Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) - Drucksache 21/2507 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) - Drucksache 21/2507 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3065
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2507)
03.12.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)
– Drucksache 21/2507 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 316a Satz 2 Nummer 2, Satz 3 – neu – HGB)
Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 316a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ausgenommen sind diejenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt
sind.“ ‘
Begründung:
In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) wurde festgestellt,
dass die in der CRD-Richtlinie (RL 2013/36/EU) explizit aufgeführten Förderbanken neben der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) vom Anwendungsbereich der CRD-Richtlinie ausgenommen und „mithin keine
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 HGB-E“ sind (BR-Drucksache 9/21,
S. 113). Der Bundesrat hat in seiner damaligen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt, dass die
Landesförderinstitute und die Landwirtschaftliche Rentenbank wie die KfW nicht mehr als Unternehmen von öffentlichem
Interesse eingestuft werden sollen. Allerdings geben sowohl der Wortlaut des § 316a HGB als auch die im
Gesetzentwurf zum FISG angeführte Begründung bis heute Raum für missverständliche Auslegungen. So
ist nicht eindeutig geregelt, dass die Ausnahme gemäß § 316a Satz 2 Nummer 2 HGB abschließend ist, sich
also das Kriterium gemäß § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB nicht mehr auswirkt. Sofern § 316a Satz 2
Nummer 1 HGB jedoch als weiterhin auf die Förderbanken anwendbar zu interpretieren wäre, wären die
kapitalmarktorientierten Förderbanken weiterhin Unternehmen von öffentlichem Interesse. Durch die
vorgeschlagenen Änderungen soll eine solche missverständliche Auslegung vermieden werden. Der Bundesrat hatte
sich bereits im Rahmen der Stellungnahme zum FISG dafür eingesetzt, eine entsprechende Konkretisierung
vorzunehmen (BR-Drucksache 9/21 (Beschluss), S. 7 f.). Mit der Begründung, eine Abweichung vom
Wortlaut des zugrundeliegenden EU-Regelwerks vermeiden zu wollen, wurde das jedoch von der
Bundesregierung abgelehnt (BT-Drucksache 19/26966, S. 150).
Bei der Umsetzung von europäischen Regelwerken sind die nationalen Gesetzgeber nicht an deren Wortlaut
gebunden, sondern können Umsetzungsspielräume nutzen, gerade wenn diese der Klarheit der Regelung
dienen. Bezüglich der Definition des Unternehmens von öffentlichem Interesse, die in Umsetzung der
RL 2006/43/EG in deutsches Recht erfolgte, besteht solcher Umsetzungsspielraum: Die Herausnahme der in
Artikel 2 Absatz 5 RL 2013/36/EU genannten Institute aus dem Begriff des Unternehmens von öffentlichem
Interesse erfolgte erst durch die Änderungsrichtlinie 2014/56/EU. Diese Änderungsrichtlinie diente der
Ergänzung der Abschlussprüfungsverordnung (EU) 537/2014 über die Anforderungen an die
Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die Abschlussprüfungsverordnung wurde geschaffen,
um die Glaubwürdigkeit der geprüften Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse „wegen des
Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer Geschäftstätigkeit“ zu erhöhen (Erwägungsgrund (3)
RL 2014/56/EU). Daraus, dass erst in diesem Kontext die in Artikel 2 Absatz 5 RL 2013/36/EU genannten
Institute aus der Definition des Unternehmens von öffentlichem Interesse herausgenommen wurden, ergibt
sich, dass die Ausnahme umfassend sein soll, also auch bezüglich einer etwaigen Kapitalmarktorientierung
dieser Institute.
Die Einführung der umfangreichen Sonderregelungen zur Abschlussprüfung von Unternehmen von
öffentlichem Interesse wurde in der Abschlussprüfungsverordnung (EU) 537/2014 insbesondere mit dem Schutz
von Gläubigern, Anlegern und Verbrauchern begründet (Erwägungsgründe (5), (22), (24) und (26)). Im
Hinblick auf die bestehenden Staatsgarantien (Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und explizite
Refinanzierungsgarantien) ist ein solcher zusätzlicher Schutzbedarf für die deutschen Förderbanken jedoch obsolet, die
Zielsetzung geht ins Leere. Der Status als Unternehmen von öffentlichem Interesse generiert für die betroffenen
Förderbanken insbesondere über die Abschlussprüferverordnung umfangreiche Dokumentations-,
Nachweis- und Abstimmungspflichten sowie Prüfungsinhalte („Key Audit Matter“), die mit Blick auf den nicht
gegebenen Schutzbedarf obsolet und teilweise – etwa hinsichtlich des Vergabe- und Ausschreibungsrechts –
redundant beziehungsweise nicht konform zu Regelungen der öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung sind.
Auch enthalten die geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen Bestimmungen zur Rotation von
Abschlussprüfern und zur Governance der Häuser. So unterliegen die Förderbanken zum Beispiel der Staatsaufsicht
und werden zusätzlich von Rechnungshöfen geprüft.
2. Zu Artikel 5 (§ 64 Absatz 2 WpHG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwiefern es im Rahmen des § 64 Absatz 2 Wertpapierhandelsgesetz
notwendig ist, über die Vorgaben in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 – „PRIIP-Verordnung“
hinauszugehen.
Begründung:
Diese Sonderregelung im deutschen Recht kann letztlich dazu führen, dass für Privatanlegerinnen und
Privatanleger geeignete Produkte nicht angeboten werden. Denn nach der Regelung müssen von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen z. B. für risikoarme, festverzinsliche Wertpapiere wie Bundes- und
Länderanleihen, Green Bonds oder auch (grüne) Anleihen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Produktinformationsblätter erstellt werden – und zwar über die europäischen Vorgaben hinaus (vgl. Erwägungsgrund (7) der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 – „PRIIP-Verordnung). Für viele kleine und nicht komplexe Institute ist es
in der Praxis kaum leistbar, für die Vielzahl an einfachen Anleihen entsprechende Produktinformationsblätter
vorzuhalten.
Für Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, ist lediglich ein vereinfachtes
standardisiertes Informationsblatt für diesen Aktientyp zu verwenden. Diese Möglichkeit auch auf einfache Anleihen zu
übertragen, könnte ein Lösungsansatz sein, um bürokratische Erleichterungen zu schaffen und zugleich die
Schutzbedürftigkeit von Privatanlegerinnen und -anlegern zu wahren.
Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 10.
Februar 2017 (BT-Drucksache 18/11290, S. 15) zugesagt, die Möglichkeit von Erleichterungen für
Wertpapierdienstleistungsinstitute bei der Erstellung von Produktinformationsblättern für „unverpackte“
Anlageprodukte wie börsennotierte Aktien und einfache Anleihen zu prüfen.
Insgesamt sollte sichergestellt werden, dass die richtige Balance zwischen verständlichen und
übersichtlichen, die Risiken klar erkennbar machenden Informationen für Anlegerinnen und Anleger und vertretbarem
Aufwand insbesondere für die kleinen und nicht komplexen Institute hergestellt wird.
3. Zu Artikel 13 Nummer 8 (§ 21 Absatz 1, 2 WpPG)
Artikel 13 Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung der deutschen Sprache für zumindest die Prospektzusammenfassung nach Artikel 7 der EU-
Prospektverordnung durch die Neufassung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ist nicht zu
begrüßen. Nach § 21 WpPG derzeitiger Fassung sind Prospekte in englischer Sprache erlaubt, wenn zumindest die
Zusammenfassung in deutscher Sprache vorhanden ist. Diese Regelung sollte beibehalten werden, da
deutsche Anlegerinnen und Anleger somit zumindest die Möglichkeit behalten, die Zusammenfassung des
Prospektes in deutscher Sprache lesen zu können. Das ist wichtig, um die elementaren Punkte der Finanzanlage
erfassen zu können. Die Unternehmen haben bereits die Erleichterung, dass der Prospekt in englischer
Sprache herausgegeben werden kann. Die Zusammenfassung dessen sollte aber weiterhin in deutscher Sprache
verfügbar sein, damit eine gewisse Ausgewogenheit zwischen Erleichterung für die Unternehmen und dem
Verbraucherschutz bestehen bleibt. Vor allen Dingen ist zu bedenken, dass Finanzanlageprospekte schon in
deutscher Sprache sehr schwierig zu lesen sind. In englischer Sprache wird es für viele Kleinanlegerinnen
und Kleinanleger nicht mehr möglich sein, die wesentlichen Informationen der Finanzanlage zu erfassen.
4. Zu Artikel 13 Nummer 8 (§ 21 Absatz 1, 2 WpPG)
Der Bundesrat bittet, § 21 Wertpapierprospektgesetz klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass
Anleihebedingungen in englischsprachigen Wertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen
Emittenten und Gläubigern werden und dass die Sprachwahl keine unangemessene Benachteiligung der
Gläubiger begründet.
Begründung:
Die Anleihebedingungen in Wertpapierprospekten unterliegen AGB-rechtlich den
Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 Absatz 2 BGB sowie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sollte deshalb gesetzlich klargestellt werden, dass durch die
Verwendung der englischen Sprache in einem Prospekt keine AGB-rechtlichen Konsequenzen entstehen,
die in einer unangemessenen Benachteiligung der Gläubiger begründet sind. Ohne eine entsprechende
Klarstellung im Wertpapierprospektgesetz könnte es aus Sorge vor Rechtsunsicherheit weniger als gewünscht
zur Verwendung der englischen Sprache in Wertpapierprospekten kommen. Das würde der vom Gesetzgeber
angestrebten Steigerung der Attraktivität des Finanzstandorts in Bezug auf internationale Akteure
zuwiderlaufen.
5. Zu Artikel 15 Nummer 4 (§ 6 WpPG)
Artikel 15 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
,4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“ durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2017/1129“ ersetzt.‘
Begründung
Der geltende § 6 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) stellt die Befreiung der ausgebenden Unternehmen von
der Prospektpflicht zum Schutz von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern unter bestimmte
Voraussetzungen. Die Kleinanlegerschutzfunktion des § 6 WpPG sollte erhalten bleiben. Der Schutz der
Kleinanlegerinnen und Kleinanleger auf dem Finanzanlagemarkt ist weiterhin wichtig, auch um das Vertrauen der
Kleinanlegerinnen und Kleinanleger in den Finanzanlagestandort zu erhalten, wenn sie durch
verbraucherfreundliche Vorschriften geschützt werden und somit auch die Risiken und Verluste durch die getätigten
Investitionen regelbar bleiben.
6. Zu Artikel 18 Nummer 1a – neu – (§ 2 Absatz 10a – neu – BörsG), Nummer 2 Buchstabe d (§ 3 Absatz 10a
BörsG)
Artikel 18 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 2 Absatz 10 wird der folgende Absatz 10a eingefügt:
„(10a) Auslagerungsunternehmen << … weiter wie Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe d
der Vorlage … >>“ ‘
b) Nummer 2 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzgeber führt mit Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe d Börsengesetz (BörsG) eine Definition für
Auslagerungsunternehmen ein. Begriffsbestimmungen finden sich ganz überwiegend in § 2 BörsG. Der
Begründung zu einer mit Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe d BörsG verbundenen Regelung in § 5 BörsG (Artikel 18
Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa lässt sich entnehmen, dass eine Verortung der Begrifflichkeit
in § 2 BörsG gewollt war.
7. Zu Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG)
In Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 3 Absatz 4 Satz 1 ist nach der Angabe „bei dem
Börsenträger“ die Angabe „ , bei mit dem Börsenträger verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 3 Absatz 4 Satz 1 Börsengesetz (BörsG) n. F. vor, dass die
Börsenaufsichtsbehörde nicht nur beim Börsenträger und den Handelsteilnehmern, sondern auch bei
Auslagerungsunternehmen und bei „mit dem Börsenträger verbundenen Unternehmen“ Prüfungen durchführen kann.
Die Ausweitung auf „mit dem Börsenträger verbundene Unternehmen“ ist nicht zu rechtfertigen. Laut der
Begründung des Gesetzentwurfes soll § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG mit seiner Neufassung enger an § 44
Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz angelehnt werden. Die generelle Einbeziehung von „mit dem Börsenträger
verbundenen Unternehmen“ in die Börsenaufsicht findet im Kreditwesengesetz jedoch keine Entsprechung.
Übergeordnete Unternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes sind Institute und Finanzholding-
Gesellschaften, welche selbst Adressat von im Kreditwesengesetz und der Capital Requirements Regulation (CRR)
geregelten Pflichten sind und insbesondere für die Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf
Gruppenebene verantwortlich sind. Die mit § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG n. F. erfassten „verbundenen
Unternehmen“ haben jedoch –soweit sie nicht gleichzeitig Auslagerungsunternehmen sind – in der Regel keine
eigenen börsenrechtlichen Anforderungen und unterliegen auch nicht der Börsenaufsicht. Soweit sie selbst
Börsenträger sind, können sie in dieser Eigenschaft durch die Börsenaufsicht adressiert werden. Die Ausdehnung
ist daher aus dem angestrebten Gleichlauf mit dem Kreditwesengesetz heraus und auch sonst nicht
erforderlich.
Ohne eigene börsenrechtliche Pflichten ist ein Prüfungsrecht der Börsenaufsicht in den verbundenen
Unternehmen auch sonst nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen drohen bei den verbundenen Unternehmen zum Teil
Zuständigkeitsüberlagerungen zwischen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
Börsenaufsicht. Sich überlagernde Prüfungsrechte verschiedener Behörden sollten vermieden werden. Alles andere
wäre überflüssiger Bürokratieaufbau.
8. Zu Artikel 18 Nummer 3a – neu – (§ 4 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1, 2 BörsG),
Nummer 4 Buchstabe a0 – neu – (§ 5 Absatz 2 BörsG), Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1
– neu – (§ 50 Absatz 2 Nummer 4 BörsG)
Artikel 18 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
bb) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 3“ ersetzt.
cc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.‘
b) Vor Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.‘
c) Nach Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
‚aa1) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder 4“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Verweisung in den Absätzen 2, 3 und 7 ist infolge des Einschubes von § 4 Absatz 2 Satz 2 Börsengesetz
durch Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen –
Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 354) redaktionell anzupassen.
9. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c (§ 7 Absatz 5 Satz 6 BörsG)
In Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 5 Satz 6 ist nach der Angabe „die Börsenaufsichtsbehörde“
die Angabe „und die Geschäftsführung“ einzufügen.
Begründung:
Neben der Börsenaufsichtsbehörde sollte auch die Geschäftsführung Kenntnis von den Unterrichtungen nach
§ 7 Absatz 5 Satz 5 Börsengesetz haben, um gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherstellung des
ordnungsgemäßen Börsenhandels ergreifen zu können.
10. Zu Artikel 20 Nummer 3 (§ 10a Überschrift, Absatz 6 BörsG)
Artikel 20 Nummer 3 § 10a ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „zentralen“ zu streichen.
b) In Absatz 6 ist die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Referentenentwurf war die Regelung zum Übermittlungsweg an die Börsenaufsichtsbehörde und die
Bundesanstalt noch Gegenstand des Absatzes 3. Nachdem sie nunmehr Eingang in einen neuen Absatz 4
gefunden hat, ist die Verweisung in Absatz 6 anzupassen.
11. Zu Artikel 28 Nummer 1a – neu – (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG), Nummer 3 (§ 52 Absatz 12
Satz 11a – neu –, 13a – neu –, 13b – neu – EStG)
Artikel 28 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.‘
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
‚3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 11 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 28 des Gesetzes vom ... [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals bei
Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.“
bb) Nach Satz 13 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 6 Absatz 2a ist letztmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 2026 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Für
Sammelposten, die am 31. Dezember 2025 noch vorhanden sind, ist § 6 Absatz 2a in der
am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
b) Nach Absatz 14 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: << … weiter wie Vorlage …>> ‘
Begründung:
Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (sogenannte GWG) wird auf
1 200 Euro angehoben. Im Gegenzug wird die Regelung zum sogenannten Sammelposten gestrichen.
Die Änderungen bewirken erhebliche Entlastungen für Unternehmen. Anschaffungen bis 1 200 Euro können
künftig im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlicher
Verwaltungsaufwand durch die Bildung und Führung von Sammelposten entfällt.
Die in § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG normierte Grenze für eine Sofortabschreibung als geringwertiges
Wirtschaftsgut beträgt derzeit 800 Euro. Mit der Anhebung auf 1 200 Euro wird die GWG-Grenze unter
Berücksichtigung der Inflationsbereinigung wieder auf ihr historisches Ausgangsniveau angehoben. Dies entspricht
zugleich den Ausführungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“. Durch die Anhebung
entstehen positive Liquiditätseffekte, die die Investitionsbedingungen insbesondere kleiner und mittlerer
Unternehmen verbessern. Zudem dient die Bewertungsfreiheit des § 6 Absatz 2 EStG der Vereinfachung und
damit unmittelbar dem Bürokratieabbau.
Mit der Streichung des § 6 Absatz 2a EStG wird das bisherige Nebeneinander zweier
Abschreibungsregelungen beendet. Die bisherigen Regelungen zu der Abschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einer Grenze
von 800 Euro und der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens bei Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. einem Einlagewert bis zu 1 000 Euro über fünf Jahre haben zu einer unnötigen
Verkomplizierung des Steuerrechts geführt. Die Abschreibung über den sogenannten Sammelposten ist zudem
fehleranfällig und erfordert einen hohen Prüfungs- und Überwachungsaufwand. Eine einheitliche Lösung zum
Umgang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern dient daher insgesamt der Vereinfachung und damit dem
Bürokratieabbau. Angesichts der erhöhten Sofortabschreibungsgrenze verliert die Sammelpostenregelung auch
ihre eigenständige steuerpolitische Funktion.
12. Zu Artikel 28 (§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Anzeigepflicht nach § 41c
Absatz 4 Satz 1 EStG eine Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a EStG eingeführt werden kann.
Durch eine solche Bagatellgrenze kann Bürokratie sowohl auf Seiten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
als auch auf Seiten der Finanzverwaltung vermieden werden.
Begründung:
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat im Rahmen des laufenden Lohnsteuerabzugsverfahrens mögliche
Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Ging er von einer zu hohen Steuerfreistellung für geleistete
Zahlungen aus, ist die deshalb zu wenig einbehaltene Lohnsteuer in einem späteren Lohnzahlungszeitraum
nachträglich einzubehalten. Ein solcher Ausgleich ist allerdings nur bis zur Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Kalenderjahr zulässig. Fällt eine zu hohe Steuerfreistellung – egal in welcher Höhe –
erst später auf, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dies dem Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt
hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer dann bei der Arbeitnehmerin oder bei dem Arbeitnehmer
nachzufordern, soweit sie einen Betrag von 10 Euro übersteigt.
Ein solcher Sachverhalt tritt insbesondere beim Kurzarbeitergeld auf, das die Arbeitgeberin oder der
Arbeitgeber zunächst vorstreckt und das auf Antrag nachträglich von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird.
Dessen Berechnung ist schwierig und fehleranfällig, sodass es vermehrt zu einer falschen Berechnung der
Steuerfreiheit und damit oftmals zu Anzeigen beim Finanzamt und Nachforderungen bei der Arbeitnehmerin
oder bei dem Arbeitnehmer kommt.
Um die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und auch die Finanzverwaltung von Bürokratie zu entlasten, sollte
hinsichtlich der Anzeigepflicht der Arbeitsgeberin oder des Arbeitgebers eine Bagatellgrenze geschaffen
werden. Bis zu einer Bagatellgrenze wäre dann bei fehlerhaft berücksichtigter Steuerfreistellung beim
Kurzarbeitergeld eine Anzeige der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beim Finanzamt entbehrlich.
Die Bagatellgrenze muss so ausgestaltet sein, dass es zu einer spürbaren Entlastung der Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber und der Finanzämter kommt. Die Höhe dieser Bagatellgrenze muss damit ausgehend von
den Steuernachforderungen aus der Vergangenheit festgelegt werden. In der Vergangenheit konnte die
Arbeitgeberin oder der Arbeitsgeber etwa bei der lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge
für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes bei einer Abweichung von
200 Euro von einer Anzeige nach § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG absehen (vgl. BMF-Schreiben vom 25.
Januar 2023, BStBl. I 2023, S. 207, Rn 14).
13. Zu Artikel 28a – neu – (§ 6 Absatz 1 Nummer 1c – neu –, Absatz 7 Nummer 2, § 52 Absatz 12 Satz 20
– neu – EStG)
Nach Artikel 28 ist der folgende Artikel 28a einzufügen:
,Artikel 28a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1b wird die folgende Nummer 1c eingefügt:
„1c. Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das
Kapital einer Kapitalgesellschaft, einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des
Körperschaftsteuergesetzes oder einer Genossenschaft (einschließlich der Europäischen
Genossenschaft), sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig
auf alle Anteile, die der Steuerpflichtige in einem Betriebsvermögen hält oder die im
Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehalten werden, soweit der Steuerpflichtige
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen
erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.“
b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „der Nummern 4 bis 7“ durch die Angabe „der
Nummern 1c, 4 bis 7“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 12 Satz 19 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 1c in der Fassung des Artikels 2a des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Leistungen nach [einsetzen: Tag des
Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages] anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 28a Nummer 1 Buchstabe a – neu – (§ 6 Absatz 1 Nummer 1c – neu – EStG)
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 wurde die Vorschrift des § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG
eingeführt. Nach dieser Vorschrift sind zur Vermeidung von Gestaltungsmodellen geleistete Einzahlungen des
Anteilseigners über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus gleichmäßig auf seine gesamten Anteile an der
Kapitalgesellschaft (inklusive etwaiger im Rahmen der Kapitaleinzahlung geschaffener neuer Anteile) zu
verteilen und zwar auch dann, wenn diese zivilrechtlich nur auf einen Teil der Anteile des Anteilseigners
geleistet werden. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 7 EStG gilt selbiges für Anteile an einer optierenden
Gesellschaft nach § 1a KStG und Anteile einer (Europäischen) Genossenschaft.
Die Vorschrift des § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG betrifft allerdings lediglich Anschaffungskosten bei
wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG und
(Europäischen) Genossenschaften im Privatvermögen. Die Erwägungen, die zu einer Einfügung der Regelung für im
Privatvermögen gehaltene Beteiligungen geführt haben, können allerdings auf im Betriebsvermögen
gehaltene Beteiligungen und auf im Privatvermögen gehaltene nicht wesentliche Beteiligungen übertragen
werden. Daher wird mit dem neuen § 6 Absatz 1 Nummer 1c EStG eine Vorschrift mit gleichem
Regelungsgehalt wie § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG für Anteile an Kapitalgesellschaften, optierende Gesellschaften nach
§ 1a KStG und (Europäische) Genossenschaften geschaffen, die sich im Betriebsvermögen befinden.
Die Formulierung in der neu vorgesehenen Vorschrift muss von derjenigen in § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG
in Teilen abweichen. Denn es müssen zur Verhinderung von Gestaltungen – vgl. hierzu das beim BFH
anhängige Verfahren IV R 12/23 – auch diejenigen Fälle erfasst werden, in denen die durch die
Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Anteile in einem Sonderbetriebsvermögen gehalten werden, während sich die
anderen Anteile im (Gesamthands-)Vermögen einer Mitunternehmerschaft befinden.
Die Neuregelung dient – wie § 17 Absatz 2a Satz 5 EStG – der Missbrauchsbekämpfung. Anlass hierfür
bilden Fälle, in denen die Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. die Zahlung eines
Nachschusses auf einen konkret bezeichneten Geschäftsanteil zur gezielten Generierung eines
Veräußerungsverlustes genutzt wurden.
Mit der gesetzlichen Ergänzung wird einer Prüfbitte des Bundesrates entsprochen (vgl. Ziffer 24 der
Stellungnahme vom 20. September 2019, BR-Drucksache 356/19 (Beschluss), S. 29). Zugleich wird einer
Forderung des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz (vgl.
Nummer 6 der Stellungnahme vom 20. Oktober 2023, BR-Drucksache 433/23 (Beschluss), S. 10) und zum
Jahressteuergesetz 2024 (vgl. Ziffer 6 der Stellungnahme vom 27. September 2024, BR-Drucksache 369/24
(Beschluss), S. 7) entsprochen.
Zu Artikel 28a Nummer 1 Buchstabe b – neu – (§ 6 Absatz 7 Nummer 2 EStG)
Durch den Verweis in § 6 Absatz 7 Nummer 2 EStG wird die neue Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 1c
EStG (vgl. unter Nummer 1) auch im Bereich der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
für anwendbar erklärt.
Zu Artikel 28a Nummer 2 – neu – (§ 52 Absatz 12 Satz 20 – neu – EStG)
Auch wenn der neue § 6 Absatz 1 Nummer 1c EStG (in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 EStG) der
Verhinderung von Gestaltungen dient, wird aus rechtsstaatlichen Erwägungen gleichwohl eine Anwendung
für Leistungen nach dem [einsetzen: Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages] angeordnet.
14. Zu Artikel 28a – neu – (§ 6 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 12 Satz 20 – neu – EStG)
Nach Artikel 28 ist der folgende Artikel 28a einzufügen:
,Artikel 28a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „übertragen wird.“ durch die Angabe „übertragen wird; erfolgt
die Übertragung gegen ein Entgelt, das niedriger ist als der gemeine Wert, wird dem entgeltlichen Teil
der Übertragung der Anteil des Buchwerts zugeordnet, der sich aus dem Verhältnis des Entgelts zum
gemeinen Wert ergibt.“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 12 Satz 19 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 28a Nummer 1 – neu – (§ 6 Absatz 5 Satz 3 EStG)
Teilentgeltliche Übertragungen sind in § 6 Absatz 5 EStG nicht ausdrücklich geregelt. Bereits mit Urteil vom
21. Juni 2012 – IV R 1/08 hatte der BFH klargestellt, dass ein teilentgeltliches Geschäft in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt wird. Soweit entgeltlich übertragen wird, kann durch das Entgelt
ein Gewinn realisiert worden sein.
Mit Urteil vom 19. September 2012 – IV R 11/12 (zuletzt bestätigt durch BFH mit Urteil vom 3.
August 2022 – IV R 16/19 sowie – in Abgrenzung zur teilentgeltlichen Veräußerung gemäß § 17 EStG – durch
Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 15/23) verneinte der BFH bei einer Übertragung eines
Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen gegen ein den Buchwert nicht
überschreitendes Entgelt die Realisierung eines Gewinns. Für den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs
komme es nicht zu einem Veräußerungsgewinn, weil dem Veräußerungsentgelt der gesamte Buchwert
gegenüberzustellen sei.
Die Finanzverwaltung vertritt zur teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern eine andere
Form der „Trennungstheorie“. Danach werden stille Reserven zu dem Prozentsatz aufgedeckt, der dem
Verhältnis von Entgelt und gemeinem Wert entspricht (BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2011, BStBl. I 2011,
S. 1279, Tz. 15). An dieser „strengen Trennungstheorie“ hält sie unverändert fest (BMF-Schreiben vom
12. September 2013, BStBl. I 2013, S. 1164, unter II. 1. – Nichtanwendungserlass). Die Rechtsprechung ist
deshalb nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Der Grundgedanke der Rechtsprechung, den Buchwert vollständig dem Entgelt zuzuordnen, führt allerdings
zu unangemessenen Ergebnissen, wenn das Entgelt nicht dem Buchwert entspricht, sondern hinter ihm
zurückbleibt.
Es zeigt sich, dass dann, wenn das Entgelt unter dem Buchwert bleibt, dieser Buchwert aufgetrennt werden
muss. Mit einer Auftrennung des Buchwerts nähert man sich aber wieder dem Grundgedanken der von der
Verwaltung vertretenen strengen Trennungstheorie.
Dies soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden:
Ein Grundstück (Buchwert von 900 000 Euro, gemeiner Wert 3 000 000 Euro) wird aus dem
Gesamthandsvermögen der AB-KG in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A übertragen. Im Gegenzug
übernimmt A das Anschaffungskostendarlehen von 300 000 Euro.
Die Übertragung erfolgt teilentgeltlich. Die Übernahme der Verbindlichkeit ist Entgelt. Das Entgelt von
300 000 Euro stellt ein Zehntel des gemeinen Werts dar. Damit erfolgt die Übertragung zu 10 Prozent
entgeltlich und zu 90 Prozent unentgeltlich.
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung wird nach der Trennungstheorie der Buchwert anteilig den
entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil zugeordnet.
In der AB-KG kommt es zu einem Veräußerungsgewinn von 210 000 Euro (= 300 000 Euro abzüglich des
anteiligen Buchwerts von 10 Prozent aus 900 000 Euro). Der unentgeltliche Anteil wird als Entnahme erfasst
(BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2011, BStBl. I 2011, S. 1279, Rdnr. 8 i. V. m. Rdnr. 1).
Die Übertragung wird wie folgt gebucht:
Verbindlichkeiten 300 000 Euro
Entnahme 810 000 Euro an Grundstück 900 000 Euro
Ertrag 210 000 Euro
A aktiviert das Grundstück mit 1 110 000 Euro, d. h. den Anschaffungskosten von 300 000 Euro
(entgeltlicher Teil) zuzüglich des fortgeführten Buchwerts von 810 000 Euro (unentgeltlicher Teil). Folgerichtig
erhöht sich der Buchwert, mit dem das Grundstück beim Veräußerer angesetzt wurde, um die gehobenen stillen
Reserven von 210 000 Euro auf den Buchwert von 1 110 000 Euro, mit dem das Grundstück beim Erwerber
angesetzt wird.
Grundstück 1 110 000 Euro an Verbindlichkeit 300 000 Euro
Kapital 810 000 Euro
Nach der Rechtsprechung wird der Buchwert insgesamt dem entgeltlichen Teil zugeordnet. Da das Entgelt
von 300 000 Euro den Buchwert von 900 000 Euro nicht überschreitet, kommt es nicht zur Aufdeckung
stiller Reserven.
In der AB-KG käme es damit zu keinem Veräußerungsgewinn.
Die Übertragung würde in der AB-KG wie folgt gebucht:
Verbindlichkeiten 300 000 Euro
Entnahme 600 000 Euro an Grundstück 900 000 Euro
Fraglich ist, wie mit dem „nicht genutzten Buchwertvolumen“ (im Beispiel 600 000 Euro) umgegangen wird
(vgl. zum Ganzen Dornheim, FR 2014, 869 ff.; Förster, DB 2013, 2047 ff.).
Ein Untergang dieses „nicht genutzten Buchwertvolumens“ wäre jedenfalls unbillig. Denn für den Erwerber
käme es zu einer Buchwertabstockung, die im Falle eines Verkaufs seinen Veräußerungsgewinn erhöhen
würde. Im Übrigen ließe sich eine Buchwertabstockung auf Erwerberseite nur rechtfertigen, wenn auf
Veräußererseite die Buchwertabstockung als Verlust gewertet würde, der dann allerdings gegebenenfalls wieder
zu kompensieren wäre (vgl. BFH, Vorlagebeschluss X R 28/12 vom 27. Oktober 2015, BStBl. II 2016,
S. 81, Rz. 38 bis 40).
Die Lösung muss deshalb in der Weise gesucht werden, dass das „nicht genutzte Buchwertvolumen“ auf den
Erwerber übergeht. Dies aber bedeutet, den Grundgedanken, den Buchwert vollständig dem Teilentgelt
zuzuordnen, nicht durchzuhalten („modifizierte Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis
zur Höhe des Teilentgelts”, vgl. BFH, Vorlagebeschluss X R 28/12 vom 27. Oktober 2015, BStBl. II 2016,
S. 81, Rz. 54). Vielmehr kommt es erneut zu einer Aufteilung des Buchwerts, nur in anderer Weise.
Dies ergäbe für das oben genannte Beispiel folgende Lösung:
A aktiviert das Grundstück mit 900 000 Euro, die sich aus einem Entgelt von 300 000 Euro und einem
fortgeführten Buchwert von 600 000 Euro zusammensetzen.
Grundstück 900 000 Euro an Verbindlichkeit 300 000 Euro
Kapital 600 000 Euro
Im Ergebnis kann aber auch eine solche Lösung nicht befriedigen. Denn der Erwerb zum Teilentgelt führt
dann ebenso zur Buchwertfortführung wie der voll unentgeltliche Erwerb. Eine solche Gleichstellung des
Teilentgelts mit der Unentgeltlichkeit erscheint systematisch fragwürdig.
Vor diesem Hintergrund ist an der quotalen Aufteilung des Buchwerts im Falle der teilentgeltlichen
Übertragung festzuhalten. Damit ist auch der Gleichklang zu § 17 EStG für die teilentgeltliche Übertragung eines
Einzelwirtschaftsguts in der Form einer wesentlichen Beteiligung sichergestellt. Die Zuordnung des vollen
Buchwerts zum entgeltlichen Teil einer teilentgeltlichen Übertragung bleibt der Übertragung ganzer
betrieblichen Einheiten (§ 6 Absatz 3 EStG) im Sinne der Einheitstheorie vorbehalten.
Zu Artikel 28a Nummer 2 – neu – (§ 52 Absatz 12 Satz 20 – neu – EStG)
Vor dem Hintergrund des Nichtanwendungserlasses (BMF, Schreiben vom 12. September 2013,
BStBl. I 2013, S. 1164, Ziffer 1) ist eine Übergangsregelung mangels schutzwürdigen Vertrauens nicht
erforderlich.
15. Zu Artikel 28a – neu – (§ 8b Absatz 6 Satz 2, § 34 Absatz 5 Satz 6 – neu –, 7 – neu – KStG)
Nach Artikel 28 ist der folgende Artikel 28a einzufügen:
,Artikel 28a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8b Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, die auf Grund ihrer Satzung eine
am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung im Kreditwesen aufweist und deren Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeit in dem Wirtschaftsraum liegt, in dem sie ihren Sitz hat, über eine oder mehrere
juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im
Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende
Gewinnminderungen entsprechend.“
2. Nach § 34 Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 8b Absatz 6 Satz 2 in der am… [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Auf Antrag
des Steuerpflichtigen ist § 8b Absatz 6 Satz 2 in der am… [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung auch für frühere Veranlagungszeiträume
anzuwenden; der Antrag ist unwiderruflich und gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten
Zeiträume.“ ‘
Begründung:
Zu Artikel 28a Nummer 1 – neu – (§ 8b Absatz 6 Satz 2 KStG)
Der BFH hat mit Urteil vom 4. September 2024 – I R 12/22 – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis
entschieden, dass die für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts geltende
Vorschrift des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG, die den persönlichen Geltungsbereich von § 8b Absatz 1 bis 5
KStG erweitert, weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie auf eine Sparkasse in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft anzuwenden ist. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, solche sogenannten „freien“
Sparkassen, die –wie öffentlich-rechtliche Sparkassen – Mitglied im jeweiligen Sparkassen- und
Giroverband sind, in Bezug auf die Rechtsfolgen des § 8b Absatz 1 bis 5 KStG anders zu behandeln als
öffentlichrechtliche Sparkassen. Der Anwendungsbereich des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG wird um diejenigen
Kapitalgesellschaften erweitert, welche die spezifischen Merkmale der Sparkassen (Regionalprinzip und
Gemeinwohlorientierung, vgl. § 40 Absatz 1 Nummer 3 Kreditwesengesetz) aufweisen, sodass auch die derzeitigen
Sparkassen privaten Rechts erfasst sind. Die am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung entspricht im
Wesentlichen dem öffentlichen Auftrag der (öffentlich-rechtlichen) Sparkassen nach den
Sparkassengesetzen der Länder. Danach kommt eine hinreichende Gemeinwohlorientierung insbesondere in der Förderung
des Sparsinns, der Förderung der Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise, der Stärkung des
Wettbewerbs, der Versorgung aller Bevölkerungskreise mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen oder in der
Befriedigung des Kreditbedarfs der (insbesondere mittelständischen) Wirtschaft zum Ausdruck.
Zu Artikel 28a Nummer 2 – neu – (§ 34 Absatz 5 Satz 6 – neu – und 7 – neu – KStG)
Die Erweiterung des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG findet grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2026
Anwendung. Mit der Antragsmöglichkeit wird geregelt, dass § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG in der am 1.
Januar 2026 geltenden Fassung auf Sparkassen privaten Rechts, bei denen die Anwendung des § 8b Absatz 1
bis 5 KStG per Saldo zu ihren Gunsten wirkt, entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis auch in
früheren Veranlagungszeiträumen Anwendung finden kann. Der Antrag ist unwiderruflich und gilt für alle noch
nicht bestandskräftig veranlagten Zeiträume.
16. Zu Artikel 48 und 52 (Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs und des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die Kündigungsschutzregelung des § 25a
Absatz 5a Kreditwesengesetz für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute, die per Verweis in § 4
Wertpapierinstitutsgesetz ebenfalls für große Wertpapierinstitute gilt, sinngemäß auf bedeutende
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAGB) und Versicherungsunternehmen (VAG) auszuweiten.
Begründung:
Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde eine Regelung zur Flexibilisierung des Kündigungsschutzes von
Risikoträgern bedeutender Institute in § 25a Absatz 5a Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt. Aus Sicht des
Bundesrates hat sich diese Regelung bewährt. Sie wägt angemessen zwischen den Gesichtspunkten
Finanzstabilität, Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts sowie der Zumutbarkeit für die Betroffenen ab. Es ist
sinnvoll, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen, die durchaus ebenfalls
systemrelevant oder „bedeutend“ sein können, dieselbe kündigungsschutzrechtliche Flexibilität einzuräumen.
Risikoträger sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das
Risikoprofil eines Instituts auswirkt (§ 1 Absatz 21 KWG, § 2 Absatz 8 Institutsvergütungsverordnung). Die
Tätigkeitsprofile für die Eigenschaft als Risikoträger sind zudem aufsichtlich durch die Kriterien der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 näher spezifiziert. Durch die Beschränkung der Anwendung der Regelung
auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI übersteigt, ist zudem hinreichend
gewährleistet, dass nur solche Risikoträger erfasst werden, die eine besonders herausgehobene Position
bekleiden. Zusammenfassend handelt es sich also um Personen, deren Tätigkeit eine besondere Relevanz für
die mit der Tätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken und damit mittelbar auch für die
Finanzstabilität und die Erfüllung der Funktionen des Finanz- und Kapitalmarkts hat.
Die Regelung trägt außerdem der zunehmenden Internationalisierung des Arbeitsmarkts im
Finanzdienstleistungssektor Rechnung. Die Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Realwirtschafts-
und Finanzstandort ist ausgewiesenes Ziel des Koalitionsvertrags, auf das diese Regelung einzahlt.
Die Regelung ist den Betroffenen aus Sicht des Bundesrates auch zumutbar. Mit der Regelung wird keine
vollständige Aufhebung des Kündigungsschutzes bewirkt. Das Erfordernis der sozialen Rechtfertigung der
Kündigung besteht im Ausgangspunkt weiterhin. Eine etwaige Sozialwidrigkeit der Kündigung führt dann
zu einem Abfindungsanspruch in gesetzlich festgelegter Höhe (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz). Auf diese Weise wird das schutzwürdige Interesse der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers an einer
Beendigung der Beschäftigung einerseits und der Schutz der Beschäftigten und des Beschäftigten
andererseits angemessen berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund sollte die Regelung aus Sicht des Bundesrates sinngemäß auch auf Risikoträger im
Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (§ 37 Absatz 1) und diesem Tätigkeitsprofil entsprechenden Personen
im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 24 Absatz 1) ausgeweitet werden.
17. Zu Artikel 52 Nummer 2 (§ 9 Absatz 4 Nummer 4 VAG)
Artikel 52 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
§ 9 Absatz 4 Nummer 4 Versicherungsaufsichtsgesetz regelt, dass Versicherungsunternehmen vor
Aufnahme des Geschäftsbetriebs die Versicherungsbedingungen für Pflichtversicherungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorlegen müssen.
Diese Vorlagepflicht, die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gestrichen werden soll, hat eine
wichtige präventive Wirkung und kann die Verwendung von Vertragsklauseln verhindern, die intransparent
sind oder Verbraucherinnen und Verbraucher in anderer Weise unangemessen benachteiligen. Zugleich trägt
der Staat bei Pflichtversicherungen eine besondere Verantwortung dafür, dass die angebotenen
Versicherungen mit dem gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Versicherungspflicht sowie mit grundlegenden
gesetzlichen Anforderungen im Einklang stehen. Daher ist es wichtig, dass die BaFin auch weiterhin ex ante
Kenntnis von den Versicherungsbedingungen erhält und damit effektiv ihre Aufsichtsaufgabe zum Schutz der
Belange der Versicherten wahrnehmen kann. Den Versicherungsunternehmen entsteht durch die Vorlagepflicht
nur ein geringer Aufwand, der durch die positiven Effekte hinsichtlich der Belange der Versicherten sowie
die Verringerung der Risiken einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung mehr als aufgewogen wird.
18. Zu Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe c (§ 47 Nummer 11 bis 13 VAG)
In Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe c § 47 ist die Angabe „11 bis 13“ durch die Angabe „11 und 12“ zu
ersetzen.
Begründung:
§ 47 Nummer 13 Versicherungsaufsichtsgesetz regelt, dass Versicherungsunternehmen im laufenden
Geschäftsbetrieb neue oder geänderte Versicherungsbedingungen für Pflichtversicherungen der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorlegen müssen.
Diese Vorlagepflicht, die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gestrichen werden soll, hat eine
wichtige präventive Wirkung und kann die Verwendung von Vertragsklauseln verhindern, die intransparent
sind oder Verbraucherinnen und Verbraucher in anderer Weise unangemessen benachteiligen. Zugleich trägt
der Staat bei Pflichtversicherungen eine besondere Verantwortung dafür, dass die angebotenen
Versicherungen mit dem gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Versicherungspflicht sowie mit grundlegenden
gesetzlichen Anforderungen im Einklang stehen. Daher ist es wichtig, dass die BaFin auch weiterhin ex ante
Kenntnis von neuen oder geänderten Versicherungsbedingungen erhält und damit effektiv ihre Aufsichtsaufgabe
zum Schutz der Belange der Versicherten wahrnehmen kann. Den Versicherungsunternehmen entsteht durch
die Vorlagepflicht nur ein geringer Aufwand, der durch die positiven Effekte hinsichtlich der Belange der
Versicherten sowie die Verringerung der Risiken einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung mehr als
aufgewogen wird.
19. Zu Artikel 52 Nummer 4 (§ 61 Absatz 4 VAG)
Artikel 52 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
§ 61 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz regelt, dass Versicherungsunternehmen aus anderen
Mitgliedoder Vertragsstaaten vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland die
Versicherungsbedingungen für Pflichtversicherungen und substitutive Krankenversicherungen bei der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen müssen.
Diese Vorlagepflicht, die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für Pflichtversicherungen
aufgehoben werden soll, hat eine wichtige präventive Wirkung und kann die Verwendung von Vertragsklauseln
verhindern, die intransparent sind oder Verbraucherinnen und Verbraucher in anderer Weise unangemessen
benachteiligen. Zugleich trägt der Staat bei Pflichtversicherungen eine besondere Verantwortung dafür, dass
die angebotenen Versicherungen mit dem gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Versicherungspflicht
sowie mit grundlegenden gesetzlichen Anforderungen im Einklang stehen. Daher ist es wichtig, dass die BaFin
auch weiterhin bei Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied- und Vertragsstaaten ex ante Kenntnis
von den Versicherungsbedingungen erhält und damit effektiv ihre Aufsichtsaufgabe zum Schutz der Belange
der Versicherten wahrnehmen kann. Den Versicherungsunternehmen entsteht durch die Vorlagepflicht nur
ein geringer Aufwand, der durch die positiven Effekte hinsichtlich der Belange der Versicherten sowie die
Verringerung der Risiken einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung mehr als aufgewogen wird.
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
Aus Sicht des Bundesrates sollte gesetzlich geregelt werden, wann Beteiligungskapitalfonds noch als
vermögensverwaltend und damit steuertransparent anzusehen sind. Aufgrund der Besonderheiten der
Investments, die ein aktives Beteiligungsmanagement erfordern, laufen viele Fonds Gefahr, die Schwelle zur
gewerblichen Betätigung zu überschreiten, was einerseits eine Gewerbesteuerpflicht nach sich zieht,
andererseits eine beschränkte Steuerpflicht ausländischer Anleger begründen kann. Beides sind derzeit durchaus
gewichtige Faktoren, die gegen eine Investition in den deutschen Beteiligungskapitalmarkt sprechen. Daher
sollten unter Beachtung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts klare Regelungen geschaffen werden,
die nicht nur allen Beteiligten Rechtssicherheit verschaffen, sondern auch die notwendigen
Handlungsspielräume zur Entwicklung der Portfoliogesellschaften eröffnen. In diesem Zuge sollte auch geprüft werden,
inwieweit steuerliche Hürden beseitigt werden können, die eine Investition in als Personengesellschaften
geführte Start-ups erschweren.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung
privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) wie folgt:
Zu Nr. 1 – Zu Artikel 2 Nummer 1a (§ 316a Satz 2 Nummer 2, Satz 3 – neu – HGB):
Der Vorschlag des Bundesrats, eine Klarstellung im Handelsgesetzbuch (HGB) vorzunehmen, dass Förderbanken
keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und damit mehr Vorgaben unterliegen, wird abgelehnt. Für
die Gründe wird verwiesen auf BT-Drs. 19/26966, S. 145, in der der Vorschlag bereits einmal abgelehnt worden
war.
Zu Nr. 2 – Zu Artikel 5 (§ 64 Absatz 2 WpHG):
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob ein standardisiertes Informationsblatt neben Aktien auch für bestimmte
festverzinsliche Wertpapiere verwendet werden sollte. Die Prüfung dauert aktuell noch an.
Zu Nr. 3 – Zu Artikel 13 Nummer 8 (§ 21 Absatz 1 und 2 WpPG):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Streichung der deutschsprachigen Prospektzusammenfassung
erfolgt im Einklang mit dem EU-Listing Act. Emittenten sollen von den Kosten der Erstellung einer
deutschsprachigen Prospektzusammenfassung entlastet werden. Dies fördert die Kapitalaufnahme am deutschen
Kapitalmarkt.
Zu Nr. 4 – Zu Artikel 13 Nummer 8 (§ 21 Absatz 1 und 2 WpPG):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, eine Regelung, dass die Verwendung der englischen Sprache
insbesondere keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechts zur Folge hat, im
Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zu schaffen. Er zielt auf eine zivilrechtliche Regelung ab, die nicht durch Ergänzung eines
Aufsichtsgesetzes (Wertpapierprospektgesetz) erfolgen sollte.
Zu Nr. 5 – Zu Artikel 15 Nummer 4 (§ 6 WpPG):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die kritisierte Streichung des § 6 WpPG dient der Entlastung der
Finanzmarktteilnehmer von nationalen Vorschriften, die über EU-Vorgaben hinausgehen. Auch um ein
europäisches Level-Playing-Field zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts zu stärken, ist die
Regelung erforderlich.
Zu Nr. 6 – Zu Artikel 18 Nummer 1a – neu – (§ 2 Absatz 10a – neu – BörsG), Nummer 2d (§ 3 Absatz 10a
BörsG):
Die Bundesregierung wird den Vorschlag der Korrektur eines Redaktionsversehens in Art. 18 Nr. 1 und 2
aufgreifen.
Zu Nr. 7 – Zu Artikel 18 Nummer 2b aa) (§ 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, den Umfangs einer im Standortfördergesetz vorgesehenen
Prüfungsbefugnis der Börsenaufsichtsbehörden zu begrenzen. Die Prüfungsbefugnis würde nach dem Entwurf auch
gegenüber mit dem Börsenträger verbundenen Unternehmen gelten. Dies ist nicht sachgerecht, da mit dem
Börsenträger verbundene Unternehmen nicht der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörde unterliegen.
Zu Nr. 8 – Zu Artikel 18 Nummer 3a (§ 4 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1, 2 BörsG),
Nummer 4a (§ 5 Absatz 2 BörsG), Nummer 21a aa) (§ 50 Absatz 2 Nummer 4 BörsG):
Die Bundesregierung wird prüfen, wie die grundsätzlich sinnvollen redaktionellen Anmerkungen, die nicht im
Zusammenhang mit dem Regelungsinhalt des Gesetzes stehen, am besten aufgenommen werden können.
Zu Nr. 9 – Zu Artikel 18 Nummer 5c (§ 7 Absatz 5 Satz 6 BörsG):
Die hier vorgeschlagene Erweiterung der Informationspflichten der Handelsüberwachungsstelle wird die
Bundesregierung näher prüfen.
Zu Nr. 10 – Zu Artikel 20 Nummer 3 (§ 10a Überschrift, Absatz 6 BörsG):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Nr. 11 – Zu Artikel 28 Nummer 1a (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG), Nummer 3 (§ 52 Absatz 12
Satz 11a – neu –, 13a – neu –, 13b – neu – EStG):
Die Bundesregierung lehnt die Streichung des Sammelpostens gem. § 6 Absatz 2a EStG ab. Vielmehr sollten
künftig die Anwendungsbereiche von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und der Regelung zum
Sammelposten klar aufeinander abgestimmt werden, wodurch der Sammelposten wesentlich aufgewertet wird und ein
weitergehendes Entlastungspotential für Unternehmen geschaffen werden könnte. Eine entsprechende Änderung
des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a EStG sollte einem kommenden, thematisch passenderen Gesetzgebungsverfahren
vorbehalten bleiben. Dabei wird die Bundesregierung auch eine Anhebung der GWG-Grenzen prüfen.
Zu Nr. 12 – Zu Artikel 28 (§ 3 Nummer 2a, 41c Absatz 4 Satz 1 EStG):
Die Bundesregierung wird den Vorschlag, ob für die Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG eine
Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG
eingeführt werden kann, in Abstimmung mit den Ländern prüfen. Eine etwaige Änderung sollte dann in einem
kommenden, thematisch passenderen Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Zu Nr. 13 – Zu Artikel 28a (§ 6 Absatz 1 Nummer 1c – neu –, Absatz 7 Nummer 2, § 52 Absatz 12 Satz 20
– neu – EStG):
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, die genannten Steuergestaltungen durch gesetzliche
Änderungen zu vermeiden. Eine Änderung sollte dann in einem kommenden, thematisch passenderen
Gesetzgebungsverfahren vorgenommen werden.
Zu Nr. 14 – Zu Artikel 28a (§ 6 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 12 Satz 20 – neu – EStG):
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Die Frage der Anwendung der strengen Trennungstheorie im
Rahmen von § 6 Absatz 5 EStG ist allerdings Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim
Bundesfinanzhof (BFH). Dieses sollte abgewartet werden, bevor es zu einer gesetzlichen Regelung hierzu kommt.
Zu Nr. 15 – Zu Artikel 28a (§ 8b Absatz 6 Satz 2, § 34 Absatz 5 Satz 6 – neu –, 7 – neu – KStG):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Die Einbeziehung der fünf im Bundesgebiet vorhandenen
Sparkassen, die ausnahmsweise die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben (sog. „freie“ Sparkassen), in den
persönlichen Anwendungsbereich des § 8b Absatz 6 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entspricht der
bisherigen Verwaltungsauffassung. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder besteht
Einvernehmen, dass aufgrund des anderslautenden BFH-Urteils vom 4. September 2024, I R 12/22 Handlungsbedarf
besteht, da die freien Sparkassen ebenso wie die öffentlich-rechtlichen Sparkassen Mitglied in einem regionalen
Sparkassenverband sind und ihre Einbeziehung in den persönlichen Anwendungsbereich des § 8b Absatz 6 Satz
2 KStG deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sachgerecht ist.
Zu Nr. 16 – Zu Artikeln 48 und 52 (Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag der sinngemäßen Anwendung der Kündigungsschutzregelung für
Risikoträger bedeutender Kreditinstitute auf bedeutende Kapitalverwaltungsgesellschaften und
Versicherungsunternehmen ab. Der Vorschlag im Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II, der die bestehende
Regelung für Risikoträger bei systemrelevanten Banken und vergleichbaren anderen Instituten ausgeweitet hat, war
auf starke Kritik seitens der Verbände insbesondere der betroffenen Führungskräfte gestoßen. Es wurde unter
anderem vorgebracht, dass die Regelung davon abschrecke, als Führungskraft Verantwortung zu übernehmen.
Die Regelung für systemrelevante Banken in § 25a Absatz 5a Kreditwesengesetz gilt weiterhin unverändert. Hier
besteht ein besonders herausgehobenes Bedürfnis, dass bei Vertrauensverlust der Risikoträger seine für die von
dem Institut ausgehenden Finanzrisiken relevante Tätigkeit umgehend einstellt.
Zu Nr. 17 – Zu Artikel 52 Nummer 2 (§ 9 Absatz 4 Nummer 4 VAG):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Versicherer sind in der Lage, für Pflichtversicherungen
rechtskonforme Versicherungsbedingungen zu erstellen. In der Praxis sind keine gravierenden Probleme aufgetreten.
Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer kommt,
handelt es sich regelmäßig um Auslegungsfragen zu konkreten Einzelfällen, die von der Aufsichtsbehörde nicht
antizipiert werden können. Es ist daher nicht effektiv, dass die Bedingungen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Die Abschaffung der Vorlagepflicht ist konsequent und baut Bürokratie ab.
Zu Nr. 18 – Artikel 52 Nummer 3c (§ 47 Nummer 11 bis 13 VAG):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Versicherer sind in der Lage, für Pflichtversicherungen
rechtskonforme Versicherungsbedingungen zu erstellen. In der Praxis sind keine gravierenden Probleme aufgetreten.
Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer kommt,
handelt es sich regelmäßig um Auslegungsfragen zu konkreten Einzelfällen, die von der Aufsichtsbehörde nicht
antizipiert werden können. Es ist daher nicht effektiv, dass die Bedingungen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Die Abschaffung der Vorlagepflicht ist konsequent und baut Bürokratie ab.
Zu Nr. 19 – Artikel 52 Nummer 4 (§ 61 Absatz 4 VAG):
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Versicherer sind in der Lage, für Pflichtversicherungen
rechtskonforme Versicherungsbedingungen zu erstellen. In der Praxis sind keine gravierenden Probleme aufgetreten.
Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer kommt,
handelt es sich regelmäßig um Auslegungsfragen zu konkreten Einzelfällen, die von der Aufsichtsbehörde nicht
antizipiert werden können. Es ist daher nicht effektiv, dass die Bedingungen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Die Abschaffung der Vorlagepflicht ist konsequent und baut Bürokratie ab.
Zu Nr. 20 – Zum Gesetzentwurf allgemein:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Mit dem sog. PE-Erlass (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003,
BStBl. I 2004, S. 40) gibt es eine rechtssichere und klare Vorgabe für die Qualifizierung von Fonds enthaltene
Verwaltungsanweisung für die Finanzämter zur ertragsteuerlichen Einordnung als vermögensverwaltend oder
gewerblich tätig. Der PE-Erlass hat sich – auch nach Aussage von Branchenvertretern und deren Beratern – in der
Praxis auch bewährt. Eine Überführung der bereits jetzt bestehenden Abgrenzungskriterien ins Gesetz führt nicht
zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit.
Die Einführung einer allgemeinen Fiktion der Vermögensverwaltung wäre zudem beihilferechtlich problematisch
und würde zu einem Gestaltungspotential, sowie zu erheblichen steuerlichen Mindereinnahmen führen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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