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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen

dip / drucksache 12.05.2026 · WP 21 · 285/26 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 285/26 12.05.26 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen A. Problem und Ziel Mit privatrechtlich geführten Klimaklagen wird derzeit zu Lasten deutscher Unternehmen versucht, politische Interessen an einem umfassenderen bzw. weitergehenden Klimaschutz auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Dabei klagen Privatpersonen gegen größere, sich im Rahmen des öffentlich-rechtlich zulässigen bewegende, treibhausgasemittierende Unternehmen, um diese zu einer Einhaltung von weitergehenden Klimaschutzzielen zu verpflichten oder Entschädigungsoder Schadenersatzansprüche für (teilweise befürchtete) Folgen des Klimawandels geltend zu machen. In einer besonders aufsehenerregenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm am 28. Mai 2025 (Az.: 5 U 15/17) im Rahmen eines obiter dictum festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines CO₂-Emittenten nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 677 ff., § 812 BGB nicht per se ausgeschlossen sei und so dem Grunde nach deutsche CO₂-Emittenten entsprechend ihrer Anteile am weltweiten Emissionsaufkommen für Klimaschäden in Haftung genommen werden könnten. Denkbar sind dabei insbesondere Ansprüche auf Unterlassen, Schadenersatz, Aufwendungsersatz und Entschädigung. Obwohl die Entscheidung des OLG Hamm im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte steht, in der Rechtswissenschaft umstritten ist und zu dieser Thematik bislang keine alle Fallgestaltungen abdeckende letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, besteht bereits jetzt gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Denn auf Grundlage der Entscheidung des OLG Hamm wurde jüngst erneut medienwirksam eine private Klimaklage eingereicht. Dabei klagen am Landgericht Heidelberg insgesamt 39 pakistanische Landwirte gegen zwei deutsche Treibhausgasemittenten auf anteiligen Schadenersatz in Höhe von über einer Million Euro für die Überschwemmungen in Pakistan im Sommer 2022. Das Beispiel zeigt: Bei weiterer rechtlicher Unsicherheit oder gar in der Sache erfolgreichen Schadenersatzklagen drohen eine unüberschaubare Anzahl von Klagen aus aller Welt gegen deutsche Unternehmen vor deutschen Gerichten. Insbesondere durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz und automatisierte Verfahren wäre dann eine Überlastungssituation der deutschen Zivilgerichtsbarkeit vorprogrammiert. Daneben drohen deutschen Unternehmen, die sich im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen bewegen, und damit dem Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund der Masse potentieller Klagen in der Summe hohe Kosten für die Prozessführung und Haftungsrisiken. Insoweit sind privatrechtlich motivierte Klimaklagen der falsche Ansatzpunkt, um politische Interessen an einem umfassenderen bzw. weitergehenden Klimaschutz durchzusetzen. Denn auf nationaler und internationaler Ebene wurde zur Reaktion auf den Klimawandel im Hinblick auf Treibhausgasemissionen ein austariertes Sondersystem geschaffen. Im Hinblick auf das nationale und globale Zusammenspiel der Klimaschutzpolitik lässt dieses keinen Raum für eine privatrechtliche Haftung einzelner Emittenten, sofern sich diese nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Grenzwerte im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen. Klimaschutz ist eine grenzüberschreitende globale Aufgabe, die politische Anstrengungen und internationale Absprachen erfordert. Das zeigen internationale Klimaabkommen, der europäische Emissionshandel und die Sonderregelungen zu Klimazielen und bundesweiten Jahresemissionsmengen nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz. Eine Haftung einzelner deutscher Unternehmen trägt nicht zu einer Lösung dieses globalen Problems bei, sondern würde eher zu Abwanderungsbewegungen führen, ohne das Klima konkret schützen zu können. Insbesondere Drittsaaten mit niedrigeren Anforderungen an den Klimaschutz könnten die Gunst der Stunde nutzen und um Standortverlagerungen deutscher Unternehmen werben. Das Ergebnis wäre damit eine aufgrund der bestehenden Rechtslage hausgemachte, eklatante Schwächung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es deshalb, die privatrechtliche Haftung von Treibhausgasemittenten für global wirkende Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des Klimawandels) materiell- wie verfahrensrechtlich auszuschließen, soweit diese öffentlich-rechtlich zulässig handeln bzw. gehandelt haben. Dies dient auch der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung. B. Lösung Durch den neuen § 14 Absatz 2 BImSchG soll zukünftig die privatrechtliche Geltendmachung von Unterlassungs- oder Haftungsansprüchen für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des Klimawandels) ausgeschlossen werden, soweit emittierende Unternehmen öffentlichrechtlich zulässig handeln bzw. gehandelt haben (bspw. Anlagengenehmigungen innehaben, CO₂-Zertifikate erwerben). Denn zur Begegnung des Klimawandels wurde ein austariertes Sondersystem geschaffen, dass im nationalen und globalen Zusammenspiel keinen Raum für eine privatrechtliche Haftung einzelner Emittenten belässt. Während der neue § 14 Absatz 2 Satz 1 BImSchG einen dementsprechenden Anspruchsausschluss schafft, wird in einem neuen Satz 2 hieran anknüpfend geregelt, dass auch Urteile ausländischer Gerichte, die entsprechende Ansprüche für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen vorsehen, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Europäischen Union und völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht anerkannt und vollstreckt werden. Das schafft einen Mindestschutz dagegen, dass eine privatrechtliche Haftung in Deutschland über den Umweg von Gerichtsverfahren in Drittstaaten begründet wird. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Im Gegenteil: Durch die gesetzliche Änderung kann die Wirtschaft potentiell von einer nicht bezifferbaren Anzahl unterschiedlicher Forderungen und damit verbundenen Einschränkungen in der wirtschaftlichen Tätigkeit bewahrt werden. Das Gesetz stärkt damit insgesamt und unmittelbar den Wirtschaftsstandort Deutschland. Es sendet ein wichtiges Signal an deutsche Unternehmen, dass sich diese auf die öffentlichrechtlich geschaffenen Bedingungen zum Emissionsausstoß verlassen können, ohne durch die Hintertür eine Inanspruchnahme durch Private fürchten zu müssen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr ist der Gesetzesentwurf dazu geeignet, die Zivilgerichtsbarkeit vor einer nicht bezifferbaren Anzahl gleichgerichteter Klagen von Klägern aus der ganzen Welt und einer damit verbundenen Überlastungssituation zu schützen. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 285/26 12.05.26 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen Der Bayerische Ministerpräsident München, 12. Mai 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird der als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügte Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge. Es wird gebeten, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt gefasst: „§14 Ausschluss von privatrechtlichen Ansprüchen (1) Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden. (2) Ansprüche wegen klimabezogener Auswirkungen von Treibhausgasemissionen im Sinne des § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sind ausgeschlossen, soweit die Verursachung der Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war. Gleiches gilt für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auf solche Ansprüche gestützter Urteile eines ausländischen Gerichts, soweit nicht Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Vereinbarungen dem entgegenstehen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, eine privatrechtliche Haftung von Unternehmen für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des Klimawandels) auszuschließen, soweit die in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlich zulässig handeln bzw. gehandelt haben. Privatrechtlich motivierte Klimaklagen sind der falsche Ansatzpunkt, um politische Interessen an einem umfassenderen bzw. weitergehenden Klimaschutz durchzusetzen. Denn auf nationaler und internationaler Ebene wurde zur Begegnung des menschengemachten Klimawandels im Hinblick auf Treibhausgasemissionen ein austariertes Sondersystem geschaffen, dass im Hinblick auf das nationale und globale Zusammenspiel der Klimaschutzpolitik keinen Raum für eine privatrechtliche Haftung einzelner Emittenten belassen sollte, sofern sich diese im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen. Ohne eine Regelung drohen aufgrund einer nicht bezifferbaren Anzahl möglicher Klagen aus der ganzen Welt neben einer Überlastung der deutschen Zivilgerichtsbarkeit insbesondere enorme Haftungsrisiken für deutsche Unternehmen, die sich im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen bewegen. Zudem gilt es die Einheit der Rechtsordnung zu wahren. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs § 14 BImSchG wird neu gefasst. Dabei entspricht § 14 Abs. 1 BImSchG dem bisherigen § 14 BImSchG. Inhaltlich neu ist Absatz 2. In dessen Satz 1 werden etwaige Ansprüche für die klimabezogenen Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des Klimawandels) ausgeschlossen, soweit die Verursachung von Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war. Daran anknüpfend soll mit einem neuen Satz 2 sichergestellt werden, dass eine privatrechtliche Inanspruchnahme in Deutschland nicht über den Umweg eines Gerichtsverfahrens in Drittstaaten realisiert werden kann, indem die Anerkennung und Vollstreckbarkeit entsprechender Gerichtsentscheidungen ausgeschlossen werden, soweit nicht Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Vereinbarungen dem entgegenstehen. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 11 und 24 GG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Dabei wird im neuen § 14 Absatz 2 Satz 2 BImSchG geregelt, dass bzgl. der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union das Recht der Europäischen Union (aktuell insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) einem Ausschluss vorgeht. Gleiches gilt für potentiell dem Ausschluss entgegenstehende völkerrechtliche Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit Drittstaaten. Durch die ausdrückliche Anordnung des Vorrangs kann hier ein sog. „Treaty Override“ und damit ein Widerspruch zu bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vermieden werden. Auf diese Weise können Konflikte mit völkerrechtlich bindenden Verträgen ausgeschlossen werden. So haben beispielsweise die USA das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem auch die Europäischen Union und seine Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten beigetreten sind, bereits unterzeichnet. Lediglich die Ratifikation steht noch aus. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der vorgeschlagene Entwurf schafft eine klare Regelung für die Gerichte und kann dadurch die derzeit divergierende obergerichtliche Rechtsprechung beseitigen. Daneben verhindert die Änderung eine potentielle Überlastung der Zivilgerichtsbarkeit. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt, da Klimaschutz nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht durch Private im Rahmen privatrechtlicher Gerichtsverfahren durchgesetzt werden soll. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine globale und nationale politische Aufgabe. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Der Entwurf löst keinen Erfüllungsaufwand aus. 5. Weitere Kosten Keine. VII. Befristung, Evaluierung Eine Befristung der Gesetzesänderung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da der Entwurf keine Kosten verursacht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz) § 14 BImSchG wird neu gefasst. Dabei entspricht § 14 Abs. 1 BImSchG dem bisherigen § 14 BImSchG. Durch den neuen § 14 Absatz 2 BImSchG soll zukünftig die privatrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von Unterlassungs- oder Haftungsansprüchen, für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des Klimawandels) ausgeschlossen werden, soweit die Verursachung der Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war, also beispielsweise die erforderliche Anlagengenehmigung vorlag. Durch die Anknüpfung an die öffentlichrechtliche Zulässigkeit greift der Ausschluss nach § 14 Absatz 2 BImSchG im Falle einer genehmigungsbedürftigen Anlage somit grundsätzlich bereits ab Erlass einer entsprechenden Genehmigung, ohne dass es auf deren Unanfechtbarkeit ankommt. Einer inzidenten Überprüfung der Genehmigungen durch die Zivilgerichte bedarf es dabei regelmäßig nicht. Zum Nachweis der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit ist vielmehr die Vorlage der entsprechenden Genehmigungen oder Zertifikate ausreichend. Bei genehmigungsfreien Anlagen ist allein die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit entscheidend. Soweit in der Vergangenheit für die Verursachung von Treibhausgasemissionen keine speziellen Regelungen bestanden haben, ist davon auszugehen, dass diese sozialadäquat und mangels ausdrücklichen Verbots öffentlich-rechtlich zulässig waren (Art. 2 Abs. 1 GG). Mit einem neuen Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass jegliche privatrechtlichen Ansprüche für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen ausgeschlossen sind (insbesondere Ansprüche auf Unterlassen, Schadenersatz, Aufwendungsersatz oder Entschädigung). Der Ausschluss gilt jedoch nur für klimabezogene, also globale Auswirkungen von Treibhausgasemissionen. Dies können insbesondere die mittelbaren Auswirkungen des Klimawandels, wie beispielsweise diesem zurechenbare Unwetterlagen, der ansteigende Meeresspiegel oder durch Schnee- und Eisschmelze hervorgerufene Geröllabgänge, sein. Nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 BImSchG weiterhin potentiell ersatzpflichtig bleiben hingegen – da nicht klimabezogen – unmittelbar auf die Nachbarschaft einwirkende Emissionen von Treibhausgasen wie beispielsweise Rauchentwicklung oder olfaktorische Luftverunreinigungen. Ergänzend wird in Absatz 2 Satz 2 geregelt, dass vorbehaltlich anderslautender Regelungen der Europäischen Union und völkerrechtlicher Vereinbarungen auch Urteile ausländischer Gerichte, die eine privatrechtliche Inanspruchnahme für Treibhausgasemissionen vorsehen, nicht anerkannt und vollstreckt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine privatrechtliche Haftung in Deutschland nicht über den Umweg eines Gerichtsverfahrens in Drittstaaten realisiert wird. Durch die deklaratorische Anordnung des Vorrangs der Regelungen der Europäischen Union und die ausdrückliche Anordnung des Vorrangs völkerrechtlicher Verträge werden die unions- und völkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gewahrt. So können Konflikte mit völkerrechtlich bindenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen werden. Beispielsweise haben die USA das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem die Europäischen Union und seine Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten beigetreten sind, bereits unterzeichnet. Lediglich die Ratifikation steht noch aus. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Drucksache 285/26- 5 -

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