Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h - Klimaschutzfolgenbereinigung)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h - Klimaschutzfolgenbereinigung)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/575
21. Wahlperiode 24.06.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Karsten Hilse, Steffen Kotré, Dr. Rainer Kraft, Marc Bernhard,
Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Peter Boehringer, Erhard Brucker,
Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske,
Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß,
Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung)
A. Problem
Die Maßnahmen zur Umsetzung der sogenannten Energiewende und der
„Transformation“ verschiedener Sektoren, mit der Zielsetzung des sogenannten
„Klimaschutzes“, insbesondere der Reduktion von CO2-Emissionen, führen nun die
bereits vielfältig vorausgesagten Auswirkungen auf die Situation in Deutschland
zutage. Obwohl noch eher am Beginn stehend bewirken sie schon jetzt enorme
Energiekosten, deutlich erhöhtes Ausfallrisiko der Elektrizitätsnetze, stark
zunehmende Abhängigkeit von Stromimporten sowie Importen kritischer Rohstoffe
(Energieträger, Lithium, Kupfer, Kobalt etc.) und unter anderem infolgedessen
Deindustrialisierung samt schwächelnder Wirtschaft, teils extreme
Preissteigerungen bei Grundbedarfsgütern sowie in Grundversorgungssektoren und
letztendlich Verarmung und schwerwiegende soziale Konflikte. Ein Abfangen über die
Kompensation durch die öffentlichen Haushalte ist bereits jetzt sichtbar
gescheitert, ist doch trotz Rekordeinnahmen keine gesicherte Finanzierung erkennbar.
Die Auswirkungen von menschengemachten CO2-Emissionen in nennenswerter
Weise auf klimatische Änderungen sind wissenschaftlich höchst umstritten.
Entsprechende gefährliche klimatische Änderungen sind praktisch auszuschließen.
Es liegen vielmehr vor allem größtenteils und in ihrer Wirkung weit stärkere
natürliche Ursachen (Wolkenbildung durch kosmische Einflüsse (Svensmark-
Effekt, wegfallende Luftverschmutzung etc.) vor, welche nicht ohne Weiteres
abgestellt werden können oder sollen. Jedoch verschiebt sich fälschlicherweise die
Interpretation der derzeitigen Gesetzeslage unter anderem durch höchstrichterliche
Rechtsprechung zu der Auffassung, eine Vermeidung von CO2-Emissionen sei
von so grundlegender Art der Gefahrenabwehr, dass damit auch substanziell
einschneidende Vorschriften begründet werden können, insbesondere die
Privilegierung eines „erneuerbaren“ Energiesystems und die „Transformation“ der
Wirtschaftssektoren – nach Auffassung der Antragsteller – hin zu einer Plan- und
Staatswirtschaft.
B. Lösung
Die vorgenannten Maßnahmen sind unverhältnismäßig und unzweckmäßig, da
eine im Verhältnis zu den hoch einschneidenden CO2-Absenkungsmaßnahmen
substanzielle Gefährdung menschlicher Lebensgrundlagen durch die alleinige
Wirkung ebendieser Emissionen auf klimatische Änderungen auszuschließen ist.
Sie sind daher klar zu unterlassen. Daher müssen in konsequenter Weise die
entsprechenden Gesetze sowie ihre Berechtigungsgrundlagen dringend abgeschafft
bzw. ersetzt werden. Hierfür ist wegen der vielfachen bestehenden, ideologisch
geprägten Notation des „überragenden öffentlichen Interesses“ in ebendiesen
Gesetzen eine Neuausrichtung des öffentlichen Interesses und die damit verbundene
Rückbesinnung desselben auf Vernunft und Staatswohl von zentraler,
verfassungsmäßiger Bedeutung, um hier eine konforme Rechtsauffassung ohne zu
weitem Interpretationsspielraum herzustellen. Daher ist der Artikel 143 h des
Grundgesetzes, auch mit Blick auf die notwendige Haushaltsdisziplin, zu ersetzen.
C. Alternativen
Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz-
Transformationspolitik“ absehbar in den wirtschaftlichen Niedergang, umsichgreifende Armut
und in die Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Gesellschaft in
Deutschland führt. Deren Notwendigkeit wird jedoch – fälschlicherweise – aus der
Feststellung, die Vermeidung von insbesondere CO2-Emissionen habe höchste
Priorität, abgeleitet, weshalb zur Orientierung in der Rechtsauffassung und
Gesetzestextinterpretation die gegenständliche Befehlsänderung zu notieren ist. Wegen der
überragenden Bedeutung in vielen, vor allem grundlegenden Lebensbereichen ist
dies in den Verfassungsrang zu setzen und somit im Grundgesetz aufzunehmen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Etwaige anfängliche temporäre Verwaltungsausgaben durch die Abschaffung der
sehr weitreichenden und tiefgreifenden Regulierungen werden durch den daraus
folgenden Wegfall behördlicher Kontrolle weit überkompensiert. Es ist von
Einsparungen zweistelliger Milliardenbeträge pro Jahr im Bundeshaushalt (Wegfall
des Klima- und Transformationsfonds sowie der national und international
anfallenden Ausgaben für „Klimaschutz“ und die „Transformation“), in zukünftigen
Bundeshaushalten bei derzeitigen Vorhaben zum sogenannten Klimaschutz gar
von Einsparungen dreistelliger Milliardenbeträge auszugehen. Die durch die
Ersetzung des derzeit bestehenden Artikels 143h GG vollzogene Abschaffung der
sogenannten Sondervermögen für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur ist
somit ohne Schwierigkeiten für die Durchführung zielgenauer
Infrastrukturvorhaben aus dem Kernhaushalt durchführbar. Jene Sondervermögensmittel zur
Erreichung der „Klimaneutralität“ sind ohnehin nicht notwendig.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine weitergehenden Verpflichtungen
zur Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Im
Gegenteil wird vielmehr die Grundlage gelegt, mit daraus ableitbaren
Regeländerungen zum einen den bürokratischen Aufwand deutlich zu senken und zum anderen
niedrigere Energiekosten bei deutlich erhöhter Versorgungssicherheit sowie
sozialer Stabilität zu bewirken. Dies resultiert in merklichen Entlastungen bis aktuell
über 1000 Euro – bei Fortschreibung der Vermeidungsszenarien drohen ab 2028
mehrere und ab 2045 gar etliche 1000 Euro Mehrkosten – pro Haushalt und Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft bestehen keine weitergehenden Verpflichtungen zur
Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Zudem ist mit der
hieraus resultierenden Möglichkeit, durch daraus ableitbare Änderungen bzw.
Aufhebung von Vorschriften von einer teils erheblichen Reduktion der
Energiepreise und Bürokratiekosten auszugehen. Dieser Wegfall von Verpflichtungen
und Teuerungen beseitigt wachstumshemmende Faktoren und führt zu einem
Wirtschaftswachstum.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2
des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 143h wird durch den folgenden Artikel 143h ersetzt:
„Artikel 143h
(1) Mit dem Ziel einer leistungsfähigen und krisenfesten Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-
Infrastruktur, einer effizienten Wirtschaft, der Anpassung an klimatische Änderungen, einer Verstetigung des Umwelt-
und Naturschutzes und der Bedienung der Grundbedarfe im Bereich Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit wird
für die Sicherstellung, Planung, den Bau und Betrieb einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten,
ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und
Flächeninanspruchnahmen das überragende öffentliche Interesse festgestellt.
(2) Alle staatlichen Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen und andere Regelungen, zum sogenannten
Klimaschutz, namentlich die Vermeidung und Bepreisung von CO2-Emissionen, die Förderung und
Genehmigungsverfahren des Ausbaus von Photovoltaik, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der Erdwärme, der
Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr und Gebäude
liegen nicht im überragenden öffentlichen Interesse.
(3) Artikel 20a des Grundgesetzes darf nicht bezüglich der Maßnahmen gemäß Artikel 143h Absatz 2 des
Grundgesetzes zum sogenannten Klimaschutz angewendet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die „Klimaschutz“- und Energiegesetzgebung, die ihren behaupteten Zweck nach im Interesse des
„Klimaschutzes“ eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und die volkswirtschaftlichen Kosten der
Energieversorgung unter Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern soll, hat zu massiven
Ungleichgewichten und Fehlentwicklungen in der Energieinfrastruktur und in vielen Bereichen der Wirtschaft sowie der
Grundversorgung geführt, deren einschneidende ökonomische Konsequenzen nicht nur bereits heute, sondern bei
Fortführung in zunehmend zerstörerischer Weise zutage treten.
Ein nennenswerter Einfluss von CO2 auf das Klima der Erde ist jedoch weder erkennbar noch wissenschaftlich
reproduzierbar nachgewiesen. Der „UN-Weltklimarat“ IPCC konstatierte in seinem dritten Bericht von 2001
(www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/03/WGI_TAR_full_report.pdf; https://archive.ipcc.ch/ipccreports/tar/
wg1/pdf/TAR-14.PDF): „In Sachen Klimaforschung und -modellierung sollten wir anerkennen, dass es sich dabei
um ein gekoppeltes, nicht-lineares, chaotisches System handelt. Deshalb sind längerfristige Vorhersagen über die
Klimaentwicklung nicht möglich.“
Tatsächlich wohnt Prognosen der klimatischen Entwicklung, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren
hinausgreifen, nach wie vor keinerlei Vorhersagekraft mehr inne. Die Klimaforschung behilft sich daher mit
Szenarien, die zwar plausibel und in sich widerspruchsfrei sind, denen aber aufgrund ihrer Konstruktion keine
Eintrittswahrscheinlichkeiten zugeordnet werden können. Allein der unvermeidbare statistische Fehler bei der
Bestimmung des Langwellenstrahlungseffekts der Wolkenbildung in Standard-Klimamodellen ist über hundert-mal
größer (www.frontiersin.org/articles/10.3389/feart.2019.00223/full) als der Effekt, der nach diesen Modellen vom
CO2 verursacht sein soll. Im Gegenteil – das Klima kann und muss nicht vor hohen CO2-Gehalten in der
Atmosphäre geschützt werden, wie erdgeschichtliche Daten zeigen (www.eike-klima-energie.eu/2017/07/08/
beweisefuer-die-unwirksamkeit-von-co2-bei-der-klima-entwicklung/).
Auch der vielzitierte wissenschaftliche Konsens über den „Klimawandel“ gilt nur insofern, als eine Mehrheit der
Klimawissenschaftler der Meinung ist, dass der „Klimawandel“ real und zumindest teilweise vom Menschen
verursacht sei (www.misesde.org/2019/11/klimawandel-die-falsche-behauptung-vom-97-prozent-konsens/). Über
das Tempo und die Intensität des „Klimawandels“ gibt es eine Kontroverse (www.awi.de/ueber-uns/service/pres
se/presse-detailansicht/raetsel-um-schnelle-klimawechsel-waehrend-der-letzten-eiszeit-geloest.html; www.fau.de/
2015/11/news/wissenschaft/bild-des-langsamen-klimawandels-in-der-erdgeschichte-ist-irrefuehrend/), ebenso über
die Aussagekraft von Klimamodellen (www.eike-klima-energie.eu/2019/10/01/gespenstische-klimamodelle/;
www.frontiersin.org/articles/10.3389/feart.2019.00223/full) über die Höhe des menschlichen Anteils am
Klimawandel (www.eike-klima-energie.eu/2019/07/12/menschliche-co2-emissionen-haben-kaum-auswirkungen-
aufden-atmosphaerischen-co2-gehalt/), über die direkten und indirekten Einflüsse der Sonne und der Wolkenbildung
(https://eike-klima-energie.eu/2024/11/15/die-sonnenscheindauer-europas-im-tanz-der-wolken/), über den
Wärmeaustausch zwischen Atmosphäre und Ozeanen (www.spektrum.de/news/kaltwasserzunge-warum-wird-
derostpazifik-immer-kaelter/2168004 ) und über die CO2-Bindekraft von Pflanzen (https://kaltesonne.de/die-sonne-
im-juli-2019-die-erde-wird-gruener-die-ausbleibende-katastrophe/). Auch Art und Ausmaß der Auswirkungen
der überwiegend natürlich bedingten klimatischen Änderungen auf unseren Planeten oder konkrete Wege zu
seiner Bewältigung sind von einem weltweiten Konsens unter allen Experten nicht umfasst (http://web.archive.org/
web/20240609065951/https://archiv.klimanachrichten.de/absolute-globale-mitteltemperatur-viel-wind-um-nichts/).
Aktuell kommt zudem noch die erwärmende Wirkung der seit etwa 40 Jahren stark abnehmenden
Luftverschmutzung als neue Ursache hinzu (www.science.org/doi/10.1126/science.adq7280).
Während somit der vorgebliche mindestens bedenkliche Einfluss von CO2-Emissionen auf Klimaerscheinungen
nicht erkennbar ist, bringt die Transformation des deutschen Energiesystems im Rahmen der bereits umgesetzten
Energiewende eine Vielzahl erwiesener, erheblicher technischer Risiken mit sich, die bisher in den Maßnahmen
der Bundesregierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit von großflächigen
Stromausfällen (Blackout) infolge unkontrollierbarer Netzzustände nimmt derzeit stark zu. Stromausfälle im
Millisekundenbereich sowie Lastabwürfe der Industrie (Brownout) zur Netzstabilisierung kommen schon heute
regelmäßig vor und dürften zur Vermeidung von Blackouts in Zukunft noch großräumiger ausfallen. Im Dezember
2024 hat die „Dunkelflaute“ in Deutschland ein nur durch das Ausland ausgeglichenes Leistungsdefizit von etwa
20 GW zu extremen Kostenspitzen von etwa 1 Euro/kWh Börsenstrompreis geführt. Tatsächlich würden
Blackouts einer nationalen Katastrophe gleichkommen, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der nicht
mehr gewährleisteten Grundversorgung innerhalb kürzester Zeit kollabieren würden. Das Büro für
Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) hat die zu erwartenden Folgen eines derartigen Szenarios
bereits im Jahr 2010 untersucht und dem Deutschen Bundestag einen umfassenden Bericht dazu vorgelegt.
Spätestens seit Veröffentlichung dieser Studie steht damit außer Frage, dass die Versorgungssicherheit in allen
energiepolitischen Maßnahmen das vorrangige Ziel der Bundesregierung sein muss, um der staatlichen Schutzpflicht
gegenüber der Bevölkerung gerecht zu werden (www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/berichte/
TAB-Arbeitsbericht-ab141.pdf). Die stabile Verfügbarkeit von elektrischer Energie ist in einer vollständig
technisierten Gesellschaft ein unverzichtbares Gut. Alle Bereiche der Grundversorgung basieren in Deutschland direkt
oder indirekt auf Prozessen, für die elektrischer Strom erforderlich ist.
Zudem zeichnet sich beim sogenannten internationalen Klimaschutz, insbesondere mit Blick auf die
Unternehmungen der US-Administration seit Januar 2025, klar eine Abkehr hiervon ab, damit auch von der derzeitigen
deutschen Position. Eine einseitige deutliche Schwächung Deutschlands bei Wohlstand, Fortschritt und
Wettbewerb ist somit die Folge.
In der Gefahrenabwägung ist klar die weit größere Gefahr eines Versagens oder eines extremen Verteuerns der
Energie- und Grundversorgung im Vergleich zu den Auswirkungen von CO2-Emissionen zu sehen und daher die
bisherige Notation des öffentlichen Interesses eindeutig zweckwidrig bzw. unverhältnismäßig. Sie ist dem
eigentlichen öffentlichen Interesse vielmehr diametral entgegengesetzt. Somit ist es nicht nur unabdingbar, sondern
dringend notwendig, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses weg von der Priorisierung der Absenkung
von CO2-Emissionen hin zur Sicherstellung einer kostengünstigen, sicheren und umweltverträglichen Energie-
und Grundversorgung verlagert werden muss.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Notation des öffentlichen Interesses ist so grundlegender Art, dass zum Zweck der Auslegung von
Vorschriften und zur verfassungsgemäßen Abänderung bzw. Aufhebung solcher eine Stellung mit Verfassungsrang in der
gesetzlichen Verankerung – somit im Grundgesetz – notwendig ist.
Hier wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der bestehende Artikel 143h ersetzt und
darin klargestellt, dass alle staatlichen Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen und andere Regelungen, zum
sogenannten Klimaschutz, namentlich die Vermeidung und Bepreisung von CO2-Emissionen, die Förderung und
Genehmigungsverfahren des Ausbaus von Photovoltaik, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der
Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr
und Gebäude nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Zudem wird durch die hier vorgesehene
Ersetzung die im derzeit bestehenden Artikel 143h GG enthaltene Einführung sogenannter Sondervermögen
aufgehoben, da für zielgenaue Infrastrukturvorhaben genügend Mittel aus dem Kernhaushalt bereitgestellt werden
können.
Stattdessen wird mit Blick auf die Bedienung der Grundbedarfe im Bereich Wohnen, Ernährung sowie
Gesundheit, eine leistungsfähige und krisenfeste Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastruktur, eine effiziente
Wirtschaft, die Anpassung an klimatische Änderungen und eine Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes
herausgestellt, dass für die Sicherstellung, Planung, Bau und Betrieb, einer nachfragegerechten,
stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten
und Flächeninanspruchnahmen (z. B. Kernenergie und Kohle) ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
Die Ersetzung des Artikel 143h GG stellt klar, dass sogenannte Klimaschutz-Maßnahmen inhaltlich nicht
begründet sind, folglich nicht gerechtfertigte Grundrechtseinschränkungen darstellen und daher nicht im öffentlichen
Interesse liegen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz zum Beispiel ist also nicht relevant für die Wahrung des
Grundgesetzes und kann daher aufgehoben werden.
III. Alternativen
Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz-Transformationspolitik“ absehbar in den
wirtschaftlichen Niedergang, um sich greifende Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich-
demokratischen Gesellschaft in Deutschland führt. Deren Notwendigkeit wird jedoch – fälschlicherweise – aus der
Feststellung, die Vermeidung von insbesondere CO2-Emissionen habe höchste Priorität, abgeleitet, weshalb zur
Orientierung in der Rechtsauffassung und Gesetzestextinterpretation die gegenständliche Befehlsänderung zu notieren
ist. Wegen der überragenden Bedeutung in vielen, vor allem grundlegenden Lebensbereichen ist dies in den
Verfassungsrang zu setzen und somit im Grundgesetz aufzunehmen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Alle Regelungen dieses Gesetzes liegen in der Kompetenz des Bundes aufgrund von Artikel 79 Absatz 1 und 2
des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Völkerrechtliche Verträge - das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-
Protokoll) und das (Klima-)Übereinkommen von Paris werden verletzt, die nach einer dreijährigen Laufzeit (von
Deutschland erfüllt) jedoch jederzeit mit einjähriger Ausstiegsfrist gekündigt werden können.
VI. Gesetzesfolgen
Es wird die Grundlage gelegt, Bürger und Unternehmen in Deutschland von unsinnigen „Klimaschutz“-Vorgaben
und -Verboten, konkret entsprechenden Vorschriften wie z. B. dem EEG, zu befreien. In der Folge hat
Deutschland die Chance, sich wirtschaftlich zu erholen und Wohlstand neu zu erarbeiten.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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