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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften

dip / drucksache 24.02.2026 · WP 21 · 21/4264 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften Deutscher Bundestag Drucksache 21/4264 21. Wahlperiode 24.02.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla, Stefan Möller, Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Markus Matzerath, Edgar Naujok, Volker Scheurell, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften A. Problem Die Anerkennung der Vaterschaft stellt einen familienrechtlichen Akt dar, durch den einem Kind neben der biologischen Mutter eine feste Zuordnung zu einem Vater ermöglicht wird. Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Anerkennungsrecht bewusst niedrig gehalten (NVwZ 2020, 106, beck-online). Gemäß § 1592 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt als Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Ziel der bewusst niedrigschwelligen Regelung ist es, durch die Vaterschaftsanerkennung die rechtliche Klarstellung der Abstammungsverhältnisse zu erreichen, ohne auf deren biologisch-genetische Richtigkeit abzustellen. Deshalb macht eine vorsätzlich unwahre Vaterschaftsanerkennung in Deutschland die Anerkennung nicht automatisch unwirksam. In der Praxis wird diese Rechtslage jedoch mitunter von ausländischen Personen ausgenutzt, die sich durch die Anerkennung eines deutschen Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verschaffen möchten. Bei sogenannten Scheinvaterschaften erklären Männer hingegen vorsätzlich und entgegen besserer Kenntnis, sie seien die Väter von Kindern ausländischer Mütter. Die Vaterschaftsanerkennung hat sich dabei insbesondere für mittellose deutsche Männer zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt. Pro Anerkennung sollen die angeblichen Väter zwischen 5.000 und 20.000 Euro erhalten, einige Männer hätten bis zu 20 Vaterschaften anerkannt. Im Jahr 2017 schätzte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zahl der Verdachtsfälle bundesweit auf etwa 5.000. (vgl. Beck: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/de tail/geschaeftsmodell-scheinvaterschaft-kein-kraut-gewachsen). Die Person, die eine Vaterschaft anerkennt, ist zwar grundsätzlich unterhaltspflichtig. Ist sie jedoch selbst mittellos, springt der Staat mit Sozialleistungen ein, was zu Kosten für den Staat in Millionenhöhe führen kann. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist es nicht erforderlich, dass der erklärende Mann zugleich der biologische Vater ist oder seine Vaterschaft durch einen DNA‑Test nachweist, da ein solcher Zwang als nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) vereinbar angesehen wird. Dadurch kann ein „sozialer“ Vater, etwa in einer Patchwork‑ Familie, rechtlich Vater des Kindes werden. Die mit dem am 18. Mai 2017 verabschiedeten „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ eingeführte Regelung sollte missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen unterbinden. Erfolgt die Anerkennung nicht zum Wohl des Kindes, sondern allein, um einem Ausländer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen, war gesetzgeberisches Handeln erforderlich. Deshalb hat der Gesetzgeber im Familienrecht sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Vorschriften geschaffen, die festlegen, wann eine Vaterschaftsanerkennung als missbräuchlich einzustufen ist. Nach § 1597a Absatz 1 BGB liegt ein Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung dann vor, wenn dieses „gezielt gerade zu dem Zweck“ eingesetzt wird, die „rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen“. Dazu zählt nach der gesetzlichen Regelung auch der Zweck, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zu schaffen. Die im Jahr 2017 eingeführten gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen weisen Defizite auf. Nach nunmehr fünf Jahren Praxiserfahrung erscheint eine Korrektur unumgänglich. B. Lösung Im Jahr 2017 war die Zahl der Scheinvaterschaften laut Bundesinnenministerium bereits auf 5.000 Verdachtsfälle gestiegen. Der Gesetzgeber etablierte 2017 im Bürgerlichen Gesetzbuch eine präventive Missbrauchskontrolle (www.nzz.ch/in ternational/sozialbetrug-mit-scheinvaterschaften-kostet-den-staat-millionen-ld.17 18985), die jedoch leerlief. Die vorgelegte Gesetzesänderung sieht vor, dass die Ausländerbehörden in allen Fällen der Vaterschaftsanerkennung beteiligt werden, wenn ein Elternteil nichtdeutscher Herkunft ist. Darüber hinaus stellt die Änderung des Gesetzes fest, dass die Beweislast für die Anerkennung einer leiblichen Vaterschaft der Anerkennende trägt. Dies kann mit Hilfe einer DNA-Analyse geschehen, die fälschungssicher und einwandfrei eine vorliegende Vaterschaft nachweisen kann. C. Alternativen Medienberichten zufolge plant die Bundesregierung, eine eigene Initiative einzubringen, die bereits vor Veröffentlichung für viel Kritik sorgte. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt nunmehr vor. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mögliche Mehrkosten aufgrund eines erhöhten Prüfungsaufwandes werden durch die zu generierenden Einsparungen kompensiert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „, oder“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde und“ ersetzt. c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Anerkennung einer Vaterschaft dem Zweck dienen soll, die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.“ 2. § 85a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 85a Verfahren bei der Anerkennung von Vaterschaften bei Vorhandensein eines ausländischen Elternteils“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Verfügt ein Elternteil nicht über eine deutsche Staatsbürgerschaft, so prüft die Ausländerbehörde in jedem Fall, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nach § 1597a BGB vorliegt.“ c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Eintragung der Vaterschaft ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eintragung der Vaterschaft.“ Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1597a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Verfügt ein Elternteil nicht über eine deutsche Staatsbürgerschaft, so prüft die nach § 85a Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Bestehen nach Prüfung durch die nach § 85a zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson die Beurkundung bis nach Anhörung des Elternteils und des Anerkennenden auszusetzen. Ergibt die Anhörung keine entlastenden Tatsachen, wird die Beurkundung abgelehnt.“ b) Nach Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. der Verdacht, dass der Anerkennende die mit der Anerkennung in Verbindung stehenden finanziellen Verpflichtungen (Kindesunterhalt) aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht übernehmen kann.“ 2. Absatz 4 wird gestrichen. 3. Absatz 5 wird zu Absatz 4 und nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Anerkennende trägt die Beweislast.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Februar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Entwurf zielt darauf ab, dem Missbrauch von Scheinvaterschaften in Deutschland wirksam entgegenzuwirken. Bereits 2006 sah die Bundesregierung Handlungsbedarf, wenn Vaterschaftsanerkennungen der Erlangung eines Aufenthaltsrechts dienen eine Umfrage hatte ergeben, dass innerhalb eines Jahres in knapp 1.700 Fällen ausreisepflichtigen ausländischen Müttern infolge einer Anerkennung ein Aufenthaltstitel erteilt werden musste (vgl. Drs. 16/3291). 2008 wurde deshalb ein behördliches Anfechtungsrecht bei missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen eingeführt (§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB a. F.), wodurch eine begründete Vaterschaft und damit gegebenenfalls der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend aufgehoben werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung 2013 für verfassungswidrig und nichtig (BVerfGE 135, 48). Es wertete die behördliche Anfechtung als unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Verlust der Staatsangehörigkeit für die Betroffenen teils nicht oder nicht zumutbar beeinflussbar sei. Zudem erfüllte die Regelung nach Ansicht des Gerichts nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 GG): Es fehle an Regelungen, die etwaiger Staatenlosigkeit des Kindes Rechnung tragen, ebenso an einer gesetzlich hinreichenden Grundlage für den Staatsangehörigkeitsverlust sowie an angemessenen Fristen- und Altersgrenzen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die verfassungsrechtliche Elternschaft (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG) auch bei durch Anerkennung begründeter rechtlicher Vaterschaft besteht, selbst wenn der Anerkennende nicht biologischer Vater ist oder keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind unterhält der verfassungsrechtliche Schutzrichtungsgrad hänge jedoch davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. Im Juli 2017 reagierte der Gesetzgeber mit einer Neuregelung: An die Stelle der rückwirkenden Beseitigung von Abstammung und Staatsangehörigkeit trat eine präventive Missbrauchskontrolle (vgl. NVwZ 2020, 106 Drs. 18/12415). Das Gesetzespaket umfasst neben Bestimmungen zur missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften auch Maßnahmen zur Ausweitung der Abschiebehaft, zur Unterbringung von Gefährdern während der Abschiebung, Residenzpflichten im Asylverfahren, Übermittlungspflichten bei Heimatreisen Schutzberechtigter, Erleichterungen beim Datenabgleich des BKA mit ausländischen Stellen, Begrenzungen der Aufenthaltsdauer in Erstaufnahmeeinrichtungen in Extremfällen, die Eröffnung der Sprungrevision sowie die Verlängerung der zulässigen Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf zehn Tage. Zu den Änderungen bei der missbräuchlichen Anerkennung fand allerdings keine Anhörung statt. Heute lässt sich feststellen, dass die Neuregelungen weitgehend wirkungslos geblieben sind. Die Kontrolle ist dadurch geschwächt, dass in vielen Fällen nur die Ausländerbehörden über die missbrauchsbegründenden Tatsachen Kenntnis besitzen – diese Behörden sind nach der geltenden Rechtslage jedoch an der entscheidenden ersten Stufe der Missbrauchsprüfung nicht beteiligt. Aktuelle Medienberichte zeigen deutlich, dass der Missbrauch auch weiterhin stattfindet. Erkenntnisse der Behörden zu einem der Dortmunder Mehrfach-Scheinväter zeigen, wie der Westafrikaner 20 Kinder anerkannte, immer nach folgendem „Modus Operandi“ mit der Mutter: „Ansprache im Heimatland – Verbringen nach Italien, Frankreich oder Spanien – nach Schwangerschaft Einreise nach Deutschland und danach Anerkennung der Vaterschaft, entweder vorgeburtlich oder nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder auch im Asylverfahren selbst“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus68dd3f15841ec4e7d026844c/migration-derzeit-sind-in- dortmundsieben-vaeter-mit-circa-122-vaterschaftsanerkennungen-bekannt.html?icid=search.product.onsitesearch). Nicht nur der Sozialstaat leidet massiv unter diesem Vorgehen, auch für die Mütter handelt es sich um ein Martyrium: nicht selten werden diese zur Prostitution getrieben, um die Reisekosten abbezahlen zu können. Allein in Dortmund spricht man von sieben Scheinvätern und 122 Kindern. Laut der Bezirksregierung Arnsberg bewegen sich allein dort die jährlichen Unterhaltskosten „im mittleren siebenstelligen Euro-Bereich“. Bezogen auf 5.000 Verdachtsfälle liege die Belastung des Steuerzahlers bei 150.783.000 Euro pro Jahr, Laut Bundesinnenministerium ergab eine Erhebung, dass die Ausländerbehörden zwischen 2018 und 2021 insgesamt 1.769 verdächtige Vorgänge bearbeitet „und davon circa 290 Fälle als missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung festgestellt“ hätten (ebd.). Weitere circa 1.800 Fälle „wurden in Auslandsvertretungen geprüft, dort allerdings mit sehr geringer Quote an festgestellten Missbräuchen. Es steht außer Frage, dass der größte Teil der Missbrauchsfälle den Behörden dauerhaft verborgen bleibt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Gesetz sieht die Einführung einer effektiven Missbrauchskontrolle im Zusammenspiel der beurkundenden Person oder Behörde mit der Ausländerbehörde in all jenen Fällen vor, in denen ein Elternteil nichtdeutscher Herkunft ist. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG für die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um eine Rechtszersplitterung zu verhindern. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Die Regelung des § 27 Absatz 1a AufenthG wird um den Tatbestand der Scheinvaterschaft erweitert. Danach ist ein Familiennachzug nach § 27 Absatz 1 AufenthG nicht zu erlauben, wenn feststeht, dass Ehe oder verwandtschaftliche Beziehung ausschließlich zum Zweck eingegangen wurden, dem Nachziehenden die Einreise nach Deutschland zu verschaffen — in diesen Katalog ist nun ausdrücklich auch die Vaterschaftsanerkennung aufzunehmen. Zudem wird vorgesehen, dass bei jedem Kind mit zumindest einem Elternteil nichtdeutscher Herkunft die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich von der Ausländerbehörde überprüft wird, und zwar unabhängig davon, ob bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Damit soll vermieden werden, dass ein starrer Katalog teils schwer überprüfbarer Merkmale dazu führt, dass Scheinvaterschaften zu spät erkannt werden und dadurch erhebliche Kosten für die Staatskasse entstehen. Zu Artikel 2 § 1597a BGB wird dahin gehend geändert, dass die nach § 85a AufenthG zuständige Behörde prüft, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Das derzeit praktizierte Verfahren ist mehrstufig: Zunächst führt die beurkundende Stelle eine Vorprüfung nach den in Absatz 2 genannten Kriterien durch. Ergibt diese Prüfung Anhaltspunkte, folgt als zweiter Schritt die Aussetzung der Beurkundung und die Mitteilung an die Ausländerbehörde. Im dritten Schritt nimmt die Ausländerbehörde das Prüfverfahren nach § 85a AufenthG vor im vierten Schritt wird das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt (MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1597a Rn. 10). Beurkundende Stellen sind Jugendämter, Standesbeamte, Amtsgerichte, Notare und Konsularbeamte. Jede dieser Stellen hat bei jeder Vaterschaftsanerkennung zu kontrollieren, ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung i. S. v. Absatz 2 Satz 1 vorliegen. Für Notare ist dies in der Praxis jedoch schwierig: Ihnen fehlen typischerweise Erkenntnisse etwa darüber, ob persönliche Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter bzw. dem Kind nicht bestehen (Nr. 3), ob der Anerkennende bereits mehrfach Vaterschaften bei verschiedenen ausländischen Müttern anerkannt hat (Nr. 4), oder ob ein Vermögensvorteil für die Anerkennung oder deren Zustimmung versprochen wurde (Nr. 5). Ergänzend wird eine neue Nummer 6 eingeführt, wonach auch die fehlende Fähigkeit des Anerkennenden, die durch die Anerkennung entstehenden finanziellen Verpflichtungen zu tragen, in den Prüf‑Katalog aufgenommen wird. Bereits mehrfach erfolgte Anerkennungen (sofern sie nicht zufällig beim selben Notar vorgenommen wurden) sowie die Gewährung von Vermögensvorteilen werden die Beteiligten dem Notar auch auf Nachfrage in der Regel nicht offenlegen der Notar hat diesbezüglich keine Nachforschungspflichten. Die für solche Tatsachen erforderlichen Kenntnisse liegen – wenn überhaupt – bei der Ausländerbehörde, die nach der bisherigen Rechtslage jedoch in Stufe 1 nicht eingebunden ist (vgl. Dörig: NVwZ 2020, 106). Vor diesem Hintergrund sieht die Gesetzesänderung vor, die Ausländerbehörde bereits ab der ersten Verfahrensstufe zu beteiligen. Ferner legt die Änderung fest, dass der Anerkennende die Beweislast für das Vorliegen einer leiblichen Vaterschaft trägt dies kann durch eine DNA‑Untersuchung erbracht werden. Zu Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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