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Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag (Antwort zu Drs. 21/6219)

dip / drucksache 17.06.2026 · WP 21 · 21/6569 · Antwort · Original ↗

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Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag (Antwort zu Drs. 21/6219) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6569 21. Wahlperiode 17.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6219 – Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit („Kensington- Vertrag“) ratifiziert (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10- degrossbritannien-1150518; abgerufen am 16. April 2026). Dieser war am 17. Juli 2025 von Bundeskanzler Friedrich Merz und dem britischen Premierminister Keir Starmer im Londoner Stadtteil Kensington unterzeichnet worden. Auch arbeits- und sozialpolitische Aspekte spielen in dem Vertrag eine Rolle. So heißt es in Artikel 13 Absatz 6 des Vertrags: „Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren einen strukturierten Austausch, um die Themen inklusive und nachhaltige Beschäftigung und Sozialpolitik, gerechter Wandel der Wirtschaft, der Gesellschaft und des Arbeitsumfelds sowie ethische Grundsätze und gemeinsame Werte im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel aufzugreifen, wobei sichergestellt wird, dass die Digitalisierung und die entstehende digitale Gesellschaft die Rechte und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sowie das Arbeitsumfeld in beiden Ländern wahren“ (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef35 175771f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 17). Am 23. März 2026 empfing die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Lilian Tschan den Generalsekretär des britischen Gewerkschaftsdachverbands Trade Union Congress (TUC) Paul Nowak und den Bundesvorstandssekretär des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) Konrad Klingenburg im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS; www.b mas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/lilian-tschan-empfaengt-britische n-und-deutschen-gewerkschaftsbund.html; abgerufen am 16. April 2026). Dabei betonte Staatssekretärin Lilian Tschan, dass es wichtig sei, dass sich die vertiefte Zusammenarbeit im Rahmen des Kensington-Vertrags nicht nur auf die Regierungsebene beschränkt, sondern auch die Zivilgesellschaft und Sozialpartner einbezogen werden (ebd.). Es sei „ein sehr gutes Zeichen, dass TUC und DGB im Rahmen des deutsch-britischen Freundschaftsvertrages Anknüpfungspunkte für gemeinsame künftige Projekte identifiziert haben“ (ebd.). Schwerpunkt der Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Kensington-Vertrag Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bildeten die Förderung inklusiver Arbeitsmärkte und die gerechte Gestaltung des digitalen Wandels, insbesondere mit Blick auf die menschenzentrierte Nutzung von Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz (ebd.). DGB und TUC hätten sich offen für einen vertieften deutsch-britischen Austausch zu Themen wie Jugendarbeitslosigkeit, Aus- und Weiterbildung oder Künstliche Intelligenz in der Arbeitswelt gezeigt (ebd.). Das britische Arbeitsministerium und das BMAS arbeiteten zudem bereits intensiv daran, die Zusammenarbeit und den Austausch zu gemeinsamen Themen auszubauen (ebd.). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD hatte die Bundesregierung erklärt, die Förderung von Gewerkschaften trage zur Erreichung des achhaltigen Entwicklungsziels (Sustainable Development Goal [SDG]) 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ bei (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1055). Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen von Erwerbstätigen würden die Rechte der Arbeitnehmer vertreten und damit einen Beitrag zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen entlang globaler Lieferketten leisten, was mittelbar auch deutschen Arbeitnehmern zugutekomme, weil gute Arbeitsbedingungen u. a. zur Resilienz deutscher Unternehmen sowie zu nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland beitrügen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2a auf Bundestagsdrucksache 21/1055). Zudem trage die Förderung u. a. von Gewerkschaften dazu bei, die Märkte in unseren Partnerländern zu stabilisieren und krisenfester zu gestalten (ebd.). In vergleichbarer Weise finden sich Ziele wie ein Wachstum in Einklang mit gerechtem Wandel (Präambel) oder „umfassende Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern“ sogenannter irregulärer Migration dadurch zu vertiefen, dass „Schul- und Ausbildung ermöglicht werden, die Beschäftigung gefördert und die Resilienz gegenüber Konflikten […] aufgebaut wird“ (Artikel 11 Absatz 2) oder die Bestrebung der Vertragspartner, „ihre wirtschaftliche Resilienz zu stärken“ und den „Dialog über wirtschaftliche Sicherheit“ zu verstärken, „um die Zusammenarbeit bei ihren Prioritäten wie etwa der Resilienz von Lieferketten“ zu steigern (Artikel 14), auch im Kensington-Vertrag wieder (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/272740 2/3d251d61d7a1f834f9fef35175771f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 3, 14, 18).  1. Was versteht die Bundesregierung angesichts der Formulierung des BMAS, dass es sich beim Generalsekretär des TUC und bei dem Bundesvorstandssekretär des DGB um „hochrangige britische und deutsche Gewerkschaftsvertreter“ handele, unter einer Gewerkschaft, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung auf Nachfrage der Fragesteller wiederholt nicht beantwortet hat, was sie im Kontext unterschiedlicher Ankündigungen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD unter einer Gewerkschaft versteht und in einer Antwort erklärt hat, dass sie Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt an Gewerkschaften nicht erfassen und zuordnen könne, weil „Gewerkschaft“ ein nicht eindeutig definierter Begriff sei (www.bmas.de/DE/Service/Presse/ Meldungen/2026/lilian-tschan-empfaengt-britischen-und-deutschen-gew erkschaftsbund.html; abgerufen am 16. April 2026; vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/617, Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1189, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/2922, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/3471 sowie Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/5614)?  2. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob eine Organisation als Gewerkschaft, Gewerkschaftsdachverband, Sozialpartner, Interessenvertretung von Erwerbstätigen, zivilgesellschaftlicher Akteur oder sonstige Nichtregierungsorganisation eingeordnet wird?  3. Inwieweit und auf welcher Grundlage erachtet es die Bundesregierung als legitim, vertraglich geregelte Regierungsaufgaben an Gewerkschaften bzw. Gewerkschaftsdachverbände wie den DGB und den TUC zu delegieren bzw. diese Aufgaben durch besagte Nichtregierungsorganisationen übernehmen zu lassen, angesichts dessen, dass die vereinbarte Zusammenarbeit zwar laut Kensington-Vertrag über Konsultationen der Regierungschefs, der zuständigen Bundesminister und ihrer Bundesministerien erfolgt, jedoch laut Aussage von Staatssekretärin Lilian Tschan DGB und TUC Anknüpfungspunkte für gemeinsame Projekte „im Rahmen des deutsch-britischen Freundschaftsvertrages“ identifiziert haben (www.aus waertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef351757 71f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 24; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 13. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Umsetzung des Kensington- Vertrags an die bisherige Förderung von Gewerkschaften und anderen Interessenvertretungen von Erwerbstätigen zur Erreichung des nachhaltigen Entwicklungsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“, an der Verbesserung von Arbeitsbedingungen entlang globaler Lieferketten, der Steigerung der Resilienz von Unternehmen, nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Steigerung der Stabilität und Krisenfestigkeit von Märkten anzuknüpfen, angesichts von vergleichbar formulierten Vertragszielen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn ja, welche Gewerkschaften oder anderen Interessenvertretungen von Erwerbstätigen werden in diesem Kontext gefördert (bitte Namen der Gewerkschaften oder anderen Interessenvertretungen von Erwerbstätigen, Projektnamen, Laufzeiten der geförderten Projekte, Orte der Umsetzung, Projektziele und Fördervolumina angeben)? b) Wenn nein, aus welchen Gründen plant die Bundesregierung nicht, daran anzuknüpfen? 14. Sollen Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger gefördert oder einbezogen werden für die Umsetzung des Vertragsziels, umfassende Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern sogenannter irregulärer Migration dadurch zu vertiefen, Schul- und Ausbildung zu ermöglichen, die Beschäftigung zu fördern und die Resilienz gegenüber Konflikten aufzubauen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn ja, welche Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahen Stiftungen oder gewerkschaftsnahen Bildungsträger sollen gefördert oder einbezogen werden (bitte Namen der jeweiligen Organisationen, Art der Förderung oder Einbeziehung sowie ggf. Projektnamen, Laufzeiten der geförderten Projekte, Orte der Umsetzung, Projektziele und Fördervolumina angeben)? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf die Förderung oder Einbeziehung entsprechender Organisationen in diesem Kontext verzichtet? 15. Plant die Bundesregierung, den DGB oder andere Gewerkschaften oder Gewerkschaftsdachverbände allein oder gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich für die Umsetzung der Digitalisierung der Gesellschaft und Wirtschaft zu fördern, angesichts der in Artikel 16 Absatz 1 des Kensington-Vertrags angekündigten Prüfung von Finanzierungswegen und anderen Mitteln, um die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen zu intensivieren, und in welchem Umfang soll dies ggf. geschehen (www.aus waertiges-amt.de/resource/blob/2727402/3d251d61d7a1f834f9fef351757 71f51/deu-gbr-vertrag-deu-data.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 19)? 16. Sind von dem besonderen Schwerpunkt auf der Erhöhung des Jugendaustauschs und der Weiterentwicklung einschlägiger Strukturen und Initiativen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Kensington-Vertrags auch Jugendorganisationen von Gewerkschaften oder Gewerkschaftsdachverbänden umfasst? a) Wenn ja, zwischen welchen Jugendorganisationen von Gewerkschaften oder Gewerkschaftsdachverbänden wird der Jugendaustausch in welcher Art und in welchem Umfang gefördert? b) Wenn nein, weshalb sind Jugendorganisationen von Gewerkschaften oder Gewerkschaftsdachverbänden hiervon nicht umfasst? 17. Sollen angesichts des Vertragsziels aus Artikel 18 Absatz 3 der Vertragsparteien, sich innerhalb ihres jeweiligen rechtlichen Rahmens um die Verstärkung des Austauschs hinsichtlich Bildung, Fertigkeiten und Ausbildung zu bemühen, gewerkschaftliche Bildung, gewerkschaftsnahe Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger gefördert bzw. einbezogen werden? a) Wenn ja, welche Organisationen sollen gefördert bzw. einbezogen werden? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird auf die Förderung oder Einbeziehung entsprechender Organisationen in diesem Kontext verzichtet? 18. Zählen Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger nach Auffassung der Bundesregierung zur Zivilgesellschaft, zu Bildungsinstitutionen, kulturellen Einrichtungen oder politischen Organisationen im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags, angesichts von Staatssekretärin Lilian Tschans Aussage mit Blick auf den DGB und den TUC, dass es wichtig sei, dass sich die vertiefte Zusammenarbeit im Rahmen des Kensington-Vertrags nicht nur auf die Regierungsebene beschränkt, sondern auch die Zivilgesellschaft und Sozialpartner einbezogen werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn ja, welche Form der Unterstützung strebt die Bundesregierung für die betreffenden Organisationen, wie in Artikel 18 Absatz 5 erklärt, an? b) Wenn nein, weshalb betrachtet die Bundesregierung Gewerkschaften, Gewerkschaftsdachverbände, gewerkschaftsnahe Stiftungen oder gewerkschaftsnahe Bildungsträger nicht als Zivilgesellschaft, Bildungsinstitutionen, kulturelle Einrichtungen oder politische Organisationen im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags? Die Fragen 1 bis 3 und 13 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Die Vertragsparteien erkennen in Artikel 18 Absatz 5 des Kensington-Vertrags ausdrücklich die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft für die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich an. Die gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit und deren Ausgestaltung ist jedoch unabhängig und obliegt allein den Gewerkschaftsdachverbänden. Der britische und der deutsche Gewerkschaftsdachverband haben keine formelle Rolle in der Umsetzung des Kensington-Vertrags. Das Bezugnehmen auf die Themen, die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem britischen Ministerium für Arbeit und Renten für die weitere Zusammenarbeit im Vertrag vereinbart wurden, geht allein auf die Initiative der Gewerkschaften zurück. Das BMAS und der britische Counterpart unterstützen dieses Vorgehen und regen an, in der weiteren Zusammenarbeit auch die Arbeitgeberseite einzubeziehen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) wurde als größter und repräsentativster Dachverband von Gewerkschaften in Deutschland am 23. März 2026 im BMAS empfangen. Im DGB sind acht Gewerkschaften organisiert, die die Kriterien des Bundesarbeitsgerichts für eine tariffähige Gewerkschaft erfüllen und insgesamt ca. 5,4 Millionen Mitglieder vertreten. Der Trade Union Congress (TUC) ist analog im Vereinigten Königreich der größte Gewerkschaftsdachverband und stellt damit den britischen Counterpart des DGB dar. Im TUC sind ca. 5,3 Millionen Mitglieder und 47 Gewerkschaften organisiert. Der Vertrag enthält keine Aussagen über die bisherige oder zukünftige Förderung von Gewerkschaften und anderen Interessenvertretungen von Erwerbstätigen; dies umfasst auch Jugendorganisationen von Gewerkschaften und Gewerkschaftsdachverbänden.  4. Von wem ging die Initiative für das Treffen zwischen Staatssekretärin Lilian Tschan, dem Generalsekretär des TUC Paul Nowak und dem Bundesvorstandssekretär des DGB Konrad Klingenburg am 23. März 2026 aus?  5. Wurden zu diesem Treffen (vgl. Frage 4) Tagesordnungen, Gesprächsvermerke, Protokolle, Ergebnisvermerke, Briefings, Sprechzettel oder sonstige vorbereitende bzw. nachbereitende Unterlagen erstellt, und wenn ja, welchen wesentlichen Inhalt haben diese Unterlagen?  8. Welche gemeinsamen Maßnahmen des BMAS und des britischen Arbeitsministeriums sehen für ihre Erarbeitung, Planung oder Umsetzung eine Beteiligung des DGB oder anderer Gewerkschaftsdachverbände oder Gewerkschaften vor?  9. Wurden oder werden Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsverbände, Kammern oder sonstige Vertreter der Arbeitgeberseite in die deutsch-britische Zusammenarbeit zu Beschäftigung, Sozialpolitik, digitalem Wandel und Künstlicher Intelligenz einbezogen? a) Wenn ja, welche Vertreter der Arbeitgeberseite wurden oder werden in welchem Rahmen einbezogen? b) Wenn nein, warum wurden oder werden Vertreter der Arbeitgeberseite nicht einbezogen bzw. aus welchen Gründen beschränkt sich die Einbindung auf Gewerkschaften bzw. gewerkschaftliche Akteure? Die Fragen 4, 5 und 8 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Am 23. und 24. März 2026 reiste der Generalsekretär des britischen Gewerkschaftsdachverbandes, Paul Nowak, auf Einladung des DGB nach Berlin. Am 24. März 2026 empfing Staatssekretärin Lilian Tschan die britische Delegation in Begleitung des DGB im BMAS. Der Besuch im BMAS wurde vom DGB angefragt. Ein Ergebnis des Austauschs war, dass geplant ist, auch die Arbeitgeberseite einzubeziehen und somit ein tripartites Format angestrebt wird. Ein solches Format könnte im Kontext deutsch-britischer Regierungskonsultationen stattfinden. Im nächsten Schritt suchte das BMAS das Gespräch mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und den britischen Counterparts, die wiederum Kontakt zu den britischen Sozialpartnern aufnahmen. Die Organisationen zeigten sich alle offen für ein solches Format. Derzeit stimmt das BMAS daher einen gemeinsamen Termin mit allen beteiligten Organisationen ab. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung keine Stellung zu regierungsinternen Unterlagen.  6. Welche gemeinsamen Maßnahmen des BMAS und des britischen Arbeitsministeriums werden aktuell erarbeitet oder sind bereits geplant (bitte mit Titel, Zielen, veranschlagter Dauer und Kosten für den Steuerzahler auflisten)?  7. Aus welchen Einzelplänen, Kapiteln und Titeln des Bundeshaushalts sollen etwaige Maßnahmen, Projekte, Veranstaltungen, Studien, Austauschformate oder Förderungen im Zusammenhang mit der deutsch-britischen arbeits- und sozialpolitischen Zusammenarbeit finanziert werden? 12. Inwiefern erachtet es die Bundesregierung mit Blick auf Artikel 13 Absatz 6 des Kensington-Vertrags als Teil ihrer Zuständigkeit, im Rahmen der Digitalisierung Rechte, Bedürfnisse und das Arbeitsumfeld von Bürgern in Großbritannien zu wahren, und mit welchen Maßnahmen soll dies geschehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 6, 7 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Bundesregierung und britische Regierung setzen die Vereinbarungen des Kensington-Vertrags um. Im Zuständigkeitsbereich des BMAS stehen hierbei folgende Themenschwerpunkte im Fokus: Erstens: Stärkung von Aus- und Weiterbildung: Am 11. Februar 2026 wurde in der deutschen Botschaft London ein Runder Tisch mit Expertinnen und Experten aus Politik und Vertreterinnen und Vertretern von hauptsächlich deutschen Firmen zum Thema „Boosting the workforce – How to tackle economic inactivity and improve further skills“ veranstaltet. Ziel war es, Maßnahmen zur Überwindung des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften zu identifizieren, von denen deutsche Firmen profitieren können. Zweitens: KI und Digitalisierung in der Arbeitswelt: Am 8. Juni 2026 fand auf Einladung der britischen Botschaft in Berlin ein Runder Tisch und anschließend eine öffentliche Veranstaltung zu diesem Thema statt. Die Veranstaltung bildet den Auftakt für weitere Formate auf Fachebene. Die Kosten trug die britische Seite. Die Bundesregierung sieht es als ihren Auftrag an, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in der digitalen Transformation zu wahren. Aufgrund der Vereinbarungen im Kensington-Vertrag gilt dies auch für die britische Regierung. Somit besteht hier ein Gleichklang deutscher und britischer Interessen. Drittens: Inklusive Gesellschaften und Arbeitsmärkte und Viertens: verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Menschenrecht. Zu diesen Themen laufen bereits seit letztem Jahr virtuelle, interne Austauschformate auf Fachebene zwischen dem BMAS und den zuständigen britischen Ministerien. Ziel ist es, diese Austauschformate weiterzuführen oder auszubauen. Diese Formate verursachen keine zusätzlichen Kosten für den Steuerzahler. Ein mögliches tripartites Format würde aus dem Titel „Kosten der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik“ des BMAS gedeckt werden. Kostenschätzungen liegen aufgrund der frühen Konzeptionsphase noch nicht vor. 10. Welche Arbeitsdefinition von Künstlicher Intelligenz liegt dem gemeinsamen Vorhaben von BMAS, DGB und TUC zugrunde, den digitalen Wandel insbesondere mit Blick auf die menschenzentrierte Nutzung von Künstlicher Intelligenz zu gestalten, und welche konkreten Maßnahmen sind hierfür geplant oder in Vorbereitung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Es gibt kein formelles gemeinsames Vorhaben von BMAS, DGB und TUC zum Thema Künstliche Intelligenz (KI). Bisher beschränkt sich die Zusammenarbeit auf den Austausch. Eine wichtige Grundlage für das Begriffsverständnis zu KI bildet die Definition aus der EU-KI-Verordnung. Mit ihr wurde erstmals EU-weit festgelegt, was unter KI verstanden werden kann. 11. Sind das vom DGB geforderte Beschäftigtendatenschutzgesetz oder die vom DGB im Hinblick auf den betrieblichen Umgang mit Künstlicher Intelligenz geforderte Konkretisierung des Betriebsverfassungsgesetzes Gegenstand der Zusammenarbeit von BMAS, DGB und TUC (www.dg b.de/fileadmin/download_center/Einblick/einblick_sonderausgabe_ki_Fe bruar_2026.pdf; abgerufen am 16. April 2026, S. 7), und in welcher Form werden DGB und TUC ggf. am Entwicklungsprozess entsprechender Gesetzentwürfe beteiligt? Die Forderungen des DGB für die nationale Politik sind nicht Gegenstand des Austauschs zwischen BMAS, DGB und TUC. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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