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Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 622/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 622/25 (Beschluss) 19.12.25 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (Inhaltsübersicht) Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ,01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe eingefügt: „§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte“ b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 17a Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ‘ Begründung: Mit der Änderungsverordnung werden die Regelungen der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung überführt. Gleichwohl sieht die Änderungsverordnung keine entsprechende Ergänzung der Inhaltsübersicht vor. Diese wird mit der vorliegenden Maßgabe vorgenommen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FZV) Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann: Name und Anschrift der Vereinigung.“ ‘ Begründung: Mit der Änderung in Artikel 1 Nummer 3 soll lediglich die Angabe des Vertreters einer rechtsfähigen Vereinigung entfallen. Diese Änderung in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FZV führt im Ergebnis jedoch dazu, dass auch die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 FZV gestrichen würden. Damit würde künftig nur noch der Name der Vereinigung erfasst. Die Streichung ist daher auf den Namen des Vertreters zu beschränken. Die Änderung trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung. 3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 19 Absatz 1 Satz 6 FZV) In Artikel 1 Nummer 8 ist nach der Angabe „§ 19 Absatz“ die Angabe „1“ einzufügen. Begründung: Es handelt sich um die erforderliche Korrektur eines redaktionellen Versehens. 4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 31 Satz 1 FZV) In Artikel 1 Nummer 12 ist die Angabe „zwölf Tage“ durch die Angabe „vierzehn Tage“ zu ersetzen. Begründung: Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 FZV ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. Der Versand der Unterlagen benötigt jedoch oftmals mehr Zeit, wie sich in der Praxis gezeigt hat. Mitberücksichtigt werden sollten auch die längeren Laufzeiten der Post bei der Zustellung der Unterlagen, sodass die Gültigkeit über die vorgesehene Verlängerung um zwei Tage hinausgehend auf vierzehn Tage verlängert werden sollte. 5. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 39 Absatz 8 FZV) Artikel 1 Nummer 16 ist zu streichen. Begründung: Der Verordnungsgeber möchte den bisherigen Ermessensspielraum „kann gewähren“ dahingehend ändern, dass die Zulassungsbehörde dem Antrag auf Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II „zu gewähren hat“. Diese Rechtsauffassung hatte das BMV bereits im Vorfeld so vertreten, die FZV soll jetzt lediglich entsprechend „bereinigt“ werden. Hierdurch greift der Bund jedoch in die Verwaltungsstrukturen der Zulassungsbehörden ein. Die Zulassungsbehörden berichten, dass die Abholung der Zulassungsbescheinigungen einen organisatorischen Aufwand darstellt, welcher mit Kosten einhergeht, da die Dokumente sicher (Tresore, alarmgeschützte Bereiche, Schließfächer etc.) gelagert werden müssen. Zudem müssen Register angelegt werden, in denen die gelagerten Zulassungsunterlagen sowie der Zeitpunkt der Abholung und die abholende Person eingetragen werden. Für den Zeitraum der Abholung muss zusätzlich Personal zur Verfügung stehen. Dieser Aufwand findet in den Regelgebührensätzen der GebOSt keine Berücksichtigung. Bisher wird nur geregelt, dass die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II abgeholt werden können. 6. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage 4 FZV) Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen: ‚bb) Nummer 2.2.1 wird durch die folgende Nummer 2.2.1 ersetzt: „2.2.1 Mittelschrift 75 mm “ ‘. Begründung: Die in Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung enthaltene Abbildung weicht in wenigen Punkten von der in Anlage 4 Abschnitt 4 Nummer 2.2.1 der FZV abgebildeten Fassung ab. Daher ist eine Anpassung erforderlich. 7. Zu Artikel 1 Nummer 29 (Anlage 12 FZV, Abschnitt A Nummer 2 Option 1 Buchstabe b, Abschnitt B Nummer 2 Option 1 Buchstabe b und Option 3 Buchstabe b) In Artikel 1 Nummer 29 Anlage 12 Abschnitt A Nummer 2 Option 1 Buchstabe b und Abschnitt B Nummer 2 Option Buchstabe b und Option 3 Buchstabe b ist jeweils die Angabe „wähle“ durch die Angabe „beantrage“ zu ersetzen. Begründung: Folgeänderung zur Streichung von Artikel 1 Nummer 16. Die Formulierung „wähle“ suggeriert der antragstellenden Person, dass sie die bindende Auswahl zum weiteren Vorgehen hat. Da jedoch ein Ermessen in der zuständigen Zulassungsstelle ausgeübt werden kann, ob eine Abholung der Zulassungspapiere erfolgen kann, oder ob diese postalisch versandt werden, macht der Begriff „beantrage“ deutlich, dass die Zulassungsstelle die endgültige Ermessensentscheidung zum Vorgehen trifft. 8. Zu Artikel 1 Nummer 29 (Anlage 12 FZV) In Artikel 1 Nummer 29 Anlage 12 ist die Fußnote 7 zu streichen. Folgeänderungen: In Artikel 1 Nummer 29 Anlage 12 werden die bisherigen Fußnoten 8 und 9 zu den Fußnoten 7 und 8. Begründung: Mit der Fußnote 7 wird die Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) FZV auch außerhalb der Bevollmächtigung in der Großkundenschnittstelle als amtliches Muster in Verbindung mit einer Unterschrift und eines Ausweisdokumentes eingeführt. Die Vollmacht nach Anlage 12 ist inhaltlich allerdings nicht für das konventionelle Verfahren geeignet (zu wählende Verfahrensabläufe sind auf ein internetbasiertes Verfahren abgestellt; abgegebene Einwilligungserklärungen stellen auf internetbasierte Verfahren ab und sind daher im konventionellen Verfahren nicht wirksam; Formular ist für das konventionelle Verfahren zu umfangreich und zu aufwändig). Für das konventionelle Verfahren bedarf es eines eigenen, geeigneten amtlichen Musters. Die in der Vollmacht geforderte „Angabe des Wirtschaftszweiges nach der ErfassRL Kfz“ dürfte sich auf die Richtlinie für die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten sowie die Vormerkung für Zwecke der Notfallplanung (Erfassungsrichtlinie-Kfz – ErfassRL-Kfz), Stand: 1. Oktober 2012 beziehen. Diese führt als Anlage 1 das Verzeichnis für die Zuordnung der Fahrzeughalter nach der Systematik der Wirtschaftszweige 1. Ausgabe Stand: 1. Februar 2009 SV 5. Im Zulassungsverfahren muss der Wirtschaftszweig aber nach dem Verzeichnis für die Zuordnung der Fahrzeughalter nach der Systematik der Wirtschaftszweige Stand: Januar 2025 SV 5 angegeben und erfasst werden. 9. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe 0a – neu – (Überschrift der Anlage 17 FZV) Vor Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe 0a einzufügen: ,0a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ‘ Begründung: § 53a Absatz 2 FZV verweist auf Anlage 17 Abschnitt 4 Satz 7. Daher ist die Überschrift der Anlage 17 entsprechend anzupassen. 10. Zu Artikel 3 Nummer 3 (Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) der Anlage (zu § 1) der GebOSt) Artikel 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ,3. Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird Nummer 2 Buchstabe c wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden“ durch die Angabe „Verfahren beteiligten“ ersetzt. b) In Satz 1 wird die Angabe „zu beteiligenden“ durch die Angabe „beteiligten“ ersetzt.‘ Begründung: Die „Anzahl der am Verfahren zu beteiligenden Stellen“ impliziert, dass es sich ausschließlich um die Anzahl der im Verfahren durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) angehörten Stellen handelt. Somit würde durch die Formulierung „zu beteiligenden Stellen“ die EGB als eine Stelle unberücksichtigt bleiben. Daher wird eine Konkretisierung vorgeschlagen. Diese Klarstellung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zählweise des Erhöhungsfaktors zu sehen: fB = 4/9 * x - 4/9. Im sogenannten anhörfreien Bereich, bei dem außer der EGB keine weitere Stelle im Verfahren beteiligt wird, ist erst mit Zählung der EGB (x = 1) der Wert für fB gleich Null. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck hinsichtlich der Ermittlung des Erhöhungsfaktors. Würde man die EGB nicht mitzählen, so würde sich ein negativer Wert für den Erhöhungsfaktor ergeben, was an dieser Stelle nicht gewollt erscheint und überdies den Maßgaben nach Nummer 2 Satz 4 des Anhangs (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) widerspricht. Zudem muss auch im anhörpflichtigen Bereich die EGB als beteiligte Stelle erfasst werden. Würde dies nicht immer berücksichtigt werden, fallen Gebührenberechnungen unterschiedlich aus, was in Anbetracht der Einheitlichkeit der GebOSt nicht zweckmäßig erscheint.]

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