Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 200/25
02.05.25
EU - AIS - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in
Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
COM(2025) 164 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 237/18 = AE-Nr. 180560;
Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201;
Drucksache 187/25 = AE-Nr. 250368
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 1.4.2025
COM(2025) 164 final
2025/0085 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen
Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung
strategischer Herausforderungen
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik bietet den Mitgliedstaaten die Gelegenheit,
Mittel für den Zeitraum 2021-2027 auf Investitionen in die Verteidigungsfähigkeit,
Wettbewerbsfähigkeit, Abwehrbereitschaft und strategische Autonomie der EU sowie auf
andere neue Prioritäten, einschließlich der Ziele des Deals für eine saubere Industrie,
umzuschichten, indem sie der Kommission entsprechende Programmänderungen vorlegen.
Die Stärkung dieser Dimensionen setzt voraus, dass die Menschen über die richtigen
Kompetenzen verfügen. Im derzeitigen demografischen Kontext stellen zunehmende
Kompetenzdefizite und Arbeitskräftemangel ein Haupthindernis für Wachstum und
wirtschaftliche Anpassung dar. Investitionen in die Kompetenzentwicklung und die
Arbeitskräftemobilität haben oberste Priorität.
Der in der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) festgelegte Rahmen
für kohäsionspolitische Investitionen in Menschen ist nicht ausreichend auf diese neuen
Prioritäten abgestimmt. Die außergewöhnlichen Herausforderungen, denen die Union
gegenübersteht, erfordern zusätzliche Schwerpunkte, Flexibilität und verstärkte Anreize. Die
vorgeschlagenen Anpassungen werden dazu beitragen, die Programme auf neue Prioritäten
auszurichten und ihre Umsetzung zu beschleunigen. Dieser Vorschlag enthält Anpassungen
der ESF+-Verordnung, damit diese Ziele erreicht werden können.
Ausrichtung der kohäsionspolitischen Investitionen auf neue Prioritäten
In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt, die
eine grundlegende Neubewertung der strategischen Autonomie der EU erforderlich machte.
Diese Veränderungen vollziehen sich parallel zum grünen, sozialen und technologischen
Wandel, durch den sich die Welt um uns herum sehr schnell verändert. Die
Herausforderungen, die sich aus diesen sich gleichzeitig vollziehenden Veränderungen
ergeben, wurden in dem im September 2024 veröffentlichten Bericht über die Zukunft der
europäischen Wettbewerbsfähigkeit umfassend analysiert. Gemäß diesem Bericht ist es
dringend notwendig, die Innovationslücke zu schließen, die Dekarbonisierungsbemühungen
mit der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in Einklang zu bringen und die Abhängigkeit
von externen Faktoren zu verringern, indem die Lieferketten diversifiziert werden und in
kritische Sektoren investiert wird.
Als Reaktion darauf wurden bereits mehrere breit angelegte Initiativen eingeleitet, um die
wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie der EU zu stärken. Dazu
gehören die „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (STEP), mit der die
technologische Führungsrolle Europas gestärkt werden soll, und der Plan „REPowerEU“, mit
dem die Abhängigkeit von externen Energiequellen verringert und der grüne Wandel
beschleunigt werden soll; dadurch sollen die bereits laufenden Maßnahmen im Rahmen der
kohäsionspolitischen Programme und der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ergänzt,
strukturelle Veränderungen in den Mitgliedstaaten und Regionen unterstützt und deren
Resilienz verbessert werden.
Als wichtigstes Investitionsinstrument der EU innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens
(MFR) spielt die Kohäsionspolitik eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung dieser
Prioritäten. Sie fördert gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird und gleichzeitig neue
Herausforderungen angegangen werden. Außerdem trägt sie zum wirtschaftlichen Wandel in
Europa bei, unter anderem durch Innovation und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Der
Rechtsrahmen für die Fonds der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021-2027 wurde jedoch
vor dem Eintritt einer Reihe folgenreicher geopolitischer und wirtschaftlicher Ereignisse
ausgearbeitet, ausgehandelt und angenommen, durch die sich einige der strategischen
politischen Prioritäten der EU verändert haben.
Auch die Partnerschaftsvereinbarungen sowie die nationalen und regionalen
kohäsionspolitischen Programme wurden in diesem Zeitraum ausgearbeitet und gebilligt und
spiegeln somit die damals festgelegten Prioritäten wider. In Anbetracht des sich wandelnden
globalen und regionalen Kontexts bietet die Halbzeitüberprüfung 2025 eine gute Gelegenheit,
ihre Umsetzung und die Wirksamkeit ihres Beitrags zu den sich wandelnden Prioritäten zu
bewerten. Diese Überprüfung wird dazu beitragen, festzustellen, inwieweit die
kohäsionspolitischen Programme direkt und schnell auf die sich rasch verändernden
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten reagieren können.
Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die frühe Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme
im Zeitraum 2021-2027 mit Herausforderungen verbunden war, die einer raschen
Inanspruchnahme und Auszahlung der Mittel nicht förderlich waren und gegenüber früheren
Programmplanungszeiträumen zu Verzögerungen bei der Durchführung geführt haben. Diese
Verzögerungen fallen in eine Zeit, in der umfangreiche und beschleunigte Investitionen zur
Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich
sind.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission gezielte Änderungen der Verordnung (EU)
2021/1057 vor. Diese Änderungen haben den Zweck, die Investitionsprioritäten an den sich
wandelnden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und geopolitischen Kontext
anzupassen und gleichzeitig mehr Flexibilität und Anreize zu schaffen, um die rasche
Bereitstellung der dringend benötigten Mittel zu erleichtern und zu fördern. Durch die
Überarbeitung des kohäsionspolitischen Rahmens für den Zeitraum 2021-2027 kann die EU
sicherstellen, dass ihre Investitionsmechanismen flexibel und reaktionsfähig bleiben und eine
wirksamere Reaktion auf aktuelle und künftige Herausforderungen ermöglichen.
Damit die Mitgliedstaaten die in diesem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten wirksam
nutzen können, wird vorgeschlagen, ihnen zu gestatten, ihren Vorschlag zur
Halbzeitüberprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 erneut vorzulegen. Eine etwaige
Programmänderung, die im Rahmen der neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen
vorgenommen wird, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Maßnahmen, die gemäß der
Verordnung (EU) 2020/2092 angenommen wurden, und die Einhaltung der Prioritäten gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Rahmen der einschlägigen Programme. In
diesem Zusammenhang wird die Kommission die Übereinstimmung der Programme mit den
Anforderungen des einschlägigen EU-Rechts genau überwachen.
Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an
Veränderungen als Beitrag zur Dekarbonisierung und Widerstandsfähigkeit der
Produktionskapazitäten
Angesichts der hohen Energiekosten, des starken globalen Wettbewerbs und erheblicher
Bedrohungen für die regelbasierte internationale Ordnung des zwischenstaatlichen Handels
müssen sich europäische Wirtschaftszweige anpassen. Benötigt werden Arbeitskräfte mit den
richtigen Kompetenzen, wobei sich diese Kompetenzen rasch weiterentwickeln. Da sich der
Strukturwandel in einem noch nie da gewesenen Tempo vollzieht, muss unverzüglich
gehandelt werden, damit Arbeitskräfte durch Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
die richtigen Qualifikationen erwerben können und die Mobilität von (hoch qualifizierten)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen den Wirtschaftszweigen gefördert wird.
Entscheidend für die Wettbewerbsstärke Europas sind seine Bürgerinnen und Bürger. Unser
Humankapital ist für den Wohlstand der EU, ihre wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und
die Steigerung unseres Produktivitätswachstums sowie für die Stärkung des Zusammenhalts
von wesentlicher Bedeutung. Die Arbeitskräfte in der EU müssen über die erforderlichen
Kompetenzen verfügen, um die wachsende Verteidigungsindustrie zu unterstützen, die
Abwehrbereitschaft und Sicherheit Europas zu stärken und den Übergang zu einer CO2-armen
Wirtschaft zu bewerkstelligen; dazu zählen auch Kompetenzen in den Bereichen saubere
Technologien, Digitalisierung und Unternehmertum. Der Deal für eine saubere Industrie1
sieht konkrete Maßnahmen vor, um die Dekarbonisierung zu einem Wachstumsmotor für die
europäischen Wirtschaftszweige zu machen.
Verteidigung und Sicherheit
Angesichts der noch nie da gewesenen geopolitischen Instabilität muss die Europäische Union
nun konsequente Entscheidungen treffen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Um die
Abschreckung, Abwehr und Sicherheit zu gewährleisten, muss Europa bereit sein, in eine
neue Ära einzutreten, indem es seine Unterstützung für die Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Verteidigungsindustrie deutlich erhöht. Auf diese Weise wird die Union in der Lage sein, der
Ukraine kurzfristig die dringend benötigte Unterstützung zu gewähren und gleichzeitig die
langfristige Stabilität des Kontinents zu gewährleisten.
Die Kommission hat dem Europäischen Rat einen Plan für Sofortmaßnahmen – „ReArm
Europe“ – in Höhe von 800 Mrd. EUR vorgeschlagen, mit dem alle verfügbaren finanziellen
Hebel in Bewegung gesetzt werden, um Investitionen in die europäischen
Verteidigungsfähigkeiten rasch und in großem Umfang zu unterstützen. Unter anderem kann
der Unionshaushalt durch ein neues spezielles Verteidigungsinstrument und die Stärkung des
Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) weiter zu diesen gemeinsamen
Anstrengungen beitragen.
Ergänzend zu diesen Instrumenten, und um weitere Anreize für die Mitgliedstaaten zu
schaffen, Verteidigungsinvestitionen direkt zu unterstützen, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass die Mittel der Kohäsionspolitik schnell mobilisiert werden können. Diese
Investitionen werden die Widerstandsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken
und gleichzeitig die Entwicklung und das Wachstum in der Region fördern. Sie werden auch
der zweifachen Herausforderung gerecht, der die an Russland, Belarus und die Ukraine
angrenzenden Regionen der Union gegenüberstehen: Stärkung der Sicherheit bei
gleichzeitiger Wiederbelebung ihrer Volkswirtschaften.
Die richtigen Kompetenzen sind für eine wirksame Verteidigungsfähigkeit von
entscheidender Bedeutung. Die Fähigkeit der Verteidigungsindustrie, qualifizierte
Arbeitskräfte anzuwerben und diese umzuschulen und weiterzubilden, ist eine unabdingbare
Voraussetzung für eine kurzfristige Steigerung der Produktion. Die Union der Kompetenzen
sieht Maßnahmen zur Behebung von Kompetenzdefiziten und Fachkräftemangel in Europa
vor. Die Kommission wird zudem das Pilotprojekt „Kompetenzgarantie“ einrichten. Ziel
dieses Projekts ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mit Umstrukturierungen
konfrontiert oder von Stellenabbau bedroht sind, die Möglichkeit zu bieten, ihre berufliche
1 COM(2025) 85 final.
Laufbahn in einem anderen Unternehmen oder Wirtschaftszweig fortzusetzen. Dies ist unter
den gegebenen Umständen enorm wichtig. Darüber hinaus wurde mit dem Kompetenzpakt
eine groß angelegte Partnerschaft für das Verteidigungsökosystem geschaffen2. Mithilfe von
Kompetenzprognosen wird die kollektive Antizipation von Kompetenzdefiziten, mit denen
Europa konfrontiert sein wird, unterstützt; dabei werden die Prognosen des Kompetenzbedarfs
der Industrie und der demografischen Kompetenzen für die nächsten fünf bis zehn Jahre
berücksichtigt. Ziel ist es, Weiterbildungs- und Umschulungsprogramme zu verbessern, um
sie attraktiver zu machen, indem Talente besser eingebunden und gefördert werden und ihre
Bindung an das Unternehmen verbessert wird.
In diesem Zusammenhang wird der ESF+ die Entwicklung von Kompetenzen in der
Verteidigungsindustrie aktiv erleichtern, indem er zusätzliche Flexibilität bei der Umsetzung
bietet, unter anderem eine höhere Vorfinanzierung, eine Befreiung von der Berechnung der
thematischen Konzentration sowie eine höhere Kofinanzierung.
Regionen an der Ostgrenze
Angesichts der Herausforderungen, vor denen die östlichen Grenzregionen seit der
Aggression Russlands gegen die Ukraine stehen, sollten Programme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu
Russland, Belarus oder der Ukraine die Möglichkeit erhalten, eine einmalige Vorfinanzierung
in Höhe von 9,5 % der Programmmittel im Jahr 2026 und eine 100%ige Finanzierung durch
die Union zu erhalten.
Größere Flexibilität und Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen
Zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums 2021-2027 hatten die Mitgliedstaaten nur in
geringem Umfang Auszahlungen bei der Kommission beantragt, was auf das
Zusammenwirken mehrerer Faktoren zurückzuführen war, nämlich auf die späte Annahme
der Verordnungen über die Politik, die Notwendigkeit der Bewältigung aufeinanderfolgender
Krisen, einschließlich der COVID-19-Pandemie, des Krieges gegen die Ukraine und der
Energiekrise, den Druck, den vorangegangenen Programmplanungszeitraum abzuschließen,
sowie auf die Priorität, die der Umsetzung der Instrumente von NextGenerationEU
eingeräumt wurde, für die kürzere Umsetzungsfristen galten. All dies hat wiederum die
Verwaltungskapazitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für die Planung und schnelle
Durchführung von Investitionen belastet. Ungeachtet der raschen Beschleunigung im
vergangenen Jahr, in dem die Projektauswahl etwas mehr als 40 % der Mittelzuweisungen
entsprach, sollte die Umsetzung der Kohäsionspolitik zügig an Fahrt aufnehmen, da die Union
mit einer Vielzahl neuer Herausforderungen konfrontiert ist, die rasches Handeln erfordern.
Die Kommission schlägt daher eine Reihe von Maßnahmen vor, die darauf abzielen, die
Nutzung der kohäsionspolitischen Unterstützung zur Beschleunigung von Investitionen
flexibler und einfacher zu gestalten:
– Um zu vermeiden, dass sich die Programmdurchführung aufgrund nationaler
Haushaltszwänge verzögert, und um die finanziellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten
zur Bewältigung der neuen Herausforderungen zu erhöhen, schlägt die Kommission
für 2026 eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 % aus dem ESF+ für alle
Programme vor, bei denen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung mindestens 15 % der
Mittel den neuen Prioritäten und der STEP zugewiesen werden.
2 https://pact-for-skills.ec.europa.eu/about/industrial-ecosystems-and-partnerships/aerospace-and-
defence_en.
– Für Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine
grenzende NUTS-2-Regionen betreffen, wird vorgeschlagen, den
Vorfinanzierungssatz im Jahr 2026 auf 9,5 % anzuheben, da diese Regionen seit der
Aggression Russlands gegen die Ukraine vor besonderen Herausforderungen stehen.
– Um zu vermeiden, dass das Risiko von Verzögerungen und eines entsprechenden
Verlusts von Mitteln die Bereitschaft zu Programmänderungen verringert, und um
die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten,
schlägt die Kommission vor, die Frist für die Verwendung der ESF+-Mittel zu
verlängern und das Enddatum für die Förderfähigkeit um ein weiteres Jahr zu
verlängern. Diese Flexibilitätsregelung sollte nur für Programme gelten, bei denen
Änderungen vorgeschlagen werden, die nach ihrer Genehmigung eine Neuzuweisung
von mindestens 15 % der Mittel für die neuen Prioritäten und die STEP im Rahmen
der Halbzeitüberprüfung vorsehen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Fonds der Kohäsionspolitik sowie mit der
jüngsten Mitteilung der Kommission über eine Reformagenda für die Kohäsionspolitik und
beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057. Kohärenz mit
der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057
und wahrt die Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 164, 175, 177 und 322 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag, mit dem die Mitgliedstaaten veranlasst werden sollen, ihre
kohäsionspolitischen Programme stärker auf die Bewältigung strategischer
Herausforderungen abzustimmen und Mittel auf neue Prioritäten umzuschichten, und mit dem
gleichzeitig für mehr Flexibilität zur Beschleunigung der Umsetzung gesorgt werden soll,
erfordert Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1057. Das gleiche Ergebnis kann nicht
durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag zielt darauf ab, Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, ihre
kohäsionspolitischen Programme noch stärker auf die Bewältigung strategischer
Herausforderungen auszurichten und die Mittel auf neue Prioritäten umzuschichten, sowie
mehr Flexibilität für die Beschleunigung von Investitionen zu schaffen. Die Maßnahmen
gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, da sie unmittelbar anwendbare Regeln für die
Unterstützung enthält.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Nicht zutreffend
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags für die Verordnung (EU) 2021/1057 wurde eine
Folgenabschätzung durchgeführt. Die begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine
separate Folgenabschätzung.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Nicht zutreffend
• Grundrechte
Nicht zutreffend
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag betrifft kohäsionspolitische Programme des Programmplanungszeitraums
2021-2027 und wird zu einer zusätzlichen Vorfinanzierung im Rahmen des ESF+ im
Jahr 2026 führen. Diese zusätzliche Vorfinanzierung wird im Zeitraum 2021-2027 gegenüber
einem Szenario einer unveränderten Politik zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln
für Zahlungen im Jahr 2026 führen und ist haushaltsneutral. Ausgehend von der geschätzten
Inanspruchnahme der in dem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten und unter
Berücksichtigung der Zahlungsvorausschätzungen und Mittelumschichtungen werden die
Nettoauswirkungen auf den Haushalt auf 500 Mio. EUR geschätzt, die in den Entwurf des
Haushaltsplans 2026 aufgenommen werden.
Die Möglichkeit, einen höheren Finanzierungssatz der Union für Investitionen im Rahmen der
speziellen Prioritäten und für Programme für die Regionen an der Ostgrenze zu beantragen,
wird auch dazu führen, dass Zahlungen teilweise vorgezogen werden und Zahlungen zu einem
späteren Zeitpunkt geringer ausfallen, da die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt. Die
tatsächlichen Auswirkungen werden in hohem Maße von der Inanspruchnahme durch die
Mitgliedstaaten abhängen.
Die vorgeschlagene Änderung erfordert keine Änderung der jährlichen Obergrenzen des
mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I
der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung
erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der
Verordnung (EU) 2021/1060.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Gegenstand des Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 in Bezug auf
den ESF+, um strategische Herausforderungen anzugehen und es den Mitgliedstaaten zu
ermöglichen, ihre Mittel zugunsten der neuen Prioritäten umzuschichten.
Verteidigung
Der Vorschlag ermöglicht eine gezielte Unterstützung der Kompetenzentwicklung in der
Verteidigungsindustrie im Rahmen einer speziellen Priorität, für die weitere
Flexibilitätsregelungen gelten werden, unter anderem eine höhere Vorfinanzierung für die
Mittelzuweisung im Rahmen der Priorität, eine Befreiung von der Berechnung der Beträge für
die thematische Konzentration und eine höhere Kofinanzierung. Solche
Flexibilitätsregelungen sind jedoch an die Bedingung geknüpft, dass ein Mindestbetrag der
Programmmittel zugunsten neuer Prioritäten umgeschichtet wird.
Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an
Veränderungen als Beitrag zur Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten
Der Vorschlag ermöglicht eine gezielte Unterstützung der Qualifizierung,
Weiterqualifizierung und Umschulung zwecks Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen
sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zur
Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten im Rahmen einer speziellen Priorität, für die
weitere Flexibilitätsregelungen gelten werden, unter anderem eine höhere Vorfinanzierung bei
der Mittelzuweisung im Rahmen der Priorität und eine höhere Kofinanzierung. Solche
Flexibilitätsregelungen sind jedoch an die Bedingung geknüpft, dass ein Mindestbetrag der
Programmmittel zugunsten neuer Prioritäten umgeschichtet wird.
Erleichterung der Umschichtung der Mittel durch die Mitgliedstaaten
Damit die Mitgliedstaaten die neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen wirksam nutzen
können, wird es ihnen gestattet, ihre Bewertung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erneut
vorzulegen, zusammen mit einem Antrag auf Programmänderung entsprechend den neu
eingeführten speziellen Prioritäten.
Um die Umsetzung des ESF+ zu beschleunigen, würden alle Programme, die auf die neu
eingeführten speziellen Prioritäten und die STEP ausgerichtet werden und bei denen
mindestens 15 % der Mittel neu zugewiesen werden, auf der Grundlage ihres geänderten
Programmbudgets eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 % erhalten.
Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Regionen an der Ostgrenze seit der
Aggression Russlands gegen die Ukraine stehen, sollte für vom ESF+ finanzierte Programme
für NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu Russland, Belarus oder der Ukraine die Möglichkeit
bestehen, eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % und eine 100%ige Finanzierung
durch die Union zu erhalten. Erstreckt sich das entsprechende Programm auf das gesamte
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, so sollten diese finanziellen Flexibilitätsregelungen nur
dann gelten, wenn das Programm, das das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt,
das einzige Programm in dem Mitgliedstaat ist, das die betreffenden NUTS-2-Regionen
umfasst.
Darüber hinaus wird das Enddatum für die Förderfähigkeit von Ausgaben für alle Programme
der Kohäsionspolitik um ein weiteres Jahr verlängert, sofern Programmänderungen
entsprechend den neu eingeführten speziellen Prioritäten zur Umschichtung von mindestens
15 % der Mittel des Programms zugunsten dieser Prioritäten genehmigt wurden.
2025/0085 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen
Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung
strategischer Herausforderungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 164, 175, 177 und 322,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anbetracht der wichtigen geopolitischen und wirtschaftlichen Ereignisse, durch die
sich einige der strategischen politischen Prioritäten der Union verändert haben, ist es
notwendig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, diese strategischen
Herausforderungen anzugehen und ihre Mittel zugunsten neuer Prioritäten
umzuschichten.
(2) Mit dem „Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030“5 wird der
Weg für eine echte europäische Verteidigungsunion geebnet, unter anderem indem die
Mitgliedstaaten angehalten werden, massiv in die Verteidigung und die
Verteidigungsindustrie zu investieren. In diesem Zusammenhang werden in der
Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Union der Kompetenzen“ vom
5. März 20256 (im Folgenden „Mitteilung über die Union der Kompetenzen“)
Maßnahmen zur Behebung von Kompetenzdefiziten und Arbeitskräftemangel in der
Union dargelegt, auch im Rahmen der in dieser Mitteilung genannten Initiative
„Kompetenzpakt“ und ihrer groß angelegten Partnerschaften, unter anderem zum
Verteidigungsökosystem. Daher ist es angebracht, Anreize für den mit der Verordnung
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030, JOIN(2025) 120 final,
19.3.2025.
6 COM(2025) 90 final.
(EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingerichteten ESF+ zu
schaffen, um die Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie zu erleichtern.
(3) Es ist bereits möglich, die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie
Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen im Rahmen des ESF+ zu
unterstützen. Im Einklang mit den Dekarbonisierungsmaßnahmen, die in der
Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ vom
26. Februar 20258 vorgeschlagen wurden, und zur weiteren Erleichterung der
industriellen Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von
Produktionsverfahren und Produkten sollte der ESF+ im Rahmen des in der Mitteilung
über die Union der Kompetenzen dargelegten Ziels, lebenslange Möglichkeiten zur
regelmäßigen Weiterbildung und Umschulung von Menschen zu bieten, auch durch
eine neu vorgeschlagene Kompetenzgarantie, die Qualifizierung sowie den Erhalt und
die Schaffung von Arbeitsplätzen während des gesamten Dekarbonisierungsprozesses
erleichtern, indem Flexibilitätsregelungen für die Umsetzung geschaffen werden.
(4) Im Rahmen des ESF+ ist es bereits möglich, Investitionen zu unterstützen, die zu den
Zielen der mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des
Rates9 eingerichteten „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (STEP)
beitragen, mit der die technologische Führungsrolle der Union gestärkt werden soll.
Um weitere Anreize für Investitionen aus dem ESF+ in diesen kritischen Bereichen zu
schaffen, sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine höhere Vorfinanzierung
für entsprechende Programmänderungen zu erhalten, ausgeweitet werden.
(5) Damit die Mitgliedstaaten eine sinnvolle Programmanpassung vornehmen und die
Mittel zugunsten der in den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 genannten strategischen
Prioritäten der Union umschichten können, ohne dass es zu weiteren Verzögerungen
bei der Umsetzung kommt, ist es angebracht, weitere Flexibilitätsregelungen
vorzusehen. Die Halbzeitüberprüfung sollte als Gelegenheit dienen, neue strategische
Herausforderungen und neue Prioritäten anzugehen; daher sollte den Mitgliedstaaten
mehr Zeit eingeräumt werden, um die Bewertung der Ergebnisse der
Halbzeitüberprüfung abzuschließen und entsprechende Programmänderungen
einzureichen.
(6) Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme zu beschleunigen, den
Druck auf die nationalen Haushalte zu verringern und die für die Durchführung
wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche
einmalige Vorfinanzierung aus dem ESF+ für Programme gezahlt werden. Aufgrund
der negativen Auswirkungen der Aggression Russlands gegen die Ukraine sollte der
Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme, die eine oder mehrere an Russland,
Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, weiter erhöht
werden. Um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Anreize für eine
7 Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
8 COM(2025) 85 final.
9 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU)
Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697
und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten zu schaffen, sollte
die zusätzliche Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter
Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender
Prioritäten erreicht ist.
(7) Um dem Zeitaufwand für die Neuausrichtung der Investitionen Rechnung zu tragen
und eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen, sollten die Fristen
für die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Vorschriften für die Aufhebung der
Mittelbindungen für Programme, bei denen eine Umschichtung von Mitteln zugunsten
strategischer Prioritäten erfolgt, angepasst werden.
(8) Angesichts der negativen Auswirkungen der Aggression Russlands auf die
entsprechenden Regionen sollte es auch möglich sein, einen
Kofinanzierungshöchstsatz von bis zu 100 % auf Prioritäten in Programmen
anzuwenden, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine
angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen.
(9) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung strategischer
Herausforderungen, die Neuausrichtung von Investitionen auf kritische neue
Prioritäten sowie die Vereinfachung und Beschleunigung der Umsetzung der Politik,
von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern
vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Die Verordnung (EU) 2021/1057 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) [Angesichts der dringenden Notwendigkeit, vor dem Hintergrund der drängenden
strategischen geopolitischen Herausforderungen entscheidende Investitionen in
Kompetenzen in der Verteidigungsindustrie sowie in die Anpassung an
Veränderungen im Zuge der Dekarbonisierung zu ermöglichen, sollte diese
Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft treten —]
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2021/1057 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
„Artikel 5a
Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung der ESF+-
Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Im Jahr 2026 zahlt die Kommission 4,5 % der Gesamtunterstützung aus dem
ESF+ gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als
zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Der Prozentsatz der einmaligen
Vorfinanzierung im Jahr 2026 wird für Programme, die eine oder mehrere an
Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen,
auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt. Sind in einem Mitgliedstaat an
Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen
ausschließlich in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so gilt für diese
Programme die in diesem Absatz festgelegte höhere Vorfinanzierung.
Die zusätzliche Vorfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 findet nur Anwendung,
wenn die Umschichtung von mindestens 15 % der Mittel des Programms
zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d festgelegter
spezieller Prioritäten genehmigt wurde, sofern der Antrag auf
Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus
Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in
Unterabsatz 2 genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der
aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU)
2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der
Antrag auf Programmänderung im Jahr 2025 eingereicht wurde.
(2) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2021/1060 endet die Frist für die Förderfähigkeit von Ausgaben, die
Kostenerstattung und die Aufhebung von Mittelbindungen am 31. Dezember
2030. Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen
mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer
gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d dieser Verordnung festgelegter spezieller
Prioritäten umgeschichtet werden.
(3) Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der
Höchstsatz der Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen, die eine oder
mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-
Regionen betreffen, auf 100 % festgelegt. Der höhere Kofinanzierungssatz gilt
nicht für Programme, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese Regionen sind nur in Programme
einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
erstrecken. Die Ausnahmeregelung gilt nur, wenn im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 15 % der Mittel des
Programms zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c und
12d dieser Verordnung festgelegter spezieller Prioritäten genehmigt wurden,
sofern die Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 übermittelt wird.
(4) Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060
vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes
Programm können die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [die vorliegende
Verordnung] erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit
zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen einreichen, wobei die
Möglichkeit für spezielle Prioritäten gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d zu
berücksichtigen ist. Es gelten die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2021/1060 festgelegten Fristen.“
2. Artikel 12a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1
und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche
Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese
Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder
mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den
in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beiträgt, sofern
die Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme
des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung
gezahlt.“
3. Die folgenden Artikel 12c und 12d werden eingefügt:
„Artikel 12c
Unterstützung der Verteidigungsindustrie
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kompetenzentwicklung in der
Verteidigungsindustrie im Rahmen spezieller Prioritäten zu fördern. Durch
diese speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a
bis l genannten spezifischen Ziele gefördert werden.
(2) Mittel, die einer speziellen Priorität gemäß Absatz 1 zugewiesen werden,
werden bei der Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der
thematischen Konzentration gemäß Artikel 7 dieser Verordnung nicht
berücksichtigt.
(3) Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90
Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 30 %
der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten spezifischen
Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als
außerordentliche einmalige Vorfinanzierung.
Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme
des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung
gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.
(4) Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als
außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem
abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch
die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das
betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem
ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr
ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die
außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die
Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die
Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete
außerordentliche Vorfinanzierung ein.
(5) Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der
Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses
Artikels auf 100 % festgelegt.
Artikel 12d
Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Dekarbonisierung
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Unterstützung zur
Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung im Hinblick auf
die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie
Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zur
Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten im Rahmen spezieller
Prioritäten vorzusehen. Durch diese speziellen Prioritäten kann jedes der
in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele
gefördert werden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels reicht der Mitgliedstaat
einen Antrag auf Änderung nach Artikel 24 der Verordnung (EU)
2021/1060 ein. Verfügt ein Mitgliedstaat bereits über Programme, die
eine oder mehrere Prioritäten umfassen, welche die in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Bedingungen erfüllen, so beantragt der Mitgliedstaat
bei der Kommission, die betreffenden Prioritäten als spezielle Prioritäten
für die Zwecke von Absatz 1 zu betrachten.
(3) Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß
Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die
Kommission 30 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels
genannten spezifischen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur
Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige
Vorfinanzierung.
Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach
Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der
Programmänderung gemäß Artikel 2 dieses Artikels gezahlt.
(4) Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als
außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem
abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche
durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das
betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem
ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr
ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die
außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die
Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die
Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete
außerordentliche Vorfinanzierung ein.
(5) Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der
Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1
dieses Artikels auf 100 % festgelegt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am [Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4 DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 in Bezug auf spezifische
Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
1.2 Politikbereich(e)
Kohäsionspolitik: Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit den Fonds der Kohäsionspolitik, einschließlich des ESF+, wird die harmonische
Entwicklung der EU durch Maßnahmen zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalts gefördert. Zur Unterstützung dieses übergeordneten
Ziels tragen die Fonds auch zur Förderung wichtiger politischer Ziele bei, unter
anderem zur Stärkung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen
Autonomie der EU sowie zur Bewältigung der Herausforderungen und Chancen im
Zusammenhang mit dem grünen, digitalen und sozialen Wandel.
1.3.2 Einzelziel(e)
Spezifisches Ziel Nr. 1
Beschleunigung der Umsetzung der aus dem ESF+ finanzierten kohäsionspolitischen
Programme für den Zeitraum 2021-2027 durch mehr Flexibilität und Vereinfachung
der Inanspruchnahme der Fonds der Kohäsionspolitik.
Spezifisches Ziel Nr. 2
Unterstützung aus dem ESF+ im Rahmen der Programme 2021-2027 für die
Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie als kurzfristige Reaktion auf
die jüngsten geopolitischen Ereignisse, indem den Mitgliedstaaten zusätzliche
Möglichkeiten zur Umschichtung von Mitteln zugunsten des Verteidigungssektors
geboten werden.
Weitere Erleichterung der industriellen Anpassung im Zusammenhang mit der
Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten, indem den
Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten geboten werden, Mittel zugunsten der
Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung umzuschichten, um die Anpassung
von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmer an
Veränderungen im Zuge des Dekarbonisierungsprozesses zu ermöglichen.
Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen in den an die Ukraine,
Russland und Belarus angrenzenden Regionen.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Spezifisches Ziel Nr. 1
Maximierung der Verwendung der dem ESF+ innerhalb des Mehrjährigen Rahmens
für 2021-2027 zugewiesenen Mittel.
Spezifisches Ziel Nr. 2
Anhebung des Kompetenzniveaus entsprechend der Nachfrage in der
Verteidigungsindustrie sowie in den vom Dekarbonisierungsprozess betroffenen
Wirtschaftszweigen.
Stärkere Unterstützung bei der Bewältigung der spezifischen Herausforderungen in
den an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Regionen.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Spezifisches Ziel Nr. 1
Finanzielle Angaben zu den Beträgen im Zusammenhang mit von den
Mitgliedstaaten ausgewählten und durchgeführten Maßnahmen und zu den
Zahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten.
Spezifisches Ziel Nr. 2
Gemeinsamer Outputindikator – Gesamtzahl der Teilnehmer
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
X eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme10
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Durch die jüngsten wirtschaftlichen und geopolitischen Ereignisse sind wichtige
Prioritäten in den Vordergrund gerückt, die eine Neuausrichtung der Mittel innerhalb
der Kohäsionspolitik, insbesondere im Rahmen des ESF+, erfordern. Die speziellen
Maßnahmen, die Gegenstand dieser Änderung sind, können bereits im Rahmen des
derzeitigen Rechtsrahmens für den ESF+ finanziert werden. Daher stehen sie bereits
im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalts. Allerdings müssen Tempo und Umfang der
10 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Investitionen erhöht werden. Die laufende Halbzeitüberprüfung der
kohäsionspolitischen Programme 2021-2027 bietet eine sehr gute Gelegenheit, zu
bewerten, wie diese Programme zur Umsetzung der neuen Prioritäten beitragen
können. Daher schafft die hier vorgeschlagene Änderung Anreize und bietet
Flexibilitätsregelungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in relativ kurzer Zeit
Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen stärker auf diese Prioritäten zu
konzentrieren.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die Änderung soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, notwendige
kohäsionspolitische Mittel für Investitionen in Politikbereiche zu lenken, die als
vorrangig eingestuft wurden, und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt der EU aufrechtzuerhalten und zu stärken.
Spezifisches Ziel 1:
Die Mittel der Kohäsionspolitik sind für wirtschaftliche Stabilität, Fairness und
Integration in der EU von entscheidender Bedeutung. Sie spielen eine wesentliche
Rolle bei der Verringerung der regionalen Unterschiede und der Gewährleistung
einer ausgewogenen Entwicklung in allen Mitgliedstaaten. Durch sie wird
sichergestellt, dass alle Regionen über die Mittel verfügen, um zu wachsen, innovativ
zu sein und sich an künftige Herausforderungen anzupassen; gleichzeitig wird die
EU-weite Solidarität gefördert. Die Aufrechterhaltung und Beschleunigung des
Mittelflusses aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten ist von entscheidender
Bedeutung für die Sicherstellung der erforderlichen Höhe der öffentlichen Mittel in
den Mitgliedstaaten und für die Erreichung der im Vertrag verankerten
Kohäsionsziele.
Spezifisches Ziel 2:
Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie: In der Erklärung von
Versailles vom März 2022 sowie in den Mitteilungen JOIN(2022) 24 und
COM(2022) 60 wurde bereits dargelegt, dass die EU ihre eigene Krisenvorsorge,
Reaktionsfähigkeit und Resilienz verstärken muss, um ihre Bürgerinnen und Bürger
besser zu schützen. Die rasche Veränderung des geopolitischen Kontexts in den
vergangenen Monaten hat deutlich gemacht, dass die Anstrengungen intensiviert
werden müssen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März
2025 wird betont, „dass Europa souveräner werden muss, mehr Verantwortung für
seine eigene Verteidigung übernehmen muss und besser gerüstet werden muss, um –
mit einem allumfassenden Ansatz – zu handeln und unmittelbare und künftige
Herausforderungen und Bedrohungen eigenständig zu bewältigen“. Zu diesem
Zweck wird die EU die Mobilisierung der erforderlichen Instrumente und
Finanzmittel beschleunigen. Der Europäische Rat „fordert die Kommission auf,
zusätzliche Finanzierungsquellen für die Verteidigung auf EU-Ebene vorzuschlagen,
einschließlich zusätzlicher Möglichkeiten und Anreize, die allen Mitgliedstaaten
basierend auf den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der
Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten bei der Nutzung ihrer derzeitigen
Mittelzuweisungen im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der EU
geboten werden, und rasch entsprechende Vorschläge vorzulegen“.
Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und
Unternehmern an Veränderungen während des Dekarbonisierungsprozesses: Die EU
hat in den letzten Jahren die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz in
strategischen Sektoren und die Verringerung der Abhängigkeiten der europäischen
Wirtschaft durch den ökologischen und den digitalen Wandel ins Visier genommen.
Der Vorschlag umfasst weitere Impulse, die Größe der EU für Investitionen in
Bereiche zu nutzen, die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU wichtig sind.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die jüngsten Änderungen der Verordnungen für die Zeiträume 2014-2020 und 2021-
2027 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, der militärischen Aggression
Russlands in der Ukraine, der Energiekrise und der Wettbewerbsfähigkeit (STEP)
haben zu einer umfangreichen Inanspruchnahme von Mitteln zur Unterstützung
einschlägiger Investitionen geführt.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Änderung hat keinen Einfluss auf die bestehenden kohäsionspolitischen
Zuweisungen und soll dazu beitragen, die Investitionen im Rahmen der Fonds auf
effiziente und wirksame Weise zu beschleunigen.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Änderung wirkt sich weder auf die Kernstruktur des bestehenden Rechtsrahmens
für die Kohäsionspolitik, einschließlich des ESF+, noch auf die festen Zuweisungen
an die Mitgliedstaaten aus. Vielmehr soll der Unterstützung von Maßnahmen, die
bereits im Rahmen des ESF+ möglich sind und Investitionen über andere
Finanzierungsmöglichkeiten auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten
ergänzen, Nachdruck verliehen werden und es sollen entsprechende Anreize
geschaffen werden.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
X befristete Laufzeit
– Finanzielle Auswirkungen von 2026 bis 2029 auf die Mittel für Zahlungen.
Keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)11
–
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Bemerkungen
11 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Überwachungs- und
Berichterstattungsvorschriften bleiben uneingeschränkt anwendbar:
Programmbegleitausschuss: mindestens einmal jährlich
Jährliche Sitzungen zur Leistungsüberprüfung zwischen dem Mitgliedstaat und der
Kommission
Datenübermittlung je Programm: fünfmal pro Jahr
Jährlicher Kontroll- (Prüf-)bericht.
Für jedes Programm ist bis zum 15. Februar 2031 ein abschließender
Leistungsbericht vorzulegen.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der Änderungsvorschlag hat weder Auswirkungen auf die bestehende Form der
Mittelverwaltung – geteilte Mittelverwaltung – noch auf die
Durchführungsmechanismen, die Zahlungsmodalitäten oder die Kontrollstrategien
gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Es wurden keine besonderen Risiken festgestellt. Der Änderungsvorschlag bewirkt
keine strukturelle Veränderung der Risikomanagement- und Kontrollstrategie der
kohäsionspolitischen Programme, die für die geplanten Investitionen als angemessen
erachtet wird.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Der Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik bleibt unverändert und gilt weiterhin
uneingeschränkt. Dieser wurde zum Schutz der finanziellen Interessen der EU
konzipiert und über mehrere Programmplanungszeiträume hinweg angepasst, um den
Empfehlungen des EuRH und des OLAF Rechnung zu tragen.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Mitgliedstaaten müssen den bestehenden Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik
einhalten und über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem verfügen, das die
Verhinderung, Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten,
einschließlich Betrug, ermöglicht.
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DE 14 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,376 0,376 0,376 1,128
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf
die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal
der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb
der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)19
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und
Vertretungen der Kommission)
0 2 2 2
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
19 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 15 DE
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 2 2 2
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL
+
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und
Vertretungen der Kommission)
0 2 2 2
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 2 2 2
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen 2 Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend
DE 16 DE
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Kontakte zu den Mitgliedstaaten, Hilfestellung bei der Einreichung etwaiger
Änderungen, Bearbeitung der Änderungen und Einleitung des damit verbundenen
Entscheidungsverfahrens, Überwachung der Umsetzung dieser Änderungen.
Externes Personal
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Eine Anpassung von SFC2021 Front-Office könnte aufgrund der Hinzufügung der
sektoralen Felddaten erforderlich sein. Der geschätzte Aufwand für die Anpassung
der digitalen Lösung liegt zwischen 20 und 40 Personentagen. Es werden jedoch
keine Haushaltsmittel für die Umsetzung der Änderung beantragt, vielmehr wird sie
aus dem Haushalt 2025 für SFC2021 Front-Office gedeckt, der die Folgekosten für
die Pflege abdeckt.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFF
2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
DE 17 DE
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Kofinanzierung INSGESAMT Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative20
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Nicht zutreffend. Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Nicht
zutreffend.
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4 DIGITALE ASPEKTE
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Die digitalen Anforderungen beschränken sich auf die Anpassung und Erweiterung bereits
umgesetzter Lösungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung (SFC2021). Die
Anpassungen tragen der Festlegung und Aufnahme spezieller Prioritäten in geänderten
20 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 18 DE
Programmen Rechnung.
4.2 Daten
Bei den erforderlichen Daten handelt es sich um eine Erweiterung und Anpassung des
bereits für die Programme mit geteilter Mittelverwaltung implementierten Datenmodells.
Da es sich um eine Erweiterung einer bestehenden Lösung handelt, ist die vollständige
Wiederverwendung der vorhandenen Daten gewährleistet.
4.3 Digitale Lösungen
4.4 Interoperabilitätsbewertung
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Bei der digitalen Lösung handelt es sich um eine geringfügige Anpassung der Plattform
SFC2021, die für alle Programme mit geteilter Mittelverwaltung verwendet wird.
SFC2021 ist bereits vorhanden und wird von allen Parteien genutzt. Das Instrument ist mit
anderen Systemen interoperabel und verwendet Standardtechniken für den
Informationsaustausch.
Die erforderlichen Änderungen an SFC2021 werden so geplant und umgesetzt, dass die
neuen Anforderungen zum Zeitpunkt der Annahme und des Inkrafttretens der endgültigen
Verordnung erfüllt sind.
Drucksache 200/25 - 34 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europ (Unterrichtung)