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Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten

dip / drucksache 15.06.2026 · WP 21 · 21/6487 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten Deutscher Bundestag Drucksache 21/6487 21. Wahlperiode 15.06.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Christian Zaum, Dr. Anna Rathert, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Tobias Ebenberger, Jan Feser, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann Martel, Kay Gottschalk, Rainer Groß, Gerrit Huy, Jörn König, Iris Nieland, Christian Reck, Matthias Rentzsch und der Fraktion der AfD Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten Hohe Kindergeldzahlungen ins Ausland, unionsrechtlich bedingte Einschränkungen nationaler Steuerungsmöglichkeiten sowie mögliche Missbrauchsrisiken belasten nach Auffassung der Fragesteller die Akzeptanz familienpolitischer Leistungen in Deutschland. Im Jahr 2025 flossen 528 Mio. Euro an Kindergeldzahlungen ins Ausland, mit stark steigender Tendenz (www.focus.de/pa norama/rekord-deutschland-ueberweist-528-millionen-euro-kindergeld-auf-ausl and-konten_70b74ddc-b106-4cd6-99ae-7ed9b0acc1a6.html). Insbesondere die Auszahlung deutscher Sozial- und Familienleistungen an im Ausland lebende Kinder wirft Fragen nach der Zielgenauigkeit, der sozialen Gerechtigkeit und der Vereinbarkeit mit dem deutschen Preis- und Lohnniveau auf (siehe hierzu auch Bundestagsdrucksache 21/6003). Zudem bestehen aufseiten der Fragesteller Zweifel, ob die bestehenden Kontrollmechanismen ausreichen, um missbräuchliche Leistungsbezüge wirksam zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erfragt die Kleine Anfrage Umfang, Rechtsgrundlagen, Entwicklung und politische Handlungsspielräume bei Kindergeld- und Kinderzuschlagszahlungen mit Auslandsbezug seit dem Jahr 2015. Wir fragen die Bundesregierung:  1. In welcher Höhe erfolgen Kindergeldzahlungen in Länder der Europäischen Union (EU; bitte nach Land, Betrag, Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?  2. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Serbien, in der Türkei und in Tunesien (bitte für die genannten Länder in Jahresscheiben, Betrag und Anzahl der Kinder ab 2015 angeben; Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz [EStG]und nach Bundeskindergeldgesetz [BKGG], Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages [WD] 4 - 3000 - 014/26, S. 12)?  3. Erhalten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, Serbien oder der Türkei nach derzeitiger Rechtslage ggf. Kindergeld in gleicher Höhe wie Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn ja, auf welcher unionsrechtlichen, völkerrechtlichen oder nationalen Rechtsgrundlage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang, und wurden Änderungen dieser Rechtsgrundlage geprüft oder werden entsprechende Änderungen erwogen?  4. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder in den bislang nicht erfragten Staaten (bitte nach Land, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?  5. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die in den Fragen 1, 2 und 4 erfragten Kindergeldzahlungen bzw. die in Frage 7 erfragten Differenzkindergeldzahlungen (bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?  6. In welcher Höhe belaufen sich Kindergeldzahlungen von im Ausland berufstätigen deutschen Staatsangehörigen, deren Kind oder deren Kinder sich in Deutschland aufhalten und die demzufolge nach Deutschland fließen (bitte nach Empfängerland, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?  7. Auf welche Höhe belaufen sich Zahlungen nach dem Differenzkindergeld (bitte nach Land, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?  8. Unter welchen Bedingungen besitzt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und ein minderjähriges Kind bzw. Kinder im Ausland hat, keinen Anspruch auf Kindergeld (Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz und nach Bundeskindergeldgesetz, WD 4 - 3000 - 014/26, S. 7)?  9. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld festgestellte Fälle unrichtiger Tatsachenangaben, gefälschter oder verfälschter Dokumente oder sonstiger unzutreffender Angaben zu Anspruchsvoraussetzungen festgestellt, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Mitteilung an zuständige Behörden im In- oder Ausland, eine Rückforderung oder die Einleitung weiterer Maßnahmen? 10. Wie vielen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland eine dreimonatige Sperre vom Kindergeldbezug verhängt, bevor der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied, dies sei mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vereinbar (bitte die fünf Jahre vor der Umsetzung des Urteils und die Staatsangehörigkeiten angeben; Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz und nach Bundeskindergeldgesetz, WD 4 - 3000 - 014/26, S. 8)? 11. Strebt die Bundesregierung ggf. an, dass EU-Regelungen so geändert werden, dass Rechtsverordnungen nach § 63 Absatz 2 EStG bzw. § 2 Absatz 6 BKGG erlassen werden können, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht? 12. Seit wann wendet die Finanzverwaltung § 62 Absatz 1a Satz 1 und 2 EStG nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mehr an, und plant die Bundesregierung eine Anpassung des Gesetzes aufgrund der Rechtsprechung des EuGH? 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass diejenigen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, folglich auch keinen Kinderzuschlag erhalten können, dies jedoch nicht für türkische Staatsangehörige gilt, weil dieser in ihrem Fall nicht als Sozialhilfe, sondern aufgrund des Beschlusses Nummer 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei von1980 als Familienleistung einzustufen ist, strebt sie ggf. eine Änderung an, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der Personen angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des Betrags, ab 2015; www.bundestag.de/resource/blob/1170600/WD-8-021-26.pdf, S. 9)? 14. Traf bzw. trifft der oben thematisierte Sachverhalt ggf. auch auf Personen anderer Staatsangehörigkeiten zu, beispielsweise mit bosnischer, kosovarischer, marokkanischer, montenegrinischer, serbischer oder tunesischer Staatsangehörigkeit, wenn ja, mit welcher rechtlichen Grundlage, seit wann, und strebt die Bundesregierung ggf. eine Änderung an, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der Personen angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des Betrags, ab 2015)? Berlin, den 11. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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