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Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · zu303/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 303/26 22.05.26 R Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung – Drucksachen 21/5441, 21/5868, 21/6048 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6048 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Gesetzentwurf dient neben der Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats der Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke im Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Als eine der wesentlichen Querschnittsleistungen der Bundesverwaltung werden pro Jahr vom Bundesamt für Justiz (BfJ) als Registerbehörde rund fünf Millionen Führungszeugnisse (arbeitstäglich rund 20 000) erteilt. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird bislang ausschließlich auf besonders fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an Bürgerinnen und Bürger versandt. Das Führungszeugnis hat sich grundsätzlich bewährt und genießt hohes Vertrauen. Als erster Schritt zur Digitalisierung wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, ein Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen. Der Online- Antrag als richtiger und wichtiger Schritt in die digitale Realität wurde allerdings von der breiten Masse der Bevölkerung zunächst nicht im erwarteten Umfang angenommen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass das Führungszeugnis selbst nicht digital erteilt wird. Um das bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen und zugleich sicheren Form anzubieten, soll nunmehr das Digitale Führungszeugnis eingeführt werden. Dieses wird das bisher auf grünem Sicherheitspapier gedruckte Führungszeugnis in ein PDF-Dokument überführen, wobei sich das Design und die enthaltenen Angaben am gedruckten Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem Dokument ein 2D-Barcode aufgetragen sein, mit welchem das Dokument verifiziert werden kann. So kann jede Person, der das Führungszeugnis beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses vorgelegt wird, überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt. Im Interesse der Bürgerfreundlichkeit sollen alle Arten von Führungszeugnissen für private Zwecke (einfache, erweiterte und Europäische Führungszeugnisse) digitalisiert werden. Die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis sollte idealerweise spätestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die technischen Voraussetzungen zur Erteilung des Digitalen Führungszeugnisses vorliegen. Daran wird in der Registerbehörde bereits gearbeitet. Nach den derzeitigen Planungen wird ein Projektabschluss im Oktober 2026 erwartet, so dass die Rechtsgrundlage im BZRG zum vierten Quartal 2026, also am 1. Oktober 2026, in Kraft treten soll. 2. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Digitalisierung beschränkt sich auf Führungszeugnisse für private Zwecke. Das heißt aber nicht, dass Führungszeugnisse an Behörden weiterhin auf Papier übermittelt werden müssten. Hinsichtlich der Führungszeugnisse für Behörden nach § 31 BZRG und § 30 Absatz 5 Satz 3 BZRG ist das BfJ dem Anliegen nach einer weiteren Digitalisierung der Verwaltungsabläufe nämlich bereits in den Jahren 2019 und 2020 durch die Einführung der digitalen Erteilung von Behördenführungszeugnissen nachgekommen. Seitdem ist es möglich, Führungszeugnisse an Behörden auf elektronischem Wege mittels eines modernen XÖV-Standards zu übermitteln. Auf diese Weise sind der digitale Empfang der Registerdaten und das medienbruchfreie Einspielen der Daten in die Fachverfahren schon heute effizient, direkt und unmittelbar möglich. Der vergleichsweise hohe Digitalisierungsgrad im Bundeszentralregister führte bei der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) im Jahr 2024 dazu, dass die schriftliche Übermittlung von Vordrucken an die Registerbehörde gestrichen werden konnte. Die BZRGVwV sieht nunmehr die Übermittlung per Datentransfer als Regelfall vor. Allerdings nehmen trotz dieses umfassenden digitalen Angebotes an die Behörden sowie der klaren Ausrichtung des Registerbetriebes auf digitale Abläufe noch nicht alle empfangenden Behörden an den elektronischen Verfahren teil. Dies ist bedauerlich, denn effizientere und medienbruchfreie Abläufe würden wechselseitig, das heißt sowohl auf der Seite der Registerbehörde als auch auf der Seite der empfangenden Behörden, zu einer erheblichen Ressourcenschonung in der Verwaltung sowie zu schnelleren Verfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. zu prüfen, ob und auf welche Weise durch eine gesetzliche Anpassung im Bundeszentralregistergesetz zeitnah der digitale Empfang von Behördenführungszeugnissen auf der Seite der empfangenden Behörden sichergestellt werden kann, um im Interesse der Registerbehörde und der empfangenden Behörden medienbruchfreie und effiziente Verwaltungsabläufe zu stärken; 2. festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der Versand von papiergebundenen Führungszeugnissen an Behörden eingestellt wird und ob hierfür gesetzgeberische Änderungen erforderlich sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz bis zum 31. März 2027 zu übermitteln. zu Drucksache 303/26- 3 -

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