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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h - Klimaschutzfolgenbereinigung)

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/575 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h - Klimaschutzfolgenbereinigung) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/575 21. Wahlperiode 24.06.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Karsten Hilse, Steffen Kotré, Dr. Rainer Kraft, Marc Bernhard, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung) A. Problem Die Maßnahmen zur Umsetzung der sogenannten Energiewende und der „Transformation“ verschiedener Sektoren, mit der Zielsetzung des sogenannten „Klimaschutzes“, insbesondere der Reduktion von CO2-Emissionen, führen nun die bereits vielfältig vorausgesagten Auswirkungen auf die Situation in Deutschland zutage. Obwohl noch eher am Beginn stehend bewirken sie schon jetzt enorme Energiekosten, deutlich erhöhtes Ausfallrisiko der Elektrizitätsnetze, stark zunehmende Abhängigkeit von Stromimporten sowie Importen kritischer Rohstoffe (Energieträger, Lithium, Kupfer, Kobalt etc.) und unter anderem infolgedessen Deindustrialisierung samt schwächelnder Wirtschaft, teils extreme Preissteigerungen bei Grundbedarfsgütern sowie in Grundversorgungssektoren und letztendlich Verarmung und schwerwiegende soziale Konflikte. Ein Abfangen über die Kompensation durch die öffentlichen Haushalte ist bereits jetzt sichtbar gescheitert, ist doch trotz Rekordeinnahmen keine gesicherte Finanzierung erkennbar. Die Auswirkungen von menschengemachten CO2-Emissionen in nennenswerter Weise auf klimatische Änderungen sind wissenschaftlich höchst umstritten. Entsprechende gefährliche klimatische Änderungen sind praktisch auszuschließen. Es liegen vielmehr vor allem größtenteils und in ihrer Wirkung weit stärkere natürliche Ursachen (Wolkenbildung durch kosmische Einflüsse (Svensmark- Effekt, wegfallende Luftverschmutzung etc.) vor, welche nicht ohne Weiteres abgestellt werden können oder sollen. Jedoch verschiebt sich fälschlicherweise die Interpretation der derzeitigen Gesetzeslage unter anderem durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Auffassung, eine Vermeidung von CO2-Emissionen sei von so grundlegender Art der Gefahrenabwehr, dass damit auch substanziell einschneidende Vorschriften begründet werden können, insbesondere die Privilegierung eines „erneuerbaren“ Energiesystems und die „Transformation“ der Wirtschaftssektoren – nach Auffassung der Antragsteller – hin zu einer Plan- und Staatswirtschaft. B. Lösung Die vorgenannten Maßnahmen sind unverhältnismäßig und unzweckmäßig, da eine im Verhältnis zu den hoch einschneidenden CO2-Absenkungsmaßnahmen substanzielle Gefährdung menschlicher Lebensgrundlagen durch die alleinige Wirkung ebendieser Emissionen auf klimatische Änderungen auszuschließen ist. Sie sind daher klar zu unterlassen. Daher müssen in konsequenter Weise die entsprechenden Gesetze sowie ihre Berechtigungsgrundlagen dringend abgeschafft bzw. ersetzt werden. Hierfür ist wegen der vielfachen bestehenden, ideologisch geprägten Notation des „überragenden öffentlichen Interesses“ in ebendiesen Gesetzen eine Neuausrichtung des öffentlichen Interesses und die damit verbundene Rückbesinnung desselben auf Vernunft und Staatswohl von zentraler, verfassungsmäßiger Bedeutung, um hier eine konforme Rechtsauffassung ohne zu weitem Interpretationsspielraum herzustellen. Daher ist der Artikel 143 h des Grundgesetzes, auch mit Blick auf die notwendige Haushaltsdisziplin, zu ersetzen. C. Alternativen Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz- Transformationspolitik“ absehbar in den wirtschaftlichen Niedergang, umsichgreifende Armut und in die Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Gesellschaft in Deutschland führt. Deren Notwendigkeit wird jedoch – fälschlicherweise – aus der Feststellung, die Vermeidung von insbesondere CO2-Emissionen habe höchste Priorität, abgeleitet, weshalb zur Orientierung in der Rechtsauffassung und Gesetzestextinterpretation die gegenständliche Befehlsänderung zu notieren ist. Wegen der überragenden Bedeutung in vielen, vor allem grundlegenden Lebensbereichen ist dies in den Verfassungsrang zu setzen und somit im Grundgesetz aufzunehmen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Etwaige anfängliche temporäre Verwaltungsausgaben durch die Abschaffung der sehr weitreichenden und tiefgreifenden Regulierungen werden durch den daraus folgenden Wegfall behördlicher Kontrolle weit überkompensiert. Es ist von Einsparungen zweistelliger Milliardenbeträge pro Jahr im Bundeshaushalt (Wegfall des Klima- und Transformationsfonds sowie der national und international anfallenden Ausgaben für „Klimaschutz“ und die „Transformation“), in zukünftigen Bundeshaushalten bei derzeitigen Vorhaben zum sogenannten Klimaschutz gar von Einsparungen dreistelliger Milliardenbeträge auszugehen. Die durch die Ersetzung des derzeit bestehenden Artikels 143h GG vollzogene Abschaffung der sogenannten Sondervermögen für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur ist somit ohne Schwierigkeiten für die Durchführung zielgenauer Infrastrukturvorhaben aus dem Kernhaushalt durchführbar. Jene Sondervermögensmittel zur Erreichung der „Klimaneutralität“ sind ohnehin nicht notwendig. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine weitergehenden Verpflichtungen zur Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Im Gegenteil wird vielmehr die Grundlage gelegt, mit daraus ableitbaren Regeländerungen zum einen den bürokratischen Aufwand deutlich zu senken und zum anderen niedrigere Energiekosten bei deutlich erhöhter Versorgungssicherheit sowie sozialer Stabilität zu bewirken. Dies resultiert in merklichen Entlastungen bis aktuell über 1000 Euro – bei Fortschreibung der Vermeidungsszenarien drohen ab 2028 mehrere und ab 2045 gar etliche 1000 Euro Mehrkosten – pro Haushalt und Jahr. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft bestehen keine weitergehenden Verpflichtungen zur Dokumentation, Berichterstattung oder Einhaltung von Grenzwerten. Zudem ist mit der hieraus resultierenden Möglichkeit, durch daraus ableitbare Änderungen bzw. Aufhebung von Vorschriften von einer teils erheblichen Reduktion der Energiepreise und Bürokratiekosten auszugehen. Dieser Wegfall von Verpflichtungen und Teuerungen beseitigt wachstumshemmende Faktoren und führt zu einem Wirtschaftswachstum. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 143h wird durch den folgenden Artikel 143h ersetzt: „Artikel 143h (1) Mit dem Ziel einer leistungsfähigen und krisenfesten Verkehrs-, Kommunikations- und Energie- Infrastruktur, einer effizienten Wirtschaft, der Anpassung an klimatische Änderungen, einer Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes und der Bedienung der Grundbedarfe im Bereich Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit wird für die Sicherstellung, Planung, den Bau und Betrieb einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und Flächeninanspruchnahmen das überragende öffentliche Interesse festgestellt. (2) Alle staatlichen Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen und andere Regelungen, zum sogenannten Klimaschutz, namentlich die Vermeidung und Bepreisung von CO2-Emissionen, die Förderung und Genehmigungsverfahren des Ausbaus von Photovoltaik, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr und Gebäude liegen nicht im überragenden öffentlichen Interesse. (3) Artikel 20a des Grundgesetzes darf nicht bezüglich der Maßnahmen gemäß Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes zum sogenannten Klimaschutz angewendet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juni 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die „Klimaschutz“- und Energiegesetzgebung, die ihren behaupteten Zweck nach im Interesse des „Klimaschutzes“ eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung unter Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern soll, hat zu massiven Ungleichgewichten und Fehlentwicklungen in der Energieinfrastruktur und in vielen Bereichen der Wirtschaft sowie der Grundversorgung geführt, deren einschneidende ökonomische Konsequenzen nicht nur bereits heute, sondern bei Fortführung in zunehmend zerstörerischer Weise zutage treten. Ein nennenswerter Einfluss von CO2 auf das Klima der Erde ist jedoch weder erkennbar noch wissenschaftlich reproduzierbar nachgewiesen. Der „UN-Weltklimarat“ IPCC konstatierte in seinem dritten Bericht von 2001 (www.ipcc.ch/site/assets/uploads/2018/03/WGI_TAR_full_report.pdf; https://archive.ipcc.ch/ipccreports/tar/ wg1/pdf/TAR-14.PDF): „In Sachen Klimaforschung und -modellierung sollten wir anerkennen, dass es sich dabei um ein gekoppeltes, nicht-lineares, chaotisches System handelt. Deshalb sind längerfristige Vorhersagen über die Klimaentwicklung nicht möglich.“ Tatsächlich wohnt Prognosen der klimatischen Entwicklung, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinausgreifen, nach wie vor keinerlei Vorhersagekraft mehr inne. Die Klimaforschung behilft sich daher mit Szenarien, die zwar plausibel und in sich widerspruchsfrei sind, denen aber aufgrund ihrer Konstruktion keine Eintrittswahrscheinlichkeiten zugeordnet werden können. Allein der unvermeidbare statistische Fehler bei der Bestimmung des Langwellenstrahlungseffekts der Wolkenbildung in Standard-Klimamodellen ist über hundert-mal größer (www.frontiersin.org/articles/10.3389/feart.2019.00223/full) als der Effekt, der nach diesen Modellen vom CO2 verursacht sein soll. Im Gegenteil – das Klima kann und muss nicht vor hohen CO2-Gehalten in der Atmosphäre geschützt werden, wie erdgeschichtliche Daten zeigen (www.eike-klima-energie.eu/2017/07/08/ beweisefuer-die-unwirksamkeit-von-co2-bei-der-klima-entwicklung/). Auch der vielzitierte wissenschaftliche Konsens über den „Klimawandel“ gilt nur insofern, als eine Mehrheit der Klimawissenschaftler der Meinung ist, dass der „Klimawandel“ real und zumindest teilweise vom Menschen verursacht sei (www.misesde.org/2019/11/klimawandel-die-falsche-behauptung-vom-97-prozent-konsens/). Über das Tempo und die Intensität des „Klimawandels“ gibt es eine Kontroverse (www.awi.de/ueber-uns/service/pres se/presse-detailansicht/raetsel-um-schnelle-klimawechsel-waehrend-der-letzten-eiszeit-geloest.html; www.fau.de/ 2015/11/news/wissenschaft/bild-des-langsamen-klimawandels-in-der-erdgeschichte-ist-irrefuehrend/), ebenso über die Aussagekraft von Klimamodellen (www.eike-klima-energie.eu/2019/10/01/gespenstische-klimamodelle/; www.frontiersin.org/articles/10.3389/feart.2019.00223/full) über die Höhe des menschlichen Anteils am Klimawandel (www.eike-klima-energie.eu/2019/07/12/menschliche-co2-emissionen-haben-kaum-auswirkungen- aufden-atmosphaerischen-co2-gehalt/), über die direkten und indirekten Einflüsse der Sonne und der Wolkenbildung (https://eike-klima-energie.eu/2024/11/15/die-sonnenscheindauer-europas-im-tanz-der-wolken/), über den Wärmeaustausch zwischen Atmosphäre und Ozeanen (www.spektrum.de/news/kaltwasserzunge-warum-wird- derostpazifik-immer-kaelter/2168004 ) und über die CO2-Bindekraft von Pflanzen (https://kaltesonne.de/die-sonne- im-juli-2019-die-erde-wird-gruener-die-ausbleibende-katastrophe/). Auch Art und Ausmaß der Auswirkungen der überwiegend natürlich bedingten klimatischen Änderungen auf unseren Planeten oder konkrete Wege zu seiner Bewältigung sind von einem weltweiten Konsens unter allen Experten nicht umfasst (http://web.archive.org/ web/20240609065951/https://archiv.klimanachrichten.de/absolute-globale-mitteltemperatur-viel-wind-um-nichts/). Aktuell kommt zudem noch die erwärmende Wirkung der seit etwa 40 Jahren stark abnehmenden Luftverschmutzung als neue Ursache hinzu (www.science.org/doi/10.1126/science.adq7280). Während somit der vorgebliche mindestens bedenkliche Einfluss von CO2-Emissionen auf Klimaerscheinungen nicht erkennbar ist, bringt die Transformation des deutschen Energiesystems im Rahmen der bereits umgesetzten Energiewende eine Vielzahl erwiesener, erheblicher technischer Risiken mit sich, die bisher in den Maßnahmen der Bundesregierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit von großflächigen Stromausfällen (Blackout) infolge unkontrollierbarer Netzzustände nimmt derzeit stark zu. Stromausfälle im Millisekundenbereich sowie Lastabwürfe der Industrie (Brownout) zur Netzstabilisierung kommen schon heute regelmäßig vor und dürften zur Vermeidung von Blackouts in Zukunft noch großräumiger ausfallen. Im Dezember 2024 hat die „Dunkelflaute“ in Deutschland ein nur durch das Ausland ausgeglichenes Leistungsdefizit von etwa 20 GW zu extremen Kostenspitzen von etwa 1 Euro/kWh Börsenstrompreis geführt. Tatsächlich würden Blackouts einer nationalen Katastrophe gleichkommen, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der nicht mehr gewährleisteten Grundversorgung innerhalb kürzester Zeit kollabieren würden. Das Büro für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) hat die zu erwartenden Folgen eines derartigen Szenarios bereits im Jahr 2010 untersucht und dem Deutschen Bundestag einen umfassenden Bericht dazu vorgelegt. Spätestens seit Veröffentlichung dieser Studie steht damit außer Frage, dass die Versorgungssicherheit in allen energiepolitischen Maßnahmen das vorrangige Ziel der Bundesregierung sein muss, um der staatlichen Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung gerecht zu werden (www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/berichte/ TAB-Arbeitsbericht-ab141.pdf). Die stabile Verfügbarkeit von elektrischer Energie ist in einer vollständig technisierten Gesellschaft ein unverzichtbares Gut. Alle Bereiche der Grundversorgung basieren in Deutschland direkt oder indirekt auf Prozessen, für die elektrischer Strom erforderlich ist. Zudem zeichnet sich beim sogenannten internationalen Klimaschutz, insbesondere mit Blick auf die Unternehmungen der US-Administration seit Januar 2025, klar eine Abkehr hiervon ab, damit auch von der derzeitigen deutschen Position. Eine einseitige deutliche Schwächung Deutschlands bei Wohlstand, Fortschritt und Wettbewerb ist somit die Folge. In der Gefahrenabwägung ist klar die weit größere Gefahr eines Versagens oder eines extremen Verteuerns der Energie- und Grundversorgung im Vergleich zu den Auswirkungen von CO2-Emissionen zu sehen und daher die bisherige Notation des öffentlichen Interesses eindeutig zweckwidrig bzw. unverhältnismäßig. Sie ist dem eigentlichen öffentlichen Interesse vielmehr diametral entgegengesetzt. Somit ist es nicht nur unabdingbar, sondern dringend notwendig, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses weg von der Priorisierung der Absenkung von CO2-Emissionen hin zur Sicherstellung einer kostengünstigen, sicheren und umweltverträglichen Energie- und Grundversorgung verlagert werden muss. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Notation des öffentlichen Interesses ist so grundlegender Art, dass zum Zweck der Auslegung von Vorschriften und zur verfassungsgemäßen Abänderung bzw. Aufhebung solcher eine Stellung mit Verfassungsrang in der gesetzlichen Verankerung – somit im Grundgesetz – notwendig ist. Hier wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der bestehende Artikel 143h ersetzt und darin klargestellt, dass alle staatlichen Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen und andere Regelungen, zum sogenannten Klimaschutz, namentlich die Vermeidung und Bepreisung von CO2-Emissionen, die Förderung und Genehmigungsverfahren des Ausbaus von Photovoltaik, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie/Gewerbe, Verkehr und Gebäude nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Zudem wird durch die hier vorgesehene Ersetzung die im derzeit bestehenden Artikel 143h GG enthaltene Einführung sogenannter Sondervermögen aufgehoben, da für zielgenaue Infrastrukturvorhaben genügend Mittel aus dem Kernhaushalt bereitgestellt werden können. Stattdessen wird mit Blick auf die Bedienung der Grundbedarfe im Bereich Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit, eine leistungsfähige und krisenfeste Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastruktur, eine effiziente Wirtschaft, die Anpassung an klimatische Änderungen und eine Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes herausgestellt, dass für die Sicherstellung, Planung, Bau und Betrieb, einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und Flächeninanspruchnahmen (z. B. Kernenergie und Kohle) ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die Ersetzung des Artikel 143h GG stellt klar, dass sogenannte Klimaschutz-Maßnahmen inhaltlich nicht begründet sind, folglich nicht gerechtfertigte Grundrechtseinschränkungen darstellen und daher nicht im öffentlichen Interesse liegen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz zum Beispiel ist also nicht relevant für die Wahrung des Grundgesetzes und kann daher aufgehoben werden. III. Alternativen Keine, da die Fortführung der „Energiewende-“ und „Klimaschutz-Transformationspolitik“ absehbar in den wirtschaftlichen Niedergang, um sich greifende Armut und in die Zerstörung der bisherigen freiheitlich- demokratischen Gesellschaft in Deutschland führt. Deren Notwendigkeit wird jedoch – fälschlicherweise – aus der Feststellung, die Vermeidung von insbesondere CO2-Emissionen habe höchste Priorität, abgeleitet, weshalb zur Orientierung in der Rechtsauffassung und Gesetzestextinterpretation die gegenständliche Befehlsänderung zu notieren ist. Wegen der überragenden Bedeutung in vielen, vor allem grundlegenden Lebensbereichen ist dies in den Verfassungsrang zu setzen und somit im Grundgesetz aufzunehmen. IV. Gesetzgebungskompetenz Alle Regelungen dieses Gesetzes liegen in der Kompetenz des Bundes aufgrund von Artikel 79 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Völkerrechtliche Verträge - das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto- Protokoll) und das (Klima-)Übereinkommen von Paris werden verletzt, die nach einer dreijährigen Laufzeit (von Deutschland erfüllt) jedoch jederzeit mit einjähriger Ausstiegsfrist gekündigt werden können. VI. Gesetzesfolgen Es wird die Grundlage gelegt, Bürger und Unternehmen in Deutschland von unsinnigen „Klimaschutz“-Vorgaben und -Verboten, konkret entsprechenden Vorschriften wie z. B. dem EEG, zu befreien. In der Folge hat Deutschland die Chance, sich wirtschaftlich zu erholen und Wohlstand neu zu erarbeiten. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Befristung ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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