Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen
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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen Klimaklagen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 285/26
12.05.26
Gesetzesantrag
des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor
internationalen Klimaklagen
A. Problem und Ziel
Mit privatrechtlich geführten Klimaklagen wird derzeit zu Lasten deutscher
Unternehmen versucht, politische Interessen an einem umfassenderen bzw.
weitergehenden Klimaschutz auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Dabei klagen
Privatpersonen gegen größere, sich im Rahmen des öffentlich-rechtlich zulässigen
bewegende, treibhausgasemittierende Unternehmen, um diese zu einer
Einhaltung von weitergehenden Klimaschutzzielen zu verpflichten oder
Entschädigungsoder Schadenersatzansprüche für (teilweise befürchtete) Folgen des
Klimawandels geltend zu machen. In einer besonders aufsehenerregenden
Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm am 28. Mai 2025 (Az.: 5 U 15/17) im
Rahmen eines obiter dictum festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines
CO₂-Emittenten nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 677 ff., § 812 BGB
nicht per se ausgeschlossen sei und so dem Grunde nach deutsche
CO₂-Emittenten entsprechend ihrer Anteile am weltweiten Emissionsaufkommen
für Klimaschäden in Haftung genommen werden könnten. Denkbar sind dabei
insbesondere Ansprüche auf Unterlassen, Schadenersatz, Aufwendungsersatz und
Entschädigung. Obwohl die Entscheidung des OLG Hamm im Widerspruch zu
Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte steht, in der Rechtswissenschaft
umstritten ist und zu dieser Thematik bislang keine alle Fallgestaltungen
abdeckende letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist,
besteht bereits jetzt gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Denn auf Grundlage der
Entscheidung des OLG Hamm wurde jüngst erneut medienwirksam eine private
Klimaklage eingereicht. Dabei klagen am Landgericht Heidelberg insgesamt
39 pakistanische Landwirte gegen zwei deutsche Treibhausgasemittenten auf
anteiligen Schadenersatz in Höhe von über einer Million Euro für die
Überschwemmungen in Pakistan im Sommer 2022. Das Beispiel zeigt: Bei weiterer
rechtlicher Unsicherheit oder gar in der Sache erfolgreichen Schadenersatzklagen
drohen eine unüberschaubare Anzahl von Klagen aus aller Welt gegen deutsche
Unternehmen vor deutschen Gerichten. Insbesondere durch den Einsatz von
Künstlicher Intelligenz und automatisierte Verfahren wäre dann eine
Überlastungssituation der deutschen Zivilgerichtsbarkeit vorprogrammiert. Daneben
drohen deutschen Unternehmen, die sich im Rahmen des öffentlich-rechtlich
Zulässigen bewegen, und damit dem Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund
der Masse potentieller Klagen in der Summe hohe Kosten für die Prozessführung
und Haftungsrisiken. Insoweit sind privatrechtlich motivierte Klimaklagen der
falsche Ansatzpunkt, um politische Interessen an einem umfassenderen bzw.
weitergehenden Klimaschutz durchzusetzen. Denn auf nationaler und
internationaler Ebene wurde zur Reaktion auf den Klimawandel im Hinblick auf
Treibhausgasemissionen ein austariertes Sondersystem geschaffen. Im Hinblick auf
das nationale und globale Zusammenspiel der Klimaschutzpolitik lässt dieses
keinen Raum für eine privatrechtliche Haftung einzelner Emittenten, sofern sich
diese nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Grenzwerte im Rahmen des rechtlich
Zulässigen bewegen. Klimaschutz ist eine grenzüberschreitende globale Aufgabe,
die politische Anstrengungen und internationale Absprachen erfordert. Das zeigen
internationale Klimaabkommen, der europäische Emissionshandel und die
Sonderregelungen zu Klimazielen und bundesweiten Jahresemissionsmengen
nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz. Eine Haftung einzelner deutscher
Unternehmen trägt nicht zu einer Lösung dieses globalen Problems bei, sondern würde
eher zu Abwanderungsbewegungen führen, ohne das Klima konkret schützen zu
können. Insbesondere Drittsaaten mit niedrigeren Anforderungen an den
Klimaschutz könnten die Gunst der Stunde nutzen und um Standortverlagerungen
deutscher Unternehmen werben. Das Ergebnis wäre damit eine aufgrund der
bestehenden Rechtslage hausgemachte, eklatante Schwächung des
Wirtschaftsstandortes Deutschland. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es deshalb, die
privatrechtliche Haftung von Treibhausgasemittenten für global wirkende
Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des Klimawandels) materiell- wie
verfahrensrechtlich auszuschließen, soweit diese öffentlich-rechtlich zulässig handeln bzw.
gehandelt haben. Dies dient auch der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung.
B. Lösung
Durch den neuen § 14 Absatz 2 BImSchG soll zukünftig die privatrechtliche
Geltendmachung von Unterlassungs- oder Haftungsansprüchen für
klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des
Klimawandels) ausgeschlossen werden, soweit emittierende Unternehmen
öffentlichrechtlich zulässig handeln bzw. gehandelt haben (bspw. Anlagengenehmigungen
innehaben, CO₂-Zertifikate erwerben). Denn zur Begegnung des Klimawandels
wurde ein austariertes Sondersystem geschaffen, dass im nationalen und globalen
Zusammenspiel keinen Raum für eine privatrechtliche Haftung einzelner
Emittenten belässt. Während der neue § 14 Absatz 2 Satz 1 BImSchG einen
dementsprechenden Anspruchsausschluss schafft, wird in einem neuen Satz 2 hieran
anknüpfend geregelt, dass auch Urteile ausländischer Gerichte, die
entsprechende Ansprüche für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen
vorsehen, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Europäischen Union und
völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht anerkannt und vollstreckt werden. Das
schafft einen Mindestschutz dagegen, dass eine privatrechtliche Haftung in
Deutschland über den Umweg von Gerichtsverfahren in Drittstaaten begründet
wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Im Gegenteil: Durch die
gesetzliche Änderung kann die Wirtschaft potentiell von einer nicht bezifferbaren
Anzahl unterschiedlicher Forderungen und damit verbundenen Einschränkungen
in der wirtschaftlichen Tätigkeit bewahrt werden. Das Gesetz stärkt damit
insgesamt und unmittelbar den Wirtschaftsstandort Deutschland. Es sendet ein
wichtiges Signal an deutsche Unternehmen, dass sich diese auf die
öffentlichrechtlich geschaffenen Bedingungen zum Emissionsausstoß verlassen können,
ohne durch die Hintertür eine Inanspruchnahme durch Private fürchten zu
müssen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr ist der
Gesetzesentwurf dazu geeignet, die Zivilgerichtsbarkeit vor einer nicht
bezifferbaren Anzahl gleichgerichteter Klagen von Klägern aus der ganzen Welt und einer
damit verbundenen Überlastungssituation zu schützen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 285/26
12.05.26
Gesetzesantrag
des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor
internationalen Klimaklagen
Der Bayerische Ministerpräsident München, 12. Mai 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird der als Anlage mit
Vorblatt und Begründung beigefügte
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor
internationalen Klimaklagen
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76
Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Es wird gebeten, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die
Tagesordnung der 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 zu setzen und anschließend den
zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutscher Unternehmen vor internationalen
Klimaklagen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§14
Ausschluss von privatrechtlichen Ansprüchen
(1) Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche
zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein
benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt
werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt
werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht
vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
(2) Ansprüche wegen klimabezogener Auswirkungen von Treibhausgasemissionen
im Sinne des § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sind ausgeschlossen,
soweit die Verursachung der Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme
öffentlich-rechtlich zulässig war. Gleiches gilt für die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung auf solche Ansprüche gestützter Urteile eines ausländischen Gerichts,
soweit nicht Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Vereinbarungen dem
entgegenstehen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, eine privatrechtliche Haftung von Unternehmen für
klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des
Klimawandels) auszuschließen, soweit die in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlich
zulässig handeln bzw. gehandelt haben. Privatrechtlich motivierte Klimaklagen sind der
falsche Ansatzpunkt, um politische Interessen an einem umfassenderen bzw.
weitergehenden Klimaschutz durchzusetzen. Denn auf nationaler und internationaler Ebene wurde
zur Begegnung des menschengemachten Klimawandels im Hinblick auf
Treibhausgasemissionen ein austariertes Sondersystem geschaffen, dass im Hinblick auf das
nationale und globale Zusammenspiel der Klimaschutzpolitik keinen Raum für eine
privatrechtliche Haftung einzelner Emittenten belassen sollte, sofern sich diese im Rahmen
des rechtlich Zulässigen bewegen. Ohne eine Regelung drohen aufgrund einer nicht
bezifferbaren Anzahl möglicher Klagen aus der ganzen Welt neben einer Überlastung der
deutschen Zivilgerichtsbarkeit insbesondere enorme Haftungsrisiken für deutsche
Unternehmen, die sich im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen bewegen. Zudem gilt es
die Einheit der Rechtsordnung zu wahren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 14 BImSchG wird neu gefasst. Dabei entspricht § 14 Abs. 1 BImSchG dem bisherigen
§ 14 BImSchG. Inhaltlich neu ist Absatz 2. In dessen Satz 1 werden etwaige Ansprüche
für die klimabezogenen Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des
Klimawandels) ausgeschlossen, soweit die Verursachung von Treibhausgasemissionen
im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war. Daran anknüpfend soll mit
einem neuen Satz 2 sichergestellt werden, dass eine privatrechtliche Inanspruchnahme
in Deutschland nicht über den Umweg eines Gerichtsverfahrens in Drittstaaten realisiert
werden kann, indem die Anerkennung und Vollstreckbarkeit entsprechender
Gerichtsentscheidungen ausgeschlossen werden, soweit nicht Recht der Europäischen Union
und völkerrechtliche Vereinbarungen dem entgegenstehen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 11
und 24 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Dabei wird im
neuen § 14 Absatz 2 Satz 2 BImSchG geregelt, dass bzgl. der Anerkennung und
Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union das
Recht der Europäischen Union (aktuell insbesondere die Verordnung (EU) Nr.
1215/2012) einem Ausschluss vorgeht. Gleiches gilt für potentiell dem Ausschluss
entgegenstehende völkerrechtliche Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit
Drittstaaten. Durch die ausdrückliche Anordnung des Vorrangs kann hier ein sog.
„Treaty Override“ und damit ein Widerspruch zu bestehenden völkerrechtlichen
Vereinbarungen vermieden werden. Auf diese Weise können Konflikte mit völkerrechtlich
bindenden Verträgen ausgeschlossen werden. So haben beispielsweise die USA das
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem auch die Europäischen Union und seine
Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten beigetreten sind, bereits unterzeichnet. Lediglich die
Ratifikation steht noch aus.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der vorgeschlagene Entwurf schafft eine klare Regelung für die Gerichte und kann
dadurch die derzeit divergierende obergerichtliche Rechtsprechung beseitigen. Daneben
verhindert die Änderung eine potentielle Überlastung der Zivilgerichtsbarkeit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt, da Klimaschutz nach der gesetzgeberischen
Konzeption nicht durch Private im Rahmen privatrechtlicher Gerichtsverfahren
durchgesetzt werden soll. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine globale und nationale
politische Aufgabe.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Entwurf löst keinen Erfüllungsaufwand aus.
5. Weitere Kosten
Keine.
VII. Befristung, Evaluierung
Eine Befristung der Gesetzesänderung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist
nicht erforderlich, da der Entwurf keine Kosten verursacht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz)
§ 14 BImSchG wird neu gefasst. Dabei entspricht § 14 Abs. 1 BImSchG dem bisherigen
§ 14 BImSchG.
Durch den neuen § 14 Absatz 2 BImSchG soll zukünftig die privatrechtliche
Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von Unterlassungs- oder Haftungsansprüchen, für
klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen (Auswirkungen des
Klimawandels) ausgeschlossen werden, soweit die Verursachung der
Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war, also beispielsweise
die erforderliche Anlagengenehmigung vorlag. Durch die Anknüpfung an die
öffentlichrechtliche Zulässigkeit greift der Ausschluss nach § 14 Absatz 2 BImSchG im Falle einer
genehmigungsbedürftigen Anlage somit grundsätzlich bereits ab Erlass einer
entsprechenden Genehmigung, ohne dass es auf deren Unanfechtbarkeit ankommt. Einer
inzidenten Überprüfung der Genehmigungen durch die Zivilgerichte bedarf es dabei
regelmäßig nicht. Zum Nachweis der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit ist vielmehr die
Vorlage der entsprechenden Genehmigungen oder Zertifikate ausreichend. Bei
genehmigungsfreien Anlagen ist allein die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit entscheidend. Soweit
in der Vergangenheit für die Verursachung von Treibhausgasemissionen keine
speziellen Regelungen bestanden haben, ist davon auszugehen, dass diese sozialadäquat und
mangels ausdrücklichen Verbots öffentlich-rechtlich zulässig waren (Art. 2 Abs. 1 GG).
Mit einem neuen Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass jegliche privatrechtlichen
Ansprüche für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen
ausgeschlossen sind (insbesondere Ansprüche auf Unterlassen, Schadenersatz, Aufwendungsersatz
oder Entschädigung). Der Ausschluss gilt jedoch nur für klimabezogene, also globale
Auswirkungen von Treibhausgasemissionen. Dies können insbesondere die mittelbaren
Auswirkungen des Klimawandels, wie beispielsweise diesem zurechenbare
Unwetterlagen, der ansteigende Meeresspiegel oder durch Schnee- und Eisschmelze
hervorgerufene Geröllabgänge, sein. Nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 BImSchG weiterhin
potentiell ersatzpflichtig bleiben hingegen – da nicht klimabezogen – unmittelbar auf die
Nachbarschaft einwirkende Emissionen von Treibhausgasen wie beispielsweise
Rauchentwicklung oder olfaktorische Luftverunreinigungen.
Ergänzend wird in Absatz 2 Satz 2 geregelt, dass vorbehaltlich anderslautender
Regelungen der Europäischen Union und völkerrechtlicher Vereinbarungen auch Urteile
ausländischer Gerichte, die eine privatrechtliche Inanspruchnahme für
Treibhausgasemissionen vorsehen, nicht anerkannt und vollstreckt werden. Nur so kann sichergestellt
werden, dass eine privatrechtliche Haftung in Deutschland nicht über den Umweg eines
Gerichtsverfahrens in Drittstaaten realisiert wird. Durch die deklaratorische Anordnung
des Vorrangs der Regelungen der Europäischen Union und die ausdrückliche
Anordnung des Vorrangs völkerrechtlicher Verträge werden die unions- und völkerrechtlichen
Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gewahrt. So können Konflikte mit
völkerrechtlich bindenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen
werden. Beispielsweise haben die USA das Haager Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
dem die Europäischen Union und seine Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten beigetreten
sind, bereits unterzeichnet. Lediglich die Ratifikation steht noch aus.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 285/26- 5 -
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