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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 641/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 641/25 07.11.25 R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust- Gesetzes A. Problem und Ziel Der Entwurf dient der Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) sowie der Eurojust- Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV). Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich daraus, dass die dem EJG und der EJTAnV zugrundeliegende Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3) durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (ABl. L 2023/2131, 11.10.2023) Änderungen erfahren hat, die sich auf die gegenwärtigen Fassungen des EJG und der EJTAnV auswirken. B. Lösung Der Entwurf beinhaltet die erforderlichen Anpassungen des EJG und der EJTAnV. Daneben sind redaktionelle Änderungen vorgesehen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Fristablauf: 19.12.25 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. Bundesrat Drucksache 641/25 07.11.25 R Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust- Gesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 19.12.25 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes1) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Eurojust-Gesetzes Das Eurojust-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust- Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023.“ 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 bis 4 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (Eurojust- Anlaufstellen) sowie“. bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt. 1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023) geändert worden ist. 4. In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt. 5. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: § 8„ Verwaltung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied (1) Das nationale Mitglied verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für den Umfang der zu verarbeitenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. (2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegten Daten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. (3) Das nationale Mitglied gewährt Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf Daten, die es in dem Fallbearbeitungssystem speichert, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für Daten, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet nach Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied darüber, welche in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Eurojust-Anlaufstellen befugt sind, die Bundesrepublik Deutschland betreffende Daten in das Fallbearbeitungssystem nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 einzugeben. Die Befugnis zur Eingabe kann erteilt werden, soweit dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich und für die Effizienz der Arbeitsabläufe förderlich ist. (5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 im Einvernehmen mit derjenigen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen.“ 6. In § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 11 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt. Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust- Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle).“ 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ durch die Angabe „Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ durch die Angabe „Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ durch die Angabe „Artikels 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ ersetzt. 4. § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.“ 5. Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. Der Generalbundesanwalt unterrichtet Eurojust unverzüglich, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind. Für Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 489 der Strafprozessordnung entsprechend.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Entwurf dient der Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust- Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV). Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich daraus, dass die dem EJG und der EJTAnV zugrundeliegende Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3 – im Folgenden: Eurojust-Verordnung) durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (ABl. L 2023/2131 vom 11.10.2023) Änderungen erfahren hat, die sich auf die gegenwärtigen Fassungen des EJG und der EJTAnV auswirken. Die am 31. Oktober 2023 in Kraft getretene Verordnung 2023/2131 führt zu verschiedenen Neuregelungen in der Eurojust-Verordnung, die sich mit dem digitalen Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Terrorismusfällen (Nummer 1), der Modernisierung des Fallbearbeitungssystems (Nummer 2), den technischen Einzelheiten der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs (Nummer 3) und dem Zugriffsrecht von Verbindungsstaatsanwälten und -staatsanwältinnen aus Drittstaaten befassen (Nummer 4). 1. Der digitale Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Terrorismusfällen Die Verordnung 2023/2131 verfolgt insbesondere das Ziel, den digitalen Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Terrorismusfällen zu stärken. Im Wesentlichen wird dabei die bereits auf der Grundlage des Artikels 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253/22 vom 29. September 2005 – im Folgenden: Beschluss 2005/671/JI) bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Terrorismusfälle an Eurojust zu übermitteln, in Artikel 21a in Verbindung mit Anlage III der Eurojust-Verordnung überführt. Dabei haben diese Verpflichtungen eine Ausweitung etwa auf Telefonnummern und E-Mailadressen erfahren. Soweit zusätzlich nunmehr auch biometrische Daten (Fingerabdrücke und Fotografien) genannt werden, ist deren Übermittlung jedoch nicht verpflichtend. Vorgaben zur Datenverarbeitung und Löschung von Informationen über Terrorismusfälle finden sich in Artikel 27 Absatz 5 und in Artikel 29 Absatz 1a, 2 und 3 der Eurojust-Verordnung. Die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung 2023/2131 gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Benennung einer zuständigen nationalen Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen findet sich nunmehr in Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung. Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI durch die EJTAnV den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen eingesetzt. Dieser übermittelt die einschlägigen Informationen zu Terrorismusfällen an Eurojust. Dort werden die Daten in einem justiziellen Register zur Bekämpfung von Terrorismus, dem sogenannten Counter Terrorism Register, im Rahmen des dortigen Fallbearbeitungssystems abgelegt. 2. Die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems Mit der Verordnung 2023/2131 soll ferner das Fallbearbeitungssystem modernisiert und in diesem Zuge auch das justizielle Register zur Bekämpfung von Terrorismus vollständig in das Fallbearbeitungssystem integriert werden, um Eurojust noch besser in die Lage zu versetzen, Querverbindungen zwischen den einzelnen übermittelten Informationen herzustellen. Die entsprechenden Regelungen – auch zur Verwaltung und zu Zugriffsrechten auf das Fallbearbeitungssystem – finden sich in dem neu gefassten Artikel 23 (Fallbearbeitungssystem), Artikel 24 (Verwaltung der Informationen im Fallbearbeitungssystem) und in Artikel 25 (Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene) der Eurojust- Verordnung. Hinsichtlich der Zugriffsrechte ist hervorzuheben, dass bestimmte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Eurojust-Verordnung genannte nationale Eurojust- Anlaufstellen unter den Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 8 der Eurojust-Verordnung an das Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Der Umfang des tatsächlichen Zugriffs der nationalen Ebene auf die im Fallbearbeitungssystem abgelegten Daten ergibt sich aus dem neu gefassten Artikel 25 der Eurojust-Verordnung. 3. Die technische Ausgestaltung des Fallbearbeitungssystems Die technische Modernisierung des Fallbearbeitungssystems lässt sich im Einzelnen dem Artikel 22a (Sicherheit der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust), dem Artikel 22b (Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Europäische Kommission) und dem Artikel 22c (Ausschussverfahren) der Eurojust-Verordnung entnehmen. Die Vorschriften enthalten technische Details und gewährleisten zugleich eine Verknüpfung zur Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L 2023/2844 vom 27. Dezember 2023, S. 1). Gemäß Artikel 22a Absatz 3 Satz 1 der Eurojust-Verordnung übermitteln die zuständigen nationalen Behörden die gemäß Artikel 21 und 21a der Eurojust-Verordnung zu übermittelnden Daten an Eurojust in halbautomatischer und auf strukturierte Weise. Die hierfür erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlässt die Europäische Kommission gemäß Artikel 22b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung bis zum 1. November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 der Eurojust-Verordnung genannten Prüfverfahren. Nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes können die zuständigen nationalen Behörden unter den Voraussetzungen von Artikel 80 Absatz 10 und 11 der Eurojust-Verordnung noch zwei Jahre lang andere Kommunikationskanäle als die in Artikel 22a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung genannten nutzen bzw. die Informationen noch abweichend von den Vorgaben aus Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung übermitteln. Eurojust kann gemäß Artikel 80 Absatz 9 der Eurojust-Verordnung das Fallbearbeitungssystem bis zum 1. Dezember 2025 weiterverwenden, sofern das neue Fallbearbeitungssystem noch nicht eingerichtet ist. Die Europäische Kommission hat jedoch am 2. April 2025 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust (COM(2025) 143 final) vorgelegt, um Artikel 80 Absatz 9 der Eurojust-Verordnung dahingehend anzupassen, dass die Frist zur Modernisierung des Fallbearbeitungssystems bis zum 1. Dezember 2027 verlängert wird. Hintergrund ist, dass insbesondere die Übertragung der Daten von dem bestehenden Fallbearbeitungssystem in das neue System nach Aussage der Europäischen Kommission nicht bis zum 1. Dezember 2025 abgeschlossen werden kann. 4. Die Verbesserung der Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten Ferner soll die Verordnung 2031/2131 die Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten verbessern. Zu diesem Zweck ist die Eurojust-Verordnung um einen Artikel 54a ergänzt worden, nach dessen Absatz 3 zu Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte und - staatsanwältinnen Zugang zum Fallbearbeitungssystem erhalten, wobei die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Verbindungsstaatsanwälte und - staatsanwältinnen aus Drittstaaten über das Fallbearbeitungssystem nur nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen erfolgen kann, die in der Eurojust-Verordnung, in der Vereinbarung mit dem jeweiligen Drittstaat oder in anderen anwendbaren Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Im Zuge der in den Nummern 1 bis 4 dargelegten Änderungen, die mit der Verordnung 2023/2131 in die gegenwärtige Fassung der Eurojust-Verordnung Eingang erhalten haben, werden Anpassungen im EJG und in der EJTAnV erforderlich, die mit dem vorliegenden Entwurf vorgenommen werden sollen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf enthält die erforderlichen Anpassungen des EJG und der EJTAnV an die aktuelle Eurojust-Verordnung. Die Änderungen der Eurojust-Verordnung erfordern für das EJG insbesondere eine Anpassung der Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG-E, auf die sich die EJTAnV stützt. Denn die Rechtsgrundlage für die nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen ergibt sich nicht mehr aus Artikel 20 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung, sondern aus Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung. Die Vorschriften zur Modernisierung des Eurojust-Fallbearbeitungssystems in den Artikeln 22a ff. der Eurojust-Verordnung geben Anlass zu diversen Änderungen betreffend die Verwaltung des Fallbearbeitungssystems durch das nationale Mitglied in § 8 EJG-E. Denn zum einen wird in der Eurojust- Verordnung die Unterscheidung zwischen Arbeitsdateien und Index aufgegeben und zum anderen werden die Zugriffsrechte auf bestimmte Eurojust-Anlaufstellen beschränkt. Die Änderungen der EJTAnV beziehen sich in § 1 EJTAnV-E auf die in Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung angelegte Rechtsgrundlage für die Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen und in den §§ 2 und 3 EJTAnV-E auf die mit Artikel 21a der Eurojust-Verordnung geschaffene Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch über Terrorismusfälle. Die jeweiligen Verpflichtungen befanden sich vormals in dem Beschluss 2005/671/JI. Ferner regelt § 5 Absatz 3 EJTAnV-E das neue Prozedere zur Löschung bereits an Eurojust übermittelter Daten nach Abschluss des nationalen Strafverfahrens, damit die neuen Regelungen in Artikel 27 Absatz 4 und 5 und in Artikel 29 Absatz 1a bis 3 der Eurojust-Verordnung hinreichend abgebildet werden. Daneben sind redaktionelle Änderungen vorgesehen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und -vertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Entwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung). IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist Teil der Pflege der auswärtigen Beziehungen nach Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Änderungen des EJG fallen deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG, ebenso die auf das EJG bezogene EJTAnV. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf dient der Anpassung der Durchführungsvorschriften betreffend die durch Verordnung 2023/2131 geänderte Eurojust-Verordnung. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Entwurf ist auch mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Eurojust-Verordnung stellt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht dar. Soweit sich durch die Anpassung der Eurojust-Verordnung im Zuge der Verordnung 2023/2131 für die Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ergibt, wird dieser durch die Eurojust-Verordnung vorgegeben. Dies betrifft etwa die Verpflichtung der Mitgliedstaaten – im Vergleich zur Verpflichtung aus dem Beschluss 2005/671/JI – zusätzliche Daten zu übermitteln, diese fortlaufend zu aktualisieren und aktiv auf die Löschung von Informationen hinzuwirken, hinsichtlich derer das nationale Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das EJG und die EJTAnV beschränken sich demgegenüber auf Durchführungsbestimmungen, die ihrerseits zur Entlastung von Rechtsanwendern und -anwenderinnen beitragen (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 16). 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, weil die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen mit Eurojust und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbessert wird. Dies führt zu einer Verbesserung sowohl der nationalen als auch der europaweiten Kriminalitätsbekämpfung und erhöht die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 16). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Wirtschaft nicht. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung eintsteht kein Erfüllungsaufwand. Soweit für die Staatsanwaltschaften und Gerichte ein Erfüllungsaufwand entsteht, beispielsweise durch Informationspflichten gegenüber Eurojust, werden diese nicht durch die neuen Vorschriften im EJG oder in der EJTAnV ausgelöst, sondern unmittelbar durch die Eurojust-Verordnung selbst (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 16 f.). Der nationale Gesetzgeber verfügt dabei hinsichtlich der Übermittlung der Daten über keinen eigenen Beurteilungsspielraum. 5. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. Verbraucherpolitische sowie demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist aufgrund der unmittelbaren Geltung der Eurojust-Verordnung, die selbst keine Befristung, sondern eine Evaluierung nach Artikel 69 vorsieht, nicht angezeigt. Eine Evaluierung des vorliegenden Gesetzes ist daneben nicht angezeigt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des EJG) Zu Nummer 1 (Änderungen in § 1 EJG) Die Verweisung auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust- Verordnung), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 (ABl. L 2131 vom 11.10.2023) geändert worden ist, wurde aktualisiert. Diese Verweisung stellt eine statische Verweisung dar, die sich auch auf alle Stellen im übrigen Gesetz bezieht, die mit Eurojust-Verordnung bezeichnet sind. Zu Nummer 2 (Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 bis 4) Es wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt, um deutlich zu machen, dass es sich um statische Verweisungen handelt. Zu Nummer 3 (Änderung in § 6 EJG) Zu Buchstabe a (Änderung in § 6 Absatz 1 EJG) Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Anlaufstellen für Eurojust einrichten. § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG begründet die Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Eurojust-Anlaufstellen im Verordnungswege eingerichtet werden können (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 21). Der Gesetzgeber hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, um die EJTAnV zu erlassen, die in § 1 den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen bestimmt. Eine entsprechende Vorgabe ergab sich bislang aus Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung und aus Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI. Mit der Verordnung 2023/2131 hat der europäische Gesetzgeber Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI gestrichen und dessen Inhalt in Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung überführt. § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG wird daher um Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung ergänzt. Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung in § 6 Absatz 1 Nummer 2 EJG) § 6 Absatz 1 Nummer 2 EJG-E wird redaktionell angepasst, indem das Datum der Fassung der Eurojust-Verordnung aufgenommen wird. Der Hinweis macht deutlich, dass es sich um einen statischen Verweis handelt. Zu Buchstabe b (Änderung in § 6 Absatz 3 Satz 1 EJG) § 6 Absatz 3 Satz 1 EJG-E wird redaktionell angepasst, indem das Datum der Fassung der Eurojust-Verordnung aufgenommen wird. Der Hinweis macht deutlich, dass es sich um einen statischen Verweis handelt. Zu Nummer 4 (§ 7 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 EJG) Es wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt, um deutlich zu machen, dass es sich um statische Verweisungen handelt. Zu Nummer 5 (Neufassung des § 8 EJG) Die Grundstruktur zum Fallbearbeitungssystem bei Eurojust stellt sich auf der Grundlage der Änderungen durch die Verordnung 2023/2131 wie folgt dar: 1. Die Artikel 23, 24 und 25 der Eurojust-Verordnung wurden durch die Verordnung 2023/2131 neu gefasst. Hintergrund ist, dass das justizielle Terrorismusregister auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI erst im September 2019 – und damit zeitlich nach Verabschiedung der Eurojust-Verordnung – eingeführt wurde. Die Vorschriften der Eurojust-Verordnung zum Fallbearbeitungssystem konnten daher die Einrichtung des justiziellen Terrorismusregisters nicht hinreichend reflektieren. Die gleichwohl auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI von den Mitgliedstaaten an Eurojust übersandten Daten zu Terrorismusfällen wurden in der Konsequenz ebenso im Fallbearbeitungssystem von Eurojust gespeichert wie die operativen Daten zu laufenden Fällen. Die Neufassung der Artikel 23, 24 und 25 der Eurojust-Verordnung soll hieraus resultierende Rechtsunsicherheiten auflösen. Die Datenverarbeitungsvorschriften in Artikel 23 der Eurojust-Verordnung werden nunmehr durch die Verordnung 2023/2131 flexibler ausgestaltet. Hierdurch soll es möglich werden, Informationen, die nach Artikel 21 oder 21a der Eurojust-Verordnung übermittelt werden, in einer anderen modernisierten Struktur und über einen längeren Zeitraum zu speichern als dies in den herkömmlichen temporären Arbeitsdaten der Fall ist. Um eine technische Modernisierung des Fallbearbeitungssystems zu ermöglichen, werden die einschlägigen Vorschriften nunmehr technik-neutral gehalten, wobei allerdings der Grundsatz der nur vorübergehenden Speicherung durch die Vorgabe von Fristen zur Löschung von operativen personenbezogenen Daten in Artikel 29 der Eurojust- Verordnung erhalten bleibt. Die operativen personenbezogenen Daten der Anhänge II und III der Eurojust- Verordnung werden gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung weiterhin in einem Fallbearbeitungssystem zu den in Artikel 23 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung genannten Zwecken verwaltet. Weitere automatisierte Dateien darf Eurojust gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung nicht anlegen. Die nationalen Mitglieder können allerdings für die Dauer von maximal drei Monaten vorübergehend personenbezogene Daten speichern und analysieren, um zu klären, ob diese in das Fallbearbeitungssystem aufzunehmen sind. Das Fallbearbeitungssystem kann an gesicherte Kommunikationskanäle, wie zum Beispiel an die gesicherte Telekommunikationsverbindung aus Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 130), gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Eurojust- Verordnung angebunden werden. Ferner kann Eurojust das Fallbearbeitungssystem nutzen, um auf andere Informationssysteme der Union zuzugreifen, soweit sich aus anderen Rechtsinstrumenten entsprechende Zugriffsrechte ergeben (Artikel 23 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung). Artikel 24 der Eurojust-Verordnung unterstreicht in Absatz 1 die Verantwortlichkeit des nationalen Mitglieds für die ordnungsgemäße Verwaltung der von diesem bearbeiteten Daten. Ferner entscheiden die nationalen Mitglieder gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung auch weiterhin über die Gewährung von Zugangsrechten und dessen Umfang beziehungsweise nach Absatz 3 über den Umfang von Einschränkungen zur Nutzung der Daten. Artikel 25 der Eurojust-Verordnung regelt in den Absätzen 1 bis 3 den Umfang des Zugriffs auf das Fallbearbeitungssystems durch bestimmte nationale Anlaufstellen sowie in Absatz 4 den Umfang der Eingabebefugnisse dieser Anlaufstellen. 2. Die technische Architektur des modernisierten Fallbearbeitungssystems stützt sich auf die Artikel 22a, 22b und 22c der Eurojust-Verordnung. Gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung erfolgt die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust über das dezentrale IT-System. Zur Einrichtung und Verwendung des dezentralen IT-Systems erlässt die Europäische Kommission nach Maßgabe von Artikel 22b Absatz 1 der Eurojust-Verordnung Durchführungsrechtsakte (vergleiche hierzu im Einzelnen Erwägungsgründe 18 ff. der Verordnung 2023/2031). Diese werden gemäß Artikel 22b Absatz 2 der Eurojust-Verordnung bis zum 1. November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 der Eurojust-Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Gemäß Artikel 80 Absatz 10 der Eurojust-Verordnung können die zuständigen nationalen Behörden und Eurojust bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsaktes folgt, unter den in Artikel 80 Absatz 10 der Eurojust- Verordnung genannten Voraussetzungen weiterhin andere Kommunikationskanäle als die in Artikel 22a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung genannten nutzen. Ferner können die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 80 Absatz 11 der Eurojust- Verordnung bis zum ersten des Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsaktes folgt, weiterhin Informationen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung auf andere Weise als halbautomatisch übermitteln, sofern die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben sind. Zu Absatz 1 Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung können die nationalen Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten, die sie auf der Grundlage der Eurojust- Verordnung oder auf der Grundlage sonstiger anwendbarer Rechtsakte erhalten haben, verarbeiten. Das Erfordernis einer Entscheidung des nationalen Mitglieds darüber, welche der Daten in den Index des Fallbearbeitungssystems aufgenommen werden, ergibt sich zwar nicht mehr aus der Eurojust-Verordnung, da die Eurojust-Verordnung im Zuge der Modernisierung des Fallbearbeitungssystems nicht mehr auf die Begrifflichkeiten der Arbeitsdateien in Verbindung mit einem Index abstellt. Dies führt allerdings nicht dazu, dass § 8 Absatz 1 EJG obsolet ist. Denn gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung können die nationalen Mitglieder personenbezogene Daten verarbeiten, so dass § 8 Absatz 1 EJG-E eine Durchführungsbestimmung in Bezug auf das damit eingeräumte Ermessen enthält. Die Datenverarbeitung muss zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sein. Auf die Begründung in Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 23, wird Bezug genommen. Für den Umfang der zu verarbeitenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend. Zu Absatz 2 Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung entscheidet das nationale Mitglied in jedem Einzelfall, ob der Zugang zu den Informationen beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern, Verbindungsstaatsanwälten und -staatsanwältinnen bei Eurojust, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor oder der Verwaltungsdirektorin entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird. Neu hinzugekommen sind hier die Verbindungsstaatsanwälte und -staatsanwältinnen bei Eurojust. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die zwischen Eurojust und Drittstaaten geschlossenen Kooperationsvereinbarungen Bestimmungen über den Datenaustausch enthalten. Um diesem Umstand in der Praxis Rechnung tragen zu können, sollen die Verbindungsstaatsanwälte und -staatsanwältinnen daher in diesem Umfang und abhängig von der Gestattung des nationalen Mitglieds die Möglichkeit eines Zugriffs auf die von dem nationalen Mitglied im Fallbearbeitungssystem verarbeiteten Daten erhalten. Für die nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung von dem nationalen Mitglied zu treffenden Entscheidungen soll maßgeblich sein, ob und inwieweit der jeweilige Zugriff zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 23). Der Bezug auf die befristet geführten Dateien wird gestrichen, nachdem die Eurojust-Verordnung zum Zwecke der Modernisierung des Fallbearbeitungssystems auf diese Begrifflichkeiten verzichtet. Stattdessen wird auf die vom nationalen Mitglied gespeicherten Daten abgestellt. Zu Absatz 3 Die Regelung zum Umfang von Zugriffsrechten für nationale Eurojust-Anlaufstellen auf Daten des Fallbearbeitungssystems bei Eurojust ist durch die Neufassung von Artikel 25 der Eurojust-Verordnung übersichtlicher geworden. Dies liegt insbesondere daran, dass nicht mehr zwischen dem Index und befristet geführten Arbeitsdateien differenziert wird (vergleiche zur bisherigen Rechtslage Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 23 f.). Eine entsprechende Differenzierung in § 8 EJG-E, wie sie in § 8 Absatz 3 und 4 EJG in der bisherigen Fassung anzutreffen ist, entfällt daher. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Eurojust-Verordnung sollen bestimmte nationale Eurojust- Anlaufstellen grundsätzlich einen beschränkten Zugriff auf Daten des Fallbearbeitungssystems erhalten, für die das nationale Mitglied verantwortlich ist (Buchstabe a), und auf Daten, für die andere nationale Mitglieder verantwortlich sind und auf die dem eigenen nationalen Mitglied Zugriff gewährt wurde (Buchstabe b). Diese grundsätzlichen Zugriffsrechte beziehen sich nur noch auf die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust- Verordnung benannten Eurojust-Anlaufstellen. Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung nennt unter Buchstabe a die nationalen Eurojust-Anlaufstellen, unter Buchstabe b die nationale Eurojust-Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und unter Buchstabe c die nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen. In Bezug auf die letztgenannte Eurojust-Anlaufstelle wird in Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung konkretisiert, dass der Zugriff auf Informationen über Terrorismusfälle, die auf der Grundlage des Artikels 21a der Eurojust-Verordnung an Eurojust übermittelt wurden, nur durch die nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen erfolgen darf. Hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft bleibt es dabei, dass eine solche Anlaufstelle in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig nicht eingerichtet werden soll, weil insoweit weiterhin kein Bedarf besteht (vergleiche hierzu auch Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 21, letzter Absatz). Da die Begriffe „Daten“ und „Informationen“ in Artikel 25 der Eurojust-Verordnung synonym genutzt werden, beschränkt sich § 8 Absatz 3 EJG-E auf „Daten“, so dass das Wort „Informationen“ gestrichen werden kann. In der Vorfassung der Eurojust-Verordnung bezogen sich die grundsätzlichen Zugriffsrechte aus Artikel 25 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung auf den gesamten Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung, so dass auch Buchstabe d (insbesondere die nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen), Buchstabe e (nationale Mitglieder oder Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit den Beschlüssen 2002/494/JI, 2007/845/JI und 2008/852/JI eingerichtet wurden) sowie Buchstabe f (gegebenenfalls eine andere Justizbehörde) erfasst waren. Insoweit war jedoch ein unmittelbarer Zugriff auf Daten des Fallbearbeitungssystems in der Vergangenheit weder erfolgt noch erforderlich, so dass die Streichung dieser Eurojust- Anlaufstellen die bisherige Handhabung nachvollzieht. Die einschlägigen Eurojust-Anlaufstellen werden gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Eurojust- Verordnung auf Kosten der Union an das Fallbearbeitungssystem angebunden. Der Umfang der Zugriffsrechte wird jedoch durch das nationale Mitglied gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung festgelegt. Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung entscheidet das nationale Mitglied innerhalb der aufgezeigten Einschränkungen nach Artikel 25 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung, in welchem Umfang Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung aus seinem Mitgliedstaat der Zugriff auf die von dem nationalen Mitglied im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Informationen gewährt wird. Eingeschränkt wird dieses Ermessen durch die Vorgabe in Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung in Bezug auf die Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen, da nur sie Zugriff auf Informationen über Terrorismusfälle haben darf, die auf der Grundlage von Artikel 21a der Eurojust-Verordnung übersandt werden. In Bezug auf den danach verbleibenden Ermessensspielraum des nationalen Mitglieds regelt § 8 Absatz 3 EJG-E, dass sich dessen Entscheidung an den Zwecken der Strafrechtspflege orientieren muss. Die Entscheidung zum Umfang des Zugangs bezieht sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung auf alle Daten, für die das nationale Mitglied verantwortlich ist. Das betrifft gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Eurojust- Verordnung alle Daten, die dem nationalen Mitglied auf der Grundlage der Eurojust- Verordnung oder anderer anwendbarer Rechtsakte übermittelt wurden und die dieser im Fallbearbeitungssystem speichert. Insoweit ist Satz 1 einschlägig. Ferner bezieht sich die – aus deutscher Perspektive – vom deutschen nationalen Mitglied zu treffende Entscheidung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung auf alle Daten, für die nationale Mitglieder anderer Mitgliedstaaten verantwortlich sind und zu denen dem deutschen nationalen Mitglied Zugriff gewährt wurde. Insoweit hat das deutsche nationale Mitglied jedoch zusätzlich zu prüfen, ob bzw. inwieweit das verantwortliche nationale Mitglied den Zugriff für die einschlägigen deutschen Anlaufstellen verweigert hat. Diese Regelung findet sich in § 8 Absatz 3 Satz 2 EJG-E. Das Erfordernis aus Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung alte Fassung, nach der jeder Mitgliedstaat nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber entscheidet, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen bzw. Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung der Zugang zum Index gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, ist in der Neufassung von Artikel 25 der Eurojust- Verordnung entfallen. Gleichwohl gilt für die Durchführung weiterhin, dass ein Zugriff aller deutschen Eurojust-Anlaufstellen, die auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung eingesetzt sind, grundsätzlich zulässig ist. Das nationale Mitglied übt die Entscheidung über den Umfang des Zugriffs auf die von ihm im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Daten durch die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung benannten Eurojust-Anlaufstellen auf der Grundlage der Eurojust-Verordnung unter Berücksichtigung der Vorgabe zum Ermessensspielraum in § 8 Absatz 3 EJG-E, mithin unter Berücksichtigung der Zwecke der Strafrechtspflege, aus. An dem grundsätzlichen Konzept von § 8 Absatz 3 und 4 EJG in seiner bisherigen Fassung soll hier also nichts geändert werden. Zu Absatz 4 1. Soweit § 8 EJG alte Fassung in Absatz 3 die Regelung zum Index und in Absatz 4 die Regelung zu den Arbeitsdateien umfasst, ist diese Differenzierung nicht mehr erforderlich, da eine Unterscheidung zwischen dem Index und den Arbeitsdateien in Artikel 25 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung im Zuge der Verordnung 2023/2131 nicht mehr erfolgt. § 8 Absatz 3 Satz 1 EJG-E regelt daher die Ermessensausübung für die vom deutschen nationalen Mitglied gespeicherten Daten insgesamt. Der Regelungsgehalt von § 8 Absatz 4 Satz 2 EJG alte Fassung wird in § 8 Absatz 3 Satz 2 EJG-E mit einer redaktionellen Anpassung aufgenommen. 2. Der neue Regelungsgehalt von § 8 Absatz 4 EJG-E enthält Vorgaben zur Durchführung von Artikel 25 Absatz 4 Eurojust-Verordnung. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat nach Konsultation seines nationalen Mitglieds entscheiden, dass Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung innerhalb der in Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 der Eurojust-Verordnung genannten Beschränkungen Informationen, die ihren Mitgliedstaat betreffen, in das Fallbearbeitungssystem eingeben dürfen. Das Kollegium bei Eurojust legt dabei die Einzelheiten der praktischen Umsetzung von Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 der Eurojust-Verordnung fest. Aus Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung folgt, dass die in Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung genannten nationalen Eurojust-Anlaufstellen (Buchstabe a), die in der Bundesrepublik Deutschland nicht existente nationale Eurojust-Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (Buchstabe b) und die nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen (Buchstabe c) die Befugnis erhalten können, Daten eigenständig in das Fallbearbeitungssystem einzugeben, die sodann im Verantwortungsbereich des nationalen Mitglieds liegen. Da die Beschränkungen aus Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 der Eurojust-Verordnung zu beachten sind, kann die Eingabe dieser Daten nur Informationen betreffen, die für die Zwecke der Strafrechtspflege relevant sind (Artikel 25 Absatz 2 Eurojust- Verordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 EJG-E). Ferner können Eurojust- Anlaufstellen für Terrorismusfragen mit Blick auf Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung nur Informationen eingeben, die nach den Vorgaben von Artikel 21a der Eurojust- Verordnung übermittelt werden. Der Wortlaut von Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung lässt offen, ob sich die Eingabebefugnis von Daten grundsätzlich nur auf die einschlägigen deutschen Anlaufstellen bezieht oder auch auf die einschlägigen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten beziehen kann. Zwar dürfen die Anlaufstellen nur Informationen eingeben, die ihren Mitgliedstaat betreffen. Das schließt aber nicht zwingend aus, dass es sich bei diesen Daten, die die einschlägigen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten eingeben könnten, gleichzeitig um Informationen handelt, die auch für die Bundesrepublik Deutschland interessant sind. Allerdings sollten derartige Informationen anderer Mitgliedstaaten nicht für die Bundesrepublik Deutschland in das Fallbearbeitungssystem eingegeben werden, sondern vielmehr im Verantwortungsbereich des nationalen Mitglieds des jeweiligen Mitgliedstaats verbleiben, dem die einschlägige Anlaufstelle zugehörig ist. Dieses nationale Mitglied kann dem deutschen nationalen Mitglied sodann gegebenenfalls den Zugriff auf diese Daten gestatten. Die Bewilligung der Eingabebefugnis kommt daher nur für einschlägige Anlaufstellen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Darüber hinaus wird von der Bundesrepublik Deutschland in § 8 Absatz 4 EJG-E die Vorgabe gemacht, dass die Eingabebefugnis die Effizienz des Arbeitsablaufs fördern muss. Grundsätzlich denkbar wäre dies zum Beispiel für die deutsche nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen, die regelmäßig die Informationen aus Artikel 21a der Eurojust-Verordnung an Eurojust übermitteln und aktualisieren muss. Zu beachten ist aber – auch mit Blick auf die Arbeitseffizienz –, dass die konkreten Eingaben gemäß Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 der Eurojust-Verordnung stets der Validierung durch das jeweilige nationale Mitglied unterliegen, das weiterhin für die Verwaltung dieser Daten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Eurojust-Verordnung verantwortlich bleibt. Gemäß Erwägungsgrund 24 der Verordnung 2023/2131 ist es wichtig, dass die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten, die sie von den zuständigen nationalen Behörden empfangen, erhalten bleibt. Die Entscheidung über die Genehmigung der Eingabebefugnis trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechend nach Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied. Zwar unterliegt das deutsche nationale Mitglied gemäß § 2 Absatz 2 EJG der fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz, so dass letztlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die Eingabebefugnis entscheidet. Allerdings stellt die vorangehende Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied einen wichtigen Aspekt der Entscheidungsfindung dar, der unter anderem wichtige Anhaltspunkte im Hinblick auf die Arbeitseffizienz liefert. Soweit dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist, bindet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch andere betroffene Akteure wie zum Beispiel die Landesjustizverwaltungen ein. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung entscheidet der Mitgliedstaat über die Befugnis zur Dateneingabe. Für die Bundesrepublik Deutschland entfällt die Entscheidungsbefugnis auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als zuständiges Ressort der Bundesregierung. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bezieht sich auf die generelle Genehmigung der Eingabe von Daten und nicht auf die jeweiligen konkreten Dateneingaben im Einzelfall. So könnte etwa der Eurojust- Anlaufstelle für Terrorismusfragen die grundsätzliche Befugnis zur Eingabe der gemäß Artikel 21a der Eurojust-Verordnung an Eurojust zu übermittelnden Daten übertragen werden. Auf dieser Grundlage würde die Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen sodann die jeweiligen Daten in das Fallbearbeitungssystem bei Eurojust eingeben dürfen, die sodann jeweils vom deutschen nationalen Mitglied validiert werden müssten. Die Eingabebefugnis von Daten durch eine der Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung setzt voraus, dass die technische Möglichkeit zur Dateneingabe besteht. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 der Eurojust-Verordnung legt das Kollegium von Eurojust hierzu die Einzelheiten der praktischen Umsetzung fest. Zu Absatz 5 Mit § 8 Absatz 5 EJG-E wird die Einbindung derjenigen zuständigen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen, in die Entscheidungsfindung nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 EJG-E sichergestellt. In der Regel ist davon auszugehen, dass Daten zu strafrechtlichen Ermittlungen, die dem nationalen Mitglied vorliegen, über die Gewährung von Zugriffsrechten auf diese Daten und im Einklang mit den Zwecken der Strafrechtspflege mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten geteilt werden. Im Einzelfall kann jedoch eine Weitergabe dieser Daten nicht anzuraten sein, etwa um die laufenden Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person nicht zu gefährden oder wenn die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaates zuwiderlaufen würde (vergleiche Artikel 21a Absatz 2 der Eurojust-Verordnung). Das nationale Mitglied trifft daher Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 EJG-E im Einvernehmen mit den deutschen Staatsanwaltschaften oder Gerichten (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 24). Für Entscheidungen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EJG-E ist eine verpflichtende Abstimmung jedoch nicht erforderlich, weil insoweit nur Daten betroffen sein können, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaats angelegt wurden. Zu Nummer 6 (Änderung der §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 11 Nummer 1 und 2 EJG) Es wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt, um deutlich zu machen, dass es sich um statische Verweisungen handelt. Zu Artikel 2 (Änderung der EJTAnV) Zu Nummer 1 (Neufassung des § 1 EJTAnV) Im Wesentlichen hat der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung 2023/2131 die sich aus dem Beschluss 2005/671/JI ergebenden Verpflichtungen zum Informationsaustausch bei Terrorismusfällen in die Eurojust-Verordnung überführt. Soweit jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI eine nationale Eurojust-Anlaufstellte für Terrorismusfragen schaffen sollte, ist dieser Regelungsgehalt in Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung aufgegangen und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI im Gegenzug der Löschung anheimgefallen. Bereits vor Änderung der Eurojust-Verordnung hatte Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung eine nationale Eurojust- Anlaufstelle für Terrorismusfragen vorgesehen. In § 1 ist daher neben der letztgenannten Norm nunmehr auch Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung zu nennen. (Zur Benennung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof siehe im Einzelnen auch Bundesratsdrucksache 798/04, S. 6.) Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 Absatz 1 EJTAnV) Aufgrund der Überführung des Regelungsinhalts über den Austausch von Informationen über Terrorismusfälle aus Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI in Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung ist die entsprechende Anpassung erforderlich. Artikel 21a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung statuiert die Verpflichtung der Übermittlung von Informationen zu allen strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Artikel 21a Absatz 4 der Eurojust-Verordnung verweist zu den konkret zu übermittelnden Informationen auf Anhang III der Eurojust-Verordnung, mit dem die ursprünglich in Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2005/671/JI genannten Informationen konkretisiert werden. Die Übersendung der in Anhang III Buchstabe d der Eurojust- Verordnung genannten Fingerabdrücke und Lichtbilder ist nicht verpflichtend (siehe auch oben, A.I.1.). Zu Nummer 3 (Änderung des § 3 EJTAnV) Zu Buchstabe a (Änderung des § 3 Absatz 1 EJTAnV) Aufgrund der Überführung des Regelungsinhalts über den Austausch von Informationen über Terrorismusfälle aus Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI in Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung sind die in § 3 Absatz 1 und 2 EJTAnV-E vorgenommenen Anpassungen erforderlich (vergleiche im Einzelnen oben Begründung zu § 2 Absatz 1 EJTAnV-E). Im Rahmen von § 3 Absatz 1 EJTAnV-E haben die Länder zu beachten, dass bezüglich bereits an den Generalbundesanwalt übersandter Daten auch Änderungen an diesen Daten mitzuteilen sind, die die Länder als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben. Gemäß Artikel 21a Absatz 5 der Eurojust-Verordnung unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder unverzüglich und, sofern möglich, zehn Tage nach Eintreten einer Änderung, über alle Änderungen an den übermittelten Informationen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung ergeben sich aus Artikel 21a Absatz 2 der Eurojust-Verordnung, wenn die Weitergabe dieser Informationen eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Zu Buchstabe b (Änderung des § 3 Absatz 2 EJTAnV) Siehe Begründung zu § 3 Absatz 1 EJTAnV-E. Zu Nummer 4 (Änderung des § 4 Absatz 3 EJTAnV) Bislang war Artikel 21 der Eurojust-Verordnung die allein einschlägige Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern. Mit Einführung von Artikel 21a der Eurojust-Verordnung stellt nunmehr diese speziellere Vorschrift eine spezielle Rechtsgrundlage für die Durchführung des Informationsaustausches über Terrorismusfälle bereit. § 4 Absatz 3 EJTAnV-E ist daher entsprechend anzupassen. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht bedarf Artikel 21a der Eurojust-Verordnung keiner nationalen Umsetzung. Zudem verbieten sich wortgleiche Wiederholungen einer Verordnung der Europäischen Union im nationalen Recht, um Unklarheiten über Urheberschaft und Geltungsrang der Normen zu vermeiden (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 12). Das Prozedere des Informationsaustausches ist daher Artikel 21a der Eurojust- Verordnung unmittelbar zu entnehmen. Erfasst werden gemäß Artikel 21a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung Informationen über alle terroristischen Straftaten, die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31. März 2017, S. 6) aufgeführt sind. Die zu übermittelnden Informationen ergeben sich gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Eurojust- Verordnung aus Anhang III der Eurojust-Verordnung. Die dort aufgeführten Informationen konkretisieren zum einen die vormals gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2005/671/JI zu übermittelnden Informationen, gehen zum anderen aber teilweise – etwa in Bezug auf Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen – auch darüber hinaus. Soweit unter Buchstabe d von Anhang III der Eurojust- Verordnung Daten zu Fingerabdrücken und Lichtbilder genannt werden, wird in Artikel 21a Absatz 4 der Eurojust-Verordnung klargestellt, dass diese Informationen unter bestimmten Bedingungen übermittelt werden können. Eine Übermittlungsverpflichtung besteht insoweit hingegen nicht. Hinsichtlich der Frage des Verfahrensstadiums, dem die zu übersendenden Informationen zu entnehmen sind, nimmt Artikel 21a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung den Regelungsgehalt von § 2 Absatz 3 des Beschlusses 2005/671/JI auf. In zeitlicher Hinsicht wird die Übermittlungsverpflichtung in Artikel 21a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung dahingehend konkretisiert, dass die nationalen Mitglieder über alle unter der Aufsicht von Justizbehörden laufenden oder abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen zu informieren sind, sobald der Fall an die Justizbehörden verwiesen wird. Dies ist ausweislich Erwägungsgrund 14 der Verordnung 2023/2131 der Fall, wenn die Justizbehörde beispielsweise über eine laufende Ermittlung unterrichtet wird, eine Ermittlungsmaßnahme genehmigt oder anordnet oder beschließt, die Strafverfolgung aufzunehmen. Die Übermittlung von Informationen kann gemäß Artikel 21a Absatz 2 der Eurojust-Verordnung unterbleiben, wenn mit der Weitergabe laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet würde (Buchstabe a) oder die Weitergabe wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde (Buchstabe b). Derartige Abweichungen sollten gemäß Erwägungsgrund 17 der Verordnung 2023/2131 aber nur unter außergewöhnlichen Umständen und lediglich in Einzelfällen erfolgen. Zu melden sind ferner einschlägige abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen, wobei sich die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten bei rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen nach dem neu eingeführten Artikel 27 Absatz 4 und 5 der Eurojust-Verordnung richtet. Eurojust kann die operativen personenbezogenen Daten nach rechtskräftigen Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen weiterverarbeiten, um Verbindungen zwischen laufenden, künftigen oder abgeschlossenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermitteln. Dies gilt allerdings nur, wenn die zuständige nationale Behörde nichts anderes beschließt. Entscheidet diese, dass die Verarbeitung der Daten von freigesprochenen oder strafrechtlich nicht verfolgten Personen nicht erforderlich ist, so sollten diese Daten gelöscht werden (vergleiche Erwägungsgrund 28 der Verordnung 2023/2131). Daraus folgt, dass die zuständige nationale Behörde selbst aktiv werden muss, wenn die Daten gelöscht werden sollen. Die Löschung unterliegt mithin keinem Automatismus. Bereits an Eurojust übermittelte Information müssen gemäß Artikel 21a Absatz 6 der Eurojust-Verordnung nicht erneut übermittelt werden. Soweit zu bereits übermittelten Informationen Aktualisierungen vorliegen, sollen diese gemäß Artikel 21a Absatz 5 der Eurojust- Verordnung – sofern möglich – spätestens zehn Tage nach Änderung übermittelt werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung übermitteln die zuständigen nationalen Behörden die Informationen, auf die in Artikel 21 und 21a der Eurojust-Verordnung Bezug genommen wird, aus den nationalen Registern halbautomatisch und auf strukturierte Weise (vergleiche im Einzelnen Erwägungsgründe 18 ff. der Verordnung 2023/2131 und hier insbesondere Erwägungsgrund 22 der Verordnung 2023/2131). Die Einzelheiten für eine solche Übermittlung werden von der Europäischen Kommission im Benehmen mit Eurojust durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 22b der Eurojust-Verordnung festgelegt. Er ist gemäß Artikel 22b Absatz 2 der Eurojust-Verordnung bis zum 1. November 2025 zu erlassen. Die zuständigen nationalen Behörden können unter den Voraussetzungen von Artikel 80 Absatz 11 der Eurojust-Verordnung bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsaktes nachfolgt, weiterhin Informationen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung auf andere Weise als halbautomatisch übermitteln (vergleiche auch oben § 8 EJG-E). Zu Nummer 5 (Einfügen des Absatzes 3 in § 5 EJTAnV) Gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung kann Eurojust die in Anhang III der Eurojust-Verordnung aufgeführten operativen personenbezogenen Daten von Personen verarbeiten, in Bezug auf welche nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder im Begriff sind, eine Straftat zu begehen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fällt. Sofern die zuständige nationale Behörde nicht im Einzelfall anders entscheidet, gilt dies auch nach rechtskräftigem Abschluss des nationalen Verfahrens, und zwar auch im Falle eines Freispruchs oder einer rechtskräftigen Entscheidung, das Verfahren einzustellen. Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden von sich aus aktiv werden müssen, wenn eine weitere Speicherung dieser Daten insbesondere nach rechtskräftigen Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen nicht mehr zulässig ist. Soweit es sich um Verfahren handelt, die bei den Ländern geführt werden, müssen die deutschen Staatsanwaltschaften der Länder den Generalbundesanwalt darüber informieren. Soweit es sich um Verfahren handelt, die beim Generalbundesanwalt selbst geführt werden, trifft der Generalbundesanwalt diesbezügliche Entscheidungen selbst. In beiden Fällen muss der Generalbundesanwalt in seiner Funktion als nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen entsprechende Vorgaben der Länder beziehungsweise entsprechende eigene Entscheidungen unverzüglich Eurojust mitteilen, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind, damit diese dort im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung gelöscht werden können. Die Entscheidung darüber, hinsichtlich welcher Daten gegenüber Eurojust die Löschung erklärt werden muss, treffen die Länder beziehungsweise der Generalbundesanwalt nach Maßgabe von § 489 StPO (Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten). Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend den Vorgaben aus Ziffer I.4 des Arbeitsprogramms Bessere Rechtssetzung aus dem Jahr 2018. - 19 - Drucksache 641/25]

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