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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzen insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Änderungsantrag zu Drs. 21/6214, 21/8620)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8628 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzen insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Änderungsantrag zu Drs. 21/6214, 21/8620) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8628 21. Wahlperiode 14.10.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Julia Schneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/6214, 21/8620 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzen insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung Der Bundestag wolle beschließen, Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: ‚c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei Taten zum Nachteil eines zum Zeitpunkt der Tathandlung minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist. Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3 Satz 2 ist frühzeitig zu prüfen.“ ‘ 2. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: ‚3. § 395 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird die Angabe „Geschäftsgeheimnissen.“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: „7. § 201a des Strafgesetzbuches.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 130 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 185 bis 189, 192a, 229, 241, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, den §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Inte ressen geboten erscheint.“ ‘ 3. Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: ‚4. Nach § 397a Absatz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. durch eine rechtswidrige Tat, die nach § 395 Absatz 1 zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, verletzt ist und der Tat rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Beweggründe oder Ziele zu Grunde liegen.“ ‘ 4. Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: ‚b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten oder seinen besonders schutzbedürftigen, engen Angehörigen auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Einem Verletzten oder einen besonders schutzbedürftigen, engen Angehörigen, der nach Maßgabe des Satzes 1 einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung hat und minderjährig ist oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, kann auch von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Dasselbe gilt in besonderen Fällen auch für Menschen mit hohen Zugangsbarrieren oder in besonderen Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen. Eine solche Beiordnung kann auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft und soll nicht gegen den Willen des Verletzten erfolgen. (4) Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters im Sinne des Absatz 3 ist kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Über die Beiordnung entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts; im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 Absatz 1 zuständige Gericht.“ ‘ Berlin, den 13. Oktober 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine intensive, nicht-rechtliche Unterstützung für besonders schutzbedürftige Opfer vor, während und nach einem Strafverfahren. Bei der geplanten Neuregelung der Bundesregierung zur Ausweitung, Verfahrensvereinfachung und -verbesserung der Nebenklage und psychosozialer Prozessbegleitung in Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt verbleiben Leerstellen, die es zu schließen gilt. Eine Reform des Opferschutzes im Strafverfahren muss alle Opfer gleichermaßen im Blick haben und für eine vollumfängliche Begleitmöglichkeit sorgen. Gerade in Zeiten, in denen Hasskriminalität allgemein zunimmt, ist es Aufgabe des Staates, Betroffene von vorurteilsmotivierten Taten bei der rechtlichen Aufarbeitung besonders zu schützen und zu unterstützen. Zu Nummer 2 Buchstabe c § 48a Absatz 2 StPO-E ordnet an, dass die Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleitung in Folge der Beiordnungsmöglichkeit bei minderjährigen Verletzen von Amts wegen geprüft werden soll. Im Wege der Klarstellung soll im Gesetz festgehalten werden, dass es für den Zeitpunkt der Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Tathandlung ankommt. Dies ist insofern erforderlich, als sichergestellt sein muss, dass auch bei Personen, die im Zeitpunkt der Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen bereits volljährig sind, zum Zeitpunkt der Tathandlung jedoch noch minderjährig waren, eine frühzeitige Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO-E geprüft wird. Die Klarstellung ist auch deshalb konsequent, als im Strafrecht ausschließlich das Alter zum Zeitpunkt der Tathandlung entscheidend ist. Zudem betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Strafverfahrens in erster Instanz in Deutschland im Jahr 2025 5,3 Monate vor dem Amtsgericht und 8,1 Monate vor dem Landgericht. Auf diese Weise wird verhindert, dass es in letzter Konsequenz von der zufälligen Verfahrensdauer abhängt, ob einer Person eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet wird, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Tat minderjährig gewesen ist. Zu Nummer 3 Buchstabe a In den Katalog des § 395 Absatz 1 StPO sind Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB aufzunehmen. Dies ist die logische Konsequenz der Aufnahme der Straftatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 1, 2 und 5 StGB, der verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB und der Bedrohung nach § 241 StGB in den Katalog des § 395 Absatz 3 StPO. Die Aufnahme dieser Straftatbestände in § 395 Absatz 3 StPO wird damit begründet, dass diese Straftaten das Rechtsgut der Ehre schützen und Verletzte daher prozessual besonders schutzbedürftig seien. Auch bei einer Verletzung von § 201a StGB liegt eine erhebliche Ehrverletzung vor. Zudem schützt § 201a StGB daneben auch vor erheblichen Verletzungen der Intimssphäre. Das Schutzgut umfasst somit den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dabei vor allem die grundrechtlich besonders schützenswerte Sexualsphäre. Nicht zu verkennen ist dabei, dass digitale Gewalt häufig Teil häuslicher Gewalt ist und im Kontext geschlechtsbezogener Gewalt vorkommt.1 Aus diesen Gründen wird nur eine Aufnahme in den Katalog des Absatzes 1 dem hohen Schutzgut des § 201a StGB gerecht. In Bezug auf § 201a StGB ist eine Parallele zu den übrigen in Absatz 1 angeführten Straftatbeständen erkennbar. Eine rein klarstellende Änderung in Absatz 3 würde dem erklärten Ziel des Entwurfs, Verletzte von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten zu schützen, nicht gerecht. Im Gegensatz zu Absatz 1 wird in Absatz 3 ein zusätzliches Erfordernis dargelegt, nämlich dass die Nebenklage „aus besonderen Gründen“, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Es sei darauf hingewiesen, dass in Fällen des § 201a StGB in der Regel ein besonderes Interesse vorliegen wird. Es kann jedoch konstatiert werden, dass es den betroffenen Personen aus Gründen der Vermeidung einer sekundären Viktimisierung und Retraumatisierung nicht zuzumuten ist, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. In Bezug auf die Sekundärviktimisierung gilt dies besonders, da es das Ziel der psychosozialen Prozessbegleitung ist, eine solche gerade weitestgehend zu vermeiden. Hinzu kommt, dass die Rechtspraxis die Voraussetzung der besonderen Gründe häufig restriktiv auslegt, was zu einer Benachteiligung scheinbar resilienter Ge- 1 Ein prominentes und in der Öffentlichkeit viel diskutiertes Beispiel für digitale Gewalt in einer Partnerschaft ist der Fall von Collien Fernandes.Er stellt jedoch keinen Einzelfall dar, sondern steht exemplarisch für Gewalt im sozialen Nahraum, die zunehmend digital stattfindet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. schädigter führt. Die Klarstellung ist auch aus psychologischer Sicht erforderlich, da die Verarbeitung belastender oder traumatischer Erfahrungen nicht an eine Volljährigkeitsgrenze geknüpft werden kann und die mit einem Strafverfahren verbundenen Belastungen auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortbestehen oder sich im Verlauf des Verfahrens sogar verstärken können. Zu Nummer 4 Der Katalog des § 397a Absatz 1 Nr. 3a StPO soll nicht auf Personen begrenzt sein, die „gravierende häusliche Gewalt“ erfahren haben. Die Beiordnung der Nebenklagevertretung sowie die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung über den Verweis des § 406a Absatz 3 Satz 1 StPO muss für alle Formen vorurteilsmotivierter Gewalttaten möglich sein. Dies gilt explizit auch für alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt. Für eine Unterscheidung zwischen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Zudem gebietet die völkerrechtliche Verpflichtung aus Artikel 57 der Istanbul-Konvention, dass eine entsprechende Unterscheidung unterlassen wird. Danach sehen die Vertragsparteien, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland zählt, ein „Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und auf unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer“ vor. Die Istanbul-Konvention nimmt dabei gerade keine Differenzierung vor, ob ein Fall „gravierender häuslicher Gewalt“ oder geschlechtsspezifischer Gewalt vorliegt. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich – eine solche ginge mit einer Kategorisierung der Opfer einher, die gerade nicht gewollt sein kann und auch der Vielfalt von Lebensentwürfen nicht gerecht wird. Darüber hinaus würde eine Rechtsunsicherheit für Betroffene entstehen, die es dringend zu vermeiden gilt. Auch hier impliziert der Titel des Gesetzentwurfs, dass ein besseres Schutzniveau in Form einer umfassenden Begleitmöglichkeit für alle Betroffenen von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten geschaffen werden soll. Darüber hinaus sollte eine „Opferkonkurrenz", die nicht zu rechtfertigen ist, vermieden werden. Daher sollten weitere gesetzlich verbotene Diskriminierungsformen einer Beiordnung unterliegen. Für Personen, die Opfer einer Straftat werden, die der Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen oder Zielen begangen hat, muss ebenso ein Beiordnungsanspruch bestehen. Der Gesetzgeber hat in § 46 Absatz 2 Alternative 1 StGB bereits erkannt, dass die genannten Beweggründe und Ziele auf Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, da sie besonders verwerflich sind. Ferner treffen vorurteilsmotivierte Taten nicht nur die individuell verletzte Person, sondern zugleich die Gruppe, die die betroffene Person repräsentiert. Im Sinne einer Gesetzesstringenz muss die Wertung aus § 46 Absatz 2 Alternative 1 StGB konsequent in der Strafprozessordnung fortgeführt werden, um einen umfassenden Schutz für Betroffene von Gewalttaten zu schaffen. Ein Rückgriff auf in der Rechtsordnung bereits bestehende Begrifflichkeiten würde auch der an dem Regierungsentwurf geäußerten Kritik der Unbestimmtheit der Formulierung „innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft“ begegnen. Eine umfassenden Beiordnungsanspruch ist auch mit Blick auf Taten, die aus einem Zusammenspiel aus mehreren menschenverachtenden Beweggründen (sog. Intersektionalität) begangen werden, dringend angezeigt. Der Wortlaut des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E ist ferner insofern anzupassen, als eine Streichung des Nachweises erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen zu erfolgen hat. Es besteht die Gefahr, dass der Beiordnungsanspruch aufgrund von Fehlvorstellungen oder mangels empirischer Erkenntnisse über die schweren Folgen einiger Formen vorurteilsmotivierter Taten, insbesondere auch digitaler Gewalt als Form häuslicher Gewalt, zu Unrecht verneint wird. Allerdings ist es gerade in solchen Fällen von enormer Bedeutung, dass anwaltlicher und psychosozialer Beistand gewährleistet ist. Dies gilt besonders, als es durch eine Verharmlosung zu einer sekundären Viktimisierung kommen kann. Darüber hinaus ist die geforderte besondere Belastung der Betroffenen in Fällen häuslicher Gewalt bereits dadurch gegeben, dass die Tat im Näheverhältnis passiert. Zuletzt ist die Streichung mit Blick auf die Änderung von § 406g Absatz 3 StPO, der nunmehr nicht mehr das einschränkende Erfordernis der nachgewiesenen „besonderen Schutzbedürftigkeit“ enthält, konsequent, da diese andernfalls nicht ihre vereinfachende Wirkung entfalten kann. Zu Nummer 5 Buchstabe b Die Möglichkeit der Prozessbegleitung ist nicht nur in Bezug auf den Deliktskatalog, sondern auch in Bezug auf die persönliche Anspruchsberechtigung zu erweitern. Sie sollte auch besonders schutzbedürftigen, engen Angehörigen von Betroffenen die Möglichkeit einer Prozessbegleitung einräumen , um Doppelbelastung und Interes- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. senkonflikte bei der Prozessbegleitung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche, die Beteiligte eines Strafverfahrens werden. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die Zeug*innen häuslicher Gewalt werden, sind immer betroffen und sollten den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie die unmittelbar betroffene Person erlangen. Besonders ist dies angezeigt, als der Gewaltbegriff nach Artikel 19 der UN- Kinderrechtskonvention auch psychische Gewaltanwendung sowie jede Schadenszufügung umfasst. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes fasst darunter explizit auch das Erleben von Gewalt, weshalb ein besonderer Schutz von Kindern und Jugendlichen als Zeug*innen im Strafverfahren angezeigt ist, indem der rechtliche Beiordnungsanspruch auf sie ausgeweitet wird. Eine Erweiterung hat aufgrund der Umsetzung der UN- Kinderrechtskonvention und der Leitlinie des Europarats zur kindgerechten Justiz zu erfolgen und fördert zudem die Aussagebereitschaft und Aussagequalität der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Figur einer assoziierten Anspruchsberechtigung keine unbekannte rechtliche Konstruktion ist. Im Antidiskriminierungsrecht existiert die Rechtsfigur der Diskriminierung durch Assoziierung. Eine solche liegt vor, wenn eine Person nicht wegen einer eigenen geschützten Diskriminierungskategorie, sondern aufgrund ihres Näheverhältnisses zu einer dritten Person benachteiligt wird, die eine solche Diskriminierungskategorie aufweist. Auch für Menschen mit hohen Zugangsbarrieren oder bei dem Vorliegen besonderer Macht- und existentieller Abhängigkeitsverhältnisse sollte die Möglichkeit einer Beiordnung von Amts wegen bestehen. Gerade diese Betroffenen sind mit der Situation oft überfordert, insbesondere aufgrund des Drucks, der ihnen aus dem Familien- und Bekanntenkreis oder durch den Täter selbst entgegengebracht wird. Sie haben daher regelmäßig ein erhöhtes Bedürfnis an Unterstützung bei der rechtlichen Aufarbeitung der Tat. Sowohl Traumafolgen, Angst vor dem Täter, Sprachbarrieren als auch mangelnde Informationen über das Hilfesystem selbst resultieren darin, dass die Betroffenen ihre prozessualen Rechte nicht oder nicht vollumfänglich ausschöpfen. Es besteht insofern ein staatlicher Auftrag, eine möglichst niederschwellige und einfache Zugangsmöglichkeit zu schaffen; insbesondere auch um die Betroffenen vor Retraumatisierung zu schützen und die Tat vollumfänglich aufzuklären. Eine Beiordnung von psychosozialer Prozessbegleitung von Amts wegen stellt ein geeignetes Mittel dar. Wie auch für Minderjährige vorgesehen, darf diese nicht gegen den Willen der verletzten Person angeordnet werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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