Deutscher Sozialgerichtstag e.V.
Text
Deutscher Sozialgerichtstag e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Gemäß der Satzung erfolgt die Interessenvertretung insbesondere durch Publikationen, Stellungnahmen zu den Gesetzgebungsvorhaben und durch die Schaffung eines Forums in Gestalt einer wissenschaftlichen Veranstaltung auf dem Gebiet des Sozialrechts für
1. die einheitliche Rechtsanwendung,
2. die Gesetzgebung und die Fortbildung des Rechts,
3. den intensiven berufs- und instanzübergreifenden Erfahrungsaustausch insbesondere
- der Berufs- und ehrenamtlichen Sozialrichterinnen und Richter,
- der vor den Sozialgerichten auftretenden Anwaltschaft, der Rentenberater und Prozessagenten,
- der Bevollmächtigten von Verbänden im Sinne des § 73 Abs. 6 SGG,
- der Vertreterinnen und Vertreter der im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligten Körperschaften,
- der auf dem Gebiet des Sozialrechts Lehrenden und Forschenden,
- der in Materien des Sozialrechts interessierten Sachverständigen
- sowie der Angehörigen gesetzgebender Organe.
Dadurch soll gleichzeitig das Sozialrecht für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher werden.
Interessenbereiche: Krankenversicherung; Kinder- und Jugendpolitik; Rechtspolitik; Ausländer- und Aufenthaltsrecht; Pflegeversicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Arbeitslosenversicherung; Asyl und Flüchtlingsschutz; Sonstiges im Bereich "Recht"; Öffentliches Recht; Unfallversicherung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Grundsicherung; Rente/Alterssicherung
Regelungsvorhaben:
- Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbVO): Die Bundesregierung bestimmt nach § 298a Absatz 4 ZPO und den entsprechenden Verordnungsermächtigungen in den Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer einheitlichen Rechtsverordnung die Standards, die in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder gelten
- Referentenentwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHG-E): Hauptelement des Gesetzentwurfs ist die Absicherung des Zugangs zu Schutz und
Beratung der gewaltbetroffenen Person. Dies erfolgt über die Einführung eines
Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit. Die Länder
werden verpflichtet, ein Netz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Hierzu werden die Länder den jeweils tatsächlichen Bedarf an
bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung analysieren und die Entwicklung des Netzes
an Schutz- und Beratungsangeboten planen.
- Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe: Verbesserung der Leistungen zur inklusiven Jugendhilfe
- Kritische Begleitung des Leistungsrechtsanpassungs-Gesetz, insbesondere des Rechtskreiswechsels für ukrainische Flüchtlinge: Wesentlicher Regelungsbereich ist der Rechtskreiswechsel für ukrainische Flüchtlinge vom SGB II ins AsylbLG.
- 7. VwGOÄndG: Anpassung der VwGO, FGO und des SGG an die veränderten Erfordernisse an die Gerichte durch technische und gesellschaftliche Veränderungen.
- Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe: Vielfältige Änderungen der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII
Relationen
Keine Relationen.