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Sozialleistungsmissbrauch stoppen - Lücken im Aktionsplan der Bundesregierung schließen

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8118 · Antrag · Original ↗

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Sozialleistungsmissbrauch stoppen - Lücken im Aktionsplan der Bundesregierung schließen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8118 21. Wahlperiode 22.09.2026 Antrag der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Adam Balten Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Dr. Maximilian Krah, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Denis Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Volker Scheurell, Lars Schieske, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Sozialleistungsmissbrauch stoppen – Lücken im Aktionsplan der Bundesregierung schließen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Deutschlands Grundsicherungsleistungen beruhen auf dem Grundsatz der Solidargemeinschaft: Wer hilfebedürftig ist und sich nicht selbst helfen kann, wird von ihr getragen, bis er wieder auf eigenen Füßen stehen kann. Dieses System gerät an seine Grenzen, wenn der Zugang zu Sozialleistungen an niedrigschwellige Voraussetzungen geknüpft ist, diese Voraussetzungen – etwa der tatsächliche Aufenthalt im Inland und die tatsächliche Bedürftigkeit – zugleich aber nicht lückenlos überprüft werden. Eine bloße Meldeadresse ist kein Nachweis des tatsächlichen Aufenthalts, ein Arbeitsvertrag allein kein Beleg tatsächlicher Erwerbstätigkeit. Organisierter Sozialleistungsmissbrauch und die gezielte Einwanderung in die sozialen Sicherungssysteme untergraben die Akzeptanz des Sozialstaats bei denjenigen, die ihn durch eigene Arbeit, Steuern und SV-Beiträge tragen, und binden Ressourcen, die für tatsächlich Bedürftige fehlen. Anstatt zwanzig Jahre nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) die gesetzlichen Rahmenbedingungen endlich anzupassen und dem Missbrauch mit der gebotenen Konsequenz zu begegnen, beschränkt sich die Bundesregierung auf einen „Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ausbeutung, insbesondere im Zusammenhang mit EU-Zuwanderung“.1 Der Plan erschöpft sich in Ankündigungen und unverbindlichen Prüfaufträgen. Nach den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin dürfte dieser Prüfauftrag in der Ministerialbürokratie versanden – bis zur nächsten Wahl. Der angekündigte haftbezogene Leistungsausschluss erfasst nur SGB-II- und SGB-XII-Leistungen rechtskräftig Verurteilter, die sich trotz Ladung dem Haftantritt entziehen. Untersuchungshaftbefehle und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden von dieser Maßnahme nicht erfasst. Zugleich öffnet die Bundesregierung mit dem aktuellen Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung durch die geplante Verlagerung der Meldetermine auf Videotelefonie ausgerechnet ein neues Einfallstor für die Täuschung über Ortsanwesenheit und tatsächliche Identität. Auch beim eigentlichen Kernproblem – der Einwanderung in die Sozialsysteme, etwa über Minijobs – bleibt die Bundesregierung untätig. Notwendig ist stattdessen ein konsequenter Kurswechsel, der lückenlose Kontrolle dort schafft, wo Leistungsvoraussetzungen faktisch nicht überprüft werden, klare gesetzliche Ausschlussgründe dort, wo sie bislang fehlen, und eine Neuordnung des Leistungszugangs dort, wo er bislang zu Zuwanderung in die Sozialsysteme einlädt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sowie entsprechende Gesetzentwürfe vorzulegen. Dabei ist insbesondere: 1. bei nationalen Haftbefehlen zur Sicherung der Untersuchungshaft oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sowie einer von der Justiz festgestellten Entziehung vom staatlichen Zugriff ein grundsätzlicher Leistungsausschluss von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG vorzusehen und gemeinsam mit den Ländern ein bundeseinheitliches, vollautomatisiertes elektronisches Justiz-Sozial-Meldeverfahren einzuführen; 2. zu verhindern, dass die geplante Zulassung von Videotelefonie für Meldetermine im Jobcenter zum Einfallstor für verschleierte Ortsabwesenheiten und Identitätstäuschung wird, und dafür Sorge zu tragen, dass Meldetermine in den Jobcentern grundsätzlich persönlich wahrzunehmen sind; ausnahmsweise darf Videotelefonie für Meldetermine bei nachgewiesener eingeschränkter Wegefähigkeit des Leistungsberechtigten genutzt werden; soweit Videotelefonie (für Servicetermine oder in den vorgenannten Ausnahmefällen) eingesetzt wird, sind verbindliche Kontrollstandards zur Verhinderung KI-gestützter Identitätstäuschungen festzulegen; 3. der Grundsatz „Keine Leistung ohne Anwesenheit“ im SGB II gesetzlich zu verankern, indem bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine ungenehmigte Ortsabwesenheit eine unverzügliche Aufenthaltsprüfung sowie die vorläufige Einstellung der laufenden Geldleistungen und Unterkunftskosten vorgeschrieben wird, wobei die Wiederaufnahme an eine persönliche Vorsprache im Jobcenter gekoppelt wird; 4. der „Pendelmigration“ auf Kosten der Solidargemeinschaft ein Ende zu setzen, indem Betreiber von Fernbuslinien im grenzüberschreitenden Reiseverkehr mit Staaten außerhalb des Schengen-Raumes zu einer wöchentlichen Meldung ihrer Passagierlisten an die Bundespolizei verpflichtet werden, den Jobcentern in Verdachtsfällen eine datenschutzkonforme Abfrage dieser Daten bei der Bundespolizei ermöglicht wird (Kontrollmitteilung Fernbus) und den Jobcentern bei Verdacht einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit einen 1 Vgl. Table Media, https://table.media/assets/berlin/aktionsplan_bmas.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. datenschutzkonformen Datenabruf bei der Bundespolizei zu Ein- und Ausreisen von Nicht-EU-Ausländern über deutsche Flughäfen in Staaten außerhalb des Schengen-Raumes ermöglicht wird; 5. das Einfallstor „Minijob-Aufstockung“ im Rahmen der EU-Freizügigkeit zu schließen und gesetzlich sicherzustellen, dass geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) EU-Ausländern keinen auf Erwerbstätigkeit gestützten Zugang zum SGB II eröffnen, und darüber hinaus den SGB-II-Leistungszugang über fingierte Erwerbstätigkeiten, vorgetäuschte Selbstständigkeit oder bloße Gewerbeanmeldungen wirksam auszuschließen sowie flankierend auf EU- Ebene darauf hinzuwirken, dass die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) entsprechend angepasst wird; 6. den SGB-II-Leistungszugang volljähriger erwerbsfähiger ausländischer Staatsangehöriger nach Maßgabe der in Bundestagsdrucksache 21/6642 beschriebenen Zielsetzungen (Vorbeschäftigungszeiten und verfestigter Aufenthaltsstatus) grundlegend neu zu ordnen und einzuschränken; 7. das Prinzip „Kindergeld nach Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates“ durchzusetzen, indem unverzüglich ein Gesetzentwurf zur Änderung des § 66 Einkommensteuergesetzes und des § 6 Bundeskindergeldgesetzes vorgelegt wird, mit dem die Höhe des Kindergeldes für Kinder, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, nach Maßgabe der Notwendigkeit und Angemessenheit an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst wird, wobei die Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen als Maßstab dient, und die tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse der betroffenen Kinder durch die Familienkassen strikter zu prüfen sind. Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu II.1. – Leistungsausschluss auch bei Untersuchungshaftbefehl Die Ankündigung der Bundesregierung, straffällige Leistungsbezieher von der Grundsicherung auszuschließen, ist inkonsequent, da sie sich nach dem bekannten Aktionsplan ausschließlich auf rechtskräftig verurteilte Personen bezieht, die sich dem konkreten Strafantritt entziehen. Dies spart einen Teil offener Haftbefehle aus – insbesondere nationale Untersuchungshaftbefehle. Um diese erhebliche Vollzugslücke dauerhaft zu schließen, fordert dieser Antrag in Übereinstimmung mit dem AfD-Antrag auf Bundestagsdrucksache 21/2222 2 einen konsequenten und generellen Leistungsausschluss nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG für alle Personen, gegen die ein nationaler Untersuchungs- oder Strafvollstreckungshafterlass vorliegt und die sich dem staatlichen Zugriff entziehen. Wer sich der Strafverfolgung entzieht, steht der Arbeitsvermittlung faktisch nicht zur Verfügung. Der Ausschluss führt zu keiner echten Versorgungslücke: Wird die gesuchte Person im Zuge des Haftbefehls tatsächlich in Haft genommen, ist ihre Versorgung durch den Justizvollzug mit Unterbringung, Verpflegung und medizinischer Betreuung sichergestellt; ein zusätzlicher Grundsicherungsanspruch ist dann gegenstandslos. Solange sich die Person dem Zugriff entzieht und damit gerade nicht inhaftiert ist, besteht kein Anlass, ihr über die Grundsicherung eine Versorgung zukommen zu lassen. Zur systemischen Flankierung muss ein elektronisches Meldeverfahren über leistungsrelevante Haftbefehlsdaten zwischen Justiz und Sozialleistungsträgern realisiert werden. 2 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/022/2102222.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu II.2. – Persönliche Meldepflicht statt Videotelefonie im Jobcenter Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitsförderung, Bundestagsdrucksache 21/7870 3 beabsichtigt die Bundesregierung, die persönliche Meldepflicht 4 in weitem Umfang auf digitale Videogespräche zu verlagern. Ein Videotelefonat kann die tatsächliche Ortsanwesenheit im zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7b SGB II 5) nicht verlässlich belegen: Bildschirmhintergrund, IP-Adresse oder Mobilfunkverbindung lassen regelmäßig keinen belastbaren Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthaltsort zu. Damit entfällt die wesentliche Kontrollfunktion des Meldetermins, nämlich die Überprüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit und Verfügbarkeit. Zugleich verschafft sich die Vermittlungsfachkraft anders als bei persönlicher Vorsprache keinen unmittelbaren Eindruck von der Person, ihrer Verfassung und ihrer tatsächlichen Mitwirkungsbereitschaft. Verstärkt wird dies durch das Risiko KI-gestützter Deepfakes, die Identitätstäuschungen im digitalen Termin erheblich erleichtern können. Meldetermine bleiben daher als zentrales Kontrollinstrument gegen Leistungsmissbrauch grundsätzlich auf die persönliche Vorsprache angewiesen; Videotelefonie ist hierfür regelmäßig ungeeignet. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann Videotelefonie ausnahmsweise für Meldetermine nur bei nachgewiesener eingeschränkter Wegefähigkeit zugelassen werden; in diesen Fällen sind verbindliche technische und organisatorische Kontrollstandards zur Verhinderung KI-gestützter Identitätstäuschungen einzuhalten. Bei Serviceterminen ohne unmittelbaren Kontrollbezug – etwa zu Eingliederungsangeboten – kann Videotelefonie hingegen vertretbar sein, sofern entsprechende Kontrollstandards eingehalten werden. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob es sachgerecht ist, Grundsicherungsbeziehern über die Videotelefonie faktisch einen „Grundsicherungsbezug im Homeoffice“ zu ermöglichen. Wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muss, darf sich dieser grundlegenden Pflicht nicht dadurch entziehen, dass Meldetermine zuvor im „Einvernehmen zwischen der oder dem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit" in den digitalen Raum verlagert werden. Dies widerspräche dem Grundgedanken der Grundsicherung, der sowohl auf die Integration in den regulären Arbeitsmarkt als auch auf ein Mindestmaß an tatsächlicher Mitwirkung zielt. Zugleich würde die Akzeptanz des Systems bei denjenigen untergraben, die ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen, sowie bei denjenigen, die die Grundsicherung durch ihre Steuern mitfinanzieren und selbst weite Arbeitswege in Kauf nehmen. Zu II.3. – Zahlungsstopp bei ungenehmigter Ortsabwesenheit Das SGB II dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der Arbeitsmarktintegration. Wer sich ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers dauerhaft außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, verwirkt seinen Anspruch. Die bisherigen bürokratischen Hürden für einen Zahlungsstopp führen jedoch dazu, dass Leistungen trotz begründeten Missbrauchsverdachts oft monatelang weitergezahlt werden. Wie im Antrag Bundestagsdrucksache 21/6642 (Ziff. II.1.b)6 ausgeführt ist ein gesetzlicher Automatismus zu verankern: Sobald hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine ungenehmigte Ortsabwesenheit vorliegen, sind die laufenden Geldleistungen sowie die Kosten der Unterkunft vorläufig einzustellen. Eine Wiederaufnahme der Auszahlungen darf ausnahmslos erst nach einer persönlichen Vorsprache und lückenlosen Sachverhaltsklärung erfolgen. Der Rechtsschutz der Betroffenen bleibt unberührt: Der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG steht weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung, sodass dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen wird. Zudem ist die Einstellung nur vorläufig; klärt sich der Sachverhalt zugunsten des Leistungsberechtigten, sind die einbehaltenen Leistungen rückwirkend nachzuzahlen. Zu II.4. – Kontrolle von Fernbusreisen Die sogenannte „Pendelmigration" – das regelmäßige Reisen von Leistungsbeziehern in ihre Herkunftsländer unter Fortzahlung deutscher Grundsicherungsleistungen – entzieht sich bislang weitgehend den behördlichen 3 Vgl. Gesetzentwurf Artikel 1 Nr. 45 zur Neufassung von § 309 SGB III https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107870.pdf#page=18 4 Vgl. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__59.html und https://www.gesetze-im-inter- net.de/sgb_3/__309.html 5 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7b.html 6 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106642.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kontrollmöglichkeiten. Insbesondere im grenzüberschreitenden Fernbusverkehr (z.B. per FlixBus) in Staaten außerhalb des Schengen-Raums fehlen systematische Meldepflichten und Abgleichmöglichkeiten. In Übernahme der Forderungen aus Bundestagsdrucksache 20/11745 (Ziff. II.5 und II.6)7 werden Betreiber von Fernbuslinien im grenzüberschreitenden Reiseverkehr mit Nicht-Schengen-Staaten zu einer wöchentlichen Meldung ihrer Passagierlisten an die Bundespolizei verpflichtet. Diese umfassen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Reisedokumentennummer der Passagiere – Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung erforderlich, zugleich aber auf das für die Kontrollmitteilung notwendige Minimum begrenzt sind. Jobcentern wird bei konkretem Verdacht eine datenschutzkonforme Abfrage dieser Daten bei der Bundespolizei ermöglicht (Kontrollmitteilung Fernbus). Ergänzend erhalten Jobcenter bei Verdacht einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit die Möglichkeit, bei der Bundespolizei einen datenschutzkonformen Datenabruf zu Ein- und Ausreisen von Nicht- EU-Ausländern über deutsche Flughäfen in Staaten außerhalb des Schengen-Raums vorzunehmen. Zu II.5. – Kein SGB-II-Zugang für EU-Ausländer über Minijobs und Scheinselbstständigkeit Ein massives Einfallstor in das deutsche Sozialsystem besteht darin, dass bereits geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) oder rein formelle Gewerbeanmeldungen von ausländischen Staatsangehörigen genutzt werden, um sich unter Berufung auf das EU-Freizügigkeitsrecht einen privilegierten Status zu sichern. Dies gewährt einen sofortigen und umfassenden Anspruch auf aufstockende SGB-II-Leistungen für den gesamten Familienverband. Wie weit die Rechtsprechung den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff inzwischen auslegt, zeigt der aktuelle Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2026 (L 7 AS 497/25).8 Danach schließt selbst eine Vergütung deutlich unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns den Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU9 nicht aus, wenn die Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist. Es bedarf damit nicht einmal eines vollen Minijobs: Bereits eine gering vergütete Beschäftigung kann genügen, um Freizügigkeit als Arbeitnehmer und damit den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II zu begründen. Es ist daher gesetzlich festzuschreiben, dass Minijobs unterhalb der regulären sozialversicherungspflichtigen Schwelle allein keinen unionsrechtlichen Arbeitnehmerstatus begründen, der einen nachlaufenden Grundsicherungsanspruch rechtfertigt. Ergänzend sind fingierte Arbeitsverhältnisse und Schein-Selbstständigkeiten durch verschärfte Kooperationen mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auszuhebeln. Flankierend ist auf EU- Ebene darauf hinzuwirken, dass die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) 10 entsprechend angepasst wird. Dieser Antrag greift damit die Forderungen der Anträge Bundestagsdrucksache 21/494211 und Bundestagsdrucksache 21/664212 auf, die bereits entsprechende Regelungen zur Eindämmung dieser Einfallstore vorgesehen hatten. Zu II.6. – Neuordnung des SGB-II-Zugangs Die ungesteuerte Einwanderung in die sozialen Sicherungssysteme überlastet nicht nur das Sozialleistungssystem selbst, sondern strahlt auf weitere Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge aus – von den Kapazitäten des Gesundheitssystems bis zum angespannten Wohnungsmarkt. Wo der Zugang zu Grundsicherungsleistungen nicht an einen substanziellen eigenen Beitrag zur Solidargemeinschaft geknüpft ist, wachsen die Folgelasten weit über den unmittelbaren Sozialhaushalt hinaus. Die fortschreitende Belastung der kommunalen Haushalte durch die Armutszuwanderung in die Sozialsysteme erfordert daher zeitnah eine grundlegende Neuausrichtung des Verhältnisses von Zuwanderung und Sozialstaat. Das SGB II darf nicht als bedingungsloses Grundeinkommen für jedermann dienen. Wie im umfassenden Konzept Bundestagsdrucksache 21/664213 dargelegt, ist der Zugang für volljährige erwerbsfähige Ausländer neu zu ordnen. Ein Anspruch auf steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen darf grundsätzlich erst dann entstehen, wenn die betroffene Person über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum erlaubt im 7 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011745.pdf 8 Vgl. https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179843 9 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html 10 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:229:0035:0048:DE:PDF 11 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/049/2104942.pdf 12 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106642.pdf 13 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106642.pdf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bundesgebiet gelebt, ihren Lebensunterhalt durch existenzsichernde Arbeit selbst bestritten und somit substanziell zur Solidargemeinschaft beigetragen hat. Zu II.7. – Kindergeldanpassung an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat Deutschland zahlt monatlich erhebliche Summen an Kindergeld für Kinder aus, die dauerhaft im EU-Ausland leben, obwohl die dortigen Lebenshaltungskosten teilweise deutlich unter dem deutschen Niveau liegen. Dies führt bei identischen Nominalbeträgen zu unterschiedlichen Förderwirkungen gegenüber Familien mit in Deutschland oder in Staaten mit höherer Kaufkraft lebenden Kindern. Zugleich hat das Kindergeld eine Doppelfunktion als Steuervergütung im Familienleistungsausgleich und – insbesondere bei keinem oder geringem Einkommen – als Sozialleistung. Eine Indexierung setzt keine vorherige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 voraus. Nach Art. 67 VO (EG) Nr. 883/200414 sind im Ausland wohnende Familienangehörige zwar so zu behandeln, „als ob“ sie im zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden; diese Fiktion verlangt jedoch lediglich eine materielle Gleichwertigkeit der Leistung, nicht die Auszahlung eines identischen Nominalbetrags. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung kann der Wohnort bei besonderen Leistungen, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betroffenen Person gebunden sind, berücksichtigt werden. Das Urteil des EuGH vom 16. April 2026 in der Rechtssache C- 642/24 15ist wegen der besonderen Einbindung des Kindergeldes in den steuerlichen Familienleistungsausgleich und seiner Verknüpfung mit dem Kinderfreibetrag nicht einschlägig. In Übereinstimmung mit dem von der AfD-Fraktion bereits vorgelegten Gesetzentwurf Bundestagsdrucksache 21/600316 wird die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung von § 66 EStG17 und § 6 BKGG18 vorzulegen. Als Maßstab für die Staffelung soll die im Steuerrecht bereits etablierte Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen dienen, die über 200 Staaten anhand des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens vier Ländergruppen zuordnet und bereits zur Berücksichtigung unterschiedlicher ausländischer Lebensverhältnisse verwendet wird. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sollen die tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnsitzverhältnisse der Kinder im Ausland durch die Familienkassen intensiv kontrolliert werden. 14 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0883 15 Vgl. EuGH, Pressemitteilung Nr.56 vom 16.04.2026, Urteil in der Rechtsache C-642/24, https://curia.europa.eu/site/upload/docs/applica- tion/pdf/2026-04/cp260056de.pdf 16 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/060/2106003.pdf 17 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__66.html 18 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6.html V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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