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Rede von Dr. Georg Nüßlein (CDU/CSU) – Von der

dip / rede 05.06.2008 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 166. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 20 a und 20 b: Zweite und dritte Beratung des von der.

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Rede von Dr. Georg Nüßlein (CDU/CSU) – Von der Regelungsgegenstand der vorliegenden Gesetzesentwürfe ist zentral die Ratifizierung der Änderungsprotokolle zum Pariser Übereinkommen sowie zum Brüsseler Zusatzübereinkommen und die entsprechende Umsetzung in nationales Recht, soweit erforderlich. Das Atomhaftungsrecht ist ein von internationalen Übereinkommen geprägtes Rechtsgebiet. Mit dem Pariser Übereinkommen wurde eine multilaterale Haftungsgrundlage für nukleare Schäden geschaffen. Dieses wurde durch das Brüsseler Zusatzübereinkommen im Hinblick auf weitere Entschädigungsmittel ergänzt. Die Überarbeitung dieser internationalen Übereinkommen erfolgte insbesondere mit der Zielsetzung, die multilaterale Haftungsgrundlage für Nuklearschäden weiter zu verbessern und das Nuklearhaftungsniveau anzuheben. An einer substanziellen Optimierung des internationalen Haftungsrechts muß uns fraktionsübergreifend gelegen sein. An dieser Stelle begrüße ich die Haltung des Koalitionspartners in der ersten Lesung – der Kollege Pries spricht hier korrekterweise von einer deutlichen Verbesserung im Bereich der internationalen Atomhaftung. An die fraktionsübergreifende energiepolitische Gesamtverantwortung will ich an dieser Stelle aber auch jenseits des Haftungsrechts appellieren: Ich plädiere nach wie vor für die notwendigen Laufzeitverlängerungen unserer deutschen Kernkraftwerke, weil ich nicht weiß, wie wir im Bereich des grundlastfähigen Stroms die Kernenergie bis zum anvisierten Finalausstieg spätestens 2023 ersetzen sollen – wenn wir nicht in Kauf nehmen wollen, dass statt der Kernenergie verstärkt fossile Energieträger eingesetzt werden und diese wiederum die C02-Bilanz entscheidend verschlechtern. Wir brauchen die Kernenergie als Brückentechnologie in einen neuen Energiemix. Auch wenn mir das Thema der energiepolitischen Gesamtverantwortung angesichts der Energieversorgungssicherheit und rasant ansteigender Energiekosten unter den Nägeln brennt, ich will zurückkommen auf die heute zu behandelnde Haftung im Bereich der Kernenergie. Bei der Überarbeitung der internationalen Übereinkommen sind wichtige, bereits bestehende Haftungsgrundsätze beibehalten worden. So ist beim Brüsseler Zusatzübereinkommen das dreigliedrige Entschädigungssystem geblieben, es ist jedoch mit der Zielsetzung verbesserter Haftungskonditionen jeweils auf jeder Stufe eine Tranchenerhöhung erfolgt. Beim Pariser Überkommen sind wichtige Haftungsprinzipien – wie die Gefährdungshaftung des Kernanlageinhabers oder die Haftungsbefreiung nur in abschließend aufgezählten Fällen besonderer höherer Gewalt – beibehalten worden. Neue Regelungsinhalte zum Pariser Überkommen sind etwa die Haftungserhöhung des Kernanlageninhabers um ein Mehrfaches auf mindestens 700 Millionen Euro oder die entscheidende Anhebung der Mindesthaftung im Bereich der Transporte nuklearen Materials. Mit der Erhöhung der Haftungs- und Deckungssummen wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in einigen Vertragsstaa-ten noch immer verhältnismäßig niedrige Haftungshöchstgrenzen bestanden. Neben der beschriebenen Anhebung der Haftungs- und Deckungssummen hat der Opferschutz auch dadurch eine wesentliche Verbesserung erfahren, dass der territoriale Anwendungsbereich erweitert wurde. Eine weitere wichtige Präzisierung und Besserstellung zugunsten des Opferschutzes erfolgte durch die Aufnahme einer Regelung zum Staatenklagerecht für geschädigte Bürger sowie die vertragsstaatliche Pflicht zur Bestimmung eines Gerichts für nukleare Schadensersatzprozesse. Im Übrigen wurde der anwendungsrelevante Schadensbegriff klargestellt und ausgeweitet. Der Schadensbegriff bezieht sich nun unter anderem auch ausdrücklich auf Umweltschäden, womit man insbesondere dem Anspruch an ein modernes Umwelthaftungsrecht gerecht wird. Vor diesem Hintergrund sind die Gesetzesvorlagen im Sinne des Opferschutzes zu begrüßen, weil sie im Vergleich zur bisherigen internationalen Rechtslage eine erhebliche Verbesserung bedeuten. Wichtig ist deshalb das baldige Inkrafttreten dieser verbesserten Haftungsgrundsätze. Die von der Kollegin Brunkhorst in der ersten Lesung angeführte Kritik, dass mit den debattierten Gesetzesentwürfen zielgerichtet insbesondere kerntechnischen Forschungseinrichtungen das Leben finanziell schwerer gemacht werden solle, weise ich entschieden zurück. Richtig ist allein, dass der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung verbesserter internationaler Haftungsstandards einen davon unabhängigen, aber notwendigen Nachbesserungsbedarf im Bereich des Verwaltungskostengesetzes sowie der Kostenverordnung zum Atomgesetz gesehen hat: Künftig kann das Bundesamt für Strahlenschutz auch von Bund, Ländern, Gemeinden und bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von gemeinnützigen Forschungseinrichtungen Gebühren erheben. Damit soll aber gerade nicht den kerntechnischen Forschungseinrichtungen beziehungsweise der Forschung an sich der Boden entzogen werden. Mit der modifizierten Kostentragungsregelung werden nur die rechtlichen Voraussetzungen für die Refinanzierung jener Kosten geschaffen, die dem Bundesamt für Strahlenschutz durch die Genehmigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zwecke der medizinischen Forschung entstehen. Mit diesem Refinanzierungsinstrument wird lediglich gewährleistet, dass die mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Stellen im Bundesamt dauerhaft gesichert werden.

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