verbraucher weitergegeben. Hinzu kämen neue Abgrenzungsfragen,
Dokumentationspflichten, Kontrollkosten und zusätzlicher bürokratischer Aufwand.
Die Bundesregierung beschränkt sich nicht darauf, bestehende Verbrauchsteuern zu
erhöhen und neue Steuern zu schaffen. Sie hält zugleich an überkommenen
Bagatellsteuern fest und versäumt es damit, Bürger, Unternehmen und Verwaltung an anderer
Stelle zu entlasten. Dieser steuerpolitische Irrweg führt zu immer neuen Belastungen
und einem zunehmend unübersichtlichen Verbrauchsteuerrecht.
Unter dem Begriff „Bagatellsteuern“ werden solche Steuern zusammengefasst, deren
Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen einer staatlichen Ebene
(Bund, Länder, Gemeinden) gering ist und bei denen die Erhebungskosten sowie der
bürokratische Aufwand für Steuerzahler und Verwaltung in einem ungünstigen
Verhältnis zum Ertrag stehen. Sie verstoßen gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, da sie
nicht am verfügbaren Einkommen, sondern an spezifischen Verbrauchsgewohnheiten
anknüpfen. Sie erzeugen zudem eine unsystematische Doppelbesteuerung mit der
Umsatzsteuer und dienen weder einer wirksamen Lenkung noch einer nennenswerten
Finanzierung öffentlicher Aufgaben.
Konkret handelt es sich bei den maßgeblichen bundesweiten Bagatellsteuern um:
- die Kaffeesteuer (Aufkommen 2024 ca. 1,0 Mrd. Euro2), die bereits von Friedrich
dem Großen als „Luxussteuer“ eingeführt wurde, obwohl Kaffee heute ein
Grundnahrungsmittel ist;
- die Schaumweinsteuer (Aufkommen 2025 rd. 365 Mio. Euro), die Anfang des 20.
Jahrhunderts zur Finanzierung der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde, und die 1993
hinzugekommene Zwischenerzeugnissteuer (Aufkommen 2025 rd. 23 Mio. Euro)3;
- die Biersteuer (Aufkommen 2025 ca. 550 Mio. Euro4 bei sinkender Tendenz durch
sinkenden Bierkonsum);
- die Alkopopsteuer, deren äußerst geringes Aufkommen in keinem angemessenen
Verhältnis zum administrativen Erhebungsaufwand steht.
Alle vier genannten Steuern sind verwaltungsaufwendig, aufkommensschwach
(jeweils unter 0,2 % des Gesamtsteueraufkommens) und führen zu einer doppelten
1 Tagesschau.de, 01.10.2026, Warum es schon wieder Ärger um Zucker gibt;
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/zuckersteuer-protest-klingbeil-entwurf-100.html
2 Statista, Aufkommen Kaffeesteuer, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/225680/umfrage/volumen-
der-kaffeesteuereinnahmen-in-deutschland/
3 BMF, 02.02.2026, Steuereinnahmen (ohne Gemeindesteuern) nach Steuerarten im gesamten Bundesgebiet; https://www.bundesfinanzministe-
rium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/2026-01-29-steuereinn-4-quartal-gesamt-
2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3
4 Statista, Steuereinnahmen aus der Biersteuer in Deutschland von 2014 bis 2024; https://de.statista.com/statis-
tik/daten/studie/29713/umfrage/steuereinnahmen-aus-der-biersteuer-in-deutschland/
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Belastung der Verbraucher (zusätzlich zur Umsatzsteuer). Die Teesteuer wurde bereits
1993 aus genau diesen Gründen abgeschafft – eine konsequente Fortsetzung dieser
Systematik ist überfällig.
Trotz wiederholter Forderungen der AfD-Fraktion (u. a. BT-Drucksache 19/221985
zur Abschaffung der Kaffeesteuer und dem Antrag zur grundlegenden
Ertragsteuerreform BT-Drucksache 21/589) hat die Bundesregierung keine entsprechenden Schritte
unternommen. Im Gegenteil, es sollen neue Bagatellsteuern wie die Zuckersteuer
hinzukommen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Steuersätze nach dem
Alkoholsteuergesetz auf dem am 31. Dezember 2026 geltenden Stand festgeschrieben und etwaige
mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 beschlossene Erhöhungen rückgängig gemacht
werden;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die durch das Gesetz zur Änderung des
Tabaksteuergesetzes (Drucksache 21/7859) beschlossenen Erhöhungen der
Tabaksteuer möglichst vor Inkrafttreten der ersten Erhöhungsstufe zum 1. Januar 2027
rückgängig gemacht werden;
3. für den Fall, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 eine Steuer auf zuckerhaltige
Getränke beschlossen wird, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
diese Steuer möglichst vor ihrem Inkrafttreten aufgehoben wird;
4. keinen Gesetzentwurf und keine Formulierungshilfe zur Einführung einer Steuer auf
bestimmte Kunststoffverpackungen oder nicht recycelte
Kunststoffverpackungsabfälle vorzulegen, weder im Zusammenhang mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 noch
im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsvorhabens;
5. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
a) das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig
aufgehoben wird;
b) das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) mit
Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig aufgehoben wird;
c) das Biersteuergesetz (BierStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig
aufgehoben wird;
d) das Alkopopsteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig aufgehoben
wird;
e) die notwendigen Folgeänderungen in anderen Gesetzen (insbesondere Zoll- und
Verbrauchsteuerrecht) vorgenommen werden.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
5 AfD-Antrag vom 22. Januar 2020, Reform des Steuersystems – Abschaffung der Kaffeesteuer, BT-Drucksache 19/22198, https://dserver.bundes-
tag.de/btd/19/221/1922198.pdf
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Die finanzpolitischen Herausforderungen des Bundes rechtfertigen keine fortlaufende Ausweitung der
Besteuerung des privaten Verbrauchs. Eine nachhaltige Konsolidierung des Bundeshaushalts muss durch eine
Überprüfung staatlicher Ausgaben und eine klare Prioritätensetzung erfolgen.6 Die Erhöhung bestehender und die
Einführung neuer Verbrauchsteuern belastet Bürger und Unternehmen, verteuert Produkte des täglichen Bedarfs und
schafft zusätzliche Bürokratie, ohne die strukturellen Ursachen der Haushaltsprobleme zu beseitigen.
Die im Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 vorgesehenen Erhöhungen der Steuersätze nach dem
Alkoholsteuergesetz, dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie dem Alkopopsteuergesetz um
jeweils 20 Prozent dienen nach der Begründung der Bundesregierung ausdrücklich der Verringerung des
haushalterischen Handlungsbedarfs. Ab dem Jahr 2027 erwartet die Bundesregierung hieraus jährliche
Steuermehreinnahmen von rund 455 Millionen Euro. Damit steht nicht ein sachlich begründetes Lenkungsziel, sondern die
Erzielung zusätzlicher Einnahmen für den Bundeshaushalt im Vordergrund. Die angekündigte Steuer auf
zuckerhaltige Getränke und die erwogene Besteuerung bestimmter Kunststoffverpackungen beziehungsweise nicht
recycelter Kunststoffverpackungsabfälle setzen diesen falschen steuerpolitischen Kurs fort. Die damit verbundenen
Belastungen für Hersteller, Handel, Gastronomie und Verbraucher sind abzulehnen. Haushaltslücken dürfen nicht
durch immer neue Zugriffe auf den privaten Verbrauch geschlossen werden.
Auch der mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache
21/7859) vorgesehene neue Erhöhungspfad ist abzulehnen. Das gilt erst recht für die Fassung, die ihm die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit ihrem Änderungsantrag im Finanzausschuss (Ausschussdrucksache 21(7)181
vom 12. Oktober 2026) geben wollen. Die letzte Stufe des bisherigen Erhöhungspfades ist bereits am 1. Januar
2026 in Kraft getreten. Trotzdem sollen die Steuersätze von 2027 bis 2030 erneut schrittweise steigen, und zwar
deutlich stärker als im Kabinettsentwurf. Für Zigaretten soll der Stücksteuersatz von 14,34 Cent (2027) über 15,63
Cent (2028) und 17,04 Cent (2029) auf dauerhaft 18,57 Cent ab 2030 steigen. Hinzu kommt ein Wertsteueranteil
von 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises. Die Mindestbelastung aus Tabak- und Umsatzsteuer je Packung mit
20 Zigaretten steigt damit von rund 5,90 Euro (2027) auf rund 7,64 Euro (2030). Das ist ein Plus von knapp 30
Prozent innerhalb von vier Jahren. Beim Feinschnitt fällt der Anstieg noch drastischer aus: Der Mengensteuersatz
soll von 75,80 Euro auf 121,71 Euro je Kilogramm steigen, also um rund 60 Prozent.
Die fiskalische Dimension ist erheblich. Die Koalitionsfraktionen beziffern die Steuermehreinnahmen auf rund
1,5 Milliarden Euro (2027), 2,4 Milliarden Euro (2028), 3,4 Milliarden Euro (2029) und 4,5 Milliarden Euro
(2030). Zusammen sind das rund 11,8 Milliarden Euro, davon rund 3,3 Milliarden Euro zusätzlich gegenüber dem
Regierungsentwurf. Schon für den Regierungsentwurf hatte das Bundesministerium der Finanzen einen Anstieg
des durchschnittlichen Packungspreises von 8,05 Euro auf bis zu 11,36 Euro im Jahr 2030 in Aussicht gestellt.
Mit den verschärften Sätzen ist ein noch höherer Endpreis zu erwarten. Die Begründung des Änderungsantrags
lässt keinen Zweifel am eigentlichen Motiv: Die nach eigener Darstellung „sehr ambitionierte[n]
Steuererhöhungen“ sollen den Bundeshaushalt gemäß dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 konsolidieren. Vom
Gesundheitsschutz ist dort keine Rede.
Diese Erhöhungen würden den Preisabstand zwischen legal versteuerten Tabakwaren und unversteuerten oder
illegal eingeführten Erzeugnissen vergrößern. Damit entstünden zusätzliche Anreize für Ausweichkäufe und
Schwarzhandel. Das benachteiligt rechtstreue Hersteller und Händler, erschwert den Jugend- und
Verbraucherschutz und erhöht den Kontrollaufwand für Zoll und Strafverfolgungsbehörden. Eine Steuerpolitik, die den
legalen Markt schwächt und die Nachfrage auf unkontrollierte illegale Angebote verlagert, wäre auch unter
gesundheitspolitischen Gesichtspunkten kontraproduktiv.7
6 Bundesrechnungshof, 20.04.2026, Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 und die Finanzplanung 2028 bis 2030; https://bundesrechnungs-
hof.de/fileadmin/import/___Alte_Struktur/Downloads/DE/Berichte/BWV-Veroeffentlichung/bwv-eckwerte-2027-bwv-eckwerte-2027.pdf
7 Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ), 01.10.2026, Stellungnahme des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung „Tabaksteueränderungsgesetz“; https://www.bundestag.de/resource/blob/1221928/04-BDZ.pdf
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die dadurch entstehenden Kosten würden nicht bei den unmittelbar steuerpflichtigen Unternehmen verbleiben,
sondern zumindest teilweise über höhere Preise an Handel, Gastronomie und Verbraucher weitergegeben.
Die kurzfristige Aufnahme dieser neuen Steuern in das laufende parlamentarische Verfahren zum
Haushaltsbegleitgesetz 2027 ist auch aus verfahrenspolitischen Gründen verfehlt. Eigenständige und weitreichende
Besteuerungsvorhaben dürfen nicht nachträglich in ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren eingefügt und dadurch
einer angemessenen öffentlichen und parlamentarischen Beratung entzogen werden.
Auch ohne die zusätzlichen Steuertatbestände ist das deutsche Steuersystem durch eine überbordende
Abgabenlast, Komplexität und zahlreiche Ausnahme- und Lenkungstatbestände gekennzeichnet. Bagatellsteuern wie die
Kaffeesteuer oder die Schaumweinsteuer verschärfen diese Probleme, ohne nennenswerten Beitrag zur
Staatsfinanzierung zu leisten. Ihr Ertrag steht in keinem Verhältnis zu den Erhebungskosten für Zollverwaltung,
Unternehmen (Importeure, Röster, Händler, Gastronomie) und die Steuerzahler selbst.
Nach Auffassung des Deutschen Steuerzahlerinstituts des Bundes der Steuerzahler verstoßen Bagatellsteuern
gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Das Institut hält die
Kaffeesteuer wegen ihrer steuersystematischen Mängel für entbehrlich und fordert ihre Abschaffung. Auch die
Bier-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ordnet es als Bagatellsteuern ein und tritt langfristig für deren
Abschaffung ein. Die Alkopopsteuer bewertet das Institut insbesondere wegen ihrer nicht überzeugend belegten
Lenkungswirkung ebenfalls als entbehrlich und fordert auch ihre Abschaffung.8
Die Abschaffung der Bagatellsteuern würde
- die Verbraucherpreise senken und die Kaufkraft stärken (insbesondere von Familien und mittelständischen
Haushalten),
- Bürokratie und Verwaltungsaufwand abbauen (Entlastung für den Zoll und die betroffenen Branchen),
- das Steuersystem vereinfachen und transparenter machen,
- den „Staatsverdruss“ mindern, der durch kleinteilige, nicht mehr zeitgemäße Abgaben entsteht.
8 Vgl. Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V., Oktober 2019, Bausteine für eine Reform des Steuersystems, S. 290ff.;
https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/DSi_Schriften/DSi_Schriften/DSI_Schrift_1_Oktober_2019_-_
Bausteine_f%C3%BCr_eine_Reform_des_Steuersystems.pdf
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