polradar

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 233/26 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 233/26 24.04.26 Vk - AIS - In Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel I. Die Verordnung (EU) 2024/2747 legt Maßnahmen fest, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden soll. In diesem Rahmen wird ein mehrstufiger Mechanismus eingeführt, um die Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern oder zu minimieren. In Ergänzung und zur Steigerung der Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2747 soll zudem sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genannten krisenrelevanten Waren zügig auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. Zu diesem Zweck werden in einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festlegen, weitere Maßnahmen durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 eingeführt. Zur Bewältigung potenzieller Auswirkungen von Funktionsstörungen des Binnenmarkts im Fall einer Krise ist u. a. die Priorisierung von als krisenrelevant eingestuften Waren im Konformitätsbewertungsverfahren oder aber das ausnahmsweise und vorübergehende Inverkehrbringen von Produkten, die nicht den üblichen in den sektorspezifischen Harmonisierungsvorschriften vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, vorgesehen. Zu den genannten Harmonisierungsvorschriften der Union gehört u. a. die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte, zu denen beispielsweise Gaspatronen, Gasflaschen sowie Tanks von Tankfahrzeugen und Tankcontainern zählen und die der Beförderung von Gasen und gasförmigen Flüssigkeiten dienen. Gemäß dem oben genannten Zweck wird die Richtlinie 2010/35/EU im Wege des Artikels 3 der Richtlinie 2024/2749 entsprechend geändert. Die Änderung der Richtlinie ist durch eine entsprechende Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), die die Verwendung, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung dieser Geräte im nationalen Recht regelt, umzusetzen. II. Die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird durch das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt. Die technischen Anhänge des ADR werden regelmäßig geändert, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. In Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist festgelegt worden, dass die Vorschriften des ADR für internationale Beförderungen auch für innerstaatliche Beförderungen auf dem Gebiet der Union gelten. Mit der Richtlinie (EU) 2022/1999 werden einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten festgelegt. Diese Verfahren umfassen eine in Anhang I festgelegte Prüfliste für Straßenkontrollen und eine gemeinsame Einstufung von Verstößen gegen das ADR nach Gefahrenkategorien gemäß Anhang II. Mit der Anpassung der Anhänge I und II im Wege der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 soll die Kohärenz zwischen diesen Anhängen und dem gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG geltenden ADR gewährleistet werden. Die Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 2022/1999 ist durch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) in nationales Recht umzusetzen. B. Lösung Zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben werden die ODV und die GGKontrollV nach Maßgabe der unter A. skizzierten Ziele angepasst. C. Alternativen Keine. Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben bedarf eines förmlichen Rechtsetzungsvorhabens. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben des Bundes oder auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die Verordnung entstehen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder entsteht ein jeweils geringfügiger Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 233/26 24.04.26 Vk - AIS - In Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bundeskanzleramt Berlin, 24. April 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1 Vom ... Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes: Artikel 1 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt: 1 - Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024). - Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 der Kommission vom 23. Juni 2025 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/1801, 13.10.2025). „Abschnitt 7 Notfallverfahren § 27 Anwendung der Notfallverfahren § 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten § 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten § 31 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 32 Übergangsbestimmungen § 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt: „11. „krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747; 12. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;“ b) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 13 und 14. 3. Nach § 26 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt: „Abschnitt 7 Notfallverfahren § 27 Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und 2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffenen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4. § 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten (1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde. (2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen. (3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen. § 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung (1) Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde. (2) Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 1. eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung erfüllt, und 2. alle von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Verlangen Nachweise über die Durchführung beizubringen. (3) Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung der durchgeführten Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß dieser Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde; 2. ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; 3. Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind. Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung. (4) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde. § 14 ist nicht anzuwenden. (5) Zur Unterrichtung der Europäische Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen. (6) Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird. Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein. Der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU getroffenen Festlegungen entsprechen. (7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Für die Anerkennung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Verkehr notwendig. Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede Anerkennung nach Satz 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. (8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ist 1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.2 ADR/RID und Kapitel 6.8 ADR und 2. das Eisenbahn-Bundesamt für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.8 RID. (9) § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, § 22a Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 sind entsprechend auf ortsbewegliche Druckgeräte anzuwenden, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, einer Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 oder eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind. § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind. (2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.“ 4. Nach § 30 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten“ 5. Der bisherige § 27 wird zu § 31 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Buchstabe f wird die Angabe „unterrichtet oder“ durch die Angabe „unterrichtet,“ ersetzt. b) In Nummer 8 wird die Angabe „anbringt.“ durch die Angabe „anbringt oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. als Hersteller oder Einführer entgegen § 29 a) Absatz 4 Satz 1 eine Pi-Kennzeichnung anbringt oder b) Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.“ 6. Der bisherige § 28 wird gestrichen. 7. Nach § 31 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen“ 8. Der bisherige § 29 wird zu § 32. 9. Der bisherige § 31 wird zu § 33. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für Straßenkontrollen “. 2. Anlage 3 wird durch die folgende Anlage 3 ersetzt: „Anlage 3 (zu § 3 Absatz 7) Verstöße Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist, wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht. Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann. In der Liste nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft. Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt. A. Gefahrenkategorie I Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs. Sollten solche Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese Kategorie erfasst folgende Mängel: 1. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist, 2. Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird, 3. Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird, 4. Austreten gefährlicher Güter, 5. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel, 6. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht dafür ungeeigneten Fahrzeug oder Container, 7. Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung, 8. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt; ansonsten Einstufung in Gefahrenkategorie II, 9. Verwendung nicht zugelassener Versandstücke, Tanks, Container oder Fahrzeuge, 10. Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen, Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Containern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, 11. Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung, 12. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung und Verstauung der Ladung, 13. Nichteinhaltung der Vorschriften für Nahrungs-, Genuss-, und Futtermittel, 14. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken, 15. Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads bzw. Füllfaktors von Tanks oder Versandstücken, 16. Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig, 17. Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung oder Bezettelung versehen sind, 18. Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) am Fahrzeug, 19. unvollständige oder falsche Angaben zu dem beförderten gefährlichen Gut, die die Feststellung eines in der Gefahrenkategorie I genannten Verstoßes der ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe), 20. Fahrzeugführer ist nicht im Besitz einer Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR, 21. Verwendung von Feuer oder offenem Licht, 22. Nichtbeachtung des Rauchverbots, 23. Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragter) für jedes Unternehmen, sofern erforderlich, 24. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß Kapitel 1.10 ADR, sofern erforderlich. B. Gefahrenkategorie II Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese Kategorie erfasst folgende Mängel: 1. Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger oder Sattelanhänger besteht, 2. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt, 3. an Bord der Beförderungseinheit fehlen die geforderten funktionsfähigen Feuerlöschgeräte oder die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den besonderen Vorschriften, 4. die gemäß ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung befindet sich nicht an Bord der Beförderungseinheit, 5. Nichteinhaltung der Inspektions- und Prüffristen oder Verwendungsdauer von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tanks, Fahrzeugen oder Containern, 6. Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen oder Beförderung beschädigter, leerer ungereinigter Verpackungen, 7. Beförderung verpackter gefährlicher Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter, 8. Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, einschließlich leerer und ungereinigter Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen, 9. Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke mit falschen Bezettelungen, Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder Großzetteln, 10. schriftliche Weisungen gemäß ADR werden nicht mitgeführt, 11. Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß überwacht oder abgestellt, 12. Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Abschnitt 7.5.10 ADR über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung oder Entleerung, 14. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen, 15. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Rolle des Gefahrgutbeauftragten, die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern erforderlich, 16. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen und Dokumente gemäß ADR, 17. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, 18. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte nicht vorgelegt. C. Gefahrenkategorie III Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete Abhilfemaßnahmen nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese Kategorie erfasst folgende Mängel: 1. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Größe von Großzetteln (Placards), Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen oder über die Größe von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Großzetteln, Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen, 2. aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der Gefahrenkategorie I (siehe Nr. 19) hervor, 3. die Schulungsbescheinigung wurde nicht an Bord des Fahrzeugs mitgeführt, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrzeugführer über eine solche verfügt, 4. nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit, 5. nicht ordnungsgemäß angebrachte Großzettel (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln), 6. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte zu spät vorgelegt.“ Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 vom 15. November 2024 (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025) geändert worden ist 2. Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L, 165 vom 30.6.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024; 2025/90340, 22.4.2025; 2025/90717, 17.9.2025). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 1. Die Verordnung (EU) 2024/2747 legt Maßnahmen fest, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden soll. In diesem Rahmen wird ein mehrstufiger Mechanismus eingeführt, um die Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern oder zu minimieren. In Ergänzung und zur Steigerung der Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2747 soll zudem sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genannten krisenrelevanten Waren zügig auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. Zu diesem Zweck werden in einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festlegen, weitere Maßnahmen durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 eingeführt. Zur Bewältigung potenzieller Auswirkungen von Funktionsstörungen des Binnenmarkts im Fall einer Krise ist u. a. die Priorisierung von als krisenrelevant eingestuften Waren im Konformitätsbewertungsverfahren oder aber das ausnahmsweise und vorübergehende Inverkehrbringen von Produkten, die nicht den üblichen in den sektorspezifischen Harmonisierungsvorschriften vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, vorgesehen. Zu den genannten Harmonisierungsvorschriften der Union gehört u. a. die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte, zu denen beispielsweise Gaspatronen, Gasflaschen sowie Tanks von Tankfahrzeugen und Tankcontainern zählen und die der Beförderung von Gasen und gasförmigen Flüssigkeiten dienen. Gemäß dem oben genannten Zweck wird die Richtlinie 2010/35/EU im Wege des Artikels 3 der Richtlinie 2024/2749 entsprechend geändert. Die Änderung der Richtlinie ist durch eine entsprechende Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), die u. a. die Verwendung, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung dieser Geräte im nationalen Recht regelt, umzusetzen. 2. Die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird durch das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt. Die technischen Anhänge des ADR werden regelmäßig geändert, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. In Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist festgelegt worden, dass die Vorschriften des ADR für internationale Beförderungen auch für innerstaatliche Beförderungen auf dem Gebiet der Union gelten. Mit der Richtlinie (EU) 2022/1999 werden einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten festgelegt. Diese Verfahren umfassen eine in Anhang I festgelegte Prüfliste für Straßenkontrollen und eine gemeinsame Einstufung von Verstößen gegen das ADR nach Gefahrenkategorien gemäß Anhang II. Mit der Anpassung der Anhänge I und II im Wege der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 soll die Kohärenz zwischen diesen Anhängen und dem gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG geltenden ADR gewährleistet werden. Die Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 2022/1999 ist durch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) in nationales Recht umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben werden die ODV und die GGKontrollV nach Maßgabe der unter I. skizzierten Ziele angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben bedarf eines förmlichen Rechtsetzungsvorhabens. V. Regelungskompetenz Diese Verordnung wird auf Verordnungsermächtigungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) gestützt. Die Regelungen in Artikel 1 dieser Verordnung, die die Änderungen in der Richtlinie 2010/35/EU in nationales Recht umsetzen, werden insgesamt auf § 3 Absatz 2 Satz 1 GGBefG gestützt. § 28, der die Priorisierung von ortsbeweglichen Druckgeräten im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren regelt, wird im Besonderen auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b GGBefG gestützt. Das nationale Genehmigungsverfahren für krisenrelevante ortsbewegliche Druckgeräte (einschließlich Kennzeichnung) und die mögliche Ausweitung der Geltung nationaler Genehmigungen werden in § 29 im nationalen Recht abgebildet und fußen zudem auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 GGBefG. Die in § 30 geregelte Priorisierung der Marktüberwachung und die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden wird auf § 9 Absatz 3d GGBefG gestützt. Die Regelungen in Artikel 2 dieser Verordnung, die der Umsetzung der Änderungen in der Richtlinie (EU) 2022/1999 in nationales Recht dienen, werden auf § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 3d GGBefG gestützt. Gemäß § 7a GGBefG sollen vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 zudem die Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft angehört werden. Gemäß § 3 Absatz 1 und § 9 Absatz 3d erlässt das Bundesministerium für Verkehr Rechtsverordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter, die auf die §§ 3 und 9 gestützt werden, mit Zustimmung des Bundesrates. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung dient der 1:1-Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben in nationales Recht. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Aktualisierung der Anlagen der GGKontrollV fördert zunächst die Anwendung der in Anhang 1 enthaltenen Prüfliste durch die zuständigen Kontrollbehörden im Rahmen von Gefahrgutkontrollen auf der Straße. Die Anpassung der in Anlage 3 ersichtlichen Liste über Verstöße erleichtert zudem die jährliche Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen, die die Mitgliedstaaten nach EU-rechtlichen Vorgaben an die Kommission übermitteln (vgl. § 5 GGKontrollV bzw. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/1999). 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Insbesondere die Einführung von Notfallverfahren für ortsbewegliche Druckgeräte als Teil eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts stellt einen wichtigen Beitrag für die Krisenprävention und -bewältigung dar. Sie trägt damit zur Erreichung der Ziele im Bereich des „Sustainable Development Goal (SDG) 16: Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei. Darüber hinaus fördert diese Verordnung eine resiliente Verkehrsinfrastruktur und damit das „SDG 9: Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben des Bundes oder auf die Haushalte der Länder und Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht nur ein geringer, nicht weiter quantifizierbarer Erfüllungsaufwand im Rahmen der Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevant eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 28 ODV und dem Genehmigungsverfahren nach § 29 ODV. Aus der Informationspflicht (vgl. § 29 Absatz 6), einen Hinweis anzubringen, dass ein ortsbewegliches Druckgerät als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird, entstehen geringfügige Bürokratiekosten. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1, § 28 Absatz 1; Priorisierung der Konformitätsbewertung geringfügig (geringe Fallzahl) 2.2 Artikel 1, § 29 Absatz 1 und 2; Antrag und Durchführung eines Genehmigungsverfahrens geringfügig (geringe Fallzahl) 2.3 Artikel 1, § 29 Absatz 6; Anbringen eines Hinweises, dass ein ortsbewegliches Druckgerät als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird x geringfügig (geringe Fallzahl) … Summe (in Tsd. Euro) davon aus Informationspflichten (IP) 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder (nicht Kommunen) entsteht ein jeweils geringfügiger, vernachlässigbarer Erfüllungsaufwand. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1, § 29 Absatz 1 Satz 1; Durchführung eines nationalen Genehmigungsverfahrens Bund geringfügig (geringe Fallzahl) 3.2 Artikel 1, § 29 Absatz 7; Anerkennung nationaler Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der EU Bund geringfügig (geringe Fallzahl) 3.3 Artikel 1, § 30 Absatz 1; vorrangige Durchführung von Marktüberwachungs maßnahmen an ortsbeweglichen Druckgeräten, die als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wurden Land geringfügig (Priorisierung von Marktüberwachungs maßnahmen) 3.4 Artikel 2, Anlage 1; Ersetzen einer Prüfliste für Straßenkontrollen Bund / Land geringfügig (Ersetzen einer Liste) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Summe (in Tsd. Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) 5. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sowie keine gleichstellungspolitischen oder demographischen Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung dient der Umsetzung EU- rechtlicher Vorgaben in nationales Recht, die keine Befristung oder Evaluierung vorsehen. Das Funktionieren des Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarktes nach der Verordnung (EU) 2024/2747 wird auf der EU-Ebene durch die Europäische Kommission grundsätzlich alle fünf Jahre bewertet. Die Europäischen Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Bericht dazu vor, vgl. Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/2747. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung) Zu Nummer 1 Aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 im Regelungsteil der ODV wird das Inhaltsverzeichnis entsprechend angepasst. Zu Nummer 2 In § 2 werden die für die Anwendung des neuen Abschnitts 7 erforderlichen Begriffsbestimmungen („krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“) im Wege entsprechender Verweise auf unmittelbar geltendes EU-Recht aufgenommen. Zu Nummer 3 Die Umsetzung der Regelungen des Artikels 3 der Richtlinie 2024/2749 erfolgt im Wesentlichen durch die Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 „Notfallverfahren“, der sich im Weiteren in die §§ 27 bis 30 unterteilt. § 27 regelt in Absatz 1 zunächst den Anwendungsbereich des Abschnitts 7. Voraussetzung für die Anwendung der Notfallverfahren ist zunächst, dass der Rat den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert und ortsbewegliche Druckgeräte als krisenrelevante Ware eingestuft hat. Die Anwendung der Notfallverfahren für solche als krisenrelevant eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräte im Sinne der §§ 28 bis 30 erfolgt im Weiteren durch einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747. Absatz 2 regelt die Geltung der Maßnahmen, die auf der Grundlage der §§ 28 bis 30 ergriffen werden. Hierbei ist die Geltung solcher Maßnahmen – bis auf die Bestimmung nach § 29 Absatz 4 – auf die Dauer des Bestehens des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde, beschränkt. § 28 trifft Regelungen, die in Bezug auf die Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Ware eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten gelten. Nach Absatz 1 sind die Benannten Stellen dazu angehalten, entsprechende Anträge auf Konformitätsbewertung für solche ortsbeweglichen Druckgeräte zu priorisieren. Für das Vorgehen der Benannten Stellen ist es dabei unerheblich, ob ein solcher Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallverfahrens gemäß § 27 gestellt wurde. Ergänzt wird diese Verpflichtung der Benannten Stellen mit weiteren Bestimmungen zu den Kosten und Prüfkapazitäten im Rahmen dieses Notfallverfahrens. § 29 regelt die Möglichkeit, ortsbewegliche Druckgeräte, die als krisenrelevante Ware eingestuft sind und die in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission angegeben sind, ausnahmsweise und vorübergehend mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Verkehr zu bringen. Im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls wird damit ein paralleles nationales Genehmigungssystem zusätzlich zum bestehenden Konformitätsbewertungsverfahren der Union für als krisenrelevante Ware eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte eingeführt. Die Konformitätsbewertungsverfahren nach §§ 11 und 12 können demnach auch während eines Binnenmarkt-Notfalls durchgeführt werden. Absatz 1 regelt zunächst das hierfür erforderliche Genehmigungsverfahren für solche ortsbeweglichen Druckgeräte, die sodann auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als krisenrelevante Waren abgegeben werden dürfen. Die nationale Genehmigung bestimmt abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 die Anforderungen an die krisenrelevanten ortsbeweglichen Druckgeräte. Mit Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen und Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren dem Hersteller oder Einführer eines solchen ortsbeweglichen Druckgeräts zugewiesen. Absatz 3 legt indes die inhaltlichen Mindestanforderungen fest, die an eine Genehmigung der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1 gestellt werden. Absatz 4 untersagt im Weiteren, das Anbringen einer Pi-Kennzeichnung an ortsbeweglichen Druckgeräten, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden. Damit entfällt auch eine automatische gegenseitige Anerkennung solcher nationalen Genehmigungen auf dem Binnenmarkt. Die Pi-Kennzeichnung darf demnach auch weiterhin nur an solchen ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, bei denen alle harmonisierten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Die Absätze 5 bis 7 regeln die europäische Ebene eines Inverkehrbringens ortsbeweglicher Druckgeräte als krisenrelevante Waren und dienen der Umsetzung des Artikels 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 sowie Absatz 4 in nationales Recht. Nach Information über die Erteilung einer nationalen Genehmigung kann die Europäische Kommission die Gültigkeit dieser nationalen Genehmigung im Wege eines zu erlassenden Durchführungsrechtsakts auf das gesamte Gebiet der Union ausweiten. Absatz 5 regelt demgemäß zunächst den Meldeweg dieser Information der zuständigen Behörde von der nationalen auf die europäische Ebene. Zur Vorbereitung eines Durchführungsrechtsakts kann die Europäische Union im Weiteren auf die technische Expertise der zuständigen Behörde zurückgreifen. Absatz 6 führt für ortsbewegliche Druckgeräte, die auf der Grundlage eines solchen Durchführungsrechtsakts als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wurden, eine entsprechende Hinweispflicht ein. Da national erteilte Genehmigungen nur auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten, eröffnet Absatz 7 die Möglichkeit nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Union für die Geltung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, solange noch kein Durchführungsrechtsakt zu diesen ortsbeweglichen Druckgeräten, die als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht werden, durch die Europäische Kommission erlassen wurde. Nach Absatz 8 bestimmt sich die zuständige Behörde im Sinne des § 29 Absätze 1 bis 7. Absatz 9 erweitert die Anwendung der Regelungen zur Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte auf solche ortsbeweglichen Druckgeräte, die als krisenrelevante Ware im Rahmen des § 29 in Verkehr gebracht wurden. § 30 legt Bestimmungen für die Marktüberwachung während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt fest. Um das bestehende Sicherheitsniveau ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem europäischen Binnenmarkt nicht zu gefährden, bestimmt Absatz 1, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Marktüberwachungsmaßnahmen vorrangig an solchen ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen, für die die Notfallverfahren aufgrund eines Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 aktiviert wurden. Nach Absatz 2 unternehmen die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer personellen- und sachlichen Kapazitäten zumutbare Anstrengungen, um Marküberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Zu Nummer 4 Mit Einfügen eines neuen Abschnitts 7 wird an dieser Stelle ein neuer Abschnitt 8 zu Ordnungswidrigkeiten in die ODV aufgenommen, um die Übersichtlichkeit und Struktur dieser Verordnung zu wahren. Zu Nummer 5 Mit dieser Änderung werden zwei Ordnungswidrigkeitentatbestände im bestehenden – aber aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 in § 31 verschobenen – Paragraphen aufgenommen, um Fehlverhalten des Herstellers und des Einführers bei dem Inverkehrbringen ortsbeweglicher Druckgeräte, die als krisenrelevante Ware eingestuft sind, entsprechend sanktionieren zu können. Die Einführung eines parallelen nationalen Genehmigungssystems zusätzlich zum regelmäßigen Konformitätsbewertungsverfahren erfordert eine klare – auch nach außen gut ersichtliche – Trennung dieser verschiedenen ortsbeweglichen Druckgeräte im Wege einer klaren Kennzeichnungs- bzw. Hinweispflicht. Das Verbot eine Pi-Kennzeichnung als Hersteller oder Einführer auf ortsbeweglichen Druckgeräten, die als krisenrelevante Ware eingestuft wurden, anzubringen, stellt sicher, dass diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Eindruck erwecken, dass sie als harmonisierte Produkte nach der Richtlinie 2010/35/EU bzw. der ODV in Verkehr gebracht werden. Diesem Verbot entspricht gleichermaßen das Gebot, einen Hinweis an diesen ortsbeweglichen Druckgeräten anzubringen, wenn sie dagegen als krisenrelevante Druckgeräte nach den Vorgaben des § 29 Absatz 6 auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden. Zu Nummer 6 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7. Zu Nummer 7 Die Aufnahme eines neues Abschnitts 9 zu Übergangs- und Schlussbestimmungen dient dazu, die Übersichtlichkeit und Struktur der ODV zu verbessern. Zu Nummer 8 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7. Zu Nummer 9 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7. Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen) Zu Nummer 1 Das Ersetzen der in der Anlage 1 der GGKontrollV enthaltenen Prüfliste dient der Umsetzung der Änderungen der im Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 enthaltenen Prüfliste in nationales Recht, um sie an die aktuell geltenden Bestimmungen des gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG anzuwendenden ADR anzupassen. Zu Nummer 2 Das Ersetzen der in der Anlage 3 der GGKontrollV enthaltenen Auflistung von Verstößen nach Gefahrenkategorien dient der Umsetzung der Änderungen der im Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/1999 enthaltenen Auflistung von Verstößen in nationales Recht, um sie an die aktuell geltenden Bestimmungen des gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG anzuwendenden ADR anzupassen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Mit Blick auf die knappen Umsetzungsfristen (Richtlinie (EU) 2024/2749: 29. Mai 2026 und Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1801: 23. Juni 2026), die zudem nicht auf den Beginn eines Quartals fallen, tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine quartalsweise Inkraftsetzung kommt nicht in Betracht. Drucksache 233/26- 21 -

Relationen