Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten
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Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6487
21. Wahlperiode 15.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Gereon Bollmann, Dr. Götz
Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Christian Zaum,
Dr. Anna Rathert, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Tobias Ebenberger, Jan
Feser, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann Martel,
Kay Gottschalk, Rainer Groß, Gerrit Huy, Jörn König, Iris Nieland, Christian Reck,
Matthias Rentzsch und der Fraktion der AfD
Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale
Steuerungsmöglichkeiten
Hohe Kindergeldzahlungen ins Ausland, unionsrechtlich bedingte
Einschränkungen nationaler Steuerungsmöglichkeiten sowie mögliche
Missbrauchsrisiken belasten nach Auffassung der Fragesteller die Akzeptanz
familienpolitischer Leistungen in Deutschland. Im Jahr 2025 flossen 528 Mio. Euro an
Kindergeldzahlungen ins Ausland, mit stark steigender Tendenz (www.focus.de/pa
norama/rekord-deutschland-ueberweist-528-millionen-euro-kindergeld-auf-ausl
and-konten_70b74ddc-b106-4cd6-99ae-7ed9b0acc1a6.html).
Insbesondere die Auszahlung deutscher Sozial- und Familienleistungen an im
Ausland lebende Kinder wirft Fragen nach der Zielgenauigkeit, der sozialen
Gerechtigkeit und der Vereinbarkeit mit dem deutschen Preis- und Lohnniveau
auf (siehe hierzu auch Bundestagsdrucksache 21/6003). Zudem bestehen
aufseiten der Fragesteller Zweifel, ob die bestehenden Kontrollmechanismen
ausreichen, um missbräuchliche Leistungsbezüge wirksam zu verhindern. Vor
diesem Hintergrund erfragt die Kleine Anfrage Umfang, Rechtsgrundlagen,
Entwicklung und politische Handlungsspielräume bei Kindergeld- und
Kinderzuschlagszahlungen mit Auslandsbezug seit dem Jahr 2015.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welcher Höhe erfolgen Kindergeldzahlungen in Länder der
Europäischen Union (EU; bitte nach Land, Betrag, Anzahl der Kinder
aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
2. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, im
Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Serbien, in der Türkei und in
Tunesien (bitte für die genannten Länder in Jahresscheiben, Betrag und
Anzahl der Kinder ab 2015 angeben; Voraussetzungen für den Anspruch auf
Kindergeld nach Einkommensteuergesetz [EStG]und nach
Bundeskindergeldgesetz [BKGG], Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages [WD] 4 - 3000 - 014/26, S. 12)?
3. Erhalten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und
Herzegowina, Serbien oder der Türkei nach derzeitiger Rechtslage ggf. Kindergeld
in gleicher Höhe wie Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland, wenn ja, auf welcher unionsrechtlichen, völkerrechtlichen oder
nationalen Rechtsgrundlage, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang, und wurden Änderungen dieser Rechtsgrundlage geprüft
oder werden entsprechende Änderungen erwogen?
4. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder in den
bislang nicht erfragten Staaten (bitte nach Land, Betrag und Anzahl der
Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
5. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die in den Fragen 1, 2 und 4
erfragten Kindergeldzahlungen bzw. die in Frage 7 erfragten
Differenzkindergeldzahlungen (bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
6. In welcher Höhe belaufen sich Kindergeldzahlungen von im Ausland
berufstätigen deutschen Staatsangehörigen, deren Kind oder deren Kinder
sich in Deutschland aufhalten und die demzufolge nach Deutschland
fließen (bitte nach Empfängerland, Betrag und Anzahl der Kinder
aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
7. Auf welche Höhe belaufen sich Zahlungen nach dem Differenzkindergeld
(bitte nach Land, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die
Jahre ab 2015 angeben)?
8. Unter welchen Bedingungen besitzt ein Staatsangehöriger eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung
findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und ein
minderjähriges Kind bzw. Kinder im Ausland hat, keinen Anspruch auf
Kindergeld (Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach
Einkommensteuergesetz und nach Bundeskindergeldgesetz, WD 4 - 3000 -
014/26, S. 7)?
9. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010
im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld festgestellte Fälle
unrichtiger Tatsachenangaben, gefälschter oder verfälschter Dokumente
oder sonstiger unzutreffender Angaben zu Anspruchsvoraussetzungen
festgestellt, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Mitteilung an
zuständige Behörden im In- oder Ausland, eine Rückforderung oder die
Einleitung weiterer Maßnahmen?
10. Wie vielen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, die
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland eine dreimonatige Sperre vom
Kindergeldbezug verhängt, bevor der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) entschied, dies sei mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht
vereinbar (bitte die fünf Jahre vor der Umsetzung des Urteils und die
Staatsangehörigkeiten angeben; Voraussetzungen für den Anspruch auf
Kindergeld nach Einkommensteuergesetz und nach
Bundeskindergeldgesetz, WD 4 - 3000 - 014/26, S. 8)?
11. Strebt die Bundesregierung ggf. an, dass EU-Regelungen so geändert
werden, dass Rechtsverordnungen nach § 63 Absatz 2 EStG bzw. § 2
Absatz 6 BKGG erlassen werden können, wenn ja, auf welche Weise, und
wenn nein, warum nicht?
12. Seit wann wendet die Finanzverwaltung § 62 Absatz 1a Satz 1 und 2
EStG nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mehr an, und plant die
Bundesregierung eine Anpassung des Gesetzes aufgrund der
Rechtsprechung des EuGH?
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass diejenigen, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nach
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, folglich auch keinen Kinderzuschlag erhalten
können, dies jedoch nicht für türkische Staatsangehörige gilt, weil dieser
in ihrem Fall nicht als Sozialhilfe, sondern aufgrund des Beschlusses
Nummer 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei von1980 als
Familienleistung einzustufen ist, strebt sie ggf. eine Änderung an, wenn ja, auf
welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der Personen
angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des Betrags, ab
2015; www.bundestag.de/resource/blob/1170600/WD-8-021-26.pdf,
S. 9)?
14. Traf bzw. trifft der oben thematisierte Sachverhalt ggf. auch auf Personen
anderer Staatsangehörigkeiten zu, beispielsweise mit bosnischer,
kosovarischer, marokkanischer, montenegrinischer, serbischer oder tunesischer
Staatsangehörigkeit, wenn ja, mit welcher rechtlichen Grundlage, seit
wann, und strebt die Bundesregierung ggf. eine Änderung an, wenn ja, auf
welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der Personen
angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des Betrags, ab
2015)?
Berlin, den 11. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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