Mitteilung über angenommene Urkunden von Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation
Text
Mitteilung über angenommene Urkunden von Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5448
21. Wahlperiode 27.03.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Mitteilung über angenommene Urkunden von Übereinkommen und Empfehlungen
der Internationalen Arbeitsorganisation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) möchte hiermit nach den Vorgaben der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation den gesetzgebenden Organen folgende von der Internationalen
Arbeitskonferenz angenommene Urkunden zur Kenntnis geben:
⎯ Übereinkommen Nr. 191 sowie Empfehlung Nr. 207 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung
eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip (2023),
⎯ Empfehlung Nr. 208 betreffend eine hochwertige duale Berufsausbildung (2023),
⎯ Übereinkommen Nr. 192 und Empfehlung Nr. 209 über die Prävention und den Schutz gegen biologische
Gefahren im Arbeitsumfeld (2025).
Das BMAS wird die Ratifizierbarkeit der Übereinkommen prüfen und im positiven Fall einen entsprechenden
Vertragsgesetzentwurf vorlegen. Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation werden nicht ratifiziert,
sondern den gesetzgebenden Organen lediglich zur Kenntnis vorgelegt.
Im Einzelnen:
I. IAO-Übereinkommen Nr. 191 und die dazugehörige Empfehlung Nr. 207 zur Änderung von Normen
infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip
(2023):
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung des BMAS zu finden:
www.bmas.de „Stichwort: Datenschutz“. Sollten Sie keinen Internetzugang haben, kann die Information auf dem
Postweg zugesandt werden.
Mit dem Übereinkommen Nr. 191 (2023) wird in der Folge der Anerkennung auf der Internationalen
Arbeitskonferenz 2022 eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als fünftes grundlegendes Prinzip und Recht bei der
Arbeit eine hieraus folgende Anpassung in sieben IAO-Übereinkommen, einem IAO-Protokoll sowie dem
Seearbeitsübereinkommen vorgenommen. Dabei werden die Wörter „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien
und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, 1998“, oder jede Variante hiervon durch die Wörter
„Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von
2022“ ersetzt.
Die IAO-Kernarbeitsnormen und die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
sind durch die IAO-Erklärung von 1998 (und geändert in der Fassung von 2022) insofern miteinander verbunden,
als dass die IAO-Erklärung die Kernarbeitsnormen zu grundlegenden Menschenrechten erklärt und ihnen
universelle Gültigkeit verleiht. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat stimmten dem Ratifikationsgesetz zum IAO-
Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt Ende 2025 zu, und die Übergabe der
Ratifikationsurkunde ist für Juni 2026 bei der Internationalen Arbeitskonferenz geplant. Damit hat die Bundesrepublik
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. März 2026.
Deutschland sämtliche Kernarbeitsnormen der IAO ratifiziert und erfüllt damit auch die Voraussetzungen des
IAO-Übereinkommens Nr. 191.
Mit einer Ratifikation des Übereinkommens Nr. 191 werden diese Änderungen förmlich angenommen und
dadurch rechtlich bindend. Die zugehörige Empfehlung 207 übernimmt oben genannte Anerkennung eines
sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als fünftes grundlegendes Prinzip und Recht bei der Arbeit für sieben
bestehende IAO-Empfehlungen.
Das Ratifikationsprüfverfahren des Übereinkommens Nr. 191 wurde im Februar 2026 eingeleitet,
Ratifikationshindernisse sind nicht zu erwarten. Die Kabinettbefassung und anschließend das parlamentarische Verfahren
werden noch in der zweiten Jahreshälfte 2026 angestrebt.
IAO-Empfehlung Nr. 208 betreffend eine hochwertige duale Berufsausbildung (2023):
Die Empfehlung Nr. 208 beinhaltet rechtlich unverbindliche Leitlinien, an denen sich die Mitgliedstaaten der IAO
orientieren sollen, um die Qualität der Lehrlingsausbildung zu steigern, Arbeitslosigkeit – insbesondere von
Jugendlichen – abzubauen, das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage zu verringern und
den Erwerb von erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen sicherzustellen.
BMAS war aktiv an der Erarbeitung der Empfehlung Nr. 208 beteiligt. Die Vorgaben der unverbindlichen
Empfehlung werden in Deutschland ganz überwiegend umgesetzt. Das BMAS unterstützt die Grundsätze und Ziele
der Empfehlung und ist der Auffassung, dass durch die Sicherstellung einer hochwertigen Lehrlingsausbildung
zukunftssichere Arbeitsplätze geschaffen werden, die sich nachhaltig positiv auf das Leben der Menschen
weltweit auswirken. An der Erarbeitung der Empfehlung hat das BMAS im zuständigen Ausschuss bei der
Internationalen Arbeitskonferenz aktiv mitgewirkt. IAO-Empfehlungen werden nicht ratifiziert, sondern lediglich zur
Kenntnis vorgelegt.
IAO-Übereinkommen Nr. 192, Empfehlung Nr. 209 über die Prävention und den Schutz gegen
biologische Gefahren im Arbeitsumfeld (2025):
Das Übereinkommen Nr. 192 über den Schutz vor biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld schafft erstmals einen
internationalen Rahmen für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern vor biologischen Gefahren am Arbeitsplatz.
Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine nationale Politik zum Schutz vor biologischen
Gefahren am Arbeitsplatz zu entwickeln und umzusetzen. Diese Politik soll auf einer Bewertung der biologischen
Risiken durch die zuständigen Behörden basieren und regelmäßig überprüft werden. Das Übereinkommen umfasst
sowohl die reguläre Arbeit, z. B. in Labor, Krankenhaus, Land- und Forstwirtschaft, Abfall- und
Abwasserwirtschaft, als auch die Sondersituation einer Pandemie. Es dient der Prävention und dem Schutz vor biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld, schützt Beschäftigte in allen Wirtschaftszweigen, indem Risikobewertungen,
Präventionsmaßnahmen, Notfallpläne und Erhebung von Arbeitsunfällen gefordert, biologische Gefahren definiert
sowie Pflichten für die Arbeitgeber, Beschäftigte und betriebsärztliche Dienste festlegt werden.
Das Übereinkommen Nr. 192 ist damit ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Schutzes der Gesundheit und
Sicherheit von Arbeitnehmern vor biologischen Gefahren am Arbeitsplatz weltweit. Die darin festgelegten
Standards bilden einen international gültigen Rahmen für die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zum
Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und soll dazu beitragen, die Zahl der weltweiten
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch biologische Gefahren zu reduzieren. Die Empfehlung Nr. 209 ergänzt das
Übereinkommen Nr. 192 rechtlich unverbindlich um Handlungsempfehlungen.
Das BMAS war an der Erarbeitung des Übereinkommens und der Empfehlung aktiv beteiligt. Nachdem Ende
November 2025 die deutsche Sprachfassung des Textes des Übereinkommens finalisiert wurde, wird die formelle
Ratifikationsprüfung im BMAS derzeit vorbereitet, um sie zeitnah aufnehmen zu können.
ILC.111/Übereinkommen Nr. 191
Angenommene Texte
Internationale Arbeitskonferenz – 111. Tagung, Genf, 2023
Übereinkommen zur Änderung von Normen infolge
der Anerkennung eines sicheren und gesunden
Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip
(12. Juni 2023)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde
und am 5. Juni 2023 zu ihrer 111. Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die auf ihrer 110. Tagung (Juni 2022) angenommene Entschließung zur
Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender
Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, die die Abänderung folgender
Instrumente betreffen, um an ihnen eine Reihe von Anpassungen vorzunehmen, die infolge
der Annahme der Entschließung zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds
in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit erforderlich sind:
– Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999,
– Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000,
– Seearbeitsübereinkommen, 2006, in der geänderten Fassung,
– Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006,
– Übereinkommen (Nr. 188) über die Arbeit in der Fischerei, 2007,
– Übereinkommen (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011,
– Übereinkommen (Nr. 190) über Gewalt und Belästigung, 2019, und
– das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930,
und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 12. Juni 2023 das folgende Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld (Folgeänderungen), 2023,
bezeichnet wird:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 3 –
ILC.111/Übereinkommen Nr. 191 2
Artikel 1
1. Die Worte „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre
Folgemaßnahmen, 1998“ oder jede Variante hiervon werden an folgenden Stellen durch die
Worte „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in
der geänderten Fassung von 2022“ ersetzt: jeweils in der Präambel der Übereinkommen
(Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, Übereinkommen (Nr. 183) über
den Mutterschutz, 2000, Seearbeitsübereinkommen, 2006, in der geänderten Fassung,
Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006,
Übereinkommen (Nr. 188) über die Arbeit in der Fischerei, 2007, Übereinkommen (Nr. 189) über
Hausangestellte, 2011, und des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930.
2. Im dritten Präambelabsatz des Seearbeitsübereinkommens, 2006, in der geänderten Fassung,
im fünften Präambelabsatz des Übereinkommens (Nr. 188) über die Arbeit in der Fischerei,
2007, und im zwölften Präambelabsatz des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über
Zwangsarbeit, 1930, werden die Worte „dem Übereinkommen (Nr. 155) über den
Arbeitsschutz, 1981“ und „dem Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den
Arbeitsschutz, 2006“ in chronologischer Reihenfolge hinzugefügt.
3. In Artikel III des Seearbeitsübereinkommens, 2006, in der geänderten Fassung, und in Artikel 3
Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011, werden die Worte „ein
sicheres und gesundes Arbeitsumfeld“ jeweils als ein neuer Buchstabe e) hinzugefügt, und
dieselben Worte werden in Artikel 5 des Übereinkommens (Nr. 190) über Gewalt und Belästigung,
2019, nach den Worten „Beschäftigung und Beruf“ eingefügt.
4. In der Präambel des Übereinkommens (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011, und des
Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, werden jeweils die Worte
„Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung“ oder jede Variante
hiervon durch die Worte „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire
Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022“ ersetzt.
Artikel 2
1. Jede förmliche Ratifikation eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen oder des dort
genannten Protokolls, die der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes von einem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation nach dem Zeit -
punkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens mitgeteilt wird, gilt als Ratifika -
tion des betreffenden Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls in der durch das
vorliegende Übereinkommen geänderten Fassung.
2. Jedes Mitglied der Organisation, das zuvor eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen
oder das dort genannte Protokoll ratifiziert hat, erkennt an, dass es nach Ratifizierung des
vorliegenden Übereinkommens weiterhin durch die Bestimmungen des betreffenden Überein -
kommens beziehungsweise des Protokolls, nunmehr in der durch das vorliegende Überein -
kommen geänderten Fassung, gebunden ist.
Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind der Generaldirektorin oder
dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
ILC.111/Übereinkommen Nr. 191 3
Artikel 4
1. Vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels tritt das Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem
die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch die
Generaldirektorin oder den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden
sind.
2. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied an dem Tag in Kraft, an dem seine
Ratifikation eingetragen worden ist.
3. Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf das Seearbeitsübereinkommen, 2006, in der geän -
derten Fassung, nach Maßgabe von dessen Artikel XIV in Kraft.
Artikel 5
Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt die weitere Ratifizierung der nicht
abgeänderten Fassung eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen oder des dort
genannten Protokolls aus.
Artikel 6
1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller
Ratifikationen und Erklärungen, die von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.
2. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt
der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle nach Maßgabe
der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Erklärungen.
Artikel 7
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende Übereinkommen
neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ohne Weiteres
die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern und
sobald das neu gefasste Übereinkommen in Kraft tritt;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das
vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen
Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 8
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher
Weise verbindlich.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 5 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 207
Angenommene Texte
Internationale Arbeitskonferenz – 111. Tagung, Genf, 2023
Empfehlung zur Änderung von Normen infolge
der Anerkennung eines sicheren und gesunden
Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip
(12. Juni 2023)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde
und am 5. Juni 2023 zu ihrer 111. Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die auf ihrer 110. Tagung (Juni 2022) angenommene Entschließung zur
Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender
Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, die die Abänderung folgender
Empfehlungen betreffen, um eine Reihe von Anpassungen vorzunehmen, die infolge der
Annahme der Entschließung zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in
das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit erforderlich sind:
– Empfehlung (Nr. 193) betreffend die Förderung der Genossenschaften, 2002,
– Empfehlung (Nr. 195) betreffend die Entwicklung der Humanressourcen, 2004,
– Empfehlung (Nr. 198) betreffend das Arbeitsverhältnis, 2006,
– Empfehlung (Nr. 200) betreffend HIV und Aids, 2010,
– Empfehlung (Nr. 202) betreffend den sozialen Basisschutz, 2012,
– Empfehlung (Nr. 204) betreffend den Übergang von der informellen zur formellen
Wirtschaft, 2015, und
– Empfehlung (Nr. 205) betreffend Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für Frieden
und Resilienz, 2017,
und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 12. Juni 2023 die folgende Empfehlung an, die als
Empfehlung betreffend ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld (Folgeänderungen), 2023,
bezeichnet wird:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 7 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 207 2
1. Die Worte „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre
Folgemaßnahmen, 1998” oder jede Variante hiervon werden an folgenden Stellen durch die
Worte „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in
der geänderten Fassung von 2022” ersetzt: jeweils in der Präambel der Empfehlung (Nr. 193)
betreffend die Förderung der Genossenschaften, 2002, der Empfehlung (Nr. 195) betreffend
die Entwicklung der Humanressourcen, 2004, der Empfehlung (Nr. 198) betreffend das
Arbeitsverhältnis, 2006, der Empfehlung (Nr. 204) betreffend den Übergang von der informellen zur
formellen Wirtschaft, 2015, und der Empfehlung (Nr. 205) betreffend Beschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für Frieden und Resilienz, 2017, sowie in Absatz 8 Ziffer 1 Buchstabe a der
Empfehlung (Nr. 193) betreffend die Förderung der Genossenschaften, 2002, in Absatz 35 der
Empfehlung (Nr. 200) betreffend HIV und Aids, 2010, und in Absatz 23 Buchstabe a und
Absatz 41 Buchstabe c der Empfehlung (Nr. 205) betreffend Beschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für Frieden und Resilienz, 2017.
2. Die Worte „das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981“ und „das
Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006“ werden im
fünften Präambelabsatz der Empfehlung (Nr. 193) betreffend die Förderung der
Genossenschaften, 2002, in chronologischer Reihenfolge hinzugefügt.
3. In der Empfehlung (Nr. 204) betreffend den Übergang von der informellen zur formellen
Wirtschaft, 2015, werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) im achten Präambelabsatz wird das Wort „acht” durch das Wort „zehn” ersetzt;
b) in Absatz 16 werden als neuer Buchstabe e) die Worte „ein sicheres und gesundes
Arbeitsumfeld“ hinzugefügt;
c) im Anhang werden in der Liste der Instrumente die Worte „Übereinkommen (Nr. 155)
über den Arbeitsschutz, 1981,“ und „Übereinkommen (Nr. 187) über den
Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006,“ in der Unterrubrik „Sonstige Instrumente“ gestrichen
und stattdessen in der Unterrubrik „Grundlegende Übereinkommen“ in chronologischer
Reihenfolge hinzugefügt.
4. In der Präambel der Empfehlung (Nr. 202) betreffend den sozialen Basisschutz, 2012, der
Empfehlung (Nr. 204) betreffend den Übergang von der informellen zur formellen Wirtschaft,
2015, und der Empfehlung (Nr. 205) betreffend Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit
für Frieden und Resilienz, 2017, werden jeweils die Worte „Erklärung der IAO über soziale
Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, 2008“ oder jede Variante hiervon durch die Worte
„Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der
geänderten Fassung von 2022“ ersetzt.
5. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes lässt die
amtlichen Fassungen der in den Absätzen 1 und 4 dieser Empfehlung aufgeführten und gemäß
der durch diese Empfehlung abgeänderten Texte anfertigen, und stellt jedem Mitglied der
Organisation beglaubigte Abschriften dieser Fassungen zu.
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208
Angenommene Texte
Internationale Arbeitskonferenz – 111. Tagung, Genf, 2023
Empfehlung betreffend eine hochwertige duale
Berufsausbildung (Lehrlingsausbildung 1)
(16. Juni 2023)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde
und am 5. Juni 2023 zu ihrer 111. Tagung zusammengetreten ist,
weist darauf hin, dass die globalen Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten nach
wie vor hoch sind, dass Ungleichheit fortbesteht und dass rasche Veränderungen in der
Arbeitswelt wie etwa die mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen das
Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage sowie Qualifikationsdefizite
verschärfen, was die Entwicklung einer hochwertigen dualen Berufsausbildung erfordert, die
Menschen jeden Alters Möglichkeiten zu ständiger Qualifizierung, Neuqualifizierung und
Höherqualifizierung bietet,
weist ferner darauf hin, dass diese ständige Qualifizierung, Neuqualifizierung und
Höherqualifizierung zur Förderung einer vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung und
menschenwürdigen Arbeit für alle beiträgt,
unterstreicht die Bedeutung einer hochwertigen Bildung und Ausbildung für alle und des
Zugangs zu hochwertigem lebenslangem Lernen,
erinnert daran, dass alle Menschen das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige
Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter Chancengleichheit
anzustreben,
erkennt an, dass die Förderung und Entwicklung einer hochwertigen dualen
Berufsausbildung zu menschenwürdiger Arbeit führen, zu wirksamen und effizienten Antworten auf
Herausforderungen der Arbeitswelt beitragen und Möglichkeiten zu lebenslangem Lernen
bieten kann, um Produktivität, Widerstandsfähigkeit, Übergänge und Beschäftigungsfähigkeit
1 Anschließend an die bestehenden Instrumente der IAO zur Lehrlingsausbildung, insbesondere die Empfehlung Nr. 60 und
die Empfehlung Nr. 117 und die diesbezügliche Lücke in der Empfehlung Nr. 195, wäre „Lehrlingsausbildung“ der historisch
geprägte Begriff; inzwischen erfasst der Begriff „duale Berufsausbildung“ den Wesensgehalt dieser Ausbildungsform.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 9 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 2
zu verbessern und den aktuellen und künftigen Erfordernissen der Auszubildenden, der
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und des Arbeitsmarkts gerecht zu werden,
erkennt an, dass die Förderung, Entwicklung und Durchführung einer hochwertigen
dualen Berufsausbildung auch das Unternehmertum, die selbstständige Erwerbstätigkeit, die
Beschäftigungsfähigkeit, den Übergang zur formellen Wirtschaft, die Schaffung
menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie das Wachstum und die Nachhaltigkeit von Unternehmen
unterstützen kann,
ist der Auffassung, dass ein wirksamer Rahmen für eine hochwertige duale
Berufsausbildung es erfordert, dass die duale Berufsausbildung gut reguliert, nachhaltig, ausreichend
finanziert, inklusiv und frei von Diskriminierung, Gewalt und Belästigung sowie Ausbeutung
ist, dass sie die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfalt fördert, eine angemessene
Vergütung oder sonstige finanzielle Entschädigung und Sozialschutz bietet, zu anerkannten
Qualifikationen führt und die Beschäftigungsergebnisse verbessert,
hebt hervor, dass die duale Berufsausbildung gefördert und reguliert werden sollte, auch
durch den sozialen Dialog, um ihre Qualität zu gewährleisten, den Auszubildenden und den
Ausbildungsbetrieben Vorteile und Schutz zu bieten und die Attraktivität der dualen
Berufsausbildung für potenzielle Auszubildende und für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
einschließlich kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen, zu steigern,
erinnert an die Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
unterstreicht die Bedeutung, die der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und
Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022, der Erklärung der IAO über
soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022,
der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik in
der geänderten Fassung von 2022, den Schlussfolgerungen über die Förderung nachhaltiger
Unternehmen (2007) und der Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft
der Arbeit (2019) hinsichtlich der Förderung einer hochwertigen dualen Berufsausbildung und
des wirksamen Schutzes aller Auszubildenden zukommt, insbesondere angesichts der
tiefgreifenden Veränderungen in der Arbeitswelt,
erinnert an die Bestimmungen anderer einschlägiger IAO-Instrumente, insbesondere des
Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik, 1964, und der dazugehörigen
Empfehlung (Nr. 122), des Übereinkommens (Nr. 142) über die Erschließung des
Arbeitskräftepotentials, 1975, der Empfehlung (Nr. 169) betreffend die Beschäftigungspolitik (ergänzende
Bestimmungen), 1984, des Übereinkommens (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997,
der Empfehlung (Nr. 195) betreffend die Entwicklung der Humanressourcen, 2004, und der
Empfehlung (Nr. 204) betreffend den Übergang von der informellen zur formellen Wirtschaft,
2015,
hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend eine hochwertige duale
Berufsausbildung, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, anzunehmen, und dabei
bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 16. Juni 2023, die folgende Empfehlung an, die als
Empfehlung betreffend eine hochwertige duale Berufsausbildung, 2023, bezeichnet wird:
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 3
I. Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich und Mittel zur Durchführung
1. Im Sinne dieser Empfehlung:
a) bezeichnet der Begriff „duale Berufsausbildung“ eine Form der Bildung und Ausbildung,
die durch einen Ausbildungsvertrag geregelt ist und es Auszubildenden ermöglicht, die
für die Ausübung eines Berufs erforderlichen Kompetenzen durch eine strukturierte und
entlohnte oder auf andere Weise finanziell entschädigte Ausbildung zu erwerben, die aus
Lernen in und außerhalb der Arbeitsstätte besteht und zu einer anerkannten Qualifikation
führt;
b) bezeichnet der Begriff „Vermittler” eine Stelle, die eine duale Berufsausbildung
koordiniert, unterstützt oder bei ihrer Durchführung behilflich ist und bei der es sich nicht um
den Ausbildungsbetrieb oder die Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung handelt;
c) bezeichnet der Begriff „Vorbereitungsprogramm für duale Berufsausbildung” ein
Programm, das dazu bestimmt ist, potenziellen Auszubildenden bei der Entwicklung ihrer
Kompetenzen zu helfen, um sie besser auf einen Arbeitsplatz vorzubereiten oder die
formalen Zugangsvoraussetzungen für eine duale Berufsausbildung zu erfüllen;
d) bezeichnet der Begriff „Anerkennung früherer Lernerfahrungen” ein von qualifiziertem
Personal durchgeführtes Verfahren, bei dem die von einer Person durch formales,
nichtformales oder informelles Lernen erworbenen Kompetenzen auf der Grundlage
etablierter Qualifikationsstandards ermittelt, dokumentiert, bewertet und zertifiziert werden.
2. Diese Empfehlung gilt für die duale Berufsausbildung in allen Unternehmen und
Wirtschaftszweigen.
3. Die Mitglieder können den Bestimmungen dieser Empfehlung durch innerstaatliche
Rechtsvorschriften, Kollektivvereinbarungen, Politiken und Programme oder andere mit der
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vereinbarte Maßnahmen Wirkung verleihen.
4. Die Mitglieder sollten die Bestimmungen dieser Empfehlung in Beratung mit den
repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden umsetzen.
II. Regulierungsrahmen für eine hochwertige duale Berufsausbildung
5. Die Mitglieder sollten eine hochwertige duale Berufsausbildung in ihre jeweiligen Politiken in
den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen sowie Beschäftigung
aufnehmen und fördern.
6. Die Mitglieder sollten einen Regulierungsrahmen für eine hochwertige duale
Berufsausbildung sowie Qualifikationsrahmen oder -systeme festlegen, um die Anerkennung der durch
eine duale Berufsausbildung erworbenen Kompetenzen zu erleichtern. Die repräsentativen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung
und Evaluierung von Rahmen, Systemen, Politiken und Programmen für eine hochwertige
duale Berufsausbildung einbezogen werden.
7. Die Mitglieder sollten eine oder mehrere für die Regulierung der dualen Berufsausbildung
verantwortliche staatliche Stellen einrichten oder benennen, in denen die repräsentativen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände vertreten sein sollen.
8. Die Mitglieder sollten sicherstellen, dass die zuständigen Stellen klar definierte
Verantwortlichkeiten haben, mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet sind und eng mit anderen
Stellen oder Institutionen zusammenarbeiten, die für die Regulierung oder Bereitstellung von
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 11 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 4
Bildung und Ausbildung, Arbeitsaufsicht, Sozialschutz, Arbeitsschutz sowie öffentlichen und
privaten Arbeitsvermittlungsdiensten verantwortlich sind.
9. Die Mitglieder sollten ein Verfahren einführen, das zum Ziel hat, mit Beteiligung der
repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände festzustellen, ob ein Beruf für eine
hochwertige duale Berufsausbildung geeignet ist, unter Berücksichtigung:
a) der für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen Kompetenzen;
b) der Eignung einer dualen Berufsausbildung als Mittel für den Erwerb solcher Kompetenzen;
c) der für den Erwerb solcher Kompetenzen erforderlichen Dauer der dualen
Berufsausbildung;
d) des derzeitigen und künftigen Qualifikationsbedarfs und Beschäftigungspotenzials in
diesem Beruf;
e) des berufs-, ausbildungs- und arbeitsmarktspezifischen Fachwissens der Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbände;
f) des breiten Spektrums neuer Berufsfelder und sich weiter entwickelnder
Produktionsverfahren und Dienstleistungen.
10. Die Mitglieder sollten in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden je nach Fall berufsspezifische oder allgemeine Standards für eine hochwertige
duale Berufsausbildung festlegen, indem sie Maßnahmen ergreifen, die unter anderem
Folgendes vorsehen:
a) das Mindestalter für die Zulassung gemäß dem Übereinkommen (Nr. 138) über das
Mindestalter, 1973, und dem Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der
Kinderarbeit, 1999;
b) Arbeitsschutz gemäß dem Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, und
dem Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006;
c) Bildungsqualifikationen, Bildungsniveau oder frühere Lernerfahrungen, die für die
Zulassung erforderlich sind;
d) die Verantwortlichkeiten der Auszubildenden, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, der
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und der Vermittler;
e) die Beaufsichtigung der Auszubildenden durch qualifiziertes Personal und die Art dieser
Beaufsichtigung;
f) das angemessene Gleichgewicht zwischen Auszubildenden und den Beschäftigten in der
Arbeitsstätte, um erfolgreiche duale Berufsausbildungsprogramme und eine
angemessene Aufsicht zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das
Ersetzen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und die duale
Berufsausbildung in kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern;
g) die vorgesehene Mindest- und Höchstdauer der dualen Berufsausbildung;
h) inwiefern die vorgesehene Dauer der dualen Berufsausbildung aufgrund früherer
Lernerfahrungen oder der während der Ausbildung erzielten Fortschritte verkürzt werden
kann;
i) Lernergebnisse und Ausbildungspläne auf der Grundlage der relevanten beruflichen
Kompetenzen, der Bildungs- und Ausbildungserfordernisse der Auszubildenden und der
Arbeitsmarktbedürfnisse;
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 5
j) das angemessene Gleichgewicht zwischen dem Lernen in und außerhalb der
Arbeitsstätte;
k) der Zugang zu Berufs- und Karriereberatung und gegebenenfalls anderen
Unterstützungsdiensten vor, während und nach der dualen Berufsausbildung;
l) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung der Lehrkräfte, der Ausbildenden in und
außerhalb der Arbeitsstätte und der anderen an der dualen Berufsausbildung beteiligten
sachverständigen Personen;
m) das angemessene Gleichgewicht zwischen Auszubildenden und Lehrkräften unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine hochwertige Bildung und Ausbildung
sicherzustellen;
n) die Verfahren für die Bewertung und Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen;
o) die mit dem erfolgreichen Abschluss der dualen Berufsausbildung erworbene
Qualifikation.
11. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es ein faires und
transparentes Verfahren gibt, durch das eine duale Berufsausbildung in mehr als einem
Unternehmen durchgeführt werden kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Auszubildenden, falls dies
für den Abschluss der dualen Berufsausbildung als notwendig angesehen wird.
12. Die Mitglieder sollten die Bedingungen festlegen, unter denen:
a) Betriebe eine duale Berufsausbildung anbieten können;
b) Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen eine Ausbildung in und außerhalb der
Arbeitsstätte anbieten können;
c) Vermittler die duale Berufsausbildung koordinieren, unterstützen oder bei ihrer
Durchführung behilflich sein können.
13. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um auf kontinuierliche Weise:
a) die Kapazitäten staatlicher Stellen, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie
der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen weiterzuentwickeln und zu stärken;
b) die Ausbildungskapazität der Ausbildungsbetriebe zu stärken;
c) die Kompetenzen der Lehrkräfte, der Ausbildenden in und außerhalb der Arbeitsstätte
und der anderen an der dualen Berufsausbildung beteiligten sachverständigen Personen
zu stärken.
14. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Systeme und
Programme der dualen Berufsausbildung von den zuständigen Stellen regelmäßig überwacht und
evaluiert werden. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung sollten dazu verwendet
werden, die Systeme und Programme entsprechend anzupassen und zu verbessern.
III. Schutz der Auszubildenden
15. Die Mitglieder sollten Maßnahmen zur Achtung, Förderung und Verwirklichung der
grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in Bezug auf die duale Berufsausbildung ergreifen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 13 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 6
16. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Auszubildende:
a) eine angemessene Vergütung oder sonstige finanzielle Entschädigung erhalten, die in
verschiedenen Phasen der dualen Berufsausbildung erhöht werden kann, um dem
fortschreitenden Erwerb beruflicher Kompetenzen Rechnung zu tragen;
b) nicht zur Überschreitung der maximalen Arbeitszeiten angehalten werden, die durch die
innerstaatliche Gesetzgebung und Kollektivvereinbarungen geregelt sind;
c) Anspruch auf Urlaub mit angemessener Vergütung oder sonstiger finanzieller
Entschädigung haben;
d) Anspruch auf krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit mit angemessener Vergütung
oder sonstiger finanzieller Entschädigung haben;
e) Zugang zu bezahltem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub haben;
f) Zugang zu sozialer Sicherheit und Mutterschutz haben;
g) Vereinigungsfreiheit in Anspruch nehmen können und die effektive Anerkennung des
Rechts auf Kollektivverhandlungen gewährleistet ist;
h) Arbeitsschutz genießen und vor Diskriminierung, Gewalt und Belästigung geschützt und
diesbezüglich geschult werden;
i) bei arbeitsbedingten Verletzungen und Erkrankungen Anspruch auf Entschädigung haben;
j) Zugang zu einem wirksamen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismus haben;
k) Anspruch auf den Schutz personenbezogener Daten haben.
IV. Ausbildungsvertrag
17. Die Mitglieder sollten sicherstellen, dass die duale Berufsausbildung durch einen schriftlichen
Vertrag geregelt wird, der zwischen der oder dem Auszubildenden und einem
Ausbildungsbetrieb oder einer öffentlichen Einrichtung geschlossen wird und der, soweit dies nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, auch von einer dritten Partei, wie
beispielsweise einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung oder einem Vermittler, unterzeichnet
werden kann.
18. Die Mitglieder sollten sicherstellen, dass ein Ausbildungsvertrag:
a) die jeweiligen Rollen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar definiert;
b) festlegt, wo die duale Berufsausbildung stattfindet;
c) keine Bestimmung enthält, die dazu führt, dass die Möglichkeiten der Auszubildenden im
Hinblick auf die Arbeitsmarktmobilität nach der dualen Berufsausbildung eingeschränkt
werden;
d) Bestimmungen zu Ausbildungsdauer, Vergütung oder sonstiger finanzieller
Entschädigung und ihrer Häufigkeit, Arbeitszeit, Ruhezeiten, Pausen, Feiertagen und Urlaub,
Arbeitsschutz, sozialer Sicherheit, Streitbeilegungsmechanismen sowie der Beendigung
des Ausbildungsvertrags enthält;
e) die zu erlangenden Kompetenzen, Zertifizierungen oder Qualifikationen und
gegebenenfalls ergänzende bildungsbezogene Begleitmaßnahmen festlegt;
f) unter den von der zuständigen Stelle festgelegten Bedingungen registriert wird;
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 7
g) zu Beginn der dualen Berufsausbildung unterzeichnet wird;
h) bei Minderjährigkeit der beziehungsweise des Auszubildenden von einem Elternteil,
Vormund oder den zur gesetzlichen Vertretung Berechtigten oder von der beziehungsweise
vom Auszubildenden mit Zustimmung eines Elternteils, Vormunds oder der zur
gesetzlichen Vertretung Berechtigten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
unterzeichnet wird.
19. Die Mitglieder sollten in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden einen Muster-Ausbildungsvertrag ausarbeiten, um für bessere Kohärenz,
Einheitlichkeit und Regelkonformität zu sorgen.
V. Gleichheit und Vielfalt in einer hochwertigen dualen Berufsausbildung
20. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um Gleichheit, Vielfalt und soziale Inklusion in
der dualen Berufsausbildung zu fördern, indem insbesondere der Situation und den
Bedürfnissen von Personen, die einer oder mehreren verletzlichen Gruppen oder Gruppen in
Situationen der Verletzlichkeit angehören, Rechnung getragen wird.
21. Die Mitglieder sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gleichstellung und
Ausgewogenheit der Geschlechter in allen Aspekten der dualen Berufsausbildung, darunter auch beim
Zugang zur dualen Berufsausbildung, zu fördern.
22. Die Mitglieder sollten wirksame Maßnahmen ergreifen, um jegliche Diskriminierung, Gewalt
und Belästigung und Ausbeutung gegenüber Auszubildenden zu verhindern und zu beseitigen
und Zugang zu geeigneten und wirksamen Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.
23. Die Mitglieder sollten die duale Berufsausbildung für Erwachsene und erfahrene Personen, die
die Branche oder den Beruf wechseln, ihre Kompetenzen weiterentwickeln oder ihre
Beschäftigungsfähigkeit verbessern möchten, aktiv fördern, um die volle, produktive und frei
gewählte Beschäftigung zu fördern.
24. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu einer hochwertigen dualen
Berufsausbildung zu fördern, um den erfolgreichen Übergang von der informellen zur
formellen Wirtschaft und von prekärer zu sicherer Beschäftigung, die menschenwürdig ist und
Zugang zu sozialer Sicherheit und Arbeitnehmerschutz bietet, zu erleichtern.
VI. Förderung einer hochwertigen dualen Berufsausbildung
25. Die Mitglieder sollten in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden Maßnahmen ergreifen, um ein günstiges Umfeld für die Förderung einer
hochwertigen dualen Berufsausbildung zu schaffen, indem unter anderem:
a) Strategien entwickelt und umgesetzt, nationale Ziele für eine hochwertige duale
Berufsausbildung festgelegt und angemessene Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt
werden;
b) eine hochwertige duale Berufsausbildung systematisch in nationale
Entwicklungsstrategien sowie in Politiken für Bildung, berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und
Beschäftigung einbezogen wird;
c) Stellen für die Entwicklung branchen- oder berufsspezifischer Kompetenzen eingerichtet
werden, um die Durchführung einer hochwertigen dualen Berufsausbildung zu erleichtern;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 15 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 8
d) zuverlässige Mechanismen, etwa Arbeitsmarktinformationssysteme und regelmäßige
Beratungen mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden,
eingerichtet und dauerhaft weitergeführt werden, um die gegenwärtige und künftige
Nachfrage nach Kompetenzen einzuschätzen und auf dieser Grundlage Programme der dualen
Berufsausbildung entsprechend zu gestalten oder anzupassen;
e) wirksame und nachhaltige Finanzierungsmodelle umgesetzt werden;
f) Anreize und Unterstützungsdienste bereitgestellt werden;
g) zuverlässige Überwachungsmechanismen eingerichtet werden, unter anderem für die
Datenerhebung durch die zuständige Stelle über Verbleibs-, Abbrecher- und
Erfolgsquoten in der dualen Berufsausbildung, um die Wirksamkeit von Finanzierungsmodellen und
Anreizsystemen bei der Schaffung einer hochwertigen dualen Berufsausbildung
einzuschätzen;
h) effektive öffentlich-private Partnerschaften erleichtert werden, um eine hochwertige
duale Berufsausbildung innerhalb eines innerstaatlichen Regulierungsrahmens zu
unterstützen;
i) sofern angezeigt, Vermittler unterstützt werden, die die Bereitstellung der dualen
Berufsausbildung koordinieren, unterstützen oder dabei behilflich sind;
j) in regelmäßigen Abständen Sensibilisierungsmaßnahmen und Werbekampagnen
durchgeführt werden, um das Ansehen und die Attraktivität einer hochwertigen dualen
Berufsausbildung zu verbessern, indem die Vorteile einer dualen Berufsausbildung bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, jungen Menschen, Familien, Lehrkräften,
Berufsberatenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern, insbesondere kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen, hervorgehoben
werden;
k) das Bewusstsein für die Rechte, die Ansprüche und den Schutz von Auszubildenden
verbessert wird;
l) bedarfsbasierte Vorbereitungsprogramme für duale Berufsausbildung eingerichtet
werden, die insbesondere darauf abzielen, in der dualen Berufsausbildung die Beteiligungs-,
Verbleibs- und Erfolgsquoten von Personen zu erhöhen, die einer oder mehreren
verletzlichen Gruppen oder Gruppen in Situationen der Verletzlichkeit angehören;
m) der Zugang von Auszubildenden zu weiterführender Berufsausbildung und anderen
Bildungsmöglichkeiten erleichtert wird;
n) flexible Lernwege und Berufsberatung geboten werden, um Mobilität, lebenslanges
Lernen und die Übertragbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen;
o) die Einbindung von Mentoren in duale Berufsausbildungsprogramme konzipiert,
unterstützt und gefördert wird;
p) neue Technologien und innovative Methoden zur Verbesserung der Wirksamkeit und der
Qualität der dualen Berufsausbildung eingesetzt werden;
q) die duale Berufsausbildung in Bereichen mit einem Bezug zu grüner Wirtschaft und einem
gerechten Übergang gefördert wird, um Wissen zu verbreiten und Kompetenzen zu
entwickeln, die auf die Zukunft der Arbeit ausgerichtet sind.
26. Die Mitglieder sollten eine Kultur des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierung,
Neuqualifizierung und Höherqualifizierung fördern, auch im Hinblick auf Kernkompetenzen.
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
ILC.111/Empfehlung Nr. 208 9
27. Die Mitglieder sollten in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden im Hinblick auf die Erleichterung des Übergangs von der informellen zur formellen
Wirtschaft Maßnahmen ergreifen, um:
a) die Kapazitäten kleinster, kleiner und mittlerer Wirtschaftseinheiten zu stärken, indem der
Zugang zu Dienstleistungen für Unternehmensentwicklung und Finanzierung erleichtert
wird, das Arbeitsschutzumfeld verbessert wird und die Lehr- und Ausbildungsmethoden
sowie die fachlichen und unternehmerischen Kompetenzen von Meisterinnen und
Meistern ihres Faches verstärkt werden;
b) sicherzustellen, dass Auszubildende Zugang zum Lernen außerhalb der Arbeitsstätte
haben und ihr Lernen in der Arbeitsstätte, in anderen Unternehmen oder, sofern
angezeigt, durch Vermittler ergänzen können;
c) die Fähigkeit der Verbände von kleinsten, kleinen und mittleren Wirtschaftseinheiten zu
stärken, die Qualität der dualen Berufsausbildung zu verbessern, auch durch finanzielle
Unterstützung;
d) ein Verfahren zur Anerkennung relevanter früherer Lernerfahrungen einzuführen, auch
wenn sie in der informellen Wirtschaft erworben wurden, und die Bereitstellung von
Brückenkursen zu unterstützen.
VII. Internationale, regionale und nationale Zusammenarbeit für eine
hochwertige duale Berufsausbildung
28. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um:
a) in Bezug auf alle Aspekte einer hochwertigen dualen Berufsausbildung die internationale,
regionale und nationale Zusammenarbeit zu verstärken und Informationen über
vorbildliche Praktiken auszutauschen;
b) in Bezug auf das Angebot erweiterter Lernmöglichkeiten für Auszubildende
zusammenzuarbeiten und im Rahmen von Programmen der dualen Berufsausbildung oder früherer
Lernerfahrungen erworbene Kompetenzen anzuerkennen;
c) effektive Partnerschaften zur Förderung von Programmen für eine hochwertige duale
Berufsausbildung aufzubauen, insbesondere durch dreigliedrige nationale Stellen für
branchen- oder berufsspezifische Kompetenzen, globale und regionale Bündnisse und
Netzwerke für die duale Berufsausbildung;
d) die Anerkennung der durch eine duale Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen
national, regional und international zu fördern.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 17 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192
Angenommene Texte
Internationale Arbeitskonferenz – 113. Tagung, Genf, 2025
Übereinkommen über Prävention und
Schutz gegen biologische Gefahren
im Arbeitsumfeld
(13. Juni 2025)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
2. Juni 2025 zu ihrer 113. Tagung zusammengetreten ist,
erinnert an die feierliche verfassungsgemäße Verpflichtung der Internationalen
Arbeitsorganisation, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, mit denen ein angemessener
Schutz für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer aller Berufsgruppen erreicht werden soll,
erinnert daran, dass die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 110. Tagung (2022) ein sicheres
und gesundes Arbeitsumfeld in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der
Arbeit aufgenommen hat,
berücksichtigt das Ziel, einen Rechtsrahmen für die Achtung, Förderung und Verwirklichung des
grundlegenden Prinzips und des Rechts auf ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld in Bezug auf
biologische Gefahren zu entwickeln, der auch Bestimmungen zur Vorbereitung und Bewältigung im
Hinblick auf einen wirksamen Umgang mit Notfallsituationen im Zusammenhang mit biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld umfasst und neuen und wieder aufkommenden Gefahren und Risiken Rechnung
trägt,
betont, wie wichtig es ist, internationale Politikkohärenz und Zusammenarbeit bei der Prävention
von durch biologische Gefahren im Arbeitsumfeld verursachten Krankheiten und Verletzungen zu
fördern,
anerkennt die Bedeutung, die dem Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, und
dem Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, die beide als
grundlegende Übereinkommen im Sinne der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und
Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022 anzusehen sind, sowie dem Protokoll
von 2002 zum Übereinkommen Nr. 155 und dem Übereinkommen (Nr. 161) über die betriebsärztlichen
Dienste, 1985, zukommt,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 19 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 2
stellt fest, dass die Empfehlung (Nr. 3) betreffend die Verhütung des Milzbrandes, 1919,
überarbeitet und die Lücke im Anwendungsbereich der internationalen Arbeitsnormen bezüglich anderer
biologischer Gefahren im Arbeitsumfeld geschlossen werden muss,
stellt fest, dass es sich bei dem vorliegenden Übereinkommen um das erste internationale
Instrument handelt, das gezielt die Frage der biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld auf globaler Ebene
behandelt,
betont die Notwendigkeit, eine wirksame Gestaltung des Arbeitsschutzes * in Bezug auf
biologische Gefahren im Arbeitsumfeld zu fördern, und zwar durch kooperative Mittel und Maßnahmen seitens
der relevanten Akteure, unter anderem Behörden der öffentlichen Gesundheit- und des Arbeitsschutzes
sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich,
hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend den Arbeitsschutz gegen biologische Gefahren
anzunehmen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,
hat bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten
sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 13. Juni 2025, das folgende Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über biologische Gefahren im Arbeitsumfeld, 2025, bezeichnet wird.
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff:
a) „biologische Gefahren“ alle Mikroorganismen, Zellen oder Zellkulturen, Endoparasiten oder
nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, einschließlich solcher, die gentechnisch
verändert worden sind, und die damit verbundenen Allergene und Toxine sowie Allergene, Toxine
und Reizstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, sofern die Exposition arbeitsbedingt
ist und sie der menschlichen Gesundheit schaden können. Zu den durch die Exposition
gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld verursachten Schädigungen der
menschlichen Gesundheit zählen Krankheiten und Verletzungen;
b) „Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld“ den Umstand, dass ein
Arbeitnehmer mit biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld in Kontakt kommt oder sich in
deren unmittelbarer Nähe aufhält. Diese Exposition umfasst sowohl arbeitsbezogene
Tätigkeiten als auch Vorkommnisse, die die öffentliche Gesundheit betreffen. Die Infektionsgefahr
oder das Schädigungspotenzial steht in direktem Zusammenhang mit den Übertragungs-
und den Expositionswegen, deren Berücksichtigung bei der Ausarbeitung geeigneter
Präventionsstrategien und -maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist;
c) „biologisches Risiko **die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines durch
Exposition gegenüber einer biologischen Gefahr verursachten gefährlichen Umstands und
dem Schweregrad der Verletzung oder der Schädigung der Gesundheit von Menschen durch
diesen Umstand;
* Redaktionelle Anmerkung: Das Verständnis von Arbeitsschutz umfasst im Kontext dieses Übereinkommens
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
** Redaktionelle Anmerkung: Statt des Begriffs „Risiko“ wird in Bezug auf Arbeitgeberverantwortlichkeiten nach dem
Verständnis der nationalen Rechtsordnungen Deutschlands und Österreichs der Begriff „Gefährdung“ verwendet.
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 3
d) „Bewertung der biologischen Risiken durch die zuständigen Behörden“ ein systematisches
Verfahren zur Identifizierung von biologischen Gefahren und zur Bewertung der Risiken
durch die zuständigen Behörden, das dabei helfen soll, einen Regelungsrahmen oder
Leitlinien für geeignete und angemessene Maßnahmen zur Beherrschung der biologischen
Risiken auszuarbeiten, die mit den zu verrichtenden Tätigkeiten einhergehen. Bei dieser
Bewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:
i) die Eigenschaften der Gefahren, einschließlich ihres Potenzials zur Schädigung der
menschlichen Gesundheit und des Schweregrads dieser Schädigung;
ii) die Verfügbarkeit wirksamer Diagnose-, Prophylaxe- oder Behandlungsmaßnahmen;
iii) die Risiken für die öffentliche Gesundheit im Hinblick auf die Ausbreitung in der
Bevölkerung oder in der Umwelt;
e) „Arbeitnehmer“ alle Beschäftigten, einschließlich der öffentlich Bediensteten.
Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in allen Wirtschaftszweigen.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann – nach Beratung mit den maßgebenden
Verbänden der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und auf der Grundlage einer von den
zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung der einschlägigen biologischen Risiken
sowie der zu ergreifenden Präventions- und Schutzmaßnahmen – bestimmte Wirtschaftszweige
oder begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise von der Anwendung des
Übereinkommens ausnehmen, wenn seine Anwendung auf diese Wirtschaftszweige oder diese
Gruppen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung aufwerfen würde, unter der
Voraussetzung, dass ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld aufrechterhalten wird.
3. Jedes Mitglied, das von der im vorstehenden Absatz genannten Möglichkeit Gebrauch macht, hat
in seinem ersten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
vorzulegenden Bericht über die Durchführung des Übereinkommens die auf diese Weise
ausgenommenen Wirtschaftszweige oder Gruppen von Arbeitnehmern aufzuführen, wobei die Gründe für
deren Ausnahme zu nennen und die Maßnahmen zu beschreiben sind, die ergriffen wurden, um
den ausgenommenen Arbeitnehmern einen angemessenen Schutz zu gewähren, und hat in den
späteren Berichten anzugeben, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere
Anwendung des Instruments erzielt worden sind. Die Mitglieder haben jegliche Anstrengung zu
unternehmen, um Ausnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden.
II. Innerstaatliche Politik
Artikel 3
Jedes Mitglied hat im Einklang mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und in
Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den Schutz vor der
Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld in seine innerstaatliche
Arbeitsschutzpolitik, gestützt auf eine Bewertung der biologischen Risiken durch die zuständigen Behörden, zu
integrieren und diese Politik regelmäßig zu überprüfen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 21 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 4
Artikel 4
In Bezug auf die biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld hat die innerstaatliche Politik folgenden
Aspekten Rechnung zu tragen:
a) anderen einschlägigen Politiken, einschließlich der Bereiche öffentliche Gesundheit und Umwelt,
soweit sie mit den Arbeitsschutzbestimmungen im Einklang stehen, sie ergänzen oder
verbessern;
b) den besten verfügbaren Informationen zur systematischen Gestaltung des Arbeitsschutzes
im Zusammenhang mit biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld;
c) der Notwendigkeit, Vorkehrungen für den wirksamen Umgang mit der Exposition gegenüber
biologischen Gefahren und Risiken im Arbeitsumfeld, einschließlich neuer oder wieder
aufkommender Gefahren und Risiken, zu treffen und Präventions-, Vorbereitungs- und
Bewältigungsmaßnahmen, wie etwa Pläne und Verfahren, für den Umgang mit Unfällen und
Notfallsituationen im Zusammenhang mit solchen Gefahren auszuarbeiten, wobei die
körperliche und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer und ihr Wohlbefinden sowie
gegebenenfalls die Notwendigkeit von Unterstützungsmechanismen für Arbeitgeber zu berücksichtigen
sind;
d) den Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf die Exposition gegenüber biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld und der Notwendigkeit, angemessene Maßnahmen zur
Prävention und Behandlung von erkannten Risiken zu ergreifen;
e) den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz,
1981, des Übereinkommens (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz,
2006, und gegebenenfalls anderer einschlägiger internationaler Arbeitsnormen;
f) der Bedeutung, soweit angemessen einen Blickwinkel sicherzustellen, der alle Arbeitnehmer,
auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Expositions- und Risikoniveaus von Frauen und
Männern, berücksichtigt.
Artikel 5
Um die besten verfügbaren Informationen über biologische Gefahren im Arbeitsumfeld zu
erhalten, hat jedes Mitglied in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer – soweit angemessen und nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis –
Vorkehrungen zu treffen für:
a) den Austausch von Informationen und die Koordinierung der Tätigkeiten, auf nationaler und
internationaler Ebene, zwischen den relevanten staatlichen Stellen, unter anderem den
Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörden, sowie wissenschaftlichen Einrichtungen und den
einschlägigen internationalen Organisationen;
b) die Förderung neuer Forschung wenn die verfügbaren Informationen unzureichend sind.
Artikel 6
Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer besondere Vorkehrungen zu treffen, um:
a) vertrauliche Informationen zu schützen, deren Weitergabe an einen Wettbewerber der
Geschäftstätigkeit eines Arbeitgebers Schaden zufügen könnte, soweit die Gesundheit und
die Sicherheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden und dies im Einklang
mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis steht;
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 5
b) einen leichten und vertraulichen Zugang der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter zu geeigneten
und wirksamen Meldemechanismen zu gewährleisten, damit Verstöße gegen die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld
angegangen werden können;
c) sicherzustellen, dass diejenigen, die solche Verstöße melden, gegen
Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind.
III. Präventions- und Schutzmaßnahmen
Artikel 7
1. Jedes Mitglied hat im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und in Beratung
mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer innerstaatliche
Vorkehrungen und Leitlinien für Präventions- und Schutz- und gegebenenfalls Vorsichtsmaßnahmen zur
Bekämpfung biologischer Gefahren und Risiken im Arbeitsumfeld zu entwickeln, diese
Vorkehrungen und Leitlinien zu veröffentlichen, zu überprüfen und in regelmäßigen Abständen zu
aktualisieren und stützt sich dabei auf die Ergebnisse einer Bewertung der biologischen Risiken durch
die zuständigen Behörden.
2. Diese Vorkehrungen und Leitlinien haben:
a) eine kontinuierliche Verbesserung des Schutzniveaus für Arbeitnehmer zu fördern, die
solchen Gefahren ausgesetzt sind;
b) neue und wieder aufkommende Gefahren und Risiken zu berücksichtigen;
c) besondere Bestimmungen zu enthalten für:
i) Sektoren und Berufe, in denen ein hohes Risiko besteht, dass Arbeitnehmer aufgrund
einer Exposition gegenüber biologischen Gefahren anerkannte Schäden erleiden;
ii) möglicherweise besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer, wobei sicherzustellen ist,
dass die entsprechenden Maßnahmen nicht zu Diskriminierung führen oder zu
beruflicher Ausgrenzung beitragen;
d) Vorbereitungs- und Bewältigungsmaßnahmen vorzusehen, wie etwa Pläne und Verfahren,
für den Umgang mit Unfällen und Notfallsituationen im Zusammenhang mit der Exposition
gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld.
Artikel 8
1. Jedes Mitglied hat den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern auf der Grundlage
einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung der biologischen Risiken
rechtzeitig Informationen zu erteilen und Unterstützung zu Präventiv- und Schutz- und gegebenenfalls
Vorsichtsmaßnahmen zur Bekämpfung biologischer Gefahren und Risiken im Arbeitsumfeld zur
Verfügung zu stellen.
2. Diese Informationen sind in leicht zugänglicher Form und verständlicher Sprache bereitzustellen,
regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, um dem neuesten
Kenntnisstand in Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 23 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 6
IV. Arbeitsmedizin und arbeitsmedizinische Dienste
Artikel 9
Jedes Mitglied hat, im Rahmen seiner Präventions- und Schutzmaßnahmen in Bezug auf die
Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld im Einklang mit der innerstaatlichen
Gesetzgebung und Praxisanzustreben:
a) die arbeitsmedizinischen Dienste schrittweise auf alle Arbeitnehmer in allen
Wirtschaftszweigen auszuweiten und dabei den Sektoren und Berufen Vorrang einzuräumen, in denen
ein hohes Risiko besteht, dass Arbeitnehmer biologischen Gefahren ausgesetzt sind, sowie
den möglicherweise besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern;
b) die Koordinierung und effiziente Nutzung der Infrastrukturen, der Fachkenntnisse und der
Ressourcen in den Bereichen Gesundheit und Arbeit auf nationaler Ebene zur Erbringung
arbeitsmedizinischer Dienste für die Arbeitnehmer zu fördern.
V. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Meldung, Aufzeichnung und
Benachrichtigung sowie Datenerhebung
Artikel 10
Jedes Mitglied hat nach Maßgabe der innerstaatlichen Verhältnisse und Praxis und in Beratung
mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Verfahren für folgende
Zwecke zu entwickeln, einzuführen und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen:
a) die Meldung und Aufzeichnung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
gegebenenfalls gefährlichen Vorkommnissen, die durch eine Exposition gegenüber biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld verursacht wurden, sowie die Benachrichtigung darüber und ihre
Untersuchung durch den Arbeitgeber oder eine andere verantwortliche Person in
Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;
b) die Erstellung und Veröffentlichung jährlicher, nach Geschlecht aufgeschlüsselter Statistiken
über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorfälle, die durch
eine Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld verursacht wurden;
c) die Durchführung von Untersuchungen durch die zuständigen Behörden bei schweren
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder sonstigen Gesundheitsschäden, die durch eine
Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld verursacht wurden;
d) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die im Rahmen der innerstaatlichen
Arbeitsschutzpolitik ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Exposition gegenüber
biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld;
e) die Festlegung einer angemessenen Dauer für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über
Berufskrankheiten und Verletzungen, die durch eine Exposition gegenüber biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld verursacht wurden, unter Berücksichtigung der Latenzzeiten
solcher Krankheiten.
Artikel 11
Jedes Mitglied hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis, den einschlägigen
internationalen Normen und den wissenschaftlichen Entwicklungen:
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 7
a) die nationalen Listen der Berufskrankheiten in regelmäßigen Zeitabständen im Hinblick auf
die Frage der Prävention, der Aufzeichnung, der Meldung und gegebenenfalls der
Entschädigung zu überprüfen;
b) diese Listen soweit erforderlich zu aktualisieren, um jede Erkrankung aufzunehmen, bei der
eine unmittelbare Verbindung zu einer Exposition gegenüber biologischen Gefahren im
Arbeitsumfeld wissenschaftlich oder durch sonstige, in Anbetracht der innerstaatlichen
Verhältnisse und Praxis geeignete, Methoden festgestellt wurde.
VI. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 12
Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und
Praxis jede Krankheit, Verletzung oder Arbeitsunfähigkeit sowie jeder Todesfall infolge einer
berufsbedingten Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld einen Anspruch auf
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder auf Entschädigung begründet.
VII. Einhaltung der Rechtsvorschriften
Artikel 13
1. Jedes Mitglied hat die Durchsetzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Exposition
gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld durch ein angemessenes und geeignetes
System für die Aufsicht und gegebenenfalls andere Mechanismen zur Sicherstellung der
Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, darunter die Bereitstellung fachlicher Information
und Beratung für die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, und hat ausreichende
Mittel sowie die für diese Aufgaben notwendige Unterstützung bereitzustellen.
2. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass Arbeitsaufsichtspersonen und gegebenenfalls andere
zuständige Amtsträger mit Aufgaben im Zusammenhang mit biologischen Gefahren und Risiken
im Arbeitsumfeld:
a) zu diesen Gefahren und Risiken geschult sind;
b) bei der Beurteilung der Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einen systematischen Ansatz für den Arbeitsschutz fördern;
c) über klare und robuste Sicherheitsprotokolle verfügen, um ihre persönliche Sicherheit bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen;
d) von ihrem Arbeitgeber mit geeigneter Schutzausrüstung ausgestattet werden.
Artikel 14
Jedes Mitglied hat im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis angemessene
Sanktionen und Abhilfemaßnahmen für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zu biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld vorzusehen und sicherzustellen, dass diese wirksam angewandt werden.
VIII. Pflichten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber
Artikel 15
Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, soweit es praktisch durchführbar ist, dass die ihrer
Kontrolle unterliegenden Arbeitsumfelder keine Risiken für die Sicherheit und Gesundheit aufgrund einer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 25 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 8
Exposition gegenüber biologischen Gefahren darstellen, indem sie die geeigneten und notwendigen
Präventions- und Schutzmaßnahmen ergreifen.
Artikel 16
Die Arbeitgeber haben im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sowie den
geltenden Kollektivvereinbarungen Präventions- und Schutzmaßnahmen, die auf einer Ermittlung und
Beurteilung der biologischen Risiken im Arbeitsumfeld beruhen, zu ergreifen, soweit dies nach
vernünftigem Ermessen durchführbar ist. Dabei ist sicherzustellen, dass gegebenenfalls unterschiedliche
Expositions- und Risikoniveaus, einschließlich derjenigen von Frauen und Männern, angemessen
berücksichtigt werden. Insbesondere haben sie:
a) in Beratung mit den Arbeitnehmern und ihren Vertretern angemessene und geeignete
Systeme einzuführen, um die von biologischen Gefahren ausgehenden Risiken für die
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu ermitteln und zu beurteilen und die Ergebnisse in
der Folge zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, wobei Arbeitnehmer, die
eines besonderen Schutzes bedürfen könnten, gebührend zu berücksichtigen sind;
b) alle angemessenen und praktisch durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die
biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld zu beseitigen oder, falls dies nicht möglich ist, die Risiken
aufgrund dieser Gefahren zu beherrschen und zu minimieren, wobei die Rangfolge der
Maßnahmen gebührend zu berücksichtigen ist;
c) wirksame Präventions- und Schutzmaßnahmen einzuführen, wobei die Merkmale der
biologischen Gefahren und, soweit verfügbar, die Bewertung der biologischen Risiken durch die
zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind;
d) den Arbeitnehmern unentgeltlich entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen
angemessene persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, instand zu halten und
soweit erforderlich zu ersetzen sowie eine Schulung für deren Verwendung durchzuführen;
e) eine regelmäßige Überwachung des Arbeitsumfelds und der Gesundheit der Belegschaft
sicherzustellen, die im Hinblick auf die berufsbedingten Risiken ausreichend und
angemessen ist, um eine frühzeitige Erkennung der biologischen Gefahren und ihrer potenziellen
Auswirkungen sicherzustellen;
f) für eine Aufsicht über die Arbeitsabläufe zu sorgen und die Wirksamkeit der Präventions-,
Schutz- und Kontrollmaßnahmen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung, regelmäßig zu überprüfen;
g) Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wenn die verfügbaren Informationen unzureichend sind,
um die Risiken angemessen zu beurteilen;
h) die Führungskräfte, die Vorgesetzten und die Arbeitnehmer im Rahmen bezahlter Arbeitszeit
und, soweit möglich, während der üblichen Arbeitszeiten sowie die Arbeitnehmervertreter in
angemessenen und regelmäßigen Abständen über die biologischen Gefahren im
Arbeitsumfeld und der anzuwendenden Präventions- und Schutzmaßnahmen zu informieren, zu
unterweisen und zu schulen;
i) sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer in leicht zugänglicher Form und verständlicher
Sprache angemessen über die Risiken aufgrund einer Exposition gegenüber biologischen
Gefahren und über die anzuwendenden Präventions- und Schutzmaßnahmen vor Beginn aller mit
solchen Risiken verbundenen Tätigkeiten, bei Änderungen der Arbeitsmethoden und -
materialien oder der Ermittlung und Beurteilung gestützt auf neue Informationen und
erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen informiert werden;
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 9
j) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse im
Zusammenhang mit der Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld zu
untersuchen, um ihre Ursachen zu ermitteln und in Zusammenarbeit mit den
Arbeitsschutzausschüssen oder den Arbeitnehmervertretern die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
eine Wiederholung solcher Ereignisse zu verhindern, wobei die Daten über Vorfälle im
Zusammenhang mit biologischen Gefahren aufzubewahren sind.
Artikel 17
Sind zwei oder mehr Arbeitgeber gleichzeitig in Tätigkeiten an ein und derselben Arbeitsstätte
involviert, so haben sie bei der Aufgabe, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bezug auf
die Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld zu gewährleisten,
zusammenzuarbeiten, und zwar unbeschadet der Verantwortung eines jeden Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer.
Artikel 18
Die Arbeitgeber haben gemäß dem Umfang und der Art ihrer Tätigkeiten Vorsorge- und
Reaktionspläne und -verfahren für den Umgang mit Unfällen, Vorfällen und Notfallsituationen im
Zusammenhang mit biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld vorzusehen, unter Berücksichtigung des
Ausbruchs von übertragbaren Krankheiten. Diese Pläne und Verfahren haben mit den Leitlinien der
zuständigen Behörden im Einklang zu stehen.
IX. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
Artikel 19
In Bezug auf biologische Gefahren im Arbeitsumfeld haben die Arbeitnehmer und, sofern
zutreffend, ihre Vertreter das Recht:
a) bei der Identifizierung von biologischen Gefahren und bei der Ermittlung und Beurteilung
von Risiken, die vom Arbeitgeber oder von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
konsultiert zu werden;
b) Informationen und Schulungen zu biologischen Gefahren und Risiken im Arbeitsumfeld
sowie über geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen und deren Anwendung zu
erhalten;
c) zu den Präventions- und Schutzmaßnahmen für ihren eigenen Schutz und den anderer
Arbeitnehmer konsultiert und in deren Umsetzung eingebunden zu werden;
d) sich über relevante Aspekte im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld zu informieren und vom Arbeitgeber dazu konsultiert zu werden;
e) sich an der Untersuchung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sofern angemessen
gefährlichen Vorfällen zu beteiligen und zu den Schlussfolgerungen dieser Untersuchungen
konsultiert zu werden;
f) vorbehaltlich der Vertraulichkeitsregeln für personenbezogene und medizinische Daten
Berichte über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu erhalten;
g) sich im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis an die zuständigen
Behörden zu wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass die ergriffenen Maßnahmen und
eingesetzten Mittel nicht hinreichend wirksam sind, um eine angemessene Prävention und einen
angemessenen Schutz zu gewährleisten;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 27 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 10
h) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und auf Anraten der
arbeitsmedizinischen Dienste einer anderen Tätigkeit zugewiesen zu werden, wenn die
Weiterbeschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen
kontraindiziert ist, unter der Voraussetzung, dass eine solche Tätigkeit verfügbar ist und dass die
betreffenden Arbeitnehmer über entsprechende Qualifikationen verfügen oder dafür geschult
werden können;
i) bei Krankheiten oder Verletzungen, die durch die Exposition gegenüber biologischen
Gefahren im Arbeitsumfeld verursacht oder verschlimmert wurden, im Einklang mit der
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis eine medizinische Behandlung und Rehabilitation zu
erhalten;
j) vor jeglicher Diskriminierung aufgrund einer Erkrankung oder Übertragung einer Krankheit,
die durch eine Exposition gegenüber biologischen Gefahren verursacht wurde, geschützt zu
sein;
k) über wirksame Kommunikationswege zu den zuständigen Behörden zu verfügen, um
Probleme im Bereich des Arbeitsschutzes im Zusammenhang mit biologischen Gefahren und
Risiken zu melden.
Artikel 20
Auf Unternehmensebene sind Vorkehrungen zu treffen, nach denen Arbeitnehmer in Bezug auf
biologische Gefahren im Arbeitsumfeld die folgenden Pflichten haben:
a) entsprechend den erhaltenen Anweisungen sowie der Schulung und den Mitteln, die ihr
Arbeitgeber ihnen bereitstellt, die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten,
einschließlich der ordnungsgemäßen Handhabung und Verwendung angemessener
persönlicher Schutzausrüstung, der Einrichtungen und der sonstigen Ausrüstungen, die ihnen
zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden;
b) ihrem direkten Vorgesetzten unverzüglich jede Arbeitssituation zu melden, die nach ihrer
Auffassung eine Exposition gegenüber einer biologischen Gefahr verursachen oder ein
biologisches Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit oder die Sicherheit oder Gesundheit
anderer darstellen könnte;
c) mit ihrem Arbeitgeber und den anderen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, um
Arbeitsschutzmaßnahmen zur Abwehr biologischer Gefahren angemessen zu ermitteln und
umzusetzen.
Artikel 21
In Bezug auf biologische Gefahren im Arbeitsumfeld gilt zusätzlich zu den vorstehend
dargelegten Rechten und Pflichten, dass die Arbeitnehmer:
a) das Recht haben, sich ohne unangemessene Folgen von einer Arbeitssituation zu entfernen,
von der sie mit hinreichendem Grund annehmen, dass sie eine unmittelbare und ernste
Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit darstellt;
b) ihrem direkten Vorgesetzten unverzüglich jede Arbeitssituation zu melden haben, von der
sie mit hinreichendem Grund annehmen, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für
ihr Leben oder ihre Gesundheit darstellt;
c) von ihrem Arbeitgeber nicht verpflichtet werden dürfen, in eine Arbeitssituation
zurückzukehren, bei der eine andauernde unmittelbare und ernste Gefahr für das Leben oder die
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 11
Gesundheit besteht, bis der Arbeitgeber wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, falls
solche erforderlich sind.
X. Durchführungsmethoden
Artikel 22
Jedes Mitglied hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Beratung mit den
maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Rechtsvorschriften sowie durch
Kollektivvereinbarungen oder andere mit den innerstaatlichen Verhältnissen und der innerstaatlichen Praxis im
Einklang stehende Maßnahmen zur Durchführung zu bringen.
XI. Sprachgebrauch im Rahmen der Rechtsetzung
Artikel 23
Der Gebrauch der generischen männlichen Sprachform im Rahmen dieses Übereinkommens ist
als geschlechtsneutral zu verstehen und schließt auch Frauen ein, es sei denn, aus dem Kontext geht
klar hervor, dass dies nicht der Fall ist.
XII. Schlussbestimmungen
Artikel 24
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 25
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen von zwei Mitgliedern durch den Generaldirektor
eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung
seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 26
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren
seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch eine an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung zu übermittelnde förmliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung
wird erst ein Jahr nach ihrer Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der
in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahreszeitraums nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 29 –
ILC.113/Übereinkommen Nr. 192 12
Artikel 27
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und
Kündigungen, die von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.
2. Der Generaldirektor macht die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung
der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation, die mitgeteilt
worden ist, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam, zu dem das Übereinkommen in Kraft
tritt.
Artikel 28
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen
und Kündigungen.
Artikel 29
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann
immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft,
ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 30
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende Übereinkommen neu
fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des
Artikels 26 ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das
vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen
Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 31
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher
Weise verbindlich.
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
ILC.113/Empfehlung Nr. 209
Angenommene Texte
Internationale Arbeitskonferenz – 113. Tagung, Genf, 2025
Empfehlung betreffend die Prävention und
den Schutz gegen biologische Gefahren
im Arbeitsumfeld
(13. Juni 2025)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
2. Juni 2025 zu ihrer 113. Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend den Schutz gegen biologische Gefahren im
Arbeitsumfeld anzunehmen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,
hat bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des
Übereinkommens über biologische Gefahren im Arbeitsumfeld, 2025, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 13. Juni 2025, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung
betreffend biologische Gefahren im Arbeitsumfeld, 2025, bezeichnet wird:
1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des Übereinkommens über
biologische Gefahren im Arbeitsumfeld, 2025, („das Übereinkommen“) und sollten in Verbindung mit
diesen berücksichtigt werden.
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
2. Mit Bezug auf die in Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens enthaltene Begriffsbestimmung
zählen zu den biologischen Gefahren:
a) pathogene Mikroorganismen und die damit verbundenen Toxine und Allergene, darunter
bestimmte Protozoen, Bakterien, Pilze, Oomyzeten und Algen;
b) Zellen und Zellkulturen, darunter sowohl Primärkulturen als auch immortalisierte Zelllinien,
die durch andere biologische Gefahren möglicherweise kontaminiert sind oder denen
inhärente Risiken innewohnen wie etwa das Potenzial zur Tumorinduktion, Toxine oder Allergene;
c) Endoparasiten, nämlich Protozoen und Würmer;
d) nichtzellulare mikrobiologische Einheiten, darunter Viren, Prionen sowie rekombinante,
genetisch modifizierte oder synthetische DNA- und RNA-Materialien.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 31 –
ILC.113/Empfehlung Nr. 209 2
e) Reizstoffe, Allergene und Toxine tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Gifte
oder allergenhaltige Sekrete von Tieren oder Pflanzen, mit Ausnahme von Pollen, die bei
Exposition durch Bisse, Stiche oder jedes andere Ereignis, das zur Freisetzung oder zum
Vorliegen dieser Stoffe führt, Reizungen, allergische Reaktionen oder toxische Wirkungen
hervorrufen können.
3. Zu den durch die Exposition gegenüber biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld verursachten
Schädigungen der menschlichen Gesundheit zählen:
a) infektiöse Krankheiten wie Brucellose, Virushepatitis, Erkrankung aufgrund des humanen
Immunschwächevirus, Tetanus, Tuberkulose, Milzbrand und Leptospirose, einschließlich
sekundärer gesundheitlicher Auswirkungen von akuten oder chronischen Infektionen, wie zum
Beispiel Lebererkrankung infolge von Virushepatitis, sowie deren Folgen;
b) nicht infektiöse Krankheiten wie Toxidrome oder Entzündungssyndrome im Zusammenhang
mit bakteriellen oder pilzartigen Allergenen oder Toxinen;
c) Tod, Körperverletzung oder Krankheit aufgrund eines Arbeitsunfalls mit Exposition
gegenüber einer biologischen Gefahr im Arbeitsumfeld.
4. Gesundheit bedeutet nicht nur das Freisein von Krankheit und Versehrtheit, sondern umfasst auch
die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in
unmittelbarem Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stehen.
5. Zu den in Artikel 1 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Übertragungswegen zählen:
a) die Übertragung über die Luft, bei der die biologischen Gefahren über die Luft transportiert
werden oder in der Luft schweben;
b) die direkte Übertragung, bei der lebende Organismen, darunter auch Menschen und Tiere,
eine biologische Gefahr durch direkten Kontakt übertragen;
c) die indirekte Übertragung, die über Vektoren und andere Überträger wie Wasser,
Nahrungsmittel, organische Materialien, Körperflüssigkeiten oder Infektionsträger erfolgt.
6. Zu den in Artikel 1 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Expositionswegen zählen
Einatmen, Einnahme, Hautverletzungen sowie die Aufnahme und Anhaftung über die Augen, die
Haut und die Schleimhäute. Diese Wege stehen gewöhnlich mit den Merkmalen der biologischen
Gefahr und des Arbeitsumfelds in Zusammenhang.
7. Die Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Empfehlung sollten, soweit irgend möglich,
für alle Wirtschaftszweige und für alle Gruppen von Arbeitnehmern gelten. Es sollten alle
notwendigen und durchführbaren Maßnahmen vorgesehen werden, um selbständig Erwerbstätigen
einen Schutz der gleichen Art zu gewähren, wie er in dem Übereinkommen und in dieser
Empfehlung vorgesehen ist.
II. Präventions- und Schutzmaßnahmen
8. Die Mitglieder sollten im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass die Personen, die biologische Stoffe, Agenzien oder Produkte,
denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein könnten, entwerfen, herstellen, importieren,
bereitstellen oder auf sonstige Weise überlassen:
a) sich vergewissern, dass diese Stoffe, Agenzien oder Produkte, soweit es praktisch
durchführbar ist, keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäß
verwenden, darstellen;
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
ILC.113/Empfehlung Nr. 209 3
b) Informationen über den ordnungsgemäßen Gebrauch und die schädlichen Eigenschaften
solcher Stoffe, Agenzien oder Produkte verfügbar machen, auch in Form von Sicherheits- und
Gesundheitsinformationsblättern, sofern solche vorhanden sind, und Anweisungen erteilen,
wie bekannte Risiken vermieden werden können;
c) Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchführen oder sich auf andere Weise über die
Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem Laufenden halten,
die erforderlich sind, um ihre Pflichten gemäß den Buchstaben a und b zu erfüllen;
d) die Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, das Basler
Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher
Abfälle und ihrer Entsorgung, das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die Internationalen
Gesundheitsvorschriften oder sonstige einschlägige und anwendbare Übereinkommen oder
Instrumente berücksichtigen.
9. Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten innerstaatlichen Vorkehrungen und Leitlinien sollten:
a) Bestimmungen enthalten betreffend
i) die Durchführung einer Risikobewertung und deren regelmäßige Überprüfung;
ii) Präventions- und Schutzmaßnahmen gemäß der Schutzmaßnahmenhierarchie;
iii) Hygiene;
iv) die Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer;
v) die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter hinsichtlich der in
den Ziffern i) bis iv) genannten Bereiche;
b) gegebenenfalls Infektionspräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, risikobasierte
Schutzmaßnahmen in Bezug auf die biologische Sicherheit, wie etwa Sicherheitsstufen in Labors,
Lüftung, Vektorbekämpfung, Dekontaminierungs- und Desinfektionsverfahren, sowie
risikobasierte Verfahren für den Umgang mit gefährlichen Abfällen und ihre Entsorgung umfassen;
c) die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins biologischer Gefahren in lebenden
Organismen, Vektoren oder anderen potenziellen Überträgern berücksichtigen;
d) in Bezug auf das Expositionsrisiko in den jeweiligen Sektoren oder Berufen sowie in Bezug
auf die von den zuständigen Behörden ermittelten Gefahren und bewerteten Risiken
geeignet und angemessen sein.
10. Zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens genannten Sektoren und
Berufen, die in die Risikobewertung einzubeziehen sind, sollten folgende zählen:
a) das Gesundheitswesen;
b) die Nahrungsmittelproduktion und die Arbeit in der Landwirtschaft, einschließlich in der
Vieh-, Gemüse- und Getreidewirtschaft;
c) die Wasser- und Abfallwirtschaft;
d) Reinigungs- und Wartungsarbeiten;
e) humanitäre Arbeit;
f) Laborarbeit;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 33 –
ILC.113/Empfehlung Nr. 209 4
g) die Biotechnologie- und Pharmaindustrie;
h) Bestattungsdienste und Totenversorgung;
i) das Baugewerbe;
j) die Forstwirtschaft;
k) der Verkehrssektor;
l) Berufe, die entscheidend zum Funktionieren und Wohlergehen der Gesellschaft in Notlagen
im Bereich der öffentlichen Gesundheit beitragen und die von den zuständigen Behörden im
Wege einer Bewertung der biologischen Risiken bestimmt werden.
11. Zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens genannten Arbeitnehmern
sollten folgende zählen:
a) Schwangere und Stillende;
b) junge Arbeitnehmer;
c) ältere Arbeitnehmer;
d) Arbeitnehmer mit Behinderungen;
e) Arbeitnehmer mit medizinischer Prädisposition für Infektionen oder Allergien, darunter
immungeschwächte Arbeitnehmer;
f) Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer sozialen Lage und mehrfacher Benachteiligungen
schutzbedürftig sind;
g) Arbeitsmigranten.
12. Die Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen, wie beispielsweise Pläne und Verfahren, die nach
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens festzulegen sind, sollten Folgendes umfassen:
a) Ausarbeitung oder Aktualisierung von Vorschriften für den Umgang mit Unfällen und
Notfallsituationen;
b) Erkennungs- und Frühwarnsysteme;
c) Maßnahmen, die im Arbeitsumfeld bei Ausbrüchen von Infektionskrankheiten, Epidemien
oder Pandemien zu ergreifen sind, einschließlich der Unterstützung von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern im Fall von Isolations- und Quarantäneanordnungen;
d) Mechanismen für die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den
Gesundheitsbehörden;
e) Zusammenarbeit im Bereich der Forschung auf nationaler und internationaler Ebene;
f) Bereitstellung geeigneter personeller Ressourcen für Notfallsituationen, einschließlich
Kapazitäten für Bedarfsspitzen sowie Flexibilität beim Ressourceneinsatz;
g) wirksamer Betrieb von Gesundheitseinrichtungen und systemrelevanten Diensten;
h) Materialbereitschaft;
i) Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen und internationalen Behörden in den
Bereichen Gesundheit, Wasser- und Abfallwirtschaft, Umwelthygiene, Arbeitsmedizin und
Veterinärmedizin, Arbeitsaufsichtsbehörden sowie anderen einschlägigen Experten und Partnern;
j) Krisenreaktionssysteme im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Echtzeitkommunikation
für die Beratung durch Experten zur Vorbereitung auf Ausbrüche und zu deren Bewältigung;
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
ILC.113/Empfehlung Nr. 209 5
k) Schulung von Anbietern arbeitsmedizinischer Dienstleistungen zu potenziellen biologischen
Gefahren, unterstützt durch klinische oder laborgestützte Überwachung.
13. Bei der Erarbeitung von Vorkehrungen und Leitlinien für das Arbeitsschutzmanagement im
Zusammenhang mit biologischen Gefahren im Arbeitsumfeld sollten die Mitglieder die
einschlägigen international vereinbarten technischen und praktischen Leitvorgaben der Internationalen
Arbeitsorganisation und anderer zuständiger Organisationen gebührend berücksichtigen und
einen Managementsystemansatz für den Arbeitsschutz fördern, wie z. B. im Leitfaden für
Arbeitsschutzmanagementsysteme (ILO–OSH 2001) dargelegt.
14. Die Mitglieder können verschiedene Ansätze für die Festlegung geeigneter und angemessener
Maßnahmen zur Risikobeherrschung in Betracht ziehen, darunter beispielsweise Vorschriften,
Strategien oder Leitlinien für Arbeiten, die mit bestimmten Arten von biologischen Gefahren
verbunden sind, und eine Einstufung von biologischen Gefahren in Risiko- oder Gefahrengruppen
anhand von Merkmalen und epidemiologischen Profilen.
15. In der Erkenntnis, dass viele biologische Gefahren grenzüberschreitende Risiken schaffen, sollten
die Mitglieder nationalen wie auch multinationalen Arbeitgebern nahelegen, angemessene
Arbeitsschutzbedingungen zu schaffen und zu einer Präventivkultur beizutragen, um die Gefahren zu
beseitigen oder diese Risiken zu minimieren.
III. Sozial- und Beschäftigungsschutz
16. Bei der Anwendung von Artikel 12 des Übereinkommens sollten die Mitglieder gegebenenfalls
das Übereinkommen (Nr. 102) über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, das
Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964 [Tabelle I
abgeändert 1980], die Empfehlung (Nr. 121) betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, 1964, die Empfehlung (Nr. 194) betreffend die Liste der Berufskrankheiten, 2002,
andere einschlägige Instrumente sowie spätere Änderungen und Neufassungen gebührend
berücksichtigen.
17. Die Mitglieder sollten sich im Einklang mit den innerstaatlichen Gegebenheiten darum bemühen,
während Isolations- oder Quarantänezeiten Zugang zu einer grundlegenden
Einkommenssicherung zu gewähren sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Geschäftskontinuität vorzusehen.
18. Die Mitglieder sollten sich darum bemühen, gegebenenfalls einen Kündigungsschutz zu
gewähren, wenn Arbeitnehmer wegen der Einhaltung von Überwachungsmaßnahmen,
Reisebeschränkungen, Quarantäne- oder Isolationsanordnungen oder wegen damit zusammenhängender
Präventiv- oder Heilbehandlungen der Arbeit fernbleiben müssen.
IV. Einhaltung der Rechtsvorschriften
19. Das in Artikel 13 des Übereinkommens vorgesehene Aufsichtssystem sollte sich nach den
Bestimmungen des Übereinkommens (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947, und des Übereinkommens
(Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, richten, unbeschadet der
Verpflichtungen, die den Mitgliedern, die diese Instrumente ratifiziert haben, obliegen.
V. Pflichten und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber
20. Die Arbeitgeber sollten, wenn sie die gemäß Artikel 15 des Übereinkommens in ihre
Verantwortung fallenden Präventions- und Schutzmaßnahmen ergreifen, die einschlägigen Instrumente,
Richtliniensammlungen und Leitlinien gebührend berücksichtigen, darunter die Empfehlung
(Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981, die Empfehlung (Nr. 197) betreffend den
Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, der Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5448– 35 –
ILC.113/Empfehlung Nr. 209 6
(ILO–OSH 2001), die Technischen Leitlinien für biologische Gefahren im Arbeitsumfeld und
andere, von der Internationalen Arbeitsorganisation in der Folge angenommene einschlägige
Leitvorgaben.
21. Bei der Anwendung der in Artikel 16 Buchstabe b des Übereinkommens genannten
Schutzmaßnahmenhierarchie sollten die Arbeitgeber den Technischen Leitlinien für biologische
Gefahren im Arbeitsumfeld und anderen, von der Internationalen Arbeitsorganisation in der Folge
angenommenen einschlägigen Leitvorgaben Rechnung tragen.
22. Die in Artikel 18 des Übereinkommens genannten Vorsorge- und Reaktionspläne und -verfahren
sollten Folgendes umfassen:
a) die Ausarbeitung oder Aktualisierung von betrieblichen Strategien und Leitlinien für den
Umgang mit Notfallsituationen im Zusammenhang mit biologischen Gefahren, unter
Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit;
b) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und auf der Grundlage einer
Risikobewertung zweckentsprechende und angemessene Präventionsmaßnahmen, wozu
auch gehören könnte, allen Arbeitnehmern unentgeltlich und auf freiwilliger Basis die
Erleichterung von Impfungen, Immunisierung, Chemoprophylaxe und Tests anzubieten.
VI. Auswirkungen auf eine frühere Empfehlung
23. Die Empfehlung ersetzt die Empfehlung (Nr. 3) betreffend die Verhütung des Milzbrandes, 1919.
Drucksache 21/5448 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 –
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