Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
A. Problem und Ziel
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft
und bilaterale Zusammenarbeit (im Folgenden: der Vertrag) wurde am
17. Juli 2025 in London von den Vertragsparteien unterzeichnet.
Der Vertrag bildet den Rahmen für die bilateralen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland. Er umfasst die gesamte
Bandbreite der Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Außen-,
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, innere Sicherheit und Justiz,
Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung, Klima, Energie
und Umwelt sowie Kultur und Gesellschaft.
Nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedarf der Vertrag
der Zustimmung durch den Bundestag, da er Gegenstände der
Bundesgesetzgebung betrifft.
Das Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer
Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung der 17 Nachhaltigkeitsziele bei. In Artikel 5 des Vertrags
bekräftigen beide Parteien explizit das gemeinsame Bekenntnis zu den
Grundsätzen und Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 und den Zielen für
Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals).
Deutscher Bundestag
21. Wahlperiode
Drucksache 21/3945
02.02.2026
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz wird den Voraussetzungen nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Rechnung getragen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Es
werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für
Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine
Informations- oder anderweitigen Pflichten für Unternehmen eingeführt,
geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch die im Vertrag
vorgesehenen Dialog- und Kooperationsformate, insbesondere die
zweijährlichen Regierungskonsultationen (Artikel 22). Dieser zusätz -
liche Koordinierungsaufwand bleibt in einem überschaubaren Rahmen
und kann von den betroffenen Ressorts im Rahmen der vorhandenen
Ressourcen geleistet werden. Unmittelbare neue Verpflichtungen mit
quantifizierbaren Mehrkosten ergeben sich aus dem Vertrag nicht.
Im Zuge der Umsetzung der im Vertrag vorgesehenen Vorhaben kann
zusätzlicher Aufwand erforderlich werden, der in den jeweiligen
Einzelplänen gedeckt werden soll.
Ein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für Länder und Gemeinden
entsteht nicht; sie können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in
die Umsetzung einzelner Vorhaben einbezogen werden.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 3 –
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
Vom 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in London am 17. Juli 2025 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit wird
zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 5 –
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale
Zusammenarbeit (im Folgenden: der Vertrag) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetz -
gebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 30
Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. In Artikel 5 des Vertrags bekräftigen
beide Parteien explizit das gemeinsame Bekenntnis zu den Grundsätzen und
Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 und den Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable
Development Goals).
Schlussbemerkung
Durch das Gesetz wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die
Bürgerinnen und Bürger begründet.
Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetz nicht zu erwarten.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen
sowie gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu
erwarten.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht
mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand lediglich im Zusammenhang mit
den im Vertrag vorgesehenen Dialog- und Kooperationsformaten. Dieser kann
von den betroffenen Ressorts im Rahmen der vorhandenen Ressourcen geleistet
werden. Ein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für Länder und Gemeinden entsteht
nicht.
Da der dem Vertragsgesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag keine
Befristung seiner Anwendung enthält, kommt eine Befristung des Vertragsgesetzes
nicht in Betracht.
Einer Evaluation des Vertragsgesetzes bedarf es nicht, da der dem Vertrags -
gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag gemäß Artikel 26 nur durch
eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden kann.
Änderungen bedürfen nach Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 30 der erneuten
Ratifikation. Der Vertrag kann im Übrigen nur durch Kündigung einseitig beendet
werden.
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit
Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
on Friendship and Bilateral Cooperation
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –
von dem Wunsch geleitet, angesichts grundlegender
Veränderungen des geopolitischen Umfelds ihre Kräfte zu bündeln, um
ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren offenen,
demokratischen Gesellschaften eine von Wohlstand, Sicherheit und
Nachhaltigkeit geprägte Zukunft zu bieten,
getragen von einem gemeinsamen Willen, sich den neuen
Herausforderungen von großer Tragweite für die euro-atlantische
Sicherheit in einem Zeitalter zu stellen, das durch verstärkten
strategischen Wettbewerb, Herausforderungen für die regel -
basierte internationale Ordnung und Herausforderungen für ihre
Demokratien durch zunehmende hybride Bedrohungen
gekennzeichnet ist,
in der Erkenntnis, dass der brutale Angriffskrieg der
Russischen Föderation auf dem europäischen Kontinent die
bedeutendste und unmittelbarste Bedrohung ihrer Sicherheit darstellt,
in der Überzeugung, dass sie diese Herausforderungen besser
meistern werden, indem sie ihre enge Zusammenarbeit als
europäische Nachbarn und Verbündete auf der Grundlage der starken
Bindungen zwischen ihren Ländern, Völkern und Regierungen
sowie ihrer gemeinsamen Geschichte und geteilter Werte und
Interessen vertiefen,
entschlossen, ihre Kräfte zu bündeln, um diesen Werten und
Interessen in enger Zusammenarbeit in einer sich wandelnden
Welt Geltung zu verschaffen und Frieden und Sicherheit für ihre
Bürgerinnen und Bürger zu wahren; von der Notwendigkeit
überzeugt, hinsichtlich ihrer Sicherheit einen umfassenden,
integrierten und vielschichtigen Ansatz zu verfolgen,
geleitet von ihrem festen Bekenntnis zur Freiheit des
Einzelnen, zu den Menschenrechten, zur Demokratie und zur
Rechtsstaatlichkeit in offenen Gesellschaften sowie ihrem Willen, zum
Wohle des europäischen Kontinents und einer auf gemeinsamen
Regeln, Normen und Grundsätzen beruhenden internationalen
Ordnung zusammenzuarbeiten,
in der Überzeugung, dass Wohlstand und Sicherheit nur dann
gewährleistet werden können, wenn der Anstieg der weltweiten
Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen
Niveau begrenzt wird und die biologische Vielfalt und die
Ökosysteme erhalten werden; in Erkenntnis der Bedeutung ihrer auf
einem freien und offenen Markt beruhenden Volkswirtschaften
The Federal Republic of Germany
and
the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland,
hereinafter referred to as “the Parties”,
Guided by the desire to join forces for a prosperous, secure
and sustainable future for their citizens and their open, democratic
societies in the face of fundamental changes of the geopolitical
environment;
Inspired by a common will to address the momentous new
challenges to Euro-Atlantic security in an era characterised by
increased strategic competition, challenges to the rules-based
international order and challenges to their democracies from
increasing hybrid threats;
Identifying the Russian Federation’s brutal war of aggression
on the European continent as the most significant and direct
threat to their security;
Convinced that they will better master these challenges by
deepening their close cooperation as European neighbours and
allies on the basis of the strong ties that connect their countries,
peoples and governments and their shared history, values and
interests;
Determined to join forces to assert these values and interests
in close cooperation in a changing world, and to uphold peace
and security for their citizens; convinced of the need to pursue a
broad, integrated and multifaceted approach to their security;
Guided by their steadfast commitment to individual liberty,
human rights, democracy, and the rule of law in open societies,
and by their will to work together for the good of the European
continent and of an international order based on shared rules,
norms and principles;
Convinced that prosperity and security can only be guaranteed
by limiting the increase of global average temperature to 1.5°C
above pre-industrial levels and conserving biodiversity and
ecosystems; recognising the importance of their free and open
market economies and of delivering mutual growth, including
through their trade and investment relationship, to provide high-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 7 –
und des Erzielens von beiderseitigem Wachstum, unter anderem
durch ihre Handels- und Investitionsbeziehungen, um für ihre
Bürgerinnen und Bürger hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und
ihren Wohlstand zu stärken, gleichzeitig aber sicherzustellen,
dass das Wachstum mit ihren Verpflichtungen zur Klimaneutralität
und einem gerechten Wandel in Einklang steht,
in der Überzeugung, dass die internationale Zusammenarbeit
unabdingbar ist, um hinsichtlich der technologischen
Veränderungen die Chancen zu ergreifen und die Risiken zu mindern; in
Bekräftigung der entscheidenden Rolle, die Wissenschaft,
Innovation und Technologie sowie Bildung spielen, wenn es darum geht,
zu ihrer kollektiven Sicherheit und zu ihrem nachhaltigen
Wirtschaftswachstum und Wohlstand beizutragen, sowie in der
Erkenntnis, wie wertvoll es ist, in den entscheidenden Bereichen
der Wissenschaft und der Technologie, die ihre Zukunft prägen
werden, eine Zusammenarbeit aufzubauen,
in Anbetracht der Mitgliedschaft der Bundesrepublik
Deutschland in der Europäischen Union und der sich daraus ergebenden
Verpflichtungen sowie in Anbetracht des rechtlichen Rahmens für
die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der
Grundlage des Austrittsabkommens einschließlich des Windsor-
Rahmens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
übereinstimmend der Auffassung, dass ihre Zusammenarbeit mit
den allgemeinen Beziehungen der Europäischen Union und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in
Einklang steht und davon profitiert und dass eine positive
Entwicklung dieser allgemeinen Beziehungen in ihrem beiderseitigen
Interesse liegt,
in Bekräftigung ihres unverbrüchlichen Bekenntnisses zum
transatlantischen Bündnis als Fundament ihrer Sicherheit, das
auf gemeinsamen Werten beruht, und eines gemeinsamen
Bekenntnisses zur Sicherheit des euro-atlantischen Raumes,
untermauert durch verstärkte europäische Beiträge,
in Würdigung der am 23. Oktober 2024 in Trinity House in
London unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über Verteidigungszusammenarbeit,
im Bewusstsein um die zentrale Rolle und die besonderen
Aufgaben und Interessen der Kommunen, der Bundesländer, des
Deutschen Bundestags und des Bundesrats in der Bundes -
republik Deutschland und der dezentralen Regierungen, der
Parlamente und gesetzgebenden Versammlungen sowie des
Oberhauses und des Unterhauses im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland –
haben Folgendes vereinbart:
Kapitel 1
Diplomatie, Sicherheit und Entwicklung
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu außen- und
sicherheitspolitischen Fragen, um bei allen gemeinsamen
Prioritäten die engste Zusammenarbeit zu ermöglichen. Sie arbeiten
in ihren jeweiligen Politikbereichen zusammen und sind bestrebt,
gemeinsame Ansätze zu entwickeln, auch hinsichtlich ihrer
Zusammenarbeit mit Partnern weltweit und in multilateralen und
sonstigen Foren.
(2) Die Vertragsparteien führen einen vertieften Austausch
über strategische Aspekte der Sicherheitspolitik, einschließlich
Abschreckung und Verteidigung, nukleare Themen,
Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung, chemische, biologische, radiologische
und nukleare Bedrohungen, Weltraumsicherheit, Bekämpfung
des Terrorismus sowie die internationale Sicherheitsarchitektur
im Allgemeinen, um die Sicherheit Europas und der Welt zu
stärquality jobs to their citizens and underpin their prosperity while
ensuring growth aligns with their net zero commitments and a just
transition;
Convinced of the imperative of international cooperation to
seize the opportunities and mitigate the risks of technological
change; reaffirming the critical role that science, innovation and
technology as well as education play in contributing to their
collective security and their sustainable economic growth and
prosperity, and recognising the value of building cooperation in
critical areas of science and technology that will shape their
futures;
Recalling the Federal Republic of Germany’s membership in
the European Union and the commitments and obligations
resulting therefrom; and the legal framework for the relationship
between the European Union and the United Kingdom of Great
Britain and Northern Ireland underpinned by the Withdrawal
Agreement, including the Windsor Framework, and the Trade and
Cooperation Agreement; sharing the view that their cooperation
is consistent with and benefits from the wider relationship of the
European Union and the United Kingdom of Great Britain and
Northern Ireland and that a positive development of the latter is
in their shared interest;
Reaffirming their ironclad commitment to the Transatlantic
Alliance as the bedrock of their security, based on shared values,
and a shared commitment to the security of the Euro-Atlantic
area, and underpinned by enhanced European contributions;
Commending the Agreement on Defence cooperation between
the Federal Ministry of Defence of the Federal Republic of
Germany and the Ministry of Defence of the United Kingdom of Great
Britain and Northern Ireland, signed at Trinity House in London
on 23 October 2024;
Mindful of the vital role, specific responsibilities and interests
of municipalities, the German Länder, the German Bundestag and
Bundesrat in the Federal Republic of Germany, and of the
devolved governments, Parliaments and legislative assemblies
and the Houses of Parliament in the United Kingdom of Great
Britain and Northern Ireland,
have agreed as follows:
Chapter 1
Diplomacy, Security and Development
Article 1
(1) The Parties shall consult each other on foreign and security
policy matters to enable the closest cooperation across all shared
priorities. They shall work together on their respective policies and
seek to establish joint approaches, including with regard to their
collaboration with global partners and in multilateral and other
settings.
(2) The Parties shall pursue deep exchanges on strategic
aspects of security policy, including deterrence and defence,
nuclear issues, arms control, non-proliferation, chemical,
biological, radiological, nuclear threats, space security, counter-
terrorism and the broader international security architecture, in order
to support the security of Europe and the world. They shall
increase cooperation on intelligence and national security capa-
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
ken. Sie verstärken die Zusammenarbeit im Bereich der
Nachrichtendienste und der nationalen Fähigkeiten im
Sicherheitsbereich, um einen wirksamen Beitrag zu diesem Ziel zu leisten.
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um
von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehende
Bedrohungen und feindliche Handlungen zu verstehen, zu
bekämpfen und auf sie zu reagieren. Die Vertragsparteien arbeiten bei
ihrer jeweiligen Herangehensweise in Bezug auf
Krisenmanagement, konsularische Unterstützung sowie Konfliktbeilegung und
-prävention zusammen.
(4) Die Vertragsparteien heben hervor, wie wichtig eine enge
Zusammenarbeit bei der Sanktionspolitik und der Umsetzung von
Sanktionen ist, um deren Wirksamkeit zu erhöhen.
(5) Die Außenministerinnen oder Außenminister halten einen
jährlichen Strategischen Dialog ab. Eine Gruppe hochrangiger
Beamtinnen und Beamter trifft sich jährlich, um die Außen-,
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu koordinieren.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Strategische
Partnerschaft zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland und der Europäischen Union zu stärken, auch
durch die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft zwischen
der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland. Die Bundesrepublik Deutschland
bekräftigt ihr tiefes und unerschütterliches Bekenntnis zu ihrer Rolle
als Gründungsmitglied der Europäischen Union, welche ein
Grundstein ihrer politischen Entscheidungen bleibt.
(2) Die Vertragsparteien streben an, die trilaterale
Zusammenarbeit mit der Französischen Republik sowie ihre
Zusammenarbeit mit anderen Partnern und in multilateralen Formaten wie der
G7 und den Vereinten Nationen zu intensivieren, um gemeinsam
internationalen Herausforderungen zu begegnen.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur
Nordatlantikvertrags-Organisation als Grundlage ihrer kollektiven
Verteidigung und zu ihren Verpflichtungen aus dem
Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949, insbesondere Artikel 5. Die
Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ihr tiefes Bekenntnis zu ihren
Verpflichtungen als Mitglied der Europäischen Union, einschließlich
Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten als Verbündete der Nord -
atlantikvertrags-Organisation zusammen, um sicherzustellen,
dass das Bündnis weiterhin die kollektive Abschreckung und
Verteidigung gegenüber allen Bedrohungen und aus allen
Richtungen verstärkt, und um den europäischen Beitrag zu Europas
eigener Sicherheit zu erhöhen. Zu diesem Zweck koordinieren
sie ihre Standpunkte, auch im Bereich der Abschreckung und
Verteidigung, und stellen sicher, dass durch die erhöhten Beiträge
und Investitionen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gewährleistet
wird. Sie verpflichten sich, auf die Förderung einer engen und
wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Nordatlantikvertrags-
Organisation und der Europäischen Union hinzuarbeiten.
(3) Im Bewusstsein der engen Übereinstimmung ihrer
essenziellen Interessen und in der Überzeugung, dass es keine
strategische Bedrohung für die eine Vertragspartei gibt, die nicht auch
eine strategische Bedrohung für die andere wäre, bekräftigen die
Vertragsparteien als enge Verbündete ihr tiefes Bekenntnis zur
gegenseitigen Verteidigung und stehen einander im Fall eines
bewaffneten Angriffs auf die andere Vertragspartei bei, auch durch
militärische Mittel.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien teilen die große Sorge angesichts der
Bedrohungen und Herausforderungen, die von hybriden Be -
drohungen und ausländischer Einflussnahme durch staatliche
Akteure und deren Stellvertreter ausgehen, die immer
aggressivere Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und die
demokrabilities in order to contribute effectively to this goal.
(3) The Parties shall deepen their cooperation to understand,
counter and respond to threats and hostile actions by state and
non-state actors. The Parties shall work together on their
approaches to crisis management, consular support and conflict
resolution and prevention.
(4) The Parties emphasise the importance of close
cooperation on sanctions policy and implementation, to strengthen their
effectiveness.
(5) Foreign Ministers shall hold an annual Strategic Dialogue.
A Senior Level Officials Group shall meet annually to coordinate
foreign, security and defence policy.
Article 2
(1) The Parties shall strive to strengthen the Strategic
Partnership between the United Kingdom of Great Britain and Northern
Ireland and the European Union, including through the Security
and Defence Partnership between the European Union and the
United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. The
Federal Republic of Germany affirms its deep and unwavering
commitment to its role as a founding member of the European Union,
which remains a foundation of its policy decisions.
(2) The Parties shall seek to intensify the trilateral cooperation
with the French Republic, as well as their cooperation with other
partners, and within multilateral formats such as the G7 and the
United Nations, in order to jointly address international
challenges.
Article 3
(1) The Parties reaffirm their commitment to the North Atlantic
Treaty Organisation as the foundation of their collective defence
and to their obligations as stipulated in the North Atlantic Treaty
of 4 April 1949, in particular Article 5. The Federal Republic of
Germany reaffirms its deep commitment to its obligations as a
member of the European Union, including paragraph 7 of
Article 42 of the Treaty on European Union.
(2) The Parties shall work together as North Atlantic Treaty
Organisation Allies to ensure the Alliance continues to strengthen
collective deterrence and defence against all threats and from all
directions and to enhance the European contribution to Europe’s
own security. To this end, they shall coordinate their positions,
including in the area of deterrence and defence, and ensure that
increased contributions and investments deliver on their
commitments. They commit to working towards fostering close and
effective cooperation between the North Atlantic Treaty
Organisation and the European Union.
(3) Conscious of the close alignment of their vital interests and
convinced that there is no strategic threat to one which would not
be a strategic threat to the other, the Parties affirm as close Allies
their deep commitment to each other’s defence and shall assist
one another, including by military means, in case of an armed
attack on the other.
Article 4
(1) The Parties share deep concern at the threats and
challenges posed by hybrid threats and foreign interference from state
actors and their proxies using increasingly aggressive actions to
undermine their security and democratic values, and those of
their Allies and partners. These include inter alia sabotage, mali-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 9 –
tischen Werte der Vertragsparteien sowie ihrer Verbündeten und
Partner zu untergraben. Dazu zählen unter anderem Sabotage,
böswillige Cyberaktivitäten, ausländische Informationsmanipu -
lation und -einflussnahme sowie die bösartige Nutzung neuer
Technologien wie etwa künstlicher Intelligenz.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten daran, die Resilienz zu
stärken sowie Kapazität und Fähigkeiten aufzubauen, um diese
Bedrohungen zu erkennen, von ihnen abzuschrecken, sie zu
unterbinden und auf sie zu reagieren. Sie erkennen die Schlüsselrolle
der Nordatlantikvertrags-Organisation, der G7 und der
Europäischen Union in dieser Hinsicht an. Zu diesem Zweck erwägen die
Vertragsparteien Mittel wie den Informationsaustausch, die
Entwicklung von Instrumenten, die Koordinierung von
Unterbindungs- und Reaktionsmöglichkeiten sowie den Austausch zu
gewonnenen Erkenntnissen und sonstige Mittel.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Bereich
Cyberdiplomatie, Cybersicherheit und neue Technologien zusammen.
Sie vereinbaren auch die Förderung von verantwortungsvollem
Verhalten im Cyberraum.
Artikel 5
Geleitet von den Grundsätzen der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung und den Zielen für nachhaltige Entwicklung arbeiten
die Vertragsparteien im Bereich nachhaltige Entwicklung,
Krisenprävention und -reaktion, Friedensförderung, Stabilisierung und
humanitäre Hilfe strategisch zusammen. Sie unterstützen eine
starke Koordinierung an der Schnittstelle von humanitären,
Entwicklungs- und Friedensbemühungen. Sie arbeiten beim Schutz
und bei der Förderung globaler öffentlicher Güter zusammen,
einschließlich Klima, biologische Vielfalt, globale Gesundheit sowie
Bildung. Gemeinsam bekämpfen sie Ungleichheiten weltweit,
auch durch die Stärkung von Frauen und Mädchen. Sie werden
bei vorausschauender humanitärer Hilfe zusammenarbeiten, um
die Resilienz vor Ort zu verbessern sowie Krisenreaktionen unter
Beteiligung aller und unter lokaler Führung zu fördern. Beide
Länder tragen gemeinsam dazu bei, das multilaterale System und
die internationale Finanzarchitektur zu stärken und zu
reformieren, damit diese gerechter, wirksamer und nachhaltiger gestaltet
werden und damit sichergestellt ist, dass sie den am stärksten
Gefährdeten helfen. Sie halten einen regelmäßig stattfindenden
zwischenstaatlichen Dialog zu diesen Themen ab.
Artikel 6
Die Vertragsparteien streben eine engere Zusammenarbeit an,
um Gesundheitsbedrohungen zu begegnen und Prioritäten auf
dem Gebiet der globalen Gesundheit voranzubringen,
einschließlich der Pandemieprävention, -vorsorge und -bekämpfung sowie
der antimikrobiellen Resistenzen und des „One Health“-Ansatzes.
Sie arbeiten an diesen Themen sowohl auf bilateraler Ebene als
auch durch stärker koordinierte, wirksamere und effizientere
weltweite Gesundheitsinstitutionen. Die Vertragsparteien tauschen
sich zu Erfahrungen aus, um gemeinsame Fragen der nationalen
Gesundheit zu besprechen.
Kapitel 2
Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich
Artikel 7
(1) In diesem neuen Zeitalter für eine gestärkte europäische
Verteidigung haben die Vertragsparteien das gemeinsame
strategische Ziel, die euro-atlantische Sicherheit zu verstärken und
die wirksame Abschreckung potenzieller Angreifer
sicherzustellen, indem glaubwürdige, resiliente Verteidigungskräfte aufgebaut
werden, deren Fähigkeiten in allen Dimensionen gestärkt werden.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Rüstungsindustrien zu
unterstützen und die bilaterale militärische Interoperabilität,
Austauschbarkeit und Integration zu erhöhen. Sie stellen ihre
beiderseitige Unterstützung der Nordatlantikvertrags-Organisation
cious cyber activity, foreign information manipulation and
interference and the malign use of emerging technologies such as
artificial intelligence.
(2) The Parties shall work to strengthen resilience as well as
build capacity and capability to detect, deter, disrupt, and respond
to these threats. They acknowledge the key roles of the North
Atlantic Treaty Organisation, the G7, and the European Union in
this regard. To achieve this, the Parties shall consider means
such as information sharing, the development of tools,
coordination of disruption and response options, and exchanges of
lessons learned and other means.
(3) The Parties shall continue to cooperate in the field of cyber
diplomacy, cybersecurity and emerging technologies. They also
agree to promote responsible behaviour in cyberspace.
Article 5
Guided by the principles of the Agenda 2030 for Sustainable
Development and the Sustainable Development Goals, the
Parties shall cooperate strategically on sustainable development,
crisis prevention and response, peacebuilding, stabilisation and
humanitarian assistance. They shall support strong coordination
in the nexus between humanitarian, development and peace
efforts. They shall work together on the protection and promotion
of global public goods including climate, biodiversity, global health
and education. Jointly they shall fight inequalities worldwide,
including through the empowerment of women and girls. They will
work together on anticipatory action to improve local resilience
and promote inclusive and locally led responses to crises. Both
countries shall contribute jointly to strengthening and reforming
the multilateral system and the international financial architecture,
making them more just, effective and sustainable and ensuring
they deliver for the most vulnerable. They shall hold a regular
intergovernmental dialogue on these topics.
Article 6
The Parties shall seek closer collaboration to address health
threats and advance global health priorities including pandemic
prevention, preparedness and response as well as anti-microbial
resistance and the ‘One-Health’ approach. They shall work on
these issues both bilaterally and via more coordinated, effective,
and efficient global health institutions. The Parties shall share
experiences to tackle common domestic health issues.
Chapter 2
Defence Cooperation
Article 7
(1) In this new era for enhanced European defence, the
Parties share the strategic objective to reinforce Euro-Atlantic
security and ensure effective deterrence against potential aggressors
by building credible, resilient defence forces, strengthening their
capability across all domains. The Parties shall seek to support
their defence industries and enhance bilateral military
interoperability, interchangeability and integration. They shall ensure their
mutual support to the North Atlantic Treaty Organisation,
committing to working together towards the vision of a peaceful and
secure Euro-Atlantic area.
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
sicher und verpflichten sich dazu, gemeinsam für die Vision eines
friedlichen und sicheren euro-atlantischen Raumes zu arbeiten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich nach wie vor, die
bilaterale Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zu
verbessern und weiter zu verstärken. Sie bauen eine langfristige
Partnerschaft auf, um die europäische Verteidigung zu verbessern
und weiter zu verstärken, auch im Hinblick darauf, eine erweiterte
Zusammenarbeit mit Verbündeten und Partnern zu ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit
durch gemeinsame politische Führung, verstärkten Dialog und
vereinbarte Mechanismen. Sie vertiefen ihre Zusammenarbeit bei
der Abschreckung und überprüfen ihre Zusammenarbeit
regelmäßig, um künftigen Bedrohungen in allen Dimensionen
entgegenzutreten: Land, See, Luft, Weltraum und Cyber.
(4) Aufgrund des gemeinsamen besonderen Interesses an
und Schwerpunkts auf der Nord- und der Ostflanke der Nord -
atlantikvertrags-Organisation arbeiten die Vertragsparteien
zusammen, um gemeinsam mit ihren Verbündeten der
Nordatlantikvertrags-Organisation die Abschreckung und Verteidigung in
diesen Gebieten zu verstärken und um ihre Kräfte zu
koordinieren, wo immer dies möglich ist.
(5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,
ihre Verpflichtungen als Verbündete der Nordatlantikvertrags-
Organisation zu erfüllen, auf hochintensive und multidimensionale
kollektive Verteidigung vorbereitet zu sein. Sie stellen die Kräfte,
Fähigkeiten, Mittel und Infrastruktur, die erforderlich sind, um die
Ausführung der Verteidigungspläne der Nordatlantikvertrags-
Organisation zu ermöglichen.
(6) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit in
den Bereichen Industrie und Fähigkeiten durch eine langfristige
gemeinsame Herangehensweise zu verstärken, mit der erreicht
werden soll, dass wirksame militärische Fähigkeiten auf effiziente
Weise bereitgestellt werden, dadurch nationale Engpässe
minimiert werden und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit gestärkt
wird.
(7) Die Vertragsparteien bemühen sich, weiterhin einen
eingehenden Dialog über Verteidigungsfragen, die im gemeinsamen
Interesse liegen, und eine globale strategische Vorausschau,
einschließlich nuklearer Themen, zu führen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer
verlässlichen Agenda im Hinblick auf Weitergaben und Ausfuhren
an, um den wirtschaftlichen und politischen Erfolg ihrer
industriellen und zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu sichern sowie
ihre jeweilige Zuständigkeit für die Genehmigung der Weitergabe
oder der Ausfuhr von rüstungsbezogenen Produkten aus ihrem
Hoheitsgebiet, die aus zwischenstaatlichen Programmen
stammen oder von ihrer Industrie entwickelt wurden, sicherzustellen.
(2) In Anbetracht der gemeinsamen und einstimmigen
Einladung der Vertragsparteien des am 17. September 2021 von der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und
dem Königreich Spanien geschlossenen Übereinkommens über
Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich („Übereinkommen über
Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“) vom 25. Juni 2025 an
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, diesem
Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
beizutreten, vereinbaren die Vertragsparteien, bei ihrer
Zusammenarbeit in Bezug auf Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich die
Artikel 1 bis 5 sowie die Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens über
Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich zwischen sich bis zu dem
Tag vorläufig anzuwenden, an dem das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland diesem Übereinkommen über
Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich beitritt.
(3) Tritt das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland dem Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im
Rüstungsbereich bei, tritt Absatz 2 außer Kraft.
(2) The Parties remain committed to improving and further
strengthening bilateral defence cooperation. They shall build a
long-term partnership to improve and further enhance European
defence, also with a view to enabling enhanced cooperation with
Allies and partners.
(3) The Parties shall intensify their cooperation through joint
political leadership, enhanced dialogue, and agreed mechanisms.
They shall deepen their cooperation on deterrence and regularly
review their collaboration in order to meet future threats across
all domains: Land, Sea, Air, Space and Cyber.
(4) Sharing a special interest and focus on the northern and
eastern flanks of the North Atlantic Treaty Organisation, the
Parties shall work together, alongside their North Atlantic Treaty
Organisation Allies, to strengthen deterrence and defence to
these areas, coordinating their forces where possible.
(5) The Parties reaffirm their determination to meet their
commitments as North Atlantic Treaty Organisation Allies, to be
prepared for high-intensity and multi-domain collective defence.
They shall provide such forces, capabilities, resources and infra -
structure as are needed to enable the execution of the Defence
Plans of the North Atlantic Treaty Organisation.
(6) The Parties shall seek to enhance industrial and capability
cooperation through a long-term joint approach endeavouring to
deliver effective military capabilities efficiently, minimising national
constraints, and strengthening industrial competitiveness.
(7) The Parties shall endeavour to maintain a close dialogue
on defence issues of mutual interest and global horizon-scanning,
including on nuclear issues.
Article 8
(1) The Parties recognise the importance of having a reliable
agenda with regard to transfers and exports in order to ensure
the economic and political success of their industrial and
intergovernmental cooperation and their respective competence to
authorise the transfer or export, from their territory, of defence-
related products from intergovernmental programmes or developed
by their industries.
(2) Recognising the joint and unanimous invitation dated
25 June 2025 from the contracting parties of the Agreement on
Defence Export Controls concluded by the French Republic, the
Federal Republic of Germany and the Kingdom of Spain on
17 September 2021 (the “Agreement on Defence Export
Controls”) to the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
to accede to such Agreement on Defence Export Controls, the
Parties agree to preliminarily apply as between them, in their
cooperation on defence export controls, Articles 1 to 5 and
Annexes 1 to 3 of the Agreement on Defence Export Controls until
the date on which the United Kingdom of Great Britain and
Northern Ireland accedes to such Agreement on Defence Export
Controls.
(3) In the event that the United Kingdom of Great Britain and
Northern Ireland accedes to the Agreement on Defence Export
Controls, paragraph 2 of the present Article shall cease to have
effect.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 11 –
Kapitel 3
Innere Sicherheit, Justiz und Migration
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien arbeiten eng und gleichberechtigt
zusammen, um staatlichen und nichtstaatlichen Bedrohungen ihrer
inneren Sicherheit einschließlich der kritischen Infrastruktur
entgegenzutreten, wobei sie von allen geeigneten politischen,
rechtlichen, operativen, diplomatischen und technologischen
Instrumenten und Mechanismen Gebrauch machen und sicherstellen,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste die
richtigen Instrumente und Möglichkeiten haben.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und über
multilaterale Organisationen zusammen, um die Möglichkeiten ihrer
Strafverfolgungsbehörden zu verbessern. Sie arbeiten zusammen mit
Interpol, um die Integrität des internationalen Systems zu stärken
und den Missbrauch durch böswillige Akteure zu verhindern. Sie
erkennen die wichtige Rolle von Behörden der Europäischen
Union wie Europol und Eurojust in dieser Hinsicht an. Sie ziehen
weitere Wege in Betracht, um ihre Reaktion in Bezug auf organisierte
Kriminalität und Terrorismus zu stärken, wobei sie die
Herausforderungen durch hybride Bedrohungen berücksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es in
ihrem gemeinsamen Interesse liegt, bei der Verhütung und
Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und
organisierten Kriminalität eng zusammenzuarbeiten, auch bei Straftaten,
die in die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen. Sie bekräftigen
erneut ihre Zusammenarbeit bei den gemeinsamen
Bemühungen, verstärkt gegen Geldwäsche vorzugehen und der
Finanzierung des Terrorismus entgegenzutreten, sowie ihren Kampf
gegen illegale Finanzströme und andere sie beide betreffende
Bedrohungen durch die organisierte Kriminalität wie etwa den
Drogenhandel.
(4) Die Vertragsparteien führen weiterhin mindestens einmal
jährlich auf hochrangiger Beamtenebene einen Dialog zu der
gesamten Bandbreite an Themen aus dem Bereich Inneres,
einschließlich Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität,
einschließlich Schleusungskriminalität, und Grenzsicherheit. Die
Vertragsparteien verfolgen einen entsprechenden bilateralen
Austausch über Straftaten, die in die Zuständigkeit der Zollbehörden
fallen.
(5) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei
der Abwehr terroristischer Bedrohungen ihrer beiden Länder,
einschließlich der Zusammenarbeit bei Schutzmaßnahmen im
Sicherheitsbereich gegen aufkommende Bedrohungen.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien sind fest entschlossen, die
wirksamste Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten daran, die Zusammenarbeit
im Bereich Rechtsstaatlichkeit, einschließlich deren Förderung im
Ausland, zu intensivieren und sich über Erfahrungen mit der
Modernisierung ihrer innerstaatlichen Justizsysteme auszutauschen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte
Verfahren und technische Hilfe in zivil- und familienrechtlichen
Angelegenheiten aus.
Artikel 11
(1) Angesichts der Herausforderung durch irreguläre Migration
und globale Belastungen verpflichten sich die Bundesrepublik
Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland zu aktiver Führung in der weltweiten Debatte über
Migrations-, Asyl- und Grenzfragen. Die Vertragsparteien arbeiten
beim gemeinsamen Kampf gegen die organisierte
grenzüberschreitende Kriminalität mit Bezug zu Migrantenschleusung und
Menschenhandel zusammen. Sie werden sich gegenseitig
Chapter 3
Internal Security, Justice and Migration
Article 9
(1) The Parties shall cooperate closely and equitably to
counter state and non-state threats to their internal security,
including to critical infrastructure, making best use of all suitable
policy, legal, operational, diplomatic and technological tools and
mechanisms and ensuring that law enforcement bodies and
intelligence agencies have the right tools and capabilities.
(2) The Parties shall work together bilaterally and through
multilateral organisations to improve their law enforcement
capabilities. They shall work with INTERPOL to support the integrity of
the international system and prevent abuse by malign actors.
They acknowledge the vital role of European Union agencies,
such as Europol and Eurojust, in this regard. They shall consider
further ways to strengthen their response to organised crime and
terrorism, noting the challenges posed by hybrid threats.
(3) The Parties agree that it is in their common interest to
cooperate closely on preventing and countering transnational
serious and organised crime, including criminal offences falling
within the jurisdiction of the customs authorities. They re-confirm
their cooperation in the joint efforts to strengthen anti-money
laundering and counter the financing of terrorism and their fight
against illicit financial flows and other shared organised crime
threats, such as drug trafficking.
(4) The Parties shall continue to hold a Home Affairs Dialogue
at senior official level at least annually which covers the full range
of Home Affairs issues, including tackling serious and organised
crime, including migrant smuggling, and border security. The
Parties shall pursue a comparable bilateral exchange on criminal
offences falling within the jurisdiction of the customs authorities.
(5) The Parties shall strengthen collaboration to counter
terrorist threats to both their countries, including on protective
security measures against emerging threats.
Article 10
(1) The Parties are committed to fostering the most effective
cooperation in criminal justice matters between the Federal
Republic of Germany and the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland.
(2) The Parties shall work to intensify collaboration on the rule
of law, including in its promotion overseas, and exchange learning
on the modernisation of their domestic justice systems.
(3) The Parties shall share information, best practice and
technical assistance in civil and family matters.
Article 11
(1) Recognising the challenge from irregular migration and
global pressures, the Federal Republic of Germany and the
United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland commit to being
active leaders in the global conversation on migration, asylum
and borders. The Parties shall cooperate in the joint fight against
organised cross-border crime involving migrant smuggling and
trafficking in persons. They will support the provision of mutual
legal assistance and the prosecution of offenders involved in the
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
Rechtshilfe leisten und die Verfolgung von Straftätern
unterstützen, die an der Schleusung von Migrantinnen und Migranten in
die und zwischen den beiden Ländern beteiligt sind. Die
Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Bekenntnis zu Grenz -
sicherheit und geregelten Migrationssystemen.
(2) Die Vertragsparteien vertiefen umfassende
Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern, um die vorgelagerten
Ursachen der irregulären Migration zu bekämpfen, auch dadurch,
dass humanitäre Bedürfnisse erfüllt sowie Schul- und Ausbildung
ermöglicht werden, die Beschäftigung gefördert und die Resilienz
gegenüber Konflikten und dem Klimawandel aufgebaut wird. Die
Vertragsparteien erkennen an, dass sichere und legale Wege in
Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten für reguläre und
geordnete Migration wichtig sind. Beide Vertragsparteien
unterstützen ein sicheres, geregeltes Migrationssystem und teilen ein
festes Bekenntnis zum Völkerrecht und den internationalen
Menschenrechtsnormen.
Kapitel 4
Wirtschaftswachstum, Resilienz und
Wettbewerbsfähigkeit
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das
Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, den digitalen
Wandel und die Innovation zu unterstützen. Dies beinhaltet, für
einen gerechten industriellen Wandel zu sorgen, der eine
nachhaltige und kohlendioxidneutrale Zukunft ermöglicht und die
Bedürfnisse künftiger Generationen berücksichtigt. Sie ermitteln
daher Schwachstellen und arbeiten in Bezug auf politische
Maßnahmen zusammen.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung starker
Geschäftsbeziehungen und direkter Kontakte zwischen den
Menschen, auch bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen, als
Grundlage ihrer wirtschaftlichen Beziehungen an und
vereinbaren, die gemeinsame Arbeit im Bereich der Handels- und
Investitionsförderung fortzuführen und so die Wertschöpfungsketten
zwischen ihren Ländern weiter auszubauen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihr
gemeinsames Ziel der Mobilisierung von Investitionen in Möglichkeiten,
die ihre Volkswirtschaften wachsen lassen, zu erreichen. Dabei
berücksichtigen sie die wichtige Rolle, die Investitionen des
privaten Sektors einnehmen, und die Vorteile koordinierter
Aktivitäten zwischen öffentlichen Finanzinstitutionen.
(4) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit, das
multilaterale Handelssystem zu stärken, insbesondere indem die
Reform der Welthandelsorganisation unterstützt wird, auch durch
Diskussionen in den einschlägigen internationalen Foren wie der
G7 oder G20.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, den strukturierten
jährlichen Dialog zwischen ihren Finanzministerien fortzuführen und
weitere Gelegenheiten auszuloten, um den Austausch zwischen
Wirtschaftsfachleuten zu unterstützen.
Artikel 13
(1) In Anerkennung der Stärke und Komplementarität ihrer
Volkswirtschaften sowie der Bedeutung eines günstigen
wirtschaftlichen Umfelds verpflichten sich die Vertragsparteien, mit
der Wirtschaft zusammenzuarbeiten, um das Wachstum zu
fördern und die Verbindungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland auf Ebene der Unternehmen, des Handels und der
Industrie zu stärken. Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt
ihrer Zusammenarbeit insbesondere auf die Gebiete, in denen
diese am wirksamsten die künftige Wettbewerbsfähigkeit ihrer
Volkswirtschaften sicherstellen wird.
smuggling of migrants into and between the two countries. The
Parties affirm their joint commitment to border security and
regulated migration systems.
(2) The Parties shall deepen comprehensive partnerships with
countries of origin and transit to address the upstream drivers of
irregular migration, including by meeting humanitarian needs,
providing education and skills training, boosting employment, and
building resilience to conflict and climate change. The Parties
recognise that safe and legal pathways in line with national
competences are important for regular and orderly migration. Both
Parties support a safe, regulated migration system, and share a
firm commitment to international law and human rights standards.
Chapter 4
Economic Growth, Resilience and
Competitiveness
Article 12
(1) The Parties shall work together to support economic
growth, job creation, digital transition and innovation. This
includes delivering a just industrial transformation that enables a
sustainable and carbon-neutral future and takes into account the
needs of future generations. They shall therefore identify
vulnerabilities and collaborate on policies.
(2) The Parties acknowledge strong business-to-business and
people-to-people ties, including many Small and Medium
Enterprises, as the foundation of their economic relationship, and
agree to take forward joint work in the field of promoting trade and
investment, to further build value chains between their countries.
(3) The Parties shall work together to deliver their shared
ambition of mobilising investment in opportunities that will grow their
economies. In doing so, they shall take into consideration the
important role of private sector investment and the benefits of
coordinating activities between public financial institutions.
(4) The Parties recognise the need to strengthen the
multilateral trading system particularly by supporting reform of the World
Trade Organisation including through discussions in relevant
international fora such as the G7 and G20.
(5) The Parties agree to continue the structured annual
dialogue between their ministries of finance, and explore further
opportunities to support exchanges between economic experts.
Article 13
(1) The Parties, acknowledging the strength and
complementarity of their economies as well as the importance of a favourable
business environment, commit to working with business to drive
growth and strengthen the business, commercial and industrial
links between the Federal Republic of Germany and the United
Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. The Parties shall
focus their cooperation particularly on those areas where it will
be most effective in securing the future competitiveness of their
economies.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 13 –
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, den
vollen Nutzen aus den erheblichen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu
ziehen, die sich durch den ökologischen Wandel ergeben,
insbesondere auch durch das Potenzial der Nordsee im Bereich der
erneuerbaren Energien.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung langfristiger
industrieller Zusammenarbeit an und arbeiten zusammen, um
Möglichkeiten für die Koordinierung und Zusammenarbeit im
Zusammenhang mit ihrem industriellen Wandel auszuloten.
(4) Die Vertragsparteien stärken die Konnektivität im
Verkehrswesen und arbeiten im Bereich nachhaltiger, innovativer und
allgemein zugänglicher Verkehrslösungen und Mobilität zusammen,
einschließlich der Zusammenarbeit zur Unterstützung der
Dekarbonisierung des Verkehrs. Zu diesem Zweck werden sie bestrebt
sein, Direktverbindungen im Schienenpersonenfernverkehr
zwischen ihren Ländern zu ermöglichen.
(5) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, die
internationale Wettbewerbsfähigkeit ihrer jeweiligen
Luftfahrtindustrie zu stärken und gleichzeitig die klimatischen Auswirkungen
der Luftfahrt signifikant zu verringern. Die Vertragsparteien
vereinbaren zu diesem Zweck, die bestehenden bilateralen
Tätigkeiten im Bereich der Luftfahrtforschung weiter zu verstärken und
zwischen den Ministerien und ihren nationalen
Forschungseinrichtungen regelmäßige Konsultationen abzuhalten.
(6) Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien
vereinbaren einen strukturierten Austausch, um die Themen inklusive
und nachhaltige Beschäftigung und Sozialpolitik, gerechter
Wandel der Wirtschaft, der Gesellschaft und des Arbeitsumfelds sowie
ethische Grundsätze und gemeinsame Werte im Zusammenhang
mit dem digitalen Wandel aufzugreifen, wobei sichergestellt wird,
dass die Digitalisierung und die entstehende digitale Gesellschaft
die Rechte und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sowie
das Arbeitsumfeld in beiden Ländern wahren.
(7) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre
nationale Wohnungspolitik voranzubringen, um innovative Ansätze bei
nachhaltigem Bauen und nachhaltigen Gebäuden zu fördern und
um bewährte Verfahren bei stadtplanerischen Angelegenheiten
auszutauschen, damit Städte entstehen, die sozial, ökologisch
und wirtschaftlich ausgewogen sind. Bei diesen Themen arbeiten
sie in multilateralen Foren zusammen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbeiten,
um die wirtschaftliche Stabilität sicherzustellen. Sie sind bestrebt,
ihre wirtschaftliche Resilienz zu stärken, um ihre nationale
Sicherheit zu wahren und zu schützen und sicheres, nachhaltiges und
resilientes Wachstum zu ermöglichen. Sie verstärken den Dialog
über wirtschaftliche Sicherheit, um die Zusammenarbeit bei ihren
Prioritäten wie etwa der Resilienz von Lieferketten, einschließlich
für kritische Rohstoffe, kritische Technologie und Infrastruktur
sowie Schutzinstrumentarien zu steigern.
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit in
den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Forschung und
Innovation, einschließlich auf kritischen und neuen Gebieten und der
Sicherheit der Forschung. Die Vertragsparteien vereinbaren,
Finanzierungskanäle und andere Mittel zu prüfen, um gemein -
same bilaterale und multilaterale Tätigkeiten zu entwickeln.
(2) Die Vertragsparteien legen ein besonderes Augenmerk auf
ihre Zusammenarbeit bei innovativen oder disruptiven
Technologien und stellen dabei sicher, dass sie wirksamer aus ihren
Stärken bei der Grundlagenforschung und der angewandten
Forschung Nutzen ziehen können, damit ihre Unternehmen durch
die Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte, Verfahren und
Dienstleistungen wachsen können.
(3) Die Vertragsparteien fördern die weltweite Entwicklung und
den weltweiten Einsatz von Technologien, wobei sie besonders
darauf achten, die sichere und verantwortungsvolle Weiterent-
(2) The Parties shall work jointly to take full advantage of the
significant economic opportunities arising from the green
transition, including in particular the renewable energy potential in the
North Sea.
(3) The Parties recognise the importance of long-term
industrial cooperation and shall work together to identify opportunities
for coordination and cooperation in the context of their industrial
transformations.
(4) The Parties shall enhance transport connectivity and
collaborate in the field of sustainable, innovative and universally
accessible transport solutions and mobility, including cooperation
to support the decarbonisation of transport. To this end, they will
seek to facilitate direct long distance rail passenger services
between their countries.
(5) The Parties share the common goal of strengthening the
international competitiveness of their aerospace industries and at
the same time significantly reducing the climate impact of
aviation. Therefore, the Parties agree to further strengthen the
existing bilateral activities in the field of aerospace research and to
engage in consultations between the ministries and their national
research institutions on a regular basis.
(6) The Parties’ responsible ministries agree to a structured
exchange to address the issues of inclusive and sustainable
employment and social policy, just transition of the economy, society
and the work environment, and ethical principles and shared
values in the context of digital transformation, ensuring that
digitalisation and the evolving digital society meet the rights and needs
of citizens and the work environment in both countries.
(7) The Parties shall work together to enhance their domestic
housing policies, to promote innovative approaches to
sustainable construction and buildings, and to share best practice on
urban matters, with a view to achieving cities that are socially,
ecologically, and economically balanced. They shall cooperate in
multilateral settings on these matters.
Article 14
The Parties commit to working together to safeguard economic
stability. They shall strive to strengthen economic resilience to
safeguard and protect their national security and deliver secure,
sustainable and resilient growth. They shall increase dialogue on
economic security to enhance cooperation on priorities such as
supply chain resilience, including for critical raw materials, critical
technology and critical infrastructure as well as protective
toolkits.
Article 15
(1) The Parties shall intensify their cooperation in the field of
science, technology, research and innovation, including in critical
and emerging areas and research security. The Parties agree to
consider funding channels and other means to develop joint
bilateral and multilateral activities.
(2) The Parties shall place special emphasis on their
cooperation on innovative or disruptive technologies, ensuring they are
able to capitalise more effectively on their strengths in basic and
applied research to enable their businesses to grow through the
development and commercialisation of new products, processes
and services.
(3) The Parties shall promote the global development and
deployment of technologies, with particular attention to ensuring the
secure and responsible advancement of fields such as artificial
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
wicklung von Bereichen wie etwa künstliche Intelligenz oder
Weltraum sicherzustellen.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen und
strukturierten Austausch über Wissenschaft, Innovation und
Technologie, wobei sie auf bestehenden Strukturen aufbauen,
einschließlich des Wissenschafts-, Innovations- und
Technologiedialogs. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei aktuellen und
künftigen Herausforderungen zusammenzuarbeiten, in der
Forschung und Innovation sowie bei neuen und kritischen
Technologien. Diese Zusammenarbeit wird sich auf die Förderung
technologischer Entwicklungen und deren Übernahme, internationale
Ordnungspolitik, Wettbewerbspolitik, Nachhaltigkeit und den
Austausch über Regulierungsfragen in Einklang mit der nationalen
Zuständigkeit erstrecken.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Digitalisierung und Modernisierung des Staates,
einschließlich der Digitalisierung der Gesellschaft, der Wirtschaft,
der Wissenschaft, der Regierung und der Verwaltung. Die
Vertragsparteien vereinbaren, Finanzierungswege und andere Mittel
zu prüfen, um gemeinsame bilaterale und multilaterale
Tätigkeiten zu entwickeln.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen und
strukturierten Austausch über die Digitalisierung und
Modernisierung des Staates, wobei sie auf bestehenden Strukturen
einschließlich eines Dialogs über Digitalpolitik aufbauen. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, bei bestehenden und künftigen
Herausforderungen in den Bereichen Digital- und
Datenangelegenheiten, Digitalisierung des Staates und digitaler Souveränität
zusammenzuarbeiten.
Kapitel 5
Offene und resiliente Gesellschaften
Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei Strategien zur Stärkung
der Resilienz ihrer Demokratien zusammen, um resiliente
Gesellschaften aufzubauen, die in der Lage sind, zur Sicherheit ihrer
Länder beizutragen und sich den zunehmenden Versuchen von
Einflussnahme und Manipulation zu widersetzen.
(2) Die Vertragsparteien vertiefen ihre Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung jeglicher Form von Hasskriminalität und fördern
gleichzeitig die Meinungsfreiheit und die Religions- und
Weltanschauungsfreiheit.
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Hindernisse
abzubauen, um den Austausch zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern
auf allen Ebenen zu fördern. Sie arbeiten daran, direkte Kontakte
zwischen den Menschen zu stärken. Die Vertragsparteien fördern
einen reibungsloseren Grenzverkehr und werden den
Bürgerinnen und Bürgern der anderen Vertragspartei Zugang zu
automatisierter Grenzkontrolltechnologie gewähren.
(2) Ein besonderer Schwerpunkt wird darauf gelegt, den
Austausch zwischen jungen Menschen zu erhöhen. Die
Vertragsparteien erkennen den Wert des bilateralen Schüler- und
Jugendaustauschs an und fördern diesen, indem sie die
Weiterentwicklung einschlägiger Strukturen und Initiativen wie etwa der
„UK-German Connection“ unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der beruf -
lichen und der universitären Bildung sowie von
Bildungsmöglichkeiten wie etwa Praktika an. Die Vertragsparteien bemühen sich
gemeinsam, innerhalb ihres jeweiligen rechtlichen Rahmens den
Austausch hinsichtlich Bildung, Fertigkeiten und Ausbildung zu
verstärken.
intelligence or space.
(4) The Parties agree to regular and structured exchanges on
science, innovation and technology, building on existing
structures including the Science, Innovation and Technology Dialogue.
The Parties commit to cooperate on current and future challenges
across research and innovation, and emerging and critical
technologies. This cooperation will include promoting technology
development and adoption, international governance, competition
policy, sustainability and exchanges on regulatory issues
consistent with national competence.
Article 16
(1) The Parties shall intensify their cooperation in the field of
digitalisation and modernisation of the state, including
digitalisation of society, economy, science, government and public
administration. The Parties agree to consider funding channels and
other means to develop joint bilateral and multilateral activities.
(2) The Parties agree to regular and structured exchanges on
digitalisation and the modernisation of the state, building on
existing structures including a dialogue on digital policy. The Parties
commit to cooperate on current and future challenges across
digital and data affairs, digitalisation of the state and digital
sovereignty.
Chapter 5
Open and Resilient Societies
Article 17
(1) The Parties shall cooperate on strategies for strengthening
the resilience of their democracies in order to build resilient
societies which are able to contribute to their countries’ security
and to withstand the increasing attempts of interference and
manipulation.
(2) The Parties shall deepen their cooperation in the fight
against all forms of hate crime, whilst promoting freedom of
expression and freedom of religion or belief.
Article 18
(1) The Parties shall strive to reduce obstacles in order to
promote exchanges between their citizens on all levels. They shall
work towards strengthening people-to-people contacts. The
Parties shall promote smoother border fluidity and will provide each
other’s citizens access to automated border technology.
(2) Particular focus shall be placed on increasing exchange
between young people. The Parties value bilateral school and
youth exchanges, and shall facilitate such exchanges, supporting
the development of relevant structures and initiatives, such as the
“UK-German Connection”.
(3) The Parties recognise the importance of vocational
training, university education and learning opportunities such as
internships. The Parties shall jointly endeavour to increase
exchanges within their own legislative frameworks with regard to
education, skills and training.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 15 –
(4) Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen in allen
Bereichen des kulturellen Ausdrucks, einschließlich Maßnahmen
zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit, um
bewährte Verfahren zwischen Kulturinstitutionen auszutauschen, sowie
eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Goethe-Institut und
dem British Council und die Einrichtung einer zwischenstaatlichen
Arbeitsgruppe zu kreativen Technologien.
(5) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der
Zivilgesellschaft an, und sie sind bestrebt, die Arbeit von
Bildungsinstitutionen, kulturellen Einrichtungen und politischen
Organisationen zu unterstützen.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels nutzen die Vertragsparteien
die jährlichen Treffen der Kulturkommission.
Kapitel 6
Klima, Energie, Natur, Umwelt und Landwirtschaft
Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien vertiefen weiter ihre Zusammenarbeit
auf bilateraler und auf multilateraler Ebene, um die Auswirkungen
von Klimaänderungen abzumildern und um Bemühungen zur
Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen
Niveau zu unternehmen, auch durch die Durchführung des
Übereinkommens von Paris und die Berücksichtigung der Ergebnisse
der ersten auf der 28. Konferenz der Vertragsparteien des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (COP 28) angenommenen weltweiten Bestandsaufnahme
sowie des auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (COP 26) angenommenen Klimapakts von Glasgow.
(2) Die Vertragsparteien erhöhen ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Klimaaußenpolitik, auch mithilfe des deutsch-britischen
Dialogs über Klimadiplomatie, um Finanzströme so zu gestalten,
dass sie hin zu niedrigen Emissionen von Treibhausgasen und
einer klimaresilienten Entwicklung führen, um dem
Zusammenspiel von Klima, Umwelt, Frieden und Sicherheit gerecht zu
werden und um die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, ihre
Volkswirtschaften zu dekarbonisieren und sich an die nachteiligen
Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen.
(3) Angesichts der bedeutenden gesellschaftlichen,
umweltbezogenen, wirtschaftlichen und geopolitischen Auswirkungen
der weltweiten Energiewende und des Übergangs zur
Klimaneutralität intensivieren die Vertragsparteien ihren Dialog, um
aufkommende außen- und sicherheitspolitische Herausforderungen
zu antizipieren und darauf zu reagieren.
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen der
Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in den Bereichen
Energie und Klima einschließlich der Wasserstoffpartnerschaft
zusammenzuarbeiten, um ihre gemeinsamen Ziele zu
verwirklichen hinsichtlich: erneuerbare Energie, Rolle von Wasserstoff,
insbesondere aus erneuerbaren Quellen, Kohlendioxidbindung,
-nutzung und -speicherung, insbesondere in Sektoren, in denen
die Absenkung schwierig ist, Energiesicherheit, Strategien und
politische Maßnahmen zur Klimaneutralität sowie ökologischer
Wandel. Der Umfang und die Prioritäten in Bezug auf diese Arbeit
werden durch hochrangige Beamtinnen und Beamte sowie
Ministerinnen und Minister auf jährlichen Treffen überprüft.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre
jeweiligen nationalen Reduktionsziele für Emissionen zu erreichen, die
nationale und weltweite Resilienz und Sicherheit bei einer
gerechten Energiewende zu erhöhen, einschließlich durch verbesserte
Energie- und Ressourceneffizienz, und sichere, nachhaltige und
bezahlbare saubere Energie aus erneuerbaren Quellen zur
Verfügung zu stellen, und dies im Bemühen um die Verwirklichung
der Ziele aus dem Übereinkommen von Paris und der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung.
(4) The Parties shall promote closer relations in all fields of
cultural expression, including activities to promote dialogue and
cooperation to share best practice between cultural institutions;
close cooperation of the Goethe-Institut and the British Council;
and establishment of an intergovernmental Working Group on
Creative Technology.
(5) The Parties acknowledge the important role of civil society
and they shall strive to support the work of educational
institutions, cultural bodies and political organisations.
(6) The Parties shall use the annual meetings of the Cultural
Commission to the ends of this Article.
Chapter 6
Climate, Energy, Nature, Environment and Agriculture
Article 19
(1) The Parties shall further deepen their bilateral and
multilateral cooperation to mitigate the effects of climate change and
to pursue efforts to limit the increase of global average
temperature to 1.5°C above pre-industrial levels, including through
implementation of the Paris Agreement, the Outcome of the first Global
Stocktake adopted at the 28th Conference of the Parties to the
United Nations Framework Convention on Climate Change
(COP 28) and the Glasgow Climate Pact adopted at the 26th
Conference of the Parties to the United Nations Framework
Convention on Climate Change (COP 26).
(2) The Parties shall enhance their climate foreign policy
collaboration and cooperation, including through the Germany-UK
Climate Diplomacy Dialogue, to make financial flows consistent
with a pathway towards low greenhouse gas emissions and
climate-resilient development, address the interplay between
climate, environment, peace, and security, and support
developing countries to decarbonise their economies and adapt to the
adverse effects of climate change.
(3) Recognising the significant societal, environmental,
economic, and geopolitical impacts of the global energy transition
and the shift towards climate neutrality, the Parties shall intensify
their dialogue to anticipate and address emerging foreign policy
and security challenges.
Article 20
(1) The Parties intend to work together under the Joint
Declaration of Cooperation on Energy and Climate, including the
Hydrogen Partnership, to realise their shared ambitions regarding:
renewable energy; the role of hydrogen, in particular from
renewable sources; carbon capture, utilisation and storage, in particular
in hard-to-abate sectors; energy security; net zero strategies and
policies; and green transition. The scope and priorities for this
work shall be reviewed by annual senior official and ministerial
meetings.
(2) The Parties shall work together to achieve their respective
domestic emissions reductions targets, to enhance domestic and
global just energy transition resilience and security, including by
improving energy and resource efficiency, and to provide secure,
sustainable and affordable clean energy derived from renewable
sources, in an effort to implement the goals laid out in the Paris
Agreement and in the 2030 Agenda for Sustainable Development.
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
(3) Angesichts ihrer führenden Rolle in der Nordsee arbeiten
sie zusammen, um die Entwicklung von Infrastruktur in den
Bereichen Offshore-Windenergie, Elektrizität, Wasserstoff und
Kohlendioxid zu beschleunigen.
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler und auf
multilateraler Ebene zusammen, um den Schutz der Umwelt zu
fördern sowie den Verlust der biologischen Vielfalt in Einklang mit
dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal
aufzuhalten und umzukehren, auch durch die Wiederherstellung der
Natur, das Aufhalten und Umkehren der Entwaldung, den Schutz
des Meeres, die Verringerung der Verschmutzung durch Plastik
und Chemikalien sowie der Luftverunreinigung und das Verfolgen
naturbasierter Lösungen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine
resiliente und nachhaltige Landwirtschaft sowie resiliente und
nachhaltige Ernährungssysteme auf internationaler Ebene zu fördern,
einschließlich hoher Tierschutzstandards. Sie legen den
Schwerpunkt insbesondere auf das Erreichen weltweit gesicherter
Lebensmittelversorgung und Ernährung, auch als ein Mittel des
Strebens nach weltweiter Stabilität und Sicherheit.
Kapitel 7
Formen der Zusammenarbeit
Artikel 22
Die Vertragsparteien vereinbaren, alle zwei Jahre
Regierungskonsultationen auf Ministerebene unter der Leitung der
Regierungschefinnen oder Regierungschefs abzuhalten, bei denen ein
Durchführungsplan für Vorhaben aufgrund dieses Vertrags für
den darauf folgenden Zweijahreszeitraum angenommen wird. Die
Konsultationen finden abwechselnd in einem der beiden Länder
statt. Dialoge auf Ministerebene zu einzelnen Politikbereichen
finden statt, wann immer beide Vertragsparteien dies für sinnvoll
halten. Die Außenministerien der Vertragsparteien kommen
jährlich zusammen, um die bilaterale Beziehung in Übereinstimmung
mit diesem Vertrag zu überprüfen.
Artikel 23
Bestehende Übereinkünfte zur Zusammenarbeit und
Absprachen zwischen den Fachministerien werden fortgesetzt und im
Rahmen dieses Vertrags weiterverfolgt.
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Dieser Vertrag und seine Anwendung lassen die
Verpflichtungen der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht und im Fall der
Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus ihrer
Mitgliedschaft in der Europäischen Union unberührt. Dieser Vertrag
berührt nicht die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund des Rechts der Europäischen Union.
Artikel 25
Dieser Vertrag findet Anwendung auf
a) das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland;
b) das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland; er kann von den Vertragsparteien
einvernehmlich durch Notenwechsel auf die Vogtei Guernsey, die
Vogtei Jersey oder die Insel Man oder auf alle drei erstreckt
werden.
Artikel 26
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, diesen
Vertrag zu ändern. Die Änderungen treten nach Artikel 30 in Kraft.
(3) Recognising their leading role in the North Seas, they shall
work together to accelerate the development of offshore wind
energy, electricity, hydrogen and carbon dioxide infrastructures.
Article 21
(1) The Parties shall cooperate bilaterally and multilaterally to
promote environmental protection and halt and reverse
biodiversity loss in line with the Kunming-Montreal Global Biodiversity
Framework, including through restoring nature, halting and
reversing deforestation, protecting the ocean, reducing plastic,
chemical and air pollution and pursuing nature-based solutions.
(2) The Parties shall work together to promote resilient and
sustainable agriculture and food systems internationally, including
high animal welfare standards. They shall focus in particular on
achieving global food security and nutrition including as a means
of pursuing global stability and security.
Chapter 7
Forms of Cooperation
Article 22
The Parties agree to hold government ministerial consultations
led by Heads of Government every two years, which shall
endorse an Implementation Plan of projects under the Treaty for the
following two-year period. The venue for the consultations shall
alternate between the two countries. Ministerial level dialogues
on individual policy themes shall take place whenever both
Parties deem appropriate. The Parties’ foreign ministries shall meet
annually to review the bilateral relationship in accordance with the
provisions of this Treaty.
Article 23
Existing cooperation agreements and Memoranda of
Understanding between line ministries shall be continued and pursued
in the framework of this Treaty.
Final Provisions
Article 24
This Treaty and its application shall be without prejudice to the
Parties’ obligations stemming from international law and, in
respect of the Federal Republic of Germany, its obligations
stemming from its European Union membership. Nothing in this Treaty
shall affect the Federal Republic of Germany’s obligations under
European Union law.
Article 25
This Treaty shall apply:
(a) to the territory of the Federal Republic of Germany; and
(b) to the territory of the United Kingdom of Great Britain and
Northern Ireland, and may be extended to any or all of the
Bailiwick of Guernsey, the Bailiwick of Jersey, and the Isle of
Man by mutual agreement between the Parties by exchange
of notes.
Article 26
The Parties may agree, in writing, to amend this Treaty. Such
amendments shall enter into force in accordance with Article 30.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 17 –
Artikel 27
(1) Eine Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche
Kündigungsanzeige an die andere Vertragspartei kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation
wirksam oder an jedem anderen Tag, den die Vertragsparteien
vereinbaren.
(2) Jede Vertragspartei kann um Konsultationen bezüglich der
Frage ersuchen, ob die Kündigung dieses Vertrags an einem
späteren Tag als dem in Absatz 1 vorgesehenen wirksam werden
soll.
Artikel 28
Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder
Durchführung des Vertrags werden ausschließlich durch Verhandlungen
zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 29
Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland veranlasst. Die
Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der
Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
bestätigt worden ist.
Artikel 30
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am Tag des Austauschs der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu London am 17. Juli 2025 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Article 27
(1) A Party may terminate this Treaty by giving the other Party
notice in writing. Such termination shall take effect six months
after the date of the notification, or on such date as the Parties
may agree.
(2) Either Party may request consultations regarding whether
the termination of this Treaty should take effect on a date later
than that provided in paragraph 1.
Article 28
Any disputes concerning the interpretation, application or
implementation of the Treaty shall be resolved solely by negotiation
between the Parties.
Article 29
Registration of this Treaty with the Secretariat of the United
Nations, in accordance with Article 102 of the Charter of the United
Nations, shall be initiated by the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland immediately following its entry into force.
The Federal Republic of Germany shall be informed of
registration, and of the United Nations registration number, as soon as
this has been confirmed by the Secretariat of the United Nations.
Article 30
(1) The present Treaty is subject to ratification; the instruments
of ratification shall be exchanged as soon as possible.
(2) The present Treaty shall enter into force on the date of the
exchange of the instruments of ratification.
Done at London on 17 July 2025 in duplicate in the German
and English languages, both texts being equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
F r i e d r i c h M e r z
J o h a n n Wa d e p h u l
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
K e i r S t a r m e r
D a v i d L a m m y
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
Denkschrift
I. Allgemeines
Mit dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und
bilaterale Zusammenarbeit (im Folgenden: der Vertrag)
geben beide Staaten ihren Beziehungen einen
umfassenden und verbindlichen Rahmen, um den
Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gemeinsam zu begegnen und
ihre Partnerschaft in zentralen Politikbereichen aus -
zubauen.
Der Abschluss des Vertrags ist die konsequente
Fortsetzung der stetigen Vertiefung und Verdichtung der
bilateralen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik
Deutschland (im Folgenden: die Vertragsparteien).
Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich)
aus der Euro päischen Union (EU) hat die institutionellen
Rahmen bedingungen der Beziehungen erheblich
verändert. Der neue Rahmen, den der Vertrag den bilateralen
Beziehungen nun gibt, fördert eine Intensivierung des
Austauschs zu besonders relevanten Politikbereichen.
Der Vertrag bekräftigt das Bekenntnis beider Staaten zu
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und
offenen Gesellschaften, stärkt die europäische und
transatlantische Sicherheit und schafft zugleich neue Impulse
für wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Zu -
sammenarbeit. Beide Vertragsparteien verstehen ihre
Kooperation als Beitrag zu einem starken Europa und
einer stabilen regelbasierten internationalen Ordnung.
Der Vertrag benennt politische Zielsetzungen und schafft
regelmäßige bilaterale Konsultations- und Dialogformate
für deren Umsetzung.
Der Vertrag bekräftigt die Entschlossenheit beider
Staaten, Frieden und Stabilität in Europa und im euro-atlan -
tischen Raum zu verteidigen. Beide Staaten bekräftigen
ihre Zusammenarbeit als Alliierte innerhalb der
Nordatlantischen Vertragsorganisation (NATO) in der ganzen Breite
der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in dem
Verständnis, dass ihre Sicherheitsinteressen untrennbar
miteinander verbunden sind.
II. Besonderes
Zu Kapitel 1
Kapitel 1 umfasst die Bereiche Diplomatie, Sicherheit und
Entwicklung.
Zu Artikel 1
Dieser Artikel beschreibt die außen- und sicherheits -
politische Zusammenarbeit.
In A b s a t z 1 legen die Vertragsparteien fest, sich zu
konsultieren, um bei gemeinsamen Prioritäten ihre
Zusammenarbeit möglichst eng zu gestalten. In
ausgewählten Politikbereichen sollen gemeinsame Ansätze mit Blick
auf Partner und multilaterale Foren entwickelt werden.
In A b s a t z 2 vereinbaren die Vertragsparteien einen
vertieften Austausch zu strategischen Sicherheitsfragen,
darunter Abschreckung, Verteidigung, nukleare Themen,
Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung, CBRN-
Bedrohungen, Weltraumsicherheit, Terrorismusbekämpfung und die
internationale Sicherheitsarchitektur mit dem Ziel der
Stärkung der Sicherheit in Europa und weltweit. Darüber
hinaus wird eine Verstärkung der Zusammenarbeit der
Nachrichtendienste und der nationalen Fähigkeiten im
Sicherheitsbereich vereinbart.
A b s a t z 3 erweitert die Kooperation auf den Umgang mit
Bedrohungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure
sowie auf ihre jeweiligen Ansätze zu Krisenmanagement,
konsularischer Unterstützung, Konfliktbeilegung und
-prävention.
In A b s a t z 4 betonen die Vertragsparteien die
Bedeutung einer engen Koordination bei der Sanktionspolitik
und deren Umsetzung, um deren Wirksamkeit zu stärken.
A b s a t z 5 hält die Absicht fest, einen jährlichen
Strategischen Dialog auf Ebene der Außenminister bzw.
Außenministerinnen durchzuführen. Darüber hinaus wird ein
jährliches Treffen einer Koordinierungsgruppe auf
hochrangiger Beamtenebene festgelegt, das die Außen-,
Sicherheits- und Verteidigungspolitik koordiniert.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel hält die Einbettung der Vertragsparteien in
europäische und multilaterale Strukturen fest.
In A b s a t z 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, die
strategische Partnerschaft zwischen dem Vereinigten
Königreich und der EU zu stärken unter expliziter
Nennung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft
zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; die
Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden:
Deutschland) bekräftigt in diesem Absatz ihr festes Bekenntnis als
Gründungsmitglied zur EU, die das Fundament für
deutsche politische Entscheidungen ist.
In A b s a t z 2 erklären die Vertragsparteien ihre Absicht,
die trilaterale Zusammenarbeit mit Frankreich
(sogenanntes „E3“-Format) und anderen Partnern in multilateralen
Foren, wie in der Gruppe der Sieben (G7) und den
Vereinten Nationen (VN), zu intensivieren und dadurch
internationale Herausforderungen gemeinsam anzu -
gehen.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel bekräftigt das Bekenntnis der
Vertragsparteien zur NATO und Deutschlands zur EU als Grundlage
ihrer Verteidigungs- und Sicherheitspolitik.
In A b s a t z 1 bekräftigen die Vertragsparteien ihr
Bekenntnis zur Allianz als Fundament der kollektiven
Verteidigung sowie ihre Verpflichtungen aus dem
Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 17. Oktober
1951 (BGBl. 1955 II S. 256, 289, 293), insbesondere zum
Beistandsmechanismus in Artikel 5. Deutschland verweist
darüber hinaus auf die Beistandsverpflichtungen aus
Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union
vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 13; C 400
vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1).
In A b s a t z 2 nehmen die Vertragsparteien auf ihre
Zusammenarbeit als Verbündete innerhalb der NATO Bezug,
um Abschreckung und Verteidigung gegenüber allen
Bedrohungen und aus allen Richtungen zu verstärken und
den europäischen Beitrag zur Sicherheit Europas zu
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 19 –
erhöhen. Mit diesem Ziel werden sie ihre Standpunkte
koordinieren und sicherstellen, dass durch die erhöhten
Beiträge und Investitionen die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gewährleistet wird; zugleich verpflichten sie sich, eine
enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der NATO
und der EU zu fördern.
In A b s a t z 3 bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie
in ihren wesentlichen Interessen übereinstimmen. Sie sind
davon überzeugt, dass jede strategische Bedrohung einer
Vertragspartei auch gleichzeitig eine solche für die andere
Vertragspartei ist und bekräftigen daher als enge Alliierte
ihr festes Bekenntnis zur gegenseitigen Verteidigung,
auch durch militärische Mittel, im Falle eines bewaffneten
Angriffs auf den jeweils anderen. Diese Verpflichtung steht
in Einklang mit bestehenden Verpflichtungen nach
Artikel 5 des Nordatlantikvertrags, auf den in Absatz 1
ausdrücklich Bezug genommen wird. Mit der Betonung an
dieser Stelle unterstreichen die Vertragsparteien, dass sie
den gegenseitigen Schutz als zentral ansehen und mit
ihrer engeren Zusammenarbeit ausdrücklich auch die
Systeme kollektiver Sicherheit stärken wollen, deren
Mitglieder sie sind.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel befasst sich mit der gemeinsamen Reaktion
der Vertragsparteien auf hybride Bedrohungen und
ausländische Einflussnahme.
A b s a t z 1 bringt die Sorge der Vertragsparteien über
das wachsende Bedrohungspotenzial zum Ausdruck, das
von staatlichen Akteuren und deren Stellvertretern
ausgeht, die mit Sabotage, böswilligen Cyberaktivitäten,
Informationsmanipulation und -einflussnahme sowie dem
Missbrauch neuer Technologien wie künstlicher Intelligenz
die Sicherheit und demokratische Werte untergraben.
In A b s a t z 2 wird vereinbart, an der Stärkung von
Resilienz, Kapazitäten und Fähigkeiten zu arbeiten, um solche
Bedrohungen zu erkennen, von ihnen abzuschrecken, sie
zu unterbinden und auf sie zu reagieren. Die
Vertragsparteien erkennen die Schlüsselrolle der NATO, der G7 und
der EU in dieser Hinsicht an. Als Mittel zu diesem Zweck
werden unter anderem Informationsaustausch,
Entwicklung von Instrumenten, Koordinierung von Abwehr- und
Reaktionsmöglichkeiten sowie der Austausch von
Erkenntnissen genannt.
In A b s a t z 3 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre
Zusammenarbeit in den Bereichen Cyberdiplomatie,
Cybersicherheit und neue Technologien fortzusetzen und
verantwortungsvolles Verhalten im Cyberraum zu fördern.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bekräftigt das gemeinsame Bekenntnis der
Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Zielen der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen (Resolution A/RES/70/1 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015)
und den Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable
Development Goals). Beide Vertragsparteien verpflichten
sich zu einer strategischen Zusammenarbeit in den Be -
reichen nachhaltige Entwicklung, Krisenprävention und
Krisenreaktion, Friedensförderung, Stabilisierung und
humanitäre Hilfe. Angestrebt wird eine enge
Koordinierung an der Schnittstelle von Entwicklungs-, Friedens- und
humanitären Maßnahmen. Sie vereinbaren, beim Schutz
und der Förderung globaler öffentlicher Güter
zusammenzuarbeiten und zählen hierzu auch Klima, biologische
Vielfalt, globale Gesundheit und Bildung. Zudem setzen sich
beide Vertragsparteien dafür ein, weltweite Ungleichheiten
abzubauen, auch durch die Stärkung von Frauen und
Mädchen. Bei vorausschauender humanitärer Hilfe
werden die Vertragsparteien zusammenarbeiten mit dem Ziel,
die lokale Resilienz zu stärken und die inklusive Reaktion
auf Krisen unter lokaler Führung zu unterstützen. Beide
Vertragsparteien wollen gemeinsam dazu beitragen, die
internationale Finanzarchitektur gerechter, wirksamer und
nachhaltiger zu gestalten. Zur Umsetzung dieser
Vereinbarungen wird ein regelmäßiger bilateraler Dialog
institutionalisiert.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel widmet sich der Zusammenarbeit in der
globalen Gesundheit, insbesondere im Rahmen der
Prävention und Bekämpfung von Pandemien, der
antimikrobiellen Resistenzen und des One-Health-Ansatzes. Daran
soll bilateral ebenso wie durch stärker koordinierte,
effizientere weltweite Gesundheitsorganisationen gearbeitet
werden. Vereinbart wird zudem ein Erfahrungsaustausch
zu gemeinsamen Fragen der nationalen Gesundheit.
Zu Kapitel 2
Kapitel 2 regelt die Zusammenarbeit im Verteidigungs -
bereich.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel definiert die Grundlagen der strategischen
bilateralen Verteidigungszusammenarbeit und ihre Ein -
bettung in die euro-atlantische Sicherheitsarchitektur.
In A b s a t z 1 formulieren die Vertragsparteien das
gemeinsame strategische Ziel, die euro-atlantische
Sicherheit durch glaubwürdige und resiliente Verteidigungskräfte
zu stärken, ihre Rüstungsindustrien zu unterstützen sowie
militärische Interoperabilität, Austauschbarkeit und
Integration ihrer Streitkräfte zu erhöhen; zugleich bekräftigen
sie ihre Unterstützung für die NATO und die Vision eines
friedlichen euro-atlantischen Raumes.
A b s a t z 2 verpflichtet die Vertragsparteien, ihre
bilaterale Verteidigungskooperation zu optimieren und zu
verstärken. Der Aufbau einer langfristigen Partnerschaft wird
vereinbart, um die europäische Verteidigung zu stärken und
die Zusammenarbeit mit weiteren Verbündeten und
Partnern zu erleichtern.
In A b s a t z 3 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre
Zusammenarbeit durch die Mittel der politischen Führung,
des verstärkten Dialogs und institutionalisierter
Mechanismen zu intensivieren, die gemeinsame Abschreckung zu
vertiefen und ihre Kooperation regelmäßig im Hinblick auf
Bedrohungen in allen Dimensionen – Land, See, Luft,
Weltraum und im Cyberraum – zu überprüfen.
A b s a t z 4 nennt als besonderen Schwerpunkt die
Zusammenarbeit auf der Nord- und Ostflanke der NATO, wo
beide Vertragsparteien mit ihren NATO-Verbündeten die
Abschreckung und Verteidigung verstärken und ihre
Kräfte bestmöglich koordinieren wollen.
In A b s a t z 5 bekräftigen beide Vertragsparteien, ihre
Verpflichtungen als Verbündete der NATO zu erfüllen und
die notwendigen Kräfte, Mittel, Fähigkeiten und Infrastruk-
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
turen bereitzustellen, um die Ausführung der
Verteidigungspläne der Allianz zu ermöglichen. Der Absatz nimmt
explizit Bezug auf bestehende NATO-Verpflichtungen und
stellt klar, dass bezüglich der Bereitstellung von
Ressourcen zur Ausführung der NATO-Verteidigungspläne keine
neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet
werden. Es handelt sich um eine politische Bekräftigung
bereits bestehender Verpflichtungen im Rahmen der NATO.
A b s a t z 6 beschreibt das Bestreben der Stärkung der
rüstungsindustriellen und -politischen Zusammenarbeit
durch eine gemeinsame langfristige Herangehensweise,
wodurch militärische Fähigkeiten effizient bereitgestellt,
nationale Lieferengpässe minimiert und
rüstungsindustrielle Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden sollen.
In A b s a t z 7 bekräftigen die Vertragsparteien ihr
Bestreben, einen eingehenden Dialog über Verteidigungsfragen
von gemeinsamem Interesse zu führen und eine globale
strategische Vorausschau zu führen, die auch nukleare
Themen einschließt.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel enthält Vereinbarungen über die Weitergabe
und Ausfuhr von Rüstungsgütern.
In A b s a t z 1 erkennen die Vertragsparteien die
Bedeutung einer verlässlichen Agenda für Weitergaben und
Ausfuhren an, um den Erfolg ihrer industriellen und
zwischenstaatlichen Kooperation zu sichern, und betonen zugleich
ihre jeweilige Zuständigkeit für die Genehmigung von
Ausfuhren rüstungsbezogener Produkte aus ihrem
Hoheitsgebiet.
A b s a t z 2 verweist auf die gemeinsame Einladung an
das Vereinigte Königreich, dem von Deutschland,
Frankreich und Spanien geschlossenen Übereinkommen vom
17. September 2021 über Ausfuhrkontrollen im
Rüstungsbereich (BGBl. 2021 II S. 1094, 1095) beizutreten und
bestimmt, dass die Vertragsparteien bis zu einem Beitritt
des Vereinigten Königreichs die Artikel 1 bis 5 sowie die
Anlagen 1 bis 3 dieses Übereinkommens vorläufig
zwischen sich anwenden.
In A b s a t z 3 wird festgelegt, dass die vorläufige
Regelung aus Absatz 2 mit dem angestrebten Beitritt des
Vereinigten Königreichs außer Kraft tritt.
Zu Kapitel 3
Kapitel 3 trifft Vereinbarungen für die Bereiche innere
Sicherheit, Justiz und Migration.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit der Vertrags -
parteien im Bereich der inneren Sicherheit.
In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien,
Bedrohungen ihrer inneren Sicherheit – einschließlich kritischer
Infrastruktur – in enger Zusammenarbeit und gleich -
berechtigt zu begegnen, indem sie alle geeigneten
politischen, rechtlichen, operativen, diplomatischen und
technologischen Instrumente einsetzen und sicherstellen,
dass Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste
hierzu über die richtigen Instrumente und Möglichkeiten
verfügen.
A b s a t z 2 legt eine Kooperation zur Stärkung der
Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden fest, sowohl
bilateral als auch über multilaterale Organisationen. Dazu
gehört die Zusammenarbeit mit Interpol. Die Vertrags -
parteien erkennen die Rolle von Behörden der EU wie
Europol und Eurojust hierbei an. Beide Vertragsparteien
prüfen weitere Wege zur Stärkung der Reaktion auf
organisierte Kriminalität und Terrorismus unter Berücksich -
tigung hybrider Bedrohungen.
In A b s a t z 3 erklären die Vertragsparteien ihr
gemeinsames Interesse an einer verstärkten Zusammenarbeit
bei der Verhütung und Bekämpfung
grenzüberschreitender schwerer und organisierter Kriminalität, auch im
Zuständigkeitsbereich der Zollbehörden. Sie bekräftigen ihr
Engagement im Kampf gegen Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung, illegale Finanzströme und weitere beide
Vertragsparteien betreffende Bedrohungen durch organisierte
Kriminalität, z. B. den Drogenhandel.
A b s a t z 4 legt fest, weiterhin mindestens einmal jährlich
auf hoher Beamtenebene einen Dialog über das gesamte
Spektrum innenpolitischer Sicherheitsthemen zu führen,
einschließlich schwerer und organisierter Kriminalität,
Schleusungskriminalität und Grenzsicherheit; auch
Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zollbehörden sind
Gegenstand des Austauschs.
In A b s a t z 5 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre
Zusammenarbeit bei der Abwehr terroristischer
Bedrohungen ihrer beiden Länder zu intensivieren, insbesondere im
Bereich von Schutzmaßnahmen gegen aufkommende
Gefahren.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel verfolgt das Ziel, die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen wie auch im weiteren Bereich von
Rechtsstaatlichkeit und Zivilrecht zu vertiefen.
In A b s a t z 1 unterstreichen beide Vertragsparteien ihre
Entschlossenheit, ihre strafrechtliche Zusammenarbeit so
wirksam wie möglich zu gestalten.
In A b s a t z 2 erklären beide Vertragsparteien, daran zu
arbeiten, die Kooperation im Bereich der
Rechtsstaatlichkeit zu intensivieren. Das schließt auch deren Förderung
im Ausland ein. Zudem soll ein Austausch von
Erfahrungen bei der Modernisierung nationaler Justizsysteme
erfolgen.
A b s a t z 3 vereinbart den Austausch von Informationen,
Verfahren und technischer Hilfe im Bereich Zivil- und
Familienrecht.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel befasst sich mit der gemeinsamen
Herangehensweise an Fragen im Bereich Migration, Asyl und
Grenzsicherheit.
In A b s a t z 1 verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
die weltweite Debatte über Migrations-, Asyl- und
Grenzfragen aktiv zu führen. Sie bekennen sich zur
Zusammenarbeit im Kampf gegen Schleuserkriminalität und
Menschenhandel. Sie erklären, sich gegenseitig Rechtshilfe
zu leisten und die Verfolgung von Straftätern durch
entsprechende Gesetzgebung zu unterstützen, die an der
Schleusung von Migrantinnen und Migranten zwischen
den beiden Ländern beteiligt sind. Zugleich bekräftigen sie
ihr gemeinsames Bekenntnis zu Grenzsicherheit und
geregelten Migrationssystemen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 21 –
In A b s a t z 2 vereinbaren die Vertragsparteien,
umfassende Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern
zu vertiefen, um die Ursachen irregulärer Migration
anzugehen, unter anderem durch die Erfüllung humanitärer
Bedürfnisse, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten,
Förderung von Beschäftigung sowie den Aufbau von
Resilienz gegenüber Konflikten und Klimawandel. Zugleich
wird die Bedeutung sicherer und legaler Migrationswege
anerkannt, im Einklang mit den nationalen
Zuständigkeiten. Beide Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung
für ein sicheres, geregeltes Migrationssystem und ihr
festes Bekenntnis zu Völkerrecht und internationalen
Menschenrechtsnormen.
Zu Kapitel 4
Kapitel 4 befasst sich mit den Bereichen
Wirtschaftswachstum, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel stärkt die wirtschaftliche Zusammenarbeit
der Vertragsparteien.
In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien die
Zusammenarbeit mit dem Ziel, Wirtschaftswachstum,
Beschäftigung, digitalen Wandel und Innovation zu fördern.
Dabei soll für einen gerechten industriellen Wandel
gesorgt werden, der eine nachhaltige, kohlendioxidneutrale
Zukunft ermöglicht und die Bedürfnisse künftiger
Generationen mit einbezieht; dazu ermitteln sie Schwachstellen
und stimmen politische Maßnahmen ab.
A b s a t z 2 betont die Bedeutung starker Geschäfts -
beziehungen, insbesondere auch zwischen kleinen und
mittleren Unternehmen, als Grundlage der wirtschaftlichen
Partnerschaft. Die Vertragsparteien wollen ihre
Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsförderung fortführen
und dadurch die Wertschöpfungsketten zwischen ihren
Ländern ausbauen.
In A b s a t z 3 vereinbaren die Vertragsparteien, Inves -
titionen zu mobilisieren, die das Wirtschaftswachstum
fördern, wobei sie die Rolle des privaten Sektors und die
Vorteile koordinierter Aktivitäten öffentlicher
Finanzinstitutionen hervorheben.
A b s a t z 4 hebt die Notwendigkeit hervor, das multi -
laterale Handelssystem zu stärken, insbesondere durch
eine Reform der Welthandelsorganisation und durch
Diskussionen in internationalen Foren wie der G7 und der
Gruppe der Zwanzig (G20).
A b s a t z 5 sieht die Fortführung eines strukturierten
jährlichen Dialogs zwischen den Finanzministerien vor sowie
die Erschließung weiterer Möglichkeiten für den
Austausch zwischen Wirtschaftsfachleuten.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel behandelt die wirtschaftliche und industrielle
Zusammenarbeit sowie gemeinsame Strategien für
nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit.
In A b s a t z 1 verpflichten sich die Vertragsparteien,
gemeinsam mit der Wirtschaft zu arbeiten, um Wachstum zu
fördern und die Verbindungen auf Ebene von
Unternehmen, Handel und Industrie zu vertiefen, mit besonderem
Fokus auf Felder, die die künftige Wettbewerbsfähigkeit
ihrer Volkswirtschaften sichern.
A b s a t z 2 hebt die wirtschaftlichen Chancen des
ökologischen Wandels hervor und nennt insbesondere das
Potenzial der Nordsee für erneuerbare Energien.
In A b s a t z 3 erkennen die Vertragsparteien die
Bedeutung langfristiger industrieller Zusammenarbeit an und
wollen gemeinsam Möglichkeiten für Koordinierung und
gemeinsame Projekte im Rahmen des industriellen
Wandels ausloten.
A b s a t z 4 widmet sich der Stärkung der Verkehrs -
konnektivität und nachhaltigen, innovativen sowie
allgemein zugänglichen Verkehrslösungen, einschließlich der
Kooperation zur Unterstützung der Dekarbonisierung des
Verkehrs; dazu streben die Vertragsparteien an,
Direktverbindungen im Schienenpersonenfernverkehr zwischen
beiden Ländern zu ermöglichen.
A b s a t z 5 formuliert das gemeinsame Ziel, die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen
Luftfahrtindustrien zu stärken und zugleich deren Klimaauswirkungen
deutlich zu verringern; vereinbart werden zu diesem
Zweck die verstärkte bilaterale Forschungskooperation
sowie regelmäßige Konsultationen zwischen Ministerien
und nationalen Forschungseinrichtungen.
In A b s a t z 6 vereinbaren die zuständigen Ministerien
einen strukturierten Austausch zu den Themen inklusive
und nachhaltige Beschäftigung, Sozialpolitik, gerechter
Wandel von Wirtschaft, Gesellschaft und Arbeitsumwelt
sowie ethische Grundsätze im digitalen Wandel, wobei die
Rechte und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger bei
Digitalisierung und entstehender digitaler Gesellschaft
gewahrt bleiben sollen.
A b s a t z 7 betrifft die Zusammenarbeit in der
Wohnungspolitik, beim innovativen und nachhaltigen Bauen und
beim Austausch über bewährte Verfahren in der
Stadtplanung, mit dem Ziel sozial, ökologisch und wirtschaftlich
ausgewogener Städte; in diesen Bereichen wollen die
Vertragsparteien auch in multilateralen Foren kooperieren.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien zur
Zusammenarbeit, um wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten.
Sie wollen wirtschaftliche Resilienz mit dem Ziel des
Schutzes ihrer nationalen Sicherheit stärken und sicheres,
nachhaltiges Wachstum ermöglichen. Die Vertragspar -
teien verstärken hierzu ihren Dialog über wirtschaftliche
Sicherheit, um ihre Zusammenarbeit bei ihren Prioritäten
wie Stärkung kritischer Lieferketten, kritischer
Technologien, Infrastruktur und Schutzinstrumenten zu verbessern.
Zu Artikel 15
Dieser Artikel befasst sich mit dem Ausbau der
Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie, Forschung und
Innovation.
In A b s a t z 1 vereinbaren beide Vertragsparteien, ihre
Kooperation in Wissenschaft, Technologie, Forschung und
Innovation sowie auch in neuen und kritischen Bereichen
und bei der Sicherheit der Forschung zu intensivieren und
Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten zu prüfen, um
zusammen auf bilateraler und multilateraler Ebene aktiv
zu werden.
In A b s a t z 2 betonen die Vertragsparteien, besondere
Aufmerksamkeit auf ihre Kooperation bei innovativen oder
disruptiven Technologien zu legen und dabei zu gewähr-
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
leisten, die jeweiligen Stärken in Grundlagen- und
angewandter Forschung wirksamer zu nutzen, um
Innovationen hervorzubringen und Unternehmen beider Länder
durch neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen
wachsen zu lassen.
A b s a t z 3 bekräftigt das gemeinsame Bekenntnis zur
weltweiten Entwicklung und Anwendung neuer
Technologien unter Beachtung der verantwortungsvollen
Weiterentwicklung von Bereichen wie künstlicher Intelligenz und
Weltraum.
In A b s a t z 4 vereinbaren die Vertragsparteien, einen
regelmäßigen strukturierten Dialog über Wissenschaft,
Technologie und Innovation zu führen, der auf
existierende Formate aufbaut einschließlich des Wissenschafts-,
Innovations- und Technologiedialogs. Beide
Vertragsparteien sichern sich ihre Kooperation bei aktuellen und
künftigen Herausforderungen zu – dies gilt in der Forschung
und Innovation sowie bei neuen und kritischen
Technologien. Der Umfang dieser Förderung wird sich erstrecken
auf die Förderung technologischer Entwicklungen und
deren Übernahme, auf die internationale Ordnungspolitik,
die Wettbewerbspolitik, die Nachhaltigkeit und den
Austausch zu Regulierungsfragen.
Zu Artikel 16
Dieser Artikel verankert die Zusammenarbeit im Bereich
Digitalisierung.
In A b s a t z 1 vereinbaren beide Vertragsparteien, ihre
Kooperation bei der Modernisierung und Digitalisierung
des Staates zu intensivieren, das umfasst auch die
Digitalisierung der Gesellschaft, der Wirtschaft, der
Wissenschaft, der Regierung und der Verwaltung. Beide Ver -
trags par teien vereinbaren, geeignete Finanzierungswege
und andere Mittel zur Entwicklung gemeinsamer
bilateraler und multilateraler Projekte zu prüfen.
A b s a t z 2 etabliert einen regelmäßigen strukturierten
Austausch über die Digitalisierung und Modernisierung
des Staates, der auf dem bestehenden Dialog über
Digitalpolitik aufbaut. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei
bestehenden und künftigen Herausforderungen in den
Bereichen Digital- und Datenangelegenheiten, Digitalisierung
des Staates und digitale Souveränität eng zusammen -
zuarbeiten.
Zu Kapitel 5
Kapitel 5 befasst sich mit dem Bereich offene und
resiliente Gesellschaften.
Zu Artikel 17
Dieser Artikel beschreibt die Rolle der Vertragsparteien
beim Schutz ihrer Demokratien und der Stärkung der
Resilienz ihrer Gesellschaften.
In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien, bei
Strategien zur Stärkung der Widerstandskraft ihrer
Demokratien zusammenzuarbeiten. Ziel ist der Aufbau resilienter
Gesellschaften, die einen Beitrag zur Sicherheit ihrer
Länder leisten und äußeren Einflussversuchen und
Manipulationen entgegentreten.
In A b s a t z 2 sichern sich beide Vertragsparteien
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Arten von
Hasskriminalität zu und dabei Grundrechte wie Meinungs-,
Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu fördern.
Zu Artikel 18
Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, den
Austausch zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern zu
fördern und Hindernisse in der Mobilität abzubauen.
In A b s a t z 1 versichern beide Vertragsparteien ihr
Bestreben, Hürden abzubauen, um den Austausch zwischen
ihren Bürgerinnen und Bürgern auszubauen. Beide
Vertragsparteien unterstützen einen problemlosen Grenz -
verkehr und gewähren Staatsangehörigen der anderen
Vertragspartei Zugang zu automatisierter
Grenzkontrolltechnologie. Für Deutschland gilt diese Verpflichtung im
Rahmen der europarechtlich bestehenden Möglichkeiten
gemäß der Artikel 8a bis 8d der Verordnung (EU)
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1;
L 272 vom 31.10.2018, S. 69; L 312 vom 7.12.2018,
S. 107), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1134
(ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) geändert worden ist.
In A b s a t z 2 wird hervorgehoben, dass ein besonderer
Schwerpunkt darauf liegen soll, den Austausch junger
Menschen zu fördern. Beide Vertragsparteien erkennen
an, dass bilateraler Schüler- und Jugendaustausch einen
hohen Stellenwert hat und setzen sich das Ziel, diesen
weiter zu fördern, etwa durch die Weiterentwicklung
von entsprechenden Strukturen wie der „UK-German
Connection“.
In A b s a t z 3 erkennen die Vertragsparteien die
Bedeutung beruflicher und universitärer Bildung sowie von
Praktika an und bemühen sich zusammen, den Austausch zu
Bildung, Fertigkeiten und Ausbildung im Rahmen ihrer
Rechtsordnungen zu intensivieren.
In A b s a t z 4 bekennen sich die Vertragsparteien zu
engerer kultureller Zusammenarbeit, einschließlich des
Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Kultur -
institutionen und verstärkter Kooperation zwischen dem
Goethe-Institut und dem British Council sowie der
Einrichtung einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe für kreative
Technologien.
In A b s a t z 5 erkennen beide Vertragsparteien die
wichtige Rolle der Zivilgesellschaft an und erklären ihr Be -
streben, die Arbeit von Bildungs-, Kultur- und politischen
Organisationen zu unterstützen.
In A b s a t z 6 vereinbaren die Vertragsparteien, die
jährlichen Treffen der Kulturkommission als Forum zur Um -
setzung der Ziele des Artikels zu nutzen.
Kapitel 6
Kapitel 6 umfasst die Bereiche Klima, Energie, Natur,
Umwelt und Landwirtschaft.
Zu Artikel 19
Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien zu enger
Zusammenarbeit in der Klimapolitik.
In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ihre
bi- und multilateralen Anstrengungen zur Abmilderung der
Folgen des Klimawandels zu vertiefen und Bemühungen
auf den Weg zu bringen, die Erderwärmung auf 1,5° C
über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und dabei
das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3945– 23 –
(BGBl. 2016 II S. 1082, 1083), den Glasgow-Klimapakt,
angenommen auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien
des UNFCCC am 13. November 2021 (Decision-/CP.26),
sowie die Ergebnisse der ersten weltweiten
Bestandsaufnahme der 28. Konferenz der Vertragsparteien des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (UNFCCC) vom 13. Dezember 2023 in Dubai
(FCCC/PA/CMA/2023/L.17) umzusetzen.
In A b s a t z 2 bekennen sich beide Vertragsparteien
dazu, ihre Klimaaußenpolitik auszubauen, auch im
Rahmen des deutsch-britischen Dialogs über Klimadiplomatie,
um Finanzströme auf eine emissionsarme und klima -
resiliente Entwicklung auszurichten, Entwicklungsländer
bei der Dekarbonisierung zu unterstützen und die
Wechselwirkungen von Klima, Umwelt, Frieden und Sicherheit
zu berücksichtigen.
In A b s a t z 3 bekräftigen die Vertragsparteien, vor dem
Hintergrund der bedeutenden Auswirkungen der
weltweiten Energiewende in verschiedenen Bereichen, ihren
Dialog zu intensivieren, um aufkommende geopolitische und
sicherheitspolitische Herausforderungen gemeinsam zu
antizipieren und darauf zu antworten.
Zu Artikel 20
Dieser Artikel beschreibt die enge Zusammenarbeit der
Vertragsparteien in den Bereichen Energie und Klima.
In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im
Rahmen der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit
bei Energie und Klima bei erneuerbaren Energien,
Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen,
Kohlendioxidbindung, -nutzung und -speicherung, insbesondere
in Sektoren, wo die Absenkung schwierig ist, Energie -
sicherheit sowie Strategien und politische Maßnahmen
zur Klimaneutralität und ökologischer Wandel
zusammenzuarbeiten. Umfang und Schwerpunkte diesbezüglich
werden durch jährliche Treffen auf Minister- und
Beamtenebene überprüft.
In A b s a t z 2 erklären beide Vertragsparteien ihre
Zusammenarbeit, um ihre nationalen Emissionsziele zu
erreichen, die nationale und weltweite Resilienz bei einer
gerechten Energiewende durch Verbesserung der
Effizienz bei Energie und Ressourcen, der Stellung von
sicheren, nachhaltigen, bezahlbaren sauberen Energien
aus erneuerbaren Quellen im Bemühen zur Umsetzung
des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015
und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen zu fördern.
In A b s a t z 3 bekräftigen die Vertragsparteien ihre
führende Rolle in der Nordsee und ihre Zusammenarbeit, um
die Infrastruktur für Offshore-Windenergie, Elektrizität,
Wasserstoff und Kohlendioxid beschleunigt auszubauen.
Zu Artikel 21
Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, im Umwelt-
und Naturschutz eng zusammenzuarbeiten.
In A b s a t z 1 vereinbaren die Vertragsparteien eine
Zusammenarbeit auf bi- und multilateraler Ebene, um den
Umweltschutz zu stärken, den Verlust der biologischen
Vielfalt im Einklang mit dem Globalen Biodiversitäts -
rahmen von Kunming-Montreal, beschlossen auf der
15. Tagung der Vertragsparteien der
Biodiversitätskonvention vom 18. Dezember 2022 (CBD/COP/15/L.25),
aufzuhalten und umzukehren, unter anderem durch Wieder -
herstellung von Natur, Stopp und Umkehrung der
Ent waldung, Schutz der Meere, Verringerung von Ver -
schmutzung durch Plastik- und Chemikalien sowie
Luftverunreinigung und durch naturbasierte Lösungen.
In A b s a t z 2 sichern sich beide Vertragsparteien zu,
resiliente und nachhaltige Landwirtschafts- und
Ernährungssysteme international zu fördern, inklusive hoher
Tierschutzstandards. Schwerpunkt ihrer Arbeit ist, das Ziel
weltweiter Ernährungssicherheit als Beitrag zu Stabilität
und Sicherheit zu verfolgen.
Kapitel 7
Kapitel 7 regelt die Formen der Zusammenarbeit.
Zu Artikel 22
Dieser Artikel legt zweijährliche Regierungskonsultationen
auf Ministerebene unter Leitung der Regierungschefinnen
oder Regierungschefs fest, in deren Rahmen ein
Durchführungsplan für die kommenden zwei Jahre beschlossen
wird. Die Konsultationen finden wechselweise in beiden
Ländern statt. Zudem können Ministerdialoge zu
einzelnen Politikfeldern nach Bedarf stattfinden. Ergänzend
sichern sich beide Vertragsparteien zu, dass ihre
Außenministerien jährlich zusammentreten, um die Umsetzung
und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen im
Sinne dieses Vertrags zu überprüfen.
Zu Artikel 23
Dieser Artikel hält fest, dass bestehende Übereinkünfte
und Absprachen zwischen den Fachministerien fortgeführt
und künftig im Rahmen dieses Vertrags weiterverfolgt
werden.
Zu Kapitel 8
Kapitel 8 enthält die Schlussbestimmungen.
Zu Artikel 25
Dieser Artikel regelt den räumlichen Geltungsbereich des
Vertrags. Er erstreckt sich auf Deutschland und das
Vereinigte Königreich, kann aber einvernehmlich durch
Notenwechsel auf die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey
oder die Insel Man ausgeweitet werden.
Drucksache 21/3945 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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