Deutscher Verkehrsgerichtstag
Text
Deutscher Verkehrsgerichtstag
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in allen Bereichen der Verkehrsrechts. Der Verein richtet jährlich den Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar mit jeweils acht Arbeitskreisen zu verschiedenen Bereichen des Verkehrsrecht aus. Schwerpunkt dabei ist das Straf-, Verwaltungs- und Zivilrecht im Straßenverkehr. Teilnehmer der interdisziplinären Veranstaltung sind Juristen sowie Experten aus Polizei, Behörden, Medizin, Versicherungswirtschaft und Verbänden. Die zum Abschluss der Veranstaltung öffentlich beschlossenen Empfehlungen richten sich an den Gesetzgeber, an die Justiz und an die Verwaltung sowie die Öffentlichkeit.
Daneben veranstaltet der Verein Kolloquien zum Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen. Außerdem richtet er Seminare und Lehrgänge zur Fortbildung von Personen, die sich beruflich mit Fragen des Verkehrsrecht beschäftigen, aus.
Interessenbereiche: Zivilrecht; Personenverkehr; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Verkehrsinfrastruktur; Güterverkehr; Straßenverkehr; Sonstiges im Bereich "Recht"; Schienenverkehr; Strafrecht; Luft- und Raumfahrt; Schifffahrt; Verkehrspolitik
Regelungsvorhaben:
- Strengere Regeln gegen Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr: Festlegung einer Nulltoleranz bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehrsgesetz - analog zu Fahranfängern. Aufnahme von Mischkonsum aufgrund der unvorhersehbaren Gefahren der Wechselwirkung in den Katalog der Eignungseinschränkungen der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung.
- Anpassung des § 315c StGB an neue Formen der Straßenverkehrsgefährdung: Der Katalog der grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangenen Verhaltensweisen soll um die Tatbestände falschen Fahren an durch Lichtzeichenanlagen gesteuerte Fußgängerüberwege, der Missachtung des Vorrangs von Fußgängern beim Abbiegen, falsches Fahren im Bereich von Baustellen oder Unfallstellen sowie die Benutzung einen elektronischen Kommunikationsgeräts erweitert werden. Die nicht ausreichende Kenntlichmachung von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen soll dagegen aus der Vorschrift gestrichen werden, da sie kein besonderes unfallträchtiges Verhalten darstellt.
- Mehr Schutz für den Fußgängerverkehr: Bei Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen soll der in § 45 Abs. 9 S. 3 StVO geforderte besondere Gefährdungsnachweis zugunsten von Fußgängern überdacht werden, um so den Handlungsspielraum der Kommunen auch für präventive Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu öffnen.
Beim Abbiegen von Fahrzeugen sollen die Rechte die Sicherheit von zu Fuß Gehenden gestärkt werden.
- Berufsordnung für Kfz-Sachverständige: Es soll eine bundesweit einheitliche Berufsordnung für Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr, insbesondere für Fahrzeugschäden und Fahrzeugbewertung geschaffen werden.
- Stärkung der Fahrgastrechte im Schienenersatzverkehr: Die Fahrgastrechte im Schienenersatzverkehr sollen speziell geregelt werden, da die bestehenden Vorschriften der Eisenbahn-Fahrgastrechte Verordnung EU 2021/782 den Problemen nicht umfassend gerecht werden. Dazu gehört eine gesetzliche Definition des SEV ebenso wie die Verantwortlichkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmen für die korrekte Durchführung des SEV und die Verantwortlichkeiten weiterer Beteiligter wie zB der ausführenden Unternehmen.
- Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in der EU: Praxisgerechte Umsetzung der Crossborder Enforcement-Richtline der EU (CBE-RL 2024/3237) in nationales Recht. Längere Fristen für die Verfolgungsverjährung. Sicherstellung der grundgesetzlichen des Schuldprinzips bei Umsetzung der CBE-Richtline.
- Einführung eines Bußgeldtatbestands für alkoholisierte Rad- und Pedelecfahrer.: Für alkoholisierte Rad- und Pedelecfahrer soll ab einem Alkoholwert von 1,1 Promille bzw. 0,55 mg/l Atemalkohol ein neuer Bußgeldtatbestand eingeführt werden. Die daraus resultierende Ordnungswidrigkeit soll beim Erstverstoß mit einer Regelgeldbuße in Höhe von 250 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister sanktioniert werden. Eine wiederholte Verwirklichung dieses neuen Bußgeldtatbestands soll entsprechend geltendem Recht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach sich ziehen
- Strengere Verfolgung und Sanktionierung von Handynutzung im Straßenverkehr: Um eine adäquate Kontrolldichte mittels innovativer und automatisierter Überwachungssysteme (z.B. "Handy-Blitzer") herzustellen soll eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "kurzen Blickzuwendung" in § 23 StVO ist zu präzisieren. Zudem soll der § 23 StVO als Verbotsnorm formuliert werden. Verstöße sollen künftig bei KfZ-Führenden künftig mit zwei Punkten statt bislang einem Punkt sowie bei Radfahrenden mit einem Punkt statt bislang mit keinem geahndet werden. Die Bußgelder bei KfZ-Führenden sollen auf 250 Euro, bei Gefährdung auf 500 Euro und bei Schädigung auf 750 Euro erhöht werden.
- Keine Abstriche bei der Qualität der Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung: Die Qualität der Fahrausbildung darf nicht aus Kostengesichtspunkten eingeschränkt werden. Die derzeitige Fahrerlaubnisprüfung wird qualitativ und quantitativ den fachlichen Anforderungen gerecht. Abstriche aus finanziellen Gründen sind zu vermeiden. Stattdessen ist ein Mobilitätszuschuss einzuführen, um den Erwerb der Fahrerlaubnis zur gesellschaftlichen Teilhabe zu erleichtern.
- Mehr Verkehrssicherheit durch aussagekräftigere Unfalldaten: Die Aufnahme der Unterkategorie "potenziell lebensbedrohlich verletzt" (Maximum Abbreviated Injury Scale - MAIS3+) soll als Unfallfolge in die amtliche Verkehrsunfallstatistik für die Kategorie "Schwerverletz" aufgenommen werden. Zur Verbesserung der Unfallanalyse und -forschung ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um die im Fahrzeug vorhandenen elektronischen sowie medizinischen Daten ohne Einwilligung pseudonymisierte erheben und verarbeiten zu können.
- Schnelle Einrichtung von Räumen für koordinierte Verkehre von Unbemannten Luftfahrtsystemen: Die EU-Vorgaben zur Einrichtung von Räumen für koordinierte Verkehre von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) insbesondere in urbanen Gebieten sollen zügig in nationales Recht umgesetzt werden. Das Behördenprivileg des § 21k Luftverkehrsordnung soll für sämtliche Behörden gelten. Dabei ist die Pflicht einzuführen, die Sicherheitsziele der EU-Verordnung 2018/1139 zu berücksichtigen.
Relationen
Keine Relationen.