Sozialleistungsmissbrauch stoppen - Lücken im Aktionsplan der Bundesregierung schließen
Text
Sozialleistungsmissbrauch stoppen - Lücken im Aktionsplan der Bundesregierung schließen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8118
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antrag
der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan
Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas
Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga,
Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Alexander
Arpaschi, Adam Balten Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael
Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Boris
Gamanov, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte
Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian
Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Dr. Maximilian Krah, Knuth Meyer-Soltau,
Reinhard Mixl, Iris Nieland, Denis Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer
Rothfuß, Volker Scheurell, Lars Schieske, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven
Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Sozialleistungsmissbrauch stoppen – Lücken im Aktionsplan der
Bundesregierung schließen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschlands Grundsicherungsleistungen beruhen auf dem Grundsatz der
Solidargemeinschaft: Wer hilfebedürftig ist und sich nicht selbst helfen kann, wird
von ihr getragen, bis er wieder auf eigenen Füßen stehen kann. Dieses System
gerät an seine Grenzen, wenn der Zugang zu Sozialleistungen an
niedrigschwellige Voraussetzungen geknüpft ist, diese Voraussetzungen – etwa der tatsächliche
Aufenthalt im Inland und die tatsächliche Bedürftigkeit – zugleich aber nicht
lückenlos überprüft werden. Eine bloße Meldeadresse ist kein Nachweis des
tatsächlichen Aufenthalts, ein Arbeitsvertrag allein kein Beleg tatsächlicher
Erwerbstätigkeit. Organisierter Sozialleistungsmissbrauch und die gezielte
Einwanderung in die sozialen Sicherungssysteme untergraben die Akzeptanz des
Sozialstaats bei denjenigen, die ihn durch eigene Arbeit, Steuern und SV-Beiträge
tragen, und binden Ressourcen, die für tatsächlich Bedürftige fehlen.
Anstatt zwanzig Jahre nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(„Hartz IV“) die gesetzlichen Rahmenbedingungen endlich anzupassen und dem
Missbrauch mit der gebotenen Konsequenz zu begegnen, beschränkt sich die
Bundesregierung auf einen „Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ausbeutung, insbesondere im Zusammenhang mit EU-Zuwanderung“.1 Der Plan
erschöpft sich in Ankündigungen und unverbindlichen Prüfaufträgen. Nach den
Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin dürfte dieser
Prüfauftrag in der Ministerialbürokratie versanden – bis zur nächsten Wahl.
Der angekündigte haftbezogene Leistungsausschluss erfasst nur SGB-II- und
SGB-XII-Leistungen rechtskräftig Verurteilter, die sich trotz Ladung dem
Haftantritt entziehen. Untersuchungshaftbefehle und Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz werden von dieser Maßnahme nicht erfasst. Zugleich
öffnet die Bundesregierung mit dem aktuellen Gesetzentwurf zur Modernisierung
und Digitalisierung der Arbeitsförderung durch die geplante Verlagerung der
Meldetermine auf Videotelefonie ausgerechnet ein neues Einfallstor für die
Täuschung über Ortsanwesenheit und tatsächliche Identität. Auch beim eigentlichen
Kernproblem – der Einwanderung in die Sozialsysteme, etwa über Minijobs –
bleibt die Bundesregierung untätig.
Notwendig ist stattdessen ein konsequenter Kurswechsel, der lückenlose
Kontrolle dort schafft, wo Leistungsvoraussetzungen faktisch nicht überprüft werden,
klare gesetzliche Ausschlussgründe dort, wo sie bislang fehlen, und eine
Neuordnung des Leistungszugangs dort, wo er bislang zu Zuwanderung in die
Sozialsysteme einlädt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sowie entsprechende Gesetzentwürfe
vorzulegen. Dabei ist insbesondere:
1. bei nationalen Haftbefehlen zur Sicherung der Untersuchungshaft oder zur
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sowie einer von der Justiz festgestellten
Entziehung vom staatlichen Zugriff ein grundsätzlicher Leistungsausschluss
von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG vorzusehen und
gemeinsam mit den Ländern ein bundeseinheitliches, vollautomatisiertes
elektronisches Justiz-Sozial-Meldeverfahren einzuführen;
2. zu verhindern, dass die geplante Zulassung von Videotelefonie für
Meldetermine im Jobcenter zum Einfallstor für verschleierte Ortsabwesenheiten und
Identitätstäuschung wird, und dafür Sorge zu tragen, dass Meldetermine in
den Jobcentern grundsätzlich persönlich wahrzunehmen sind;
ausnahmsweise darf Videotelefonie für Meldetermine bei nachgewiesener
eingeschränkter Wegefähigkeit des Leistungsberechtigten genutzt werden; soweit
Videotelefonie (für Servicetermine oder in den vorgenannten
Ausnahmefällen) eingesetzt wird, sind verbindliche Kontrollstandards zur Verhinderung
KI-gestützter Identitätstäuschungen festzulegen;
3. der Grundsatz „Keine Leistung ohne Anwesenheit“ im SGB II gesetzlich zu
verankern, indem bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine ungenehmigte
Ortsabwesenheit eine unverzügliche Aufenthaltsprüfung sowie die vorläufige
Einstellung der laufenden Geldleistungen und Unterkunftskosten
vorgeschrieben wird, wobei die Wiederaufnahme an eine persönliche Vorsprache
im Jobcenter gekoppelt wird;
4. der „Pendelmigration“ auf Kosten der Solidargemeinschaft ein Ende zu
setzen, indem Betreiber von Fernbuslinien im grenzüberschreitenden
Reiseverkehr mit Staaten außerhalb des Schengen-Raumes zu einer wöchentlichen
Meldung ihrer Passagierlisten an die Bundespolizei verpflichtet werden, den
Jobcentern in Verdachtsfällen eine datenschutzkonforme Abfrage dieser
Daten bei der Bundespolizei ermöglicht wird (Kontrollmitteilung Fernbus) und
den Jobcentern bei Verdacht einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit einen
1 Vgl. Table Media, https://table.media/assets/berlin/aktionsplan_bmas.pdf
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
datenschutzkonformen Datenabruf bei der Bundespolizei zu Ein- und
Ausreisen von Nicht-EU-Ausländern über deutsche Flughäfen in Staaten außerhalb
des Schengen-Raumes ermöglicht wird;
5. das Einfallstor „Minijob-Aufstockung“ im Rahmen der EU-Freizügigkeit zu
schließen und gesetzlich sicherzustellen, dass geringfügige Beschäftigungen
(Minijobs) EU-Ausländern keinen auf Erwerbstätigkeit gestützten Zugang
zum SGB II eröffnen, und darüber hinaus den SGB-II-Leistungszugang über
fingierte Erwerbstätigkeiten, vorgetäuschte Selbstständigkeit oder bloße
Gewerbeanmeldungen wirksam auszuschließen sowie flankierend auf EU-
Ebene darauf hinzuwirken, dass die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG)
entsprechend angepasst wird;
6. den SGB-II-Leistungszugang volljähriger erwerbsfähiger ausländischer
Staatsangehöriger nach Maßgabe der in Bundestagsdrucksache 21/6642
beschriebenen Zielsetzungen (Vorbeschäftigungszeiten und verfestigter
Aufenthaltsstatus) grundlegend neu zu ordnen und einzuschränken;
7. das Prinzip „Kindergeld nach Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates“
durchzusetzen, indem unverzüglich ein Gesetzentwurf zur Änderung des § 66
Einkommensteuergesetzes und des § 6 Bundeskindergeldgesetzes vorgelegt
wird, mit dem die Höhe des Kindergeldes für Kinder, die ihren Wohnsitz in
einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, nach Maßgabe der Notwendigkeit
und Angemessenheit an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst wird,
wobei die Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen
als Maßstab dient, und die tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse der
betroffenen Kinder durch die Familienkassen strikter zu prüfen sind.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II.1. – Leistungsausschluss auch bei Untersuchungshaftbefehl
Die Ankündigung der Bundesregierung, straffällige Leistungsbezieher von der Grundsicherung auszuschließen,
ist inkonsequent, da sie sich nach dem bekannten Aktionsplan ausschließlich auf rechtskräftig verurteilte Personen
bezieht, die sich dem konkreten Strafantritt entziehen. Dies spart einen Teil offener Haftbefehle aus –
insbesondere nationale Untersuchungshaftbefehle.
Um diese erhebliche Vollzugslücke dauerhaft zu schließen, fordert dieser Antrag in Übereinstimmung mit dem
AfD-Antrag auf Bundestagsdrucksache 21/2222 2 einen konsequenten und generellen Leistungsausschluss nach
dem SGB II, SGB XII und AsylbLG für alle Personen, gegen die ein nationaler Untersuchungs- oder
Strafvollstreckungshafterlass vorliegt und die sich dem staatlichen Zugriff entziehen. Wer sich der Strafverfolgung
entzieht, steht der Arbeitsvermittlung faktisch nicht zur Verfügung.
Der Ausschluss führt zu keiner echten Versorgungslücke: Wird die gesuchte Person im Zuge des Haftbefehls
tatsächlich in Haft genommen, ist ihre Versorgung durch den Justizvollzug mit Unterbringung, Verpflegung und
medizinischer Betreuung sichergestellt; ein zusätzlicher Grundsicherungsanspruch ist dann gegenstandslos.
Solange sich die Person dem Zugriff entzieht und damit gerade nicht inhaftiert ist, besteht kein Anlass, ihr über die
Grundsicherung eine Versorgung zukommen zu lassen. Zur systemischen Flankierung muss ein elektronisches
Meldeverfahren über leistungsrelevante Haftbefehlsdaten zwischen Justiz und Sozialleistungsträgern realisiert
werden.
2 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/022/2102222.pdf
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Zu II.2. – Persönliche Meldepflicht statt Videotelefonie im Jobcenter
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitsförderung, Bundestagsdrucksache 21/7870 3
beabsichtigt die Bundesregierung, die persönliche Meldepflicht 4 in weitem Umfang auf digitale Videogespräche zu
verlagern.
Ein Videotelefonat kann die tatsächliche Ortsanwesenheit im zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7b SGB II 5) nicht
verlässlich belegen: Bildschirmhintergrund, IP-Adresse oder Mobilfunkverbindung lassen regelmäßig keinen
belastbaren Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthaltsort zu. Damit entfällt die wesentliche Kontrollfunktion
des Meldetermins, nämlich die Überprüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit und Verfügbarkeit. Zugleich
verschafft sich die Vermittlungsfachkraft anders als bei persönlicher Vorsprache keinen unmittelbaren Eindruck von
der Person, ihrer Verfassung und ihrer tatsächlichen Mitwirkungsbereitschaft. Verstärkt wird dies durch das
Risiko KI-gestützter Deepfakes, die Identitätstäuschungen im digitalen Termin erheblich erleichtern können.
Meldetermine bleiben daher als zentrales Kontrollinstrument gegen Leistungsmissbrauch grundsätzlich auf die
persönliche Vorsprache angewiesen; Videotelefonie ist hierfür regelmäßig ungeeignet. Aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit kann Videotelefonie ausnahmsweise für Meldetermine nur bei nachgewiesener eingeschränkter
Wegefähigkeit zugelassen werden; in diesen Fällen sind verbindliche technische und organisatorische
Kontrollstandards zur Verhinderung KI-gestützter Identitätstäuschungen einzuhalten. Bei Serviceterminen ohne unmittelbaren
Kontrollbezug – etwa zu Eingliederungsangeboten – kann Videotelefonie hingegen vertretbar sein, sofern
entsprechende Kontrollstandards eingehalten werden.
Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob es sachgerecht ist, Grundsicherungsbeziehern über die Videotelefonie
faktisch einen „Grundsicherungsbezug im Homeoffice“ zu ermöglichen. Wer der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung stehen muss, darf sich dieser grundlegenden Pflicht nicht dadurch entziehen, dass Meldetermine zuvor im
„Einvernehmen zwischen der oder dem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit" in den digitalen Raum verlagert
werden. Dies widerspräche dem Grundgedanken der Grundsicherung, der sowohl auf die Integration in den
regulären Arbeitsmarkt als auch auf ein Mindestmaß an tatsächlicher Mitwirkung zielt. Zugleich würde die Akzeptanz
des Systems bei denjenigen untergraben, die ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen, sowie bei denjenigen,
die die Grundsicherung durch ihre Steuern mitfinanzieren und selbst weite Arbeitswege in Kauf nehmen.
Zu II.3. – Zahlungsstopp bei ungenehmigter Ortsabwesenheit
Das SGB II dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der Arbeitsmarktintegration. Wer sich ohne
Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers dauerhaft außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, verwirkt
seinen Anspruch. Die bisherigen bürokratischen Hürden für einen Zahlungsstopp führen jedoch dazu, dass
Leistungen trotz begründeten Missbrauchsverdachts oft monatelang weitergezahlt werden.
Wie im Antrag Bundestagsdrucksache 21/6642 (Ziff. II.1.b)6 ausgeführt ist ein gesetzlicher Automatismus zu
verankern: Sobald hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine ungenehmigte Ortsabwesenheit vorliegen,
sind die laufenden Geldleistungen sowie die Kosten der Unterkunft vorläufig einzustellen. Eine Wiederaufnahme
der Auszahlungen darf ausnahmslos erst nach einer persönlichen Vorsprache und lückenlosen
Sachverhaltsklärung erfolgen.
Der Rechtsschutz der Betroffenen bleibt unberührt: Der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG steht weiterhin
uneingeschränkt zur Verfügung, sodass dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung
getragen wird. Zudem ist die Einstellung nur vorläufig; klärt sich der Sachverhalt zugunsten des
Leistungsberechtigten, sind die einbehaltenen Leistungen rückwirkend nachzuzahlen.
Zu II.4. – Kontrolle von Fernbusreisen
Die sogenannte „Pendelmigration" – das regelmäßige Reisen von Leistungsbeziehern in ihre Herkunftsländer
unter Fortzahlung deutscher Grundsicherungsleistungen – entzieht sich bislang weitgehend den behördlichen
3 Vgl. Gesetzentwurf Artikel 1 Nr. 45 zur Neufassung von § 309 SGB III https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107870.pdf#page=18
4 Vgl. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__59.html und https://www.gesetze-im-inter-
net.de/sgb_3/__309.html
5 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7b.html
6 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106642.pdf
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kontrollmöglichkeiten. Insbesondere im grenzüberschreitenden Fernbusverkehr (z.B. per FlixBus) in Staaten
außerhalb des Schengen-Raums fehlen systematische Meldepflichten und Abgleichmöglichkeiten.
In Übernahme der Forderungen aus Bundestagsdrucksache 20/11745 (Ziff. II.5 und II.6)7 werden Betreiber von
Fernbuslinien im grenzüberschreitenden Reiseverkehr mit Nicht-Schengen-Staaten zu einer wöchentlichen
Meldung ihrer Passagierlisten an die Bundespolizei verpflichtet. Diese umfassen Name, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Reisedokumentennummer der Passagiere – Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung
erforderlich, zugleich aber auf das für die Kontrollmitteilung notwendige Minimum begrenzt sind. Jobcentern wird bei
konkretem Verdacht eine datenschutzkonforme Abfrage dieser Daten bei der Bundespolizei ermöglicht
(Kontrollmitteilung Fernbus). Ergänzend erhalten Jobcenter bei Verdacht einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit die
Möglichkeit, bei der Bundespolizei einen datenschutzkonformen Datenabruf zu Ein- und Ausreisen von Nicht-
EU-Ausländern über deutsche Flughäfen in Staaten außerhalb des Schengen-Raums vorzunehmen.
Zu II.5. – Kein SGB-II-Zugang für EU-Ausländer über Minijobs und Scheinselbstständigkeit
Ein massives Einfallstor in das deutsche Sozialsystem besteht darin, dass bereits geringfügige Beschäftigungen
(sogenannte Minijobs) oder rein formelle Gewerbeanmeldungen von ausländischen Staatsangehörigen genutzt
werden, um sich unter Berufung auf das EU-Freizügigkeitsrecht einen privilegierten Status zu sichern. Dies
gewährt einen sofortigen und umfassenden Anspruch auf aufstockende SGB-II-Leistungen für den gesamten
Familienverband.
Wie weit die Rechtsprechung den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff inzwischen auslegt, zeigt der aktuelle
Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2026 (L 7 AS 497/25).8 Danach schließt
selbst eine Vergütung deutlich unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns den Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 FreizügG/EU9 nicht aus, wenn die Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist. Es bedarf damit
nicht einmal eines vollen Minijobs: Bereits eine gering vergütete Beschäftigung kann genügen, um Freizügigkeit
als Arbeitnehmer und damit den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II zu begründen.
Es ist daher gesetzlich festzuschreiben, dass Minijobs unterhalb der regulären sozialversicherungspflichtigen
Schwelle allein keinen unionsrechtlichen Arbeitnehmerstatus begründen, der einen nachlaufenden
Grundsicherungsanspruch rechtfertigt. Ergänzend sind fingierte Arbeitsverhältnisse und Schein-Selbstständigkeiten durch
verschärfte Kooperationen mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auszuhebeln. Flankierend ist auf EU-
Ebene darauf hinzuwirken, dass die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) 10 entsprechend angepasst wird. Dieser
Antrag greift damit die Forderungen der Anträge Bundestagsdrucksache 21/494211 und Bundestagsdrucksache
21/664212 auf, die bereits entsprechende Regelungen zur Eindämmung dieser Einfallstore vorgesehen hatten.
Zu II.6. – Neuordnung des SGB-II-Zugangs
Die ungesteuerte Einwanderung in die sozialen Sicherungssysteme überlastet nicht nur das Sozialleistungssystem
selbst, sondern strahlt auf weitere Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge aus – von den Kapazitäten des
Gesundheitssystems bis zum angespannten Wohnungsmarkt. Wo der Zugang zu Grundsicherungsleistungen nicht
an einen substanziellen eigenen Beitrag zur Solidargemeinschaft geknüpft ist, wachsen die Folgelasten weit über
den unmittelbaren Sozialhaushalt hinaus.
Die fortschreitende Belastung der kommunalen Haushalte durch die Armutszuwanderung in die Sozialsysteme
erfordert daher zeitnah eine grundlegende Neuausrichtung des Verhältnisses von Zuwanderung und Sozialstaat.
Das SGB II darf nicht als bedingungsloses Grundeinkommen für jedermann dienen.
Wie im umfassenden Konzept Bundestagsdrucksache 21/664213 dargelegt, ist der Zugang für volljährige
erwerbsfähige Ausländer neu zu ordnen. Ein Anspruch auf steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen darf
grundsätzlich erst dann entstehen, wenn die betroffene Person über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum erlaubt im
7 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011745.pdf
8 Vgl. https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/179843
9 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html
10 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:229:0035:0048:DE:PDF
11 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/049/2104942.pdf
12 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106642.pdf
13 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106642.pdf
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bundesgebiet gelebt, ihren Lebensunterhalt durch existenzsichernde Arbeit selbst bestritten und somit
substanziell zur Solidargemeinschaft beigetragen hat.
Zu II.7. – Kindergeldanpassung an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat
Deutschland zahlt monatlich erhebliche Summen an Kindergeld für Kinder aus, die dauerhaft im EU-Ausland
leben, obwohl die dortigen Lebenshaltungskosten teilweise deutlich unter dem deutschen Niveau liegen. Dies
führt bei identischen Nominalbeträgen zu unterschiedlichen Förderwirkungen gegenüber Familien mit in
Deutschland oder in Staaten mit höherer Kaufkraft lebenden Kindern. Zugleich hat das Kindergeld eine
Doppelfunktion als Steuervergütung im Familienleistungsausgleich und – insbesondere bei keinem oder geringem
Einkommen – als Sozialleistung.
Eine Indexierung setzt keine vorherige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 voraus. Nach Art. 67 VO
(EG) Nr. 883/200414 sind im Ausland wohnende Familienangehörige zwar so zu behandeln, „als ob“ sie im
zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden; diese Fiktion verlangt jedoch lediglich eine materielle Gleichwertigkeit
der Leistung, nicht die Auszahlung eines identischen Nominalbetrags. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung
kann der Wohnort bei besonderen Leistungen, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betroffenen
Person gebunden sind, berücksichtigt werden. Das Urteil des EuGH vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-
642/24 15ist wegen der besonderen Einbindung des Kindergeldes in den steuerlichen Familienleistungsausgleich
und seiner Verknüpfung mit dem Kinderfreibetrag nicht einschlägig.
In Übereinstimmung mit dem von der AfD-Fraktion bereits vorgelegten Gesetzentwurf Bundestagsdrucksache
21/600316 wird die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich einen entsprechenden Gesetzentwurf zur
Änderung von § 66 EStG17 und § 6 BKGG18 vorzulegen. Als Maßstab für die Staffelung soll die im Steuerrecht bereits
etablierte Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen dienen, die über 200 Staaten anhand
des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens vier Ländergruppen zuordnet und bereits zur Berücksichtigung
unterschiedlicher ausländischer Lebensverhältnisse verwendet wird. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sollen
die tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnsitzverhältnisse der Kinder im Ausland durch die Familienkassen
intensiv kontrolliert werden.
14 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004R0883
15 Vgl. EuGH, Pressemitteilung Nr.56 vom 16.04.2026, Urteil in der Rechtsache C-642/24, https://curia.europa.eu/site/upload/docs/applica-
tion/pdf/2026-04/cp260056de.pdf
16 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/060/2106003.pdf
17 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__66.html
18 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6.html
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