Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
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Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 233/26
24.04.26
Vk - AIS - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher
Verordnungen
A. Problem und Ziel
I. Die Verordnung (EU) 2024/2747 legt Maßnahmen fest, mit denen während einer Krise
das normale Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden soll. In diesem
Rahmen wird ein mehrstufiger Mechanismus eingeführt, um die Auswirkungen einer Krise
auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern oder zu minimieren.
In Ergänzung und zur Steigerung der Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2024/2747 soll zudem sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung
genannten krisenrelevanten Waren zügig auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden
können.
Zu diesem Zweck werden in einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union,
die harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die
Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festlegen, weitere Maßnahmen
durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 eingeführt. Zur Bewältigung potenzieller
Auswirkungen von Funktionsstörungen des Binnenmarkts im Fall einer Krise ist u. a. die
Priorisierung von als krisenrelevant eingestuften Waren im Konformitätsbewertungsverfahren
oder aber das ausnahmsweise und vorübergehende Inverkehrbringen von Produkten, die
nicht den üblichen in den sektorspezifischen Harmonisierungsvorschriften
vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, vorgesehen.
Zu den genannten Harmonisierungsvorschriften der Union gehört u. a. die Richtlinie
2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte, zu denen beispielsweise Gaspatronen,
Gasflaschen sowie Tanks von Tankfahrzeugen und Tankcontainern zählen und die der
Beförderung von Gasen und gasförmigen Flüssigkeiten dienen. Gemäß dem oben
genannten Zweck wird die Richtlinie 2010/35/EU im Wege des Artikels 3 der Richtlinie
2024/2749 entsprechend geändert. Die Änderung der Richtlinie ist durch eine
entsprechende Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), die die
Verwendung, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung dieser Geräte im nationalen
Recht regelt, umzusetzen.
II. Die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird durch das
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
geregelt. Die technischen Anhänge des ADR werden regelmäßig geändert, um dem
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. In Anhang I
Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist festgelegt worden, dass die Vorschriften des
ADR für internationale Beförderungen auch für innerstaatliche Beförderungen auf dem
Gebiet der Union gelten.
Mit der Richtlinie (EU) 2022/1999 werden einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten festgelegt. Diese Verfahren umfassen eine in Anhang I festgelegte
Prüfliste für Straßenkontrollen und eine gemeinsame Einstufung von Verstößen gegen
das ADR nach Gefahrenkategorien gemäß Anhang II. Mit der Anpassung der Anhänge
I und II im Wege der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 soll die Kohärenz zwischen
diesen Anhängen und dem gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG
geltenden ADR gewährleistet werden. Die Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie
2022/1999 ist durch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Kontrollen
von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) in
nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben werden die ODV und die GGKontrollV nach
Maßgabe der unter A. skizzierten Ziele angepasst.
C. Alternativen
Keine. Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben bedarf eines förmlichen
Rechtsetzungsvorhabens.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben des Bundes oder auf
die Haushalte der Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Verordnung entstehen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder entsteht ein jeweils geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 233/26
24.04.26
Vk - AIS - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher
Verordnungen
Bundeskanzleramt Berlin, 24. April 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher
Verordnungen1
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie Absatz
2 Satz 1, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und des § 9 Absatz 3d des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass
vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der
Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der
Verkehrswirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes:
Artikel 1
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011
(BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe
ersetzt:
1 - Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien
2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU,
2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die
Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die
Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024).
- Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 der
Kommission vom 23. Juni 2025 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/1801,
13.10.2025).
„Abschnitt 7
Notfallverfahren
§ 27 Anwendung der Notfallverfahren
§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
ortsbeweglichen Druckgeräten
§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer
Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
„11. „krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der
Verordnung (EU) 2024/2747;
12. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß
Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;“
b) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 13 und 14.
3. Nach § 26 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Notfallverfahren
§ 27
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn
1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den
Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind
und
2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren
eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1
und § 30 aktiviert wurden.
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffenen werden, gelten
nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz
4.
§ 28
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
ortsbeweglichen Druckgeräten
(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen
ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1
Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11
unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des
Notfallmodus gestellt wurde.
(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1
keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre
Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu
erhöhen.
§ 29
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer
Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
(1) Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der
Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag
eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach §
11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus,
dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie
2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden
Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde.
(2) Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
1. eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach das betreffende ortsbewegliche
Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie
2008/68/EG und dieser Verordnung erfüllt, und
2. alle von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren
durchzuführen und auf Verlangen Nachweise über die Durchführung beizubringen.
(3) Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung
die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das ortsbewegliche
Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten:
1. eine Beschreibung der durchgeführten Verfahren, mit denen die Einhaltung der
geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß
dieser Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde;
2. ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des
Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde;
3. Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät
zu ergreifen sind.
Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere
Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen
Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden
Konformitätsbewertung.
(4) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine
Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde. § 14 ist nicht anzuwenden.
(5) Zur Unterrichtung der Europäische Kommission und der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß
Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des
Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach
Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde
auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche
Informationen bereitzustellen.
(6) Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische
Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten
Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben
der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante
Ware in Verkehr gebracht wird. Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein. Der
Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt
nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU getroffenen
Festlegungen entsprechen.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1
oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU erlassen wurde, kann die zuständige Behörde
nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland
gültig anerkennen. Für die Anerkennung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für
Verkehr notwendig. Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über
jede Anerkennung nach Satz 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu
übermitteln.
(8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ist
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für ortsbewegliche Druckgeräte
nach Kapitel 6.2 ADR/RID und Kapitel 6.8 ADR und
2. das Eisenbahn-Bundesamt für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.8 RID.
(9) § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz
6, § 22a Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3
sind entsprechend auf ortsbewegliche Druckgeräte anzuwenden, die aufgrund einer
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, einer Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 oder eines
Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der
Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind.
§ 30
Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach §
22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem
Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.
(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die
Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.“
4. Nach § 30 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten“
5. Der bisherige § 27 wird zu § 31 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Buchstabe f wird die Angabe „unterrichtet oder“ durch die Angabe
„unterrichtet,“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „anbringt.“ durch die Angabe „anbringt oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. als Hersteller oder Einführer entgegen § 29
a) Absatz 4 Satz 1 eine Pi-Kennzeichnung anbringt oder
b) Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.“
6. Der bisherige § 28 wird gestrichen.
7. Nach § 31 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen“
8. Der bisherige § 29 wird zu § 32.
9. Der bisherige § 31 wird zu § 33.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in
den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005
(BGBl. I S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3 Satz 1)
Prüfliste für Straßenkontrollen
“.
2. Anlage 3 wird durch die folgende Anlage 3 ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 3 Absatz 7)
Verstöße
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit
drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist, wobei
Kategorie I für die höchste Gefahr steht.
Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der
Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere
oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann.
In der Liste nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der
Gefahrenkategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage
5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.
A. Gefahrenkategorie I
Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes
Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung
der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt,
müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen,
beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs. Sollten solche Verstöße bei Kontrollen
auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete
Maßnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist,
2. Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen
Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder
Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
3. Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende
Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder
Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
4. Austreten gefährlicher Güter,
5. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten
Beförderungsmittel,
6. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht dafür
ungeeigneten Fahrzeug oder Container,
7. Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene
Zulassungsbescheinigung,
8. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen
entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt; ansonsten Einstufung in
Gefahrenkategorie II,
9. Verwendung nicht zugelassener Versandstücke, Tanks, Container oder
Fahrzeuge,
10. Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden
Verpackungsanweisungen entsprechen, Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und
Containern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen,
11. Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung,
12. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung und Verstauung der
Ladung,
13. Nichteinhaltung der Vorschriften für Nahrungs-, Genuss-, und Futtermittel,
14. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zusammenladung von
Versandstücken,
15. Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer
Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads
bzw. Füllfaktors von Tanks oder Versandstücken,
16. Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord
oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig,
17. Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der
erforderlichen Kennzeichnung oder Bezettelung versehen sind,
18. Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln
(Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) am
Fahrzeug,
19. unvollständige oder falsche Angaben zu dem beförderten gefährlichen Gut,
die die Feststellung eines in der Gefahrenkategorie I genannten Verstoßes
der ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung,
Verpackungsgruppe),
20. Fahrzeugführer ist nicht im Besitz einer Schulungsbescheinigung nach
Kapitel 8.2 ADR,
21. Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
22. Nichtbeachtung des Rauchverbots,
23. Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragter) für jedes
Unternehmen, sofern erforderlich,
24. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß Kapitel 1.10 ADR,
sofern erforderlich.
B. Gefahrenkategorie II
Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer
Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei
Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten
Abhilfemaßnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch
nach Abschluss der laufenden Beförderung. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf
dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete
Maßnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1. Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger oder
Sattelanhänger besteht,
2. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen
entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt,
3. an Bord der Beförderungseinheit fehlen die geforderten funktionsfähigen
Feuerlöschgeräte oder die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den
besonderen Vorschriften,
4. die gemäß ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene
Ausrüstung befindet sich nicht an Bord der Beförderungseinheit,
5. Nichteinhaltung der Inspektions- und Prüffristen oder Verwendungsdauer
von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tanks,
Fahrzeugen oder Containern,
6. Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen,
Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen oder Beförderung beschädigter,
leerer ungereinigter Verpackungen,
7. Beförderung verpackter gefährlicher Güter in einem in bautechnischer
Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter,
8. Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, einschließlich leerer und
ungereinigter Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke wurden
nicht ordnungsgemäß verschlossen,
9. Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke mit falschen
Bezettelungen, Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder Großzetteln,
10. schriftliche Weisungen gemäß ADR werden nicht mitgeführt,
11. Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß überwacht oder abgestellt,
12. Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden,
13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Abschnitt 7.5.10 ADR über
Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung
oder Entleerung,
14. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen,
15. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Rolle des Gefahrgutbeauftragten,
die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern
erforderlich,
16. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das
Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen
und Dokumente gemäß ADR,
17. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Unterweisung von Personen, die
an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
18. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder
Berichte nicht vorgelegt.
C. Gefahrenkategorie III
Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe
Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete
Abhilfemaßnahmen nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. Sollten diese
Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel
andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Größe von Großzetteln (Placards),
Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen oder über die Größe von
Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Großzetteln, Gefahrzetteln oder anderer
Kennzeichen,
2. aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der
Gefahrenkategorie I (siehe Nr. 19) hervor,
3. die Schulungsbescheinigung wurde nicht an Bord des Fahrzeugs mitgeführt,
es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrzeugführer über eine solche
verfügt,
4. nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit
Lichtbild mit,
5. nicht ordnungsgemäß angebrachte Großzettel (Placards) oder Kennzeichen
(einschließlich orangefarbener Tafeln),
6. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder
Berichte zu spät vorgelegt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die
Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 vom 15. November 2024 (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025) geändert
worden ist
2. Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über
ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG,
84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L, 165 vom 30.6.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur
Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle
und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024; 2025/90340, 22.4.2025; 2025/90717,
17.9.2025).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Die Verordnung (EU) 2024/2747 legt Maßnahmen fest, mit denen während einer Krise
das normale Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden soll. In diesem Rahmen
wird ein mehrstufiger Mechanismus eingeführt, um die Auswirkungen einer Krise auf das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern oder zu minimieren. In
Ergänzung und zur Steigerung der Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/2747 soll zudem sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genannten
krisenrelevanten Waren zügig auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können.
Zu diesem Zweck werden in einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union,
die harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die
Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festlegen, weitere Maßnahmen durch
die Richtlinie (EU) 2024/2749 eingeführt. Zur Bewältigung potenzieller Auswirkungen von
Funktionsstörungen des Binnenmarkts im Fall einer Krise ist u. a. die Priorisierung von als
krisenrelevant eingestuften Waren im Konformitätsbewertungsverfahren oder aber das
ausnahmsweise und vorübergehende Inverkehrbringen von Produkten, die nicht den üblichen
in den sektorspezifischen Harmonisierungsvorschriften vorgeschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, vorgesehen.
Zu den genannten Harmonisierungsvorschriften der Union gehört u. a. die Richtlinie
2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte, zu denen beispielsweise Gaspatronen,
Gasflaschen sowie Tanks von Tankfahrzeugen und Tankcontainern zählen und die der
Beförderung von Gasen und gasförmigen Flüssigkeiten dienen. Gemäß dem oben genannten
Zweck wird die Richtlinie 2010/35/EU im Wege des Artikels 3 der Richtlinie 2024/2749
entsprechend geändert. Die Änderung der Richtlinie ist durch eine entsprechende Änderung
der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), die u. a. die Verwendung, das
Inverkehrbringen und die Bereitstellung dieser Geräte im nationalen Recht regelt, umzusetzen.
2. Die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße wird durch das
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
geregelt. Die technischen Anhänge des ADR werden regelmäßig geändert, um dem
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. In Anhang I Abschnitt I.1
der Richtlinie 2008/68/EG ist festgelegt worden, dass die Vorschriften des ADR für
internationale Beförderungen auch für innerstaatliche Beförderungen auf dem Gebiet der Union
gelten.
Mit der Richtlinie (EU) 2022/1999 werden einheitliche Verfahren für die Kontrolle von
Gefahrguttransporten festgelegt. Diese Verfahren umfassen eine in Anhang I festgelegte
Prüfliste für Straßenkontrollen und eine gemeinsame Einstufung von Verstößen gegen das ADR
nach Gefahrenkategorien gemäß Anhang II. Mit der Anpassung der Anhänge I und II im
Wege der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 soll die Kohärenz zwischen diesen
Anhängen und dem gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG geltenden ADR
gewährleistet werden. Die Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 2022/1999 ist durch
eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) in nationales Recht umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben werden die ODV und die GGKontrollV nach
Maßgabe der unter I. skizzierten Ziele angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben bedarf eines förmlichen
Rechtsetzungsvorhabens.
V. Regelungskompetenz
Diese Verordnung wird auf Verordnungsermächtigungen des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) gestützt.
Die Regelungen in Artikel 1 dieser Verordnung, die die Änderungen in der Richtlinie
2010/35/EU in nationales Recht umsetzen, werden insgesamt auf § 3 Absatz 2 Satz 1
GGBefG gestützt. § 28, der die Priorisierung von ortsbeweglichen Druckgeräten im Rahmen
der Konformitätsbewertungsverfahren regelt, wird im Besonderen auf § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b GGBefG gestützt. Das nationale
Genehmigungsverfahren für krisenrelevante ortsbewegliche Druckgeräte (einschließlich
Kennzeichnung) und die mögliche Ausweitung der Geltung nationaler Genehmigungen
werden in § 29 im nationalen Recht abgebildet und fußen zudem auf § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie §
5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 GGBefG. Die in § 30 geregelte Priorisierung der
Marktüberwachung und die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden wird auf § 9 Absatz
3d GGBefG gestützt.
Die Regelungen in Artikel 2 dieser Verordnung, die der Umsetzung der Änderungen in der
Richtlinie (EU) 2022/1999 in nationales Recht dienen, werden auf § 3 Absatz 2 Satz 1 und
§ 9 Absatz 3d GGBefG gestützt.
Gemäß § 7a GGBefG sollen vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 zudem die
Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie Verbände und Sachverständige der
beteiligten Wirtschaft angehört werden.
Gemäß § 3 Absatz 1 und § 9 Absatz 3d erlässt das Bundesministerium für Verkehr
Rechtsverordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter, die auf die §§ 3 und 9 gestützt
werden, mit Zustimmung des Bundesrates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient der 1:1-Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben in nationales Recht. Die
Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Aktualisierung der Anlagen der GGKontrollV fördert zunächst die Anwendung der in
Anhang 1 enthaltenen Prüfliste durch die zuständigen Kontrollbehörden im Rahmen von
Gefahrgutkontrollen auf der Straße. Die Anpassung der in Anlage 3 ersichtlichen Liste über
Verstöße erleichtert zudem die jährliche Berichterstattung über die durchgeführten
Kontrollen, die die Mitgliedstaaten nach EU-rechtlichen Vorgaben an die Kommission übermitteln
(vgl. § 5 GGKontrollV bzw. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/1999).
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Insbesondere die Einführung von Notfallverfahren für ortsbewegliche Druckgeräte als Teil
eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des
Binnenmarkts stellt einen wichtigen Beitrag für die Krisenprävention und -bewältigung dar. Sie
trägt damit zur Erreichung der Ziele im Bereich des „Sustainable Development Goal (SDG)
16: Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei. Darüber hinaus fördert diese
Verordnung eine resiliente Verkehrsinfrastruktur und damit das „SDG 9: Eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und
Innovationen unterstützen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben des Bundes oder auf
die Haushalte der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht nur ein geringer, nicht weiter quantifizierbarer Erfüllungsaufwand
im Rahmen der Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevant
eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 28 ODV und dem Genehmigungsverfahren nach
§ 29 ODV.
Aus der Informationspflicht (vgl. § 29 Absatz 6), einen Hinweis anzubringen, dass ein
ortsbewegliches Druckgerät als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird, entstehen
geringfügige Bürokratiekosten.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1, § 28
Absatz 1;
Priorisierung der
Konformitätsbewertung
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.2 Artikel 1, § 29
Absatz 1 und
2; Antrag und
Durchführung
eines
Genehmigungsverfahrens
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.3 Artikel 1, § 29
Absatz 6;
Anbringen eines
Hinweises,
dass ein
ortsbewegliches
Druckgerät als
krisenrelevante Ware in
Verkehr
gebracht wird
x
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
…
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder (nicht Kommunen) entsteht ein jeweils
geringfügiger, vernachlässigbarer Erfüllungsaufwand.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1, §
29 Absatz
1 Satz 1;
Durchführung eines
nationalen
Genehmigungsverfahrens
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.2
Artikel 1, §
29 Absatz
7;
Anerkennung
nationaler
Genehmigungen
anderer
Mitgliedstaaten der EU
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.3
Artikel 1, §
30 Absatz
1;
vorrangige
Durchführung von
Marktüberwachungs
maßnahmen an
ortsbeweglichen
Druckgeräten, die als
krisenrelevante
Ware in
Verkehr
gebracht
wurden
Land geringfügig
(Priorisierung von
Marktüberwachungs
maßnahmen)
3.4
Artikel 2,
Anlage 1;
Ersetzen
einer
Prüfliste für
Straßenkontrollen
Bund
/
Land
geringfügig
(Ersetzen
einer Liste)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
(in Tsd.
Euro)
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
keine gleichstellungspolitischen oder demographischen Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung dient der Umsetzung EU-
rechtlicher Vorgaben in nationales Recht, die keine Befristung oder Evaluierung vorsehen. Das
Funktionieren des Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die
Resilienz des Binnenmarktes nach der Verordnung (EU) 2024/2747 wird auf der EU-Ebene
durch die Europäische Kommission grundsätzlich alle fünf Jahre bewertet. Die
Europäischen Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Bericht dazu vor, vgl. Artikel
46 der Verordnung (EU) 2024/2747.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung)
Zu Nummer 1
Aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 im Regelungsteil der ODV wird das
Inhaltsverzeichnis entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2
In § 2 werden die für die Anwendung des neuen Abschnitts 7 erforderlichen
Begriffsbestimmungen („krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“) im Wege
entsprechender Verweise auf unmittelbar geltendes EU-Recht aufgenommen.
Zu Nummer 3
Die Umsetzung der Regelungen des Artikels 3 der Richtlinie 2024/2749 erfolgt im
Wesentlichen durch die Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 „Notfallverfahren“, der sich im
Weiteren in die §§ 27 bis 30 unterteilt.
§ 27 regelt in Absatz 1 zunächst den Anwendungsbereich des Abschnitts 7. Voraussetzung
für die Anwendung der Notfallverfahren ist zunächst, dass der Rat den Notfallmodus für den
Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2024/2747 aktiviert und ortsbewegliche Druckgeräte als krisenrelevante Ware
eingestuft hat. Die Anwendung der Notfallverfahren für solche als krisenrelevant eingestuften
ortsbeweglichen Druckgeräte im Sinne der §§ 28 bis 30 erfolgt im Weiteren durch einen
entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28
der Verordnung (EU) 2024/2747. Absatz 2 regelt die Geltung der Maßnahmen, die auf der
Grundlage der §§ 28 bis 30 ergriffen werden. Hierbei ist die Geltung solcher Maßnahmen
– bis auf die Bestimmung nach § 29 Absatz 4 – auf die Dauer des Bestehens des
Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
wurde, beschränkt.
§ 28 trifft Regelungen, die in Bezug auf die Priorisierung der Konformitätsbewertung von
als krisenrelevante Ware eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten gelten. Nach Absatz
1 sind die Benannten Stellen dazu angehalten, entsprechende Anträge auf
Konformitätsbewertung für solche ortsbeweglichen Druckgeräte zu priorisieren. Für das Vorgehen der
Benannten Stellen ist es dabei unerheblich, ob ein solcher Antrag vor oder nach der
Aktivierung des Notfallverfahrens gemäß § 27 gestellt wurde. Ergänzt wird diese Verpflichtung
der Benannten Stellen mit weiteren Bestimmungen zu den Kosten und Prüfkapazitäten im
Rahmen dieses Notfallverfahrens.
§ 29 regelt die Möglichkeit, ortsbewegliche Druckgeräte, die als krisenrelevante Ware
eingestuft sind und die in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission
angegeben sind, ausnahmsweise und vorübergehend mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in Verkehr zu bringen. Im Rahmen eines Binnenmarkt-Notfalls wird damit ein
paralleles nationales Genehmigungssystem zusätzlich zum bestehenden
Konformitätsbewertungsverfahren der Union für als krisenrelevante Ware eingestufte ortsbewegliche
Druckgeräte eingeführt. Die Konformitätsbewertungsverfahren nach §§ 11 und 12 können
demnach auch während eines Binnenmarkt-Notfalls durchgeführt werden.
Absatz 1 regelt zunächst das hierfür erforderliche Genehmigungsverfahren für solche
ortsbeweglichen Druckgeräte, die sodann auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als
krisenrelevante Waren abgegeben werden dürfen. Die nationale Genehmigung bestimmt
abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 die Anforderungen an die krisenrelevanten
ortsbeweglichen Druckgeräte. Mit Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der geltenden
sicherheitstechnischen Anforderungen und Durchführung von
Konformitätsbewertungsverfahren dem Hersteller oder Einführer eines solchen ortsbeweglichen Druckgeräts
zugewiesen. Absatz 3 legt indes die inhaltlichen Mindestanforderungen fest, die an eine
Genehmigung der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1
gestellt werden. Absatz 4 untersagt im Weiteren, das Anbringen einer Pi-Kennzeichnung
an ortsbeweglichen Druckgeräten, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach Absatz
1 in Verkehr gebracht werden. Damit entfällt auch eine automatische gegenseitige
Anerkennung solcher nationalen Genehmigungen auf dem Binnenmarkt. Die Pi-Kennzeichnung
darf demnach auch weiterhin nur an solchen ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht
werden, bei denen alle harmonisierten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften
eingehalten wurden.
Die Absätze 5 bis 7 regeln die europäische Ebene eines Inverkehrbringens ortsbeweglicher
Druckgeräte als krisenrelevante Waren und dienen der Umsetzung des Artikels 33c Absatz
2 Unterabsatz 1 und 2 sowie Absatz 4 in nationales Recht. Nach Information über die
Erteilung einer nationalen Genehmigung kann die Europäische Kommission die Gültigkeit
dieser nationalen Genehmigung im Wege eines zu erlassenden Durchführungsrechtsakts auf
das gesamte Gebiet der Union ausweiten. Absatz 5 regelt demgemäß zunächst den
Meldeweg dieser Information der zuständigen Behörde von der nationalen auf die europäische
Ebene. Zur Vorbereitung eines Durchführungsrechtsakts kann die Europäische Union im
Weiteren auf die technische Expertise der zuständigen Behörde zurückgreifen. Absatz 6
führt für ortsbewegliche Druckgeräte, die auf der Grundlage eines solchen
Durchführungsrechtsakts als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wurden, eine entsprechende
Hinweispflicht ein. Da national erteilte Genehmigungen nur auf dem Hoheitsgebiet der
jeweiligen Mitgliedstaaten gelten, eröffnet Absatz 7 die Möglichkeit nationale Genehmigungen
anderer Mitgliedstaaten der Union für die Geltung in der Bundesrepublik Deutschland
anzuerkennen, solange noch kein Durchführungsrechtsakt zu diesen ortsbeweglichen
Druckgeräten, die als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht werden, durch die Europäische
Kommission erlassen wurde. Nach Absatz 8 bestimmt sich die zuständige Behörde im Sinne
des § 29 Absätze 1 bis 7.
Absatz 9 erweitert die Anwendung der Regelungen zur Marktüberwachung ortsbeweglicher
Druckgeräte auf solche ortsbeweglichen Druckgeräte, die als krisenrelevante Ware im
Rahmen des § 29 in Verkehr gebracht wurden.
§ 30 legt Bestimmungen für die Marktüberwachung während eines Notfallmodus für den
Binnenmarkt fest. Um das bestehende Sicherheitsniveau ortsbeweglicher Druckgeräte auf
dem europäischen Binnenmarkt nicht zu gefährden, bestimmt Absatz 1, dass die
Marktüberwachungsbehörden ihre Marktüberwachungsmaßnahmen vorrangig an solchen
ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen, für die die Notfallverfahren aufgrund eines
Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2
aktiviert wurden. Nach Absatz 2 unternehmen die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen
ihrer personellen- und sachlichen Kapazitäten zumutbare Anstrengungen, um
Marküberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union während des
Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Zu Nummer 4
Mit Einfügen eines neuen Abschnitts 7 wird an dieser Stelle ein neuer Abschnitt 8 zu
Ordnungswidrigkeiten in die ODV aufgenommen, um die Übersichtlichkeit und Struktur dieser
Verordnung zu wahren.
Zu Nummer 5
Mit dieser Änderung werden zwei Ordnungswidrigkeitentatbestände im bestehenden – aber
aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 in § 31 verschobenen – Paragraphen
aufgenommen, um Fehlverhalten des Herstellers und des Einführers bei dem
Inverkehrbringen ortsbeweglicher Druckgeräte, die als krisenrelevante Ware eingestuft sind,
entsprechend sanktionieren zu können. Die Einführung eines parallelen nationalen
Genehmigungssystems zusätzlich zum regelmäßigen Konformitätsbewertungsverfahren erfordert
eine klare – auch nach außen gut ersichtliche – Trennung dieser verschiedenen
ortsbeweglichen Druckgeräte im Wege einer klaren Kennzeichnungs- bzw. Hinweispflicht.
Das Verbot eine Pi-Kennzeichnung als Hersteller oder Einführer auf ortsbeweglichen
Druckgeräten, die als krisenrelevante Ware eingestuft wurden, anzubringen, stellt sicher,
dass diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Eindruck erwecken, dass sie als
harmonisierte Produkte nach der Richtlinie 2010/35/EU bzw. der ODV in Verkehr gebracht
werden. Diesem Verbot entspricht gleichermaßen das Gebot, einen Hinweis an diesen
ortsbeweglichen Druckgeräten anzubringen, wenn sie dagegen als krisenrelevante Druckgeräte
nach den Vorgaben des § 29 Absatz 6 auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht
werden.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7.
Zu Nummer 7
Die Aufnahme eines neues Abschnitts 9 zu Übergangs- und Schlussbestimmungen dient
dazu, die Übersichtlichkeit und Struktur der ODV zu verbessern.
Zu Nummer 8
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7.
Zu Nummer 9
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Abschnitts 7.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen)
Zu Nummer 1
Das Ersetzen der in der Anlage 1 der GGKontrollV enthaltenen Prüfliste dient der
Umsetzung der Änderungen der im Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 enthaltenen Prüfliste
in nationales Recht, um sie an die aktuell geltenden Bestimmungen des gemäß Anhang I
Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG anzuwendenden ADR anzupassen.
Zu Nummer 2
Das Ersetzen der in der Anlage 3 der GGKontrollV enthaltenen Auflistung von Verstößen
nach Gefahrenkategorien dient der Umsetzung der Änderungen der im Anhang II der
Richtlinie (EU) 2022/1999 enthaltenen Auflistung von Verstößen in nationales Recht, um sie an
die aktuell geltenden Bestimmungen des gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie
2008/68/EG anzuwendenden ADR anzupassen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Mit Blick auf die knappen Umsetzungsfristen (Richtlinie (EU) 2024/2749: 29. Mai 2026 und
Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1801: 23. Juni 2026), die zudem nicht auf den Beginn eines
Quartals fallen, tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine
quartalsweise Inkraftsetzung kommt nicht in Betracht.
Drucksache 233/26- 21 -
Relationen
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