Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Text
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 302/26
22.05.26 BRFuss
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 78. Sitzung am 8. Mai 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz – Drucksache 21/5809 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
– Drucksache 21/4082 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 12.06.26
Erster Durchgang: Drs. 771/25
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und
der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt.
bb) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der verletzten Person
in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“.
cc) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an, kann es ferner die
elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall
für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem
sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten
Person oder Stelle teilnimmt. Der Täter hat binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist die benannte
Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme zu kontaktieren. Die Bestätigungen der
Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht
hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt
werden. Die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach
§ 1a anordnet.“
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:
„§ 1a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch
in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des
Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten,
1. sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu
lassen,
2. dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und
3. die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon
ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchti-
– 2 –
gen. Die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten sind
unerlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung
gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für
Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht.
(2) Mit Zustimmung der verletzten Person kann das Gericht anordnen, dass dieser ein technisches
Mittel zur Verfügung gestellt wird, das Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung
anzeigt. Ist die verletzte Person ein minderjähriges Kind, darf das technische Mittel zudem nur zur Verfügung
gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
(3) In der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist die Bezeichnung der
Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben, deren Befolgung durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung
nach Absatz 1 kontrolliert werden soll.
(4) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens sechs Monate,
höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Die Frist kann vorbehaltlich
der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 von Amts wegen jeweils um höchstens drei Monate verlängert
werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die
Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist die
Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person auf Anforderung das
technische Mittel, der Täter auch das ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, unverzüglich an die
Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben.
§ 1b
Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung
(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem
das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach
§ 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht, den
beteiligten Stellen und den Beteiligten und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die
Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Die Koordinierungsstelle weist die geschützte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei
Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
§ 1c
Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter mitzuführenden
technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen
der Datenerhebung. Die Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung
besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für
die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 nur verwendet
werden, wenn auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung dieser Daten, sowie gegebenenfalls der
Daten nach Absatz 7 Satz 2, eine Überschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten
geografischen Grenzen, eine Unterschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände oder
eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels gemeldet wird und soweit die
Verwendung der Daten erforderlich ist zur
1. Feststellung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a,
– 3 –
2. Abwehr einer mit dem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für
Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
3. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels,
4. strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung nach
den §§ 1 und 1a und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Personen
oder
5. Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur
Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a.
Die Verwendung der Daten ist sofort einzustellen, wenn aufgrund der von der Koordinierungsstelle
unverzüglich nach Eingang der Meldung nach Satz 1 durchzuführenden Überprüfung der Funktionsweise des
technischen Überwachungssystems von einer unrichtigen Meldung auszugehen ist.
(3) Sofern dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter
ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Person
erforderlich ist, kann die Koordinierungsstelle eine über die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone
hinausgehende Warnzone in dem zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang festlegen, bei
deren Betreten auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten
Daten eine Meldung generiert wird. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Satz 2 gilt entsprechend. Die
Koordinierungsstelle hat dem Täter den Umstand der Festlegung der Warnzone und ihre konkrete
Bemessung mitzuteilen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von einer Meldung nach Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 auch verwendet werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen
gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich
ist.
(5) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Täters keine
über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb
der Wohnung des Täters über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben,
sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung
und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten Daten dürfen ausschließlich zur
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine
Datenschutzkontrolle durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch
die Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gelten die
Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 4 zulässig, darf die Koordinierungsstelle die
gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall
erforderlich ist, übermitteln an
1. das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und das für Entscheidungen gemäß Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 zuständige Gericht,
2. die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 zuständigen Behörden,
3. die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständigen
Stellen,
4. die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen
Strafverfolgungsbehörden,
5. weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2,
6. die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden Stellen die Daten nur
verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist.
– 4 –
(7) Der geschützten Person können über das ihr nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellte technische
Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden, wenn und solange der
Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder die in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände unterschreitet. Die Absätze 1 bis 6 gelten
entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden,
das der geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist.“
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1,
zuwiderhandelt,
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle
der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet oder
3. einer vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach
§ 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2
Satz 1, bestätigt worden ist.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert
worden ist:
Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Soweit es zur Abwendung einer von einem Elternteil ausgehenden Gefahr für das Wohl des Kindes
erforderlich ist, kann das Familiengericht bei einer Regelung des Umgangs insbesondere folgende Maßnahmen
treffen:
1. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung, in der
sich das Kind regelmäßig aufhält, zu betreten und zu nutzen,
2. Verbote, sich in einem bestimmten Umkreis der Familienwohnung oder einer anderen Wohnung, in der sich
das Kind regelmäßig aufhält, aufzuhalten,
3. Verbote, sich an bestimmten anderen Orten, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, oder in einem
bestimmten Umkreis zu diesen Orten aufzuhalten,
4. Verbote, ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen oder sich in einem bestimmten Umkreis des
Kindes aufzuhalten,
5. Verbote, Verbindung zum Kind, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so kann das Familiengericht gegenüber dem Elternteil auch das
Gebot anordnen, binnen einer vom Familiengericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Familiengericht benannten Person oder Stelle teilzunehmen. § 1
Absatz 4 Satz 2 bis 5 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.
– 5 –
(6) Das Familiengericht kann zur Kontrolle der Befolgung einer nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3
oder 4 getroffenen Anordnung eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes) des Elternteils anordnen, wenn
1. der Umgang oder der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des Elternteils für längere
Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde und
2. es unerlässlich ist, den Aufenthalt des Elternteils zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden,
weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die
Anordnung durch den Elternteil zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit
oder sexuelle Selbstbestimmung des Kindes entsteht.
§ 1a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 1b und 1c des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend. Dem
Kind kann ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen des Elternteils anzeigt,
wenn dies dem Kindeswohl entspricht.“
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen,
Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten, Strafvorschriften“.
2. Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254 eingefügt:
Artikel 254„
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zuwiderhandelt oder
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefährdet.“
– 6 –
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 94 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach
dem Gewaltschutzgesetz
§ 94a Grundsätze
§ 94b Ordnungsmittel
§ 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft
§ 94d Vollstreckungsverfahren“.
b) Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
c) Die Angabe zu § 96 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in
Ehewohnungssachen“.
d) Nach der Angabe zu § 167b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“.
e) Nach der Angabe zu § 216a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“.
2. § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:
„4. über eine Umgangsregelung nach § 1684 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Anordnung,
Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4a. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder die Anordnung, Verlängerung
oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes
oder“.
3. Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Auf die Vollstreckung einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684
Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach
§ 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des § 94a
Absatz 2 und 3 und der §§ 94b, 94c und 94d entsprechende Anwendung.“
– 7 –
4. Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem
Gewaltschutzgesetz
§ 94a
Grundsätze
(1) Der Antrag in Gewaltschutzsachen gilt im Fall des Erlasses einer Anordnung nach § 1a Absatz 1
Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zugleich als Antrag auf Vollstreckung dieser Anordnung und der dieser
Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des
Gewaltschutzgesetzes.
(2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht des ersten Rechtszugs.
(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
§ 94b
Ordnungsmittel
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes
oder einer dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder
5 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung
eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. § 89 Absatz 4 gilt
entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Ist die Anordnung eines Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um den Verpflichteten
zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder der zugrunde
liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann
das Gericht von einer Anordnung absehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, soweit ein
ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.
(3) Der Beschluss, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die zugrunde liegenden
Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel
hinzuweisen.
(4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
§ 94c
Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft
(1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach § 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch schriftlichen
Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind der Verpflichtete, die Dauer der zu vollstreckenden Ordnungshaft
und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
(2) Der Zustellung des Haftbefehls an den Verpflichteten vor dessen Verhaftung bedarf es nicht. § 570
Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 1 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
– 8 –
§ 94d
Vollstreckungsverfahren
(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er kann persönlich
angehört werden. Erscheint er nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine
sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Das Gericht teilt Anordnungen nach § 94b Absatz 1 unverzüglich der Koordinierungsstelle nach
§ 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der zuständigen Polizeibehörde mit.
(3) Für die Einstellung der Vollstreckung gilt § 93 entsprechend.“
5. Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
6. § 96 wird durch den folgenden § 96 ersetzt:
§ 96„
Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in
Ehewohnungssachen
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine
Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung
einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 der
Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsverfahren nach § 757a der
Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens
Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache
Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Absatz 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer
möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
(3) Wird nach dem Erlass einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes die
Bestätigung der Kontaktaufnahme oder die Bestätigung der Teilnahme nach § 1 Absatz 4 Satz 3 des
Gewaltschutzgesetzes nicht fristgemäß vorgelegt, so gilt der Antrag in Gewaltschutzsachen zugleich als Antrag auf
Vollstreckung der Anordnung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.“
7. Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt:
„§ 167c
Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht
den Elternteil, dessen Aufenthalt überwacht werden soll, persönlich anzuhören. Erscheint der Elternteil nicht
zu dem Anhörungstermin kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet
werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Vor Anordnung oder Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht
die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse
für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich
sein können.
(3) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie deren Änderung
und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes,
der zuständigen Polizeibehörde und dem Jugendamt mit.“
– 9 –
8. Nach § 214 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die
Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen.“
9. Nach § 216a wird der folgende § 216b eingefügt:
„§ 216b
Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht
den Antragsgegner persönlich anzuhören. Erscheint der Antragsgegner nicht zu dem Anhörungstermin, kann
abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet
hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung bereits vor der persönlichen Anhörung des Antragsgegners erlassen. Die persönliche
Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht
die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse
für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich
sein können. Der Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich
zu übermitteln.
(4) Das Gericht soll das Jugendamt anhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges Kind ist.
(5) Das Gericht hat den Antragsteller anzuhören, wenn diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Antragsteller ein
minderjähriges Kind und soll diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches
Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat das Gericht das minderjährige Kind persönlich anzuhören.
(6) Das Gericht kann über Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes im Wege des
Teilbeschlusses bereits vor der Entscheidung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung entscheiden.
(7) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, deren Änderung und
Aufhebung sowie den Eintritt der Wirkungslosigkeit der Anordnungen unverzüglich der
Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und, wenn
Kinder in dem Haushalt leben, dem Jugendamt mit.“
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die
Anwesenheit gestatten.“
– 10 –
Artikel 6
Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes1
Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation“.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“.
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a
Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer
Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die
anzuhörende Person aufhält.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5
Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit
einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach
§ 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten
Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.“
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L,
2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist.
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4. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend.“
5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1
Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt oder
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1a
Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der
dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet.“
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist:
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, in Verfahren nach dem EU-
Gewaltschutzverfahrensgesetz, in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes
und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5
des Gewaltschutzgesetzes sowie in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des
Gewaltschutzgesetzes,“.
Artikel 8
Änderung des Waffenregistergesetzes2
Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert:
Nach § 13 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer
Gefährdungsanalyse,“.
2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024).
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Artikel 9
Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Regelungen dieses Gesetzes drei Jahre nach dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] überprüfen. Ziel der Evaluierung ist festzustellen, ob die
neuen Möglichkeiten für Anordnungen des Familiengerichts geeignete Instrumente zur Durchbrechung
wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen
sind. Zudem ist zu prüfen, welcher zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die Regelungen entstanden ist.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3,
2. Artikel 4 Nummer 8,
3. Artikel 5,
4. Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und
5. Artikel 8.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der
justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025),
die durch den Beschluss (EU) 2024/789 vom 6. März 2024 (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024) geändert worden ist
Drucksache 302/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)