Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
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Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 129/26
06.03.26
AA
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale
Zusammenarbeit
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale
Zusammenarbeit – Drucksachen 21/3945, 21/4520 – die beigefügte
Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4520 angenommen.
Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland sind seit Jahrzehnten durch vielfältige politische, wirtschaftliche,
kulturelle und gesellschaftliche Verbindungen geprägt. Zahlreiche hochrangige politische Besuche,
wie der Staatsbesuch des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier in London auf Einladung
von König Charles III. im Dezember 2025, unterstreichen die Bedeutung der Beziehungen. Der
Deutsche Bundestag würdigt die am 17. Juli 2025 in London erfolgte Unterzeichnung des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit. Unmittelbar vorausgegangen
war die Vereinbarung über Zusammenarbeit im Verteidigungs- und Rüstungsbereich (Trinity
House Agreement). Der sogenannte „Kensington-Vertrag“ setzt einen neuen Rahmen für die
Vertiefung der bilateralen Beziehungen nach dem Brexit in den Bereichen Außen-, Sicherheits-
und Verteidigungspolitik sowie Wirtschaft, Bildung, Digitalisierung, Staatsmodernisierung,
Forschung, Klimaschutz und beim Austausch zwischen den Menschen in unseren beiden Ländern.
Begleitend zum Vertrag wurden 17 Leuchtturmprojekte vereinbart.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine dauert im
fünften Jahr an und bedroht nicht nur die Sicherheit der Ukraine, sondern auch die europäische
Souveränität, die Stabilität unserer Demokratien und die Lebensweise unserer Gesellschaften.
Parallel verändern sich Grundkonstanten der transatlantischen Beziehungen, obgleich diese auch
unter den neuen Bedingungen weiterhin von zentraler Bedeutung für Deutschland und Europa
bleiben.
Tektonische Verschiebungen der internationalen Ordnung haben tiefgreifende Auswirkungen auf
Sicherheit und Wohlstand unseres Kontinents. Europa ist gefordert, mehr Eigenverantwortung zu
übernehmen, eigene Handlungs- und Gestaltungsmacht sowie Resilienz zu sichern und im
Bündnis mit Partnern die regelbasierte Ordnung zu verteidigen.
Das Vereinigte Königreich ist für Deutschland ein zentraler Partner außerhalb der Europäischen
Union. In einer Sicherheitslage, die Europas Eigenverantwortung erhöht, stärkt der Vertrag
zusammen mit der Wiederbelebung der E3, dem „Weimar Plus“-Format und der Group of Five/E5
die Fähigkeit Europas, Interessen zu bündeln, Partner zu gewinnen und in den Vereinten Nationen
gestaltend mitzuwirken.
Der Kensington-Vertrag ergänzt die bestehenden multilateralen Bindungen. Er leistet hierzu einen
substanziellen Beitrag, indem dieser die sicherheits- und verteidigungspolitische Kooperation
zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich vertieft, industrielle Fähigkeiten bündelt
und die Widerstandsfähigkeit gegenüber hybriden Bedrohungen stärkt.
Mit der Ratifizierung des Kensington-Vertrags setzen Deutschland und das Vereinigte Königreich
ein deutliches Zeichen für dauerhaft enge Beziehungen. Der Vertrag ist eine umfassende,
zukunftsorientierte Grundlage für die Zusammenarbeit beider Länder und ergänzt die bestehenden
multilateralen Verpflichtungen, insbesondere in EU und NATO. Er enthält konkrete Ansatzpunkte
für Sicherheit, wirtschaftliche Dynamik und spürbare Mehrwerte für Bürgerinnen und Bürger –
insbesondere für junge Menschen durch Mobilitätserleichterungen im Bildungsaustausch. Die
verabredeten 17 prioritären Projekte geben der Zusammenarbeit messbare Ziele. Dazu gehören
unter anderem die Vertiefung der Verteidigungskooperation (einschließlich industrieller
Zusammenarbeit und Interoperabilität), Zusammenarbeit bei Digitalisierung,
Staatsmodernisierung, Klima und Energie, eine gemeinsame Taskforce für eine neue
Direktzugverbindung sowie Maßnahmen zur Mobilität junger Menschen einschließlich visafreier
Klassenfahrten.
Der Deutsche Bundestag betont den positiven, verlässlichen Charakter der deutsch-britischen
Beziehungen in einer Phase erheblicher sicherheits- und wirtschaftspolitischer Risiken. Mit dem
Kensington-Vertrag bekräftigen beide Regierungen die Zusammenarbeit in zentralen
Zukunftsfeldern planbar, verbindlich und bürgernah zu gestalten. Das Abkommen signalisiert, dass
Deutschland und das Vereinigte Königreich als enge Partner Verantwortung für Sicherheit,
Wohlstand, Transformation und gesellschaftlichen Zusammenhalt in Europa übernehmen. Die
parlamentarische Begleitung gewährleistet Transparenz, Rechenschaft und eine zügige Umsetzung.
Die gewachsene Freundschaft und enge Partnerschaft zwischen Deutschland und dem Vereinigten
Königreich besteht fort und wird vertieft. Beide Seiten bekennen sich zu enger Abstimmung in
Europa, im transatlantischen Rahmen und in der NATO. Der Vertrag schafft eine verlässliche
Grundlage für regelmäßige Konsultationen, eine intensivere Sicherheits- und
Verteidigungskooperation ergänzend zu bestehenden NATO-Strukturen sowie für stärkere
wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Beziehungen. Dazu zählen auch Fragen
der wirtschaftlichen Sicherheit.
Direkte Kontakte der Menschen untereinander sind ein Kernstück der bilateralen Beziehungen.
Vereinbarte Reiseerleichterungen im schulischen Austausch, Perspektiven für Mobilität in
Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie ein Ausbau einschlägiger Programme stärken
gegenseitiges Verständnis und Sprachkompetenzen. Die Bundesregierung hat in ihren
Informationen zum Vertrag zudem bestehende Austauschformate wie die „UK German
Connection“ als Anknüpfungspunkte benannt.
Der Deutsche Bundestag macht mit seiner Zustimmung zum Deutsch-Britischen
Freundschaftsvertrag seine nachdrückliche Unterstützung für diesen deutlich und wird die
Umsetzung eng parlamentarisch begleiten. Er fordert die Bundesregierung auf, die im
Umsetzungsplan vereinbarten Vorhaben zügig zu realisieren, die Öffentlichkeit regelmäßig zu
informieren und dem Deutschen Bundestag zweijährlich Bericht zu erstatten.
Der Deutsche Bundestag und das House of Commons vertiefen ihre parlamentarische
Zusammenarbeit. Der Auswärtige Ausschuss und der Verteidigungsausschuss des Deutschen
Bundestages streben an, einmal jährlich mit dem Foreign Affairs Committee und dem Defence
Committee zusammenzukommen. Die Bedeutung der bilateralen Parlamentariergruppe soll für die
Zusammenarbeit der beiden Parlamente hervorgehoben werden.
Die alle zwei Jahre stattfindenden bilateralen Regierungskonsultationen sollen durch die beiden
Parlamente begleitet werden.
Der Deutsche Bundestag unterstützt die vertiefte sicherheits- und verteidigungspolitische
Zusammenarbeit, einschließlich der im Vertrag und im Umsetzungsplan skizzierten Projekte.
Der Deutsche Bundestag begrüßt die Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure – insbesondere der
Deutsch-Britischen Gesellschaft und der Königswinter-Konferenzen – bei der Umsetzung des
Vertrags. Das Königswinter-Konferenzformat soll gestärkt und auf die Themen des Vertrags hin
ausgerichtet werden. Die politischen Stiftungen spielen als zivilgesellschaftliche Organisationen
eine besonders wichtige Rolle.
II. Der Deutsche Bundestag strebt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an,
1. in Abstimmung mit dem House of Commons die Einrichtung eines parlamentarischen
Patenschaftsprogramms vorzunehmen, dass einen Jugendaustausch auf Wahlkreisebene im
jeweiligen Partnerland für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende ermöglicht.
Geprüft werden soll, wie die dafür notwendigen Haushaltsmittel und Personalressourcen
durch entsprechende Umpriorisierungen im Bundeshaushalt kompensiert werden können;
2. die Entwicklung eines Praktikumsprogramms, das Parlamentspraktika und Fellowships für
Studierende sowie Berufseinsteigerinnen und -einsteiger umfasst, und ein Mentoring durch
Abgeordnete vorsieht.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel auf,
1. anlässlich der Regierungskonsultationen eine öffentlich zugängliche Vorhabenliste zu
erstellen, Meilensteine zu dokumentieren und die Beteiligung von Ländern, Kommunen,
Hochschulen, Kammern und Verbänden sicherzustellen;
2. alle zwei Jahre über den Stand der Umsetzung des Vertrags und des Umsetzungsplans zu
berichten, einschließlich Kennzahlen zu Jugend- und Bildungsaustausch, Projekten in den
Bereichen Sicherheit und Verteidigung, Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und
Staatsmodernisierung sowie Klima und Energie;
3. gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich die Voraussetzungen zu schaffen, die den
Austausch junger Menschen stärken. Dazu gehören insbesondere die zügige und praktikable
Umsetzung visafreier Gruppenreisen für Schulklassen, verlässliche Rahmenbedingungen für
Schul- und Hochschulpartnerschaften sowie die Erweiterung bestehender Programme um
zusätzliche Mittel und Zielgruppen;
4. die Einrichtung eines deutsch-britischen Jugendwerks perspektivisch ins Auge zu fassen und
vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der deutsch-britischen Beziehungen zu
prüfen.
zu Drucksache 129/26 - 4 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)