Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
Text
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
Bundesrat Drucksache 110/26
25.02.26
AIS - G - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie
(EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März
2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine
anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate sieht Änderungen der Grenzwerte
für Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen vor.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt Arbeitgeber- und
Arztpflichten in Bezug auf die regelmäßige ärztliche Beratung und Untersuchung von
Beschäftigten. Anlässe für arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im
Anhang der ArbMedVV abschließend aufgelistet. Zur Prävention muss der Arbeitgeber nach
dem Anhang der ArbMedVV für Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen
Verbindungen bei Überschreitung bestimmter Luftgrenzwerte Pflichtvorsorge veranlassen. Bei
Einhaltung dieser Luftgrenzwerte muss er Angebotsvorsorge anbieten. Durch die
Veränderungen der europäischen Grenzwerte sind für die Umsetzung in nationales Recht die
Grenzwerte für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen
Verbindungen im Anhang der ArbMedVV entsprechend anzupassen.
Zusätzlich wird die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit
Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) geändert. Die Listen zur
Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe wurden bisher vollständig im Gemeinsamen
Ministerialblatt (GMBl) abgedruckt. Aufgrund der Länge der Listen ist dies nicht mehr umsetzbar.
Künftig soll daher im GMBl nur noch die Fundstelle der Einstufungslisten bekannt
gemacht werden. Dies bietet gleichzeitig die Möglichkeit, die Listen in Form von
Datenbanken anzubieten und damit in einer für die Nutzenden anwenderfreundlichen Form.
Aufgrund der Änderung der Zitierweise von Verweisen auf EU-Rechtsakte im Bundesrecht
werden diese Verweise an die neuen Zitierregeln angepasst und ein Verweis aktualisiert.
B. Lösung
Die Luftkonzentrationswerte, ab welchen arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit
Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen veranlasst
beziehungsweise angeboten werden muss, werden abgesenkt. Diese Anpassung setzt eins zu eins
die neuen EU-Grenzwerte um.
Künftig wird lediglich die Fundstelle der Listen zur Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe im
GMBl bekannt gemacht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder
aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
ArbMedVV
Die Anpassung der Grenzwerte für die Veranlassung beziehungsweise das Angebot
arbeitsmedizinischer Vorsorge bei Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen
Verbindungen und die damit verbundene Verschiebung von Angebots- zur Pflichtvorsorge führt
zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der zusätzliche
Erfüllungsaufwand ohne Bürokratiekosten aus Informationspflichten beträgt etwa 764.000 Euro pro
Jahr und resultiert aus der Umsetzung von EU-Vorgaben.
BioStoffV
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft und die sozialen
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 110/26
25.02.26
AIS - G - U
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie
(EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 24. Februar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die
Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU)
2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März
2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 sowie
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert
worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge1
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
„h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei
Überschreitung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter,“
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
„i) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei
Einhaltung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter,
insbesondere für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter, für die der Arbeitgeber keine
Pflichtvorsorge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h zu veranlassen hat,“
Artikel 2
Änderung der Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und
seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate (ABl. L, 2024/869, vom 19.3.2024).
gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom
17.10.2000, S. 21)“ durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18.
September 2000“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262
vom 17.10.2000, S. 21)“ durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung
vom 18. September 2000“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten. Die Fundstellen, die die
Listen mit den Einstufungen enthalten, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt
bekannt gegeben.“
3. In der Fußnote im Anhang II wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die
Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr
und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck
(Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1) geändert worden ist“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 8. September 2025“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom
17.10.2000, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020 (ABl. L 175 vom
4.6.2020, S. 11) geändert worden ist.
2. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine
Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der
Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206
vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55) die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2025/2003 vom 8. September 2025 (ABl. L, 2025/2003, vom 14.11.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
ArbMedVV
Anlass für die Änderungen im Anhang der ArbMedVV ist die Umsetzung der EU-Richtlinie
2024/869 vom 13. März 2024 in deutsches Recht. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 9. April
2026. Die Änderungen betreffen bestehende Regelungen in Anhang Teil 1 der ArbMedVV.
Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
Blei sowie anorganische Bleiverbindungen arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen
beziehungsweise anzubieten ist.
Unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber nach dem
allgemeinen Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung (§ 7 Absatz 4 GefStoffV)
Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition der Beschäftigten gegenüber Blei und seinen
anorganischen so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass die
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden (§ 7 Absatz 8 GefStoffV).
BioStoffV
Die BioStoffV wird bezüglich der Publikation von Einstufungslisten von Biostoffen
angepasst.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
ArbMedVV
Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen
sieht die EU-Richtlinie 2024/869 im Anhang IIIa arbeitsmedizinische Vorsorge vor, wenn
die Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen 0,015 mg/m³ in der
Luft, übersteigt. Dieser Wert wird in die entsprechenden Vorsorgeanlässe im Anhang Teil 1
der ArbMedVV übertragen. Er ersetzt den bisherigen Wert von 75 Mikrogramm pro
Kubikmeter mit der Folge, dass bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen
Bleiverbindungen künftig ab Überschreitung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm
pro Kubikmeter arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist. Bei Einhaltung dieser
Luftkonzentration muss weiterhin eine Angebotsvorsorge angeboten werden.
BioStoffV
Die Einstufungslisten von Biostoffen werden zukünftig in einer Datenbank bekannt gemacht
und damit in einer für die Nutzenden anwenderfreundlichen Form. Zudem werden die
Verweise auf EU-Rechtsakte im Bundesrecht an die neuen Zitierregeln angepasst und ein
Verweis aktualisiert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
ArbMedVV
Keine. Die Änderungen setzen EU-Vorgaben eins zu eins um.
BioStoffV
Eine Alternative wäre, beim bisherigen Verfahren zu bleiben. Dies würde für ca. 1.000
Seiten einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Erstellung und Überprüfung der
Druckfahne durch das GMBl bedeuten. Zudem könnten die Daten nicht anwenderfreundlich aus
einer Datenbank heruntergeladen und bearbeitet werden.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz für die Bundesregierung ergibt sich aus den
Ermächtigungsnormen der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
ArbMedVV
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar. Anlass für die Änderungen im Anhang der ArbMedVV ist die Umsetzung der EU-
Richtlinie 2024/869 vom 13. März 2024 in deutsches Recht, welche eins zu eins umgesetzt
wird.
BioStoffV
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
ArbMedVV
Keine.
BioStoffV
Mit der Änderung der BioStoffV werden die Recherchen zu Einstufungen von Biostoffen
vereinfacht und das Risiko von Übertragungsfehlern verringert, da anstelle eines pdf-
Dokuments eine Datenbank angeboten wird, aus der die Daten exportiert werden können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
ArbMedVV
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Gesundheit der Beschäftigten und kann die
Beschäftigungsfähigkeit sichern. Insoweit trägt die Verordnung auch der
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung Rechnung.
BioStoffV
Die Regelungen stehen auch im Einklang mit den Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie und fördern insbesondere SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen) und SDG
8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Ziel der Einstufung ist, die
Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und dadurch auch die Wirtschaft zu stärken. Durch die
Zurverfügungstellung in digitaler Form werden die Arbeitsprozesse vereinfacht und sind
weniger fehleranfällig für inkorrekte Übertragung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder
aufgehoben.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist regelmäßig alle drei Jahre zu veranlassen bzw.
anzubieten. Durch die Absenkung der Arbeitsplatzgrenzwerte bei Tätigkeiten mit Blei und
anorganischen Bleiverbindungen kommt es zu einer Verschiebung der Anzahl der notwendigen
Pflicht- und Angebotsvorsorgen.
An sich ist die Verschiebung von Angebots- zu Pflichtvorsorge kostenneutral. Da aber
davon ausgegangen werden muss, dass nicht alle Beschäftigten, die die entsprechenden
Tätigkeiten ausüben und künftig unter die Pflichtvorsorge fallen, bisher das Angebot einer
arbeitsmedizinischen Vorsorge tatsächlich angenommen haben, entsteht für diese
Beschäftigten ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
In Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei
und anorganischen Bleiverbindungen wird der Erfüllungsaufwand auf 764.000 Euro
geschätzt. Aufgrund von innerbetrieblichen Anpassungen entsteht den betroffenen
Unternehmen zudem ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
Hinsichtlich der Personal- und Sachkosten wird zurückgegriffen auf die Angaben des
Statistischen Bundesamts im Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Stand: April 2025).
Da Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Blei vor allem im verarbeitenden Gewerbe
ausgeübt werden, wird der durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweiges C - 46,20
Euro/Stunde verwendet. Es wird ein Zeitaufwand von 45 Minuten für die
arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Warte- und Wegezeiten angenommen.
Während alle Beschäftigten an der Pflichtvorsorge teilnehmen müssen, steht ihnen das bei
der Angebotsvorsorge frei. Es wird geschätzt, dass für Tätigkeiten mit Blei 80 % der
Beschäftigten Angebotsvorsorge bereits angenommen haben.
Zudem wird angenommen, dass in zwei Drittel der Fälle die Vorsorgeuntersuchung zu
Tätigkeiten mit Blei gemeinsam mit anderen arbeitsmedizinischen Vorsorgeanlässen
kombiniert werden.
Als Sachkosten in Ansatz gebracht werden Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter
(Betriebsärztinnen und Betriebsärzte) in Höhe von insgesamt 70 Euro je Fall. Da bei einer
gemeinsamen Untersuchung die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Hinblick
auf eine Exposition gegenüber Blei nur einen Teil der Gesamtkosten ausmachen, werden
hier nicht die vollständigen Sachkosten angesetzt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1
Nr. 1 RefE;
Anhang Teil
1 Absatz 1
Nummer 2
Buchstabe h;
Pflichtvorsorge bei
Tätigkeiten mit
Exposition
gegenüber
Blei und
anorganischen
Bleiverbindungen
(gemeinsame
Vorsorge)
7.561
Beschäftigte
48,7 Euro
= (45 / 60
* 46,20
Euro/h
(WZ: C)
+14 Euro)
2.2 Artikel 2 Nr.
2 RefE;
Anhang Teil 1
Absatz 1
Nummer 2
Buchstabe h;
Pflichtvorsorge bei
Tätigkeiten mit
Exposition
gegenüber
Blei und
anorganischen
Bleiverbindungen
(einzelne
Vorsorge)
3.780
Beschäftigte
104,7
Euro
= (45/60 *
46,20
Euro/h)
(WZ:C) +
70 Euro)
2.3 Artikel 1
Nr. 1 und
Nr. 2;
Innerbetriebliche
Geringfügig
(geringfügilfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Anpassungen
ger
Aufwand pro
Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
Zu Nummer 2.1 und Nummer 2.2 (Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
Blei und anorganischen Bleiverbindungen; Artikel 1 Nr. 1, Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe h)
Daten zu den Fallzahlen stehen nicht unmittelbar zur Verfügung. Die Anzahl der betroffenen
Branchen und der dort tätigen Beschäftigten wurde daher auf Grundlage von
Internetrecherchen unter Rückgriff auf die Präventionsleistungs-Dokumentation der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand aus dem
Jahr 2023 geschätzt. Es wird angenommen, dass 1.334.196 Beschäftigte Tätigkeiten mit
Blei und seinen anorganischen Verbindungen ausüben. Die Annahme ist, dass durch die
Absenkung des Grenzwerts der Anteil der Beschäftigten in produktionsnahen Bereichen mit
Arbeitsplatzgrenzwert-Überschreitung von 33% auf 50% steigt. Es wird zudem
angenommen, dass die Pflichtvorsorge in einem Turnus von 3 Jahren durchgeführt werden muss
und achtzig Prozent der Beschäftigten, die vor Anpassung des Grenzwerts in den Bereich
der Angebotsvorsorge fielen, diese in Anspruch genommen haben, nicht zuletzt wegen der
Möglichkeiten des Biomonitorings bei Blei. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen ergibt
sich eine jährliche Fallzahl von insgesamt 11.341 Beschäftigten.
Um die Annahme zu berücksichtigen, dass zwei Drittel der Vorsorgeuntersuchungen
zusammen mit anderen Untersuchungen durchgeführt werden, wird die Fallzahl für die
Beschäftigten, die eine gemeinsame Vorsorge wahrnehmen und die Beschäftigten, die eine
Pflichtvorsorge nur für den Vorsorgeanlass Blei wahrnehmen, getrennt ausgewiesen. Da
bei einer gemeinsamen Untersuchung die Kosten für die Untersuchung im Hinblick auf
Exposition gegenüber Blei nur einen Teil der Gesamtkosten ausmachen, werden nicht die
vollständigen Sachkosten angesetzt.
BioStoffV
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
ArbMedVV
Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine
Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer.
Die Hervorhebung der weiblichen Beschäftigten im gebärfähigen Alter bei der
Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen dient dem
besonderen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten und dem ungeborenen Leben und ist
damit sachlich begründet. Das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge richtet sich
jedoch gleichermaßen an Frauen und Männer und wird idealerweise von beiden
Geschlechtern angenommen.
Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht gegeben.
Langfristig wird es durch die Verbesserung der Prävention zu einer Entlastung der sozialen
Sicherungssysteme kommen, indem beispielsweise arbeitsbedingte Erkrankungen
einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden können.
BioStoffV
Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter.
Die Regelungen zur Einstufung beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer.
VIII. Befristung; Evaluierung
ArbMedVV
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da die zugrundeliegende EU-
Richtlinie in Bezug auf die neuen Grenzwerte bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge ebenfalls
nicht befristet ist.
Eine Evaluierung ist ebenfalls nicht vorgesehen. In Bezug auf die neuen Grenzwerte bei
der arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich um eine 1:1 Umsetzung europäischer
Vorgaben, die keinen Gestaltungsspielraum zur Evaluation lässt.
BioStoffV
Eine Befristung der Regelungen ist nicht sinnvoll. Im Zuge der technischen Entwicklung und
der Sequenzierungsmöglichkeiten von Erregern ist vielmehr zu erwarten, dass die Anzahl
identifizierter Viren und Bakterien noch steigen wird. Daraus können sich auch Änderungen
in der Klassifizierung (Einordnung der Stämme in Familien und daraus resultierende
Änderungen in der Taxonomie) ergeben, sodass ein Verweis auf eine Fundstelle sinnvoller und
im Sinne des digitalen Wandels angemessen ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge )
Zu Nummer 1
Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen
sieht die EU-Richtlinie 2024/869 arbeitsmedizinische Vorsorge vor, wenn die Exposition
gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen 15 Mikrogramm pro Kubikmeter
in der Luft übersteigt. Dieser Wert wird in die entsprechenden Vorsorgeanlässe im Anhang
Teil 1 der ArbMedVV übertragen. Er ersetzt den bisherigen Wert von 75 Mikrogramm pro
Kubikmeter mit der Folge, dass bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und
anorganischen Bleiverbindungen künftig ab Überschreitung einer Luftkonzentration von 15
Mikrogramm pro Kubikmeter arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist
Zu Nummer 2
Da Tätigkeiten mit Blei und seinen organischen Verbindungen auch dann gefährdende
Tätigkeiten sind, wenn ein Luftkonzentrationswert von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter
eingehalten wird, ist in diesen Fällen Angebotsvorsorge weiterhin anzubieten. Der
Angebotsvorsorgeanlass wird entsprechend angepasst.
Alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen
ausführen, erhalten also entweder Pflichtvorsorge oder ein Angebot zur Angebotsvorsorge.
Wegen der hohen Reproduktionstoxizität von Blei und seinen anorganischen Verbindungen
müssen weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter besonders in den Blick genommen
werden. Darauf weist der neu eingefügte Halbsatz hin. Es ist wissenschaftlich nicht möglich,
Grenzwerte zu bestimmen, unterhalb derer eine Exposition gegenüber Blei und seinen
anorganischen Verbindungen für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter im Hinblick auf
die Entwicklung ihrer Nachkommen unbedenklich wäre. Für die Auslegung des von der EU-
Richtlinie 2024/869 vorgegebenen Begriffs des gebärfähigen Alters kann die Definition der
Weltgesundheitsorganisation zugrunde gelegt werden, die eine Altersspanne zwischen 15
und 49 Jahren umfasst.
Es sollte darauf geachtet werden, dass auch die erste Angebotsvorsorge bereits vor
Tätigkeitsbeginn terminiert und wahrgenommen wird. Dort kann die Bestimmung des
Blutbleiwerts erfolgen. Die Bestimmung des Blutbleiwertes ist ein wichtiger Bestandteil der
arbeitsmedizinischen Vorsorge für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Blei und seinen anorganischen
Verbindungen ausüben (Biomonitoring im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 ArbMedVV).
Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring können eine wichtige Informationsquelle für die
Gefährdungsbeurteilung und zur Beurteilung der Wirksamkeit vorhandener
Arbeitsschutzmaßnahmen sein. Für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter ist die Bestimmung des
Blutbleispiegels besonders wichtig.
Zu Artikel 2 (Änderung der Biostoffverordnung)
Zu Nummer 1
Anpassung an die neuen Zitierregeln.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Anpassung an die neuen Zitierregeln.
Zu Buchstabe b
Durch die Erweiterung von Paragraph 3 der BioStoffV wird ermöglicht, die Listen zur
Einstufung von Biostoffen in Datenbanken zum direkten Zugriff zur Verfügung zu stellen. Die
jeweils vorgenommenen Änderungen sind leicht recherchierbar und Auszüge aus der
Datenbank können nach dem Bedürfnis der Nutzer heruntergeladen werden und müssen nicht
mehr einzeln übertragen werden.
Zu Nummer 3
Anpassung an die neuen Zitierregeln und Aktualisierung des Verweises.
Drucksache 110/26 - 10 -
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des (Verordnung)