Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4264
21. Wahlperiode 24.02.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla,
Stefan Möller, Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Dr. Christoph
Birghan, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Joachim Bloch,
Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger,
Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann,
Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Markus Matzerath, Edgar Naujok,
Volker Scheurell, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Martina
Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung
von Vaterschaften
A. Problem
Die Anerkennung der Vaterschaft stellt einen familienrechtlichen Akt dar, durch
den einem Kind neben der biologischen Mutter eine feste Zuordnung zu einem
Vater ermöglicht wird. Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 hat der
Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Anerkennungsrecht bewusst niedrig
gehalten (NVwZ 2020, 106, beck-online). Gemäß § 1592 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) gilt als Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft
anerkannt hat.
Ziel der bewusst niedrigschwelligen Regelung ist es, durch die
Vaterschaftsanerkennung die rechtliche Klarstellung der Abstammungsverhältnisse zu erreichen,
ohne auf deren biologisch-genetische Richtigkeit abzustellen. Deshalb macht eine
vorsätzlich unwahre Vaterschaftsanerkennung in Deutschland die Anerkennung
nicht automatisch unwirksam. In der Praxis wird diese Rechtslage jedoch mitunter
von ausländischen Personen ausgenutzt, die sich durch die Anerkennung eines
deutschen Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verschaffen möchten.
Bei sogenannten Scheinvaterschaften erklären Männer hingegen vorsätzlich und
entgegen besserer Kenntnis, sie seien die Väter von Kindern ausländischer
Mütter. Die Vaterschaftsanerkennung hat sich dabei insbesondere für mittellose
deutsche Männer zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt. Pro Anerkennung
sollen die angeblichen Väter zwischen 5.000 und 20.000 Euro erhalten, einige
Männer hätten bis zu 20 Vaterschaften anerkannt. Im Jahr 2017 schätzte das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zahl der Verdachtsfälle
bundesweit auf etwa 5.000. (vgl. Beck: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/de
tail/geschaeftsmodell-scheinvaterschaft-kein-kraut-gewachsen).
Die Person, die eine Vaterschaft anerkennt, ist zwar grundsätzlich
unterhaltspflichtig. Ist sie jedoch selbst mittellos, springt der Staat mit Sozialleistungen ein,
was zu Kosten für den Staat in Millionenhöhe führen kann. Für die Wirksamkeit
der Vaterschaftsanerkennung ist es nicht erforderlich, dass der erklärende Mann
zugleich der biologische Vater ist oder seine Vaterschaft durch einen DNA‑Test
nachweist, da ein solcher Zwang als nicht mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) vereinbar
angesehen wird. Dadurch kann ein „sozialer“ Vater, etwa in einer Patchwork‑
Familie, rechtlich Vater des Kindes werden.
Die mit dem am 18. Mai 2017 verabschiedeten „Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht“ eingeführte Regelung sollte missbräuchliche
Vaterschaftsanerkennungen unterbinden. Erfolgt die Anerkennung nicht zum Wohl des
Kindes, sondern allein, um einem Ausländer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland
zu verschaffen, war gesetzgeberisches Handeln erforderlich. Deshalb hat der
Gesetzgeber im Familienrecht sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche
Vorschriften geschaffen, die festlegen, wann eine Vaterschaftsanerkennung als
missbräuchlich einzustufen ist.
Nach § 1597a Absatz 1 BGB liegt ein Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung
dann vor, wenn dieses „gezielt gerade zu dem Zweck“ eingesetzt wird, die
„rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt
des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen“. Dazu zählt nach
der gesetzlichen Regelung auch der Zweck, die rechtlichen Voraussetzungen für
die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zu schaffen.
Die im Jahr 2017 eingeführten gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung
missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen weisen Defizite auf. Nach nunmehr fünf
Jahren Praxiserfahrung erscheint eine Korrektur unumgänglich.
B. Lösung
Im Jahr 2017 war die Zahl der Scheinvaterschaften laut Bundesinnenministerium
bereits auf 5.000 Verdachtsfälle gestiegen. Der Gesetzgeber etablierte 2017 im
Bürgerlichen Gesetzbuch eine präventive Missbrauchskontrolle (www.nzz.ch/in
ternational/sozialbetrug-mit-scheinvaterschaften-kostet-den-staat-millionen-ld.17
18985), die jedoch leerlief.
Die vorgelegte Gesetzesänderung sieht vor, dass die Ausländerbehörden in allen
Fällen der Vaterschaftsanerkennung beteiligt werden, wenn ein Elternteil
nichtdeutscher Herkunft ist. Darüber hinaus stellt die Änderung des Gesetzes fest, dass
die Beweislast für die Anerkennung einer leiblichen Vaterschaft der
Anerkennende trägt. Dies kann mit Hilfe einer DNA-Analyse geschehen, die
fälschungssicher und einwandfrei eine vorliegende Vaterschaft nachweisen kann.
C. Alternativen
Medienberichten zufolge plant die Bundesregierung, eine eigene Initiative
einzubringen, die bereits vor Veröffentlichung für viel Kritik sorgte. Ein
entsprechender Referentenentwurf liegt nunmehr vor.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mögliche Mehrkosten aufgrund eines erhöhten Prüfungsaufwandes werden durch
die zu generierenden Einsparungen kompensiert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung
von Vaterschaften
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „, oder“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Anerkennung einer Vaterschaft
dem Zweck dienen soll, die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu
ermöglichen.“
2. § 85a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 85a
Verfahren bei der Anerkennung von Vaterschaften bei Vorhandensein eines ausländischen
Elternteils“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verfügt ein Elternteil nicht über eine deutsche Staatsbürgerschaft, so prüft die Ausländerbehörde
in jedem Fall, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nach § 1597a BGB vorliegt.“
c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Eintragung der Vaterschaft ist
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eintragung der Vaterschaft.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1597a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verfügt ein Elternteil nicht über eine deutsche Staatsbürgerschaft, so prüft die nach § 85a
Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Bestehen
nach Prüfung durch die nach § 85a zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson die Beurkundung bis
nach Anhörung des Elternteils und des Anerkennenden auszusetzen. Ergibt die Anhörung keine
entlastenden Tatsachen, wird die Beurkundung abgelehnt.“
b) Nach Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. der Verdacht, dass der Anerkennende die mit der Anerkennung in Verbindung stehenden
finanziellen Verpflichtungen (Kindesunterhalt) aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht
übernehmen kann.“
2. Absatz 4 wird gestrichen.
3. Absatz 5 wird zu Absatz 4 und nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anerkennende trägt die Beweislast.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf zielt darauf ab, dem Missbrauch von Scheinvaterschaften in Deutschland wirksam
entgegenzuwirken. Bereits 2006 sah die Bundesregierung Handlungsbedarf, wenn Vaterschaftsanerkennungen der Erlangung
eines Aufenthaltsrechts dienen eine Umfrage hatte ergeben, dass innerhalb eines Jahres in knapp 1.700 Fällen
ausreisepflichtigen ausländischen Müttern infolge einer Anerkennung ein Aufenthaltstitel erteilt werden musste
(vgl. Drs. 16/3291). 2008 wurde deshalb ein behördliches Anfechtungsrecht bei missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennungen eingeführt (§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB a. F.), wodurch eine begründete Vaterschaft und
damit gegebenenfalls der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend aufgehoben werden konnte.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung 2013 für verfassungswidrig und nichtig (BVerfGE 135,
48). Es wertete die behördliche Anfechtung als unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit (Artikel 16
Absatz 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Verlust der Staatsangehörigkeit für die
Betroffenen teils nicht oder nicht zumutbar beeinflussbar sei. Zudem erfüllte die Regelung nach Ansicht des Gerichts
nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1
Satz 2 GG): Es fehle an Regelungen, die etwaiger Staatenlosigkeit des Kindes Rechnung tragen, ebenso an einer
gesetzlich hinreichenden Grundlage für den Staatsangehörigkeitsverlust sowie an angemessenen Fristen- und
Altersgrenzen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die verfassungsrechtliche Elternschaft (Artikel 6 Absatz 2
Satz 1 GG) auch bei durch Anerkennung begründeter rechtlicher Vaterschaft besteht, selbst wenn der
Anerkennende nicht biologischer Vater ist oder keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind unterhält der
verfassungsrechtliche Schutzrichtungsgrad hänge jedoch davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
Im Juli 2017 reagierte der Gesetzgeber mit einer Neuregelung: An die Stelle der rückwirkenden Beseitigung von
Abstammung und Staatsangehörigkeit trat eine präventive Missbrauchskontrolle (vgl. NVwZ 2020, 106 Drs.
18/12415). Das Gesetzespaket umfasst neben Bestimmungen zur missbräuchlichen Anerkennung von
Vaterschaften auch Maßnahmen zur Ausweitung der Abschiebehaft, zur Unterbringung von Gefährdern während der
Abschiebung, Residenzpflichten im Asylverfahren, Übermittlungspflichten bei Heimatreisen Schutzberechtigter,
Erleichterungen beim Datenabgleich des BKA mit ausländischen Stellen, Begrenzungen der Aufenthaltsdauer in
Erstaufnahmeeinrichtungen in Extremfällen, die Eröffnung der Sprungrevision sowie die Verlängerung der
zulässigen Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf zehn Tage. Zu den Änderungen bei der missbräuchlichen
Anerkennung fand allerdings keine Anhörung statt.
Heute lässt sich feststellen, dass die Neuregelungen weitgehend wirkungslos geblieben sind. Die Kontrolle ist
dadurch geschwächt, dass in vielen Fällen nur die Ausländerbehörden über die missbrauchsbegründenden
Tatsachen Kenntnis besitzen – diese Behörden sind nach der geltenden Rechtslage jedoch an der entscheidenden ersten
Stufe der Missbrauchsprüfung nicht beteiligt.
Aktuelle Medienberichte zeigen deutlich, dass der Missbrauch auch weiterhin stattfindet. Erkenntnisse der
Behörden zu einem der Dortmunder Mehrfach-Scheinväter zeigen, wie der Westafrikaner 20 Kinder anerkannte,
immer nach folgendem „Modus Operandi“ mit der Mutter: „Ansprache im Heimatland – Verbringen nach Italien,
Frankreich oder Spanien – nach Schwangerschaft Einreise nach Deutschland und danach Anerkennung der
Vaterschaft, entweder vorgeburtlich oder nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder auch im Asylverfahren
selbst“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus68dd3f15841ec4e7d026844c/migration-derzeit-sind-in-
dortmundsieben-vaeter-mit-circa-122-vaterschaftsanerkennungen-bekannt.html?icid=search.product.onsitesearch). Nicht
nur der Sozialstaat leidet massiv unter diesem Vorgehen, auch für die Mütter handelt es sich um ein Martyrium:
nicht selten werden diese zur Prostitution getrieben, um die Reisekosten abbezahlen zu können.
Allein in Dortmund spricht man von sieben Scheinvätern und 122 Kindern. Laut der Bezirksregierung Arnsberg
bewegen sich allein dort die jährlichen Unterhaltskosten „im mittleren siebenstelligen Euro-Bereich“.
Bezogen auf 5.000 Verdachtsfälle liege die Belastung des Steuerzahlers bei 150.783.000 Euro pro Jahr, Laut
Bundesinnenministerium ergab eine Erhebung, dass die Ausländerbehörden zwischen 2018 und 2021 insgesamt
1.769 verdächtige Vorgänge bearbeitet „und davon circa 290 Fälle als missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
festgestellt“ hätten (ebd.). Weitere circa 1.800 Fälle „wurden in Auslandsvertretungen geprüft, dort allerdings mit
sehr geringer Quote an festgestellten Missbräuchen. Es steht außer Frage, dass der größte Teil der
Missbrauchsfälle den Behörden dauerhaft verborgen bleibt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz sieht die Einführung einer effektiven Missbrauchskontrolle im Zusammenspiel der beurkundenden
Person oder Behörde mit der Ausländerbehörde in all jenen Fällen vor, in denen ein Elternteil nichtdeutscher
Herkunft ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 sowie aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 4 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG für die Wahrung
der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um eine Rechtszersplitterung zu verhindern.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Regelung des § 27 Absatz 1a AufenthG wird um den Tatbestand der Scheinvaterschaft erweitert. Danach ist
ein Familiennachzug nach § 27 Absatz 1 AufenthG nicht zu erlauben, wenn feststeht, dass Ehe oder
verwandtschaftliche Beziehung ausschließlich zum Zweck eingegangen wurden, dem Nachziehenden die Einreise nach
Deutschland zu verschaffen — in diesen Katalog ist nun ausdrücklich auch die Vaterschaftsanerkennung
aufzunehmen.
Zudem wird vorgesehen, dass bei jedem Kind mit zumindest einem Elternteil nichtdeutscher Herkunft die
Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich von der Ausländerbehörde überprüft wird, und zwar unabhängig davon, ob
bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Damit soll vermieden werden, dass ein starrer Katalog teils
schwer überprüfbarer Merkmale dazu führt, dass Scheinvaterschaften zu spät erkannt werden und dadurch
erhebliche Kosten für die Staatskasse entstehen.
Zu Artikel 2
§ 1597a BGB wird dahin gehend geändert, dass die nach § 85a AufenthG zuständige Behörde prüft, ob eine
missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Das derzeit praktizierte Verfahren ist mehrstufig: Zunächst führt die beurkundende Stelle eine Vorprüfung nach
den in Absatz 2 genannten Kriterien durch. Ergibt diese Prüfung Anhaltspunkte, folgt als zweiter Schritt die
Aussetzung der Beurkundung und die Mitteilung an die Ausländerbehörde. Im dritten Schritt nimmt die
Ausländerbehörde das Prüfverfahren nach § 85a AufenthG vor im vierten Schritt wird das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt
(MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1597a Rn. 10).
Beurkundende Stellen sind Jugendämter, Standesbeamte, Amtsgerichte, Notare und Konsularbeamte. Jede dieser
Stellen hat bei jeder Vaterschaftsanerkennung zu kontrollieren, ob konkrete Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Anerkennung i. S. v. Absatz 2 Satz 1 vorliegen. Für Notare ist dies in der Praxis jedoch schwierig: Ihnen
fehlen typischerweise Erkenntnisse etwa darüber, ob persönliche Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und
der Mutter bzw. dem Kind nicht bestehen (Nr. 3), ob der Anerkennende bereits mehrfach Vaterschaften bei
verschiedenen ausländischen Müttern anerkannt hat (Nr. 4), oder ob ein Vermögensvorteil für die Anerkennung oder
deren Zustimmung versprochen wurde (Nr. 5).
Ergänzend wird eine neue Nummer 6 eingeführt, wonach auch die fehlende Fähigkeit des Anerkennenden, die
durch die Anerkennung entstehenden finanziellen Verpflichtungen zu tragen, in den Prüf‑Katalog aufgenommen
wird. Bereits mehrfach erfolgte Anerkennungen (sofern sie nicht zufällig beim selben Notar vorgenommen
wurden) sowie die Gewährung von Vermögensvorteilen werden die Beteiligten dem Notar auch auf Nachfrage in der
Regel nicht offenlegen der Notar hat diesbezüglich keine Nachforschungspflichten. Die für solche Tatsachen
erforderlichen Kenntnisse liegen – wenn überhaupt – bei der Ausländerbehörde, die nach der bisherigen Rechtslage
jedoch in Stufe 1 nicht eingebunden ist (vgl. Dörig: NVwZ 2020, 106). Vor diesem Hintergrund sieht die
Gesetzesänderung vor, die Ausländerbehörde bereits ab der ersten Verfahrensstufe zu beteiligen.
Ferner legt die Änderung fest, dass der Anerkennende die Beweislast für das Vorliegen einer leiblichen
Vaterschaft trägt dies kann durch eine DNA‑Untersuchung erbracht werden.
Zu Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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ISSN 0722-8333
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