Rede von Dr. Georg Nüßlein (CDU/CSU) – Von der
Teil von Protokoll der 166. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 20 a und 20 b: Zweite und dritte Beratung des von der.
Text
Rede von Dr. Georg Nüßlein (CDU/CSU) – Von der
Regelungsgegenstand der vorliegenden
Gesetzesentwürfe ist zentral die Ratifizierung der
Änderungsprotokolle zum Pariser Übereinkommen sowie zum Brüsseler
Zusatzübereinkommen und die entsprechende Umsetzung
in nationales Recht, soweit erforderlich.
Das Atomhaftungsrecht ist ein von internationalen
Übereinkommen geprägtes Rechtsgebiet. Mit dem
Pariser Übereinkommen wurde eine multilaterale
Haftungsgrundlage für nukleare Schäden geschaffen. Dieses
wurde durch das Brüsseler Zusatzübereinkommen im
Hinblick auf weitere Entschädigungsmittel ergänzt.
Die Überarbeitung dieser internationalen
Übereinkommen erfolgte insbesondere mit der Zielsetzung, die
multilaterale Haftungsgrundlage für Nuklearschäden
weiter zu verbessern und das Nuklearhaftungsniveau
anzuheben. An einer substanziellen Optimierung des
internationalen Haftungsrechts muß uns
fraktionsübergreifend gelegen sein. An dieser Stelle begrüße ich die
Haltung des Koalitionspartners in der ersten Lesung –
der Kollege Pries spricht hier korrekterweise von einer
deutlichen Verbesserung im Bereich der internationalen
Atomhaftung.
An die fraktionsübergreifende energiepolitische
Gesamtverantwortung will ich an dieser Stelle aber auch
jenseits des Haftungsrechts appellieren: Ich plädiere
nach wie vor für die notwendigen
Laufzeitverlängerungen unserer deutschen Kernkraftwerke, weil ich nicht
weiß, wie wir im Bereich des grundlastfähigen Stroms die
Kernenergie bis zum anvisierten Finalausstieg spätestens
2023 ersetzen sollen – wenn wir nicht in Kauf nehmen
wollen, dass statt der Kernenergie verstärkt fossile
Energieträger eingesetzt werden und diese wiederum die
C02-Bilanz entscheidend verschlechtern. Wir brauchen
die Kernenergie als Brückentechnologie in einen neuen
Energiemix.
Auch wenn mir das Thema der energiepolitischen
Gesamtverantwortung angesichts der
Energieversorgungssicherheit und rasant ansteigender Energiekosten unter
den Nägeln brennt, ich will zurückkommen auf die heute
zu behandelnde Haftung im Bereich der Kernenergie.
Bei der Überarbeitung der internationalen
Übereinkommen sind wichtige, bereits bestehende
Haftungsgrundsätze beibehalten worden. So ist beim Brüsseler
Zusatzübereinkommen das dreigliedrige
Entschädigungssystem geblieben, es ist jedoch mit der Zielsetzung
verbesserter Haftungskonditionen jeweils auf jeder Stufe
eine Tranchenerhöhung erfolgt. Beim Pariser
Überkommen sind wichtige Haftungsprinzipien – wie die
Gefährdungshaftung des Kernanlageinhabers oder die
Haftungsbefreiung nur in abschließend aufgezählten Fällen
besonderer höherer Gewalt – beibehalten worden. Neue
Regelungsinhalte zum Pariser Überkommen sind etwa
die Haftungserhöhung des Kernanlageninhabers um ein
Mehrfaches auf mindestens 700 Millionen Euro oder die
entscheidende Anhebung der Mindesthaftung im Bereich
der Transporte nuklearen Materials. Mit der Erhöhung
der Haftungs- und Deckungssummen wurde dem
Umstand Rechnung getragen, dass in einigen Vertragsstaa-ten noch immer verhältnismäßig niedrige
Haftungshöchstgrenzen bestanden.
Neben der beschriebenen Anhebung der Haftungs-
und Deckungssummen hat der Opferschutz auch dadurch
eine wesentliche Verbesserung erfahren, dass der
territoriale Anwendungsbereich erweitert wurde. Eine weitere
wichtige Präzisierung und Besserstellung zugunsten des
Opferschutzes erfolgte durch die Aufnahme einer
Regelung zum Staatenklagerecht für geschädigte Bürger sowie
die vertragsstaatliche Pflicht zur Bestimmung eines
Gerichts für nukleare Schadensersatzprozesse. Im Übrigen
wurde der anwendungsrelevante Schadensbegriff
klargestellt und ausgeweitet. Der Schadensbegriff bezieht sich
nun unter anderem auch ausdrücklich auf
Umweltschäden, womit man insbesondere dem Anspruch an ein
modernes Umwelthaftungsrecht gerecht wird.
Vor diesem Hintergrund sind die Gesetzesvorlagen im
Sinne des Opferschutzes zu begrüßen, weil sie im
Vergleich zur bisherigen internationalen Rechtslage eine
erhebliche Verbesserung bedeuten. Wichtig ist deshalb das
baldige Inkrafttreten dieser verbesserten
Haftungsgrundsätze.
Die von der Kollegin Brunkhorst in der ersten Lesung
angeführte Kritik, dass mit den debattierten
Gesetzesentwürfen zielgerichtet insbesondere kerntechnischen
Forschungseinrichtungen das Leben finanziell schwerer
gemacht werden solle, weise ich entschieden zurück. Richtig
ist allein, dass der deutsche Gesetzgeber im Zuge der
Umsetzung verbesserter internationaler
Haftungsstandards einen davon unabhängigen, aber notwendigen
Nachbesserungsbedarf im Bereich des
Verwaltungskostengesetzes sowie der Kostenverordnung zum Atomgesetz
gesehen hat: Künftig kann das Bundesamt für
Strahlenschutz auch von Bund, Ländern, Gemeinden und
bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sowie von gemeinnützigen Forschungseinrichtungen
Gebühren erheben. Damit soll aber gerade nicht den
kerntechnischen Forschungseinrichtungen beziehungsweise
der Forschung an sich der Boden entzogen werden. Mit
der modifizierten Kostentragungsregelung werden nur
die rechtlichen Voraussetzungen für die Refinanzierung
jener Kosten geschaffen, die dem Bundesamt für
Strahlenschutz durch die Genehmigung der Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zwecke
der medizinischen Forschung entstehen. Mit diesem
Refinanzierungsinstrument wird lediglich gewährleistet,
dass die mit den entsprechenden Aufgaben betrauten
Stellen im Bundesamt dauerhaft gesichert werden.