Finanzielle Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Hilfe zur Pflege der Länder und Kommunen
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Finanzielle Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Hilfe zur Pflege der Länder und Kommunen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8815
21. Wahlperiode 27.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gerrit Huy, Peter Bohnhof, Thomas Dietz, Jan Feser, Achim
Köhler, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Dr. Paul Schmidt, Thomas Stephan,
Robert Teske und der Fraktion der AfD
Finanzielle Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Hilfe zur
Pflege der Länder und Kommunen
Mit dem geplanten Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung
(Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) will die Bundesregierung die soziale
Pflegeversicherung in erheblichem Umfang entlasten. Dies führt jedoch zu finanziellen
Mehrbelastungen für die Länder und Kommunen bei der Hilfe zur Pflege
(SGB XII). Obwohl der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett
beschlossene Gesetzentwurf (BR-Drs. 587/26 [neu] vom 9. Oktober 2026) jährliche
Mehrausgaben der Sozialhilfeträger im dreistelligen Millionenbereich ausweist,
wurden die konkreten Berechnungsgrundlagen, regionalen Verteilungen und
methodischen Annahmen für die Öffentlichkeit und die Parlamente nach
Kenntnis der Fragesteller bislang nicht im Einzelnen dargelegt.
Gegenstand dieser Kleinen Anfrage ist daher die Offenlegung der tatsächlichen
fiskalischen Lastenverschiebungen zwischen Pflegeversicherung und
kommunaler Ebene sowie die Überprüfung der zugrundeliegenden Schätzungen der
Bundesregierung.
Im Vorblatt und in der Gesetzesbegründung des noch nicht als Gesetz
verabschiedeten Entwurfs beziffert die Bundesregierung die finanziellen
Auswirkungen auf Länder und Kommunen bei der Hilfe zur Pflege auf Mehrausgaben von
rund 600 Mio. Euro im Jahr 2028, 400 Mio. Euro 2029 und 350 Mio. Euro
2030. Dieser anfängliche Mehraufwand dürfte nach Einschätzung der
Fragesteller maßgeblich aus der geplanten Streichung der gesetzlichen
Leistungsdynamisierung in der sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2028 resultieren,
wodurch die Pflegekassen zwar um rund 4,7 Mrd. Euro entlastet, die
Eigenanteile der Pflegebedürftigen jedoch unmittelbar erhöht werden.
Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur feste Pauschalen zahlt
(„Teilkaskoversicherung“) und die monatlichen Heimkosten die durchschnittliche Rente
weit übersteigen, führt das Ausbleiben von Leistungsanpassungen zum
schnellen Aufzehren privater Ersparnisse. Sobald das gesetzliche Schonvermögen
erreicht ist, muss per Gesetz das kommunale Sozialamt über die Hilfe zur Pflege
einspringen – die Entlastung der Pflegekassen schlägt somit direkt als
Mehrbelastung bei den Kommunen durch.
Das prognostizierte spätere Absinken der Mehrkosten begründet der
Gesetzentwurf mit einer ab 2029 greifenden jährlichen Dynamisierung (§ 30 Absatz 1
SGB XI n. F.). Darüber hinaus erwartet der Entwurf eine weitere Reduzierung
der Ausgaben im niedrigen dreistelligen Millionenbereich durch Prävention
und modifizierte Begutachtungsregeln.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Diese zusätzlichen Belastungen treffen auf eine ohnehin deutlich ansteigende
Ausgabenentwicklung der kommunalen Träger: Nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes beliefen sich die Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege
(Siebtes Kapitel SGB XII) im Jahr 2025 bereits auf rund 6 Mrd. Euro (ein Plus von
13,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr; vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 300
vom 21. August 2026, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/
PD26_300_221.html). Da der Gesetzentwurf nach Kenntnis der Fragesteller
weder die mathematischen Herleitungen noch eine Aufschlüsselung nach
Bundesländern oder Trägerebenen enthält und keinen finanziellen
Belastungsausgleich nach dem Konnexitätsprinzip vorsieht, bedarf es in ihren Augen einer
Konkretisierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Rechtslage, Leistungsanpassungen, Preisstände sowie
demografischen Annahmen liegen dem im Entwurf eines
Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) verwendeten Basisszenario (Entwicklung ohne PNOG) für
die Hilfe zur Pflege im Prognosezeitraum 2026 bis 2031, soweit dieser
betrachtet wurde, zugrunde?
2. Welcher konkrete Betrag oder rechnerische Anteil der für das Jahr 2028
im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes veranschlagten 600 Mio. Euro
an Mehrausgaben für die Hilfe zur Pflege (SGB XII) entfällt nach
Berechnungen der Bundesregierung auf das Aussetzen beziehungsweise den
Wegfall der gesetzlichen Leistungsdynamisierung im Jahr 2028?
3. Wie genau wurde der auf den Wegfall der Leistungsdynamisierung im
Jahr 2028 entfallende Mehrausgabenbetrag in der Hilfe zur Pflege
methodisch und rechnerisch aus den geschätzten 4,7 Mrd. Euro Minderausgaben
der sozialen Pflegeversicherung abgeleitet?
4. Liegen der Bundesregierung Berechnungen oder Einschätzungen zu den
finanziellen Folgen eines dauerhaften Auseinanderdriftens von
tatsächlichen Pflegekosten und gesetzlicher Leistungsdynamisierung im SGB XI
für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vor, und wenn ja, zu welchen
Ergebnissen kommen diese Berechnungen und Einschätzungen?
5. Welche absoluten Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege erwartet die
Bundesregierung für die Jahre von 2026 bis 2031 jeweils ohne und mit den
vorgesehenen Maßnahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes (bitte
jahresweise aufgliedern; falls für einzelne Jahre keine Schätzung vorliegt, bitte
angeben, ab welchem Jahr dies der Fall ist)?
6. Wie schlüsseln sich die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
prognostizierten Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege von 600 Mio. Euro
(2028), 400 Mio. Euro (2029) und 350 Mio. Euro (2030) tabellarisch nach
den jeweiligen Einzelmaßnahmen des Gesetzentwurfs auf?
7. Handelt es sich bei den im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
ausgewiesenen Mehrausgabenbeträgen für die Hilfe zur Pflege (600 Mio. Euro
im Jahr 2028, 400 Mio. Euro im Jahr 2029 und 350 Mio. Euro im Jahr
2030) um Brutto- oder um Nettoausgaben der Träger der Sozialhilfe?
8. Welche Faktoren und Annahmen erklären nach Einschätzung der
Bundesregierung das im Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz
prognostizierte spätere Absinken der Mehrausgaben in der Hilfe zur Pflege von
600 Mio. Euro im Jahr 2028 auf 350 Mio. Euro im Jahr 2030?
9. Auf welchem konkreten Berechnungsmodell und welchen empirischen
Ausgangsdaten beruht die im Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsge-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
setz ausgewiesene Prognose der Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege für
die Jahre 2028 bis 2030?
10. Wie wurde der Begriff des „Leistungsfalls“ in den Berechnungen der
Bundesregierung zu den finanziellen Auswirkungen des
Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Hilfe zur Pflege methodisch abgegrenzt (beispielsweise
Personenbezug versus Abrechnungsfall)?
11. Welche Veränderungen der Fallzahlen (Zahl der Leistungsberechtigten)
und der durchschnittlichen Jahresausgaben je Leistungsfall in der Hilfe
zur Pflege liegen den Mehrausgabenschätzungen des
Pflegeneuordnungsgesetzes für die Jahre 2028 bis 2030 zugrunde?
12. Auf welche Weise wurden Verweildauern sowie mögliche
Leistungsverschiebungen zwischen dem ambulanten und dem vollstationären Bereich
in den Berechnungen der Bundesregierung zu den Auswirkungen des
Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Hilfe zur Pflege modelliert?
13. Welche konkreten Annahmen zu jährlichen Inflationsraten, Tarif- und
Sachkostensteigerungen sowie Entgeltentwicklungen in ambulanten und
vollstationären Einrichtungen wurden den finanziellen Schätzungen des
Pflegeneuordnungsgesetzes für die Jahre ab 2028 zugrunde gelegt?
14. Liegen der Bundesregierung Sensitivitätsanalysen oder Berechnungen
dazu vor, welche Ausgabenänderungen sich für die Hilfe zur Pflege bei
einer um jeweils einen Prozentpunkt höheren oder niedrigeren
Kostenbeziehungsweise Preissteigerung im Pflegesektor gegenüber den
Annahmen des Gesetzentwurfs ergeben?
15. Auf welchen wissenschaftlichen Studien, Gutachten oder
Modellrechnungen beruht die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes für die Hilfe
zur Pflege angekündigte Kostendämpfung im „niedrigen dreistelligen
Millionenbereich“?
16. Welches konkrete Kalenderjahr ist mit der Begründung des
Gesetzentwurfs für das Pflegeneuordnungsgesetz verwendeten Formulierung „ab
dem dritten Jahr“ für das Einsetzen von Kostendämpfungseffekten
gemeint, und welche konkreten Einzelmaßnahmen des Entwurfs tragen in
welcher Höhe zu dieser Kostendämpfung in der Hilfe zur Pflege bei?
17. Ist die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes in Aussicht gestellte
Kostendämpfung im niedrigen dreistelligen Millionenbereich in den für
das Jahr 2030 ausgewiesenen Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege von
350 Mio. Euro bereits saldiert enthalten, oder handelt es sich um einen
zusätzlichen entlastenden Effekt, der die Mehrausgaben der Träger der
Sozialhilfe weiter reduziert?
18. Liegen der Bundesregierung Modellrechnungen oder Verteilungsschlüssel
(beispielsweise auf Basis historischer Ausgabenanteile nach dem
SGB XII) für die im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
prognostizierten jährlichen Mehrausgaben der Hilfe zur Pflege je Bundesland vor
(bitte gegebenenfalls nach Bundesländern aufschlüsseln)?
19. Aus welchen methodischen und sachlichen Gründen wurde im Entwurf
des Pflegeneuordnungsgesetzes auf eine länderspezifische
Folgenabschätzung der Mehrausgaben in der Hilfe zur Pflege verzichtet, falls
entsprechende Modellrechnungen nicht vorliegen?
20. Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie sich
die durch das Pflegeneuordnungsgesetz prognostizierten Mehrausgaben
der Hilfe zur Pflege nach Zuständigkeit auf örtliche und überörtliche
Träger der Sozialhilfe sowie nach Trägerschaft auf kommunale und
landesunmittelbare Körperschaften verteilen?
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
21. Auf welche Weise und in welcher Höhe fließen bestehende
Kostenerstattungsmechanismen zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern der
Sozialhilfe sowie den Ländern in die Schätzungen der Bundesregierung zu
den Mehrausgaben des Pflegeneuordnungsgesetzes ein?
22. Welche Stellungnahmen der Länder und kommunalen Spitzenverbände zu
den finanziellen Lasten der Hilfe zur Pflege lagen der Bundesregierung im
Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des
Pflegeneuordnungsgesetzes vor, und welche abweichenden
Mehrkostenberechnungen wurden dabei geltend gemacht?
23. Inwieweit und durch welche konkreten Anpassungen – insbesondere
hinsichtlich der im Referentenentwurf noch vorgesehenen Regelungen zu
Leistungszuschlägen – wurden die Stellungnahmen und
Mehrkostenberechnungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände in der vom
Bundeskabinett beschlossenen Fassung des Entwurfs eines
Pflegeneuordnungsgesetzes berücksichtig?
24. Plant die Bundesregierung, den Ländern und Kommunen die im Entwurf
eines Pflegeneuordnungsgesetzes veranschlagten Mehrausgaben bei der
Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) ganz oder teilweise zu
erstatten – etwa analog zu § 46a SGB XII oder über eine Beteiligungsquote von
80 Prozent?
25. Aus welchen haushalts- und verfassungsrechtlichen Erwägungen sieht die
Bundesregierung für die Mehrausgaben der Länder und Kommunen in der
Hilfe zur Pflege im Gesetzentwurf keinen finanziellen Ausgleich vor, und
wie bewertet sie dies gegebenenfalls im Hinblick auf Artikel 104a
Absatz 1 und 3, Artikel 28 Absatz 2 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 1 Satz 7
des Grundgesetzes?
Berlin, den 20. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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