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Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 110/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung Bundesrat Drucksache 110/26 25.02.26 AIS - G - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate sieht Änderungen der Grenzwerte für Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen vor. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt Arbeitgeber- und Arztpflichten in Bezug auf die regelmäßige ärztliche Beratung und Untersuchung von Beschäftigten. Anlässe für arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV abschließend aufgelistet. Zur Prävention muss der Arbeitgeber nach dem Anhang der ArbMedVV für Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen bei Überschreitung bestimmter Luftgrenzwerte Pflichtvorsorge veranlassen. Bei Einhaltung dieser Luftgrenzwerte muss er Angebotsvorsorge anbieten. Durch die Veränderungen der europäischen Grenzwerte sind für die Umsetzung in nationales Recht die Grenzwerte für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen im Anhang der ArbMedVV entsprechend anzupassen. Zusätzlich wird die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) geändert. Die Listen zur Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe wurden bisher vollständig im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) abgedruckt. Aufgrund der Länge der Listen ist dies nicht mehr umsetzbar. Künftig soll daher im GMBl nur noch die Fundstelle der Einstufungslisten bekannt gemacht werden. Dies bietet gleichzeitig die Möglichkeit, die Listen in Form von Datenbanken anzubieten und damit in einer für die Nutzenden anwenderfreundlichen Form. Aufgrund der Änderung der Zitierweise von Verweisen auf EU-Rechtsakte im Bundesrecht werden diese Verweise an die neuen Zitierregeln angepasst und ein Verweis aktualisiert. B. Lösung Die Luftkonzentrationswerte, ab welchen arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen veranlasst beziehungsweise angeboten werden muss, werden abgesenkt. Diese Anpassung setzt eins zu eins die neuen EU-Grenzwerte um. Künftig wird lediglich die Fundstelle der Listen zur Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe im GMBl bekannt gemacht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ArbMedVV Die Anpassung der Grenzwerte für die Veranlassung beziehungsweise das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen und die damit verbundene Verschiebung von Angebots- zur Pflichtvorsorge führt zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand ohne Bürokratiekosten aus Informationspflichten beträgt etwa 764.000 Euro pro Jahr und resultiert aus der Umsetzung von EU-Vorgaben. BioStoffV Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 110/26 25.02.26 AIS - G - U Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 24. Februar 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge1 Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anhang Teil 1 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: „h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter,“ 2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt: „i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter, insbesondere für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter, für die der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h zu veranlassen hat,“ Artikel 2 Änderung der Biostoffverordnung Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate (ABl. L, 2024/869, vom 19.3.2024). gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)“ durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)“ durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten. Die Fundstellen, die die Listen mit den Einstufungen enthalten, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.“ 3. In der Fußnote im Anhang II wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1) geändert worden ist“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 8. September 2025“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020 (ABl. L 175 vom 4.6.2020, S. 11) geändert worden ist. 2. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55) die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 vom 8. September 2025 (ABl. L, 2025/2003, vom 14.11.2025) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen ArbMedVV Anlass für die Änderungen im Anhang der ArbMedVV ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/869 vom 13. März 2024 in deutsches Recht. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 9. April 2026. Die Änderungen betreffen bestehende Regelungen in Anhang Teil 1 der ArbMedVV. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei sowie anorganische Bleiverbindungen arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen beziehungsweise anzubieten ist. Unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber nach dem allgemeinen Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung (§ 7 Absatz 4 GefStoffV) Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition der Beschäftigten gegenüber Blei und seinen anorganischen so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden (§ 7 Absatz 8 GefStoffV). BioStoffV Die BioStoffV wird bezüglich der Publikation von Einstufungslisten von Biostoffen angepasst. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ArbMedVV Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen sieht die EU-Richtlinie 2024/869 im Anhang IIIa arbeitsmedizinische Vorsorge vor, wenn die Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen 0,015 mg/m³ in der Luft, übersteigt. Dieser Wert wird in die entsprechenden Vorsorgeanlässe im Anhang Teil 1 der ArbMedVV übertragen. Er ersetzt den bisherigen Wert von 75 Mikrogramm pro Kubikmeter mit der Folge, dass bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen künftig ab Überschreitung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist. Bei Einhaltung dieser Luftkonzentration muss weiterhin eine Angebotsvorsorge angeboten werden. BioStoffV Die Einstufungslisten von Biostoffen werden zukünftig in einer Datenbank bekannt gemacht und damit in einer für die Nutzenden anwenderfreundlichen Form. Zudem werden die Verweise auf EU-Rechtsakte im Bundesrecht an die neuen Zitierregeln angepasst und ein Verweis aktualisiert. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner. IV. Alternativen ArbMedVV Keine. Die Änderungen setzen EU-Vorgaben eins zu eins um. BioStoffV Eine Alternative wäre, beim bisherigen Verfahren zu bleiben. Dies würde für ca. 1.000 Seiten einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Erstellung und Überprüfung der Druckfahne durch das GMBl bedeuten. Zudem könnten die Daten nicht anwenderfreundlich aus einer Datenbank heruntergeladen und bearbeitet werden. V. Regelungskompetenz Die Verordnungskompetenz für die Bundesregierung ergibt sich aus den Ermächtigungsnormen der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen ArbMedVV Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Anlass für die Änderungen im Anhang der ArbMedVV ist die Umsetzung der EU- Richtlinie 2024/869 vom 13. März 2024 in deutsches Recht, welche eins zu eins umgesetzt wird. BioStoffV Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ArbMedVV Keine. BioStoffV Mit der Änderung der BioStoffV werden die Recherchen zu Einstufungen von Biostoffen vereinfacht und das Risiko von Übertragungsfehlern verringert, da anstelle eines pdf- Dokuments eine Datenbank angeboten wird, aus der die Daten exportiert werden können. 2. Nachhaltigkeitsaspekte ArbMedVV Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Gesundheit der Beschäftigten und kann die Beschäftigungsfähigkeit sichern. Insoweit trägt die Verordnung auch der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung Rechnung. BioStoffV Die Regelungen stehen auch im Einklang mit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und fördern insbesondere SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen) und SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Ziel der Einstufung ist, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und dadurch auch die Wirtschaft zu stärken. Durch die Zurverfügungstellung in digitaler Form werden die Arbeitsprozesse vereinfacht und sind weniger fehleranfällig für inkorrekte Übertragung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge ist regelmäßig alle drei Jahre zu veranlassen bzw. anzubieten. Durch die Absenkung der Arbeitsplatzgrenzwerte bei Tätigkeiten mit Blei und anorganischen Bleiverbindungen kommt es zu einer Verschiebung der Anzahl der notwendigen Pflicht- und Angebotsvorsorgen. An sich ist die Verschiebung von Angebots- zu Pflichtvorsorge kostenneutral. Da aber davon ausgegangen werden muss, dass nicht alle Beschäftigten, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben und künftig unter die Pflichtvorsorge fallen, bisher das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge tatsächlich angenommen haben, entsteht für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. In Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen wird der Erfüllungsaufwand auf 764.000 Euro geschätzt. Aufgrund von innerbetrieblichen Anpassungen entsteht den betroffenen Unternehmen zudem ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. Hinsichtlich der Personal- und Sachkosten wird zurückgegriffen auf die Angaben des Statistischen Bundesamts im Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Stand: April 2025). Da Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Blei vor allem im verarbeitenden Gewerbe ausgeübt werden, wird der durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweiges C - 46,20 Euro/Stunde verwendet. Es wird ein Zeitaufwand von 45 Minuten für die arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Warte- und Wegezeiten angenommen. Während alle Beschäftigten an der Pflichtvorsorge teilnehmen müssen, steht ihnen das bei der Angebotsvorsorge frei. Es wird geschätzt, dass für Tätigkeiten mit Blei 80 % der Beschäftigten Angebotsvorsorge bereits angenommen haben. Zudem wird angenommen, dass in zwei Drittel der Fälle die Vorsorgeuntersuchung zu Tätigkeiten mit Blei gemeinsam mit anderen arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässen kombiniert werden. Als Sachkosten in Ansatz gebracht werden Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter (Betriebsärztinnen und Betriebsärzte) in Höhe von insgesamt 70 Euro je Fall. Da bei einer gemeinsamen Untersuchung die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Hinblick auf eine Exposition gegenüber Blei nur einen Teil der Gesamtkosten ausmachen, werden hier nicht die vollständigen Sachkosten angesetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 Nr. 1 RefE; Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h; Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen (gemeinsame Vorsorge) 7.561 Beschäftigte 48,7 Euro = (45 / 60 * 46,20 Euro/h (WZ: C) +14 Euro) 2.2 Artikel 2 Nr. 2 RefE; Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h; Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen (einzelne Vorsorge) 3.780 Beschäftigte 104,7 Euro = (45/60 * 46,20 Euro/h) (WZ:C) + 70 Euro) 2.3 Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 2; Innerbetriebliche Geringfügig (geringfügilfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Anpassungen ger Aufwand pro Fall) Summe (in Tsd. Euro) davon aus Informationspflichten (IP) Zu Nummer 2.1 und Nummer 2.2 (Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen; Artikel 1 Nr. 1, Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h) Daten zu den Fallzahlen stehen nicht unmittelbar zur Verfügung. Die Anzahl der betroffenen Branchen und der dort tätigen Beschäftigten wurde daher auf Grundlage von Internetrecherchen unter Rückgriff auf die Präventionsleistungs-Dokumentation der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand aus dem Jahr 2023 geschätzt. Es wird angenommen, dass 1.334.196 Beschäftigte Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen ausüben. Die Annahme ist, dass durch die Absenkung des Grenzwerts der Anteil der Beschäftigten in produktionsnahen Bereichen mit Arbeitsplatzgrenzwert-Überschreitung von 33% auf 50% steigt. Es wird zudem angenommen, dass die Pflichtvorsorge in einem Turnus von 3 Jahren durchgeführt werden muss und achtzig Prozent der Beschäftigten, die vor Anpassung des Grenzwerts in den Bereich der Angebotsvorsorge fielen, diese in Anspruch genommen haben, nicht zuletzt wegen der Möglichkeiten des Biomonitorings bei Blei. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen ergibt sich eine jährliche Fallzahl von insgesamt 11.341 Beschäftigten. Um die Annahme zu berücksichtigen, dass zwei Drittel der Vorsorgeuntersuchungen zusammen mit anderen Untersuchungen durchgeführt werden, wird die Fallzahl für die Beschäftigten, die eine gemeinsame Vorsorge wahrnehmen und die Beschäftigten, die eine Pflichtvorsorge nur für den Vorsorgeanlass Blei wahrnehmen, getrennt ausgewiesen. Da bei einer gemeinsamen Untersuchung die Kosten für die Untersuchung im Hinblick auf Exposition gegenüber Blei nur einen Teil der Gesamtkosten ausmachen, werden nicht die vollständigen Sachkosten angesetzt. BioStoffV Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen ArbMedVV Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Die Hervorhebung der weiblichen Beschäftigten im gebärfähigen Alter bei der Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen dient dem besonderen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten und dem ungeborenen Leben und ist damit sachlich begründet. Das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge richtet sich jedoch gleichermaßen an Frauen und Männer und wird idealerweise von beiden Geschlechtern angenommen. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht gegeben. Langfristig wird es durch die Verbesserung der Prävention zu einer Entlastung der sozialen Sicherungssysteme kommen, indem beispielsweise arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden können. BioStoffV Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen zur Einstufung beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. VIII. Befristung; Evaluierung ArbMedVV Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da die zugrundeliegende EU- Richtlinie in Bezug auf die neuen Grenzwerte bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge ebenfalls nicht befristet ist. Eine Evaluierung ist ebenfalls nicht vorgesehen. In Bezug auf die neuen Grenzwerte bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich um eine 1:1 Umsetzung europäischer Vorgaben, die keinen Gestaltungsspielraum zur Evaluation lässt. BioStoffV Eine Befristung der Regelungen ist nicht sinnvoll. Im Zuge der technischen Entwicklung und der Sequenzierungsmöglichkeiten von Erregern ist vielmehr zu erwarten, dass die Anzahl identifizierter Viren und Bakterien noch steigen wird. Daraus können sich auch Änderungen in der Klassifizierung (Einordnung der Stämme in Familien und daraus resultierende Änderungen in der Taxonomie) ergeben, sodass ein Verweis auf eine Fundstelle sinnvoller und im Sinne des digitalen Wandels angemessen ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ) Zu Nummer 1 Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen sieht die EU-Richtlinie 2024/869 arbeitsmedizinische Vorsorge vor, wenn die Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen 15 Mikrogramm pro Kubikmeter in der Luft übersteigt. Dieser Wert wird in die entsprechenden Vorsorgeanlässe im Anhang Teil 1 der ArbMedVV übertragen. Er ersetzt den bisherigen Wert von 75 Mikrogramm pro Kubikmeter mit der Folge, dass bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen künftig ab Überschreitung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist Zu Nummer 2 Da Tätigkeiten mit Blei und seinen organischen Verbindungen auch dann gefährdende Tätigkeiten sind, wenn ein Luftkonzentrationswert von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter eingehalten wird, ist in diesen Fällen Angebotsvorsorge weiterhin anzubieten. Der Angebotsvorsorgeanlass wird entsprechend angepasst. Alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen ausführen, erhalten also entweder Pflichtvorsorge oder ein Angebot zur Angebotsvorsorge. Wegen der hohen Reproduktionstoxizität von Blei und seinen anorganischen Verbindungen müssen weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter besonders in den Blick genommen werden. Darauf weist der neu eingefügte Halbsatz hin. Es ist wissenschaftlich nicht möglich, Grenzwerte zu bestimmen, unterhalb derer eine Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Nachkommen unbedenklich wäre. Für die Auslegung des von der EU- Richtlinie 2024/869 vorgegebenen Begriffs des gebärfähigen Alters kann die Definition der Weltgesundheitsorganisation zugrunde gelegt werden, die eine Altersspanne zwischen 15 und 49 Jahren umfasst. Es sollte darauf geachtet werden, dass auch die erste Angebotsvorsorge bereits vor Tätigkeitsbeginn terminiert und wahrgenommen wird. Dort kann die Bestimmung des Blutbleiwerts erfolgen. Die Bestimmung des Blutbleiwertes ist ein wichtiger Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen ausüben (Biomonitoring im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 ArbMedVV). Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring können eine wichtige Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung und zur Beurteilung der Wirksamkeit vorhandener Arbeitsschutzmaßnahmen sein. Für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter ist die Bestimmung des Blutbleispiegels besonders wichtig. Zu Artikel 2 (Änderung der Biostoffverordnung) Zu Nummer 1 Anpassung an die neuen Zitierregeln. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Anpassung an die neuen Zitierregeln. Zu Buchstabe b Durch die Erweiterung von Paragraph 3 der BioStoffV wird ermöglicht, die Listen zur Einstufung von Biostoffen in Datenbanken zum direkten Zugriff zur Verfügung zu stellen. Die jeweils vorgenommenen Änderungen sind leicht recherchierbar und Auszüge aus der Datenbank können nach dem Bedürfnis der Nutzer heruntergeladen werden und müssen nicht mehr einzeln übertragen werden. Zu Nummer 3 Anpassung an die neuen Zitierregeln und Aktualisierung des Verweises. Drucksache 110/26 - 10 -

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