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Steuererhöhung auf Tabak zurücknehmen - Keine weiteren Steuern auf Alkohol, Zucker und Plastik - Bagatellsteuern abschaffen

dip / drucksache 15.10.2026 · WP 21 · 21/8637 · Antrag · Original ↗

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Steuererhöhung auf Tabak zurücknehmen - Keine weiteren Steuern auf Alkohol, Zucker und Plastik - Bagatellsteuern abschaffen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8637 21. Wahlperiode 15.10.2026 Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Marc Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Dr. Michael Espendiller, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Dr. Maximilian Krah, Andreas Paul, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter, Martina Uhr, Mathias Weiser, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Steuererhöhung auf Tabak zurücknehmen – Keine weiteren Steuern auf Alkohol, Zucker und Plastik – Bagatellsteuern abschaffen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Belastung der Bürger und Unternehmen durch Steuern, Abgaben, Energiepreise und bürokratische Verpflichtungen befindet sich auf einem hohen Niveau. Zusätzliche Verbrauchsteuern verteuern Waren des täglichen Bedarfs, erhöhen die Kosten für Hersteller und Handel und führen zu weiterem Verwaltungsaufwand und zusätzlicher Bürokratie. Mit dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Steuersätze nach dem Alkoholsteuergesetz, dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie dem Alkopopsteuergesetz. Die von der Bundesregierung verharmlosend als „Anpassung“ bezeichnete Erhöhung dieser Steuern um jeweils 20 Prozent dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich der Verringerung des haushalterischen Handlungsbedarfs und der Erzielung zusätzlicher Einnahmen für den Bundeshaushalt. Zudem soll die Einführung einer neuen Zuckersteuer beschlossen werden. Des Weiteren wird mit dem Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 21/7859) unter dem Feigenblatt des Gesundheitsschutzes die Tabaksteuer von 2027 bis 2030 in vier Stufen erhöht. Diese Erhöhungen würde legal vertriebene Tabakwaren drastisch verteuern und zusätzliche Anreize für den Erwerb unversteuerter oder illegal eingeführter Tabakwaren schaffen. Rechtstreue Hersteller und Händler würden benachteiligt, der Jugend- und Verbraucherschutz unterlaufen und der Kontroll- und Vollzugsaufwand für Zoll- und Strafverfolgungsbehörden erhöht. Zugleich besteht die Gefahr, dass das erwartete Steuermehraufkommen durch Ausweichreaktionen und eine Verlagerung des Absatzes in den illegalen Markt zumindest teilweise ausbleibt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Nach der zuletzt bekannt gewordenen Ankündigung des Bundesministeriums der Finanzen soll zum 1. Juli 2027 eine nach dem Gehalt an zugesetztem Zucker gestaffelte Steuer auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden. Darüber hinaus wird die Einführung einer Steuer auf bestimmte Kunststoffverpackungen beziehungsweise nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle erwogen.1 Die angekündigte Aufnahme einer Steuer auf zuckerhaltige Getränke in das Haushaltsbegleitgesetz 2027 ist ebenso kategorisch abzulehnen wie eine Steuer auf Kunststoffverpackungen. Steuern auf zuckerhaltige Getränke und Kunststoffverpackungen würden nicht nur die unmittelbar betroffenen Hersteller belasten. Die zusätzlichen Kosten würden voraussichtlich über höhere Preise entlang der Lieferkette an Handel, Gastronomie und Verbraucher weitergegeben. Hinzu kämen neue Abgrenzungsfragen, Dokumentationspflichten, Kontrollkosten und zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Die Bundesregierung beschränkt sich nicht darauf, bestehende Verbrauchsteuern zu erhöhen und neue Steuern zu schaffen. Sie hält zugleich an überkommenen Bagatellsteuern fest und versäumt es damit, Bürger, Unternehmen und Verwaltung an anderer Stelle zu entlasten. Dieser steuerpolitische Irrweg führt zu immer neuen Belastungen und einem zunehmend unübersichtlichen Verbrauchsteuerrecht. Unter dem Begriff „Bagatellsteuern“ werden solche Steuern zusammengefasst, deren Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen einer staatlichen Ebene (Bund, Länder, Gemeinden) gering ist und bei denen die Erhebungskosten sowie der bürokratische Aufwand für Steuerzahler und Verwaltung in einem ungünstigen Verhältnis zum Ertrag stehen. Sie verstoßen gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, da sie nicht am verfügbaren Einkommen, sondern an spezifischen Verbrauchsgewohnheiten anknüpfen. Sie erzeugen zudem eine unsystematische Doppelbesteuerung mit der Umsatzsteuer und dienen weder einer wirksamen Lenkung noch einer nennenswerten Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Konkret handelt es sich bei den maßgeblichen bundesweiten Bagatellsteuern um: - die Kaffeesteuer (Aufkommen 2024 ca. 1,0 Mrd. Euro2), die bereits von Friedrich dem Großen als „Luxussteuer“ eingeführt wurde, obwohl Kaffee heute ein Grundnahrungsmittel ist; - die Schaumweinsteuer (Aufkommen 2025 rd. 365 Mio. Euro), die Anfang des 20. Jahrhunderts zur Finanzierung der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde, und die 1993 hinzugekommene Zwischenerzeugnissteuer (Aufkommen 2025 rd. 23 Mio. Euro)3; - die Biersteuer (Aufkommen 2025 ca. 550 Mio. Euro4 bei sinkender Tendenz durch sinkenden Bierkonsum); - die Alkopopsteuer, deren äußerst geringes Aufkommen in keinem angemessenen Verhältnis zum administrativen Erhebungsaufwand steht. Alle vier genannten Steuern sind verwaltungsaufwendig, aufkommensschwach (jeweils unter 0,2 % des Gesamtsteueraufkommens) und führen zu einer doppelten 1 Tagesschau.de, 01.10.2026, Warum es schon wieder Ärger um Zucker gibt; https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/zuckersteuer-protest-klingbeil-entwurf-100.html 2 Statista, Aufkommen Kaffeesteuer, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/225680/umfrage/volumen- der-kaffeesteuereinnahmen-in-deutschland/ 3 BMF, 02.02.2026, Steuereinnahmen (ohne Gemeindesteuern) nach Steuerarten im gesamten Bundesgebiet; https://www.bundesfinanzministe- rium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/2026-01-29-steuereinn-4-quartal-gesamt- 2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 4 Statista, Steuereinnahmen aus der Biersteuer in Deutschland von 2014 bis 2024; https://de.statista.com/statis- tik/daten/studie/29713/umfrage/steuereinnahmen-aus-der-biersteuer-in-deutschland/ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Belastung der Verbraucher (zusätzlich zur Umsatzsteuer). Die Teesteuer wurde bereits 1993 aus genau diesen Gründen abgeschafft – eine konsequente Fortsetzung dieser Systematik ist überfällig. Trotz wiederholter Forderungen der AfD-Fraktion (u. a. BT-Drucksache 19/221985 zur Abschaffung der Kaffeesteuer und dem Antrag zur grundlegenden Ertragsteuerreform BT-Drucksache 21/589) hat die Bundesregierung keine entsprechenden Schritte unternommen. Im Gegenteil, es sollen neue Bagatellsteuern wie die Zuckersteuer hinzukommen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Steuersätze nach dem Alkoholsteuergesetz auf dem am 31. Dezember 2026 geltenden Stand festgeschrieben und etwaige mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 beschlossene Erhöhungen rückgängig gemacht werden; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 21/7859) beschlossenen Erhöhungen der Tabaksteuer möglichst vor Inkrafttreten der ersten Erhöhungsstufe zum 1. Januar 2027 rückgängig gemacht werden; 3. für den Fall, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 eine Steuer auf zuckerhaltige Getränke beschlossen wird, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem diese Steuer möglichst vor ihrem Inkrafttreten aufgehoben wird; 4. keinen Gesetzentwurf und keine Formulierungshilfe zur Einführung einer Steuer auf bestimmte Kunststoffverpackungen oder nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle vorzulegen, weder im Zusammenhang mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 noch im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsvorhabens; 5. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem a) das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig aufgehoben wird; b) das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig aufgehoben wird; c) das Biersteuergesetz (BierStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig aufgehoben wird; d) das Alkopopsteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vollständig aufgehoben wird; e) die notwendigen Folgeänderungen in anderen Gesetzen (insbesondere Zoll- und Verbrauchsteuerrecht) vorgenommen werden. Berlin, den 14. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 5 AfD-Antrag vom 22. Januar 2020, Reform des Steuersystems – Abschaffung der Kaffeesteuer, BT-Drucksache 19/22198, https://dserver.bundes- tag.de/btd/19/221/1922198.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung Die finanzpolitischen Herausforderungen des Bundes rechtfertigen keine fortlaufende Ausweitung der Besteuerung des privaten Verbrauchs. Eine nachhaltige Konsolidierung des Bundeshaushalts muss durch eine Überprüfung staatlicher Ausgaben und eine klare Prioritätensetzung erfolgen.6 Die Erhöhung bestehender und die Einführung neuer Verbrauchsteuern belastet Bürger und Unternehmen, verteuert Produkte des täglichen Bedarfs und schafft zusätzliche Bürokratie, ohne die strukturellen Ursachen der Haushaltsprobleme zu beseitigen. Die im Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 vorgesehenen Erhöhungen der Steuersätze nach dem Alkoholsteuergesetz, dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie dem Alkopopsteuergesetz um jeweils 20 Prozent dienen nach der Begründung der Bundesregierung ausdrücklich der Verringerung des haushalterischen Handlungsbedarfs. Ab dem Jahr 2027 erwartet die Bundesregierung hieraus jährliche Steuermehreinnahmen von rund 455 Millionen Euro. Damit steht nicht ein sachlich begründetes Lenkungsziel, sondern die Erzielung zusätzlicher Einnahmen für den Bundeshaushalt im Vordergrund. Die angekündigte Steuer auf zuckerhaltige Getränke und die erwogene Besteuerung bestimmter Kunststoffverpackungen beziehungsweise nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle setzen diesen falschen steuerpolitischen Kurs fort. Die damit verbundenen Belastungen für Hersteller, Handel, Gastronomie und Verbraucher sind abzulehnen. Haushaltslücken dürfen nicht durch immer neue Zugriffe auf den privaten Verbrauch geschlossen werden. Auch der mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 21/7859) vorgesehene neue Erhöhungspfad ist abzulehnen. Das gilt erst recht für die Fassung, die ihm die Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit ihrem Änderungsantrag im Finanzausschuss (Ausschussdrucksache 21(7)181 vom 12. Oktober 2026) geben wollen. Die letzte Stufe des bisherigen Erhöhungspfades ist bereits am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Trotzdem sollen die Steuersätze von 2027 bis 2030 erneut schrittweise steigen, und zwar deutlich stärker als im Kabinettsentwurf. Für Zigaretten soll der Stücksteuersatz von 14,34 Cent (2027) über 15,63 Cent (2028) und 17,04 Cent (2029) auf dauerhaft 18,57 Cent ab 2030 steigen. Hinzu kommt ein Wertsteueranteil von 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises. Die Mindestbelastung aus Tabak- und Umsatzsteuer je Packung mit 20 Zigaretten steigt damit von rund 5,90 Euro (2027) auf rund 7,64 Euro (2030). Das ist ein Plus von knapp 30 Prozent innerhalb von vier Jahren. Beim Feinschnitt fällt der Anstieg noch drastischer aus: Der Mengensteuersatz soll von 75,80 Euro auf 121,71 Euro je Kilogramm steigen, also um rund 60 Prozent. Die fiskalische Dimension ist erheblich. Die Koalitionsfraktionen beziffern die Steuermehreinnahmen auf rund 1,5 Milliarden Euro (2027), 2,4 Milliarden Euro (2028), 3,4 Milliarden Euro (2029) und 4,5 Milliarden Euro (2030). Zusammen sind das rund 11,8 Milliarden Euro, davon rund 3,3 Milliarden Euro zusätzlich gegenüber dem Regierungsentwurf. Schon für den Regierungsentwurf hatte das Bundesministerium der Finanzen einen Anstieg des durchschnittlichen Packungspreises von 8,05 Euro auf bis zu 11,36 Euro im Jahr 2030 in Aussicht gestellt. Mit den verschärften Sätzen ist ein noch höherer Endpreis zu erwarten. Die Begründung des Änderungsantrags lässt keinen Zweifel am eigentlichen Motiv: Die nach eigener Darstellung „sehr ambitionierte[n] Steuererhöhungen“ sollen den Bundeshaushalt gemäß dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 konsolidieren. Vom Gesundheitsschutz ist dort keine Rede. Diese Erhöhungen würden den Preisabstand zwischen legal versteuerten Tabakwaren und unversteuerten oder illegal eingeführten Erzeugnissen vergrößern. Damit entstünden zusätzliche Anreize für Ausweichkäufe und Schwarzhandel. Das benachteiligt rechtstreue Hersteller und Händler, erschwert den Jugend- und Verbraucherschutz und erhöht den Kontrollaufwand für Zoll und Strafverfolgungsbehörden. Eine Steuerpolitik, die den legalen Markt schwächt und die Nachfrage auf unkontrollierte illegale Angebote verlagert, wäre auch unter gesundheitspolitischen Gesichtspunkten kontraproduktiv.7 6 Bundesrechnungshof, 20.04.2026, Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 und die Finanzplanung 2028 bis 2030; https://bundesrechnungs- hof.de/fileadmin/import/___Alte_Struktur/Downloads/DE/Berichte/BWV-Veroeffentlichung/bwv-eckwerte-2027-bwv-eckwerte-2027.pdf 7 Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ), 01.10.2026, Stellungnahme des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Tabaksteueränderungsgesetz“; https://www.bundestag.de/resource/blob/1221928/04-BDZ.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die dadurch entstehenden Kosten würden nicht bei den unmittelbar steuerpflichtigen Unternehmen verbleiben, sondern zumindest teilweise über höhere Preise an Handel, Gastronomie und Verbraucher weitergegeben. Die kurzfristige Aufnahme dieser neuen Steuern in das laufende parlamentarische Verfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 ist auch aus verfahrenspolitischen Gründen verfehlt. Eigenständige und weitreichende Besteuerungsvorhaben dürfen nicht nachträglich in ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren eingefügt und dadurch einer angemessenen öffentlichen und parlamentarischen Beratung entzogen werden. Auch ohne die zusätzlichen Steuertatbestände ist das deutsche Steuersystem durch eine überbordende Abgabenlast, Komplexität und zahlreiche Ausnahme- und Lenkungstatbestände gekennzeichnet. Bagatellsteuern wie die Kaffeesteuer oder die Schaumweinsteuer verschärfen diese Probleme, ohne nennenswerten Beitrag zur Staatsfinanzierung zu leisten. Ihr Ertrag steht in keinem Verhältnis zu den Erhebungskosten für Zollverwaltung, Unternehmen (Importeure, Röster, Händler, Gastronomie) und die Steuerzahler selbst. Nach Auffassung des Deutschen Steuerzahlerinstituts des Bundes der Steuerzahler verstoßen Bagatellsteuern gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Das Institut hält die Kaffeesteuer wegen ihrer steuersystematischen Mängel für entbehrlich und fordert ihre Abschaffung. Auch die Bier-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ordnet es als Bagatellsteuern ein und tritt langfristig für deren Abschaffung ein. Die Alkopopsteuer bewertet das Institut insbesondere wegen ihrer nicht überzeugend belegten Lenkungswirkung ebenfalls als entbehrlich und fordert auch ihre Abschaffung.8 Die Abschaffung der Bagatellsteuern würde - die Verbraucherpreise senken und die Kaufkraft stärken (insbesondere von Familien und mittelständischen Haushalten), - Bürokratie und Verwaltungsaufwand abbauen (Entlastung für den Zoll und die betroffenen Branchen), - das Steuersystem vereinfachen und transparenter machen, - den „Staatsverdruss“ mindern, der durch kleinteilige, nicht mehr zeitgemäße Abgaben entsteht. 8 Vgl. Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V., Oktober 2019, Bausteine für eine Reform des Steuersystems, S. 290ff.; https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/DSi_Schriften/DSi_Schriften/DSI_Schrift_1_Oktober_2019_-_ Bausteine_f%C3%BCr_eine_Reform_des_Steuersystems.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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