Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
Text
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
[Bundesrat Drucksache 81/26
13.02.26
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur
Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/3906 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557
und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
– Drucksachen 21/2510, 21/3855 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.03.26
Erster Durchgang: Drs. 558/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer
Infrastrukturen verabschieden. Die Strategie beinhaltet Erwägungen zu
Transparenzpflichten für kritische Infrastrukturen.“
b) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5
Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen;
Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen“.
bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich,
ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen,
so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die
betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Ist eine
Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nicht erheblich, obwohl sie
die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, so stellt das
Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene
Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist. Für die
Beurteilung der Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung einer kritischen
Dienstleistung gilt Absatz 2 entsprechend.“
cc) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien und
Verfahren festzulegen, mit denen die Länder feststellen können, ob eine Anlage für
dieErbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, ohne die Voraussetzungen
der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen. Die Länder können dies für
Anlagen feststellen, bei denen für die betroffene Dienstleistung eine Landesbehörde
die zuständige Behörde ist. Bei der Festlegung der Kriterien werden die Kriterien
nach Absatz 2 berücksichtigt. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
c) § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „sowie“ gestrichen.
bb) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
„6. eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in
Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit
zu gewährleisten, sowie
7. die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß
§ 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes.“
cc) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Übermittlung der Information gemäß Absatz 1 Nummer 7 erfolgt ausschließlich
an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.“
d) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „, und erstmalig bis einschließlich
17. Januar 2026“ gestrichen.
bb) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, methodische und inhaltliche Vorgaben
für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der nach Absatz 1 Satz 1 und 2
zuständigen Stellen zu bestimmen.“
e) § 12 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, inhaltliche und methodische Vorgaben
einschließlich Vorlagen und Muster für die Risikoanalysen und Risikobewertungen
der Betreiber kritischer Anlagen zu bestimmen.“
f) § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtung nach
§ 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
g) § 16 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 zu überprüfen, kann
die zuständige Behörde über das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik um die Übersendung
derjenigen Bestandteile der nach § 39 des BSI-Gesetzes vorgelegten Nachweise ersuchen,
die für die Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 erforderlich
sind.“
h) § 17 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, allgemein feststellen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund
sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen
gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber kritischer
Anlagen nach diesem Gesetz gelten.“
i) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 18
Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung“.
bb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Behörden“ die Angabe „und der Behörden
nach § 3 Absatz 5“ eingefügt.
cc) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
(6) „ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt
dem von dem Vorfall betroffenen Betreiber kritischer Anlagen unverzüglich eine
Bestätigung über den Eingang der Meldung nach Absatz 1 und unverzüglich nach
seiner Meldung sachdienliche Folgeinformationen, unter anderem Informationen, die
die wirksame Reaktion dieses Betreibers auf den betreffenden Vorfall unterstützen
könnten. Dabei kann es sich um passende Leitlinien zu Reaktionsverfahren und zur
Resilienzstärkung handeln.
(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt
den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten Landesbehörden sowie
den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen Auswertungen zu Meldungen von
Vorfällen im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und
Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit. Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Prozesse zur Weitergabe der Meldungen an die Länder zu regeln. Die
Rechtsverordnung beschreibt die Rahmenbedingungen, insbesondere die technischen und
personellen Voraussetzungen, Kriterien für eine Weiterleitung von Meldungen und
die Prozessbeschreibung für den Informationsaustausch. § 4 Absatz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erstellt auf der
Grundlage der eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 sowie weiterer Informationen
regelmäßige und anlassbezogene Lagebilder zur Situation der kritischen Anlagen und
stellt diese den zuständigen Behörden, den nach § 3 Absatz 5 benannten
Landesbehörden, den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen, den Betreibern und weiteren
betroffenen Adressaten zur Verfügung.“
j) § 23 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuständigen Behörden und die nach Vorschriften dieses
Gesetzes zuständigen Bundesministerien und Landesministerien ist zulässig, soweit
dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.“
bb) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „wenn“ durch die Angabe
„soweit“ ersetzt.
cc) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch eine Verarbeitung
anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten der Zweck in gleicher Weise erfüllt
werden kann.“
k) § 24 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder“.
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro geahndet werden.“
l) § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt:
„§ 25
Evaluierung
Das Bundesministerium des Innern wird dieses Gesetz regelmäßig alle fünf Jahre und
erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten im Benehmen mit den zuständigen Behörden der
Länder auf wissenschaftlich fundierter Grundlage evaluieren, insbesondere im Hinblick
auf die Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen und auf die gegebenenfalls
abgestufte Ausgestaltung des Regelschwellenwertes gemäß § 5 Absatz 2 sowie die Höhe
der Bußgelder gemäß § 24 und die Frage der Notwendigkeit eines Zertifizierungssystems
für Nachweise gemäß § 16.
§ 26
Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von
§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser
Rechtsverordnung ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 bis 9 eingefügt:
‚Artikel 4
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 die folgende Angabe eingefügt:
„Teil 9
Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
„22. „kritische Anlage“ eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-
Dachgesetzes;“.
b) Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
„24. „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des
KRITIS-Dachgesetzes;“.
3. Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hiervon sind erforderliche Informationsaustausche zwischen dem Bundesamt und dem
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-
Dachgesetzes ausgenommen.“
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird gestrichen.
b) Absatz 9 wird zu Absatz 8.
5. § 33 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt gemäß § 8 des
KRITIS-Dachgesetzes.“
6. Nach § 39 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen,
die auf Grundlage von § 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes als solche bestimmt
wurden.“
7. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
8. § 65 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1
oder § 39 Absatz 1 Satz 5,“.
9. Nach § 65 wird der folgende Teil 9 eingefügt:
„Teil 9
Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 66
Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen
§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf
der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene
Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22
und 24 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „im Sinne des BSI-Gesetzes“ durch
die Angabe „im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Anlagen die im
Anhang der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-
Dachgesetzes genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-
Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,“.
2. § 82a wird durch den folgenden § 82a ersetzt:
„§ 82a
Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens
anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots
im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.
(2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der
Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene
Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe
„§ 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 4 des KRITIS-
Dachgesetzes“ ersetzt.
2. In § 214 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe
„§ 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 230 Absatz 15 wird der folgende Absatz 16 eingefügt:
(16) „ § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 sind erst
anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-
Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung
sind § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11
Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Übergangsbestimmung“.
2. In § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 3 des
KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a
Übergangsbestimmung
§ 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 sind erst
anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-
Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung
sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11
Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 34a Übergangsbestimmung“.
2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes vom 2.
Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2)“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 3 des
KRITIS-Dachgesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt:
„§ 34a
Übergangsbestimmung
§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4
Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt.
Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung der BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:
„§ 12
Außerkrafttreten
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-
Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt das Inkrafttreten
im Bundesgesetzblatt bekannt.“ ‘
3. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 10.
4. Der bisherige Artikel 5 wird zu Artikel 11.
Drucksache 81/26 - 10 -]
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