Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
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Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 303/26
22.05.26
R
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats,
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur
Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung
der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf
Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und
Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
– Drucksachen 21/5441, 21/5868, 21/6048 – die beigefügte
Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6048 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Gesetzentwurf dient neben der Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats der
Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke im
Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Als eine der wesentlichen Querschnittsleistungen der
Bundesverwaltung werden pro Jahr vom Bundesamt für Justiz (BfJ) als Registerbehörde rund
fünf Millionen Führungszeugnisse (arbeitstäglich rund 20 000) erteilt. Das Führungszeugnis
ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird bislang
ausschließlich auf besonders fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem Postweg
an Bürgerinnen und Bürger versandt. Das Führungszeugnis hat sich grundsätzlich bewährt
und genießt hohes Vertrauen. Als erster Schritt zur Digitalisierung wurde 2014 die
Möglichkeit geschaffen, ein Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen. Der Online-
Antrag als richtiger und wichtiger Schritt in die digitale Realität wurde allerdings von der
breiten Masse der Bevölkerung zunächst nicht im erwarteten Umfang angenommen. Dies liegt
unter anderem auch daran, dass das Führungszeugnis selbst nicht digital erteilt wird. Um das
bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen und
zugleich sicheren Form anzubieten, soll nunmehr das Digitale Führungszeugnis eingeführt
werden. Dieses wird das bisher auf grünem Sicherheitspapier gedruckte Führungszeugnis in
ein PDF-Dokument überführen, wobei sich das Design und die enthaltenen Angaben am
gedruckten Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem Dokument ein 2D-Barcode
aufgetragen sein, mit welchem das Dokument verifiziert werden kann. So kann jede Person,
der das Führungszeugnis beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses vorgelegt
wird, überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes
Dokument handelt. Im Interesse der Bürgerfreundlichkeit sollen alle Arten von
Führungszeugnissen für private Zwecke (einfache, erweiterte und Europäische
Führungszeugnisse) digitalisiert werden.
Die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis sollte idealerweise spätestens zu dem
Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die technischen Voraussetzungen zur Erteilung des
Digitalen Führungszeugnisses vorliegen. Daran wird in der Registerbehörde bereits gearbeitet.
Nach den derzeitigen Planungen wird ein Projektabschluss im Oktober 2026 erwartet, so dass
die Rechtsgrundlage im BZRG zum vierten Quartal 2026, also am 1. Oktober 2026, in Kraft
treten soll.
2. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Digitalisierung beschränkt sich auf
Führungszeugnisse für private Zwecke. Das heißt aber nicht, dass Führungszeugnisse an
Behörden weiterhin auf Papier übermittelt werden müssten. Hinsichtlich der
Führungszeugnisse für Behörden nach § 31 BZRG und § 30 Absatz 5 Satz 3 BZRG ist das BfJ
dem Anliegen nach einer weiteren Digitalisierung der Verwaltungsabläufe nämlich bereits in
den Jahren 2019 und 2020 durch die Einführung der digitalen Erteilung von
Behördenführungszeugnissen nachgekommen. Seitdem ist es möglich, Führungszeugnisse an
Behörden auf elektronischem Wege mittels eines modernen XÖV-Standards zu übermitteln.
Auf diese Weise sind der digitale Empfang der Registerdaten und das medienbruchfreie
Einspielen der Daten in die Fachverfahren schon heute effizient, direkt und unmittelbar
möglich. Der vergleichsweise hohe Digitalisierungsgrad im Bundeszentralregister führte bei
der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) im Jahr 2024 dazu, dass die schriftliche
Übermittlung von Vordrucken an die Registerbehörde gestrichen werden konnte. Die
BZRGVwV sieht nunmehr die Übermittlung per Datentransfer als Regelfall vor.
Allerdings nehmen trotz dieses umfassenden digitalen Angebotes an die Behörden sowie der
klaren Ausrichtung des Registerbetriebes auf digitale Abläufe noch nicht alle empfangenden
Behörden an den elektronischen Verfahren teil. Dies ist bedauerlich, denn effizientere und
medienbruchfreie Abläufe würden wechselseitig, das heißt sowohl auf der Seite der
Registerbehörde als auch auf der Seite der empfangenden Behörden, zu einer erheblichen
Ressourcenschonung in der Verwaltung sowie zu schnelleren Verfahren im Interesse der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. zu prüfen, ob und auf welche Weise durch eine gesetzliche Anpassung im
Bundeszentralregistergesetz zeitnah der digitale Empfang von Behördenführungszeugnissen
auf der Seite der empfangenden Behörden sichergestellt werden kann, um im Interesse der
Registerbehörde und der empfangenden Behörden medienbruchfreie und effiziente
Verwaltungsabläufe zu stärken;
2. festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der Versand von papiergebundenen Führungszeugnissen
an Behörden eingestellt wird und ob hierfür gesetzgeberische Änderungen erforderlich sind.
Das Ergebnis dieser Prüfungen ist dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz bis zum
31. März 2027 zu übermitteln.
zu Drucksache 303/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führ (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)