Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 587/26 (neu)
09.10.26 BRFuss
G - AIS - FSFJ - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
(Pflegeneuordnungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Die Pflegeversicherung bietet seit ihrer Einführung im Jahr 1995 eine solidarische
Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden, und unterstützt Pflegebedürftige und
deren An- und Zugehörige mittlerweile seit mehr als 30 Jahren verlässlich. Durch diesen
Sozialversicherungszweig ist ein professionelles Versorgungssystem in der
Bundesrepublik Deutschland für pflegebedürftige Menschen mit positiven Wirtschafts- und
Beschäftigungswirkungen entstanden – heute sind 1,3 Millionen Menschen in stationären sowie
ambulanten Pflege- und Betreuungseinrichtungen beschäftigt.
In den letzten Jahren ist die Zahl pflegebedürftiger Menschen erheblich gestiegen – sie
liegt derzeit bei über 6 Millionen. Die Pflegeprävalenz ist deutlich höher als demografisch
bedingt erwartet wurde, auch im europäischen Vergleich ist sie außergewöhnlich hoch.
Diese Entwicklung hat Folgen: Zum einen steigt der Bedarf an professioneller Versorgung
pflegebedürftiger Menschen weiter an und kann teilweise nur noch unzureichend gedeckt
werden. Zum anderen steht die soziale Pflegeversicherung (SPV) unter erheblichem
finanziellem Druck – bereits im letzten und in diesem Jahr konnten die Leistungsansprüche
nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt garantiert werden. Für die nächsten Jahre sind
Defizite zu erwarten, die ab 2028 zweistellige Milliardenbeträge erreichen werden.
Angesichts der wirtschaftlichen Lage kann darauf nicht mehr mit weiteren
Beitragssatzsteigerungen reagiert werden – das wäre keine nachhaltige und generationengerechte Antwort,
um Einnahmen und Ausgaben der SPV in Einklang zu bringen. Und nicht nur allgemein
für die Versicherten, auch für die Betroffenen wird Pflege immer teurer: die Eigenanteile
im Pflegeheim steigen stetig weiter an; zum Teil auch die Ausgaben der Hilfe zur Pflege.
Vorrangiges finanzpolitisches Ziel des Gesetzes ist es daher, die Finanzierung der SPV
wieder zu stabilisieren. Darüber hinaus gilt es, mit der künftig jährlichen Dynamisierung
der Leistungsbeträge den Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile zu begrenzen.
Neben den finanziellen Herausforderungen ist das Pflegesystem auf der
Versorgungsseite nur unzureichend auf den steigenden Bedarf eingestellt. Maßnahmen zur Vermeidung,
Reduzierung und Stabilisierung von Pflegebedürftigkeit kommen in der
Versorgungsroutine und in den Pflegeeinrichtungen oft zu kurz; Kranken- und Pflegeversicherung setzen
zu schnell auf Pflege und zu wenig auf ihre Verhinderung. Das Leistungsrecht gilt vielfach
als zu komplex; Beratungsansprüche sind zum Teil unbekannt, werden in der Umsetzung
Fristablauf: 20.11.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
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auf reine Information reduziert oder bleiben in komplexeren Pflegesituationen und bei
Überforderung der häuslichen Pflege wirkungslos. Im Versorgungssystem fehlen
Angebote für akut auftretende Hilfebedarfe, z. B. bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall
pflegender An- und Zugehöriger. Neben der eigentlichen Pflege kommt es zusätzlich zu
Belastungen, wenn pflegende An- und Zugehörige keine zeitnahe Unterstützung erfahren,
oder es ergeben sich Situationen, in denen sie aufgrund von Überforderung den Notruf
wählen. Pflegeeinrichtungen leiden unter zu viel Bürokratie und zu wenig Anreizen für
Innovationen; der gezielte, personalentlastende Einsatz von Technik und Digitalisierung
kommt zu kurz.
Mit diesem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Finanzierungsgrundlagen der sozialen
Pflegeversicherung zu stabilisieren und eine bürgernahe und menschenwürdige Versorgung
von pflegebedürftigen Menschen in der Stadt und auf dem Land mit effizienten und
nachhaltigen Versorgungsstrukturen personell und strukturell sicherzustellen.
B. Lösung
Dieses Gesetz umfasst vor dem unter A. dargestellten Hintergrund auf der
Versorgungsseite Maßnahmen zur Förderung von Prävention und Rehabilitation, ein
Maßnahmenpaket zur Stärkung der häuslichen Pflege und der pflegenden An- und Zugehörigen sowie
Maßnahmen zur weiteren Entbürokratisierung und für mehr Innovationsanreize für
Pflegeeinrichtungen. Gleichermaßen beinhaltet es auf der Finanzierungseite Maßnahmen zur
Stabilisierung der Finanzierung der Pflegeversicherung und zur Begrenzung des Anstiegs
der Eigenanteile bei den Pflegekosten.
Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, Rehabilitation
Kranken- und Pflegeversicherung werden künftig konsequent auf Vermeidung,
Reduzierung und Stabilisierung von Pflegebedürftigkeit ausgerichtet. Versicherte im Alter über
60 Jahren erhalten einen regelmäßig abrufbaren ergänzenden Anspruch auf eine
altersbezogene Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, die
geeignet sind, zu einem Verlust von Selbständigkeit oder zum Eintritt von Pflegebedürftigkeit
beizutragen. Vorhandene Versichertendaten können von den Kassen künftig systematisch
genutzt werden, um präventionsrelevante Bedarfe zu bestimmen und den Versicherten
passende Angebote zu empfehlen. Konkrete Empfehlungen zur Rehabilitation bei der
Pflegebegutachtung sollen künftig deutlich häufiger erfolgen; Pflegeberatung und
Pflegeeinrichtungen arbeiten stärker präventions- und rehabilitationsorientiert.
Anspruch auf individuelle Pflegebegleitung
Neu eingeführt wird ein Anspruch auf fachliche Begleitung und Unterstützung in der
häuslichen Pflege, die sog. Pflegebegleitung. Diese frühzeitige, präventionsorientierte
Begleitung soll pflegebedürftige Personen und ihre An- und Zugehörigen dabei unterstützen, die
gesundheitliche und pflegerische Situation der pflegebedürftigen Personen zu verbessern
und ihre Selbständigkeit zu erhalten. Durch die Pflegebegleitung können gesundheitliche
Verschlechterungen früher erkannt und diesen begegnet werden. Sie entlastet zudem An-
und Zugehörige durch passende Maßnahmen und beugt Überforderungen vor.
Einfacheres Leistungsrecht durch Budgets und mehr Transparenz
Das Leistungsrecht der Pflegeversicherung wird vereinfacht und klarer ausgestaltet.
Verschiedene Einzelleistungen werden den Versicherten im Umfang eines neuen ambulanten
Sachleistungsbudgets und Entlastungsbudgets sowie im Rahmen eines
Sozialraumbudgets gebündelt bzw. fokussiert zur Verfügung gestellt. Hierdurch können verschiedene
Leistungen flexibler und unbürokratischer genutzt werden, ohne dass gesonderte Anträge
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gestellt oder Belege eingereicht werden müssen. Die vorgenommenen Anpassungen
tragen auch dazu bei, möglichen Missbrauch von Leistungen effektiv zu vermeiden.
Mit einem neuen „Pflege-Cockpit“ stellen die Pflegekassen künftig außerdem alle
Informationen und Instrumente für Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörigen jeweils
gebündelt an einem digitalen Ort zur Verfügung. Anstatt selbst lange nach Informationen
suchen zu müssen, genügt damit in Zukunft ein einziges Log-in, um Anträge zu stellen,
Anbieter zu finden, Informationen zur Pflege zu erhalten u. a.
Unterstützung in pflegerischen Not- und Akutsituationen
Für pflegerische Not- und Akutsituationen, z. B. bei unfall- oder krankheitsbedingtem
Ausfall pflegender An- oder Zugehöriger, wird ein neues Überbrückungsbudget eingeführt,
wodurch künftig Leistungen bei gesundheitlichen Krisen oder einem ungeplanten Ausfall
der Hauptpflegeperson zur Verfügung gestellt werden. Diese Leistungen sollen
insbesondere durch Notdienste in der ambulanten Pflege, aber auch durch Angebote der
Kurzzeitpflege erbracht werden können.
Innovationsorientierung und Entlastung durch Technik und Digitalisierung
Das Vertrags- und Vergütungsrecht der Pflegeversicherung wird geöffnet, um den
Pflegeeinrichtungen mehr Raum für Innovationen zu geben und mehr Anreize für den Einsatz
von Technik und Digitalisierung zu setzen. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
sollen z. B. durch eine Innovationsregel gemeinsam mit den Pflegekassen von
rahmenvertraglichen Vorgaben abweichen dürfen, sofern dadurch der Schutz der
Pflegebedürftigen nicht vernachlässigt wird. Zudem sollen vollstationäre Pflegeeinrichtungen durch
sogenannte Transformationsstellenanteile die Möglichkeit bekommen, den Einsatz von
Technik und Digitalisierung in bestimmtem Umfang und Zeitraum in den Pflegesätzen
geltend machen zu können, wenn damit personalentlastende Wirkungen zu erwarten sind.
Aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes werden
1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege zur
Verfügung gestellt. Die Länder sollen hierzu einen Förderbetrag in Höhe von insgesamt
400 Millionen Euro beitragen. Dies ergibt einen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe
von 80 Prozent und der Länder in Höhe von 20 Prozent an der Gesamtfördersumme in
Höhe von 2 Milliarden Euro. Zudem wird das Kompetenzzentrum Digitalisierung und
Pflege verstetigt und erhält weitere Aufgaben.
Verbesserung der Pflegestrukturplanung und Weiterentwicklung des
Sicherstellungsauftrags
Ergänzend zur Stärkung der kommunalen Pflegestrukturplanung mit dem Gesetz zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sollen planungsrelevante Daten
der Kranken- und Pflegekassen von den Ländern und ihren Kommunen über eine
Plattform unkompliziert abgerufen werden können. Die ergänzende Regelung zu den
gemeinsamen Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung unterstützt die Länder dabei, auf
kommunaler Ebene einen strukturellen Versorgungsbedarf festzustellen und Maßnahmen
zu dessen Deckung einzuleiten. Hieran anknüpfend wird es den Pflegekassen ermöglicht,
im Falle einer Feststellung eines regionalen strukturellen Versorgungsbedarfs zeitlich
befristet von bestimmten vertrags- und vergütungsrechtlichen Regelungen abzuweichen.
Begrenzung des Anstiegs der Eigenanteile an den Pflegekosten
Die Pflegeversicherung ist seit ihrer Einführung ein Teilleistungssystem; sie wird auch in
Zukunft nur einen Teil der Pflegekosten tragen können. Die Reform soll aber einen
Beitrag dazu leisten, den Anstieg der Pflegekosten zu begrenzen. Deshalb wird ab 2029 eine
regelmäßige, jährliche Anpassung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erfolgen.
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Zudem wird die Bundesregierung prüfen, durch welche Maßnahmen die private und
betriebliche Vorsorge für den Pflegefall weiter gestärkt werden kann.
Solide Finanzierung wieder sicherstellen
Mit dem Gesetz soll die Finanzierung der Pflegeversicherung wieder auf eine stabile
Grundlage gestellt werden. Der Finanzbedarf ist so hoch, dass er nur durch eine
Kombination von Maßnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite gedeckt werden kann.
Damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen, kommt eine Anhebung des
bundeseinheitlichen Beitragssatzes nicht in Betracht.
Maßnahmen auf der Ausgabenseite umfassen insbesondere
Stärkung von Prävention und Rehabilitation,
Wegfall der bisher vorgesehenen Dynamisierung im Jahr 2028,
fachlich sinnvolle Anpassungen des Begutachtungsinstruments mit dem Ziel einer
Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen,
eine präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1,
die Korrektur nicht-intendierter Folgen der sogenannten „Flexi-Rente“,
eine Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der Pflege- an die
Krankenkassen,
eine Verschiebung der Rückzahlung der Bundesdarlehen auf einen späteren Zeitpunkt
(2035 – 2039).
Maßnahmen auf der Einnahmenseite umfassen insbesondere
Nachvollziehen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zur Kopplung der
Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung an die
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
eine Anhebung des Beitragszuschlags kinderloser Mitglieder der SPV,
die Erhebung eines Beitragszuschlags für die Mitversicherung von Ehepartnern,
sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt,
die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs.
Ziel der Bundesregierung ist es darüber hinaus, einen Beitrag zur Vermeidung steigender
Sozialhilfekosten, die die Kommunen belasten, zu leisten. Nach Abschluss der Evaluation
des Angehörigenentlastungsgesetzes wird die Bundesregierung daher prüfen, wie die
Kommunen durch mögliche Anpassungen angemessen entlastet werden können. Dabei
ist auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, den eine Einzelfallprüfung bei der
Heranziehung von Angehörigen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erzeugt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Soziale Pflegeversicherung:
Durch dieses Gesetz wird die SPV durch Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben
entlastet. Die Finanzwirkungen der einzelnen Maßnahmen werden in der folgenden Tabelle
dargestellt.
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Angaben in Millionen Euro
2027 2028 2029 2030
rechnerisches Defizit bei einem Beitragssatz
in Höhe von 3,6 Prozent
7 600 15 400 16 900 17 400
weitere Mehrausgaben:
jährliche Dynamisierung der
Leistungsbeträge ab 2029 (jeweils zum 01.01.) mit der
durchschnittlichen Kerninflationsrate der drei
vorherigen Kalenderjahre
0 0 1 800 2 400
Aufbau von Liquiditätsreserven für die SPV
durch die Anhebung der
Ausgabendeckungsquote (ADQ)
0 1 400 700 700
Pflegebegleitung nach den §§ 7c, 7d SGB XI 0 300 500 500
Finanzwirkungen der Maßnahmen des
Gesetzes
6 250 14 460 16 460 17 960
davon:
Minderausgaben für die SPV
Verwaltungskosten 200 250 300 300
Verschiebung der Rückzahlung von
Bundesdarlehen
0 500 740 740
Prävention und Rehabilitation 0 0 300 800
Anpassung der Begutachtungssystematik 1 300 2 500 3 400 4 200
Streichung der Leistung "Entlastungsbetrag
nach § 45b SGB XI" in Pflegegrad 1
800 900 1 000 1 000
Wegfall der Dynamisierung im Jahr 2028 0 4 700 4 800 4 900
Korrektur der nicht-intendierten Folgen der
„Flexi-Rente“
150 150 150 150
Mehreinnahmen für die SPV
Beitrag für geringfügig Beschäftigte 0 1 400 1 400 1 400
Beitragsbemessungsgrenze analog zum
GKV-BStabG
500 500 500 600
Anpassung beitragsfreie Mitversicherung 0 260 270 270
Erhöhung des Zuschlags für kinderlose
Mitglieder
3 300 3 300 3 600 3 600
Ab 01.07.2027 werden Vorschläge der Pflegestrukturkommission umgesetzt, mit denen
eine auskömmliche Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung in dieser
Legislaturperiode und darüber hinaus sichergestellt wird.
Geringe Mehrausgaben von insgesamt rund 12 Millionen Euro jährlich ergeben sich ferner
ab 2027 für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (§ 11 Absatz 1
SGB XI), Regelungen zur Berücksichtigung der Kinder- und Jugendhospizversorgung
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(§ 34 SGB XI) und für mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zusammenhängende
Verwaltungstätigkeiten beim Bundesamt für Soziale Sicherung (im Umfang von 1,5 Stellen im
gehobenen Dienst, refinanziert durch den Ausgleichsfonds) sowie ab 2028 für die
Verstetigung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege (§ 10 SGB XI).
Gesetzliche Krankenversicherung:
Angaben in Millionen Euro
2027 2028 2029 2030
Mindereinnahmen
Absenkung der Verwaltungskostenpauschale 200 250 300 300
Mehrausgaben
Regelungen zur Kinder- und
Jugendhospizversorgung (§ 39a SGB V)
6 6 6 6
Medizinischer Dienst Bund:
Angaben in Millionen Euro
2027 2028 2029 2030
Mehrausgaben für den MD Bund
Neuer Beirat nach § 18f SGB XI 0,5 0,5 0,5 0,5
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV):
Angaben in Millionen Euro
2027 2028 2029 2030
Mindereinnahmen aus der SPV
Korrektur der nicht-intendierten Folgen der
„Flexi-Rente“
150 150 150 150
Bund, Länder und Kommunen:
Da für die Förderung der Digitalisierung in der Langzeitpflege Mittel aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zur Verfügung gestellt werden,
entstehen dem Bund in den Jahren 2027 bis 2031 Haushaltsausgaben in Höhe von
insgesamt 1,6 Milliarden Euro. Den Länder können Haushaltsausgaben in Höhe von bis zu
400 Millionen Euro entstehen, sofern sie kofinanzieren. Durch den neu festgelegten
Zeitraum für die Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen an die soziale
Pflegeversicherung von ursprünglich 2028 bis 2033 auf den Zeitraum 2035 bis 2039 entstehen dem
Bund folgende Mindereinnahmen: im Jahr 2028 500 Millionen Euro und in den Jahren
2029 bis 2033 jeweils jährlich 740 Millionen Euro. Im Zeitraum 2035 bis 2039 ergeben
sich entsprechende Mehreinnahmen von jährlich 840 Millionen Euro.
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Für Länder und Gemeinden ergeben sich im Bereich der Hilfe zur Pflege für das
Jahr 2028 bezifferbare Mehrausgaben von rund 600 Millionen Euro, die in den
Folgejahren auf Grund der Einführung einer jährlichen regelhaften Dynamisierung der Leistungen
der Pflegeversicherung ab 2029 sukzessive abnehmen, auf 400 Millionen Euro in 2029
und 350 Millionen Euro in 2030 und im weiteren Zeitverlauf dazu beitragen, die Ausgaben
der Hilfe zur Pflege zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Ausgaben für die Hilfe
zur Pflege ergibt sich daraus, dass der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen durch
präventive Maßnahmen und die Anpassung der Begutachtungssystematik, die in
Konsequenz auch zu einer leicht veränderten Verteilung der Pflegegrade führt, zukünftig
gebremst wird. Letztere Auswirkungen dürften ab dem dritten Jahr zu einer weiteren
isolierten Kostendämpfung bei der Hilfe zur Pflege führen, die einen niedrigen dreistelligen
Millionenbetrag umfasst. Die Länder haben zudem die Möglichkeit, die Pflegebedürftigen
durch Übernahme von Investitionskosten zu entlasten.
Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich außerdem im Bereich der Beihilfe
entsprechend dem Anteil der beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen Einsparungen von rund
80 Millionen Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund 300 Millionen Euro im
Jahr 2030.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen jährliche Entlastungen in Höhe von knapp
14 Millionen Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird jährlich um etwa 303,6 Millionen Euro entlastet. Der einmalige
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft liegt bei etwa 9,5 Millionen Euro. Dem stehen einmalige
Entlastungen in Höhe von knapp 7 Millionen Euro gegenüber.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Von den oben genannten Einsparungen des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
gehen rund 8 Millionen Euro auf Einsparungen bei Bürokratiekosten durch vereinfachte
oder wegfallende Informationspflichten zurück, bei den einmaligen Einsparungen sind
dies ca. 5,1 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Für den Bund entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen des Bundes und der Medizinische Dienst Bund werden jährlich insgesamt um knapp
6 Millionen Euro entlastet.
2. Länder und Kommunen
Ländern und Kommunen entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen der Länder werden jährlich um etwa 1 Millionen Euro entlastet.
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3. Sozialversicherung
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungszweige beträgt insgesamt
etwa 4,7 Millionen Euro, dem stehen zu erwartende jährliche Entlastungen in Höhe von
knapp 70 Millionen Euro gegenüber.
F. Weitere Kosten
Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende Finanzwirkungen:
Durch die Erhöhung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder um 0,3 Beitragssatzpunkte
entstehen den Mitgliedern der SPV im Jahr 2027 3,3 Milliarden Euro Mehrausgaben.
Diese steigen durch die Anpassung der beitragsfreien Mitversicherung an, von insgesamt
3,56 Milliarden Euro im Jahr 2028 auf 3,87 Milliarden Euro im Jahr 2030.
Durch den vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung zu tragenden Beitrag
ab 2028 entstehen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ab dem Jahr 2028 jährlich
Mehrausgaben von 1,4 Milliarden Euro. Hierbei sind die Belastungen der Arbeitgeber für
Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt.
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der Pflegebedürftigen und unter Berücksichtigung der Beihilfetarife
Minderausgaben von rund 80 Millionen Euro im Jahr 2027, ansteigend auf etwa
300 Millionen Euro im Jahr 2030.
Bundesrat Drucksache 587/26 (neu)
09.10.26 BRFuss
G - AIS - FSFJ - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
(Pflegeneuordnungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
(Pflegeneuordnungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetz zwingend zum
1. Januar 2027 in Kraft treten muss, um die Finanzierung der sozialen
Pflegeversicherung im kommenden Jahr zu stabilisieren. Da sich die finanziellen
Wirkungen der Reformmaßnahmen erst im Zeitverlauf aufbauen, würde jede zeitliche
Verschiebung die unterstellten Finanzeffekte vermindern. Hierdurch würde das Risiko,
dass die soziale Pflegeversicherung ihre Leistungsversprechen nicht mehr erfüllen
kann, deutlich erhöht.
Fristablauf: 20.11.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Drucksache 587/26 (neu) -2-
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
(Pflegeneuordnungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes
vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 2 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Vorrang der häuslichen Pflege und Art und Umfang der Leistungen
§ 3 Selbstbestimmung und Rechte der Pflegebedürftigen
§ 4 Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen“.
b) Die Angabe zu den §§ 6 bis 7c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
§ 7 Aufgaben der Pflegekassen
§ 7a Pflege-Cockpit
§ 7b Aufklärung und Auskunft durch die Pflegekassen
§ 7c Pflegebegleitung
§ 7d Angebotsstruktur und Finanzierung der Pflegebegleitung
§ 7e Pflegestützpunkte; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 8a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung und zu ihrer Sicherstellung“.
d) Die Angabe zu den §§ 10 bis 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege
§ 11 Förderung von Innovation und Digitalisierung
§ 12 Förderung guter Versorgung“.
Drucksache 587/26 (neu)
e) Nach der Angabe zu § 18e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 18f Beirat zur Weiterentwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, des Begutachtungsinstrumentes und des
Verfahrens zur Pflegebegutachtung“.
f) Nach der Angabe zu § 35a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 35b Abtretung bei Kostenerstattung“.
g) Die Angabe zu den §§ 39 und 39a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39 Überbrückungsbudget
§ 39a Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen“.
h) Nach der Angabe zu § 40b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40c Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen“.
i) Die Angabe zum Dritten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird
gestrichen.
j) Die Angabe zu § 42a wird gestrichen.
k) Die Angabe zu den §§ 45a und 45b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag; Verordnungsermächtigung
§ 45b Sozialraumbudget“.
l) Nach der Angabe zu § 53d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 53e Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund zu den Ergebnissen von Begutachtungen und
Qualitätsprüfungen“.
m) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Praktische Erprobung innovativer Konzepte“.
n) Nach der Angabe zu § 88a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 88b Erstattung von Vorhaltekosten bei Akut-Kurzzeitpflege“.
o) Nach der Angabe zu § 113d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 113e Transformationsstellenanteile in vollstationären Pflegeeinrichtungen“.
p) Die Angabe zu § 125 wird gestrichen.
q) Die Angabe zu § 125b wird gestrichen.
r) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Sechzehnten Kapitels wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Erster Abschnitt
Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum
Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung und Übergangsregelungen im Begutach-
- 2 -Drucksache 587/26 (neu)
tungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie weitere
Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren“.
s) Nach der Angabe zu § 142a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 142b Übergangsregelung zur Anpassung der Schwellenwerte zum 1. Januar 2027
§ 142c Übergangsregelung zu den Inhalten des Gutachtens nach § 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die soziale Pflegeversicherung dient als eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Die
Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen
der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen
sind.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden insbesondere durch
Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach
den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
(5) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
(Lebenspartner) gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen
Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
c) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
3. Die §§ 2 bis 4 werden durch die folgenden §§ 2 bis 4 ersetzt:
§ 2„
Vorrang der häuslichen Pflege und Art und Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und
Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit
es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere
der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre
Pflege in Anspruch genommen wird.
(2) Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche
Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen, vergleichbar Nahestehenden und
Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen
Umgebung bleiben können. Die Leistungen der Pflegeversicherung tragen auch zu
einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf oder Pflege und Ausbildung bei.
Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der
vollstationären Pflege vor.
(3) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der
Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und
Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von
Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürf-
- 3 - Drucksache 587/26 (neu)
tigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
(4) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf
hinzuwirken, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im
notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
§ 3
Selbstbestimmung und Rechte der Pflegebedürftigen
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen,
trotz ihres Unterstützungsbedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes
Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf
auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen,
auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.
(2) Geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von
Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen sollen jeweils berücksichtigt
werden. Den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege soll nach Möglichkeit
Rechnung getragen werden. Die Erbringung der Hilfen soll auch bei jungen Menschen mit
Pflegebedarf jeweils altersentsprechend gestaltet werden.
(3) Den Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe soll im Rahmen
des Leistungsrechts entsprochen werden, soweit die Wünsche angemessen sind.
Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege oder einer Pflege,
die Rücksicht auf das individuelle Geschlecht oder die sexuelle Orientierung der
Menschen mit Pflegebedarf nimmt, haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.
(4) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten
verschiedener Träger wählen. Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist
Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer
Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden
können.
(5) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach dieser Vorschrift hinzuweisen.
§ 4
Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch
frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an
Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation dazu
beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit zu verhindern. In gleicher Weise sollen sie im Rahmen der Durchführung
von Leistungen zur weiteren medizinischen Prävention mitwirken.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- 4 -Drucksache 587/26 (neu)
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6
Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7a Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 7a Absatz 3 Satz 2 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung“
ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Beratung nach den §§ 7a und 7c“durch die Angabe
„Beratung nach § 7a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung und
nach § 7e“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“
ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat zur Erfüllung der Aufgabe
nach Absatz 1a Satz 4 sowie zur Unterstützung der Datenauswertung nach § 25b
Absatz 1 Nummer 4 des Fünften Buches im Wege einer wissenschaftlichen
Expertise relevante Risikofaktoren zur Erkennung einer bestehenden oder
drohenden Pflegebedürftigkeit zu erheben. Die Erkenntnisse sind für die Entwicklung und
Umsetzung geeigneter präventiver Maßnahmen zu nutzen und zu berücksichtigen
bei
1. der Festlegung der Ziele nach den Absätzen 1 und 1a,
2. der Pflegebegleitung der Versicherten nach § 7c,
3. einer Leistungserbringung nach § 36 und
4. einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3.
Das Nähere zur Erstellung der wissenschaftlichen Expertise und zur Einbeziehung
der Pflegekassen bestimmt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann hierfür Mittel nach § 11 Absatz 1
einsetzen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für
Gesundheit jährlich einen Bericht vor über die Umsetzung und den Erfolg der
Maßnahmen zur Reduzierung der nach Satz 1 ermittelten Risikofaktoren sowie über
deren Umsetzung und Erfolg in der Beratungs- und Leistungspraxis der
Pflegekassen.“
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 5 bis 7.
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
(1) Inhalt und Organisation der Leistungen, die Pflegeeinrichtungen erbringen,
haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde
jederzeit zu gewährleisten. Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die
Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Die Pflegeeinrichtun-
- 5 - Drucksache 587/26 (neu)
gen unterstützen die Versicherten dabei, durch eine gesundheitsbewusste
Alltagsgestaltung und durch präventiv und rehabilitativ ausgerichtete Pflegemaßnahmen, die
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder einer Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von
Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und
Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien
Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu
betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen.
Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben
unberührt.
(4) Pflegefachpersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die über eine
Erlaubnis nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes
verfügen. Die Pflege durch Pflegeeinrichtungen schließt die Pflegeprozessverantwortung
von Pflegefachpersonen für die Erbringung von Leistungen nach diesem Buch ein. Die
Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
betriebliche Interessenvertretungen in die Entwicklung von einrichtungsspezifischen
Konzepten zur Delegation von Leistungen von Pflegefachpersonen auf
Pflegefachassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt, einzubeziehen. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über vorhandene Konzepte zu informieren und im
Bedarfsfall zu schulen.“
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt:
„§ 7
Aufgaben der Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung
ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen,
gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken,
insbesondere durch Pflegestützpunkte nach § 7e, auf eine Vernetzung der regionalen und
kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um eine Verbesserung der wohnortnahen
Versorgung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zu ermöglichen. Die
Pflegekassen bilden zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche
und regionale Arbeitsgemeinschaften. § 94 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären
gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den
Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen
insbesondere über die Pflegeberatung nach § 7a in der am 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung sicher, dass im Einzelfall häusliche Pflegehilfe, Behandlungspflege, ärztliche
Behandlung, spezialisierte Palliativversorgung, Leistungen zur Prävention, zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. Die
Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach
§ 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung
der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen
Kooperationen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften
Buches anwenden.
- 6 -Drucksache 587/26 (neu)
§ 7a
Pflege-Cockpit
(1) Die Pflegekassen gewährleisten eine transparente Information der
Versicherten. Sie eröffnen für jede bei ihnen versicherte pflegebedürftige Person jeweils einen
einheitlichen digitalen Zugang zu allgemeinen und individuellen Informationen zur
Pflegeversicherung, zur Organisation der Pflege und zu bestehenden
Unterstützungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und Pflegepersonen sowie zur Kommunikation zwischen
Pflegekasse und Versicherten (Pflege-Cockpit). Die Pflegebedürftigen und die von
ihnen durch Erklärung gegenüber der Pflegekasse bevollmächtigten Personen erhalten
über diesen digitalen Zugang mindestens
1. kurze und einfach nachvollziehbare Informationen zu den Angeboten und
Leistungen der Pflegeversicherung,
2. einen Überblick über die Leistungen, die die Versicherten in ihrem jeweiligen
Pflegegrad beanspruchen können,
3. individuelle Informationen über die Leistungen, die die Pflegebedürftigen beziehen,
sowie den möglichst aktuell dargestellten Umfang ihres jeweiligen
Leistungsbezugs,
4. die Möglichkeit, Anträge oder Anfragen sowie, sofern erforderlich, Belege bei der
Pflegekasse einzureichen und den jeweiligen Status der Bearbeitung zu sehen,
5. die Möglichkeit, die Abtretung eines Anspruchs nach § 35b gegenüber der
Pflegekasse anzuzeigen, eine Änderung an der Abtretungsvereinbarung zu übermitteln
und den jeweiligen Status einer erklärten Abtretung einzusehen,
6. die Möglichkeit, jederzeit Einblick in die für die Pflegebedürftigen
ausgesprochenen Empfehlungen zu erhalten, die im Rahmen der Begutachtung abgegeben
worden sind,
7. die Möglichkeit, in den Leistungs- und Preisvergleichslisten nach § 7b Absatz 3
aufgeführte Anbieter und Angebote zu suchen und Informationen zu deren
Leistungen und den Preisen abzurufen,
8. Informationen zu vor Ort, online oder telefonisch verfügbaren Beratungs-, Hilfe-
und Unterstützungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und Pflegepersonen,
insbesondere zur Pflegebegleitung nach § 7c,
9. die Möglichkeit, sich vor Ort oder online stattfindende aktuell verfügbare
Schulungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Pflege anzeigen zu lassen oder
solche zu suchen, und
10. spezifische Informationen zur Pflege, zu Austausch- und Schulungsmöglichkeiten
sowie zu Selbsthilfe- und Unterstützungsangeboten, sofern die Pflegebedürftigen
zu einer besonderen Zielgruppe gehören.
Die Darstellung der Inhalte erfolgt in einer für die Versicherten einfach verstehbaren
Form und Sprache und in einer für sie wahrnehmbaren Form. Bei der Entwicklung der
Darstellung der Inhalte und von Funktionen des Pflege-Cockpits wird die Sicht von
Nutzerinnen und Nutzern systematisch eingebunden und auf eine für diese leicht
verständliche Nutzbarkeit geachtet. Bei der weiteren Entwicklung des Pflege-Cockpits wird in
der Konzeption zudem ein zweckmäßiger Datenaustausch mit der elektronischen
Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches berücksichtigt. Die geltenden Anforderun-
- 7 - Drucksache 587/26 (neu)
gen an die Barrierefreiheit und an den Datenschutz sind zu beachten und die
erforderliche Datensicherheit ist zu gewährleisten.
(2) Die Pflegekassen sollen ihren Versicherten bereits vor Feststellung einer
Pflegebedürftigkeit einen digitalen Zugang zu Informationen insbesondere zu
Präventionsmöglichkeiten und -angeboten und zu allgemeinen Informationen zur
Pflegeversicherung sowie zu den Voraussetzungen der Stellung eines Antrags auf Feststellung von
Pflegebedürftigkeit zur Verfügung stellen.
(3) Die Pflegekassen haben ihren Versicherten den digitalen Zugang zu den
Informationen und Funktionen des Pflege-Cockpits nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis
7 spätestens bis zum 1. Juli 2028 zu eröffnen. Die weiteren Funktionen sind spätestens
bis zum 1. Januar 2030 bereitzustellen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
evaluiert die Einführung des Pflege-Cockpits und legt dem Bundesministerium für
Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember 2030 einen Evaluationsbericht vor; er kann
hierfür Mittel nach § 11 Absatz 1 einsetzen.“
7. Der bisherige § 7 wird zu § 7b und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b
Aufklärung und Auskunft durch die Pflegekassen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „informieren“ die Angabe „, individuell zu
beraten“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Pflegeberatung nach § 7a, den nächstgelegenen
Pflegestützpunkt nach § 7c“ durch die Angabe „Pflegeberatung nach § 7a in
der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, den nächstgelegenen
Pflegestützpunkt nach § 7e“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
8. Die bisherigen §§ 7a und 7b werden durch die folgenden §§ 7c und 7d ersetzt:
„§ 7c
Pflegebegleitung
(1) Ab dem 1. Januar 2029 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre
pflegenden An- und Zugehörigen Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche
Begleitung und Unterstützung in der Pflege (Pflegebegleitung). Ziel der Pflegebegleitung
ist, die gesundheitliche und pflegerische Situation der pflegebedürftigen Menschen zu
verbessern, ihre Selbständigkeit zu erhalten, pflegende An- und Zugehörige zu
unterstützen und zu entlasten sowie die häusliche Pflegesituation durch ein stabiles
Versorgungsarrangement nachhaltig aufrechtzuerhalten.
(2) Die Aufgaben der Pflegebegleitung sind insbesondere,
- 8 -Drucksache 587/26 (neu)
1. den Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu erkennen, zu ermitteln und festzuhalten,
2. ein stabiles Versorgungsarrangement unter Einbeziehung der Angehörigen, der
Zugehörigen und des Umfelds sowie unter Berücksichtigung der im Einzelfall
erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen
Hilfen zu gestalten, einen Versorgungsplan zu erstellen und dessen Umsetzung zu
begleiten,
3. Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen im Pflegealltag zu begleiten,
individuell fachlich anzuleiten und Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung
der Pflege zu vermitteln,
4. bei der Umsetzung insbesondere der Präventions- und
Rehabilitationsempfehlungen, die im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
ausgesprochen wurden, zu unterstützen,
5. bei der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen des Entlassmanagements
nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer
Rehabilitationseinrichtung empfohlen wurden, zu unterstützen,
6. Pflegebedürftige zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln zu beraten und bei der
Beantragung zu unterstützen,
7. die Situation der pflegenden An- und Zugehörigen systematisch mit
einzubeziehen, vom Medizinischen Dienst gegebene Empfehlungen zu berücksichtigen und
im Bedarfsfall konkrete Entlastungsmöglichkeiten aufzuzeigen und bei der
Inanspruchnahme zu unterstützen; dabei werden auch die besonderen Belange von
pflegenden Eltern sowie pflegenden Kindern und Jugendlichen berücksichtigt,
8. Pflegebedürftige in pflegerischen Akutsituationen nach § 39 Absatz 2 zu
unterstützen, bei Bedarf weitere Hilfen zu organisieren und Einschätzungen nach § 39a
Absatz 3 Satz 2 und § 42 Absatz 4 Satz 1 abzugeben.
Für die nähere Ausgestaltung der Inhalte, das Verfahren und die Durchführung der
Pflegebegleitung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeblich.
(3) Die Pflegekasse hat der pflegebedürftigen Person unmittelbar nach
erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten
Termin für eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung anzubieten. Die
Pflegebegleitperson und die pflegebedürftige Person vereinbaren weitere Termine, wenn dies
aus fachlicher Sicht der Pflegebegleitperson angezeigt ist. Auf Wunsch einer
anspruchsberechtigten Person sind alle Termine telefonisch oder durch barrierefreie
digitale Anwendungen durchzuführen. Bei der Durchführung der Pflegebegleitung als
Videokonferenz gelten die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten
Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden.
(4) Unabhängig von Absatz 3 können sich Pflegebedürftige und ihre pflegenden
An- und Zugehörigen mit Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf an die
Pflegebegleitperson wenden, insbesondere auch in pflegerischen Akutsituationen nach § 39
Absatz 2.
(5) Pflegebedürftige mit besonderem Unterstützungsbedarf zur Sicherstellung der
häuslichen Versorgung werden durch die Pflegekasse mit einem Fallmanagement
durch eine Pflegebegleitperson organisierend und koordinierend unterstützt, sofern die
pflegebedürftige Person dem nicht widerspricht. Im Rahmen des Fallmanagements
- 9 - Drucksache 587/26 (neu)
wird eine strukturierte, fallbezogene Methode zur bedarfsgerechten Steuerung
komplexer Pflegehilfesituationen eingesetzt. Die Aufgabe der Pflegebegleitpersonen ist dabei
insbesondere die Unterstützung
1. bei der rechtskreisübergreifenden Beantragung und Koordination von in Betracht
kommenden Sozialleistungen sowie der Suche nach und der Inanspruchnahme
von passenden Angeboten und
2. bei der Suche, Inanspruchnahme und Organisation weiterer unterstützender
Angebote und Hilfen.
Sollte die Versorgung der pflegebedürftigen Person nicht innerhalb eines
angemessenen Zeitrahmens sichergestellt werden können, hat die Pflegebegleitperson die
Pflegekasse oder den zuständigen Leistungsträger entsprechend zu informieren. Für die
Pflegekasse gilt der Sicherstellungsauftrag nach § 69. Das Fallmanagement hat auf
Wunsch der pflegebedürftigen Person als Videokonferenz zu erfolgen und kann durch
sonstige barrierefreie digitale Anwendungen ergänzt werden, soweit dem aus
fachlicher Sicht der Pflegebegleitperson nichts entgegensteht; Absatz 3 Satz 4 gilt
entsprechend. In den Richtlinien nach § 17 Absatz 1a werden die Voraussetzungen für einen
besonderen Unterstützungsbedarf, die strukturierte Methode zur Steuerung der
Pflegehilfesituation sowie die Bestimmung eines angemessenen Zeitrahmens nach Satz 4
festgelegt. Auch für die nähere Ausgestaltung der Inhalte, das Verfahren und die
Durchführung des Fallmanagements sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a
maßgeblich.
(6) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 beziehen, haben ab dem
1. Januar 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung
abzurufen. Diese dient auch der Feststellung, dass die Versorgung der pflegebedürftigen
Person sichergestellt ist. Die Pflegebegleitperson hat die Durchführung der
Pflegebegleitung gegenüber der Pflegekasse zu bestätigen, im Fall der Beihilfeberechtigung
auch gegenüber der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Rufen Pflegebedürftige
die Pflegebegleitung nicht ab, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu
kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Stellt die Pflegebegleitperson fest, dass
die Versorgung nicht sichergestellt ist, hat sie geeignete Maßnahmen zur
Verbesserung der Pflegesituation vorzuschlagen, auf deren Durchführung hinzuwirken und
einen verpflichtenden Folgetermin in der häuslichen Umgebung zu vereinbaren. Stellt die
Pflegebegleitperson bei diesem Folgetermin fest, dass die Versorgung der
pflegebedürftigen Person weiterhin nicht sichergestellt ist, hat sie die Pflegekasse entsprechend
zu informieren. Die Pflegekasse hat sodann ein Fallmanagement nach Absatz 5
anzubieten. Nimmt die pflegebedürftige Person das angebotene Fallmanagement nicht in
Anspruch, kann die Pflegekasse das Pflegegeld entziehen. Gleiches gilt, wenn die
pflegebedürftige Person den Folgetermin nach Satz 5 nicht zeitnah wahrnimmt.
(7) Die für die Durchführung der Pflegebegleitung einschließlich des
Fallmanagements erforderliche Verarbeitung von Daten der pflegebedürftigen Person darf nur mit
Einverständnis der pflegebedürftigen Person erfolgen. Ist die Pflege nach Absatz 5
Satz 4 oder Absatz 6 Satz 6 nicht sichergestellt, darf die Pflegekasse die erforderlichen
Daten auch ohne das Einverständnis verarbeiten.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die privaten Versicherungsunternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
- 10 -Drucksache 587/26 (neu)
§ 7d
Angebotsstruktur und Finanzierung der Pflegebegleitung
(1) Die Pflegekassen stellen vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 die
Pflegebegleitung nach § 7c sicher. Sie arbeiten dabei entsprechend § 7 mit allen an der
pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und
haben bereits bestehende, externe Beratungsstrukturen zu berücksichtigen. Sie fördern
zudem regionale Vernetzungsstrukturen, insbesondere durch die Integration in
Pflegestützpunkte. Die Pflegekassen treffen hierfür Vereinbarungen zur bundesweiten und
kassenartenübergreifenden Organisation der Pflegebegleitung; hierzu gehört, dass sie
einen Verantwortlichen für das Gebiet jedes Kreises und jeder kreisfreien Stadt
benennen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der
Pflegekassen übertragen. Sobald Verantwortliche für das Gebiet eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt benannt sind, sind die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch oder die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen
der Altenhilfe für das Gebiet ihrer örtlichen Zuständigkeit an der Entwicklung der
Organisation der Pflegebegleitung zu beteiligen. Die Pflegekassen können die
Pflegebegleitung auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt
unberührt.
(2) Die Pflegekassen setzen für die Aufgaben nach § 7c entsprechend
qualifizierte Pflegebegleitpersonen ein. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt
unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 3 genannten Parteien und der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene bis zum 30. September 2027
Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von
Pflegebegleitpersonen ab.
(3) Die Pflegekassen stellen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 7c für das
Gebiet jedes Kreises und jeder kreisfreien Stadt jährlich finanzielle Mittel über den
Ausgleichsfonds nach § 65 bereit. Diese Mittel berechnen sich anhand von 146 Euro je
pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege, die bei der Pflegekasse versichert ist,
mit Wohnsitz in dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt. Die Mittel je
Kreis oder kreisfreier Stadt setzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Fall
der Übernahme nach den Absätzen 4 oder 5 jährlich in Richtlinien fest. Die
Pflegekassen stellen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen die hierfür erforderlichen
Daten jährlich bis spätestens zum 30. Juni zur Verfügung. Die Mittel dienen
1. der Durchführung der Pflegebegleitung einschließlich des Fallmanagements und
2. der Schulung und Qualifizierung der Pflegebegleitpersonen.
Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der finanziellen Mittel aus dem
Ausgleichsfonds regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt
für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
(4) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe können
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von den Pflegekassen und Krankenkassen
den Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen und vollständigen Übernahme
der Pflegebegleitung nach § 7c Absatz 1 durch Pflegestützpunkte nach § 7e verlangen.
Die Übernahme bezieht sich auf das Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt für
den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe oder der nach
Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe. Übernehmen die in Satz 1
Genannten die Pflegebegleitung im Rahmen der Pflegestützpunkte, gelten die Absätze 1 bis 3,
§ 7c Absatz 2 bis 7 und die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a entsprechend. Die Pflege-
- 11 - Drucksache 587/26 (neu)
kasse informiert die in Satz 1 Genannten unverzüglich über den erstmaligen Erhalt
eines Pflegegrades, wenn die pflegebedürftige Person einverstanden ist.
(5) Wird die Pflegebegleitung nicht nach Absatz 4 durch Pflegestützpunkte
erbracht, können die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe die
Pflegebegleitung auf Grund landesrechtlicher Vorschriften übernehmen. Die
Übernahme bezieht sich auf das Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt für den
Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe oder der nach Landesrecht
zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe. Mehrere Träger der Sozialhilfe sowie die nach
Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe können auch gemeinschaftlich
und gebietsübergreifend die Pflegebegleitung übernehmen. Übernehmen die in Satz 1
Genannten die Pflegebegleitung, gelten die Absätze 1 bis 3, § 7c Absatz 2 bis 7 und
die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a entsprechend. Die Pflegekasse informiert die in
Satz 1 Genannten unverzüglich über den erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades, wenn
die pflegebedürftige Person einverstanden ist.
(6) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe haben
die Übernahme der Pflegebegleitung nach den Absätzen 4 oder 5 bis zum 31.
Dezember 2027 gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen anzuzeigen.
(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für
Gesundheit zum 1. Januar 2033 einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu
erstellenden Bericht über die Strukturen, die Durchführung, die Auskömmlichkeit der
finanziellen Mittel, die Ergebnisse und die Wirkungen der Pflegebegleitung sowie des
Fallmanagements vor. Er kann hierfür Mittel nach § 11 Absatz 1 einsetzen. Die Inhalte der
wissenschaftlichen Begleitung sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit festzulegen.“
9. Der bisherige § 7c wird zu § 7e und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7e
Pflegestützpunkte; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Bestimmen die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe
nach dem Zwölften Buch sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen
der Altenhilfe auf Grund landesrechtlicher Vorschriften, dass die Pflegebegleitung
nach § 7c durch den Pflegestützpunkt durchgeführt wird, so bedarf es der
Anpassung der erforderlichen Verträge innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige
nach § 7d Absatz 6.“
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegeberatung nach § 7a in
Verbindung mit den Richtlinien nach § 17 Absatz 1a“ durch die Angabe
„Pflegeberatung nach § 7a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung in Verbindung
mit den Richtlinien nach § 17 Absatz 1a in der am 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt“ durch die Angabe
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
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10. § 8 Absatz 3 bis 10 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes ab der 22. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages einmal in jeder
Wahlperiode des Deutschen Bundestages über die Entwicklung der Pflegeversicherung und
den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. Der
Bericht umfasst zukünftig auch Angaben zur Entwicklung
1. der Einkommenssituation der Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung,
2. der Höhe der von den Leistungsbeziehern der sozialen Pflegeversicherung zu
erbringenden Eigenanteile,
3. der Verbreitung der bei einem Teilleistungssystem notwendigen zusätzlichen
privaten Absicherung von pflegebedingten Kosten und
4. der Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege.
(4) Die Pflegekassen stellen über eine digitale Datenplattform beim
Spitzenverband Bund der Pflegekassen ihnen zur Verfügung stehende nicht personenbezogene
Versorgungsdaten zur Entwicklung der regionalen pflegerischen Versorgungssituation
regelmäßig den zuständigen Gebietskörperschaften zur Unterstützung bei ihren
Aufgaben nach § 9 bereit. Dabei sind auch relevante nicht personenbezogene Daten der
Krankenkassen sowie die Informationen nach § 73a Absatz 3 zu berücksichtigen. Die
Aufgabe nach Satz 1 kann auch auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen
werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen errichtet zur Aufgabenerfüllung
nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. Oktober 2028 eine digitale Datenplattform. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Länder und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
Empfehlungen zu Umfang und Struktur der Daten, zu geeigneten Indikatoren, zum Turnus der
Datenbereitstellung, zur Kostentragung und zur Datenaufbereitung. Die Empfehlungen
bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Empfehlungen sind dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Oktober 2026 vorzulegen. Die Finanzierung der
digitalen Datenplattform nach Satz 4 erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem
Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel regeln der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.“
11. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 8a
Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung und zu ihrer
Sicherstellung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Ausschuss soll zur Umsetzung der Pflegeversicherung, insbesondere zur
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, einvernehmlich Empfehlungen
abgeben, soweit landesrechtlich nicht Empfehlungen der Ausschüsse nach Absatz 3
vorgesehen sind.“
- 13 - Drucksache 587/26 (neu)
c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit landesrechtlich vorgesehen, sind dabei Indikatoren zu bestimmen für die
Feststellung von strukturellen Versorgungsbedarfen auf Ebene der Kreise oder der
kreisfreien Städte als Grundlage einer Pflegestrukturplanungsempfehlung unter
Berücksichtigung der Eigenverantwortung nach § 4, der gemeinsamen
Verantwortung nach § 8 Absatz 1 und 2, der Aufgaben der Länder nach § 9 sowie der
Aufgaben und des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen nach den §§ 7 und 69.“
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Neben der Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen
nach § 69 können durch Landesrecht nähere Bestimmungen getroffen werden,
welche Maßnahmen und mit welcher Frist geeignet sind, einen aufgrund der
Indikatoren der Pflegestrukturplanungsempfehlung festgestellten strukturellen
Versorgungsbedarf zu decken. Dabei sind die Erkenntnisse der Pflegekassen nach § 69
Absatz 2 Satz 1 und aus den Anzeigen von Pflegeeinrichtungen nach § 73a
Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen.“
12. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Aufgaben der Länder
(1) Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen,
zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das
Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch
Landesrecht bestimmt. Die Länder können bestimmen, ob eine kommunale
Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a
Absatz 3, sofern diese bestehen, als Bestandteil der kommunalen Pflegestrukturplanung
anzusehen sind und das Nähere zur Feststellung von strukturellen
Versorgungsbedarfen regeln. Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem
Umfang eine im Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen
bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder eine finanzielle Unterstützung der
Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als
Förderung gilt. Die nach Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der
Pflegebedürftigen kann sich auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Pflegebedürftigen orientieren. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der
Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch
die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum
30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im
vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen
durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.“
13. Die §§ 10 bis 12 werden durch die folgenden §§ 10 bis 12 ersetzt:
- 14 -Drucksache 587/26 (neu)
§ 10„
Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege
(1) Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen ist das Kompetenzzentrum
Digitalisierung und Pflege eingerichtet und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. regelmäßige Analyse und Evaluation der Umsetzung digitaler Potentiale im
Bereich der ambulanten und stationären Langzeitpflege anhand eines zu
entwickelnden interprofessionell anschlussfähigen Modells zur Ermittlung des Reifegrades
der Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Digitalisierung, einschließlich der
Aufgaben nach § 113e Absatz 5,
2. Entwicklung von konkreten Empfehlungen insbesondere für Leistungserbringer,
Pflegekassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im
Gesundheitswesen und in der Pflege sowie für Pflegeberatungsstellen, mit dem Ziel der
Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Langzeitpflege, unter
Berücksichtigung der Vorgaben des § 78a ,
3. Entwicklung eines standardisierten Nutzennachweises digitaler Anwendungen,
der für alle Rechtskreise, in denen die pflegerische Versorgung stattfindet,
angewendet werden kann und nach transparenten, wissenschaftlich begründeten
Kriterien, insbesondere versorgungsbezogene Wirkungen, Auswirkungen auf
Pflegequalität, Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen, Arbeitsorganisation und
Wirtschaftlichkeit berücksichtigt,
4. Unterstützung des Wissenstransfers bei Themen der Digitalisierung in der
Langzeitpflege für pflegebedürftige Menschen, ihre Pflegepersonen nach § 19, beruflich
Pflegende, Pflegeberatende und Pflegebegleitpersonen mit geeigneten
Maßnahmen und
5. Unterstützung der Leistungserbringer der Pflege beim Anschluss an die
Telematikinfrastruktur und beim Betrieb von pflegespezifischen Anwendungen in der
Telematikinfrastruktur in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden ab dem
1. Januar 2028 jährlich zwei Millionen Euro für die Durchführung der Aufgaben des
Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege zur Verfügung gestellt. Bis zum 31.
Dezember 2027 stehen die nicht verbrauchten Mittel aus § 125b Absatz 2 in der am
31. Dezember 2026 geltenden Fassung zur Verfügung. Die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit
einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Satz 1 ergeben. Dieser
Finanzierungsanteil kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen bestimmt Ziele, Inhalte, Planung und Durchführung des Kompetenzzentrums
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit
den Verbänden der Pflegekassen, den Ländern, dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V., dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe,
den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene, den Vereinigungen der Träger
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Deutschen Pflegerat, den auf
Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 sowie deren
Pflegepersonen nach § 19, den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesund-
- 15 - Drucksache 587/26 (neu)
heitswesen und in der Pflege, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem
Medizinischen Dienst Bund sowie mit der Gesellschaft für Telematik und, soweit vorhanden,
mit Kompetenzzentren auf Bundes- und Landesebene. Die Gesellschaft für Telematik
soll insbesondere bei der Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 beteiligt werden,
sofern diese einen Bezug zur Telematikinfrastruktur aufweisen. Ebenso ist die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ins Benehmen zu
setzen, sofern datenschutzrechtliche Belange betroffen sind. Für die Förderung gilt
§ 11 Absatz 1 Satz 4, 7 und 11 entsprechend.
(3) Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen veranlasst im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Arbeit des Kompetenzzentrums durch unabhängige Sachverständige.
Begleitung und Auswertung erfolgen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, der Qualität und der Kosten der Arbeit des
Kompetenzzentrums. Die unabhängigen Sachverständigen haben Berichte über die
Ergebnisse der Auswertungen zu erstellen. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis
2028 jährlich, ab dann alle zwei Jahre, einen barrierefreien Bericht über die Arbeit und
Ergebnisse des Kompetenzzentrums vor.
(5) Ein Beirat berät und unterstützt das Kompetenzzentrum bei den Aufgaben
nach Absatz 1. Die Einrichtung des Beirats erfolgt durch den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Der Beirat
besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder, der Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, der kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene, des Verbands der privaten Krankenversicherung
e. V., der Verbände der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene, der Verbände
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, des Deutschen Pflegerates, der auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 sowie deren Pflegepersonen
nach § 19, der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen
Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und
in der Pflege, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Medizinischen Dienstes
Bund, der Gesellschaft für Telematik, der Wissenschaft sowie des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt, des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, des Bundesministeriums für Gesundheit und der oder des Bevollmächtigten der
Bundesregierung für Pflege.
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert regelmäßig und aktuell
über die Aktivitäten und Ergebnisse des Kompetenzzentrums auf einer eigens dafür
eingerichteten barrierefreien Internetseite.
§ 11
Förderung von Innovation und Digitalisierung
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 10 Millionen Euro im Kalenderjahr Maßnahmen wie
Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiter-
- 16 -Drucksache 587/26 (neu)
entwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer
qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit
Leistungserbringern vereinbaren. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben
kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur
Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2
abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben
höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene
Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen
Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen
werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der
Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu
berücksichtigen. Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit
abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu
beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu
finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der
Modellvorhaben, Studien, wissenschaftlichen Expertisen oder anderen Maßnahmen
personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung der
betreffenden Person erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des
Ausgleichsfonds nach § 65 mit 10 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben für eine
Erprobung telefonischer und digital gestützter Angebote zur bedarfsgerechten Steuerung in
pflegerischen Akutsituationen durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren
(Pflegenottelefon). Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit Ziele, Dauer, Inhalte und
Durchführung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sollen insbesondere die
intersektorale Vernetzung mit bestehenden telefonischen und digitalen Angeboten des
Notdienstes nach § 75 Absatz 1b des Fünften Buches und der Notfallversorgung oder
anderer komplementärer Dienste sicherstellen. Die Modellvorhaben sind auf längstens
fünf Jahre zu befristen. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem
Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
Modellvorhaben nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards zu veranlassen.
(3) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den
Jahren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, insbesondere zur Verbesserung
der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen
zu fördern. Förderfähig sind insbesondere Anschaffungen von digitalen Anwendungen
sowie damit verbundene Schulungen, die beispielsweise der Betreuung, Aktivierung
und sozialen Teilnahme der pflegebedürftigen Menschen am Leben in der Gesellschaft
dienen. Förderfähig sind auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen
zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften und zum
sachgerechten Umgang mit künstlicher Intelligenz in der Langzeitpflege. Gefördert werden bis
zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro
Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der
Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2027 Richtlinien über das Nähere der
Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine
- 17 - Drucksache 587/26 (neu)
Pflegekasse ausgezahlt wird. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen
zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren
Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 8 unterbrochen. Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die
Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
werden.
(4) Zur Verbesserung der Pflegequalität und Entlastung des Pflegepersonals wird
in den Jahren 2027 bis 2031 aus Finanzmitteln des Sondervermögens des Bundes für
Infrastruktur und Klimaneutralität ein Förderprogramm für die Digitalisierung
ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro eingerichtet.
Das Förderprogramm dient der Finanzierung von Investitionen insbesondere in sichere
und interoperable digitale Infrastruktur, digitale Anwendungen und die Qualifizierung
des Personals im Umgang mit digitalen Technologien. Zur Finanzierung erfolgt aus
dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität eine
kalenderjährliche Mittelzuführung in fünf gleich großen Anteilen an den Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Im Jahr 2027 werden die
Mittel zum 1. Juli und in den Jahren 2028 bis 2031 jeweils zum 1. Januar übertragen.
Die Mittelvergabe an die Pflegeeinrichtungen beginnt ab dem 1. Juli 2027 und erfolgt
in den Jahren 2027 bis 2031. Sie erfolgt unter Beachtung der Bedingungen des
Bundesministeriums der Finanzen für die Nutzung des Sondervermögens des Bundes.
Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu
finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
(5) Die Fördermittel nach Absatz 4 werden zur sachgerechten Verteilung dieser
Fördermittel auf die Länder auf Grundlage der aktuell gültigen amtlichen Pflegestatistik
kalenderjährlich entsprechend dem Anteil an pflegebedürftigen Personen und der
Anzahl der Pflegeeinrichtungen im Bundesgebiet aufgeteilt. Voraussetzung für die
Mittelzuführung an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für das jeweilige
Kalenderjahr ist, dass
1. das jeweilige Land ebenfalls eigene Haushaltsmittel in Höhe des Förderbetrags
nach Satz 3 kalenderjährlich bereitstellt und
2. das jeweilige Land in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich Haushaltsmittel für die
Investitionskostenförderung der Pflegeeinrichtungen mindestens in der Höhe
bereitstellt, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2024 bis 2026
hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht.
Die Länder sollen insgesamt in Höhe von 25 Prozent der Fördersumme aus dem
Sondervermögen kofinanzieren. Der dementsprechende Förderbetrag von 400 Millionen
Euro wird in den Jahren 2027 bis 2031 in fünf gleich große Anteile aufgeteilt. Der
jeweilige Förderanteil der einzelnen Länder am kalenderjährlichen Förderbetrag ergibt
sich jeweils durch den Königsteiner Schlüssel für das Vorjahr. Die Haushaltsmittel nach
Satz 2 Nummer 1 sind im Jahr 2027 bis zum 30. Juni und in den Jahren 2028 bis 2031
jeweils bis zum 30. November des Vorjahres haushaltsrechtlich sicherzustellen. Sofern
ein Land die Fördermittel nach Satz 2 Nummer 1 in einem Kalenderjahr nicht
rechtzeitig bereitstellt, jedoch im Folgejahr bis zum 1. Januar Fördermittel in Höhe der auf beide
Jahre entfallenden Fördermittelsumme bereitstellt, erfolgen die Mittelzuführung aus
dem Sondervermögen und die Förderung nach Absatz 4 in dem Folgejahr bis zu der
Höhe, die sich nach Satz 1 für das erste Kalenderjahr und für das Folgejahr zusammen
ergibt.
- 18 -Drucksache 587/26 (neu)
(6) Die Förderung nach Absatz 4 kann von zugelassenen ambulanten und
stationären Pflegeeinrichtungen bei der für die Auszahlung zuständigen Pflegekasse
beantragt werden. Förderfähige Maßnahmen der Digitalisierung in der Pflege sind
insbesondere
1. die Anschaffung und Implementierung digitaler Pflege- und
Dokumentationssysteme sowie digitaler Verwaltungs-, Organisations- und Managementsysteme,
2. die Einführung von Assistenzsystemen zur Entlastung des Pflegepersonals oder
zur Verbesserung der Versorgungsqualität,
3. die Schaffung oder Anpassung von IT-Infrastruktur, insbesondere sichere
Netzwerke und Endgeräte,
4. die Qualifizierung des Personals im sicheren und effizienten Umgang mit digitalen
Technologien,
5. die Entwicklung und Einführung von interoperablen Schnittstellen für die
interprofessionelle Zusammenarbeit und
6. Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und die Länder schließen unter
Beteiligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung eine Verwaltungsvereinbarung, die
insbesondere die Übermittlung der Finanzierungsanteile der Länder für die Jahre 2027 bis
2031 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zwecks Auszahlung an die
Pflegeeinrichtungen durch die zuständige Pflegekasse sowie den Umgang mit nicht
verbrauchten Mitteln der Länder eines Kalenderjahres festlegt.
(8) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände
der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 30. Juni 2027 unter Beteiligung des
Bundesamtes für Soziale Sicherung und der Länder Richtlinien über das Nähere zu
den Voraussetzungen, der Höhe der Förderung pro Pflegeeinrichtung und zu dem
Verfahren der Gewährung des Förderbetrags nach den Absätzen 4 und 5 unter
Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 sowie der
Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 7. Die Richtlinien haben sicherzustellen, dass eine Förderung
ausgeschlossen ist, soweit dieselben Aufwendungen bereits nach anderen
Vorschriften dieses Buches, nach landesrechtlichen Regelungen zur Förderung von
Investitionsaufwendungen, nach § 82 Absatz 1a oder anderweitig finanziert werden. In den
Richtlinien ist auch jeweils eine für die Auszahlung zuständige Pflegekasse zu
bestimmen. Zudem sind die Voraussetzungen zur Investitionsförderung aus dem
Sondervermögen zu beachten, einschließlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit und der
Nachhaltigkeit der geplanten Investitionen sowie der Anforderungen an die Evaluation
der Investitionswirkung, der Art und Weise der Beteiligung der Einrichtungen an der
Evaluation und den Folgen bei Nichtteilnahme an der Evaluation. Die Richtlinien regeln
darüber hinaus, dass die Empfänger der Fördermittel verpflichtet sind, die Verwendung
der Mittel gegenüber der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. Nicht
zweckentsprechend verwendete Mittel sowie Mittel bei Nichtteilnahme an der Evaluation sind durch
die Pflegekassen zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über den Stand der
Mittelverwendung.
(9) Die Richtlinien nach Absatz 8 bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
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im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen
zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren
Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die
Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
werden.
(10) § 12 Absatz 5 und 6 gilt für die Förderung nach Absatz 3 entsprechend.
§ 12
Förderung guter Versorgung
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben,
Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder Erprobung innovativer
Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten
Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen durchführen und mit
Leistungserbringern vereinbaren. Bei Modellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem
Personal in der Versorgung durch die Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch
entstehenden Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen
einbezogen werden. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im
Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden.
Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der Modellvorhaben nicht belastet werden.
Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht
werden, können sie in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Die Modellvorhaben
sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit Ziele, Dauer,
Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. Das Nähere über das Verfahren zur
Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung
durch Vereinbarung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die
Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards
zu veranlassen. Über die Auswertung der Modellvorhaben ist von unabhängigen
Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Soweit im
Rahmen der Modellvorhaben, Studien oder wissenschaftlichen Expertisen
personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung der betreffenden
Person erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Bei Modellvorhaben nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1, die die Erprobung
innovativer Konzepte in der pflegerischen Versorgung in Pflegeeinrichtungen zum
Gegenstand haben und bei denen die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder eine
wissenschaftliche Organisation, die nach vergleichbaren wissenschaftlichen Standards arbeitet,
durchgeführt wird, können die Kooperationsmehraufwendungen für die
Pflegeeinrichtungen sowie die Personalaufwendungen für qualifizierte Pflegefachpersonen, die für
die Zwecke der Erprobung in der Pflegeeinrichtung als Bindeglied zwischen
Hochschule und Pflegeeinrichtung fungieren, Wissen vermitteln, Bildungsangebote
gestalten und Forschungsaktivitäten unterstützen, in das vorgesehene Fördervolumen
einbezogen werden. Bestehende Finanzierungszuständigkeiten für die Aus-, Fort- und
Weiterbildung bleiben dabei bestehen; Doppelfinanzierungen sind ausgeschlossen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit die Anforderungen an Modellvorhaben, die sich für den
Einsatz von Pflegefachpersonen nach Satz 1 eignen, sowie die Anforderungen an qualifi-
- 20 -Drucksache 587/26 (neu)
zierte Pflegefachpersonen und die beteiligten Pflegeeinrichtungen fest. Soweit
Pflegeeinrichtungen mit Verträgen nach § 75a innovative Konzepte in der pflegerischen
Versorgung außerhalb von Modellvorhaben nach Absatz 1 oder nach § 11 Absatz 1
praktisch erproben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur konkreten
Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Inhalte von Leistungen nach diesem und nach
dem Fünften Buch, die durch Pflegefachpersonen jeweils abhängig von ihren
Kompetenzen erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die Dauer, Inhalte und das Nähere zur
Durchführung von wissenschaftlichen Expertisen nach Satz 1. Die Beauftragung der
Erstellung wissenschaftlicher Expertisen erfolgt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei der Beauftragung der Erstellung
wissenschaftlicher Expertisen sowie bei ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die
Auftragnehmer die fachliche Expertise der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene in geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere relevante
Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Fachorganisationen sollen an der Erstellung der
Expertisen beteiligt werden. Für die Umsetzung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5
werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus dem Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung für die Jahre 2026 bis 2031 Fördermittel von insgesamt 10
Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben für
die Fördermittel einen Anteil von 50 Prozent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
(4) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in den
Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt, um Maßnahmen
der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
verbessern. Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis 2030 mit den in
den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem
Ausgleichfonds der Pflegeversicherung gefördert; ab dem 1. Januar 2027 kann die
Förderung von Maßnahmen auch mit dem Ziel erfolgen, rehabilitative Aspekte der
pflegerischen Versorgung zu stärken, die über die aktivierende Pflege hinausgehen. Das
verfügbare Fördervolumen in den Jahren 2025 bis 2030 wird zudem um die für
Modellvorhaben nach § 123 beanspruchten Mittel des Ausgleichfonds verringert. Förderfähig
sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit
von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern oder rehabilitative Aspekte der
pflegerischen Versorgung zu stärken; dazu gehören insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen
Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie weitere Maßnahmen zur
Entlastung insbesondere der in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung und
Dienstplangestaltung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensphasengerechten
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Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen
Ausfallkonzepten,
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den
Beschäftigten,
5. Maßnahmen zur personzentrierten und kompetenzorientierten
Personalentwicklung unter Berücksichtigung der Pflegeprozessverantwortung von
Pflegefachpersonen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von Delegationskonzepten,
der Personalqualifizierung und der Führung,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
7. Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur,
8. Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungspersonal aus
dem Ausland und
9. Maßnahmen zur Erstellung und Umsetzung von Konzepten, die der Verbesserung
und der Wiederherstellung der Selbständigkeit und von Fähigkeiten der
pflegebedürftigen Menschen dienen, wie der Durchführung von individuell angepassten
Bewegungseinheiten einschließlich entsprechender Maßnahmen zur Schulung der in
der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei die zur
Förderung eingereichten Maßnahmen und Konzepte mit Zustimmung der
Pflegeeinrichtung zum Zweck der Veröffentlichung an die Geschäftsstelle nach § 113d
übermittelt werden.
Die Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen jeweils alle erforderlichen
Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung, insbesondere die Bedarfsanalyse,
Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der
Führungskräfte und Beschäftigten sowie die Begleitung der Umsetzung. Folgende jährliche
Förderzuschüsse sind möglich:
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Leistungen in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
Förderzuschüsse bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme
verausgabten Mittel, höchstens jedoch in Höhe von bis zu 10 000 Euro;
2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Leistungen in
der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Förderzuschüsse bis
zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten
Mittel, höchstens jedoch in Höhe von bis zu 7 500 Euro.
Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel
sicher. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge sollen unter Berücksichtigung der
Zahl der Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden. Antrag und Nachweis
sollen einfach ausgestaltet sein. Pflegeeinrichtungen können in einem Antrag die
Förderung von zeitlich und sachlich unterschiedlichen Maßnahmen beantragen. Soweit
eine Pflegeeinrichtung den Förderhöchstbetrag nach Satz 6 innerhalb eines
Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat und soweit die für das Land, in dem die
Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, in diesem Kalenderjahr bereitgestellte
Gesamtfördersumme noch nicht ausgeschöpft ist, erhöht sich der mögliche Förderhöchstbetrag für
diese Pflegeeinrichtung im nachfolgenden Kalenderjahr um den aus dem Vorjahr durch
die Pflegeeinrichtung nicht in Anspruch genommenen Betrag. Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen erlässt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf
Bundesebene Richtlinien über das Nähere zu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und
- 22 -Drucksache 587/26 (neu)
zur Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel
durch eine Pflegekasse. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt
worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen
zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang
ist der Lauf der Frist nach Satz 14 unterbrochen. Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die
Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
werden.
(5) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die
sich nach Absatz 4 ergeben. Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Einmalig können
die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private Pflege-
Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus
den Sätzen 1 und 2 ergeben. § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer ist die Neufestsetzung der Prämie unter
Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. § 203 Absatz 5 des
Versicherungsvertragsgesetzes und § 205 Absatz 4 des
Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend.
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. und das Bundesamt für Soziale Sicherung regeln das Nähere
über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung
der Maßnahmen nach Absatz 4 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, nach Absatz 5 Satz 1 und
2 durch Vereinbarung.“
14. § 13 Absatz 4b wird gestrichen.
15. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „voraussichtlich“ durch die Angabe „mit hoher
Wahrscheinlichkeit“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 werden die Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeitsprognose und die dazu erforderlichen Ausführungen im Gutachten
nach § 18b näher konkretisiert.“
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in
einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1. ab 15 bis unter 30 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- 23 - Drucksache 587/26 (neu)
2. ab 30 bis unter 50 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 50 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung.“
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden
abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
1. ab 15 bis unter 30 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2. ab 30 bis unter 50 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3. ab 50 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.“
c) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 1“ ersetzt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Werden Anpassungen der Richtlinien erforderlich, ist jeweils auch zu prüfen,
inwieweit nach neuen pflegefachlichen oder medizinischen Erkenntnissen das
Begutachtungsverfahren weiterentwickelt und von übermäßigen Aufwänden, wie
beispielsweise bei Dokumentationspflichten, entlastet werden kann. Die Vorschläge
des Expertenbeirates nach § 18f sind bei jeder Anpassung zu berücksichtigen.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes Bund bis zum 30. September 2027 Richtlinien zur
einheitlichen Umsetzung der Pflegebegleitung nach § 7c (Pflegebegleitungs-
Richtlinien). Die Richtlinien enthalten insbesondere Vorgaben zur näheren
Ausgestaltung der Inhalte, zum Verfahren und zur Durchführung der Pflegebegleitung
einschließlich des Fallmanagements nach § 7c Absatz 5; dies schließt Vorgaben zu
den Voraussetzungen für einen besonderen Unterstützungsbedarf, der
strukturierten Methode zur Steuerung der Pflegehilfesituation sowie der Bestimmung eines
angemessenen Zeitrahmens mit ein. An den Pflegebegleitungs-Richtlinien sind die
Länder, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe,
die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, die Verbände der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie die Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege
zu beteiligen. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene, einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften, unabhängigen
- 24 -Drucksache 587/26 (neu)
Sachverständigen sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen sowie ihren Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Pflegebegleitungs-Richtlinien sind für alle Pflegebegleitpersonen, die
Pflegebegleitung nach § 7c durchführen, unmittelbar verbindlich.“
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund regelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1, welche Unterlagen
zwingend zur Beauftragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich sind
und in welchen geeigneten Fällen, auf welche Weise und durch welche Stelle
bundeseinheitlich vor der Durchführung der Begutachtung im Wege einer
Plausibilitätskontrolle der tatsächliche Bedarf einer Begutachtung beim Antragsteller zu
erfragen ist. Hierbei ist der Antragsteller zu den Erfolgsaussichten seines Antrags zu
beraten und ihm ist die Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zurückzunehmen.
Wird der Antrag zurückgenommen, hat die Begutachtung zu unterbleiben.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Medizinische Dienst Bund regelt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1, in welchen
Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholung der Begutachtung
aufgrund erfolgreicher aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen auch auf
Veranlassung der entsprechenden Pflegeeinrichtung durch die Pflegekasse zu
beauftragen ist; nach Vorlage des Abschlussberichtes gemäß § 18e Absatz 6 Satz 6
sind die Richtlinien an neue pflegefachliche Erkenntnisse anzupassen und es ist
zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen zu dem Zweck einer
Rückstufung in einen niedrigeren Pflegegrad eine Beauftragung von in der Versorgung
tätigen Pflegefachpersonen erfolgen kann.“
19. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hinsichtlich der Grenzen der Mitwirkung des Versicherten und der Folgen
fehlender Mitwirkung gelten die §§ 65 und 66 des Ersten Buches; der Versicherte ist vom
Medizinischen Dienst frühzeitig über die möglichen Folgen seiner fehlenden
Mitwirkung zu informieren.“
b) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 7a“ durch die
Angabe „§ 7a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung“ ersetzt.
20. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse
beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet
1. die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen sind,
insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt,
- 25 - Drucksache 587/26 (neu)
2. Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung,
Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind, wobei Empfehlungen
auszusprechen sind insbesondere zu
a) Maßnahmen der Prävention,
b) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, sofern nicht Gründe
entgegenstehen, die im Gutachten für den einzelnen Fall gesondert zu
erläutern sind,
c) Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung,
d) Maßnahmen zur Heilmittelversorgung,
e) anderen therapeutischen Maßnahmen,
f) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen
Wohnumfelds,
g) edukativen Maßnahmen und
h) einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention
nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches, sowie
3. Feststellungen zu den wichtigsten erkennbaren Einschränkungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und zu den dadurch voraussichtlich
erforderlichen Schwerpunkten der pflegerischen Versorgung in einem eigenen
Gutachtenabschnitt, wobei Empfehlungen auszusprechen sind zu daraus
ableitbaren Beratungs- und gegebenenfalls Handlungsbedarfen der
Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2029 insbesondere zu
a) den ersten Schritten zur Einleitung der pflegerischen Versorgung und
erforderlichenfalls eines Fallmanagements zur Deckung besonderer
pflegerischer Unterstützungsbedarfe und
b) der Vermeidung einer Überlastung der im Gutachten genannten
Pflegepersonen, sofern diese bei der Begutachtung anwesend waren und bei
gezielter Nachfrage eine besondere Belastungssituation beschrieben
haben.“
b) Nach Absatz 3 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ebenso werden in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Inhalte der
Feststellungen und Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 konkretisiert; die
Richtlinien sind diesbezüglich in regelmäßigen Abständen an neue pflegefachliche
Erkenntnisse anzupassen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das vollständige Gutachten muss vom Medizinischen Dienst oder von der
von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder von dem von der Pflegekasse
beauftragten Gutachter unverzüglich der Pflegekasse in gesicherter elektronischer
Form übermittelt werden. Zur Ermöglichung der Pflegebegleitung werden ab dem
1. Januar 2029 die dafür erforderlichen Informationen des Gutachtens bei
Antragstellungen nach § 33 Absatz 1 mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in
gesicherter elektronischer Form an die für die Pflegebegleitung zuständige Stelle übermit-
- 26 -Drucksache 587/26 (neu)
telt. Die Stelle zur Pflegebegleitung ist dem Medizinischen Dienst sowie dem
Pflegebedürftigen vor dessen Einwilligung von der Pflegekasse konkret zu benennen.
Auf Verlangen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe hat die Übermittlung des
Gutachtens in gesicherter elektronischer Form auch an diesen zu erfolgen, soweit
dies zur Ermöglichung einer bedarfsgerechten Leistungsgewährung erforderlich
ist.“
21. In § 18c Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „nicht, wenn“ die Angabe „und solange“
eingefügt.
22. Nach § 18e wird der folgende § 18f eingefügt:
„§ 18f
Beirat zur Weiterentwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, des
Begutachtungsinstrumentes und des Verfahrens zur Pflegebegutachtung
(1) Beim Medizinischen Dienst Bund wird ein Beirat eingerichtet. Der Beirat dient
der wissenschaftlich fundierten und bedarfsgerechten Weiterentwicklung der
Instrumente und des Verfahrens zur Bestimmung des leistungsberechtigten
Personenkreises der sozialen Pflegeversicherung. Er wird eigeninitiativ oder aufgrund konkreter
Aufgabenzuweisung durch den Medizinischen Dienst Bund oder das Bundesministerium
für Gesundheit tätig.
(2) Der Beirat besteht aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft,
die hinsichtlich der Pflegebegutachtung über ausgewiesene sozialrechtliche,
pflegewissenschaftliche oder statistische Kenntnisse verfügen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe,
1. den Medizinischen Dienst Bund sowie das Bundesministerium für Gesundheit bei
der wirkungsvollen Weiterentwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, des
Begutachtungsinstrumentes und des Verfahrens zur Pflegebegutachtung zu beraten und
entsprechende Empfehlungen zu geben,
2. dem Medizinischen Dienst Bund konkrete Vorschläge zur Umsetzung der
Empfehlungen nach Nummer 1 in seinen Richtlinien zu unterbreiten und
3. dem Bundesministerium für Gesundheit konkrete Vorschläge zur gesetzlichen
Umsetzung der Empfehlungen nach Nummer 1 zu unterbreiten.
(4) Die Mitglieder des Beirats nach Absatz 2 werden vom Medizinischen Dienst
Bund im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
vorgeschlagen und für die Dauer von vier Jahren vom Medizinischen Dienst Bund mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Gesundheit berufen. Sie bleiben nach Ablauf dieses
Zeitraumes noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Die
Mitglieder des Beirats können auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Der Verzicht ist
gegenüber dem Medizinischen Dienst Bund schriftlich oder elektronisch zu erklären. Hierüber
ist das Bundesministerium für Gesundheit vom Medizinischen Dienst Bund zu
unterrichten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle unverzüglich ein
neues Mitglied zu berufen.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat
unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind ausschließlich dem öffentlichen
Interesse verpflichtet. Sie erhalten ein angemessenes Sitzungsgeld, das der Medizinische
Dienst Bund im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit festsetzt, und
- 27 - Drucksache 587/26 (neu)
die Erstattung ihrer Reisekosten entsprechend den Regelungen des
Bundesreisekostengesetzes.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied.
(7) Für den Beirat unterhält der Medizinische Dienst Bund eine Geschäftsstelle.
Diese Geschäftsstelle muss angemessen ausgestattet werden.
(8) Der Beirat soll mindestens einmal im Halbjahr zu einer Sitzung
zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn der Medizinische Dienst Bund, der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder das Bundesministerium für Gesundheit die
Einberufung beantragen. Die oder der Vorsitzende des Beirats kann jederzeit eine Sitzung
anberaumen. Der Beirat kann andere Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit in
geeigneter Form einbeziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich, sofern
der Beirat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nichts anderes beschließt. Die
schriftlichen Dokumente des Beirats wie Berichte, Empfehlungen, Gutachten und
Positionspapiere sind dem Medizinischen Dienst Bund, dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen sowie dem Bundesministerium für Gesundheit elektronisch zu
übermitteln. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Medizinischen Dienstes Bund, des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen, des Bundesministeriums für Gesundheit,
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Begutachtungsdienstes des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie insgesamt eine Vertreterin oder
ein Vertreter der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen
nach § 118 nimmt beratend an den Sitzungen teil. Die Vertreterinnen oder Vertreter
müssen während der Sitzung jederzeit gehört werden.
(9) Der Beirat berichtet dem Medizinischen Dienst Bund sowie dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich über seine Tätigkeit nach Absatz 3. Das
Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht nach Erhalt dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales zu. Der Beirat informiert den Medizinischen Dienst Bund sowie das
Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen über den Tätigkeitsbericht nach Satz 1
hinaus über seine Tätigkeiten. Die Information erfolgt in den Sitzungen des Beirats,
schriftlich, elektronisch oder fernmündlich.“
23. § 28 Absatz 1 und 1a wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
1. Pflegebegleitung nach § 7c und Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 7,
2. Pflegesachleistung nach § 36,
3. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37,
4. Kombination von Geldleistung und Sachleistung nach § 38,
5. Überbrückungsbudget nach § 39 in Verbindung mit den §§ 39a und 42,
6. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40,
7. digitale Pflegeanwendungen nach § 40a in Verbindung mit § 40b und ergänzende
Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 40c in
Verbindung mit § 40b,
- 28 -Drucksache 587/26 (neu)
8. Tagespflege und Nachtpflege nach § 41,
9. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder
Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 42b,
10. vollstationäre Pflege nach § 43,
11. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen nach § 43a,
12. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach
§ 43b,
13. Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen nach § 43c,
14. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44,
15. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach
§ 44a,
16. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45,
17. Sozialraumbudget nach § 45b,
18. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
nach § 45f,
19. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c nach § 45h,
20. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß
§ 35a.
(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem
Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 2028 Anspruch auf Pflegeberatung nach Maßgabe
des § 144 Absatz 4.“
24. § 28a wird durch den folgenden § 28a ersetzt:
„§ 28a
Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende
Leistungen:
1. Pflegebegleitung nach § 7c, Pflegeberatung nach Maßgabe des § 144 Absatz 4
und Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 2,
2. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40,
3. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder
gemeinsamen Wohnumfelds nach § 40,
4. digitale Pflegeanwendungen nach § 40a in Verbindung mit § 40b und ergänzende
Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 40c in
Verbindung mit § 40b,
- 29 - Drucksache 587/26 (neu)
5. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder
Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 42b,
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach
§ 43b,
7. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach
§ 44a,
8. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45,
9. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
nach § 45f,
10. Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach
§ 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,
11. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung nach § 92c, soweit die Leistungen nach § 45h bei Pflegegrad 1 zur
Anwendung kommen.“
25. § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten Beträge für die Leistungen
der Pflegeversicherung steigen ab dem Jahr 2029 jährlich jeweils zum 1. Januar in
Höhe des geometrischen Mittels der Kerninflationsrate der letzten drei
vorangegangenen Kalenderjahre, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten
vorliegen, nicht jedoch stärker als der durchschnittliche Anstieg der Bruttolohn- und
Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.“
26. Nach § 33 Absatz 1 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für die Prognose des Medizinischen Dienstes nach Satz 5 reicht die argumentativ zu
begründende, nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit, dass sich gesundheitlich
bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der
antragstellenden Person pflegegradrelevant verringern werden. In den Richtlinien nach § 17
Absatz 1 werden die Voraussetzungen näher konkretisiert, unter denen eine Befristung
nach Satz 5 zu erfolgen hat.“
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus,
soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege nach § 37 des
Fünften Buches auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den
Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer
Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges
Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten acht Wochen einer vollstationären
Krankenhausbehandlung, einer stationären Versorgung in Kinder- und Jugendhospizen,
einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den
Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen;
bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere
Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften
Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld
nach § 38 auch über die ersten acht Wochen hinaus weiter gezahlt.“
- 30 -Drucksache 587/26 (neu)
b) In Absatz 3 Nummer 4 wird nach der Angabe „Krankenhausbehandlung“ die
Angabe „, einer stationären Versorgung in Kinder- und Jugendhospizen“ eingefügt.
28. Nach § 35a wird der folgende § 35b eingefügt:
„§ 35b
Abtretung bei Kostenerstattung
(1) Die Abtretung von Ansprüchen der pflegebedürftigen Person auf Zahlung von
Geldleistungen gegen die zuständige Pflegekasse nach § 40 Absatz 4 und den §§ 40a
und 45b wird erst wirksam, wenn die pflegebedürftige Person die Abtretung der
zuständigen Pflegekasse anzeigt.
(2) Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(3) Die Anzeige hat Angaben zur pflegebedürftigen Person, zum
Abtretungsempfänger sowie zur Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs zu enthalten.
(4) Die Pflegekasse zeigt der pflegebedürftigen Person die Zahlung an den
Abtretungsempfänger schriftlich oder elektronisch an. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe
der Zahlung und zu der Höhe des verbleibenden Anspruchs der pflegebedürftigen
Person zu enthalten.“
29. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege
Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche
Pflegehilfe) im Umfang eines Sachleistungsbudgets. Der Anspruch umfasst
pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität,
kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische
Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit
krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Der Umfang des
Sachleistungsbudgets ergibt sich aus den Leistungsbeträgen nach Absatz 3.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Sachleistungsbudget umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 890 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 1 590 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 2 090 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 2 530 Euro.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- 31 - Drucksache 587/26 (neu)
„Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder
von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen oder ambulanten
Betreuungseinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag
abgeschlossen hat, angestellt sind.“
30. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen
Pflegehilfe ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen. Der
Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen
Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in
geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Höhe des Entlastungsbudgets beträgt je
Kalendermonat
1. 380 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 630 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 890 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 1 080 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat,
ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30
Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während
der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen
nach § 39a und während einer Kurzzeitpflege nach § 42 jeweils für bis zu acht
Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des
Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Absatz 3
und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat,
in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1
beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit
abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige
des Pflegegrades 1 haben Anspruch, in den ersten drei Monaten nach
erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades bis zu zwei zusätzliche Beratungen sowie
halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen
Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie
halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch
nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli
2022 bis einschließlich 31. Dezember 2028 jede zweite Beratung abweichend von
den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz
sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten
Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die
erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu
erfolgen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3, die Pflegegeld nach Absatz 1
beziehen, können in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines
Pflegegrades bis zu zwei zusätzliche Beratungen in der eigenen Häuslichkeit oder per
Videokonferenz in Anspruch nehmen. Die Regelungen in diesem Absatz gelten bis
zum 31. Dezember 2028.“
- 32 -Drucksache 587/26 (neu)
b) In Absatz 3a Satz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 7a in der am 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung“ ersetzt.
31. § 38 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anteiliges Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen
in pflegerischen Akutsituationen nach § 39a und während einer Kurzzeitpflege nach
§ 42 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der
Kurzzeitpflege geleisteten Höhe fortgewährt.“
32. Die §§ 39 bis 39a werden durch die folgenden §§ 39 bis 39a ersetzt:
§ 39„
Überbrückungsbudget
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt
werden, haben in pflegerischen Akutsituationen sowie in sonstigen
Überbrückungssituationen Anspruch auf ein Überbrückungsbudget. Das Überbrückungsbudget umfasst
je Kalenderjahr einen Gesamtleistungsbetrag in Höhe von bis zu 2 285 Euro.Der
Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen der pflegerischen
Überbrückungsversorgung nach Absatz 3. Das Überbrückungsbudget kann innerhalb des
Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
(2) Eine pflegerische Akutsituation liegt vor, wenn aufgrund eines
unvorhersehbaren Ereignisses ein zeitlich nicht aufschiebbarer Unterstützungsbedarf in der
häuslichen Pflege besteht und in sonstigen Krisensituationen, wenn vorübergehend
häusliche Pflege nicht möglich oder ausreichend ist oder eine akute Überforderung der
Pflegeperson vorliegt oder einzutreten droht. Ein zeitlich nicht aufschiebbarer
Unterstützungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn aufgrund eines ungeplanten Ausfalls der
Pflegeperson der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens bei der pflegebedürftigen
Person oder eine Krankenhauseinweisung zu befürchten ist.
(3) Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung sind:
1. Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch einen Notdienst in
der ambulanten Pflege nach § 39a und
2. die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit Kurzzeitpflege nach
§ 42.
(4) Werden Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung erbracht
und wird deren Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nicht
bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats
vorgenommen, haben die Pflegeeinrichtungen der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den
Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Bei Erbringung
von Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung haben die
Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich
eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln
oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher
Betrag davon zur Abrechnung über das Überbrückungsbudget vorgesehen ist. Die
Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt
werden.
- 33 - Drucksache 587/26 (neu)
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert im Benehmen mit den
Ländern im Internet in geeigneter Weise barrierefrei über die regional verfügbaren
Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung, insbesondere über verfügbare
Plätze der Akut-Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 4.
(6) Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 kann das
Überbrückungsbudget in pflegerischen Akutsituationen abweichend von Absatz 3 Nummer 1
auch für die pflegerische Überbrückungsversorgung durch zugelassene ambulante
Pflege- oder Betreuungsdienste verwendet werden. Dauert die Inanspruchnahme der
Dienste nach Satz 1 länger als drei Kalendertage an, ist zur Sicherstellung der
häuslichen Pflege durch die Dienste nach Satz 1 die Zustimmung der Pflegekasse über die
weitere Akutversorgung durch den ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst
einzuholen.
§ 39a
Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen
(1) Kann die häusliche Pflege in pflegerischen Akutsituationen nach Maßgabe
des § 39 Absatz 2 zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang
sichergestellt werden, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab dem 1.
Januar 2028 Anspruch auf Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen Notdienst
in der ambulanten Pflege.
(2) Der Anspruch auf Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen
umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie pflegerische Betreuungsmaßnahmen.
(3) Der Anspruch auf Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen ist in
der Regel auf die Dauer des Vorliegens der Akutsituation beschränkt. Dauert die
Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen in einer Akutsituation länger als drei
Kalendertage an, hat der Notdienst in der ambulanten Pflege unverzüglich eine Einschätzung
der Pflegebegleitung nach § 7c über die weitere Erforderlichkeit der Akutversorgung
einzuholen und der zuständigen Pflegekasse zu übermitteln. Im Zeitraum vom 1.
Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 hat der Notdienst in der ambulanten Pflege
abweichend von Satz 2 die Zustimmung der Pflegekasse einzuholen. Die Pflegekasse
übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen pro Kalenderjahr höchstens bis zu
einem Betrag in Höhe des Überbrückungsbudgets nach § 39 Absatz 1.
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 30. Juni 2028 in Richtlinien das Nähere
zum Inhalt der Feststellung der Erforderlichkeit nach Absatz 3 und zu deren
standardisierten Dokumentation, einschließlich deren Übermittlung im Wege elektronischer
Datenübertragung an die zuständige Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für
Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht
innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit
vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums
für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.“
33. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind vom Anspruch nach Satz 1
ausgenommen.“
- 34 -Drucksache 587/26 (neu)
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach
Absatz 2“ gestrichen.
34. In § 40b Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 39a“ durch die Angabe „§ 40c“ ersetzt.
35. Nach § 40b wird der folgende § 40c eingefügt:
„§ 40c
Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne
des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach diesem
Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.“
36. § 41 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und
Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld, der
Kombinationsleistung nach § 38 oder zum Überbrückungsbudget nach § 39 in Anspruch
nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.“
37. § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:
§ 42„
Kurzzeitpflege
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im
erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht
für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer
vollstationären Einrichtung. Dies gilt
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des
Pflegebedürftigen oder
2. in pflegerischen Akutsituationen oder sonstigen Überbrückungssituationen, in
denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht
ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr
beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen
einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem
Gesamtbetrag in Höhe des Überbrückungsbudgets nach § 39 Absatz 1.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf
Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in
geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten
Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege
zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34
Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten
- 35 - Drucksache 587/26 (neu)
für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne
gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig. In
begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft
und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende
pauschale Abschläge vornehmen.
(4) In pflegerischen Akutsituationen besteht ab dem 1. Januar 2028 Anspruch auf
eine Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen soweit
und solange eine stationäre Versorgung nach Einschätzung der Pflegebegleitung nach
§ 7c aus pflegefachlicher Sicht erforderlich ist. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 ist abweichend von Satz 1 die Einschätzung des
Notdienstes in der ambulanten Pflege über die Erforderlichkeit stationärer Versorgung
einzuholen. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass der Gesamtleistungsbetrag des
Überbrückungsbudgets nach § 39 Absatz 1 Satz 2 für das maßgebliche Kalenderjahr
noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde.“
38. Der Dritte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird gestrichen.
39. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
40. Nach § 44 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Beiträge werden für die Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen,
bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.“
41. Die §§ 45a und 45b werden durch die folgenden §§ 45a und 45b ersetzt:
„§ 45a
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Verordnungsermächtigung
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu
entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu
bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst
selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter
pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder
mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich
übernehmen (Betreuungsangebote),
2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von
pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer
Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von
allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt,
insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen
Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung
im Alltag).
- 36 -Drucksache 587/26 (neu)
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach
Maßgabe des nach Absatz 3 erlassenen Landesrechts oder eine Anerkennung als
Nachbarschaftshilfe nach Absatz 4. Alternativ zur Anerkennung nach Satz 3 können
Angebote zur Unterstützung im Alltag als ambulante Betreuungseinrichtung im Sinne des
§ 71 Absatz 1a nach § 72 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 72 schließt eine
Anerkennung nach den Absätzen 3 und 4 aus. Durch ein Angebot zur Unterstützung
im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 genannten Bereiche abgedeckt werden.
In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere
Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur
stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender
Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder
Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von
Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste,
Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Pflegebegleitende und Serviceangebote für
haushaltsnahe Dienstleistungen.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Anerkennung durch die zuständige
Behörde nach Maßgabe des nach Absatz 3 erlassenen Landesrechts beinhalten die
Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen
Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung,
Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer
Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von
Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete
Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung
des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen,
und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält.
Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten
Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im
Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und
Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und
Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert wird. Bei
wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept
entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten
sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der
Absätze 1 und 2, die nicht nach § 72 zugelassen und die nicht Nachbarschaftshilfe
nach Absatz 4 sind, zu bestimmen. Sie haben dabei insbesondere Regelungen zu
treffen über
1. die Voraussetzungen der Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im
Alltag,
2. das Verfahren zur Anerkennung geeigneter Angebote zur Unterstützung im Alltag,
3. die Anforderungen an den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung von
Helferinnen und Helfern, die Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen,
4. geeignete Wege der Information Pflegebedürftiger über die zur Verfügung
stehenden Angebote zur Unterstützung im Alltag,
5. zulässige Preise für Angebote zur Unterstützung im Alltag,
6. Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung und
- 37 - Drucksache 587/26 (neu)
7. das Verfahren zur Aufhebung der Anerkennung eines Angebotes zur
Unterstützung im Alltag, insbesondere im Falle einer Zulassung nach § 72 und im Falle einer
Anerkennung als Nachbarschaftshilfe nach Absatz 4.
Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die nach § 45c Absatz 7 beschlossenen
Empfehlungen berücksichtigen.
(4) Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch Einzelhelfende als
Nachbarschaftshilfe organisiert sind, werden durch die Pflegekassen anerkannt. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Januar 2028 die
Voraussetzungen der Anerkennung als Nachbarschaftshilfe fest. An den Richtlinien sind die
Länder und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zu beteiligen. Die
Richtlinien regeln insbesondere das niedrigschwellige Verfahren der Anerkennung der
Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen, Vorgaben zur Qualitätssicherung und zu
den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für Einzelhelfende sowie die
Modalitäten der Abrechnung und die übergangsweise Fortgeltung einer Anerkennung von
Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 3 in der bis zum 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das
Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für
Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien nach Satz 2 erfolgt die
Anerkennung von Einzelhelfenden als Nachbarschaftshilfe abweichend von Satz 1 durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde auf Grundlage der Rechtsverordnung nach
§ 45a Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die Richtlinie nach
Absatz 4 Satz 2, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung
der pflegerischen Versorgung in der Häuslichkeit. Dabei sind Aspekte der Qualität und
Sicherheit der Versorgung sowie Wirtschaftlichkeitsaspekte einzubeziehen. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit fünf
Jahre nach Erlass der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 2 einen Bericht über die
Ergebnisse der Evaluierung vor.
§ 45b
Sozialraumbudget
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch
auf ein Sozialraumbudget in Höhe von monatlich bis zu 175 Euro, sofern sie das 25.
Lebensjahr vollendet haben, oder in Höhe von monatlich bis zu 300 Euro, sofern sie das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen
für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a mit einer
Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen.
(2) Der Anspruch auf das Sozialraumbudget entsteht, sobald die in Absatz 1
Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer
vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Sozialraumbudgets nach
Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür
erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene
Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen.
- 38 -Drucksache 587/26 (neu)
(3) Das Sozialraumbudget nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den
Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des
Zwölften Buches findet auf das Sozialraumbudget keine Anwendung. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 darf das Sozialraumbudget hinsichtlich der Leistungen nach den
§§ 64i oder 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden,
soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den
Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 verlangte
Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen
Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden
Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 2
verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a
Absatz 3 Satz 1 sowie der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien
nach § 45a Absatz 4 Satz 2 bestimmen.“
42. § 45c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte und
zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds
mit 125 Millionen Euro je Kalenderjahr
1. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Angeboten im Sinne des
§ 45a und von Strukturen zur Unterstützung dieser Angebote,
2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger
sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und
entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie
3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und
Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige
sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem
Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „250“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von
Angeboten im Sinne des § 45a und von Strukturen zur Unterstützung dieser Angebote
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als Projektförderung oder als dauerhafte
Förderung. Dies schließt auch Angebote der Tagesbetreuung mit ein. Die
Förderung dient insbesondere zur Finanzierung von
1. Aufwandsentschädigungen sowie Fahrkosten für die ehrenamtlich tätigen
Helfenden und
2. notwendigen Personal- und Sachkosten, die verbunden sind mit
a) der Koordination und Organisation der Hilfen,
b) einer fachlichen Anleitung, Begleitung oder Supervision der Helfenden,
c) einer Schulung oder Fortbildung der Helfenden,
- 39 - Drucksache 587/26 (neu)
d) Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz,
e) einer Vernetzung mit Pflegebedürftigen, Pflegepersonen oder mit
anderen Helfenden.
Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Angebots
beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene
Schulung der ehrenamtlich Helfenden sichergestellt sowie erforderlichenfalls eine
Fortbildung, eine bedarfsweise fachliche Begleitung und Unterstützung oder eine
Supervision für diese gewährleistet wird.“
43. § 45e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Summen an Fördermitteln können für die Finanzierung einer
Geschäftsstelle sowie für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Absatz 5
verwendet werden:
1. in den Jahren 2027 und 2028 bis zu 400 000 Euro jährlich,
2. im Jahr 2029 bis zu 500 000 Euro,
3. im Jahr 2030 bis zu 600 000 Euro und
4. im Jahr 2031 bis zu 500 000 Euro.
Fördermittel nach Satz 4, die im jeweiligen Kalenderjahr bis einschließlich 2031
nicht in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr bis einschließlich
2032 das Fördervolumen für die Aufgaben nach Absatz 5; im Jahr 2032 erfolgt die
Förderung ausschließlich mit nicht verbrauchten Mitteln des Jahres 2031.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die in Absatz 1 Satz 4 und 5 genannten Mittel werden für die Finanzierung
einer Geschäftsstelle zur Unterstützung von Netzwerkgründungen, der
flächendeckenden Etablierung von Netzwerken, der qualitativen Weiterentwicklung
regionaler Netzwerke sowie für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle verwendet. Die
Geschäftsstelle wird vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab dem 1. Januar 2027
errichtet. Die Errichtung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständigkeit. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen hat zudem eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle nach allgemein
anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Die wissenschaftliche
Auswertung nach Satz 4 ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.
Dezember 2030 vorzulegen. Näheres über das Verfahren zur Durchführung und
Abwicklung der Förderung und zur Auszahlung der Fördermittel regeln das
Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.“
44. In § 45f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „, 45a“ gestrichen.
45. § 45h Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- 40 -Drucksache 587/26 (neu)
(3) „ Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 können Leistungen nach
§ 7a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, § 40 Absatz 1 sowie den
§§ 40a, 40b, 40c, 44a und 45 in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen
der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen nach § 44 sowie auf
Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zu einem
Gesamtleistungsbetrag in Höhe des Überbrückungsbudgets nach § 39 Absatz 1 Satz 2.“
46. § 46 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den Krankenkassen auf
Grund dieses Buches entstehen, werden von den Pflegekassen in Höhe von 2,7
Prozent des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet;
dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne Krankenkasse um die Hälfte der
Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegeberatung nach § 7a Absatz 4 Satz 5
in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung und um die Aufwendungen für
Zahlungen nach § 18c Absatz 5 zu vermindern.“
47. Nach § 53d wird der folgende § 53e eingefügt:
„§ 53e
Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund zu den Ergebnissen von
Begutachtungen und Qualitätsprüfungen
(1) Der Medizinische Dienst Bund führt eine bundesweite Datenbank zu den
Ergebnissen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie der
Prüfung der Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch. Die Datenbank
dient
1. der einheitlichen und zeitnahen statistischen Auswertung der Begutachtungs- und
Prüftätigkeit der Medizinischen Dienste,
2. der zuverlässigen Analyse der Entwicklung der Pflegeprävalenz und der
Pflegequalität, insbesondere der Durchführbarkeit von Längsschnittanalysen über
mehrere Begutachtungen und Qualitätsprüfungen hinweg, sowie der Analyse des
Verlaufs von Pflegebedürftigkeit,
3. der Herstellung von Transparenz über regionale Unterschiede in der
Pflegebedürftigkeit und der Pflegequalität sowie
4. der wissenschaftlichen Forschung, der Unterstützung der Tätigkeit des
Expertenbeirates nach § 18f und der Planung von Gesetzgebungsvorhaben zur Umsetzung
der gewonnenen Erkenntnisse mit dem Ziel der Weiterentwicklung der
Begutachtungs- und Prüfverfahren.
(2) Die Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund die für
die Zwecke nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Im Einvernehmen mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. übermittelt auch dessen Prüfdienst die in
Satz 1 genannten Daten. Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und
einrichtungsbezogene Daten in der Datenbank nach Maßgabe der folgenden Absätze
verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Das Nähere zum
Inhalt und Umfang der Datenübermittlung sowie zur Erforderlichkeit der
Datenauswertung und -zusammenführung zu den Zwecken nach Absatz 1 wird in der Richtlinie nach
§ 53d Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 konkretisiert. Die Datenbank darf insbesondere
folgende Daten enthalten:
- 41 - Drucksache 587/26 (neu)
1. die statistisch erfassbaren und für die Zwecke nach Absatz 1 geeigneten und
erforderlichen Daten und Informationen des Inhalts des Gutachtens nach § 18b,
2. die statistisch erfassbaren und für die Zwecke nach Absatz 1 geeigneten und
erforderlichen, aus den Qualitätsprüfungen nach § 114 gewonnenen Daten und
Informationen,
3. für die regionale Zuordnung erforderliche geografische und kommunale Merkmale,
4. Angaben zum zuständigen Medizinischen Dienst,
5. ein für Längsschnittanalysen erforderliches Pseudonym und
6. weitere Merkmale, soweit deren Verarbeitung für die Zwecke nach Absatz 1
erforderlich ist.
Der Medizinische Dienst Bund legt das Nähere über das Format und das Verfahren der
Datenübermittlung in den Richtlinien zum digitalen Datenaustausch der Medizinischen
Dienste fest. Im Falle der Übermittlung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt hierzu
eine Vereinbarung zwischen dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V.
(3) Die Verarbeitung von unmittelbar identifizierenden Merkmalen einer
betroffenen Person in der Datenbank ist unzulässig. Die fü
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) (Gesetzentwurf)