polradar

Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

dip / drucksache 13.05.2026 · WP 21 · 289/26 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 289/26 13.05.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 397) wurde in Gestalt des Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz) die Grundlage für die Erhebung einer Mindeststeuer geschaffen. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind im Inland belegene Geschäftseinheiten umfasst, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist. Derart umsatzstarke Unternehmensgruppen sind regelmäßig auch grenzüberschreitend tätig. Mit dem am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) und dem am 3. November 2011 unterzeichneten Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens (BGBl. 2015 II S. 966, 986) besteht eine Grundlage für die zwischenstaatliche steuerliche Zusammenarbeit. Das Übereinkommen ermöglicht dabei verschiedene Arten der Amtshilfe, insbesondere durch Informationsaustausch. In Kapitel I des Übereinkommens ist dessen Geltungsbereich geregelt. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens sind die bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, in Anlage A des Übereinkommens (im Folgenden: Anlage A) aufgelistet. Die Bundesrepublik Deutschland hat eine entsprechende Anlage A gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens notifiziert. Diese ist am 28. August 2015 beim Generaldirektor der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Paris hinterlegt worden. Um auch in Bezug auf die Mindeststeuer Amtshilfe leisten sowie in Anspruch nehmen zu können, muss nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens dem Verwahrer die Ergänzung der Mindeststeuer in der Anlage A notifiziert werden. Hierzu ist eine Ergänzung der Anlage A erforderlich. Zudem hat die Bundesrepublik Deutschland am 19. September 2025 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen unterzeichnet (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung). Die innerstaatliche Voraussetzung für die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Mehrseitige Vereinbarung wird durch das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen geschaffen. Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Die Ergänzung der Mindeststeuer in Anlage A ist erforderlich, damit die Bundesrepublik Deutschland eine Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens aktivieren kann. Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966; im Folgenden: Gesetz zu dem Übereinkommen) ist für eine Änderung oder Ergänzung der Anlage A eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. B. Lösung Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 289/26 13.05.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Bundeskanzleramt Berlin, 13. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Vom Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 966): Artikel 1 Die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967), geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II S. 966, 986), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Erklärung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 Satz 1 genannte Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung Zu Artikel 1 Auf die von der Bundesrepublik Deutschland abzugebende Erklärung zur Änderung der Anlage A nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl 2015 II S. 966) erforderlich. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Verordnung tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Erklärung (Notifikation) nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Dies ist der erste Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt. Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Denkschrift I. Allgemeines 1. Anlass und Ziel der Ergänzung der Anlage A zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Der Bundestag hat das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 966; im Folgenden: Gesetz zu dem Übereinkommen) beschlossen. In der Anlage A zu dem Übereinkommen (im Folgenden: Anlage A) werden die Steuern aufgelistet, für die das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) gelten soll. Soll das Übereinkommen zukünftig auch für weitere Steuern gleicher oder anderer Art Anwendung finden, ist eine Ergänzung dieser Anlage A erforderlich. 2. Inhalt der Ergänzung der Anlage A zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Der Anwendungsbereich des Übereinkommens soll mit der Erklärung (Notifikation), die die Anlage A ergänzt, gegenüber dem Verwahrer nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens auf die Mindeststeuer erstreckt werden. Dies ermöglicht die Leistung und Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe auch in Bezug auf die Mindeststeuer und ist eine zwingende Voraussetzung für den zwischenstaatlichen Austausch von Mindeststeuer- Berichten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung). II. Besonderes Die Ergänzung der Anlage A um die Mindeststeuer als Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens durch die Notifikation gegenüber dem Generalsekretär des Europarats oder dem Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schafft die Voraussetzungen, dass zukünftig auch Amtshilfe mit den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens auch in Bezug auf die Mindeststeuer erfolgen kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland zukünftig auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung Mindeststeuer-Berichte mit anderen Staaten automatisch austauschen kann. Die innerstaatliche Voraussetzung für die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Mehrseitige Vereinbarung wird durch das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen geschaffen. Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Die Ergänzung der Mindeststeuer in Anlage A ist erforderlich, damit die Bundesrepublik Deutschland eine Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens aktivieren kann. Anlage 2 Restricted Use - À usage restreint MODIFICATION OF NOTIFICATION WHEREAS, the Federal Republic of Germany ratified the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (hereinafter referred to as the “Convention”) done at Strasbourg, France on 25 January 1988, as amended by the Protocol amending the Convention, done at Paris, France on 27 May 2010, by depositing an Instrument of Ratification with the Secretary General of the Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) on 28 August 20151; WHEREAS, upon ratification of the Convention, the Federal Republic of Germany made, inter alia, a notification on the taxes to which the Convention applies in the case of the Federal Republic of Germany; AND WHEREAS, the Federal Republic of Germany has now adopted domestic legislation to give effect to the Global Minimum Tax; NOW THEREFORE I, Dr Johann Wadephul, Federal Minister for Foreign Affairs, declare that the Federal Republic of Germany, having reviewed the said notification, hereby modifies the same pursuant to Article 2, paragraph 3 by adding the following tax as a new tax covered by Article 2, paragraph 1.a.i.: “ANNEX A – Taxes to which the Convention would apply: Article 2, paragraph 1.a.i: Global Minimum Tax (Mindeststeuer).” IN WITNESS WHEREOF, I have signed this document at [PLACE] on [DATE]. 1 Cfr. https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/convention-on- mutual-administrative-assistance-in-tax-matters/status_of_convention.pdf Anlage 3 NOTIFIKATIONSÄNDERUNG In der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland das am 25. Januar 1988 in Straßburg, Frankreich, beschlossene Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) in der Fassung des am 27. Mai 2010 in Paris, Frankreich, beschlossenen Protokolls zur Änderung des Übereinkommens durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 28. August 2015 ratifiziert hat1, in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Übereinkommens unter anderem eine Notifikation über die Steuern abgegeben hat, für die das Übereinkommen im Fall der Bundesrepublik Deutschland gilt, und in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland nunmehr innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer verabschiedet hat, erkläre ich, Dr. Johann Wadephul, Bundesminister des Auswärtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Durchsicht der genannten Notifikation diese hiermit nach Artikel 2 Absatz 3 durch Ergänzung der folgenden Steuer als neue unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i fallende Steuer ändert: „Anlage A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt Restricted Use - À usage restreint Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i: Mindeststeuer“. Zu Urkund dessen habe ich dieses Dokument am [Datum] in [Ort] unterschrieben. 1 Vgl. https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/convention-on- mutual-administrative-assistance-in-tax-matters/status_of_convention.pdf. Drucksache 289/26

Relationen