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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · 212/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 212/26 17.04.26 BRFuss Vk - In Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses – Drucksache 21/4979 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 21/3505 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 08.05.26 Erster Durchgang: Drs. 647/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird durch den folgenden Dreifachbuchstaben bbb ersetzt: bbb) ‚ In Buchstabe b wird die Angabe „städtischer Quartiere“ durch die Angabe „und bestimmter Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem gebietsübergreifenden Parkraumbedarf in Gebieten“ ersetzt.‘ b) In Nummer 18 wird in § 23 Absatz 1 die Angabe „gewerbsmäßig“ gestrichen. c) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt: 21. ‚ § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“ ‘ d) In Nummer 39 wird § 63g wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ das angegebene amtliche Kennzeichen und“. bb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständigen Behörden haben über die Erhebung, Kombination und Löschung von Daten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 sowie nach Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 Aufzeichnungen zu fertigen, die das amtliche Kennzeichen oder im Fall von Absatz 3 Satz 3 den Hash-Wert des Kennzeichens, den Standort des Fahrzeugs und das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs enthalten müssen.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 2 Absatz 1a Satz 2 die Angabe „nur“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird § 2d wie folgt geändert: aa) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrerlaubnisregister“ die Angabe „sowie Daten aus dem Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder den Nachweis dieser Berechtigung berühren“ eingefügt. bb) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies für den Betrieb des Anwenderprogramms zum digitalen Führerschein erforderlich ist. Lässt sich aus den Daten schließen, dass ein Fall des § 2 Absatz 1b vorliegt, darf das Kraftfahrt-Bundesamt den digitalen Führerschein im Anwenderprogramm als ungültig darstellen.“ c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. ‚ Nach § 65 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Solange der Abruf des Lichtbildes nach § 2d Absatz 5 Satz 2 technisch noch nicht möglich ist, muss abweichend von § 2d Absatz 4 das Lichtbild noch nicht im digitalen Führerschein enthalten sein.“ ‘ 3. In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b wird in § 4 Absatz 2a Satz 3 die Angabe „nur“ gestrichen. 4. Artikel 8 wird durch den folgenden Artikel 8 ersetzt: ‚Artikel 8 Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 16 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. b) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 2. „ dieser Verordnung mit Ausnahme von den §§ 15 und 16 und 3. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“ ‘ Drucksache 212/26- 3 -

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