Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
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Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 622/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
und weiterer Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (Inhaltsübersicht)
Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
,01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte“
b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende
Angabe eingefügt:
„Anlage 17a Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ‘
Begründung:
Mit der Änderungsverordnung werden die Regelungen der Verordnung über
Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
20. August 2020 (BGBl. I S. 1968) in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung
überführt. Gleichwohl sieht die Änderungsverordnung keine entsprechende
Ergänzung der Inhaltsübersicht vor. Diese wird mit der vorliegenden Maßgabe
vorgenommen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FZV)
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
Name und Anschrift der Vereinigung.“ ‘
Begründung:
Mit der Änderung in Artikel 1 Nummer 3 soll lediglich die Angabe des
Vertreters einer rechtsfähigen Vereinigung entfallen. Diese Änderung in § 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 FZV führt im Ergebnis jedoch dazu, dass auch die Angaben
nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 FZV gestrichen würden. Damit
würde künftig nur noch der Name der Vereinigung erfasst. Die Streichung ist
daher auf den Namen des Vertreters zu beschränken. Die Änderung trägt
diesem Gesichtspunkt Rechnung.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 19 Absatz 1 Satz 6 FZV)
In Artikel 1 Nummer 8 ist nach der Angabe „§ 19 Absatz“ die Angabe „1“
einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um die erforderliche Korrektur eines redaktionellen Versehens.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 31 Satz 1 FZV)
In Artikel 1 Nummer 12 ist die Angabe „zwölf Tage“ durch die Angabe
„vierzehn Tage“ zu ersetzen.
Begründung:
Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 FZV ohne
Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der zu übersendenden
Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb
gesetzt werden. Der Versand der Unterlagen benötigt jedoch oftmals mehr Zeit,
wie sich in der Praxis gezeigt hat. Mitberücksichtigt werden sollten auch die
längeren Laufzeiten der Post bei der Zustellung der Unterlagen, sodass die
Gültigkeit über die vorgesehene Verlängerung um zwei Tage hinausgehend auf
vierzehn Tage verlängert werden sollte.
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 39 Absatz 8 FZV)
Artikel 1 Nummer 16 ist zu streichen.
Begründung:
Der Verordnungsgeber möchte den bisherigen Ermessensspielraum „kann
gewähren“ dahingehend ändern, dass die Zulassungsbehörde dem Antrag auf
Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II „zu gewähren hat“. Diese
Rechtsauffassung hatte das BMV bereits im Vorfeld so vertreten, die FZV soll
jetzt lediglich entsprechend „bereinigt“ werden.
Hierdurch greift der Bund jedoch in die Verwaltungsstrukturen der
Zulassungsbehörden ein. Die Zulassungsbehörden berichten, dass die Abholung der
Zulassungsbescheinigungen einen organisatorischen Aufwand darstellt,
welcher mit Kosten einhergeht, da die Dokumente sicher (Tresore,
alarmgeschützte Bereiche, Schließfächer etc.) gelagert werden müssen. Zudem müssen
Register angelegt werden, in denen die gelagerten Zulassungsunterlagen sowie der
Zeitpunkt der Abholung und die abholende Person eingetragen werden. Für
den Zeitraum der Abholung muss zusätzlich Personal zur Verfügung stehen.
Dieser Aufwand findet in den Regelgebührensätzen der GebOSt keine
Berücksichtigung.
Bisher wird nur geregelt, dass die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II
abgeholt werden können.
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage 4 FZV)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
‚bb) Nummer 2.2.1 wird durch die folgende Nummer 2.2.1 ersetzt:
„2.2.1 Mittelschrift 75 mm
“ ‘.
Begründung:
Die in Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung
enthaltene Abbildung weicht in wenigen Punkten von der in Anlage 4
Abschnitt 4 Nummer 2.2.1 der FZV abgebildeten Fassung ab. Daher ist eine
Anpassung erforderlich.
7. Zu Artikel 1 Nummer 29 (Anlage 12 FZV, Abschnitt A Nummer 2 Option 1
Buchstabe b, Abschnitt B Nummer 2 Option 1 Buchstabe b und Option 3
Buchstabe b)
In Artikel 1 Nummer 29 Anlage 12 Abschnitt A Nummer 2 Option 1
Buchstabe b und Abschnitt B Nummer 2 Option Buchstabe b und Option 3
Buchstabe b ist jeweils die Angabe „wähle“ durch die Angabe „beantrage“ zu ersetzen.
Begründung:
Folgeänderung zur Streichung von Artikel 1 Nummer 16. Die Formulierung
„wähle“ suggeriert der antragstellenden Person, dass sie die bindende Auswahl
zum weiteren Vorgehen hat. Da jedoch ein Ermessen in der zuständigen
Zulassungsstelle ausgeübt werden kann, ob eine Abholung der Zulassungspapiere
erfolgen kann, oder ob diese postalisch versandt werden, macht der Begriff
„beantrage“ deutlich, dass die Zulassungsstelle die endgültige
Ermessensentscheidung zum Vorgehen trifft.
8. Zu Artikel 1 Nummer 29 (Anlage 12 FZV)
In Artikel 1 Nummer 29 Anlage 12 ist die Fußnote 7 zu streichen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 Nummer 29 Anlage 12 werden die bisherigen Fußnoten 8 und 9 zu
den Fußnoten 7 und 8.
Begründung:
Mit der Fußnote 7 wird die Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) FZV auch außerhalb
der Bevollmächtigung in der Großkundenschnittstelle als amtliches Muster in
Verbindung mit einer Unterschrift und eines Ausweisdokumentes eingeführt.
Die Vollmacht nach Anlage 12 ist inhaltlich allerdings nicht für das
konventionelle Verfahren geeignet (zu wählende Verfahrensabläufe sind auf ein
internetbasiertes Verfahren abgestellt; abgegebene Einwilligungserklärungen stellen
auf internetbasierte Verfahren ab und sind daher im konventionellen Verfahren
nicht wirksam; Formular ist für das konventionelle Verfahren zu umfangreich
und zu aufwändig). Für das konventionelle Verfahren bedarf es eines eigenen,
geeigneten amtlichen Musters.
Die in der Vollmacht geforderte „Angabe des Wirtschaftszweiges nach der
ErfassRL Kfz“ dürfte sich auf die Richtlinie für die Erfassung, Speicherung und
Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten sowie die Vormerkung für
Zwecke der Notfallplanung (Erfassungsrichtlinie-Kfz – ErfassRL-Kfz), Stand:
1. Oktober 2012 beziehen. Diese führt als Anlage 1 das Verzeichnis für die
Zuordnung der Fahrzeughalter nach der Systematik der Wirtschaftszweige
1. Ausgabe Stand: 1. Februar 2009 SV 5. Im Zulassungsverfahren muss der
Wirtschaftszweig aber nach dem Verzeichnis für die Zuordnung der
Fahrzeughalter nach der Systematik der Wirtschaftszweige Stand: Januar 2025 SV 5
angegeben und erfasst werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe 0a – neu – (Überschrift der Anlage 17
FZV)
Vor Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe 0a
einzufügen:
,0a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2)
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte
Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ‘
Begründung:
§ 53a Absatz 2 FZV verweist auf Anlage 17 Abschnitt 4 Satz 7. Daher ist die
Überschrift der Anlage 17 entsprechend anzupassen.
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 (Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) der Anlage
(zu § 1) der GebOSt)
Artikel 3 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
,3. Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird Nummer 2 Buchstabe c
wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigungsverfahren durch
die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden“ durch die Angabe
„Verfahren beteiligten“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe „zu beteiligenden“ durch die Angabe
„beteiligten“ ersetzt.‘
Begründung:
Die „Anzahl der am Verfahren zu beteiligenden Stellen“ impliziert, dass es
sich ausschließlich um die Anzahl der im Verfahren durch die Erlaubnis- und
Genehmigungsbehörde (EGB) angehörten Stellen handelt. Somit würde durch
die Formulierung „zu beteiligenden Stellen“ die EGB als eine Stelle
unberücksichtigt bleiben. Daher wird eine Konkretisierung vorgeschlagen. Diese
Klarstellung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zählweise des
Erhöhungsfaktors zu sehen: fB = 4/9 * x - 4/9. Im sogenannten anhörfreien
Bereich, bei dem außer der EGB keine weitere Stelle im Verfahren beteiligt wird,
ist erst mit Zählung der EGB (x = 1) der Wert für fB gleich Null. Dies
entspricht auch dem Sinn und Zweck hinsichtlich der Ermittlung des
Erhöhungsfaktors. Würde man die EGB nicht mitzählen, so würde sich ein negativer Wert
für den Erhöhungsfaktor ergeben, was an dieser Stelle nicht gewollt erscheint
und überdies den Maßgaben nach Nummer 2 Satz 4 des Anhangs (zu
Gebühren-Nummer 263.1.1) widerspricht. Zudem muss auch im anhörpflichtigen
Bereich die EGB als beteiligte Stelle erfasst werden. Würde dies nicht immer
berücksichtigt werden, fallen Gebührenberechnungen unterschiedlich aus, was in
Anbetracht der Einheitlichkeit der GebOSt nicht zweckmäßig erscheint.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften (Beschlussdrucksache)