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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit

dip / drucksache 02.02.2026 · WP 21 · 21/3945 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit A. Problem und Ziel Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit (im Folgenden: der Vertrag) wurde am 17. Juli 2025 in London von den Vertragsparteien unterzeichnet. Der Vertrag bildet den Rahmen für die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Er umfasst die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, innere Sicherheit und Justiz, Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung, Klima, Energie und Umwelt sowie Kultur und Gesellschaft. Nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedarf der Vertrag der Zustimmung durch den Bundestag, da er Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft. Das Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der 17 Nachhaltigkeitsziele bei. In Artikel 5 des Vertrags bekräftigen beide Parteien explizit das gemeinsame Bekenntnis zu den Grundsätzen und Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 und den Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals). Deutscher Bundestag 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945 02.02.2026 B. Lösung Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz wird den Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Rechnung getragen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Es werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch die im Vertrag vorgesehenen Dialog- und Kooperationsformate, insbesondere die zweijährlichen Regierungskonsultationen (Artikel 22). Dieser zusätz - liche Koordinierungsaufwand bleibt in einem überschaubaren Rahmen und kann von den betroffenen Ressorts im Rahmen der vorhandenen Ressourcen geleistet werden. Unmittelbare neue Verpflichtungen mit quantifizierbaren Mehrkosten ergeben sich aus dem Vertrag nicht. Im Zuge der Umsetzung der im Vertrag vorgesehenen Vorhaben kann zusätzlicher Aufwand erforderlich werden, der in den jeweiligen Einzelplänen gedeckt werden soll. Ein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für Länder und Gemeinden entsteht nicht; sie können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in die Umsetzung einzelner Vorhaben einbezogen werden. F. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Auswärtige Amt. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 3 – E n t w u r f Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit Vom 2025 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in London am 17. Juli 2025 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 5 – Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit (im Folgenden: der Vertrag) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetz - gebung bezieht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. In Artikel 5 des Vertrags bekräftigen beide Parteien explizit das gemeinsame Bekenntnis zu den Grundsätzen und Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 und den Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals). Schlussbemerkung Durch das Gesetz wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger begründet. Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetz nicht zu erwarten. Auswirkungen des Gesetzes auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen sowie gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand lediglich im Zusammenhang mit den im Vertrag vorgesehenen Dialog- und Kooperationsformaten. Dieser kann von den betroffenen Ressorts im Rahmen der vorhandenen Ressourcen geleistet werden. Ein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für Länder und Gemeinden entsteht nicht. Da der dem Vertragsgesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag keine Befristung seiner Anwendung enthält, kommt eine Befristung des Vertragsgesetzes nicht in Betracht. Einer Evaluation des Vertragsgesetzes bedarf es nicht, da der dem Vertrags - gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag gemäß Artikel 26 nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden kann. Änderungen bedürfen nach Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 30 der erneuten Ratifikation. Der Vertrag kann im Übrigen nur durch Kündigung einseitig beendet werden. Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 – Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit Treaty between the Federal Republic of Germany and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland on Friendship and Bilateral Cooperation Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, – von dem Wunsch geleitet, angesichts grundlegender Veränderungen des geopolitischen Umfelds ihre Kräfte zu bündeln, um ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren offenen, demokratischen Gesellschaften eine von Wohlstand, Sicherheit und Nachhaltigkeit geprägte Zukunft zu bieten, getragen von einem gemeinsamen Willen, sich den neuen Herausforderungen von großer Tragweite für die euro-atlantische Sicherheit in einem Zeitalter zu stellen, das durch verstärkten strategischen Wettbewerb, Herausforderungen für die regel - basierte internationale Ordnung und Herausforderungen für ihre Demokratien durch zunehmende hybride Bedrohungen gekennzeichnet ist, in der Erkenntnis, dass der brutale Angriffskrieg der Russischen Föderation auf dem europäischen Kontinent die bedeutendste und unmittelbarste Bedrohung ihrer Sicherheit darstellt, in der Überzeugung, dass sie diese Herausforderungen besser meistern werden, indem sie ihre enge Zusammenarbeit als europäische Nachbarn und Verbündete auf der Grundlage der starken Bindungen zwischen ihren Ländern, Völkern und Regierungen sowie ihrer gemeinsamen Geschichte und geteilter Werte und Interessen vertiefen, entschlossen, ihre Kräfte zu bündeln, um diesen Werten und Interessen in enger Zusammenarbeit in einer sich wandelnden Welt Geltung zu verschaffen und Frieden und Sicherheit für ihre Bürgerinnen und Bürger zu wahren; von der Notwendigkeit überzeugt, hinsichtlich ihrer Sicherheit einen umfassenden, integrierten und vielschichtigen Ansatz zu verfolgen, geleitet von ihrem festen Bekenntnis zur Freiheit des Einzelnen, zu den Menschenrechten, zur Demokratie und zur Rechtsstaatlichkeit in offenen Gesellschaften sowie ihrem Willen, zum Wohle des europäischen Kontinents und einer auf gemeinsamen Regeln, Normen und Grundsätzen beruhenden internationalen Ordnung zusammenzuarbeiten, in der Überzeugung, dass Wohlstand und Sicherheit nur dann gewährleistet werden können, wenn der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau begrenzt wird und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme erhalten werden; in Erkenntnis der Bedeutung ihrer auf einem freien und offenen Markt beruhenden Volkswirtschaften The Federal Republic of Germany and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, hereinafter referred to as “the Parties”, Guided by the desire to join forces for a prosperous, secure and sustainable future for their citizens and their open, democratic societies in the face of fundamental changes of the geopolitical environment; Inspired by a common will to address the momentous new challenges to Euro-Atlantic security in an era characterised by increased strategic competition, challenges to the rules-based international order and challenges to their democracies from increasing hybrid threats; Identifying the Russian Federation’s brutal war of aggression on the European continent as the most significant and direct threat to their security; Convinced that they will better master these challenges by deepening their close cooperation as European neighbours and allies on the basis of the strong ties that connect their countries, peoples and governments and their shared history, values and interests; Determined to join forces to assert these values and interests in close cooperation in a changing world, and to uphold peace and security for their citizens; convinced of the need to pursue a broad, integrated and multifaceted approach to their security; Guided by their steadfast commitment to individual liberty, human rights, democracy, and the rule of law in open societies, and by their will to work together for the good of the European continent and of an international order based on shared rules, norms and principles; Convinced that prosperity and security can only be guaranteed by limiting the increase of global average temperature to 1.5°C above pre-industrial levels and conserving biodiversity and ecosystems; recognising the importance of their free and open market economies and of delivering mutual growth, including through their trade and investment relationship, to provide high- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 7 – und des Erzielens von beiderseitigem Wachstum, unter anderem durch ihre Handels- und Investitionsbeziehungen, um für ihre Bürgerinnen und Bürger hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und ihren Wohlstand zu stärken, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass das Wachstum mit ihren Verpflichtungen zur Klimaneutralität und einem gerechten Wandel in Einklang steht, in der Überzeugung, dass die internationale Zusammenarbeit unabdingbar ist, um hinsichtlich der technologischen Veränderungen die Chancen zu ergreifen und die Risiken zu mindern; in Bekräftigung der entscheidenden Rolle, die Wissenschaft, Innovation und Technologie sowie Bildung spielen, wenn es darum geht, zu ihrer kollektiven Sicherheit und zu ihrem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und Wohlstand beizutragen, sowie in der Erkenntnis, wie wertvoll es ist, in den entscheidenden Bereichen der Wissenschaft und der Technologie, die ihre Zukunft prägen werden, eine Zusammenarbeit aufzubauen, in Anbetracht der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen sowie in Anbetracht des rechtlichen Rahmens für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage des Austrittsabkommens einschließlich des Windsor- Rahmens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; übereinstimmend der Auffassung, dass ihre Zusammenarbeit mit den allgemeinen Beziehungen der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Einklang steht und davon profitiert und dass eine positive Entwicklung dieser allgemeinen Beziehungen in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, in Bekräftigung ihres unverbrüchlichen Bekenntnisses zum transatlantischen Bündnis als Fundament ihrer Sicherheit, das auf gemeinsamen Werten beruht, und eines gemeinsamen Bekenntnisses zur Sicherheit des euro-atlantischen Raumes, untermauert durch verstärkte europäische Beiträge, in Würdigung der am 23. Oktober 2024 in Trinity House in London unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über Verteidigungszusammenarbeit, im Bewusstsein um die zentrale Rolle und die besonderen Aufgaben und Interessen der Kommunen, der Bundesländer, des Deutschen Bundestags und des Bundesrats in der Bundes - republik Deutschland und der dezentralen Regierungen, der Parlamente und gesetzgebenden Versammlungen sowie des Oberhauses und des Unterhauses im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland – haben Folgendes vereinbart: Kapitel 1 Diplomatie, Sicherheit und Entwicklung Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen, um bei allen gemeinsamen Prioritäten die engste Zusammenarbeit zu ermöglichen. Sie arbeiten in ihren jeweiligen Politikbereichen zusammen und sind bestrebt, gemeinsame Ansätze zu entwickeln, auch hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit mit Partnern weltweit und in multilateralen und sonstigen Foren. (2) Die Vertragsparteien führen einen vertieften Austausch über strategische Aspekte der Sicherheitspolitik, einschließlich Abschreckung und Verteidigung, nukleare Themen, Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung, chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen, Weltraumsicherheit, Bekämpfung des Terrorismus sowie die internationale Sicherheitsarchitektur im Allgemeinen, um die Sicherheit Europas und der Welt zu stärquality jobs to their citizens and underpin their prosperity while ensuring growth aligns with their net zero commitments and a just transition; Convinced of the imperative of international cooperation to seize the opportunities and mitigate the risks of technological change; reaffirming the critical role that science, innovation and technology as well as education play in contributing to their collective security and their sustainable economic growth and prosperity, and recognising the value of building cooperation in critical areas of science and technology that will shape their futures; Recalling the Federal Republic of Germany’s membership in the European Union and the commitments and obligations resulting therefrom; and the legal framework for the relationship between the European Union and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland underpinned by the Withdrawal Agreement, including the Windsor Framework, and the Trade and Cooperation Agreement; sharing the view that their cooperation is consistent with and benefits from the wider relationship of the European Union and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and that a positive development of the latter is in their shared interest; Reaffirming their ironclad commitment to the Transatlantic Alliance as the bedrock of their security, based on shared values, and a shared commitment to the security of the Euro-Atlantic area, and underpinned by enhanced European contributions; Commending the Agreement on Defence cooperation between the Federal Ministry of Defence of the Federal Republic of Germany and the Ministry of Defence of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, signed at Trinity House in London on 23 October 2024; Mindful of the vital role, specific responsibilities and interests of municipalities, the German Länder, the German Bundestag and Bundesrat in the Federal Republic of Germany, and of the devolved governments, Parliaments and legislative assemblies and the Houses of Parliament in the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, have agreed as follows: Chapter 1 Diplomacy, Security and Development Article 1 (1) The Parties shall consult each other on foreign and security policy matters to enable the closest cooperation across all shared priorities. They shall work together on their respective policies and seek to establish joint approaches, including with regard to their collaboration with global partners and in multilateral and other settings. (2) The Parties shall pursue deep exchanges on strategic aspects of security policy, including deterrence and defence, nuclear issues, arms control, non-proliferation, chemical, biological, radiological, nuclear threats, space security, counter- terrorism and the broader international security architecture, in order to support the security of Europe and the world. They shall increase cooperation on intelligence and national security capa- Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – ken. Sie verstärken die Zusammenarbeit im Bereich der Nachrichtendienste und der nationalen Fähigkeiten im Sicherheitsbereich, um einen wirksamen Beitrag zu diesem Ziel zu leisten. (3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Bedrohungen und feindliche Handlungen zu verstehen, zu bekämpfen und auf sie zu reagieren. Die Vertragsparteien arbeiten bei ihrer jeweiligen Herangehensweise in Bezug auf Krisenmanagement, konsularische Unterstützung sowie Konfliktbeilegung und -prävention zusammen. (4) Die Vertragsparteien heben hervor, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit bei der Sanktionspolitik und der Umsetzung von Sanktionen ist, um deren Wirksamkeit zu erhöhen. (5) Die Außenministerinnen oder Außenminister halten einen jährlichen Strategischen Dialog ab. Eine Gruppe hochrangiger Beamtinnen und Beamter trifft sich jährlich, um die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu koordinieren. Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Strategische Partnerschaft zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Union zu stärken, auch durch die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ihr tiefes und unerschütterliches Bekenntnis zu ihrer Rolle als Gründungsmitglied der Europäischen Union, welche ein Grundstein ihrer politischen Entscheidungen bleibt. (2) Die Vertragsparteien streben an, die trilaterale Zusammenarbeit mit der Französischen Republik sowie ihre Zusammenarbeit mit anderen Partnern und in multilateralen Formaten wie der G7 und den Vereinten Nationen zu intensivieren, um gemeinsam internationalen Herausforderungen zu begegnen. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Nordatlantikvertrags-Organisation als Grundlage ihrer kollektiven Verteidigung und zu ihren Verpflichtungen aus dem Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949, insbesondere Artikel 5. Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ihr tiefes Bekenntnis zu ihren Verpflichtungen als Mitglied der Europäischen Union, einschließlich Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union. (2) Die Vertragsparteien arbeiten als Verbündete der Nord - atlantikvertrags-Organisation zusammen, um sicherzustellen, dass das Bündnis weiterhin die kollektive Abschreckung und Verteidigung gegenüber allen Bedrohungen und aus allen Richtungen verstärkt, und um den europäischen Beitrag zu Europas eigener Sicherheit zu erhöhen. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Standpunkte, auch im Bereich der Abschreckung und Verteidigung, und stellen sicher, dass durch die erhöhten Beiträge und Investitionen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gewährleistet wird. Sie verpflichten sich, auf die Förderung einer engen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Nordatlantikvertrags- Organisation und der Europäischen Union hinzuarbeiten. (3) Im Bewusstsein der engen Übereinstimmung ihrer essenziellen Interessen und in der Überzeugung, dass es keine strategische Bedrohung für die eine Vertragspartei gibt, die nicht auch eine strategische Bedrohung für die andere wäre, bekräftigen die Vertragsparteien als enge Verbündete ihr tiefes Bekenntnis zur gegenseitigen Verteidigung und stehen einander im Fall eines bewaffneten Angriffs auf die andere Vertragspartei bei, auch durch militärische Mittel. Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien teilen die große Sorge angesichts der Bedrohungen und Herausforderungen, die von hybriden Be - drohungen und ausländischer Einflussnahme durch staatliche Akteure und deren Stellvertreter ausgehen, die immer aggressivere Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und die demokrabilities in order to contribute effectively to this goal. (3) The Parties shall deepen their cooperation to understand, counter and respond to threats and hostile actions by state and non-state actors. The Parties shall work together on their approaches to crisis management, consular support and conflict resolution and prevention. (4) The Parties emphasise the importance of close cooperation on sanctions policy and implementation, to strengthen their effectiveness. (5) Foreign Ministers shall hold an annual Strategic Dialogue. A Senior Level Officials Group shall meet annually to coordinate foreign, security and defence policy. Article 2 (1) The Parties shall strive to strengthen the Strategic Partnership between the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the European Union, including through the Security and Defence Partnership between the European Union and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. The Federal Republic of Germany affirms its deep and unwavering commitment to its role as a founding member of the European Union, which remains a foundation of its policy decisions. (2) The Parties shall seek to intensify the trilateral cooperation with the French Republic, as well as their cooperation with other partners, and within multilateral formats such as the G7 and the United Nations, in order to jointly address international challenges. Article 3 (1) The Parties reaffirm their commitment to the North Atlantic Treaty Organisation as the foundation of their collective defence and to their obligations as stipulated in the North Atlantic Treaty of 4 April 1949, in particular Article 5. The Federal Republic of Germany reaffirms its deep commitment to its obligations as a member of the European Union, including paragraph 7 of Article 42 of the Treaty on European Union. (2) The Parties shall work together as North Atlantic Treaty Organisation Allies to ensure the Alliance continues to strengthen collective deterrence and defence against all threats and from all directions and to enhance the European contribution to Europe’s own security. To this end, they shall coordinate their positions, including in the area of deterrence and defence, and ensure that increased contributions and investments deliver on their commitments. They commit to working towards fostering close and effective cooperation between the North Atlantic Treaty Organisation and the European Union. (3) Conscious of the close alignment of their vital interests and convinced that there is no strategic threat to one which would not be a strategic threat to the other, the Parties affirm as close Allies their deep commitment to each other’s defence and shall assist one another, including by military means, in case of an armed attack on the other. Article 4 (1) The Parties share deep concern at the threats and challenges posed by hybrid threats and foreign interference from state actors and their proxies using increasingly aggressive actions to undermine their security and democratic values, and those of their Allies and partners. These include inter alia sabotage, mali- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 9 – tischen Werte der Vertragsparteien sowie ihrer Verbündeten und Partner zu untergraben. Dazu zählen unter anderem Sabotage, böswillige Cyberaktivitäten, ausländische Informationsmanipu - lation und -einflussnahme sowie die bösartige Nutzung neuer Technologien wie etwa künstlicher Intelligenz. (2) Die Vertragsparteien arbeiten daran, die Resilienz zu stärken sowie Kapazität und Fähigkeiten aufzubauen, um diese Bedrohungen zu erkennen, von ihnen abzuschrecken, sie zu unterbinden und auf sie zu reagieren. Sie erkennen die Schlüsselrolle der Nordatlantikvertrags-Organisation, der G7 und der Europäischen Union in dieser Hinsicht an. Zu diesem Zweck erwägen die Vertragsparteien Mittel wie den Informationsaustausch, die Entwicklung von Instrumenten, die Koordinierung von Unterbindungs- und Reaktionsmöglichkeiten sowie den Austausch zu gewonnenen Erkenntnissen und sonstige Mittel. (3) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Bereich Cyberdiplomatie, Cybersicherheit und neue Technologien zusammen. Sie vereinbaren auch die Förderung von verantwortungsvollem Verhalten im Cyberraum. Artikel 5 Geleitet von den Grundsätzen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und den Zielen für nachhaltige Entwicklung arbeiten die Vertragsparteien im Bereich nachhaltige Entwicklung, Krisenprävention und -reaktion, Friedensförderung, Stabilisierung und humanitäre Hilfe strategisch zusammen. Sie unterstützen eine starke Koordinierung an der Schnittstelle von humanitären, Entwicklungs- und Friedensbemühungen. Sie arbeiten beim Schutz und bei der Förderung globaler öffentlicher Güter zusammen, einschließlich Klima, biologische Vielfalt, globale Gesundheit sowie Bildung. Gemeinsam bekämpfen sie Ungleichheiten weltweit, auch durch die Stärkung von Frauen und Mädchen. Sie werden bei vorausschauender humanitärer Hilfe zusammenarbeiten, um die Resilienz vor Ort zu verbessern sowie Krisenreaktionen unter Beteiligung aller und unter lokaler Führung zu fördern. Beide Länder tragen gemeinsam dazu bei, das multilaterale System und die internationale Finanzarchitektur zu stärken und zu reformieren, damit diese gerechter, wirksamer und nachhaltiger gestaltet werden und damit sichergestellt ist, dass sie den am stärksten Gefährdeten helfen. Sie halten einen regelmäßig stattfindenden zwischenstaatlichen Dialog zu diesen Themen ab. Artikel 6 Die Vertragsparteien streben eine engere Zusammenarbeit an, um Gesundheitsbedrohungen zu begegnen und Prioritäten auf dem Gebiet der globalen Gesundheit voranzubringen, einschließlich der Pandemieprävention, -vorsorge und -bekämpfung sowie der antimikrobiellen Resistenzen und des „One Health“-Ansatzes. Sie arbeiten an diesen Themen sowohl auf bilateraler Ebene als auch durch stärker koordinierte, wirksamere und effizientere weltweite Gesundheitsinstitutionen. Die Vertragsparteien tauschen sich zu Erfahrungen aus, um gemeinsame Fragen der nationalen Gesundheit zu besprechen. Kapitel 2 Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich Artikel 7 (1) In diesem neuen Zeitalter für eine gestärkte europäische Verteidigung haben die Vertragsparteien das gemeinsame strategische Ziel, die euro-atlantische Sicherheit zu verstärken und die wirksame Abschreckung potenzieller Angreifer sicherzustellen, indem glaubwürdige, resiliente Verteidigungskräfte aufgebaut werden, deren Fähigkeiten in allen Dimensionen gestärkt werden. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Rüstungsindustrien zu unterstützen und die bilaterale militärische Interoperabilität, Austauschbarkeit und Integration zu erhöhen. Sie stellen ihre beiderseitige Unterstützung der Nordatlantikvertrags-Organisation cious cyber activity, foreign information manipulation and interference and the malign use of emerging technologies such as artificial intelligence. (2) The Parties shall work to strengthen resilience as well as build capacity and capability to detect, deter, disrupt, and respond to these threats. They acknowledge the key roles of the North Atlantic Treaty Organisation, the G7, and the European Union in this regard. To achieve this, the Parties shall consider means such as information sharing, the development of tools, coordination of disruption and response options, and exchanges of lessons learned and other means. (3) The Parties shall continue to cooperate in the field of cyber diplomacy, cybersecurity and emerging technologies. They also agree to promote responsible behaviour in cyberspace. Article 5 Guided by the principles of the Agenda 2030 for Sustainable Development and the Sustainable Development Goals, the Parties shall cooperate strategically on sustainable development, crisis prevention and response, peacebuilding, stabilisation and humanitarian assistance. They shall support strong coordination in the nexus between humanitarian, development and peace efforts. They shall work together on the protection and promotion of global public goods including climate, biodiversity, global health and education. Jointly they shall fight inequalities worldwide, including through the empowerment of women and girls. They will work together on anticipatory action to improve local resilience and promote inclusive and locally led responses to crises. Both countries shall contribute jointly to strengthening and reforming the multilateral system and the international financial architecture, making them more just, effective and sustainable and ensuring they deliver for the most vulnerable. They shall hold a regular intergovernmental dialogue on these topics. Article 6 The Parties shall seek closer collaboration to address health threats and advance global health priorities including pandemic prevention, preparedness and response as well as anti-microbial resistance and the ‘One-Health’ approach. They shall work on these issues both bilaterally and via more coordinated, effective, and efficient global health institutions. The Parties shall share experiences to tackle common domestic health issues. Chapter 2 Defence Cooperation Article 7 (1) In this new era for enhanced European defence, the Parties share the strategic objective to reinforce Euro-Atlantic security and ensure effective deterrence against potential aggressors by building credible, resilient defence forces, strengthening their capability across all domains. The Parties shall seek to support their defence industries and enhance bilateral military interoperability, interchangeability and integration. They shall ensure their mutual support to the North Atlantic Treaty Organisation, committing to working together towards the vision of a peaceful and secure Euro-Atlantic area. Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – sicher und verpflichten sich dazu, gemeinsam für die Vision eines friedlichen und sicheren euro-atlantischen Raumes zu arbeiten. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich nach wie vor, die bilaterale Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zu verbessern und weiter zu verstärken. Sie bauen eine langfristige Partnerschaft auf, um die europäische Verteidigung zu verbessern und weiter zu verstärken, auch im Hinblick darauf, eine erweiterte Zusammenarbeit mit Verbündeten und Partnern zu ermöglichen. (3) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame politische Führung, verstärkten Dialog und vereinbarte Mechanismen. Sie vertiefen ihre Zusammenarbeit bei der Abschreckung und überprüfen ihre Zusammenarbeit regelmäßig, um künftigen Bedrohungen in allen Dimensionen entgegenzutreten: Land, See, Luft, Weltraum und Cyber. (4) Aufgrund des gemeinsamen besonderen Interesses an und Schwerpunkts auf der Nord- und der Ostflanke der Nord - atlantikvertrags-Organisation arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um gemeinsam mit ihren Verbündeten der Nordatlantikvertrags-Organisation die Abschreckung und Verteidigung in diesen Gebieten zu verstärken und um ihre Kräfte zu koordinieren, wo immer dies möglich ist. (5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre Verpflichtungen als Verbündete der Nordatlantikvertrags- Organisation zu erfüllen, auf hochintensive und multidimensionale kollektive Verteidigung vorbereitet zu sein. Sie stellen die Kräfte, Fähigkeiten, Mittel und Infrastruktur, die erforderlich sind, um die Ausführung der Verteidigungspläne der Nordatlantikvertrags- Organisation zu ermöglichen. (6) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit in den Bereichen Industrie und Fähigkeiten durch eine langfristige gemeinsame Herangehensweise zu verstärken, mit der erreicht werden soll, dass wirksame militärische Fähigkeiten auf effiziente Weise bereitgestellt werden, dadurch nationale Engpässe minimiert werden und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. (7) Die Vertragsparteien bemühen sich, weiterhin einen eingehenden Dialog über Verteidigungsfragen, die im gemeinsamen Interesse liegen, und eine globale strategische Vorausschau, einschließlich nuklearer Themen, zu führen. Artikel 8 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer verlässlichen Agenda im Hinblick auf Weitergaben und Ausfuhren an, um den wirtschaftlichen und politischen Erfolg ihrer industriellen und zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu sichern sowie ihre jeweilige Zuständigkeit für die Genehmigung der Weitergabe oder der Ausfuhr von rüstungsbezogenen Produkten aus ihrem Hoheitsgebiet, die aus zwischenstaatlichen Programmen stammen oder von ihrer Industrie entwickelt wurden, sicherzustellen. (2) In Anbetracht der gemeinsamen und einstimmigen Einladung der Vertragsparteien des am 17. September 2021 von der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Königreich Spanien geschlossenen Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich („Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“) vom 25. Juni 2025 an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, diesem Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich beizutreten, vereinbaren die Vertragsparteien, bei ihrer Zusammenarbeit in Bezug auf Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich die Artikel 1 bis 5 sowie die Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich zwischen sich bis zu dem Tag vorläufig anzuwenden, an dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland diesem Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich beitritt. (3) Tritt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich bei, tritt Absatz 2 außer Kraft. (2) The Parties remain committed to improving and further strengthening bilateral defence cooperation. They shall build a long-term partnership to improve and further enhance European defence, also with a view to enabling enhanced cooperation with Allies and partners. (3) The Parties shall intensify their cooperation through joint political leadership, enhanced dialogue, and agreed mechanisms. They shall deepen their cooperation on deterrence and regularly review their collaboration in order to meet future threats across all domains: Land, Sea, Air, Space and Cyber. (4) Sharing a special interest and focus on the northern and eastern flanks of the North Atlantic Treaty Organisation, the Parties shall work together, alongside their North Atlantic Treaty Organisation Allies, to strengthen deterrence and defence to these areas, coordinating their forces where possible. (5) The Parties reaffirm their determination to meet their commitments as North Atlantic Treaty Organisation Allies, to be prepared for high-intensity and multi-domain collective defence. They shall provide such forces, capabilities, resources and infra - structure as are needed to enable the execution of the Defence Plans of the North Atlantic Treaty Organisation. (6) The Parties shall seek to enhance industrial and capability cooperation through a long-term joint approach endeavouring to deliver effective military capabilities efficiently, minimising national constraints, and strengthening industrial competitiveness. (7) The Parties shall endeavour to maintain a close dialogue on defence issues of mutual interest and global horizon-scanning, including on nuclear issues. Article 8 (1) The Parties recognise the importance of having a reliable agenda with regard to transfers and exports in order to ensure the economic and political success of their industrial and intergovernmental cooperation and their respective competence to authorise the transfer or export, from their territory, of defence- related products from intergovernmental programmes or developed by their industries. (2) Recognising the joint and unanimous invitation dated 25 June 2025 from the contracting parties of the Agreement on Defence Export Controls concluded by the French Republic, the Federal Republic of Germany and the Kingdom of Spain on 17 September 2021 (the “Agreement on Defence Export Controls”) to the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to accede to such Agreement on Defence Export Controls, the Parties agree to preliminarily apply as between them, in their cooperation on defence export controls, Articles 1 to 5 and Annexes 1 to 3 of the Agreement on Defence Export Controls until the date on which the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland accedes to such Agreement on Defence Export Controls. (3) In the event that the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland accedes to the Agreement on Defence Export Controls, paragraph 2 of the present Article shall cease to have effect. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 11 – Kapitel 3 Innere Sicherheit, Justiz und Migration Artikel 9 (1) Die Vertragsparteien arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen, um staatlichen und nichtstaatlichen Bedrohungen ihrer inneren Sicherheit einschließlich der kritischen Infrastruktur entgegenzutreten, wobei sie von allen geeigneten politischen, rechtlichen, operativen, diplomatischen und technologischen Instrumenten und Mechanismen Gebrauch machen und sicherstellen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste die richtigen Instrumente und Möglichkeiten haben. (2) Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und über multilaterale Organisationen zusammen, um die Möglichkeiten ihrer Strafverfolgungsbehörden zu verbessern. Sie arbeiten zusammen mit Interpol, um die Integrität des internationalen Systems zu stärken und den Missbrauch durch böswillige Akteure zu verhindern. Sie erkennen die wichtige Rolle von Behörden der Europäischen Union wie Europol und Eurojust in dieser Hinsicht an. Sie ziehen weitere Wege in Betracht, um ihre Reaktion in Bezug auf organisierte Kriminalität und Terrorismus zu stärken, wobei sie die Herausforderungen durch hybride Bedrohungen berücksichtigen. (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, bei der Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität eng zusammenzuarbeiten, auch bei Straftaten, die in die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen. Sie bekräftigen erneut ihre Zusammenarbeit bei den gemeinsamen Bemühungen, verstärkt gegen Geldwäsche vorzugehen und der Finanzierung des Terrorismus entgegenzutreten, sowie ihren Kampf gegen illegale Finanzströme und andere sie beide betreffende Bedrohungen durch die organisierte Kriminalität wie etwa den Drogenhandel. (4) Die Vertragsparteien führen weiterhin mindestens einmal jährlich auf hochrangiger Beamtenebene einen Dialog zu der gesamten Bandbreite an Themen aus dem Bereich Inneres, einschließlich Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität, einschließlich Schleusungskriminalität, und Grenzsicherheit. Die Vertragsparteien verfolgen einen entsprechenden bilateralen Austausch über Straftaten, die in die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen. (5) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen ihrer beiden Länder, einschließlich der Zusammenarbeit bei Schutzmaßnahmen im Sicherheitsbereich gegen aufkommende Bedrohungen. Artikel 10 (1) Die Vertragsparteien sind fest entschlossen, die wirksamste Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu fördern. (2) Die Vertragsparteien arbeiten daran, die Zusammenarbeit im Bereich Rechtsstaatlichkeit, einschließlich deren Förderung im Ausland, zu intensivieren und sich über Erfahrungen mit der Modernisierung ihrer innerstaatlichen Justizsysteme auszutauschen. (3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte Verfahren und technische Hilfe in zivil- und familienrechtlichen Angelegenheiten aus. Artikel 11 (1) Angesichts der Herausforderung durch irreguläre Migration und globale Belastungen verpflichten sich die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zu aktiver Führung in der weltweiten Debatte über Migrations-, Asyl- und Grenzfragen. Die Vertragsparteien arbeiten beim gemeinsamen Kampf gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität mit Bezug zu Migrantenschleusung und Menschenhandel zusammen. Sie werden sich gegenseitig Chapter 3 Internal Security, Justice and Migration Article 9 (1) The Parties shall cooperate closely and equitably to counter state and non-state threats to their internal security, including to critical infrastructure, making best use of all suitable policy, legal, operational, diplomatic and technological tools and mechanisms and ensuring that law enforcement bodies and intelligence agencies have the right tools and capabilities. (2) The Parties shall work together bilaterally and through multilateral organisations to improve their law enforcement capabilities. They shall work with INTERPOL to support the integrity of the international system and prevent abuse by malign actors. They acknowledge the vital role of European Union agencies, such as Europol and Eurojust, in this regard. They shall consider further ways to strengthen their response to organised crime and terrorism, noting the challenges posed by hybrid threats. (3) The Parties agree that it is in their common interest to cooperate closely on preventing and countering transnational serious and organised crime, including criminal offences falling within the jurisdiction of the customs authorities. They re-confirm their cooperation in the joint efforts to strengthen anti-money laundering and counter the financing of terrorism and their fight against illicit financial flows and other shared organised crime threats, such as drug trafficking. (4) The Parties shall continue to hold a Home Affairs Dialogue at senior official level at least annually which covers the full range of Home Affairs issues, including tackling serious and organised crime, including migrant smuggling, and border security. The Parties shall pursue a comparable bilateral exchange on criminal offences falling within the jurisdiction of the customs authorities. (5) The Parties shall strengthen collaboration to counter terrorist threats to both their countries, including on protective security measures against emerging threats. Article 10 (1) The Parties are committed to fostering the most effective cooperation in criminal justice matters between the Federal Republic of Germany and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. (2) The Parties shall work to intensify collaboration on the rule of law, including in its promotion overseas, and exchange learning on the modernisation of their domestic justice systems. (3) The Parties shall share information, best practice and technical assistance in civil and family matters. Article 11 (1) Recognising the challenge from irregular migration and global pressures, the Federal Republic of Germany and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland commit to being active leaders in the global conversation on migration, asylum and borders. The Parties shall cooperate in the joint fight against organised cross-border crime involving migrant smuggling and trafficking in persons. They will support the provision of mutual legal assistance and the prosecution of offenders involved in the Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – Rechtshilfe leisten und die Verfolgung von Straftätern unterstützen, die an der Schleusung von Migrantinnen und Migranten in die und zwischen den beiden Ländern beteiligt sind. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Bekenntnis zu Grenz - sicherheit und geregelten Migrationssystemen. (2) Die Vertragsparteien vertiefen umfassende Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern, um die vorgelagerten Ursachen der irregulären Migration zu bekämpfen, auch dadurch, dass humanitäre Bedürfnisse erfüllt sowie Schul- und Ausbildung ermöglicht werden, die Beschäftigung gefördert und die Resilienz gegenüber Konflikten und dem Klimawandel aufgebaut wird. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sichere und legale Wege in Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten für reguläre und geordnete Migration wichtig sind. Beide Vertragsparteien unterstützen ein sicheres, geregeltes Migrationssystem und teilen ein festes Bekenntnis zum Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen. Kapitel 4 Wirtschaftswachstum, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit Artikel 12 (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, den digitalen Wandel und die Innovation zu unterstützen. Dies beinhaltet, für einen gerechten industriellen Wandel zu sorgen, der eine nachhaltige und kohlendioxidneutrale Zukunft ermöglicht und die Bedürfnisse künftiger Generationen berücksichtigt. Sie ermitteln daher Schwachstellen und arbeiten in Bezug auf politische Maßnahmen zusammen. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung starker Geschäftsbeziehungen und direkter Kontakte zwischen den Menschen, auch bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen, als Grundlage ihrer wirtschaftlichen Beziehungen an und vereinbaren, die gemeinsame Arbeit im Bereich der Handels- und Investitionsförderung fortzuführen und so die Wertschöpfungsketten zwischen ihren Ländern weiter auszubauen. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihr gemeinsames Ziel der Mobilisierung von Investitionen in Möglichkeiten, die ihre Volkswirtschaften wachsen lassen, zu erreichen. Dabei berücksichtigen sie die wichtige Rolle, die Investitionen des privaten Sektors einnehmen, und die Vorteile koordinierter Aktivitäten zwischen öffentlichen Finanzinstitutionen. (4) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit, das multilaterale Handelssystem zu stärken, insbesondere indem die Reform der Welthandelsorganisation unterstützt wird, auch durch Diskussionen in den einschlägigen internationalen Foren wie der G7 oder G20. (5) Die Vertragsparteien vereinbaren, den strukturierten jährlichen Dialog zwischen ihren Finanzministerien fortzuführen und weitere Gelegenheiten auszuloten, um den Austausch zwischen Wirtschaftsfachleuten zu unterstützen. Artikel 13 (1) In Anerkennung der Stärke und Komplementarität ihrer Volkswirtschaften sowie der Bedeutung eines günstigen wirtschaftlichen Umfelds verpflichten sich die Vertragsparteien, mit der Wirtschaft zusammenzuarbeiten, um das Wachstum zu fördern und die Verbindungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf Ebene der Unternehmen, des Handels und der Industrie zu stärken. Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt ihrer Zusammenarbeit insbesondere auf die Gebiete, in denen diese am wirksamsten die künftige Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften sicherstellen wird. smuggling of migrants into and between the two countries. The Parties affirm their joint commitment to border security and regulated migration systems. (2) The Parties shall deepen comprehensive partnerships with countries of origin and transit to address the upstream drivers of irregular migration, including by meeting humanitarian needs, providing education and skills training, boosting employment, and building resilience to conflict and climate change. The Parties recognise that safe and legal pathways in line with national competences are important for regular and orderly migration. Both Parties support a safe, regulated migration system, and share a firm commitment to international law and human rights standards. Chapter 4 Economic Growth, Resilience and Competitiveness Article 12 (1) The Parties shall work together to support economic growth, job creation, digital transition and innovation. This includes delivering a just industrial transformation that enables a sustainable and carbon-neutral future and takes into account the needs of future generations. They shall therefore identify vulnerabilities and collaborate on policies. (2) The Parties acknowledge strong business-to-business and people-to-people ties, including many Small and Medium Enterprises, as the foundation of their economic relationship, and agree to take forward joint work in the field of promoting trade and investment, to further build value chains between their countries. (3) The Parties shall work together to deliver their shared ambition of mobilising investment in opportunities that will grow their economies. In doing so, they shall take into consideration the important role of private sector investment and the benefits of coordinating activities between public financial institutions. (4) The Parties recognise the need to strengthen the multilateral trading system particularly by supporting reform of the World Trade Organisation including through discussions in relevant international fora such as the G7 and G20. (5) The Parties agree to continue the structured annual dialogue between their ministries of finance, and explore further opportunities to support exchanges between economic experts. Article 13 (1) The Parties, acknowledging the strength and complementarity of their economies as well as the importance of a favourable business environment, commit to working with business to drive growth and strengthen the business, commercial and industrial links between the Federal Republic of Germany and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. The Parties shall focus their cooperation particularly on those areas where it will be most effective in securing the future competitiveness of their economies. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 13 – (2) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, den vollen Nutzen aus den erheblichen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu ziehen, die sich durch den ökologischen Wandel ergeben, insbesondere auch durch das Potenzial der Nordsee im Bereich der erneuerbaren Energien. (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung langfristiger industrieller Zusammenarbeit an und arbeiten zusammen, um Möglichkeiten für die Koordinierung und Zusammenarbeit im Zusammenhang mit ihrem industriellen Wandel auszuloten. (4) Die Vertragsparteien stärken die Konnektivität im Verkehrswesen und arbeiten im Bereich nachhaltiger, innovativer und allgemein zugänglicher Verkehrslösungen und Mobilität zusammen, einschließlich der Zusammenarbeit zur Unterstützung der Dekarbonisierung des Verkehrs. Zu diesem Zweck werden sie bestrebt sein, Direktverbindungen im Schienenpersonenfernverkehr zwischen ihren Ländern zu ermöglichen. (5) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit ihrer jeweiligen Luftfahrtindustrie zu stärken und gleichzeitig die klimatischen Auswirkungen der Luftfahrt signifikant zu verringern. Die Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zweck, die bestehenden bilateralen Tätigkeiten im Bereich der Luftfahrtforschung weiter zu verstärken und zwischen den Ministerien und ihren nationalen Forschungseinrichtungen regelmäßige Konsultationen abzuhalten. (6) Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren einen strukturierten Austausch, um die Themen inklusive und nachhaltige Beschäftigung und Sozialpolitik, gerechter Wandel der Wirtschaft, der Gesellschaft und des Arbeitsumfelds sowie ethische Grundsätze und gemeinsame Werte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel aufzugreifen, wobei sichergestellt wird, dass die Digitalisierung und die entstehende digitale Gesellschaft die Rechte und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sowie das Arbeitsumfeld in beiden Ländern wahren. (7) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre nationale Wohnungspolitik voranzubringen, um innovative Ansätze bei nachhaltigem Bauen und nachhaltigen Gebäuden zu fördern und um bewährte Verfahren bei stadtplanerischen Angelegenheiten auszutauschen, damit Städte entstehen, die sozial, ökologisch und wirtschaftlich ausgewogen sind. Bei diesen Themen arbeiten sie in multilateralen Foren zusammen. Artikel 14 Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um die wirtschaftliche Stabilität sicherzustellen. Sie sind bestrebt, ihre wirtschaftliche Resilienz zu stärken, um ihre nationale Sicherheit zu wahren und zu schützen und sicheres, nachhaltiges und resilientes Wachstum zu ermöglichen. Sie verstärken den Dialog über wirtschaftliche Sicherheit, um die Zusammenarbeit bei ihren Prioritäten wie etwa der Resilienz von Lieferketten, einschließlich für kritische Rohstoffe, kritische Technologie und Infrastruktur sowie Schutzinstrumentarien zu steigern. Artikel 15 (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Forschung und Innovation, einschließlich auf kritischen und neuen Gebieten und der Sicherheit der Forschung. Die Vertragsparteien vereinbaren, Finanzierungskanäle und andere Mittel zu prüfen, um gemein - same bilaterale und multilaterale Tätigkeiten zu entwickeln. (2) Die Vertragsparteien legen ein besonderes Augenmerk auf ihre Zusammenarbeit bei innovativen oder disruptiven Technologien und stellen dabei sicher, dass sie wirksamer aus ihren Stärken bei der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung Nutzen ziehen können, damit ihre Unternehmen durch die Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen wachsen können. (3) Die Vertragsparteien fördern die weltweite Entwicklung und den weltweiten Einsatz von Technologien, wobei sie besonders darauf achten, die sichere und verantwortungsvolle Weiterent- (2) The Parties shall work jointly to take full advantage of the significant economic opportunities arising from the green transition, including in particular the renewable energy potential in the North Sea. (3) The Parties recognise the importance of long-term industrial cooperation and shall work together to identify opportunities for coordination and cooperation in the context of their industrial transformations. (4) The Parties shall enhance transport connectivity and collaborate in the field of sustainable, innovative and universally accessible transport solutions and mobility, including cooperation to support the decarbonisation of transport. To this end, they will seek to facilitate direct long distance rail passenger services between their countries. (5) The Parties share the common goal of strengthening the international competitiveness of their aerospace industries and at the same time significantly reducing the climate impact of aviation. Therefore, the Parties agree to further strengthen the existing bilateral activities in the field of aerospace research and to engage in consultations between the ministries and their national research institutions on a regular basis. (6) The Parties’ responsible ministries agree to a structured exchange to address the issues of inclusive and sustainable employment and social policy, just transition of the economy, society and the work environment, and ethical principles and shared values in the context of digital transformation, ensuring that digitalisation and the evolving digital society meet the rights and needs of citizens and the work environment in both countries. (7) The Parties shall work together to enhance their domestic housing policies, to promote innovative approaches to sustainable construction and buildings, and to share best practice on urban matters, with a view to achieving cities that are socially, ecologically, and economically balanced. They shall cooperate in multilateral settings on these matters. Article 14 The Parties commit to working together to safeguard economic stability. They shall strive to strengthen economic resilience to safeguard and protect their national security and deliver secure, sustainable and resilient growth. They shall increase dialogue on economic security to enhance cooperation on priorities such as supply chain resilience, including for critical raw materials, critical technology and critical infrastructure as well as protective toolkits. Article 15 (1) The Parties shall intensify their cooperation in the field of science, technology, research and innovation, including in critical and emerging areas and research security. The Parties agree to consider funding channels and other means to develop joint bilateral and multilateral activities. (2) The Parties shall place special emphasis on their cooperation on innovative or disruptive technologies, ensuring they are able to capitalise more effectively on their strengths in basic and applied research to enable their businesses to grow through the development and commercialisation of new products, processes and services. (3) The Parties shall promote the global development and deployment of technologies, with particular attention to ensuring the secure and responsible advancement of fields such as artificial Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – wicklung von Bereichen wie etwa künstliche Intelligenz oder Weltraum sicherzustellen. (4) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen und strukturierten Austausch über Wissenschaft, Innovation und Technologie, wobei sie auf bestehenden Strukturen aufbauen, einschließlich des Wissenschafts-, Innovations- und Technologiedialogs. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei aktuellen und künftigen Herausforderungen zusammenzuarbeiten, in der Forschung und Innovation sowie bei neuen und kritischen Technologien. Diese Zusammenarbeit wird sich auf die Förderung technologischer Entwicklungen und deren Übernahme, internationale Ordnungspolitik, Wettbewerbspolitik, Nachhaltigkeit und den Austausch über Regulierungsfragen in Einklang mit der nationalen Zuständigkeit erstrecken. Artikel 16 (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung des Staates, einschließlich der Digitalisierung der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Regierung und der Verwaltung. Die Vertragsparteien vereinbaren, Finanzierungswege und andere Mittel zu prüfen, um gemeinsame bilaterale und multilaterale Tätigkeiten zu entwickeln. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen und strukturierten Austausch über die Digitalisierung und Modernisierung des Staates, wobei sie auf bestehenden Strukturen einschließlich eines Dialogs über Digitalpolitik aufbauen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei bestehenden und künftigen Herausforderungen in den Bereichen Digital- und Datenangelegenheiten, Digitalisierung des Staates und digitaler Souveränität zusammenzuarbeiten. Kapitel 5 Offene und resiliente Gesellschaften Artikel 17 (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei Strategien zur Stärkung der Resilienz ihrer Demokratien zusammen, um resiliente Gesellschaften aufzubauen, die in der Lage sind, zur Sicherheit ihrer Länder beizutragen und sich den zunehmenden Versuchen von Einflussnahme und Manipulation zu widersetzen. (2) Die Vertragsparteien vertiefen ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung jeglicher Form von Hasskriminalität und fördern gleichzeitig die Meinungsfreiheit und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Artikel 18 (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Hindernisse abzubauen, um den Austausch zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern auf allen Ebenen zu fördern. Sie arbeiten daran, direkte Kontakte zwischen den Menschen zu stärken. Die Vertragsparteien fördern einen reibungsloseren Grenzverkehr und werden den Bürgerinnen und Bürgern der anderen Vertragspartei Zugang zu automatisierter Grenzkontrolltechnologie gewähren. (2) Ein besonderer Schwerpunkt wird darauf gelegt, den Austausch zwischen jungen Menschen zu erhöhen. Die Vertragsparteien erkennen den Wert des bilateralen Schüler- und Jugendaustauschs an und fördern diesen, indem sie die Weiterentwicklung einschlägiger Strukturen und Initiativen wie etwa der „UK-German Connection“ unterstützen. (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der beruf - lichen und der universitären Bildung sowie von Bildungsmöglichkeiten wie etwa Praktika an. Die Vertragsparteien bemühen sich gemeinsam, innerhalb ihres jeweiligen rechtlichen Rahmens den Austausch hinsichtlich Bildung, Fertigkeiten und Ausbildung zu verstärken. intelligence or space. (4) The Parties agree to regular and structured exchanges on science, innovation and technology, building on existing structures including the Science, Innovation and Technology Dialogue. The Parties commit to cooperate on current and future challenges across research and innovation, and emerging and critical technologies. This cooperation will include promoting technology development and adoption, international governance, competition policy, sustainability and exchanges on regulatory issues consistent with national competence. Article 16 (1) The Parties shall intensify their cooperation in the field of digitalisation and modernisation of the state, including digitalisation of society, economy, science, government and public administration. The Parties agree to consider funding channels and other means to develop joint bilateral and multilateral activities. (2) The Parties agree to regular and structured exchanges on digitalisation and the modernisation of the state, building on existing structures including a dialogue on digital policy. The Parties commit to cooperate on current and future challenges across digital and data affairs, digitalisation of the state and digital sovereignty. Chapter 5 Open and Resilient Societies Article 17 (1) The Parties shall cooperate on strategies for strengthening the resilience of their democracies in order to build resilient societies which are able to contribute to their countries’ security and to withstand the increasing attempts of interference and manipulation. (2) The Parties shall deepen their cooperation in the fight against all forms of hate crime, whilst promoting freedom of expression and freedom of religion or belief. Article 18 (1) The Parties shall strive to reduce obstacles in order to promote exchanges between their citizens on all levels. They shall work towards strengthening people-to-people contacts. The Parties shall promote smoother border fluidity and will provide each other’s citizens access to automated border technology. (2) Particular focus shall be placed on increasing exchange between young people. The Parties value bilateral school and youth exchanges, and shall facilitate such exchanges, supporting the development of relevant structures and initiatives, such as the “UK-German Connection”. (3) The Parties recognise the importance of vocational training, university education and learning opportunities such as internships. The Parties shall jointly endeavour to increase exchanges within their own legislative frameworks with regard to education, skills and training. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 15 – (4) Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen in allen Bereichen des kulturellen Ausdrucks, einschließlich Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit, um bewährte Verfahren zwischen Kulturinstitutionen auszutauschen, sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Goethe-Institut und dem British Council und die Einrichtung einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu kreativen Technologien. (5) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft an, und sie sind bestrebt, die Arbeit von Bildungsinstitutionen, kulturellen Einrichtungen und politischen Organisationen zu unterstützen. (6) Für die Zwecke dieses Artikels nutzen die Vertragsparteien die jährlichen Treffen der Kulturkommission. Kapitel 6 Klima, Energie, Natur, Umwelt und Landwirtschaft Artikel 19 (1) Die Vertragsparteien vertiefen weiter ihre Zusammenarbeit auf bilateraler und auf multilateraler Ebene, um die Auswirkungen von Klimaänderungen abzumildern und um Bemühungen zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen, auch durch die Durchführung des Übereinkommens von Paris und die Berücksichtigung der Ergebnisse der ersten auf der 28. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 28) angenommenen weltweiten Bestandsaufnahme sowie des auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 26) angenommenen Klimapakts von Glasgow. (2) Die Vertragsparteien erhöhen ihre Zusammenarbeit im Bereich der Klimaaußenpolitik, auch mithilfe des deutsch-britischen Dialogs über Klimadiplomatie, um Finanzströme so zu gestalten, dass sie hin zu niedrigen Emissionen von Treibhausgasen und einer klimaresilienten Entwicklung führen, um dem Zusammenspiel von Klima, Umwelt, Frieden und Sicherheit gerecht zu werden und um die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, ihre Volkswirtschaften zu dekarbonisieren und sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen. (3) Angesichts der bedeutenden gesellschaftlichen, umweltbezogenen, wirtschaftlichen und geopolitischen Auswirkungen der weltweiten Energiewende und des Übergangs zur Klimaneutralität intensivieren die Vertragsparteien ihren Dialog, um aufkommende außen- und sicherheitspolitische Herausforderungen zu antizipieren und darauf zu reagieren. Artikel 20 (1) Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Klima einschließlich der Wasserstoffpartnerschaft zusammenzuarbeiten, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen hinsichtlich: erneuerbare Energie, Rolle von Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, Kohlendioxidbindung, -nutzung und -speicherung, insbesondere in Sektoren, in denen die Absenkung schwierig ist, Energiesicherheit, Strategien und politische Maßnahmen zur Klimaneutralität sowie ökologischer Wandel. Der Umfang und die Prioritäten in Bezug auf diese Arbeit werden durch hochrangige Beamtinnen und Beamte sowie Ministerinnen und Minister auf jährlichen Treffen überprüft. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen nationalen Reduktionsziele für Emissionen zu erreichen, die nationale und weltweite Resilienz und Sicherheit bei einer gerechten Energiewende zu erhöhen, einschließlich durch verbesserte Energie- und Ressourceneffizienz, und sichere, nachhaltige und bezahlbare saubere Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung zu stellen, und dies im Bemühen um die Verwirklichung der Ziele aus dem Übereinkommen von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. (4) The Parties shall promote closer relations in all fields of cultural expression, including activities to promote dialogue and cooperation to share best practice between cultural institutions; close cooperation of the Goethe-Institut and the British Council; and establishment of an intergovernmental Working Group on Creative Technology. (5) The Parties acknowledge the important role of civil society and they shall strive to support the work of educational institutions, cultural bodies and political organisations. (6) The Parties shall use the annual meetings of the Cultural Commission to the ends of this Article. Chapter 6 Climate, Energy, Nature, Environment and Agriculture Article 19 (1) The Parties shall further deepen their bilateral and multilateral cooperation to mitigate the effects of climate change and to pursue efforts to limit the increase of global average temperature to 1.5°C above pre-industrial levels, including through implementation of the Paris Agreement, the Outcome of the first Global Stocktake adopted at the 28th Conference of the Parties to the United Nations Framework Convention on Climate Change (COP 28) and the Glasgow Climate Pact adopted at the 26th Conference of the Parties to the United Nations Framework Convention on Climate Change (COP 26). (2) The Parties shall enhance their climate foreign policy collaboration and cooperation, including through the Germany-UK Climate Diplomacy Dialogue, to make financial flows consistent with a pathway towards low greenhouse gas emissions and climate-resilient development, address the interplay between climate, environment, peace, and security, and support developing countries to decarbonise their economies and adapt to the adverse effects of climate change. (3) Recognising the significant societal, environmental, economic, and geopolitical impacts of the global energy transition and the shift towards climate neutrality, the Parties shall intensify their dialogue to anticipate and address emerging foreign policy and security challenges. Article 20 (1) The Parties intend to work together under the Joint Declaration of Cooperation on Energy and Climate, including the Hydrogen Partnership, to realise their shared ambitions regarding: renewable energy; the role of hydrogen, in particular from renewable sources; carbon capture, utilisation and storage, in particular in hard-to-abate sectors; energy security; net zero strategies and policies; and green transition. The scope and priorities for this work shall be reviewed by annual senior official and ministerial meetings. (2) The Parties shall work together to achieve their respective domestic emissions reductions targets, to enhance domestic and global just energy transition resilience and security, including by improving energy and resource efficiency, and to provide secure, sustainable and affordable clean energy derived from renewable sources, in an effort to implement the goals laid out in the Paris Agreement and in the 2030 Agenda for Sustainable Development. Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – (3) Angesichts ihrer führenden Rolle in der Nordsee arbeiten sie zusammen, um die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Offshore-Windenergie, Elektrizität, Wasserstoff und Kohlendioxid zu beschleunigen. Artikel 21 (1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen, um den Schutz der Umwelt zu fördern sowie den Verlust der biologischen Vielfalt in Einklang mit dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal aufzuhalten und umzukehren, auch durch die Wiederherstellung der Natur, das Aufhalten und Umkehren der Entwaldung, den Schutz des Meeres, die Verringerung der Verschmutzung durch Plastik und Chemikalien sowie der Luftverunreinigung und das Verfolgen naturbasierter Lösungen. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine resiliente und nachhaltige Landwirtschaft sowie resiliente und nachhaltige Ernährungssysteme auf internationaler Ebene zu fördern, einschließlich hoher Tierschutzstandards. Sie legen den Schwerpunkt insbesondere auf das Erreichen weltweit gesicherter Lebensmittelversorgung und Ernährung, auch als ein Mittel des Strebens nach weltweiter Stabilität und Sicherheit. Kapitel 7 Formen der Zusammenarbeit Artikel 22 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle zwei Jahre Regierungskonsultationen auf Ministerebene unter der Leitung der Regierungschefinnen oder Regierungschefs abzuhalten, bei denen ein Durchführungsplan für Vorhaben aufgrund dieses Vertrags für den darauf folgenden Zweijahreszeitraum angenommen wird. Die Konsultationen finden abwechselnd in einem der beiden Länder statt. Dialoge auf Ministerebene zu einzelnen Politikbereichen finden statt, wann immer beide Vertragsparteien dies für sinnvoll halten. Die Außenministerien der Vertragsparteien kommen jährlich zusammen, um die bilaterale Beziehung in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zu überprüfen. Artikel 23 Bestehende Übereinkünfte zur Zusammenarbeit und Absprachen zwischen den Fachministerien werden fortgesetzt und im Rahmen dieses Vertrags weiterverfolgt. Schlussbestimmungen Artikel 24 Dieser Vertrag und seine Anwendung lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht und im Fall der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union unberührt. Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Rechts der Europäischen Union. Artikel 25 Dieser Vertrag findet Anwendung auf a) das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland; b) das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; er kann von den Vertragsparteien einvernehmlich durch Notenwechsel auf die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey oder die Insel Man oder auf alle drei erstreckt werden. Artikel 26 Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, diesen Vertrag zu ändern. Die Änderungen treten nach Artikel 30 in Kraft. (3) Recognising their leading role in the North Seas, they shall work together to accelerate the development of offshore wind energy, electricity, hydrogen and carbon dioxide infrastructures. Article 21 (1) The Parties shall cooperate bilaterally and multilaterally to promote environmental protection and halt and reverse biodiversity loss in line with the Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework, including through restoring nature, halting and reversing deforestation, protecting the ocean, reducing plastic, chemical and air pollution and pursuing nature-based solutions. (2) The Parties shall work together to promote resilient and sustainable agriculture and food systems internationally, including high animal welfare standards. They shall focus in particular on achieving global food security and nutrition including as a means of pursuing global stability and security. Chapter 7 Forms of Cooperation Article 22 The Parties agree to hold government ministerial consultations led by Heads of Government every two years, which shall endorse an Implementation Plan of projects under the Treaty for the following two-year period. The venue for the consultations shall alternate between the two countries. Ministerial level dialogues on individual policy themes shall take place whenever both Parties deem appropriate. The Parties’ foreign ministries shall meet annually to review the bilateral relationship in accordance with the provisions of this Treaty. Article 23 Existing cooperation agreements and Memoranda of Understanding between line ministries shall be continued and pursued in the framework of this Treaty. Final Provisions Article 24 This Treaty and its application shall be without prejudice to the Parties’ obligations stemming from international law and, in respect of the Federal Republic of Germany, its obligations stemming from its European Union membership. Nothing in this Treaty shall affect the Federal Republic of Germany’s obligations under European Union law. Article 25 This Treaty shall apply: (a) to the territory of the Federal Republic of Germany; and (b) to the territory of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, and may be extended to any or all of the Bailiwick of Guernsey, the Bailiwick of Jersey, and the Isle of Man by mutual agreement between the Parties by exchange of notes. Article 26 The Parties may agree, in writing, to amend this Treaty. Such amendments shall enter into force in accordance with Article 30. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 17 – Artikel 27 (1) Eine Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche Kündigungsanzeige an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam oder an jedem anderen Tag, den die Vertragsparteien vereinbaren. (2) Jede Vertragspartei kann um Konsultationen bezüglich der Frage ersuchen, ob die Kündigung dieses Vertrags an einem späteren Tag als dem in Absatz 1 vorgesehenen wirksam werden soll. Artikel 28 Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung des Vertrags werden ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Artikel 29 Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland veranlasst. Die Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Artikel 30 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Geschehen zu London am 17. Juli 2025 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Article 27 (1) A Party may terminate this Treaty by giving the other Party notice in writing. Such termination shall take effect six months after the date of the notification, or on such date as the Parties may agree. (2) Either Party may request consultations regarding whether the termination of this Treaty should take effect on a date later than that provided in paragraph 1. Article 28 Any disputes concerning the interpretation, application or implementation of the Treaty shall be resolved solely by negotiation between the Parties. Article 29 Registration of this Treaty with the Secretariat of the United Nations, in accordance with Article 102 of the Charter of the United Nations, shall be initiated by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland immediately following its entry into force. The Federal Republic of Germany shall be informed of registration, and of the United Nations registration number, as soon as this has been confirmed by the Secretariat of the United Nations. Article 30 (1) The present Treaty is subject to ratification; the instruments of ratification shall be exchanged as soon as possible. (2) The present Treaty shall enter into force on the date of the exchange of the instruments of ratification. Done at London on 17 July 2025 in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic. Für die Bundesrepublik Deutschland For the Federal Republic of Germany F r i e d r i c h M e r z J o h a n n Wa d e p h u l Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland K e i r S t a r m e r D a v i d L a m m y Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – Denkschrift I. Allgemeines Mit dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit (im Folgenden: der Vertrag) geben beide Staaten ihren Beziehungen einen umfassenden und verbindlichen Rahmen, um den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gemeinsam zu begegnen und ihre Partnerschaft in zentralen Politikbereichen aus - zubauen. Der Abschluss des Vertrags ist die konsequente Fortsetzung der stetigen Vertiefung und Verdichtung der bilateralen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: die Vertragsparteien). Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) aus der Euro päischen Union (EU) hat die institutionellen Rahmen bedingungen der Beziehungen erheblich verändert. Der neue Rahmen, den der Vertrag den bilateralen Beziehungen nun gibt, fördert eine Intensivierung des Austauschs zu besonders relevanten Politikbereichen. Der Vertrag bekräftigt das Bekenntnis beider Staaten zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und offenen Gesellschaften, stärkt die europäische und transatlantische Sicherheit und schafft zugleich neue Impulse für wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Zu - sammenarbeit. Beide Vertragsparteien verstehen ihre Kooperation als Beitrag zu einem starken Europa und einer stabilen regelbasierten internationalen Ordnung. Der Vertrag benennt politische Zielsetzungen und schafft regelmäßige bilaterale Konsultations- und Dialogformate für deren Umsetzung. Der Vertrag bekräftigt die Entschlossenheit beider Staaten, Frieden und Stabilität in Europa und im euro-atlan - tischen Raum zu verteidigen. Beide Staaten bekräftigen ihre Zusammenarbeit als Alliierte innerhalb der Nordatlantischen Vertragsorganisation (NATO) in der ganzen Breite der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in dem Verständnis, dass ihre Sicherheitsinteressen untrennbar miteinander verbunden sind. II. Besonderes Zu Kapitel 1 Kapitel 1 umfasst die Bereiche Diplomatie, Sicherheit und Entwicklung. Zu Artikel 1 Dieser Artikel beschreibt die außen- und sicherheits - politische Zusammenarbeit. In A b s a t z 1 legen die Vertragsparteien fest, sich zu konsultieren, um bei gemeinsamen Prioritäten ihre Zusammenarbeit möglichst eng zu gestalten. In ausgewählten Politikbereichen sollen gemeinsame Ansätze mit Blick auf Partner und multilaterale Foren entwickelt werden. In A b s a t z 2 vereinbaren die Vertragsparteien einen vertieften Austausch zu strategischen Sicherheitsfragen, darunter Abschreckung, Verteidigung, nukleare Themen, Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung, CBRN- Bedrohungen, Weltraumsicherheit, Terrorismusbekämpfung und die internationale Sicherheitsarchitektur mit dem Ziel der Stärkung der Sicherheit in Europa und weltweit. Darüber hinaus wird eine Verstärkung der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und der nationalen Fähigkeiten im Sicherheitsbereich vereinbart. A b s a t z 3 erweitert die Kooperation auf den Umgang mit Bedrohungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure sowie auf ihre jeweiligen Ansätze zu Krisenmanagement, konsularischer Unterstützung, Konfliktbeilegung und -prävention. In A b s a t z 4 betonen die Vertragsparteien die Bedeutung einer engen Koordination bei der Sanktionspolitik und deren Umsetzung, um deren Wirksamkeit zu stärken. A b s a t z 5 hält die Absicht fest, einen jährlichen Strategischen Dialog auf Ebene der Außenminister bzw. Außenministerinnen durchzuführen. Darüber hinaus wird ein jährliches Treffen einer Koordinierungsgruppe auf hochrangiger Beamtenebene festgelegt, das die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik koordiniert. Zu Artikel 2 Dieser Artikel hält die Einbettung der Vertragsparteien in europäische und multilaterale Strukturen fest. In A b s a t z 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, die strategische Partnerschaft zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zu stärken unter expliziter Nennung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Deutschland) bekräftigt in diesem Absatz ihr festes Bekenntnis als Gründungsmitglied zur EU, die das Fundament für deutsche politische Entscheidungen ist. In A b s a t z 2 erklären die Vertragsparteien ihre Absicht, die trilaterale Zusammenarbeit mit Frankreich (sogenanntes „E3“-Format) und anderen Partnern in multilateralen Foren, wie in der Gruppe der Sieben (G7) und den Vereinten Nationen (VN), zu intensivieren und dadurch internationale Herausforderungen gemeinsam anzu - gehen. Zu Artikel 3 Dieser Artikel bekräftigt das Bekenntnis der Vertragsparteien zur NATO und Deutschlands zur EU als Grundlage ihrer Verteidigungs- und Sicherheitspolitik. In A b s a t z 1 bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zur Allianz als Fundament der kollektiven Verteidigung sowie ihre Verpflichtungen aus dem Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 256, 289, 293), insbesondere zum Beistandsmechanismus in Artikel 5. Deutschland verweist darüber hinaus auf die Beistandsverpflichtungen aus Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 13; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1). In A b s a t z 2 nehmen die Vertragsparteien auf ihre Zusammenarbeit als Verbündete innerhalb der NATO Bezug, um Abschreckung und Verteidigung gegenüber allen Bedrohungen und aus allen Richtungen zu verstärken und den europäischen Beitrag zur Sicherheit Europas zu Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 19 – erhöhen. Mit diesem Ziel werden sie ihre Standpunkte koordinieren und sicherstellen, dass durch die erhöhten Beiträge und Investitionen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gewährleistet wird; zugleich verpflichten sie sich, eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU zu fördern. In A b s a t z 3 bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie in ihren wesentlichen Interessen übereinstimmen. Sie sind davon überzeugt, dass jede strategische Bedrohung einer Vertragspartei auch gleichzeitig eine solche für die andere Vertragspartei ist und bekräftigen daher als enge Alliierte ihr festes Bekenntnis zur gegenseitigen Verteidigung, auch durch militärische Mittel, im Falle eines bewaffneten Angriffs auf den jeweils anderen. Diese Verpflichtung steht in Einklang mit bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrags, auf den in Absatz 1 ausdrücklich Bezug genommen wird. Mit der Betonung an dieser Stelle unterstreichen die Vertragsparteien, dass sie den gegenseitigen Schutz als zentral ansehen und mit ihrer engeren Zusammenarbeit ausdrücklich auch die Systeme kollektiver Sicherheit stärken wollen, deren Mitglieder sie sind. Zu Artikel 4 Dieser Artikel befasst sich mit der gemeinsamen Reaktion der Vertragsparteien auf hybride Bedrohungen und ausländische Einflussnahme. A b s a t z 1 bringt die Sorge der Vertragsparteien über das wachsende Bedrohungspotenzial zum Ausdruck, das von staatlichen Akteuren und deren Stellvertretern ausgeht, die mit Sabotage, böswilligen Cyberaktivitäten, Informationsmanipulation und -einflussnahme sowie dem Missbrauch neuer Technologien wie künstlicher Intelligenz die Sicherheit und demokratische Werte untergraben. In A b s a t z 2 wird vereinbart, an der Stärkung von Resilienz, Kapazitäten und Fähigkeiten zu arbeiten, um solche Bedrohungen zu erkennen, von ihnen abzuschrecken, sie zu unterbinden und auf sie zu reagieren. Die Vertragsparteien erkennen die Schlüsselrolle der NATO, der G7 und der EU in dieser Hinsicht an. Als Mittel zu diesem Zweck werden unter anderem Informationsaustausch, Entwicklung von Instrumenten, Koordinierung von Abwehr- und Reaktionsmöglichkeiten sowie der Austausch von Erkenntnissen genannt. In A b s a t z 3 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Cyberdiplomatie, Cybersicherheit und neue Technologien fortzusetzen und verantwortungsvolles Verhalten im Cyberraum zu fördern. Zu Artikel 5 Dieser Artikel bekräftigt das gemeinsame Bekenntnis der Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015) und den Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals). Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu einer strategischen Zusammenarbeit in den Be - reichen nachhaltige Entwicklung, Krisenprävention und Krisenreaktion, Friedensförderung, Stabilisierung und humanitäre Hilfe. Angestrebt wird eine enge Koordinierung an der Schnittstelle von Entwicklungs-, Friedens- und humanitären Maßnahmen. Sie vereinbaren, beim Schutz und der Förderung globaler öffentlicher Güter zusammenzuarbeiten und zählen hierzu auch Klima, biologische Vielfalt, globale Gesundheit und Bildung. Zudem setzen sich beide Vertragsparteien dafür ein, weltweite Ungleichheiten abzubauen, auch durch die Stärkung von Frauen und Mädchen. Bei vorausschauender humanitärer Hilfe werden die Vertragsparteien zusammenarbeiten mit dem Ziel, die lokale Resilienz zu stärken und die inklusive Reaktion auf Krisen unter lokaler Führung zu unterstützen. Beide Vertragsparteien wollen gemeinsam dazu beitragen, die internationale Finanzarchitektur gerechter, wirksamer und nachhaltiger zu gestalten. Zur Umsetzung dieser Vereinbarungen wird ein regelmäßiger bilateraler Dialog institutionalisiert. Zu Artikel 6 Dieser Artikel widmet sich der Zusammenarbeit in der globalen Gesundheit, insbesondere im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Pandemien, der antimikrobiellen Resistenzen und des One-Health-Ansatzes. Daran soll bilateral ebenso wie durch stärker koordinierte, effizientere weltweite Gesundheitsorganisationen gearbeitet werden. Vereinbart wird zudem ein Erfahrungsaustausch zu gemeinsamen Fragen der nationalen Gesundheit. Zu Kapitel 2 Kapitel 2 regelt die Zusammenarbeit im Verteidigungs - bereich. Zu Artikel 7 Dieser Artikel definiert die Grundlagen der strategischen bilateralen Verteidigungszusammenarbeit und ihre Ein - bettung in die euro-atlantische Sicherheitsarchitektur. In A b s a t z 1 formulieren die Vertragsparteien das gemeinsame strategische Ziel, die euro-atlantische Sicherheit durch glaubwürdige und resiliente Verteidigungskräfte zu stärken, ihre Rüstungsindustrien zu unterstützen sowie militärische Interoperabilität, Austauschbarkeit und Integration ihrer Streitkräfte zu erhöhen; zugleich bekräftigen sie ihre Unterstützung für die NATO und die Vision eines friedlichen euro-atlantischen Raumes. A b s a t z 2 verpflichtet die Vertragsparteien, ihre bilaterale Verteidigungskooperation zu optimieren und zu verstärken. Der Aufbau einer langfristigen Partnerschaft wird vereinbart, um die europäische Verteidigung zu stärken und die Zusammenarbeit mit weiteren Verbündeten und Partnern zu erleichtern. In A b s a t z 3 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit durch die Mittel der politischen Führung, des verstärkten Dialogs und institutionalisierter Mechanismen zu intensivieren, die gemeinsame Abschreckung zu vertiefen und ihre Kooperation regelmäßig im Hinblick auf Bedrohungen in allen Dimensionen – Land, See, Luft, Weltraum und im Cyberraum – zu überprüfen. A b s a t z 4 nennt als besonderen Schwerpunkt die Zusammenarbeit auf der Nord- und Ostflanke der NATO, wo beide Vertragsparteien mit ihren NATO-Verbündeten die Abschreckung und Verteidigung verstärken und ihre Kräfte bestmöglich koordinieren wollen. In A b s a t z 5 bekräftigen beide Vertragsparteien, ihre Verpflichtungen als Verbündete der NATO zu erfüllen und die notwendigen Kräfte, Mittel, Fähigkeiten und Infrastruk- Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – turen bereitzustellen, um die Ausführung der Verteidigungspläne der Allianz zu ermöglichen. Der Absatz nimmt explizit Bezug auf bestehende NATO-Verpflichtungen und stellt klar, dass bezüglich der Bereitstellung von Ressourcen zur Ausführung der NATO-Verteidigungspläne keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet werden. Es handelt sich um eine politische Bekräftigung bereits bestehender Verpflichtungen im Rahmen der NATO. A b s a t z 6 beschreibt das Bestreben der Stärkung der rüstungsindustriellen und -politischen Zusammenarbeit durch eine gemeinsame langfristige Herangehensweise, wodurch militärische Fähigkeiten effizient bereitgestellt, nationale Lieferengpässe minimiert und rüstungsindustrielle Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden sollen. In A b s a t z 7 bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bestreben, einen eingehenden Dialog über Verteidigungsfragen von gemeinsamem Interesse zu führen und eine globale strategische Vorausschau zu führen, die auch nukleare Themen einschließt. Zu Artikel 8 Dieser Artikel enthält Vereinbarungen über die Weitergabe und Ausfuhr von Rüstungsgütern. In A b s a t z 1 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer verlässlichen Agenda für Weitergaben und Ausfuhren an, um den Erfolg ihrer industriellen und zwischenstaatlichen Kooperation zu sichern, und betonen zugleich ihre jeweilige Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausfuhren rüstungsbezogener Produkte aus ihrem Hoheitsgebiet. A b s a t z 2 verweist auf die gemeinsame Einladung an das Vereinigte Königreich, dem von Deutschland, Frankreich und Spanien geschlossenen Übereinkommen vom 17. September 2021 über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (BGBl. 2021 II S. 1094, 1095) beizutreten und bestimmt, dass die Vertragsparteien bis zu einem Beitritt des Vereinigten Königreichs die Artikel 1 bis 5 sowie die Anlagen 1 bis 3 dieses Übereinkommens vorläufig zwischen sich anwenden. In A b s a t z 3 wird festgelegt, dass die vorläufige Regelung aus Absatz 2 mit dem angestrebten Beitritt des Vereinigten Königreichs außer Kraft tritt. Zu Kapitel 3 Kapitel 3 trifft Vereinbarungen für die Bereiche innere Sicherheit, Justiz und Migration. Zu Artikel 9 Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit der Vertrags - parteien im Bereich der inneren Sicherheit. In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Bedrohungen ihrer inneren Sicherheit – einschließlich kritischer Infrastruktur – in enger Zusammenarbeit und gleich - berechtigt zu begegnen, indem sie alle geeigneten politischen, rechtlichen, operativen, diplomatischen und technologischen Instrumente einsetzen und sicherstellen, dass Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste hierzu über die richtigen Instrumente und Möglichkeiten verfügen. A b s a t z 2 legt eine Kooperation zur Stärkung der Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden fest, sowohl bilateral als auch über multilaterale Organisationen. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit Interpol. Die Vertrags - parteien erkennen die Rolle von Behörden der EU wie Europol und Eurojust hierbei an. Beide Vertragsparteien prüfen weitere Wege zur Stärkung der Reaktion auf organisierte Kriminalität und Terrorismus unter Berücksich - tigung hybrider Bedrohungen. In A b s a t z 3 erklären die Vertragsparteien ihr gemeinsames Interesse an einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender schwerer und organisierter Kriminalität, auch im Zuständigkeitsbereich der Zollbehörden. Sie bekräftigen ihr Engagement im Kampf gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, illegale Finanzströme und weitere beide Vertragsparteien betreffende Bedrohungen durch organisierte Kriminalität, z. B. den Drogenhandel. A b s a t z 4 legt fest, weiterhin mindestens einmal jährlich auf hoher Beamtenebene einen Dialog über das gesamte Spektrum innenpolitischer Sicherheitsthemen zu führen, einschließlich schwerer und organisierter Kriminalität, Schleusungskriminalität und Grenzsicherheit; auch Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zollbehörden sind Gegenstand des Austauschs. In A b s a t z 5 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen ihrer beiden Länder zu intensivieren, insbesondere im Bereich von Schutzmaßnahmen gegen aufkommende Gefahren. Zu Artikel 10 Dieser Artikel verfolgt das Ziel, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wie auch im weiteren Bereich von Rechtsstaatlichkeit und Zivilrecht zu vertiefen. In A b s a t z 1 unterstreichen beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, ihre strafrechtliche Zusammenarbeit so wirksam wie möglich zu gestalten. In A b s a t z 2 erklären beide Vertragsparteien, daran zu arbeiten, die Kooperation im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu intensivieren. Das schließt auch deren Förderung im Ausland ein. Zudem soll ein Austausch von Erfahrungen bei der Modernisierung nationaler Justizsysteme erfolgen. A b s a t z 3 vereinbart den Austausch von Informationen, Verfahren und technischer Hilfe im Bereich Zivil- und Familienrecht. Zu Artikel 11 Dieser Artikel befasst sich mit der gemeinsamen Herangehensweise an Fragen im Bereich Migration, Asyl und Grenzsicherheit. In A b s a t z 1 verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, die weltweite Debatte über Migrations-, Asyl- und Grenzfragen aktiv zu führen. Sie bekennen sich zur Zusammenarbeit im Kampf gegen Schleuserkriminalität und Menschenhandel. Sie erklären, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten und die Verfolgung von Straftätern durch entsprechende Gesetzgebung zu unterstützen, die an der Schleusung von Migrantinnen und Migranten zwischen den beiden Ländern beteiligt sind. Zugleich bekräftigen sie ihr gemeinsames Bekenntnis zu Grenzsicherheit und geregelten Migrationssystemen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 21 – In A b s a t z 2 vereinbaren die Vertragsparteien, umfassende Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern zu vertiefen, um die Ursachen irregulärer Migration anzugehen, unter anderem durch die Erfüllung humanitärer Bedürfnisse, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Förderung von Beschäftigung sowie den Aufbau von Resilienz gegenüber Konflikten und Klimawandel. Zugleich wird die Bedeutung sicherer und legaler Migrationswege anerkannt, im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten. Beide Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für ein sicheres, geregeltes Migrationssystem und ihr festes Bekenntnis zu Völkerrecht und internationalen Menschenrechtsnormen. Zu Kapitel 4 Kapitel 4 befasst sich mit den Bereichen Wirtschaftswachstum, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit. Zu Artikel 12 Dieser Artikel stärkt die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien. In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit mit dem Ziel, Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, digitalen Wandel und Innovation zu fördern. Dabei soll für einen gerechten industriellen Wandel gesorgt werden, der eine nachhaltige, kohlendioxidneutrale Zukunft ermöglicht und die Bedürfnisse künftiger Generationen mit einbezieht; dazu ermitteln sie Schwachstellen und stimmen politische Maßnahmen ab. A b s a t z 2 betont die Bedeutung starker Geschäfts - beziehungen, insbesondere auch zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, als Grundlage der wirtschaftlichen Partnerschaft. Die Vertragsparteien wollen ihre Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsförderung fortführen und dadurch die Wertschöpfungsketten zwischen ihren Ländern ausbauen. In A b s a t z 3 vereinbaren die Vertragsparteien, Inves - titionen zu mobilisieren, die das Wirtschaftswachstum fördern, wobei sie die Rolle des privaten Sektors und die Vorteile koordinierter Aktivitäten öffentlicher Finanzinstitutionen hervorheben. A b s a t z 4 hebt die Notwendigkeit hervor, das multi - laterale Handelssystem zu stärken, insbesondere durch eine Reform der Welthandelsorganisation und durch Diskussionen in internationalen Foren wie der G7 und der Gruppe der Zwanzig (G20). A b s a t z 5 sieht die Fortführung eines strukturierten jährlichen Dialogs zwischen den Finanzministerien vor sowie die Erschließung weiterer Möglichkeiten für den Austausch zwischen Wirtschaftsfachleuten. Zu Artikel 13 Dieser Artikel behandelt die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit sowie gemeinsame Strategien für nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit. In A b s a t z 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsam mit der Wirtschaft zu arbeiten, um Wachstum zu fördern und die Verbindungen auf Ebene von Unternehmen, Handel und Industrie zu vertiefen, mit besonderem Fokus auf Felder, die die künftige Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften sichern. A b s a t z 2 hebt die wirtschaftlichen Chancen des ökologischen Wandels hervor und nennt insbesondere das Potenzial der Nordsee für erneuerbare Energien. In A b s a t z 3 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung langfristiger industrieller Zusammenarbeit an und wollen gemeinsam Möglichkeiten für Koordinierung und gemeinsame Projekte im Rahmen des industriellen Wandels ausloten. A b s a t z 4 widmet sich der Stärkung der Verkehrs - konnektivität und nachhaltigen, innovativen sowie allgemein zugänglichen Verkehrslösungen, einschließlich der Kooperation zur Unterstützung der Dekarbonisierung des Verkehrs; dazu streben die Vertragsparteien an, Direktverbindungen im Schienenpersonenfernverkehr zwischen beiden Ländern zu ermöglichen. A b s a t z 5 formuliert das gemeinsame Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Luftfahrtindustrien zu stärken und zugleich deren Klimaauswirkungen deutlich zu verringern; vereinbart werden zu diesem Zweck die verstärkte bilaterale Forschungskooperation sowie regelmäßige Konsultationen zwischen Ministerien und nationalen Forschungseinrichtungen. In A b s a t z 6 vereinbaren die zuständigen Ministerien einen strukturierten Austausch zu den Themen inklusive und nachhaltige Beschäftigung, Sozialpolitik, gerechter Wandel von Wirtschaft, Gesellschaft und Arbeitsumwelt sowie ethische Grundsätze im digitalen Wandel, wobei die Rechte und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger bei Digitalisierung und entstehender digitaler Gesellschaft gewahrt bleiben sollen. A b s a t z 7 betrifft die Zusammenarbeit in der Wohnungspolitik, beim innovativen und nachhaltigen Bauen und beim Austausch über bewährte Verfahren in der Stadtplanung, mit dem Ziel sozial, ökologisch und wirtschaftlich ausgewogener Städte; in diesen Bereichen wollen die Vertragsparteien auch in multilateralen Foren kooperieren. Zu Artikel 14 Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit, um wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten. Sie wollen wirtschaftliche Resilienz mit dem Ziel des Schutzes ihrer nationalen Sicherheit stärken und sicheres, nachhaltiges Wachstum ermöglichen. Die Vertragspar - teien verstärken hierzu ihren Dialog über wirtschaftliche Sicherheit, um ihre Zusammenarbeit bei ihren Prioritäten wie Stärkung kritischer Lieferketten, kritischer Technologien, Infrastruktur und Schutzinstrumenten zu verbessern. Zu Artikel 15 Dieser Artikel befasst sich mit dem Ausbau der Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie, Forschung und Innovation. In A b s a t z 1 vereinbaren beide Vertragsparteien, ihre Kooperation in Wissenschaft, Technologie, Forschung und Innovation sowie auch in neuen und kritischen Bereichen und bei der Sicherheit der Forschung zu intensivieren und Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten zu prüfen, um zusammen auf bilateraler und multilateraler Ebene aktiv zu werden. In A b s a t z 2 betonen die Vertragsparteien, besondere Aufmerksamkeit auf ihre Kooperation bei innovativen oder disruptiven Technologien zu legen und dabei zu gewähr- Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 – leisten, die jeweiligen Stärken in Grundlagen- und angewandter Forschung wirksamer zu nutzen, um Innovationen hervorzubringen und Unternehmen beider Länder durch neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen wachsen zu lassen. A b s a t z 3 bekräftigt das gemeinsame Bekenntnis zur weltweiten Entwicklung und Anwendung neuer Technologien unter Beachtung der verantwortungsvollen Weiterentwicklung von Bereichen wie künstlicher Intelligenz und Weltraum. In A b s a t z 4 vereinbaren die Vertragsparteien, einen regelmäßigen strukturierten Dialog über Wissenschaft, Technologie und Innovation zu führen, der auf existierende Formate aufbaut einschließlich des Wissenschafts-, Innovations- und Technologiedialogs. Beide Vertragsparteien sichern sich ihre Kooperation bei aktuellen und künftigen Herausforderungen zu – dies gilt in der Forschung und Innovation sowie bei neuen und kritischen Technologien. Der Umfang dieser Förderung wird sich erstrecken auf die Förderung technologischer Entwicklungen und deren Übernahme, auf die internationale Ordnungspolitik, die Wettbewerbspolitik, die Nachhaltigkeit und den Austausch zu Regulierungsfragen. Zu Artikel 16 Dieser Artikel verankert die Zusammenarbeit im Bereich Digitalisierung. In A b s a t z 1 vereinbaren beide Vertragsparteien, ihre Kooperation bei der Modernisierung und Digitalisierung des Staates zu intensivieren, das umfasst auch die Digitalisierung der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Regierung und der Verwaltung. Beide Ver - trags par teien vereinbaren, geeignete Finanzierungswege und andere Mittel zur Entwicklung gemeinsamer bilateraler und multilateraler Projekte zu prüfen. A b s a t z 2 etabliert einen regelmäßigen strukturierten Austausch über die Digitalisierung und Modernisierung des Staates, der auf dem bestehenden Dialog über Digitalpolitik aufbaut. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei bestehenden und künftigen Herausforderungen in den Bereichen Digital- und Datenangelegenheiten, Digitalisierung des Staates und digitale Souveränität eng zusammen - zuarbeiten. Zu Kapitel 5 Kapitel 5 befasst sich mit dem Bereich offene und resiliente Gesellschaften. Zu Artikel 17 Dieser Artikel beschreibt die Rolle der Vertragsparteien beim Schutz ihrer Demokratien und der Stärkung der Resilienz ihrer Gesellschaften. In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien, bei Strategien zur Stärkung der Widerstandskraft ihrer Demokratien zusammenzuarbeiten. Ziel ist der Aufbau resilienter Gesellschaften, die einen Beitrag zur Sicherheit ihrer Länder leisten und äußeren Einflussversuchen und Manipulationen entgegentreten. In A b s a t z 2 sichern sich beide Vertragsparteien Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Arten von Hasskriminalität zu und dabei Grundrechte wie Meinungs-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu fördern. Zu Artikel 18 Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, den Austausch zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern zu fördern und Hindernisse in der Mobilität abzubauen. In A b s a t z 1 versichern beide Vertragsparteien ihr Bestreben, Hürden abzubauen, um den Austausch zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern auszubauen. Beide Vertragsparteien unterstützen einen problemlosen Grenz - verkehr und gewähren Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei Zugang zu automatisierter Grenzkontrolltechnologie. Für Deutschland gilt diese Verpflichtung im Rahmen der europarechtlich bestehenden Möglichkeiten gemäß der Artikel 8a bis 8d der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; L 272 vom 31.10.2018, S. 69; L 312 vom 7.12.2018, S. 107), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1134 (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) geändert worden ist. In A b s a t z 2 wird hervorgehoben, dass ein besonderer Schwerpunkt darauf liegen soll, den Austausch junger Menschen zu fördern. Beide Vertragsparteien erkennen an, dass bilateraler Schüler- und Jugendaustausch einen hohen Stellenwert hat und setzen sich das Ziel, diesen weiter zu fördern, etwa durch die Weiterentwicklung von entsprechenden Strukturen wie der „UK-German Connection“. In A b s a t z 3 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung beruflicher und universitärer Bildung sowie von Praktika an und bemühen sich zusammen, den Austausch zu Bildung, Fertigkeiten und Ausbildung im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zu intensivieren. In A b s a t z 4 bekennen sich die Vertragsparteien zu engerer kultureller Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Kultur - institutionen und verstärkter Kooperation zwischen dem Goethe-Institut und dem British Council sowie der Einrichtung einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe für kreative Technologien. In A b s a t z 5 erkennen beide Vertragsparteien die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft an und erklären ihr Be - streben, die Arbeit von Bildungs-, Kultur- und politischen Organisationen zu unterstützen. In A b s a t z 6 vereinbaren die Vertragsparteien, die jährlichen Treffen der Kulturkommission als Forum zur Um - setzung der Ziele des Artikels zu nutzen. Kapitel 6 Kapitel 6 umfasst die Bereiche Klima, Energie, Natur, Umwelt und Landwirtschaft. Zu Artikel 19 Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien zu enger Zusammenarbeit in der Klimapolitik. In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre bi- und multilateralen Anstrengungen zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels zu vertiefen und Bemühungen auf den Weg zu bringen, die Erderwärmung auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und dabei das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 23 – (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083), den Glasgow-Klimapakt, angenommen auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC am 13. November 2021 (Decision-/CP.26), sowie die Ergebnisse der ersten weltweiten Bestandsaufnahme der 28. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vom 13. Dezember 2023 in Dubai (FCCC/PA/CMA/2023/L.17) umzusetzen. In A b s a t z 2 bekennen sich beide Vertragsparteien dazu, ihre Klimaaußenpolitik auszubauen, auch im Rahmen des deutsch-britischen Dialogs über Klimadiplomatie, um Finanzströme auf eine emissionsarme und klima - resiliente Entwicklung auszurichten, Entwicklungsländer bei der Dekarbonisierung zu unterstützen und die Wechselwirkungen von Klima, Umwelt, Frieden und Sicherheit zu berücksichtigen. In A b s a t z 3 bekräftigen die Vertragsparteien, vor dem Hintergrund der bedeutenden Auswirkungen der weltweiten Energiewende in verschiedenen Bereichen, ihren Dialog zu intensivieren, um aufkommende geopolitische und sicherheitspolitische Herausforderungen gemeinsam zu antizipieren und darauf zu antworten. Zu Artikel 20 Dieser Artikel beschreibt die enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen Energie und Klima. In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit bei Energie und Klima bei erneuerbaren Energien, Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, Kohlendioxidbindung, -nutzung und -speicherung, insbesondere in Sektoren, wo die Absenkung schwierig ist, Energie - sicherheit sowie Strategien und politische Maßnahmen zur Klimaneutralität und ökologischer Wandel zusammenzuarbeiten. Umfang und Schwerpunkte diesbezüglich werden durch jährliche Treffen auf Minister- und Beamtenebene überprüft. In A b s a t z 2 erklären beide Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit, um ihre nationalen Emissionsziele zu erreichen, die nationale und weltweite Resilienz bei einer gerechten Energiewende durch Verbesserung der Effizienz bei Energie und Ressourcen, der Stellung von sicheren, nachhaltigen, bezahlbaren sauberen Energien aus erneuerbaren Quellen im Bemühen zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu fördern. In A b s a t z 3 bekräftigen die Vertragsparteien ihre führende Rolle in der Nordsee und ihre Zusammenarbeit, um die Infrastruktur für Offshore-Windenergie, Elektrizität, Wasserstoff und Kohlendioxid beschleunigt auszubauen. Zu Artikel 21 Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, im Umwelt- und Naturschutz eng zusammenzuarbeiten. In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit auf bi- und multilateraler Ebene, um den Umweltschutz zu stärken, den Verlust der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Globalen Biodiversitäts - rahmen von Kunming-Montreal, beschlossen auf der 15. Tagung der Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention vom 18. Dezember 2022 (CBD/COP/15/L.25), aufzuhalten und umzukehren, unter anderem durch Wieder - herstellung von Natur, Stopp und Umkehrung der Ent waldung, Schutz der Meere, Verringerung von Ver - schmutzung durch Plastik- und Chemikalien sowie Luftverunreinigung und durch naturbasierte Lösungen. In A b s a t z 2 sichern sich beide Vertragsparteien zu, resiliente und nachhaltige Landwirtschafts- und Ernährungssysteme international zu fördern, inklusive hoher Tierschutzstandards. Schwerpunkt ihrer Arbeit ist, das Ziel weltweiter Ernährungssicherheit als Beitrag zu Stabilität und Sicherheit zu verfolgen. Kapitel 7 Kapitel 7 regelt die Formen der Zusammenarbeit. Zu Artikel 22 Dieser Artikel legt zweijährliche Regierungskonsultationen auf Ministerebene unter Leitung der Regierungschefinnen oder Regierungschefs fest, in deren Rahmen ein Durchführungsplan für die kommenden zwei Jahre beschlossen wird. Die Konsultationen finden wechselweise in beiden Ländern statt. Zudem können Ministerdialoge zu einzelnen Politikfeldern nach Bedarf stattfinden. Ergänzend sichern sich beide Vertragsparteien zu, dass ihre Außenministerien jährlich zusammentreten, um die Umsetzung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen im Sinne dieses Vertrags zu überprüfen. Zu Artikel 23 Dieser Artikel hält fest, dass bestehende Übereinkünfte und Absprachen zwischen den Fachministerien fortgeführt und künftig im Rahmen dieses Vertrags weiterverfolgt werden. Zu Kapitel 8 Kapitel 8 enthält die Schlussbestimmungen. Zu Artikel 25 Dieser Artikel regelt den räumlichen Geltungsbereich des Vertrags. Er erstreckt sich auf Deutschland und das Vereinigte Königreich, kann aber einvernehmlich durch Notenwechsel auf die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey oder die Insel Man ausgeweitet werden. Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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