Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. - ISL
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Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. - ISL
Tätigkeit: Nichtregierungsorganisation (NGO)
Die "Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. - ISL" ist die Dachorganisation der Zentren für Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen und wurde am 19. Oktober 1990 von behinderten Frauen und Männern in Erlangen gegründet. Wir definieren "Behinderung" nicht als Defizit aus einer medizinischen Perspektive. Vielmehr verstehen wir Behinderung als Menschenrechtsthema.
Unsere Leitideen sind "Selbstbestimmung - Selbstvertretung - Inklusion - Empowerment"!
Die ISL e.V. ist der deutsche Zweig der 1980 gegründeten internationalen Selbstvertretungsbewegung behinderter Menschen "Disabled Peoples´ International - DPI".
Interessenbereiche: EU-Gesetzgebung; Berufliche Bildung; Menschenrechte; Sonstiges im Bereich "Recht"; Verkehrsinfrastruktur; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Rechte von Menschen mit Behinderung; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Digitalisierung; Wohnen; Verkehrspolitik; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Gesundheitsversorgung; Kultur; Sonstiges im Bereich "Migration, Flüchtlingspolitik und Integration"; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Regelungsvorhaben:
- Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und zur Neufassung der Eisenbahnverordnung (EVO): Die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Union (EU) als Staatengemeinschaft haben die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert und sich somit verpflichtet, gleichwertige und chancengleiche Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen herzustellen. Dies gilt auch für Artikel 20 der UN-BRK - dem Recht auf persönliche und selbstbestimmte Mobilität. Dazu braucht es eine vollumfängliche Barrierefreiheit und Angemessene Vorkehrungen, die mit der UN-BRK verbrieft sind. Die EU-Fahrgastrechteverordnung und das hier vorliegende AEG und EVO müssen diesem mangelnden Zustand der Barrierefreiheit durch Angemessene Vorkehrungen (§ 7 Abs. 2 BGG) gerecht werden.
Relationen
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