Sicherheitsrisiken bei Software in der Bundesverwaltung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Programmierung (Antwort zu Drs. 21/8324)
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Sicherheitsrisiken bei Software in der Bundesverwaltung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Programmierung (Antwort zu Drs. 21/8324)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8737
21. Wahlperiode 20.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander
Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8324 –
Sicherheitsrisiken bei Software in der Bundesverwaltung durch Einsatz von
Künstlicher Intelligenz bei der Programmierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als „Vibe Coding“ wird die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz (KI)
zur Erstellung von Quellcode bezeichnet, bei der Entwickelnde in natürlicher
Sprache mit einem KI‑System interagieren, anstatt Programmcode manuell zu
schreiben. Der Begriff wurde im Februar 2025 vom früheren OpenAI-
Mitgründer Andrej Karpathy geprägt (www.egovernment.de/ist-vibe-coding-etwa
s-fuer-den-oeffentlichen-dienst-a-57740587f05aa7d49e6d1b231c765ba0/).
Als Treiber der wachsenden Verbreitung werden schnelle
Produktivitätssteigerungen, geringere Qualifikationsbarrieren, eine entsprechende kulturelle
Dynamik in Entwicklercommunities sowie zunehmend ausgereifte KI‑Dienste
innerhalb von Entwicklungsumgebungen genannt (www.com p u t e r w e e k l
y.com/de/tipp/Sicherheitsrisiken-beim-Vibe-Coding-und-wie-man-sie-einda
emmt).
Für den öffentlichen Dienst werden dem Ansatz Chancen zugeschrieben, etwa
die Digitalisierung bislang manuell mit Tabellenkalkulationen, E‑Mail-Ketten
oder veralteter Software bearbeiteter Verwaltungsprozesse, die schnellere
Erstellung bürgerfreundlicher Anwendungen sowie eine Stärkung von
Fachabteilungen, die eigenständig Softwarelösungen für ihre Aufgaben entwickeln
könnten. Zugleich wird auf die Gefahr von „Schatten‑IT“ hingewiesen, wenn
Fachabteilungen ohne Einbindung zentraler IT‑Stellen eigene Anwendungen
erstellen, sowie auf die Notwendigkeit, Rechenschaftspflicht, Sicherheit und
Datenschutz entsprechender Anwendungen zu gewährleisten und festzulegen,
wie weit die Rechte der Endnutzenden reichen, wenn grundsätzlich jede
Person innerhalb einer Organisation Software entwickeln kann (www.egovernme
nt.de/ist-vibe-coding-etwas-fuer-den-oeffentlichen-dienst-a-57740587f05aa7d
49e6d1b231c765ba0/).
Im Zusammenhang mit Vibe Coding werden mehrere Kategorien von
Sicherheitsrisiken benannt: Risiken durch unzureichend geschulte Entwickelnde im
Umgang mit KI, Risiken durch unsachgemäß trainierte oder durch
manipulierte Trainingsdaten „vergiftete“ KI‑Modelle, von Entwickelnden verursachte
Risiken wie Datenlecks durch sensible Informationen in Prompts sowie Prompt-
Injection durch versteckte Anweisungen, von KI‑Agenten verursachte Risiken
wie unsicherer Code mit Schwachstellen etwa für SQL-Injection oder Cross-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 19. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Site-Scripting, fehlerhafte oder nicht funktionsfähige Ergebnisse durch
Halluzinationen der KI sowie Lieferkettenrisiken durch die Einbindung
verwundbarer Programmbibliotheken, und schließlich organisatorische Risiken wie die
Anhäufung technischer Schulden und verschwimmende Verantwortlichkeiten
in großen Codebasen. Als Gegenmaßnahmen werden unter anderem eine
solide Governance mit KI-Beauftragten, Human-in-the-Loop-Prozesse, klare
Nutzungsrichtlinien, Sichtbarkeit über eingesetzte KI‑Werkzeuge, die Bereinigung
von Prompts von sensiblen Daten sowie Codeüberprüfungen und statische wie
dynamische Sicherheitsanalysen empfohlen.
Nach Auffassung der Fragesteller besteht angesichts der zunehmenden
Verbreitung von Vibe Coding in der Softwareentwicklung die Gefahr, dass auch
von der Bundesverwaltung beschaffte Software, etwa im Rahmen von
Auftragsentwicklungen oder dem Zukauf kommerzieller Produkte, unerkannt
Anteile KI-generierten Codes enthält, ohne dass die damit verbundenen
Sicherheitsrisiken im Beschaffungs- oder Abnahmeprozess systematisch erfasst und
geprüft werden. Nach Auffassung der Fragesteller könnte dies zu einer
unbemerkten Anhäufung von Sicherheitslücken in der Informationstechnik der
Bundesverwaltung führen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat
gemeinsam mit der französischen Cybersicherheitsbehörde ANSSI im Oktober 2024
Empfehlungen für den sicheren Einsatz von KI-Programmierassistenten
veröffentlicht, die insbesondere auf zwei Risikofelder hinweisen: die
Vertraulichkeit der in solche Systeme eingegebenen Daten sowie die Qualität und
Sicherheit des generierten Codes (www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Alle-M
eldungen-News/Meldungen/ANSSI_BSI_KI-Programmierassistenten_24100
4.html). In einer Cybersicherheitswarnung vom Juni 2026 weist das BSI
zudem darauf hin, dass aktuelle KI‑Systeme so leistungsfähig geworden seien,
dass Schwachstellen in Software „innerhalb kurzer Zeit sowohl umfassend als
auch teilweise autonom erkannt, analysiert und in verwertbare Angriffspfade
überführt“ werden könnten und dass KI den Aufwand sowie die
Einstiegshürden für offensive Cyberfähigkeiten maßgeblich senke (www.bsi.bund.de/Shar
edDocs/Cybersicherheitswarnungen/DE/2026/2026-262788-1032_bits.html).
Bereits im Jahr 2023 hatte das BSI im Rahmen einer Stellungnahme
gegenüber dem Digitalausschuss des Deutschen Bundestages darauf hingewiesen,
dass derzeit keine vollständig zuverlässigen und wirksamen Technologien
existierten, um KI‑generierte Inhalte zu erkennen oder zu kennzeichnen
(www.bundestag.de/resource/blob/949326/67af46a4995d91070d4dfd8275c43
eb8/Stellungnahme-BSI.pdf).
Vor diesem Hintergrund erscheint eine nähere Befassung der Bundesregierung
mit den Sicherheitsrisiken durch den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der
Programmierung von Software für die Bundesverwaltung sowie mit den
bestehenden Mechanismen zur Qualitätssicherung bei der Softwarebeschaffung und
Softwareentwicklung des Bundes erforderlich.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung des
Einsatzes KI-gestützter Programmierwerkzeuge (Vibe Coding) bei der
Entwicklung von Software, die von Stellen der Bundesverwaltung
beschafft oder eingesetzt wird?
2. Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass in von der
Bundesverwaltung beschaffter Software unerkannt Anteile KI-generierten Codes
enthalten sind, ohne dass dies im Beschaffungs- oder Abnahmeprozess
erfasst wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche in der
Bundesverwaltung eingesetzten Software-Tools KI-Programmierassistenz-
Funktionen enthalten oder mithilfe solcher Werkzeuge erstellt wurden?
Die Fragen 1, 2 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Künstliche Intelligenz (KI) wird im Bereich der Softwareentwicklung von
Entwicklern genutzt. Dies ist auch für Software, die von Stellen der
Bundesverwaltung beschafft werden, der Fall und ist positiv zu bewerten, denn der Einsatz
von KI bei der Softwareentwicklung kann dazu beitragen, die Qualität von
Entwicklungsleistungen zu verbessern und die Entwicklungen zu beschleunigen.
Entscheidend im Rahmen der Entwicklung ist letztlich die Qualität der
Software, nicht die konkret im Rahmen der Entwicklung genutzten Werkzeuge.
3. Welche Vorgaben bestehen bei der Beschaffung von Software für die
Bundesverwaltung etwa im Rahmen der Ergänzenden
Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT‑Leistungen (EVB‑IT) oder
vergleichbarer vertraglicher Regelungen zur Offenlegung des Anteils KI-generierten
Codes durch Auftragnehmende?
a) Welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung vor, sofern
entsprechende Angaben von Auftragnehmern unzutreffend oder
unvollständig gemacht werden?
b) Plant die Bundesregierung die Einführung oder Weiterentwicklung
von Offenlegungspflichten für KI-generierte Codeanteile bei der IT-
Beschaffung des Bundes, sofern solche Vorgaben nach derzeitigem
Stand nicht bestehen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Generell finden die Regelungen des EVB-IT Anwendung. Beschaffungen
erfolgen anhand von fachlichen und technischen Anforderungen. Für sensible
Softwareentwicklungen wurden zusätzliche Klauseln im ITZBund erstellt. Derzeit
bestehen in den EVB-IT keine besonderen Offenlegungspflichten für KI-
generierte Code-Anteile.
Hinsichtlich der Bereitstellung von Code als Open Source sowie der
Verwendung offener Standards setzt die Bundesverwaltung im Sinne des § 16 EGovG
bei Eigenentwicklungen sowie bei durch die Bundesverwaltung in Auftrag
gegebener Softwareentwicklung vorrangig auf Open-Source-Software. Daraus
ergibt sich jedoch keine generelle Open-Source-Pflicht für jedwede
Softwarebeschaffung, insbesondere nicht in Fällen, in denen bestehende Softwarelösungen
am Markt beschafft werden.
4. Welche Vorgaben bestehen unabhängig von der Entstehungsweise des
Codes für Sicherheitsprüfungen wie Codeüberprüfungen sowie statische
und dynamische Sicherheitsanalysen von für die Bundesverwaltung
entwickelter oder beschaffter Software?
5. Inwiefern werden die im Oktober 2024 veröffentlichten gemeinsamen
Empfehlungen des BSI und der französischen Cybersicherheitsbehörde
ANSSI zum sicheren Einsatz von KI-Programmierassistenten innerhalb
der Bundesverwaltung sowie gegenüber IT-Dienstleistern des Bundes
verbindlich angewendet?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Es gelten die bestehenden IT-Sicherheitsrelevanten Regelungen unabhängig
von der konkreten Art der Entwicklungsleistung. Die geltenden Vorgaben. des
BSI werden berücksichtigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Welche Richtlinien oder Governance-Strukturen, etwa in Form von KI-
Beauftragten, bestehen innerhalb der Bundesverwaltung für den Einsatz
von KI-Programmierassistenten durch eigene Beschäftigte bei der
Softwareentwicklung?
a) Für welche Bundesbehörden gelten diese Richtlinien
beziehungsweise Governance-Strukturen nach Kenntnis der Bundesregierung?
b) Plant die Bundesregierung deren Einführung oder einheitliche
Ausweitung, sofern solche Strukturen nach derzeitigem Stand nicht
flächendeckend bestehen?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die geltenden gesetzlichen Vorgaben, u. a. aus der KI-Verordnung (KI-VO)
sowie die geltenden Vorgaben des BSI und anderer Aufsichtsbehörden werden
berücksichtigt.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Schulungsstand
von Beschäftigten der Bundesverwaltung im risikobewussten Umgang
mit KI-Programmierassistenten?
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere von Artikel 4 KI-VO
werden vor Nutzung durchgeführt. Zusätzliche Schulungsbedarfe werden in
diesem Themenfeld unmittelbar durch die IT-Dienstleister des Bundes
realisiert.
8. Wie wird sichergestellt, dass bei der Entwicklung von Software für die
Bundesverwaltung mithilfe von KI-Programmierassistenten keine
verwundbaren Programmbibliotheken in die Software-Lieferkette
eingebunden werden?
Die Vorgaben des BSI werden berücksichtigt. Im ITZBund beispielsweise
findet ein mehrstufiges Softwarequalitätsmanagement statt, in dem Code gescannt
(CVE, Viren, Schwachstellen) und funktional getestet wird. Regelmäßige
Code-Reviews gehören zum normalen Prozess.
9. Welche Vorgaben bestehen, um zu verhindern, dass beim Einsatz von KI-
Programmierassistenten in der Bundesverwaltung sensible Informationen
über an externe KI-Dienste übermittelte Eingaben (Prompts) offengelegt
werden?
Die Nutzung von KI zur Verarbeitung von sensiblen Informationen im Sinne
der Fragestellung, insbesondere geheimschutzrelevanten Informationen, erfolgt
auf OnPrem bereitgestellten Entwicklungsinstanzen unter Nutzung von in
eigenen Rechenzentren des ITZBund gehosteten Sprachmodellen ohne Verbindung
zum Internet. Ein Abfluss sensibler Informationen über an externe KI-Dienste
übermittelte Eingaben (Promps) ist hierdurch technisch ausgeschlossen. Die
Mitarbeitenden der IT-Dienstleister des Bundes sind über Schulungen und
entsprechende Hausanweisungen zudem im Hinblick auf die Verarbeitung
sensibler Daten in KI-Diensten sensibilisiert.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Cybersicherheitswarnung
des BSI vom Juni 2026 beschriebene Fähigkeit aktueller KI-Systeme,
Schwachstellen in Software autonom zu erkennen und in Angriffe
umzusetzen, mit Blick auf die IT-Sicherheit der Bundesverwaltung?
Die beschriebenen Fähigkeiten von KI zur Ausnutzung von Schwachstellen
und zur Durchführung von Cyberangriffen führen nach Einschätzung des BSI
insgesamt zu einer erhöhten Bedrohungslage. Gleichzeitig ist davon
auszugehen, dass Schwachstellen nach dem Bekanntwerden schneller ausgenutzt
werden und Betreiber somit weniger Zeit zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen
haben. Dem wirkt die Bundesregierung entgegen. Entscheidend bleibt eine
sicherheitssensitive Implementierung von IT-Gesamtsystemen und
entsprechender Pre-Tests der Gesamtsysteme (Pen-Tests etc.) sowie die permanente
Überwachung bspw. durch ein Security Operations Center (SOC). Die
beschriebenen Risiken sind mit den skizzierten Maßnahmen beherrschbar.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen
Sicherheitslücken in Software der Bundesverwaltung auf mithilfe von KI
generierten Code zurückzuführen waren?
Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Wie werden Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer geregelt, wenn sich nach Auslieferung von Software für die
Bundesverwaltung herausstellt, dass Sicherheitslücken auf KI-generierten
Code zurückgehen?
Die Verantwortlichkeiten richten sich nach der Vertragsgestaltung,
insbesondere den gewährleistungsrechtlichen Festlegungen.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller dargestellte Einschätzung, wonach Regelungen zu
Rechenschaftspflicht, Sicherheit und Datenschutz erforderlich seien, sobald
Beschäftigte einer Organisation eigenständig Software mittels generativer KI
entwickeln können?
Regelungen zu Rechenschaftspflicht, Sicherheit und Datenschutz sind
grundsätzlich bei der Entwicklung von Software bzw. bei der Verarbeitung von Daten
erforderlich. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden berücksichtigt.
15. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung angesichts der in der
Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Sicherheitsrisiken, eine
zentrale Anlaufstelle für Fragen des sicheren Einsatzes künstlicher
Intelligenz bei der Softwareentwicklung und Softwarebeschaffung der
Bundesverwaltung einzurichten?
Zum Einsatz und zur Nutzung von KI in der Bundesverwaltung bestehen
bereits entsprechende Strukturen bzw. sind im Ausbau.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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