Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag (Antwort zu Drs. 21/6219)
Text
Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag (Antwort zu Drs. 21/6219)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6569
21. Wahlperiode 17.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner und der Fraktion
der AfD
– Drucksache 21/6219 –
Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem
Kensington-Vertrag
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 den Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit („Kensington-
Vertrag“) ratifiziert (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10-
degrossbritannien-1150518; abgerufen am 16. April 2026). Dieser war am
17. Juli 2025 von Bundeskanzler Friedrich Merz und dem britischen
Premierminister Keir Starmer im Londoner Stadtteil Kensington unterzeichnet
worden. Auch arbeits- und sozialpolitische Aspekte spielen in dem Vertrag eine
Rolle. So heißt es in Artikel 13 Absatz 6 des Vertrags: „Die zuständigen
Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren einen strukturierten Austausch, um
die Themen inklusive und nachhaltige Beschäftigung und Sozialpolitik,
gerechter Wandel der Wirtschaft, der Gesellschaft und des Arbeitsumfelds sowie
ethische Grundsätze und gemeinsame Werte im Zusammenhang mit dem
digitalen Wandel aufzugreifen, wobei sichergestellt wird, dass die Digitalisierung
und die entstehende digitale Gesellschaft die Rechte und Bedürfnisse der
Bürgerinnen und Bürger sowie das Arbeitsumfeld in beiden Ländern wahren“
(www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef35
175771f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 17).
Am 23. März 2026 empfing die Staatssekretärin im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales Lilian Tschan den Generalsekretär des britischen
Gewerkschaftsdachverbands Trade Union Congress (TUC) Paul Nowak und den
Bundesvorstandssekretär des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) Konrad
Klingenburg im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS; www.b
mas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/lilian-tschan-empfaengt-britische
n-und-deutschen-gewerkschaftsbund.html; abgerufen am 16. April 2026).
Dabei betonte Staatssekretärin Lilian Tschan, dass es wichtig sei, dass sich die
vertiefte Zusammenarbeit im Rahmen des Kensington-Vertrags nicht nur auf
die Regierungsebene beschränkt, sondern auch die Zivilgesellschaft und
Sozialpartner einbezogen werden (ebd.). Es sei „ein sehr gutes Zeichen, dass TUC
und DGB im Rahmen des deutsch-britischen Freundschaftsvertrages
Anknüpfungspunkte für gemeinsame künftige Projekte identifiziert haben“ (ebd.).
Schwerpunkt der Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Kensington-Vertrag
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 17. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bildeten die Förderung inklusiver Arbeitsmärkte und die gerechte Gestaltung
des digitalen Wandels, insbesondere mit Blick auf die menschenzentrierte
Nutzung von Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz (ebd.). DGB und TUC
hätten sich offen für einen vertieften deutsch-britischen Austausch zu Themen
wie Jugendarbeitslosigkeit, Aus- und Weiterbildung oder Künstliche
Intelligenz in der Arbeitswelt gezeigt (ebd.). Das britische Arbeitsministerium und
das BMAS arbeiteten zudem bereits intensiv daran, die Zusammenarbeit und
den Austausch zu gemeinsamen Themen auszubauen (ebd.).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD hatte die
Bundesregierung erklärt, die Förderung von Gewerkschaften trage zur Erreichung
des achhaltigen Entwicklungsziels (Sustainable Development Goal [SDG]) 8
„Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ bei (vgl. Vorbemerkung
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1055). Gewerkschaften
und andere Interessenvertretungen von Erwerbstätigen würden die Rechte der
Arbeitnehmer vertreten und damit einen Beitrag zur Verbesserung von
Arbeitsbedingungen entlang globaler Lieferketten leisten, was mittelbar auch
deutschen Arbeitnehmern zugutekomme, weil gute Arbeitsbedingungen u. a.
zur Resilienz deutscher Unternehmen sowie zu nachhaltiger
Wirtschaftsentwicklung und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland
beitrügen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2a auf
Bundestagsdrucksache 21/1055). Zudem trage die Förderung u. a. von Gewerkschaften dazu
bei, die Märkte in unseren Partnerländern zu stabilisieren und krisenfester zu
gestalten (ebd.). In vergleichbarer Weise finden sich Ziele wie ein Wachstum
in Einklang mit gerechtem Wandel (Präambel) oder „umfassende
Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern“ sogenannter irregulärer Migration
dadurch zu vertiefen, dass „Schul- und Ausbildung ermöglicht werden, die
Beschäftigung gefördert und die Resilienz gegenüber Konflikten […]
aufgebaut wird“ (Artikel 11 Absatz 2) oder die Bestrebung der Vertragspartner,
„ihre wirtschaftliche Resilienz zu stärken“ und den „Dialog über
wirtschaftliche Sicherheit“ zu verstärken, „um die Zusammenarbeit bei ihren Prioritäten
wie etwa der Resilienz von Lieferketten“ zu steigern (Artikel 14), auch im
Kensington-Vertrag wieder (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/272740
2/3d251d61d7a1f834f9fef35175771f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf;
abgerufen am 16. April 2026, S. 3, 14, 18).
1. Was versteht die Bundesregierung angesichts der Formulierung des
BMAS, dass es sich beim Generalsekretär des TUC und bei dem
Bundesvorstandssekretär des DGB um „hochrangige britische und deutsche
Gewerkschaftsvertreter“ handele, unter einer Gewerkschaft, gerade auch
vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung auf Nachfrage der
Fragesteller wiederholt nicht beantwortet hat, was sie im Kontext
unterschiedlicher Ankündigungen des Koalitionsvertrags zwischen CDU,
CSU und SPD unter einer Gewerkschaft versteht und in einer Antwort
erklärt hat, dass sie Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt an
Gewerkschaften nicht erfassen und zuordnen könne, weil „Gewerkschaft“ ein
nicht eindeutig definierter Begriff sei (www.bmas.de/DE/Service/Presse/
Meldungen/2026/lilian-tschan-empfaengt-britischen-und-deutschen-gew
erkschaftsbund.html; abgerufen am 16. April 2026; vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/617, Antwort
der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1189,
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
21/2922, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/3471 sowie Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/5614)?
2. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob eine
Organisation als Gewerkschaft, Gewerkschaftsdachverband, Sozialpartner,
Interessenvertretung von Erwerbstätigen, zivilgesellschaftlicher Akteur
oder sonstige Nichtregierungsorganisation eingeordnet wird?
3. Inwieweit und auf welcher Grundlage erachtet es die Bundesregierung
als legitim, vertraglich geregelte Regierungsaufgaben an Gewerkschaften
bzw. Gewerkschaftsdachverbände wie den DGB und den TUC zu
delegieren bzw. diese Aufgaben durch besagte
Nichtregierungsorganisationen übernehmen zu lassen, angesichts dessen, dass die vereinbarte
Zusammenarbeit zwar laut Kensington-Vertrag über Konsultationen der
Regierungschefs, der zuständigen Bundesminister und ihrer
Bundesministerien erfolgt, jedoch laut Aussage von Staatssekretärin Lilian Tschan DGB
und TUC Anknüpfungspunkte für gemeinsame Projekte „im Rahmen des
deutsch-britischen Freundschaftsvertrages“ identifiziert haben (www.aus
waertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef351757
71f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 24;
vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
13. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Umsetzung des Kensington-
Vertrags an die bisherige Förderung von Gewerkschaften und anderen
Interessenvertretungen von Erwerbstätigen zur Erreichung des
nachhaltigen Entwicklungsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“, an der Verbesserung von Arbeitsbedingungen entlang
globaler Lieferketten, der Steigerung der Resilienz von Unternehmen,
nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur
Steigerung der Stabilität und Krisenfestigkeit von Märkten anzuknüpfen,
angesichts von vergleichbar formulierten Vertragszielen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Gewerkschaften oder anderen
Interessenvertretungen von Erwerbstätigen werden in diesem Kontext gefördert (bitte
Namen der Gewerkschaften oder anderen Interessenvertretungen von
Erwerbstätigen, Projektnamen, Laufzeiten der geförderten Projekte,
Orte der Umsetzung, Projektziele und Fördervolumina angeben)?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen plant die Bundesregierung nicht,
daran anzuknüpfen?
14. Sollen Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe
Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger gefördert oder
einbezogen werden für die Umsetzung des Vertragsziels, umfassende
Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern sogenannter irregulärer
Migration dadurch zu vertiefen, Schul- und Ausbildung zu ermöglichen, die
Beschäftigung zu fördern und die Resilienz gegenüber Konflikten
aufzubauen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände,
gewerkschaftsnahen Stiftungen oder gewerkschaftsnahen
Bildungsträger sollen gefördert oder einbezogen werden (bitte Namen der
jeweiligen Organisationen, Art der Förderung oder Einbeziehung sowie
ggf. Projektnamen, Laufzeiten der geförderten Projekte, Orte der
Umsetzung, Projektziele und Fördervolumina angeben)?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf die Förderung oder
Einbeziehung entsprechender Organisationen in diesem Kontext
verzichtet?
15. Plant die Bundesregierung, den DGB oder andere Gewerkschaften oder
Gewerkschaftsdachverbände allein oder gemeinsam mit dem Vereinigten
Königreich für die Umsetzung der Digitalisierung der Gesellschaft und
Wirtschaft zu fördern, angesichts der in Artikel 16 Absatz 1 des
Kensington-Vertrags angekündigten Prüfung von Finanzierungswegen und
anderen Mitteln, um die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen zu
intensivieren, und in welchem Umfang soll dies ggf. geschehen (www.aus
waertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef351757
71f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026,
S. 19)?
16. Sind von dem besonderen Schwerpunkt auf der Erhöhung des
Jugendaustauschs und der Weiterentwicklung einschlägiger Strukturen und
Initiativen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Kensington-Vertrags auch
Jugendorganisationen von Gewerkschaften oder
Gewerkschaftsdachverbänden umfasst?
a) Wenn ja, zwischen welchen Jugendorganisationen von
Gewerkschaften oder Gewerkschaftsdachverbänden wird der Jugendaustausch in
welcher Art und in welchem Umfang gefördert?
b) Wenn nein, weshalb sind Jugendorganisationen von Gewerkschaften
oder Gewerkschaftsdachverbänden hiervon nicht umfasst?
17. Sollen angesichts des Vertragsziels aus Artikel 18 Absatz 3 der
Vertragsparteien, sich innerhalb ihres jeweiligen rechtlichen Rahmens um die
Verstärkung des Austauschs hinsichtlich Bildung, Fertigkeiten und
Ausbildung zu bemühen, gewerkschaftliche Bildung, gewerkschaftsnahe
Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger gefördert bzw.
einbezogen werden?
a) Wenn ja, welche Organisationen sollen gefördert bzw. einbezogen
werden?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf die Förderung oder
Einbeziehung entsprechender Organisationen in diesem Kontext
verzichtet?
18. Zählen Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände,
gewerkschaftsnahe Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger nach Auffassung
der Bundesregierung zur Zivilgesellschaft, zu Bildungsinstitutionen,
kulturellen Einrichtungen oder politischen Organisationen im Sinne von
Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags, angesichts von
Staatssekretärin Lilian Tschans Aussage mit Blick auf den DGB und den TUC, dass es
wichtig sei, dass sich die vertiefte Zusammenarbeit im Rahmen des
Kensington-Vertrags nicht nur auf die Regierungsebene beschränkt, sondern
auch die Zivilgesellschaft und Sozialpartner einbezogen werden (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Form der Unterstützung strebt die Bundesregierung
für die betreffenden Organisationen, wie in Artikel 18 Absatz 5
erklärt, an?
b) Wenn nein, weshalb betrachtet die Bundesregierung Gewerkschaften,
Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe Stiftungen oder
gewerkschaftsnahe Bildungsträger nicht als Zivilgesellschaft,
Bildungsinstitutionen, kulturelle Einrichtungen oder politische Organisationen
im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags?
Die Fragen 1 bis 3 und 13 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Die Vertragsparteien erkennen in Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags
ausdrücklich die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft für die
zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich an.
Die gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit und deren Ausgestaltung ist
jedoch unabhängig und obliegt allein den Gewerkschaftsdachverbänden.
Der britische und der deutsche Gewerkschaftsdachverband haben keine
formelle Rolle in der Umsetzung des Kensington-Vertrags. Das Bezugnehmen auf die
Themen, die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) und dem britischen Ministerium für Arbeit und Renten für die weitere
Zusammenarbeit im Vertrag vereinbart wurden, geht allein auf die Initiative der
Gewerkschaften zurück. Das BMAS und der britische Counterpart unterstützen
dieses Vorgehen und regen an, in der weiteren Zusammenarbeit auch die
Arbeitgeberseite einzubeziehen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) wurde als größter und
repräsentativster Dachverband von Gewerkschaften in Deutschland am 23. März 2026 im
BMAS empfangen. Im DGB sind acht Gewerkschaften organisiert, die die
Kriterien des Bundesarbeitsgerichts für eine tariffähige Gewerkschaft erfüllen
und insgesamt ca. 5,4 Millionen Mitglieder vertreten. Der Trade Union
Congress (TUC) ist analog im Vereinigten Königreich der größte
Gewerkschaftsdachverband und stellt damit den britischen Counterpart des DGB dar. Im TUC
sind ca. 5,3 Millionen Mitglieder und 47 Gewerkschaften organisiert.
Der Vertrag enthält keine Aussagen über die bisherige oder zukünftige
Förderung von Gewerkschaften und anderen Interessenvertretungen von
Erwerbstätigen; dies umfasst auch Jugendorganisationen von Gewerkschaften und
Gewerkschaftsdachverbänden.
4. Von wem ging die Initiative für das Treffen zwischen Staatssekretärin
Lilian Tschan, dem Generalsekretär des TUC Paul Nowak und dem
Bundesvorstandssekretär des DGB Konrad Klingenburg am 23. März 2026
aus?
5. Wurden zu diesem Treffen (vgl. Frage 4) Tagesordnungen,
Gesprächsvermerke, Protokolle, Ergebnisvermerke, Briefings, Sprechzettel oder
sonstige vorbereitende bzw. nachbereitende Unterlagen erstellt, und
wenn ja, welchen wesentlichen Inhalt haben diese Unterlagen?
8. Welche gemeinsamen Maßnahmen des BMAS und des britischen
Arbeitsministeriums sehen für ihre Erarbeitung, Planung oder Umsetzung
eine Beteiligung des DGB oder anderer Gewerkschaftsdachverbände
oder Gewerkschaften vor?
9. Wurden oder werden Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsverbände,
Kammern oder sonstige Vertreter der Arbeitgeberseite in die deutsch-britische
Zusammenarbeit zu Beschäftigung, Sozialpolitik, digitalem Wandel und
Künstlicher Intelligenz einbezogen?
a) Wenn ja, welche Vertreter der Arbeitgeberseite wurden oder werden
in welchem Rahmen einbezogen?
b) Wenn nein, warum wurden oder werden Vertreter der
Arbeitgeberseite nicht einbezogen bzw. aus welchen Gründen beschränkt sich die
Einbindung auf Gewerkschaften bzw. gewerkschaftliche Akteure?
Die Fragen 4, 5 und 8 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Am 23. und 24. März 2026 reiste der Generalsekretär des britischen
Gewerkschaftsdachverbandes, Paul Nowak, auf Einladung des DGB nach Berlin. Am
24. März 2026 empfing Staatssekretärin Lilian Tschan die britische Delegation
in Begleitung des DGB im BMAS. Der Besuch im BMAS wurde vom DGB
angefragt. Ein Ergebnis des Austauschs war, dass geplant ist, auch die
Arbeitgeberseite einzubeziehen und somit ein tripartites Format angestrebt wird. Ein
solches Format könnte im Kontext deutsch-britischer Regierungskonsultationen
stattfinden.
Im nächsten Schritt suchte das BMAS das Gespräch mit der
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und den britischen
Counterparts, die wiederum Kontakt zu den britischen Sozialpartnern aufnahmen. Die
Organisationen zeigten sich alle offen für ein solches Format. Derzeit stimmt
das BMAS daher einen gemeinsamen Termin mit allen beteiligten
Organisationen ab. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung keine Stellung zu
regierungsinternen Unterlagen.
6. Welche gemeinsamen Maßnahmen des BMAS und des britischen
Arbeitsministeriums werden aktuell erarbeitet oder sind bereits geplant
(bitte mit Titel, Zielen, veranschlagter Dauer und Kosten für den
Steuerzahler auflisten)?
7. Aus welchen Einzelplänen, Kapiteln und Titeln des Bundeshaushalts
sollen etwaige Maßnahmen, Projekte, Veranstaltungen, Studien,
Austauschformate oder Förderungen im Zusammenhang mit der deutsch-britischen
arbeits- und sozialpolitischen Zusammenarbeit finanziert werden?
12. Inwiefern erachtet es die Bundesregierung mit Blick auf Artikel 13
Absatz 6 des Kensington-Vertrags als Teil ihrer Zuständigkeit, im Rahmen
der Digitalisierung Rechte, Bedürfnisse und das Arbeitsumfeld von
Bürgern in Großbritannien zu wahren, und mit welchen Maßnahmen soll
dies geschehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 6, 7 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Bundesregierung und britische Regierung setzen die Vereinbarungen des
Kensington-Vertrags um. Im Zuständigkeitsbereich des BMAS stehen hierbei
folgende Themenschwerpunkte im Fokus:
Erstens: Stärkung von Aus- und Weiterbildung: Am 11. Februar 2026 wurde in
der deutschen Botschaft London ein Runder Tisch mit Expertinnen und
Experten aus Politik und Vertreterinnen und Vertretern von hauptsächlich deutschen
Firmen zum Thema „Boosting the workforce – How to tackle economic
inactivity and improve further skills“ veranstaltet. Ziel war es, Maßnahmen zur
Überwindung des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften zu identifizieren,
von denen deutsche Firmen profitieren können.
Zweitens: KI und Digitalisierung in der Arbeitswelt: Am 8. Juni 2026 fand auf
Einladung der britischen Botschaft in Berlin ein Runder Tisch und
anschließend eine öffentliche Veranstaltung zu diesem Thema statt. Die Veranstaltung
bildet den Auftakt für weitere Formate auf Fachebene. Die Kosten trug die
britische Seite.
Die Bundesregierung sieht es als ihren Auftrag an, die Rechte der Bürgerinnen
und Bürger in der digitalen Transformation zu wahren. Aufgrund der
Vereinbarungen im Kensington-Vertrag gilt dies auch für die britische Regierung. Somit
besteht hier ein Gleichklang deutscher und britischer Interessen.
Drittens: Inklusive Gesellschaften und Arbeitsmärkte und Viertens:
verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Menschenrecht. Zu diesen
Themen laufen bereits seit letztem Jahr virtuelle, interne Austauschformate auf
Fachebene zwischen dem BMAS und den zuständigen britischen Ministerien.
Ziel ist es, diese Austauschformate weiterzuführen oder auszubauen. Diese
Formate verursachen keine zusätzlichen Kosten für den Steuerzahler.
Ein mögliches tripartites Format würde aus dem Titel „Kosten der
internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik“ des
BMAS gedeckt werden. Kostenschätzungen liegen aufgrund der frühen
Konzeptionsphase noch nicht vor.
10. Welche Arbeitsdefinition von Künstlicher Intelligenz liegt dem
gemeinsamen Vorhaben von BMAS, DGB und TUC zugrunde, den digitalen
Wandel insbesondere mit Blick auf die menschenzentrierte Nutzung von
Künstlicher Intelligenz zu gestalten, und welche konkreten Maßnahmen
sind hierfür geplant oder in Vorbereitung (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Es gibt kein formelles gemeinsames Vorhaben von BMAS, DGB und TUC zum
Thema Künstliche Intelligenz (KI). Bisher beschränkt sich die Zusammenarbeit
auf den Austausch.
Eine wichtige Grundlage für das Begriffsverständnis zu KI bildet die Definition
aus der EU-KI-Verordnung. Mit ihr wurde erstmals EU-weit festgelegt, was
unter KI verstanden werden kann.
11. Sind das vom DGB geforderte Beschäftigtendatenschutzgesetz oder die
vom DGB im Hinblick auf den betrieblichen Umgang mit Künstlicher
Intelligenz geforderte Konkretisierung des Betriebsverfassungsgesetzes
Gegenstand der Zusammenarbeit von BMAS, DGB und TUC (www.dg
b.de/fileadmin/download_center/Einblick/einblick_sonderausgabe_ki_Fe
bruar_2026.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 7), und in welcher
Form werden DGB und TUC ggf. am Entwicklungsprozess
entsprechender Gesetzentwürfe beteiligt?
Die Forderungen des DGB für die nationale Politik sind nicht Gegenstand des
Austauschs zwischen BMAS, DGB und TUC.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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