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Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA

lobbyregister / register_entry 01.02.2022 · Original ↗

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Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA Tätigkeit: Berufsverband Der DVTA konstituiert sich überwiegend aus Privatpersonen, die eine Berufsausbildung als MTL, MTR, MTF oder MTV absolvieren oder absolviert haben. Der DVTA setzt sich für seine Mitglieder ein, in dem er Berufs- und Standesinteressen wahrnimmt und sich für deren Belange engagiert: Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, (MTL) Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie, (MTR) Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik oder (MTF) Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin (MTV) Grundlagen der Arbeit sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Kollaboration zwischen Mitgliedern sowie die Bereitstellung von berufsspezifischen Informationen und Dienstleistungen. Um die Rahmenbedingungen von Beruf und Ausbildung zu verbessern, betreibt der Verband Lobbyarbeit. Mithilfe von Positionspapieren, Stellungnahmen und Initiativen zur Arbeit des Gesetzgebers informieren wir Abgeordnete, die Bundes und Landesregierungen, Bundes- und Landesministerien und deren zugehörige Behörden sowie die breite Bevölkerung über Herausforderungen und Potenziale. Der DVTA macht Vorschläge für gesetzliche Regelungen und Förderungen des Berufes. Er verfasst fachkundige Arbeiten zur Verbesserung, Entwicklung und Förderung der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und kooperiert mit Berufsorganisationen im In- und Ausland. Es werden Messeauftritte, Kongresse und Fachveranstaltungen für die Mitglieder sowie Angehörige des Berufsstandes organisiert. Interessenbereiche: Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Berufliche Bildung Regelungsvorhaben: - Finanzierung der ambulanten Praxispartner bei der Ausbildung: Medizinische Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren oder andere ambulante Gesundheitseinrichtungen, spielen eine entscheidende Rolle bei der praxisnahen Ausbildung angehender MT. Hierzu werden sogenannte Kooperationsvereinbarungen zwischen den Schulen und den Einrichtungen nach § 76 MTBG geschlossen. Für die Ausbildung fallen an den Schulen Kosten an. Für diese Kosten besteht im stationären Bereich durch die Regelungen des § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine Möglichkeit zur Refinanzierung. Für den ambulanten Bereich besteht bisher keine bundeseinheitliche Möglichkeit der Refinanzierung. Dies hat zur Folge, dass ambulante Praxispartner keine oder weniger Ausbildungsplätze anbieten. - Ausbildungsintegrierte Akademisierung der MT-Ausbildungen: Der DVTA strebt die ausbildungsintegrierte Akademisierung der vier MT-Ausbildungsberufe an (Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin). - Implementierung Qualitätskriterien zum Remote-Scanning MRT: Der DVTA, gemeinsam mit dem österreichischen Berufsverband für Radiotechnologie (rtaustria) und der Schweizerischen Vereinigung der Radiologiefachpersonen (SVMTR/ASTRM), möchten optimale Rahmenbedingungen etablieren, um Sicherheit und Qualität für Patient/-innen und Gesundheitsberufe zu gewährleisten. Folgende Bereiche werden angesprochen: - Aus- und Weiterbildung - Anzahl der gleichzeitig zu untersuchenden Patient/-innen - Arbeitszeit- und Pausenregelungen - Arbeitsumgebung und Ergonomie - Remote Scanning aus einem EU/EFTA Land - technische Infrastruktur, Datenschutz und Cybersecurity - Personal- und Notfallmanagement, - Notwendige Kontrollen im Untersuchungsprozess - Schaffung von Strukturqualität: Nur mit guter Personalbemessung und guten Arbeitsbedingungen sind die MT-Berufe attraktiv. - Beseitigung des Fachkräftemangels: MT sind wichtige Player zur Sicherung der Gesundheitsversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge. Durch eine Öffentlichkeitskampagne muss das Image der Gesundheitsberufe, wie den MT-Berufen, verbessert werden. Diese Berufe müssen so sichtbar sein, wie Ärzte und Pflege und mit ihnen in einem Atemzug benannt werden. - Weitere Möglichkeiten für staatliche hochschulische Ausbildung für Gesundheitspädagogik schaffen.: Es fehlen deutschlandweite Möglichkeiten der staatlichen hochschulischen Ausbildung für Gesundheitspädagogik. Die pädagogische akademische Qualifikation von Schulleitungen und Lehrpersonen an MT-Schulen wird nach §18 MTBG „Mindestanforderung Schulen“ vorausgesetzt. Dementsprechend muss eine passende Anzahl an Studienplätzen geschaffen werden. - Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung: Der DVTA befürwortet nicht die Neuregelung in Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung, insbesondere in § 2 Abs. 3 n.F., da die in § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV benannten Personen genauso vom Fachkräftemangel betroffen sind, wie die MTR und die fachkundigen ärztlichen Personen. Zudem besteht eine klare teleradiologische Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat und auch für das Mammographie Screening zur Anwendung kommen kann. Ein qualitätsgesichertes und den Patientenschutz wahrendes Mammographie Screening kann nur durch MTR oder fachkundige ärztliche Personen, die die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ über Personen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 StrlSchV haben, gewährleistet werden. - Änderungen und Ergänzungen des MTBG: Der DVTA sieht Bedarf, die MT-Berufe und deren Ausbildung praxisnah weiterzuentwickeln und dementsprechend das MTBG anzupassen. - Erfordernis eines 4-Augen-Prinzips durch zwei fachkundige Medizinische Technologinnen bzw. Technologen in der Radiologie (MTR) in der Teletherapie: Damit bleibt als Fazit festzuhalten, dass ein gesetzeskonformer, sicherer und qualitätsgesicherter Betrieb der Teletherapie ausschließlich dann gewährleistet ist, wenn jeder-zeit zwei fachkundige MTR oder eine MTR mit einer Person nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG im Sinne des 4-Augen-Prinzips an der Anlage tätig sind. Dies ergibt sich zwingend aus den gesetzlichen Vorgaben nach § 14 StrlSchG, § 145 StrlSchV, § 5 MTBG (Vorbehaltstätigkeiten), § 6b MTBG (Ausnahmen Vorbehaltstätigkeiten) und den Personalvorgaben des BMUKN (2025). Damit ist folglich die Anwendung eines reduzierten oder fachfremden Personalmodells aus unserer Sicht rechtlich ausgeschlossen und sicherheitstechnisch unvertretbar. - Referentenentwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts: Vereinfachung von Nachweispflichten und Anzeigeverfahren - bindende Kontrollmechanismen, um das Einhalten der gesetzlichen Regelungen zu prüfen, und damit die Gewährleistung der Sicherheit für Patient/-innen, Personal und Umwelt zu gewährleisten Teleradiologie - Es sollte konkretisiert werden, was „Einführung in den teleradiologischen Betrieb“ konkret bedeutet. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes erforderlich. Zudem findet hier eine erhebliche Belastung der MTR statt, da diese als Einzige am Ort der technischen Ausführung eine fundierte Strahlenschutzkompetenz durch ihre Fachkunde haben.

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