Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Text
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 303/26
22.05.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats,
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur
Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung
der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf
Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz – Drucksache 21/6048 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats
– Drucksachen 21/5441, 21/5868 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.06.26
Erster Durchgang: Drs. 183/26
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung
der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen
dienstrechtlicher Benachteiligung“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der
Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene
Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne
Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf
das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen
Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der
Berufsorganisationen teilgenommen hat.
Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der
Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es
abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren
vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen
Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden
teilgenommen wurde.“ ‘
bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden
Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet:
1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13
Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
2. Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes und
3. Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§
2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes.
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann
insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung
erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem
Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den
Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist.
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“ ‘
b) In Nummer 10 wird § 48c Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung
spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der
ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine
Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer
ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine
aufschiebende Wirkung.“
3. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 bis 7 ersetzt:
Artikel 3‚
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote, Bundestagsdrucksache 21/4083] geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37m die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805;
Zuständigkeit des Umweltbundesamtes“.
2. Nach § 37m wird der folgende § 37n eingefügt:
„§ 37n
Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805;
Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
(1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1805 vorgesehenen Zahlungen gegen das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht
nach Absatz 1 und gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen
Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin
erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so
ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder eine Unterlassung des
Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen
Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 werden an den
Bundeshaushalt geleistet.
(5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für:
1. die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen nach Absatz 1 in der
Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805,
2. die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1805,
3. die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 5
der Verordnung (EU) 2023/1805 und
4. die Überprüfung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/1805.“
Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Geburtsort,“ die Angabe „der
Geburtsstaat,“ eingefügt.
3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „30b.“ durch die Angabe „30b,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ die Angabe, ob die Auskunft mit Eintragungen erteilt worden ist.“
4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
5. Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt:
„§ 30d
Digitales Führungszeugnis
(1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§ 30c), so wird es in digitaler
Form erteilt (Digitales Führungszeugnis), wenn
1. die antragstellende Person dies verlangt und
2. es sich nicht um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5)
handelt.
(2) Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es über das Nutzerkonto der
antragstellenden Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum Abruf
bereitgestellt wird. Die Erteilung auf anderem Wege ist unzulässig.
(3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum sowie die
Unverändertheit des Digitalen Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert
werden.
(4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach Absatz 2 Satz 1 und der
Verifizierung nach Absatz 3 regelt die Registerbehörde.“
6. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
7. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe
„Bundesministeriums der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
8. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 44a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
b) In Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Zeugenschutzstelle“ durch die Angabe „Zeugenschutzdienststelle“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle
Eintragungen zu einer zu schützenden Person zum Aufbau oder zur
Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität mit den von der
Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die
veränderten Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies
zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung der
Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die
Registerbehörde bindend. Die Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen,
soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter
nicht überwiegen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
9. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
10. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30
Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder“.
11. In § 55 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 150a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 150a Auskunft an Behörden“.
b) Die Angabe zu § 155a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
2. Die Überschrift des § 150a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 150a
Auskunft an Behörden“.
1. In § 150c Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der Justiz“ die
Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. § 153c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie.“
3. § 155a wird durch den folgenden § 155a ersetzt:
„§ 155a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller
Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen
Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
Das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen,
wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität
dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993)
wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 3, 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 11 sowie Artikel 5 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.
(4) Artikel 4 Nummer 5 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.‘
4. Nach Artikel 7 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt:
„EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September
2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48)“.
Drucksache 303/26- 7 -
Relationen
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