Wahrung des Menschenrechts auf Familienleben während der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Antwort zu Drs. 21/1242)
Text
Wahrung des Menschenrechts auf Familienleben während der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Antwort zu Drs. 21/1242)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1732
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1242 –
Wahrung des Menschenrechts auf Familienleben während der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. Juli 2025 trat das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten, von Pro Asyl „Familienzerstörungsgesetz“
genannt (vgl. www.proasyl.de/news/familienzerstoerungsgesetz-in-kraft/), in
Kraft.
Gegen diese (erneute) zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs gab es
erhebliche, vor allem menschenrechtliche Kritik (vgl. ebd., aber auch kritische
Ausführungen in der Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages: www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerunge
n/1092000-1092000 und den Antrag der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/349). Insbesondere das Fehlen einer Stichtagsregelung wurde
moniert, weil damit – im Gegensatz zur Aussetzungsregelung von 2016 –
auch solche Fälle (rückwirkend) einer zusätzlichen Wartezeit unterworfen
werden, die unter Umständen bereits seit Jahren ohne eigenes Verschulden auf
die beantragte Familienzusammenführung warten. Auch gab es Kritik an der
Härtefallregelung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil diese
aufgrund von Erfahrungen der Jahre von 2016 bis 2018 in der Praxis nur sehr
schwer zugänglich und im Ergebnis viel zu restriktiv ausgefallen sei (vgl.
insbesondere: www.bundestag.de/resource/blob/1093944/21-4-012-F-Stellungna
hme-Dr-Corinna-Ujkasevic-IRAP-Familiennachzug-21-321-21-349.pdf,
S. 6 ff.). Die Auswirkungen eines verweigerten Familiennachzugs auf die
bereits hier lebenden Schutzberechtigten seien in integrationspolitischer und
humanitärer Hinsicht fatal, so weiter die Kritik mehrerer Sachverständiger
(a. a. O.).
Familiennachzugsverfahren zu subsidiär Schutzberechtigten dauerten infolge
der Kontingentierung des Nachzugs bereits vor der gesetzlichen Aussetzung
meist Jahre. Allein die Wartezeit zur Beantragung eines entsprechenden
Visums konnte ein oder zwei Jahre betragen (vgl. Vorbemerkung der
Fragestellenden in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12922). Hinzu kommt, dass
bereits die Dauer der Asylverfahren bzw. in jenen Fällen, in denen ein
Schutzstatus vor Gericht erstritten werden muss, auch die Dauer der Gerichtsverfahren,
zu einer langjährigen Trennung führen. Bei der nunmehr gesetzlich vorgesehe-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nen zweijährigen Aussetzung handelt sich nicht um eine individuelle
Wartezeit ab Erteilung des Aufenthaltstitels, wie sie der Grundsatzentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Juli 2021
(M. A. gegen Dänemark, Beschwerde Nummer 6697/18) zugrunde lag, mit
der eine dreijährige (individuelle) Wartezeit als menschenrechtswidrig
eingestuft wurde. Bei Betroffenen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mehr
als ein Jahr nach Erteilung ihres Aufenthaltstitels auf den Familiennachzug
warten, wird durch die (zusätzliche) zweijährige Aussetzung des
Familiennachzugs die vom EGMR für menschenrechtswidrig erachtete Trennungszeit
absehbar überschritten.
Das EGMR-Urteil vom 9. Juli 2021 ist auch deshalb für die deutsche
Regelung relevant, weil ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt wurde, obwohl es im strittigen
dänischen Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und
obwohl der EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum
in Bezug auf eine Immigrationskontrolle bei Nachzugsregelungen beimisst
(vgl. hierzu die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste [WD] des
Deutschen Bundestages, „Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im
Lichte von Artikel 8 EMRK“, WD-2-008-25, www.bundestag.de/resource/blo
b/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf). Zwar vermittelt Artikel 8 EMRK kein
generelles Recht auf Familienzusammenführung, aber aus der vorzunehmenden
Güterabwägung im Einzelfall kann sich ein Recht auf Familiennachzug im
konkreten Fall ergeben (ebd., S. 7). Der EGMR benennt Fallkonstellationen
bzw. Umstände, die für oder gegen eine positive Verpflichtung der Staaten zur
Gewährung der Familieneinheit im Einzelfall sprechen. In Bezug auf subsidiär
Schutzberechtigte sind folgende, positiv zu berücksichtigende Punkte
besonders relevant: i) ein gefestigter Aufenthaltsstatus, ii) das Familienleben
bestand bei Erlangung eines gefestigten Aufenthaltsstatus bereits, iii) die
Interessen von betroffenen Kindern müssen besondere Berücksichtigung finden,
iv) dem Leben der Familieneinheit im Herkunftsland stehen erhebliche
Hürden im Wege (ebd., S. 9). In der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste
heißt es hierzu (ebd.): „Beim kumulativen Vorliegen einiger [dieser]
Umstände besteht laut dem EGMR […] regelmäßig eine positive Verpflichtung des
Mitgliedstaats, eine Familienzusammenführung zu gewähren“. Beim Nachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten sind typischerweise diese für eine
Familienzusammenführung sprechenden Punkte erfüllt, insbesondere wenn
minderjährige Kinder betroffen sind.
Aufgrund der Kritik in der Sachverständigen-Anhörung am intransparenten
Zugang zur Härtefallregelung nach § 22 AufenthG in der Vergangenheit
beschlossen die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD im Innenausschuss
eine Protokollerklärung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/634, S. 7 f.). Demnach
müssten die „Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des
Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein. Informationen
zum Verfahren nach § 22 AufenthG müssen zugänglich sein“. Zugleich heißt
es in der Protokollerklärung zur Härtefallregelung: Betroffene müssten sich in
einer „besonders gelagerten Notsituation“ befinden, die „ein Eingreifen
zwingend erfordert“, die Aufnahme müsse „im konkreten Einzelfall ein Gebot der
Menschlichkeit sein“. Diese Hinweise zu einer (angeblich) erforderlichen
besonderen Notlage stehen allerdings in Konkurrenz zur Begründung der
gesetzlichen Neuregelung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/321, S. 13), in der eine
solche Einschränkung nicht enthalten ist und vielmehr an die Rechtsprechung
des EGMR angeknüpft wird, wenn es heißt: „Bei den im Rahmen einer
Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen sind vor dem
Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der
Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die
Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen“ – von einer
Einengung auf „besonders gelagerte Notsituationen“ ist hier nicht die Rede, und das
wäre nach Auffassung der Fragestellenden mit dem Grundsatzurteil des
EGMR (s. o.) auch nicht vereinbar.
Zwar enthalten auch die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
(www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A
001.pdf, S. 127) zu Nummer 22.1.1.2 die Vorgabe, dass eine Aufnahme nach
§ 22 Satz 1 2. Alternative AufenthG nur „in einer besonders gelagerten
Notsituation“ erfolgen könne, die „ein Eingreifen zwingend erfordert“ („im
Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage“). Allerdings wies auch
der Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym in der o. a. Anhörung darauf hin,
dass sich diese Einschränkung auf atypische Fälle nur auf die 2. Alternative
des § 22 Satz 1 AufenthG beziehe, sodass die Berücksichtigung der Vorgaben
des EGMR zum Familiennachzug als „völkerrechtliche Gründe“ im Rahmen
von § 22 Satz 1 1. Alternative AufenthG uneingeschränkt erfolgen könne. Auf
die Schriftliche Frage 64 der Abgeordneten Clara Bünger, ob die
Bundesregierung diese Rechtsauffassung teile, antwortete das Auswärtige Amt am 9. Juli
2025 lediglich ganz allgemein: „Bei der Ausgestaltung des Verfahrens und der
Anwendung von § 22 AufenthG im Rahmen der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten werden die rechtlichen Vorgaben
einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung eingehalten werden“.
Im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts wird zu § 22 AufenthG allerdings
ebenfalls betont, dass eine Aufnahme „auf besonders gelagerte Einzel- und
Ausnahmefälle beschränkt“ sei und eine solche „Sondersituation“ müsse sich
„deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer im Aufenthaltsstaat
unterscheiden“, die Aufnahme müsse „ein unabweisbares Gebot der
Menschlichkeit sein“ (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/5f5be4158ee61f5
1115a2a32e2885c67/visumhandbuch-data.pdf, S. 110 f.). Die Aufnahme aus
völkerrechtlichen Gründen wird im Visumhandbuch mit einem Satz abgetan.
Dass die Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug als „völkerrechtliche
Gründe“ berücksichtigt werden können oder müssen, ergibt sich hieraus nicht.
1. Welche Vorgaben gibt es innerhalb des Auswärtigen Amts und anderer
beteiligter Bundesbehörden bzw. Bundesministerien zur Anwendung der
Härtefall- bzw. Aufnahmeregelung nach § 22 AufenthG in Bezug auf den
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten während und ggf. nach
der gesetzlichen Aussetzungszeit (bitte mit Datum und so genau wie
möglich, möglichst im Wortlaut, ausführen)?
8. Inwiefern sieht das Auswärtige Amt die Notwendigkeit zur Änderung
bzw. Anpassung der Vorgaben des Visumhandbuchs zur Aufnahme nach
§ 22 AufenthG, weil die jetzigen Ausführungen vorsehen (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), dass ein atypischer besonders gelagerter
Einzelfall vorliegen müsse und zugleich nicht ausgeführt wird, dass eine
solche Einengung bei der Wahrung völkerrechtlicher Gründe bzw.
Verpflichtungen nach der 1. Alternative nach § 22 Satz 1 AufenthG nach
Auffassung der Fragestellenden unzulässig ist, insbesondere weil dann
die völkerrechtlichen Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug nach
Auffassung der Fragestellenden nicht entsprechend berücksichtigt
werden können (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)?
Die Fragen 1 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die betroffenen Auslandsvertretungen haben am 23. Juli 2025 Informationen
zur Anwendung des § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten.
Sie wurden informiert, dass der Ausnahmecharakter des § 22 Satz 1 AufenthG
und das gesetzgeberische Ziel der Aussetzung – die Entlastung der Aufnahme-
und Integrationssysteme – einen engen Prüfungsmaßstab bedingen. Dabei wird
in der Weisung ausgeführt, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (Urteil vom 8. Dezember 2022, 1 C 8.21, –
juris, Rn. 26) auf Tatbestandsebene grundsätzlich zwei Fallkonstellationen
unterschieden werden: Zum einen die Konstellation, dass besondere Umstände
des Einzelfalles eine Fortdauer der familiären Trennung mit Artikel 6 Absatz 1
und 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Artikel 8 EMRK nicht länger
vereinbar erscheinen lassen; zum anderen die Konstellation, dass die Aufnahme
des Familienangehörigen sich als Gebot der Menschlichkeit aufdrängt bzw.
eine Situation besteht, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Im
Hinblick auf diese zweite Situation muss sich der Antragsteller aufgrund
besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinden,
die sich deutlich von der Lage vergleichbarer ausländischer Personen
unterscheidet, der Antragsteller muss spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik
Deutschland angewiesen sein oder eine besondere Beziehung zur
Bundesrepublik Deutschland aufweisen, und die Umstände müssen so liegen, dass eine
baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind.
In allen Konstellationen müssen grundsätzlich die
Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG erfüllt sein, und das eröffnete Ermessen
muss ausgeübt werden.
2. Welche Vorgaben hat das Family Assistance Programme (FAP) der
Internationalen Organisation für Migration (IOM), das nach Kenntnis der
Fragestellenden die erste Sichtung der Anträge nach § 22 AufenthG
vornehmen soll, für welche Fallkonstellationen erhalten, welche Rolle soll das
FAP der IOM genau spielen, und wird bei der IOM eine Vorprüfung
vorgenommen oder wird sie die eingereichten Unterlagen lediglich an die
zuständigen Auslandsvertretungen weiterreichen?
Das IOM FAP unterstützt als Kontaktstelle bei der Geltendmachung von
Härtefallanzeigen, der damit verbundenen Sachverhaltsermittlung und
Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen. Verfahrensabläufe befinden sich noch in der
Abstimmung.
3. Wie wurde oder wird die Protokollerklärung der Regierungsfraktionen
umgesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), wonach die
Härtefallregelung nach § 22 AufenthG transparent gestaltet sein soll und die
Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes
gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein sollen (bitte so
genau wie möglich, möglichst im Wortlaut, ausführen)?
a) Wo sind Informationen zum Verfahren für die Betroffenen leicht
einsehbar verfügbar?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Die Informationen sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amts (www.aus
waertiges-amt.de/de/2727950-2727950?openAccordionId=item-2727944-1-p
anel) sowie der relevanten Auslandsvertretungen verfügbar.
b) Welche Stelle wird mit wie viel Personal für die Prüfungen zuständig
sein?
Es wird davon ausgegangen, dass die Frage meint, wie viele Personen für die
rechtliche Prüfung einer Härtefallanzeige zuständig sind. Die Prüfungen
erfolgen primär durch Bedienstete an den örtlich zuständigen Auslandsvertretungen,
unterstützt durch Bedienstete der Fachreferate des Auswärtigen Amts und des
Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten. Die Anzahl der bearbeitenden
Personen richtet sich nach der Anzahl der eingehenden Härtefallanzeigen und
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau benannt werden.
c) Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in
welcher Reihenfolge eingehende Anträge geprüft werden, wie wird
insbesondere mit Personen umgegangen, die in ihrem Verfahren vor
der Aussetzung des Familiennachzugs bereits weit fortgeschritten
waren (z. B. schon bei der Deutschen Botschaft vorgesprochen und alle
Unterlagen abgegeben haben, bei denen ggf. sogar bereits die
Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat), die aber zeitlich erst später
als andere ihren Antrag nach § 22 AufenthG gestellt haben, und
inwieweit wird berücksichtigt, wenn Antragstellende in ihrem
Visumverfahren schon weit fortgeschritten waren?
Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs
geprüft. Besonders dringende Fälle können priorisiert werden.
Der Stand des Verfahrens nach § 36a AufenthG hat keinen Einfluss auf die
Reihenfolge der Bearbeitung bei einer Antragstellung nach § 22 Satz 1 AufenthG.
d) In welcher Form werden Ablehnungen ausgesprochen, wie werden sie
begründet, und welche Rechtsschutzmittel werden gegen ablehnende
Entscheidungen möglich sein?
Sofern Anträge abgelehnt werden, erfolgt dies in Form eines schriftlichen
Bescheids mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
e) Wie lange werden entsprechende Einzelfallprüfungen nach
Einschätzung des Auswärtigen Amts dauern, von welcher Zahl entsprechender
Anträge geht das Amt aus, wie viel Personal wird entsprechend für die
Prüfung der Anträge bereitgestellt, damit sich die Bearbeitungszeit in
zumutbaren Grenzen bewegt – und wenn die Bundesregierung hierzu
keine Angaben machen kann, auf welcher Grundlage will sie dann ein
angemessenes Verfahren zur Prüfung des Menschenrechts auf
Familienleben im Rahmen von § 22 AufenthG sicherstellen?
(Bitte jeweils so detailliert und konkret wie möglich antworten.)
Erfahrungswerte zur Bearbeitungsdauer liegen noch nicht vor. Zu
berücksichtigen ist, dass nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung
(AufenthV) auch die Ausländerbehörden der Länder am Verfahren beteiligt
sind. Das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten setzen durch die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten freiwerdende Kapazitäten u. a. für die Bearbeitung von Härtefall-
Anträgen nach § 22 Satz 1 AufenthG ein.
4. Steht die fehlende Stichtagsregelung nach Kenntnis und Einschätzung
der Bundesregierung nicht zumindest in Fällen, in denen Menschen ihre
Anträge bereits gestellt haben, im Widerspruch zu dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
abgeleiteten Vertrauensgrundsatz (bitte begründen)?
Nein, dieser Widerspruch besteht nicht. Verfassungsrechtlich handelt es sich bei
Erfassung bereits gestellter Anträge um eine unechte Rückwirkung, die nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a.
Bundesverfassungsgericht-Beschluss vom 8. Dezember 2006, 2 BvR 1339/06, – juris,
Rn. 24) als ein Gesichtspunkt unter mehreren bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Denn Visumverfahren sind für sich genommen bis
zu ihrer Entscheidung durch eine Auslandsvertretung keine abgeschlossenen
Sachverhalte, in die der Gesetzgeber rückwirkend eingreift (Verwaltungsgericht
(VG) Berlin, Beschluss vom 4. August 2025, VG 21 L 440/25 V, EA S. 3).
Schutzwürdiges Vertrauen auf eine Visumerteilung ist erst dann entstanden,
wenn vor Inkrafttreten des § 104 Absatz 14 AufenthG eine Einladung zur
Visierung bzw. Visumabholung erfolgt ist oder die Erteilung eines Visums Folge
eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist. Dem
voraus gehen im Verfahren nach § 36a AufenthG viele verwaltungsinterne
Prüfschritte, in denen eine Ablehnung des Antrags erfolgen konnte. Aufgrund
seines Charakters als Ermessensvorschrift besteht nach § 36a AufenthG kein
Anspruch auf Visumerteilung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2025,
VG 21 L 440/25 V, EA S. 3). Hinzu kommt, dass die Aussetzung des
Familiennachzugs schon lange politisch diskutiert wurde (VG Berlin, Urteil vom
27. August 2025, VG 13 K 42/25 V, EA S. 3 f.).
5. Wenn es noch keine klaren Regelungen und Strukturen zur Bearbeitung
von Anträgen nach § 22 AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten geben sollte, wie wird das ggf. begründet
angesichts der genannten Protokollerklärung der Regierungsfraktionen
und der zwischenzeitlich bereits in Kraft getretenen Aussetzung des
Familiennachzugs, auch vor dem Hintergrund der regelmäßig vorliegenden
Eilbedürftigkeit aufgrund zumeist bereits jahrelanger Trennungszeiten
(siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), und wann sollen ggf.
entsprechende Regelungen getroffen und veröffentlicht werden (bitte
ausführen)?
Regelungen und Strukturen im Sinne der Fragestellung liegen vor; es wird
insoweit auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Ausführungen in der genannten Protokollerklärung der Regierungsfraktionen
bei der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung unberücksichtigt bleiben
müssen, soweit diese der Begründung zur gesetzlichen Neuregelung
widersprechen oder in Konkurrenz zu ihr treten (wenn nein, bitte
begründen)?
a) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung
der Fragestellenden zu, dass für die Rechtsanwendung die
Ausführungen zur Begründung auf Bundestagsdrucksache 21/321 (S. 13)
entscheidend sind, wonach „bei den im Rahmen einer
Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen […] vor dem
Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer
der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse,
die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu
berücksichtigen“ sind, was nach Auffassung der Fragestellenden auf die
Rechtsprechung des EGMR zum Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten Bezug nimmt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden;
und wenn nein, bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung
der Fragestellenden zu, dass bei der Rechtsanwendung nicht verlangt
werden darf, dass sich die Betroffenen in einer „besonders gelagerten
Notsituation“ befinden müssen, die „ein Eingreifen zwingend
erfordert“, und dass die Aufnahme „im konkreten Einzelfall ein Gebot der
Menschlichkeit sein“ müsse, wie es in der genannten
Protokollerklärung heißt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; und wenn nein,
bitte begründen)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält sich bei der Rechtsauslegung und -anwendung an
Recht und Gesetz. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (siehe
auch die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen Prof.
Dr. Daniel Thym in der diesbezüglichen Sachverständigen-Anhörung,
siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), dass sich die Anforderung
einer besonderen Notlage, die sich von der Situation anderer Betroffener
in ähnlicher Lage abheben muss (atypische Sondersituation), nur auf die
2. Alternative von § 22 Satz 1 AufenthG bezieht – was nach Auffassung
der Fragestellenden auch den entsprechenden Verwaltungsvorschriften
zum AufenthG entspricht (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) –,
sodass die Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug als
völkerrechtliche Gründe (nämlich: infolge der EMRK) im Sinne der 1. Alternative
von § 22 Satz 1 AufenthG vollumfänglich berücksichtigt werden können
bzw. müssen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; wenn nein, bitte
nachvollziehbar begründen, und wenn ja, welche Konsequenzen werden
hieraus gezogen)?
Die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK wird bei der Prüfung, ob
ein Härtefall nach § 22 AufenthG im Einzelfall anzunehmen ist, beachtet. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die fehlende
Stichtagsregelung (etwa: zweijährige Aussetzung nur in Fällen, in denen ein
subsidiärer Schutzstatus nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird) im
Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten mit dem Grundsatzurteil des EGMR vom 9. Juli 2021 (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden) vereinbar, das nach Auffassung der
Fragestellenden auf eine individuelle Wartezeit abstellt (so auch die
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages,
WD-2-008-25, S. 6) und eine dreijährige (individuelle) Wartezeit als
menschenrechtswidrig verworfen hat – was aber in Fällen, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes bereits seit mindestens einem Jahr auf die
beantragte Familienzusammenführung warten, nach Auffassung der
Fragestellenden absehbar zu einer Überschreitung der menschenrechtlich
verworfenen 3-Jahres-Frist führen wird (bitte in Auseinandersetzung mit
dem EGMR-Urteil begründen)?
a) Welche Regelungen hat die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits seit mehr als
einem Jahr auf die Familienzusammenführung warten, getroffen oder
in Planung, und wenn sie keine entsprechende Regelung plant, wie
wäre das mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar (bitte
begründen)?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Der EGMR verlangt im genannten Urteil vom 9. Juli 2021 (M. A. gegen
Dänemark, Beschwerde Nr. 6697/18) bei einer Aussetzung des Familiennachzugs
eine individuelle Güterabwägung nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
b) Welche Zahlen oder zumindest ungefähren Einschätzungen liegen der
Bundesregierung vor zu der Zahl der von der gesetzlichen
Aussetzungsregelung Betroffenen und zu deren bisherigen Aufenthaltszeiten
bzw. Wartezeiten bei Inkrafttreten des Gesetzes (bitte ausführen)?
Insgesamt befinden sich rund 380 000 registrierte Personen auf den
Wartelisten. Darunter befinden sich auch Doppel-Registrierungen und Personen, deren
Nachzugswunsch nicht mehr aktuell ist. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1d der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/15151 verwiesen.
10. Wie ist die fehlende Stichtagsregelung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG; Urteil vom 17. Dezember 2020, 1 C
30/19, Randnummer 36) zur Höchsttrennungsdauer bei Familiennachzug
im Kontext von Nachfluchtehen vereinbar, und ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass
a) bei Vorfluchtehen maximal fünf Jahre als zumutbare
Höchsttrennungsdauer gelten können,
b) bei minderjährigen Kindern maximal drei Jahre als zumutbare
Höchsttrennungsdauer gelten können,
c) wenn die Familieneinheit nur in der Bundesrepublik Deutschland
wiederhergestellt werden kann, maximal zwei Jahre als zumutbare
Höchsttrennungsdauer gelten können,
d) bei unbegleiteten minderjährigen Kindern die zumutbare
Höchsttrennungsdauer niedriger ausfallen muss als die vom BVerwG
aufgestellten drei respektive zwei Jahre bei Kindern, die mit einem Elternteil
nachziehen?
(Bitte die Teilantworten jeweils begründen.)
Die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17. Dezember 2020, 1 C 30/19)
zu Trennungszeiten bei Nachfluchtehen im Sinne des § 36a Absatz 3
Nummer 1 AufenthG wird bei der Frage, ob eine Fortdauer der räumlichen
Trennung der Kernfamilie mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 GG vereinbar ist,
beachtet. Dabei ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen eines dringenden
humanitären Grundes im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 AufenthG die Schwelle, bei
deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im
Bundesgebiet mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, höher
liegt als jene, die (bis zum Inkrafttreten des § 104 Absatz 14 AufenthG) durch
Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Absatz 3 Nummer 1
AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung
nach § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG eröffnete (BVerwG, Urteil vom 8.
Dezember 2022, 1 C 8.21, – juris, Rn. 26).
11. Werden alle anhängigen Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Aussetzung des
Familiennachzugs automatisch als Einzelfallanträge nach § 22 AufenthG
geprüft, und wenn nein, warum nicht, besteht doch vor dem Hintergrund
des Grundsatzurteils des EGMR vom 9. Juli 2021 nach Auffassung der
Fragestellenden eine Verpflichtung zur Abwägung staatlicher und
individueller Interessen im Einzelfall, während zugleich davon ausgegangen
werden kann, dass alle Betroffenen, die einen Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt haben, ein Interesse an einer solchen Abwägung
im Einzelfall haben (bitte begründen), und wenn ja, in welcher
Reihenfolge und nach welchen Kriterien werden diese Einzelfallprüfungen dann
vorgenommen (bitte ausführen)?
Eine Härtefallprüfung findet nicht in den zum Zeitpunkt der Aussetzung
anhängigen Anträgen nach § 36a AufenthG statt, sondern setzt einen neuen Antrag
bzw. eine Härtefallanzeige voraus.
12. Wenn (erneute) Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten explizit nach § 22 AufenthG erforderlich sein sollten, welche
Angaben und ggf. Nachweise müssen diese Anträge enthalten, und in
welcher Reihenfolge und nach welchem System bzw. nach welchen
Kriterien werden diese Anträge in welchen Zeiträumen bearbeitet?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
13. Was geschieht mit den bei Inkrafttreten des Gesetzes existierenden
Wartelisten (in technischer und inhaltlicher Hinsicht)?
a) Wird die damit verbundene Reihenfolge festgelegt bzw. beibehalten,
werden die bisherigen Wartezeiten künftig, etwa nach der
zweijährigen gesetzlichen Aussetzungszeit, berücksichtigt, und wenn nein,
warum nicht, und wie wäre das mit dem Grundsatz eines gerechten
Verfahrens vereinbar, und wenn ja, wie wird dies technisch realisiert
(bitte ausführen)?
b) Verbleiben Betroffene auf den bisherigen Wartelisten bzw. wird ihre
Position in der bisherigen Reihenfolge beibehalten, wenn sie einen
Einzelfallantrag auf Familiennachzug nach § 22 AufenthG stellen
und dieser dann abgelehnt wird, und wenn nein, wie wäre das mit
dem Grundsatz eines fairen Verfahrens vereinbar (bitte begründen)?
c) Können sich Personen während der Aussetzung des Nachzugs
weiterhin auf diesen Wartelisten eintragen oder ist auch die Eintragung
auf den Wartelisten pausiert, und wenn Letzteres, wie werden die
Wartelisten nach Aufhebung der Aussetzung weitergeführt; werden
insbesondere Wartezeiten von noch nicht registrierten Personen
ebenfalls anerkannt oder gilt lediglich das Eintragungsdatum auf der
Warteliste?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Registrierungen auf der Warteliste sowie bereits gestellte Anträge bleiben in
dem Verfahrensstand, der zum Zeitpunkt der Aussetzung erreicht worden ist.
Die Bearbeitung wird nach Ende der Aussetzung – vorbehaltlich etwaiger
Gesetzesänderungen – wieder aufgenommen. Dazu ist kein Tätigwerden der
Antragssteller erforderlich.
Eine erfolglose Härtefallanzeige hat keine Auswirkung auf einen anhängigen
Visumantrag nach § 36a AufenthG.
Während des Aussetzungszeitraums sind keine neuen Registrierungen auf der
Warteliste sowie keine Visumanträge nach § 36a AufenthG möglich. Eine
chronologische Bearbeitung wird nach dem Ende der Aussetzung bestehen bleiben.
14. Welche Daten zur Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG im Rahmen des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten liegen bislang vor,
welche Daten werden in diesem Zusammenhang überhaupt erhoben
(bitte so genau wie möglich angeben), und wenn keine Daten erhoben
werden sollten, wie wäre das zu begründen angesichts der großen
politischen und menschenrechtlichen Bedeutung dieser Regelung und der
zwischen den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD vereinbarten Prüfung,
ob nach zwei Jahren eine weitere Aussetzung des Familiennachzugs
notwendig und möglich sei (so auch die genannten Protokollerklärung),
wofür nach Auffassung der Fragestellenden empirische Daten wichtig sind?
Im Rahmen einer Härtefallanzeige werden automatisiert folgende
Informationen von allen Personen erfragt, die einen solchen Fall geltend machen: Name,
Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Passnummer, Telefonnummer, Ort des
gegenwärtigen Aufenthalts sowie das Verhältnis zur Referenzperson in der
Bundesrepublik Deutschland. Zudem werden weitere Informationen erbeten,
wie Angaben über die Trennungsdauer und zu den individuellen Gründen des
Härtefalls.
15. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten „die Dauer der Trennung,
das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit
im Herkunftsland herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 13)
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden) regelmäßig für die Ermöglichung des
Familiennachzugs im Wege der Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG
sprechen, weil die Betroffenen ihre Familieneinheit nicht im Herkunftsland
leben können und die Familientrennung in diesen Fällen aufgrund der
langjährigen Anerkennungs- und Visumverfahren (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden) ohnehin mehrere Jahre dauert (wenn nein, bitte
begründen)?
Die genannten Aspekte wie Trennungsdauer, Kindeswohl sowie
unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit herzustellen, sind im Rahmen einer
Einzelfallbetrachtung nach § 22 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gleichfalls zu
berücksichtigen sind nach dem Urteil des EGMR vom 9. Juli 2021 (M. A.
gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 6697/18, Rn. 134) Umstände, die gegen eine
positive Verpflichtung zur Gewährung der Familienzusammenführung
sprechen, wie beispielsweise Verstöße gegen das Einwanderungsrecht in der
Vergangenheit und Erwägungen der öffentlichen Ordnung, die für einen
Ausschluss sprechen. Ob die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG erfüllt
sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Verständnis der Fragesteller, dass
regelhaft Härtefälle vorliegen, teilt die Bundesregierung nicht.
16. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragestellenden, die
auch von einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages gestützt wird („Familiennachzug von subsidiär
Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8 EMRK“, WD-2-008-25),
dass „eine generelle Aussetzung, die den Einzelfall nicht berücksichtigt,
nicht mit Artikel 8 EMRK vereinbar ist“ (ebd., S. 6; wenn nein, bitte
begründen)?
a) Teilt sie insbesondere die Rechtsauffassung, dass eine positive
Verpflichtung der Aufnahmestaaten zur Gewährung der Familieneinheit
nach einer Einzelfallprüfung gegeben sein kann, insbesondere wenn
mehrere Umstände vorliegen, die nach dem Urteil des EGMR vom
9. Juli 2021 (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) für die
Familienzusammenführung sprechen, etwa wenn die Familie bereits bei
Erlangung des Aufenthaltstitels bestand, wenn Kinder betroffen sind
und dem Familienleben im Herkunftsland erhebliche Hürden im Weg
stehen, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche
Konsequenzen zieht sie hieraus (bitte ausführen)?
b) Sieht die Bundesregierung infolge des Urteils des EGMR vom 9. Juli
2021 eine Verpflichtung zur individuellen Güterabwägung
insbesondere in Fällen, in denen die Familientrennung übermäßig lange (z. B.
drei oder mehr Jahre) andauert (bitte begründen)?
c) Welche Konsequenzen für die Anwendung der Regelung nach § 22
˽AufenthG zieht die Bundesregierung daraus, dass der EGMR in
seinem Urteil vom 9. Juli 2021 eine Verletzung von Artikel 8 EMRK
bei einer dreijährigen Aussetzung gesehen hat, obwohl es im
strittigen dänischen Recht eine Härtefallregelung für außergewöhnliche
Fälle gab, die der EGMR aber nicht ausreichen ließ, weil es eine
individuelle Güterabwägung geben müsse und die Rechte der EMRK
nicht nur theoretisch, sondern praktisch und effektiv gewährleistet
sein müssen (Auslegungsgrundsatz der Wirksamkeit der EMRK, vgl.
ebd., S. 5 f. und S. 12; bitte begründen)?
Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Urteil des EGMR vom 9. Juli 2021 (M. A. gegen Dänemark,
Beschwerde Nr. 6697/18) ist für die Vereinbarkeit einer Aussetzungsregelung mit
Artikel 8 EMRK zu gewährleisten, dass nach Ablauf von zwei Jahren eine
Prüfung vorgenommen wird, die alle besonderen Umstände des Einzelfalls im
Rahmen einer Güterabwägung berücksichtigt. Nach Ablauf einer Wartefrist
von zwei Jahren besteht nach dem Urteil nicht automatisch ein Anspruch auf
Familiennachzug. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, die auch
von einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt
wird (ebd., S. 18 f.), dass die Abwägung der Einzelfallumstände beim
Nachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in einem
flexiblen, schnellen und effizienten Entscheidungsprozess erfolgen muss,
um Artikel 8 EMRK hinreichend zu wahren, und dass Betroffene die
reale Möglichkeit haben müssen, ihre Situation individuell prüfen zu lassen,
ob in ihrem Fall nicht eine kürzere Frist als die gesetzlich angeordnete
Aussetzungsfrist für die Familienzusammenführung gelten muss, und
wenn nein, wie begründet sie das in Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung des EGMR, und wenn ja, wie wird dies umgesetzt vor dem
Hintergrund womöglich Tausender oder gar Zehntausender Betroffener,
die ein Recht auf individuelle Prüfung ihres Antrags auf
Familienzusammenführung und eine zeitnahe Entscheidung haben (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu abstrakten Rechtsfragen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
18. Wie wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach beim
Familiennachzug ein „Warteschlangenprinzip“ dem Artikel 6 des
Grundgesetzes „schwerlich“ gerecht werde, „weil eine hinreichende
Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles nicht gewährleistet wäre und die
Betroffenen der Gefahr langer Wartezeiten ausgesetzt wären“ (vgl. ebd.,
S. 7 f.); eine dreijährige Ehebestandszeit als Nachzugsbedingung wurde
vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt), von der
Bundesregierung in die Praxis umgesetzt (bitte ausführen),
a) mit Blick auf die Gegenwart und Zukunft, weil es infolge der
gesetzlichen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten für zwei Jahre nach Auffassung der Fragestellenden absehbar
ist, dass mehr noch als in der Vergangenheit ein solches
„Warteschlangenprinzip“ zur Geltung kommt, weil dadurch die Zahl
unbearbeiteter bzw. unbewilligter Nachzugsfälle ansteigen wird, während
zugleich nur begrenzte Kapazitäten zur Prüfung all dieser Anträge
zur Verfügung stehen (bitte begründen),
b) mit Blick auf die Vergangenheit, weil bereits die bisherigen
jahrelangen Wartezeiten beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten,
bevor es überhaupt zu einer individuellen Prüfung der Anträge auf
Familienzusammenführung kommt (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden), mit dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach
Auffassung der Fragestellenden nicht vereinbar ist (bitte begründen)?
Die Bundesregierung ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Da die Zahl
der Nachzugsbegehren die gesetzlich vorgegebene Kontingentierung nach
§ 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG bei Weitem überschreitet, waren Wartezeiten
unvermeidbar (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 4. August 2025, OVG 3 M 32/25, EA S. 3). Eine Prognose
künftiger Wartezeiten kann die Bundesregierung nicht abgeben. Bei der Vergabe von
Terminen zur persönlichen Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung
gilt der Grundsatz der Wartelistengerechtigkeit, da bei Darlegung einschlägiger
Dringlichkeitsgründe diesen durch die Vergabe von Sonderterminen
hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 8. Januar 2025, 6 L 1/25, - juris, Rn. 4, 11).
19. Sollte die Bundesregierung daran festhalten, dass eine atypische
Sondersituation der Betroffenen notwendig sei, um einen Härtefallantrag nach
§ 22 ˽AufenthG zu begründen, wie definiert die Bundesregierung eine
solche atypische Sondersituation konkret (bitte möglichst detailliert
erläutern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf die Verwaltungsvorschriften zu
§ 22 AufenthG verwiesen.
a) Wer beurteilt in welchen Einzelfällen, ob eine entsprechende atypische
Sondersituation vorliegt, anhand welcher empirischen Daten geschieht
dies (bitte möglichst konkret erläutern), und welchen Kriterien
unterliegt eine solche Beurteilung?
Es wird auf Ziffer 22.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG verwiesen
[[„Die Auslandsvertretungen entscheiden, ob im Einzelfall völkerrechtliche
oder dringende humanitäre Erteilungsgründe vorliegen könnten, die die
Weiterleitung an die zuständigen Innenbehörden der Länder und eine weitere Prüfung
rechtfertigen.“]].
Die zuständige Auslandsvertretung beurteilt auf Grundlage der von dem
Antragssteller beigebrachten Informationen, ob die völkerrechtlichen oder
dringenden humanitären Gründe nach § 22 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Soweit die völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründe auf
Umständen im Bundesgebiet beruhen, obliegt deren Nachprüfung der
Ausländerbehörde im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 AufenthV. Sie
kann insoweit die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vom
Ausländer verlangen.
b) Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine solche
fachliche Beurteilung möglich ist, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die Bundesregierung selbst auf mehrere Nachfragen
(beispielsweise Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/13997; aber
auch im Austausch zu konkreten Einzelfällen) angegeben hat, dass
keine statistische Erfassung zu humanitären Notsituationen im
Rahmen der Vergabe von Sonderterminen zur Visumsbeantragung erfolge,
und ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass folglich
davon auszugehen ist, dass es keine empirisch belastbaren Daten zu den
Lebenssituationen der Antragstellenden gibt, auf Basis derer eine
Einschätzung einer atypischen Sondersituation möglich wäre (bitte
möglichst detailliert begründen)?
Die Lebenssituation der Antragssteller wird im Rahmen des Antragsverfahren
erfragt und geprüft. Hiervon zu trennen ist die Frage einer statistischen
Erfassung von Fällen oder Sonderterminen.
c) Ab welcher Zahl von betroffenen Personen handelt es sich nach
Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr um eine atypische
Sondersituation, und auf welcher Basis wird diese Grenze festgelegt (bitte
möglichst konkret begründen)?
Ob eine atypische Sondersituation vorliegt, ist im Einzelfall zu klären.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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