Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
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Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 289/26
13.05.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens
vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom
21. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 397) wurde in Gestalt des Gesetzes zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
(Mindeststeuergesetz) die Grundlage für die Erhebung einer Mindeststeuer geschaffen. Vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind im Inland belegene Geschäftseinheiten umfasst, die zu
einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten
Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar
vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist.
Derart umsatzstarke Unternehmensgruppen sind regelmäßig auch grenzüberschreitend
tätig.
Mit dem am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
(BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) und dem am
3. November 2011 unterzeichneten Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens (BGBl. 2015 II S. 966, 986) besteht eine Grundlage für die
zwischenstaatliche steuerliche Zusammenarbeit. Das Übereinkommen ermöglicht dabei verschiedene
Arten der Amtshilfe, insbesondere durch Informationsaustausch.
In Kapitel I des Übereinkommens ist dessen Geltungsbereich geregelt. Nach Artikel 2
Absatz 2 des Übereinkommens sind die bestehenden Steuern, für die das
Übereinkommen gilt, in Anlage A des Übereinkommens (im Folgenden: Anlage A) aufgelistet. Die
Bundesrepublik Deutschland hat eine entsprechende Anlage A gegenüber dem
Verwahrer des Übereinkommens notifiziert. Diese ist am 28. August 2015 beim Generaldirektor
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Paris hinterlegt
worden. Um auch in Bezug auf die Mindeststeuer Amtshilfe leisten sowie in Anspruch
nehmen zu können, muss nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens dem Verwahrer
die Ergänzung der Mindeststeuer in der Anlage A notifiziert werden. Hierzu ist eine
Ergänzung der Anlage A erforderlich.
Zudem hat die Bundesrepublik Deutschland am 19. September 2025 die Mehrseitige
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von
GloBE-Informationen unterzeichnet (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung). Die
innerstaatliche Voraussetzung für die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik
Deutschland an die Mehrseitige Vereinbarung wird durch das Gesetz zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch
von GloBE-Informationen geschaffen. Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6
des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen
automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der
Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
Die Ergänzung der Mindeststeuer in Anlage A ist erforderlich, damit die Bundesrepublik
Deutschland eine Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung
in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens aktivieren kann.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur
Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
(BGBl. 2015 II S. 966; im Folgenden: Gesetz zu dem Übereinkommen) ist für eine
Änderung oder Ergänzung der Anlage A eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Finanzen erforderlich, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
B. Lösung
Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung auf der Grundlage von Artikel 2
des Gesetzes zu dem Übereinkommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 289/26
13.05.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens
vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen
Bundeskanzleramt Berlin, 13. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom
25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom
25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Vom
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 966):
Artikel 1
Die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage A des
Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
(BGBl. 2015 II S. 966, 967), geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II
S. 966, 986), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Erklärung wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 Satz 1 genannte
Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für
die Bundesrepublik außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Zu Artikel 1
Auf die von der Bundesrepublik Deutschland abzugebende Erklärung zur Änderung der
Anlage A nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden:
Übereinkommen) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf
Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem
Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu
dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl 2015 II S. 966) erforderlich.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes. Die Verordnung tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Erklärung
(Notifikation) nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt. Dies ist der erste Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt.
Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung.
Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung entsteht durch die
Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziel der Ergänzung der Anlage A zu dem Übereinkommen vom 25.
Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Der Bundestag hat das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015
(BGBl. 2015 II S. 966; im Folgenden: Gesetz zu dem Übereinkommen) beschlossen. In der
Anlage A zu dem Übereinkommen (im Folgenden: Anlage A) werden die Steuern
aufgelistet, für die das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) gelten soll. Soll
das Übereinkommen zukünftig auch für weitere Steuern gleicher oder anderer Art
Anwendung finden, ist eine Ergänzung dieser Anlage A erforderlich.
2. Inhalt der Ergänzung der Anlage A zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Der Anwendungsbereich des Übereinkommens soll mit der Erklärung (Notifikation), die die
Anlage A ergänzt, gegenüber dem Verwahrer nach Artikel 2 Absatz 3 des
Übereinkommens auf die Mindeststeuer erstreckt werden. Dies ermöglicht die Leistung und
Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe auch in Bezug auf die Mindeststeuer und ist eine
zwingende Voraussetzung für den zwischenstaatlichen Austausch von Mindeststeuer-
Berichten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den
zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im Folgenden:
Mehrseitige Vereinbarung).
II. Besonderes
Die Ergänzung der Anlage A um die Mindeststeuer als Steuer vom Einkommen oder vom
Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens durch die
Notifikation gegenüber dem Generalsekretär des Europarats oder dem Generalsekretär der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schafft die
Voraussetzungen, dass zukünftig auch Amtshilfe mit den anderen Vertragsparteien des
Übereinkommens auch in Bezug auf die Mindeststeuer erfolgen kann.
Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland zukünftig auf
Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung Mindeststeuer-Berichte mit anderen Staaten
automatisch austauschen kann. Die innerstaatliche Voraussetzung für die völkerrechtliche Bindung
der Bundesrepublik Deutschland an die Mehrseitige Vereinbarung wird durch das Gesetz
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen geschaffen. Die Mehrseitige
Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere
Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren.
Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der
Vertragsparteien. Die Ergänzung der Mindeststeuer in Anlage A ist erforderlich, damit die
Bundesrepublik Deutschland eine Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 der Mehrseitigen
Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens aktivieren kann.
Anlage 2
Restricted Use - À usage restreint
MODIFICATION OF NOTIFICATION
WHEREAS, the Federal Republic of Germany ratified the Convention on Mutual Administrative Assistance
in Tax Matters (hereinafter referred to as the “Convention”) done at Strasbourg, France on 25 January
1988, as amended by the Protocol amending the Convention, done at Paris, France on 27 May 2010, by
depositing an Instrument of Ratification with the Secretary General of the Organisation for Economic
Cooperation and Development (OECD) on 28 August 20151;
WHEREAS, upon ratification of the Convention, the Federal Republic of Germany made, inter alia, a
notification on the taxes to which the Convention applies in the case of the Federal Republic of Germany;
AND WHEREAS, the Federal Republic of Germany has now adopted domestic legislation to give effect to
the Global Minimum Tax;
NOW THEREFORE I, Dr Johann Wadephul, Federal Minister for Foreign Affairs, declare that the Federal
Republic of Germany, having reviewed the said notification, hereby modifies the same pursuant to
Article 2, paragraph 3 by adding the following tax as a new tax covered by Article 2, paragraph 1.a.i.:
“ANNEX A – Taxes to which the Convention would apply:
Article 2, paragraph 1.a.i: Global Minimum Tax (Mindeststeuer).”
IN WITNESS WHEREOF, I have signed this document at [PLACE] on [DATE].
1 Cfr. https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/convention-on-
mutual-administrative-assistance-in-tax-matters/status_of_convention.pdf
Anlage 3
NOTIFIKATIONSÄNDERUNG
In der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland das am 25. Januar 1988 in Straßburg, Frankreich,
beschlossene Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (im Folgenden als
„Übereinkommen“ bezeichnet) in der Fassung des am 27. Mai 2010 in Paris, Frankreich, beschlossenen
Protokolls zur Änderung des Übereinkommens durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am
28. August 2015 ratifiziert hat1,
in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Übereinkommens unter
anderem eine Notifikation über die Steuern abgegeben hat, für die das Übereinkommen im Fall der
Bundesrepublik Deutschland gilt,
und in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland nunmehr innerstaatliche Rechtsvorschriften
zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer verabschiedet hat,
erkläre ich, Dr. Johann Wadephul, Bundesminister des Auswärtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland
nach Durchsicht der genannten Notifikation diese hiermit nach Artikel 2 Absatz 3 durch Ergänzung der
folgenden Steuer als neue unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i fallende Steuer ändert:
„Anlage A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Restricted Use - À usage restreint
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i: Mindeststeuer“.
Zu Urkund dessen habe ich dieses Dokument am [Datum] in [Ort] unterschrieben.
1 Vgl. https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/convention-on-
mutual-administrative-assistance-in-tax-matters/status_of_convention.pdf.
Drucksache 289/26
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