Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 212/26
17.04.26 BRFuss
Vk - In
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses
– Drucksache 21/4979 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/3505 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 647/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird durch den
folgenden Dreifachbuchstaben bbb ersetzt:
bbb) ‚ In Buchstabe b wird die Angabe „städtischer Quartiere“ durch die Angabe „und
bestimmter Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem
gebietsübergreifenden Parkraumbedarf in Gebieten“ ersetzt.‘
b) In Nummer 18 wird in § 23 Absatz 1 die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen.
c) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
21. ‚ § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a
Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die
von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24
Absatz 1 sechs Monate.“ ‘
d) In Nummer 39 wird § 63g wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ das angegebene amtliche Kennzeichen und“.
bb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständigen Behörden haben über die Erhebung, Kombination und Löschung
von Daten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 sowie nach Absatz 3 Satz 2, 3 und 5
Aufzeichnungen zu fertigen, die das amtliche Kennzeichen oder im Fall von Absatz 3
Satz 3 den Hash-Wert des Kennzeichens, den Standort des Fahrzeugs und das Datum
und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs enthalten müssen.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 2 Absatz 1a Satz 2 die Angabe „nur“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird § 2d wie folgt geändert:
aa) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrerlaubnisregister“ die Angabe „sowie
Daten aus dem Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen oder den Nachweis dieser Berechtigung berühren“ eingefügt.
bb) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch
nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des
Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies für den Betrieb des
Anwenderprogramms zum digitalen Führerschein erforderlich ist. Lässt sich aus den Daten
schließen, dass ein Fall des § 2 Absatz 1b vorliegt, darf das Kraftfahrt-Bundesamt den
digitalen Führerschein im Anwenderprogramm als ungültig darstellen.“
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. ‚ Nach § 65 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Solange der Abruf des Lichtbildes nach § 2d Absatz 5 Satz 2 technisch noch
nicht möglich ist, muss abweichend von § 2d Absatz 4 das Lichtbild noch nicht im
digitalen Führerschein enthalten sein.“ ‘
3. In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b wird in § 4 Absatz 2a Satz 3 die Angabe „nur“ gestrichen.
4. Artikel 8 wird durch den folgenden Artikel 8 ersetzt:
‚Artikel 8
Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022
(BGBl. I S. 986), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren
Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen
und deren Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ dieser Verordnung mit Ausnahme von den §§ 15 und 16 und
3. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“ ‘
Drucksache 212/26- 3 -
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