Weibernetz e. V. Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung
Text
Weibernetz e. V. Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung
Tätigkeit: Nichtregierungsorganisation (NGO)
Weibernetz e. V. ist die derzeit einzige bundesweite Selbstvertretungsorganisation von
FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung. Satzungsgemäßes Ziel ist die Verbesserung der Lebenssituation von Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen. Dieses Ziel soll insbesondere verwirklicht werden durch den Dialog mit der Politik, die Arbeit im Spannungsfeld zwischen bundesweiter Behinderten- und Gleichstellungspolitik, bundesweite Gremienarbeit, Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit.
Interessenbereiche: Diversitätspolitik; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Menschenrechte; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Rechte von Menschen mit Behinderung; Gesundheitsversorgung; Geschlechterpolitik; Familienpolitik; EU-Gesetzgebung
Regelungsvorhaben:
- Reform Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): - Reform des AGG, insbesondere die Aufnahme der Verpflichtung privater Anbieter (so auch Versicherungen, Banken, Arztpraxen, Kinos, Restaurants etc.) zu einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote.
- Aufnahme der Verpflichtung zur Anwendung „Angemessener Vorkehrungen“ gemäß UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 5 Absatz 3.
- Aufnahme von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorgaben.
- Reform Bundesgleichstellungsgesetz (BGG): Aufnahme der Verpflichtung privater Anbieter (so auch Versicherungen, Banken, Arztpraxen, Kinos, Restaurants etc.) zu einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote.
- Reform Gewaltschutzgesetz (GewSchG): - Gesetzliche Konkretisierung des Anspruchs auf einkommens- und vermögensunabhängige pflegerische Notversorgung und Notfallassistenz im Falle der Wegweisung einer Tatperson, die Pflege/Assistenz leistet.
- Einführung von Regelungen, die auch bei dem Auftreten von Gewalt in Einrichtungen oder für den Fall, dass auch die Tatperson eine Behinderung hat Schutz gewährleisten (Stichwort Betreuungsrecht, Stichwort Näherungsverbot, Stichwort Mangel an barrierefreiem Wohnraum).
- Geplantes Gewalthilfegesetz: Verankerung eines bundeseinheitlichen Rahmens für den bedarfsgerechten umfassend barrierefreien Ausbau von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen bzw. des Hilfesystems im neuen Gewalthilfegesetz
- Konkretisierung und Ergänzung Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX: - § 37a: die Konkretisierung der Maßnahmen im Gesetzestext durch verpflichtende gesetzliche Qualitäts- und Mindeststandards, Verankerung des Gewaltschutzes als Qualitätsmerkmal sowie die Einführung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Gesetzes.
- Schaffung einer unabhängigen Stelle für die Qualitätssicherung und Zertifizierung von Gewaltschutzkonzepten nach § 37a Abs. 1 SGB IX
- Erstellung eines Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen: - Aufnahme gesetzlicher Vorgaben/Regelungen für Arztpraxen in Bezug auf Barrierefreiheit insbesondere im Bereich der Gynäkologie, sowie für therapeutische Praxen,
- Verpflichtung zu Aus- Fort- und Weiterbildungen des medizinischen Personals im Kontext von Geschlecht und Behinderung
Relationen
Keine Relationen.