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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727

dip / drucksache 09.09.2026 · WP 21 · 524/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 524/26 09.09.26 EU - In - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727 COM(2026) 570 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 632/13 = AE-Nr. 130735; Drucksache 643/15 = AE-Nr. 150931; Drucksache 3/22 = AE-Nr. 220009; Drucksache 203/22 = AE-Nr. 220454; Drucksache 150/25 = AE-Nr. 250298 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.6.2026 COM(2026) 570 final 2026/0164 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727 {SEC(2026) 570 final} - {SWD(2026) 570 final} - {SWD(2026) 571 final} - {SWD(2026) 572 final} - {SWD(2026) 573 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Vorschlag für eine neue Eurojust-Verordnung wird auf die sich wandelnden Herausforderungen angesichts der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union reagiert. Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates1 als zwischenstaatliche Einrichtung errichtet und später mit der Verordnung (EU) 2018/17272 in eine Agentur der EU umgewandelt. Seitdem erleichtert Eurojust die Koordinierung und die Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Eurojust hat wesentlich dazu beigetragen, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und zwischen den vielen verschiedenen Rechtssystemen und -traditionen in der EU Brücken zu schlagen. Durch die rasche Lösung rechtlicher Probleme und die Ermittlung der jeweils zuständigen Behörden in anderen Ländern hat Eurojust die Erledigung von Ersuchen um Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung erleichtert. In Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ausdrücklich festgelegt, dass Eurojust den Auftrag hat, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Daher ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass Eurojust bestmöglich genutzt wird, und alle Hindernisse beseitigt werden, die einer effizienten Arbeit im Wege stehen. In der am 2. Juli 2025 veröffentlichten Bewertung von Eurojust3 aus dem Jahr 2025 wurden erhebliche strukturelle und operative Einschränkungen festgestellt, die Eurojust daran hindern, sein Potenzial voll zu entfalten. Der Bewertung zufolge zeigen sich diese Einschränkungen in Form von Ineffizienzen bei der internen Governance, einer unterschiedlichen Anwendung der Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie Beschränkungen bei der Zusammenarbeit mit EU-Partnern und Drittstaaten. Das vorrangige Ziel des vorliegenden Vorschlags besteht darin, die im Rahmen der Bewertung von 2025 festgestellten Mängel zu beheben und den Rechtsrahmen der Agentur im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU4 zu modernisieren. Mit dieser Überarbeitung sollen die interne Arbeitsweise, die Governance und die operative Leistungsfähigkeit von Eurojust verbessert und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit EU-Partnern und Drittstaaten, einschließlich Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, gestärkt werden. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, den Aufgabenbereich von Eurojust auf neue Kriminalitätsbereiche wie Cyberkriminalität, geschlechtsspezifische Gewalt und Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU – auch in Fällen, in denen diese eine hybride Dimension aufweisen – auszuweiten und die analytischen und proaktiven Fähigkeiten von Eurojust zu stärken. In der Strategie „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“, der Agenda „Protect EU: Agenda zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus“ sowie dem 1 ABl. L 063 vom 6.3.2002, S. 1. 2 ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138. 3 SWD(2025) 182 final. 4 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen. EU-Fahrplan zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität wird die entscheidende Rolle von Eurojust bei der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen hervorgehoben und festgestellt, dass der operative Aufgabenbereich von Eurojust bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und der sich entwickelnden grenzüberschreitenden Bedrohungen weiter gestärkt werden muss. Die Initiative ist im Arbeitsprogramm der Kommission 20265 verankert, in dem der Überarbeitung des Rechtsrahmens von Eurojust Vorrang eingeräumt wird, um die Werte der EU zu wahren und die Demokratie zu schützen – zusammen mit und in Ergänzung zu den Überarbeitungen der Europol-Verordnung, der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) und der Datenschutzverordnung der Europäischen Union (EU- DSVO). Mit dem Vorschlag wird zudem den Empfehlungen des Hochrangigen Forums zur Zukunft der Strafjustiz in der EU6 Rechnung getragen, in denen die Notwendigkeit einer kohärenteren Architektur der Strafjustiz sowie die Rolle von Eurojust als Knotenpunkt für die justizielle Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit in der EU im weiteren Sinne hervorgehoben wurden. In dem vorliegenden Vorschlag werden all diese Aspekte berücksichtigt, und es wird ein einheitlicher und erneuerter Rechtsrahmen für Eurojust geschaffen. Unter Beibehaltung der Elemente, die sich in Bezug auf Verwaltung und operative Tätigkeiten als effizient erwiesen haben, wird der Rechtsrahmen von Eurojust modernisiert und die Arbeitsweise sowie die Struktur von Eurojust werden im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinsamen Ansatzes für die dezentralen Agenturen gestrafft. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit dem vorliegenden Paket von Initiativen im Bereich des Strafrechts wird ein kohärentes und komplementäres Ziel verfolgt: die Stärkung der Fähigkeit der Union, grenzüberschreitende schwere Kriminalität in einem zunehmend komplexen Sicherheitsumfeld zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die Modernisierung der Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie anderen einschlägigen Behörden wird mit dem Paket darauf abgezielt, die Architektur der inneren Sicherheit der Union wirksamer, kohärenter und interoperabler zu gestalten. Die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Europol- und der Eurojust-Verordnung bilden den Kern dieser Bemühungen. Europol und Eurojust nehmen innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterschiedliche, aber einander ergänzende Aufgaben wahr: Europol unterstützt die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung krimineller Aktivitäten und Eurojust erleichtert die justizielle Zusammenarbeit und sorgt für wirksame strafrechtliche und justizielle Folgemaßnahmen. Mit dem Paket soll daher die Zusammenarbeit und Komplementarität zwischen den beiden Agenturen sowie mit anderen einschlägigen Akteuren der Union in den Bereichen Justiz und Inneres und Betrugsbekämpfungsarchitektur ausgebaut werden, um ein nahtloses Kontinuum zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen und justiziellen Folgemaßnahmen auf allen Stufen der Strafjustiz zu gewährleisten. 5 Arbeitsprogramm der Kommission 2026 und Anhänge, 21. Oktober 2025. 6 Bericht des Hochrangigen Forums zur Zukunft der Strafjustiz in der EU, Februar bis Dezember 2025. In diesem Zusammenhang tragen die Änderungen des Rahmens für die Europäische Ermittlungsanordnung sowie der im Bereich Justiz und Inneres geltenden Datenschutzvorschriften weiter zu diesem Ziel bei, indem sie eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit erleichtern, die Bedingungen für den Informationsaustausch verbessern und einen kohärenten Rechtsrahmen gewährleisten, der an die operativen Gegebenheiten und technologischen Entwicklungen angepasst ist. Insgesamt werden die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen die Fähigkeit der Union verbessern, auf sich wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren und gleichzeitig die Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren uneingeschränkt zu achten. Darüber hinaus steht der Vorschlag zur Überarbeitung der Eurojust-Verordnung in vollem Einklang mit anderen bestehenden Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 85 AEUV, mit dem Eurojust beauftragt wird, die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit zu unterstützen; durch den Vorschlag werden die jüngsten rechtlichen Entwicklungen wie der Rechtsrahmen für elektronische Beweismittel (Verordnung (EU) 2023/1543) und das Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche (Verordnung (EU) 2023/1113 und Verordnung (EU) 2024/1620) ergänzt. Im Rahmen des Vorschlags wird auch die Umsetzung der Interoperabilität der EU- Informationssysteme (Verordnung (EU) 2019/818) unterstützt, was eine engere Zusammenarbeit zwischen Eurojust, Europol und anderen Agenturen im Bereich Justiz und Inneres (JI) erfordert. Mit früheren Änderungen an der Eurojust-Verordnung wurden gezielte thematische Änderungen vorgenommen: Mit der Verordnung (EU) 2022/838 wurde nach dem groß angelegten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts eingerichtet, mit der Verordnung (EU) 2023/2131 wurde der Informationsaustausch in Terrorismusfällen gestärkt und mit der Verordnung (EU) 2025/2082 wurde der Zeitrahmen für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems von Eurojust verlängert. Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags wird die Funktionsweise der bestehenden Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit verbessert. So wird beispielsweise die Fähigkeit von Eurojust gestärkt, die Anwendung der EEA, des Europäischen Haftbefehls und der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen zu erleichtern sowie Kompetenzkonflikte in diesem Zusammenhang zu lösen. Durch die Beseitigung der in der Bewertung von 2025 festgestellten strukturellen und operativen Einschränkungen wird mit diesem Vorschlag sichergestellt, dass Eurojust die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität wirksamer unterstützen kann. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit mehreren umfassenderen politischen Maßnahmen der Union und trägt zur Stärkung der Kohärenz des Rechts- und Strafverfolgungsrahmens in der gesamten EU bei. Im Bereich der Digitalisierung werden mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Europol-Verordnung das Fallbearbeitungssystem von Eurojust verbessert und parallele Entwicklungen in der operativen Infrastruktur von Europol aufgezeigt, wodurch für eine nahtlose Interoperabilität zwischen beiden Systemen gesorgt wird. Zu den Entwicklungen gehören die Modernisierung der Gegenkontrollen, der Analyseumgebungen und der sicheren Infrastruktur, damit ein effizienterer Informationsaustausch und eine effizientere Koordinierung zwischen Eurojust, Europol und den nationalen Behörden gewährleistet sind. Darüber hinaus beinhaltet der Vorschlag die Stärkung der Fähigkeit von Eurojust, digitale Instrumente zu nutzen, darunter die Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts (CICED) und ein automatisiertes System für die Suche zur Ermittlung von Treffern (im Folgenden „Treffer/Kein-Treffer-Verfahren“) für einen schnelleren Datenaustausch mit Europol, der EUStA und dem OLAF, sowie den Beitrag von Eurojust im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS- TCN), was den Zugang zu Strafregistern von Drittstaaten erleichtern wird. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den Prioritäten der EU im Bereich der digitalen Justiz, die darauf abzielen, die Effizienz und die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen zu verbessern. Schließlich wird Eurojust besser in der Lage sein, elektronische Beweismittel, grenzüberschreitende Datenanfragen und digitale forensische Analysen zu bearbeiten, wodurch sich seine Fähigkeit verbessern wird, die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung in Fällen von Cyberkriminalität, Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen, im Einklang mit den im Rechtsrahmen für elektronische Beweismittel7 festgelegten Prioritäten. Durch den Vorschlag wird die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestärkt, insbesondere im Bereich des Datenschutzes. Mit der Überarbeitung wird sichergestellt, dass der erweiterte Aufgabenbereich und die operativen Fähigkeiten von Eurojust unter uneingeschränkter Achtung der Persönlichkeitsrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein unparteiisches Gericht, ausgeübt werden. Dies wird durch die Aufnahme strenger Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch erreicht, die mit der EU-DSVO8 im Einklang stehen, und in deren Rahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschließlich Eurojust, geregelt wird. Mit der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) wird sichergestellt, dass Eurojust bei der Verarbeitung von Daten die höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht einhält. Die verbesserten Verfahrensgarantien für die grenzüberschreitende Erhebung von Beweismitteln spiegeln die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der justiziellen Zusammenarbeit wider, die in der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)9 verankert sind, die ebenfalls parallel zu diesem Vorschlag überarbeitet wurde. Der Vorschlag steht im Einklang mit den strategischen Prioritäten, die im Rahmen der Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur festgelegt wurden, insbesondere mit dem Weißbuch zur Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU10, in dem die Notwendigkeit sich ergänzender Aufgabenbereiche, eines nahtlosen Informationsflusses und operativer Synergien zwischen Eurojust, dem OLAF, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Europol und den nationalen Behörden hervorgehoben wird. Durch die Stärkung der Rolle von Eurojust als Knotenpunkt für die justizielle Koordinierung wird mit dem Vorschlag sichergestellt, dass die Tätigkeiten von Eurojust vollständig in das umfassendere EU- Ökosystem zur Betrugsbekämpfung eingebunden werden. Dies unterstützt die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie mit anderen Formen grenzüberschreitender schwerer Kriminalität. 7 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj). 8 In ihrer geänderten Fassung, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725. 9 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj). 10 COM(2025) 546 final vom 16. Juli 2025. Mit dem Vorschlag wird die Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten – einschließlich Bewerberländern und möglichen Bewerberländern – sowie mit internationalen Organisationen im Einklang mit der Globalen Strategie der EU und dem Aktionsplan zur Bekämpfung des Drogenhandels gestärkt, in denen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität hervorgehoben wird. Durch die Überarbeitung der Eurojust-Verordnung wird sichergestellt, dass das externe Handeln von Eurojust mit den externen politischen Maßnahmen der Union im Einklang steht, einschließlich solchen, mit denen die Datenübermittlung an Drittstaaten gemäß der EU-DSVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung11 geregelt wird. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 85 AEUV, wonach der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Durch die entsprechenden Verordnungen müssen ferner die Modalitäten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust festgelegt werden, um so zu einer demokratischen Kontrolle der Tätigkeiten von Eurojust auf EU-Ebene beizutragen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Aufgaben von Eurojust (Koordinierung, Erleichterung der Zusammenarbeit und operative Unterstützung) sind ihrem Wesen nach länderübergreifend und können nicht allein auf der Ebene der Mitgliedstaaten wirksam wahrgenommen werden. Mit der Agentur wird eine neutrale, über gerichtliche Zuständigkeiten hinausgehende Perspektive geschaffen, durch die die multilaterale parallele Zusammenarbeit erleichtert und dafür gesorgt wird, dass kein Mitgliedstaat benachteiligt wird. Angesichts des Umfangs und der Komplexität grenzüberschreitender Ermittlungen ist eine Koordinierung auf EU-Ebene für die nationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden unverzichtbar, weshalb Maßnahmen auf EU-Ebene, die dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragen, erforderlich sind. Eurojust bietet einen operativen, rechtlichen und strategischen Wert, der die Funktionsweise der nationalen Systeme und die Kohärenz des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der EU verbessert. Die Maßnahmen von Eurojust ersetzen nicht die Maßnahmen der nationalen Behörden, sondern ergänzen diese vielmehr mittels unterstützender Dienstleistungen. Durch eine weitere Verbesserung von Eurojust lassen sich deutliche Skaleneffekte und Effizienzgewinne erzielen, denn es wird auf diese Weise möglich, das Fachwissen nationaler Rechtspraktiker in einer einzigen Agentur zu bündeln, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zügig und effizienter zu koordinieren sowie Doppelarbeit und Ermittlungskonflikte zu vermeiden. • Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er ist zielgerichtet, da er auf 11 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj). strukturelle und operative Verbesserungen ausgerichtet ist, ohne über die unterstützende und koordinierende Rolle von Eurojust hinauszugehen. Mit dem bevorzugten Maßnahmenpaket werden die festgestellten Probleme auf möglichst umfassende und kosteneffiziente Weise angegangen. Die im Rahmen der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung durchgeführte Mehrkriterienanalyse, bei der die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit aller politischen Optionen berücksichtigt wurden, ergab, dass alle ermittelten Maßnahmen letztlich eine positive Wirkung mit sich bringen und dass die bevorzugten Maßnahmen am höchsten bewertet wurden (siehe Kapitel 7 der Folgenabschätzung und Anhang 4 zu den analytischen Methoden). Die geschätzten Kosten des vorliegenden Vorschlags stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, und insgesamt ist zu erwarten, dass der Vorschlag für Eurojust, insbesondere aufgrund des überarbeiteten Governance-Modells, von großem Nutzen sein wird, wie in der Folgenabschätzung dargelegt (siehe Kapitel 8). So wird beispielsweise durch die Einrichtung eines Verwaltungsrats für die strategische Aufsicht und eines Exekutivrats für administrative Entscheidungen die Governance gestrafft, ohne die operative Unabhängigkeit der nationalen Mitglieder zu beeinträchtigen. Ebenso ist die Ausweitung des Mandats von Eurojust erforderlich, um neue Formen der Kriminalität wie Cyberkriminalität, Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union und geschlechtsspezifische Gewalt besser bekämpfen zu können und so mit den sich wandelnden Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität Schritt zu halten; dabei wird jedoch sorgfältig darauf geachtet, Überschneidungen mit den Zuständigkeiten anderer EU-Agenturen und der Mitgliedstaaten zu vermeiden. • Wahl des Instruments Der vorliegende Vorschlag ist seiner Form nach eine Verordnung, was den Vorgaben von Artikel 85 AEUV entspricht, wonach der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust durch Verordnungen festgelegt werden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Bei der Bewertung von Eurojust im Jahr 2025 wurden zwei zentrale Probleme festgestellt, die gesetzgeberische Maßnahmen erfordern. Das erste Problem betrifft die nicht optimale Effizienz der internen Organisation und Verfahren von Eurojust. Dieses Problem zeigt sich durch eine mangelnde Priorisierung der Fälle: Bei einem Großteil der von Eurojust bearbeiteten Fälle handelt es sich um bilaterale Fälle geringerer Komplexität, wodurch Ressourcen von multilateralen Ermittlungen mit hohem Mehrwert abgezogen werden. Zudem traten Ineffizienzen in der Governance zutage: Die nationalen Mitglieder wendeten 40 bis 50 % ihrer Zeit für administrative Aufgaben auf, wodurch ihnen weniger Zeit blieb, sich auf die operative Arbeit zu konzentrieren. Darüber hinaus unterscheiden sich die Befugnisse der nationalen Mitglieder von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich, was zu einer uneinheitlichen Unterstützung und einer Fragmentierung der operativen Tätigkeiten führt. Das zweite Problem betrifft Einschränkungen bei der Abstimmung von Eurojust mit Partnern, darunter die nicht optimale Zusammenarbeit mit Europol und der EUStA sowie Herausforderungen bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die Bewertung ergab, dass das Treffer/Kein-Treffer-Verfahren für den Datenaustausch mit Europol und der EUStA umständlich ist und manuellen Einsatz erfordert, wodurch sich operative Folgeschritte verzögern. Ferner sind die Verhandlungen über internationale Übereinkünfte mit Drittstaaten zeitaufwendig, und Verbindungsrichter und -staatsanwälte werden nicht in ausreichendem Maße eingesetzt. Aus der Bewertung ging hervor, dass diese Probleme ohne Maßnahmen der EU aufgrund rechtlicher, struktureller und kultureller Hindernisse fortbestehen würden, was unterstreicht, wie notwendig eine umfassende Überarbeitung der Eurojust-Verordnung ist. • Konsultation der Interessenträger Zur Ausarbeitung dieser Verordnung hat die Kommission mehrfach spezialisierte Interessenträger konsultiert. Zu diesen Konsultationen gehörten eine öffentliche Konsultation in allen 24 Amtssprachen der EU, eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine Online- Umfrage. Darüber hinaus wurden von einem externen Auftragnehmer Befragungen einer Vielzahl von Interessenträgern durchgeführt, darunter von Eurojust-Personal, nationalen Mitgliedern, nationalen Behörden, Rechtspraktikern sowie Vertretern von Drittstaaten und internationalen Organisationen. Im Rahmen der zwölfwöchigen öffentlichen Konsultation, die vom 3. Dezember 2025 bis zum 24. Februar 2026 stattfand, gingen 20 Antworten ein, in denen die Mehrheit der Befragten betonte, wie wichtig die Rolle von Eurojust bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität ist. Die Interessenträger wiesen zudem darauf hin, dass die Sichtweisen von Opfern und Zeugen stärker berücksichtigt sowie die Zuweisung von Fällen zwischen Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) klarer geregelt werden müssten. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme, die auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde, gingen 42 Antworten von Interessenträgern aus 21 EU-Mitgliedstaaten ein. In den Rückmeldungen wurde auf die sich ergänzenden Rollen von Eurojust und dem EJN, auf die Notwendigkeit, den Aufgabenbereich von Eurojust durch weitere operative Aufgaben zu stärken, sowie darauf verwiesen, wie wichtig eine Verbesserung der Governance- und der Entscheidungsprozesse ist. Die Interessenträger betonten zudem, dass Eurojust der Zusammenarbeit mit Drittstaaten Vorrang einräumen und in technologische Instrumente investieren müsse, um den sich entwickelnden Formen der Kriminalität gerecht zu werden. Die Online-Umfrage, die bis zum 4. März 2026 freigeschaltet war, richtete sich an Rechtspraktiker, Vertreter der Verwaltung von Eurojust und nationale Mitglieder sowie an öffentliche Bedienstete aus EU- und Nicht-EU-Ländern. Aus den Umfrageergebnissen ergab sich eine breite Unterstützung für eine Governance- Reform, einschließlich der Einrichtung eines Verwaltungsrats, um das Kollegium von Verwaltungsaufgaben zu entlasten und die Aufgabenteilung zu klären. Die Interessenträger waren sich zudem einig, dass der Status und die Befugnisse der nationalen Mitglieder harmonisiert und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Agenturen und Einrichtungen der EU, wie beispielsweise Europol und der EUStA, gestärkt werden müssen. Es wurden Bedenken hinsichtlich des unterschiedlichen Umfangs der Zusammenarbeit mit Eurojust seitens der Drittstaaten geäußert, wobei einige Befragte vorschlugen, Konditionalitätsklauseln einzuführen, um die Zusammenarbeit, insbesondere in den EU-Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, zu verbessern. Zusätzlich zu den öffentlichen Konsultationen wurden 115 Interessenträger befragt, darunter Vertreter der Verwaltung von Eurojust, nationale Mitglieder, Verbindungsstaatsanwälte, EU-Agenturen, nationale Behörden und internationale Organisationen. Diese Befragungen lieferten tiefere Einblicke in die operativen Herausforderungen, vor denen Eurojust steht, darunter veraltete Instrumente, eine eingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Notwendigkeit klarerer Zuständigkeiten in Bereichen wie elektronischen Beweismitteln. Obwohl die Interessenträger aus Drittstaaten und internationale Organisationen die Arbeit von Eurojust als wertvoll würdigten, wiesen sie auch auf Möglichkeiten hin, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen wie die Einrichtung von ständigen Kontaktstellen und die Ernennung von Verbindungsrichtern weiter zu verbessern. Den Beiträgen der Interessenträger wurde im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorschlags sorgfältig Rechnung getragen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde sowohl internes als auch externes Fachwissen herangezogen. Die internen Bewertungen von Eurojust, darunter die Bewertung für das Jahr 2025 und der Aktionsplan für 2026-2027, lieferten wichtige Erkenntnisse über die operativen Herausforderungen der Agentur sowie über Hürden im Bereich Governance. Externe Expertise lieferte zudem eine Begleitstudie, in der die operativen Herausforderungen von Eurojust sowie die Hürden im Bereich Governance analysiert und politische Optionen zu deren Bewältigung vorgeschlagen wurden. Die Kommission stützte sich zudem auf die Empfehlungen des Hochrangigen Forums zur Zukunft der Strafjustiz in der EU, in denen betont wurde, dass es eine kohärentere Struktur der Strafjustiz mit Eurojust als Knotenpunkt braucht. Diese Expertise floss in die politischen Entscheidungen im Rahmen des Vorschlags ein, was sicherstellte, dass diese auf fundierten Erkenntnissen beruhen. • Folgenabschätzung Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, in der verschiedene Ansätze zur Bewältigung der operativen und strukturellen Herausforderungen von Eurojust bewertet wurden. Die ausgewählten Maßnahmen stellen die wirksamste Lösung dar; ihr Schwerpunkt liegt auf der Ausweitung des Aufgabenbereichs von Eurojust auf neue Kriminalitätsbereiche, der Vereinheitlichung des Status und der Befugnisse der nationalen Mitglieder sowie einer verbesserten Effizienz der Governance. Durch diese Änderungen dürfte sich die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit verbessern, es wird erwartet, dass sich der Verwaltungsaufwand verringert und die Zusammenarbeit mit Europol, der EUStA und anderen Partnern gestärkt wird. Die geschätzten Kosten sind durch einen erheblichen operativen Nutzen gerechtfertigt, unter anderem eine zügigere Fallbearbeitung und eine verbesserte Ressourcenzuweisung. Im Rahmen der Bewertung wurden verschiedene politische Optionen mit einem Basisszenario abgeglichen, bei dem Eurojust seine Tätigkeit innerhalb seines derzeitigen Aufgabenbereichs ohne Strukturreformen fortsetzen würde. Die umfassendste Lösung erwies sich als die bevorzugte Option: Bei dieser Lösung werden Gesetzesänderungen, Governance-Reformen und operative Verbesserungen kombiniert, damit aus Eurojust ein proaktiverer und wirksamerer Knotenpunkt für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und Sicherheit der EU im weiteren Sinne wird. Die ausgewählten Maßnahmen konzentrieren sich auf drei zentrale Bereiche mit Verbesserungsbedarf. Erstens wird mit der Überarbeitung der Aufgabenbereich von Eurojust erweitert, damit Eurojust in neuen Kriminalitätsbereichen wie Cyberkriminalität, Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU und geschlechtsspezifischer Gewalt verstärkt handlungsfähig ist, während zugleich halbpermanente operative Plattformen eingerichtet werden, um eine stärkere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen, unter anderem durch gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG). Durch diese Erweiterung wird Eurojust in die Lage versetzt, den sich wandelnden Formen grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten etwas entgegenzusetzen, insbesondere solche mit digitalen Komponenten oder einer geopolitischen Dimension. Zweitens werden mit der Reform bestimmte Begriffsbestimmungen präzisiert und der Status sowie die Befugnisse der nationalen Mitglieder in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, um einheitliche operative Fähigkeiten herzustellen, einschließlich der Befugnis, Sicherstellungsentscheidungen und Entscheidungen über elektronische Beweismittel zu erlassen. Durch eine solche Vereinheitlichung der Befugnisse und Fähigkeiten werden die derzeitigen Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Aufgabenbereichs von Eurojust durch die einzelnen Mitgliedstaaten beseitigt und eine einheitlichere Unterstützung der nationalen Behörden sichergestellt. Drittens wird mit der Überarbeitung die Governance-Struktur an das für alle dezentralen Agenturen der EU geltende Gemeinsame Konzept angepasst, indem ein Verwaltungsrat eingerichtet wird, der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben wahrnimmt und es dem Kollegium der nationalen Mitglieder ermöglicht, sich ausschließlich auf operative Angelegenheiten zu konzentrieren. Diese Aufgabentrennung dürfte den Verwaltungsaufwand für die nationalen Mitglieder, der derzeit auf 40 % ihrer Arbeitsbelastung geschätzt wird, erheblich verringern. Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass diese Maßnahmen insgesamt die Fähigkeit von Eurojust verbessern werden, komplexe, länderübergreifende kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu koordinieren und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die Stärkung der operativen Zusammenarbeit mit Europol mittels automatisierter Datenaustauschsysteme und die Einrichtung klarerer Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft wird im Zuge der Reform ein stärker integriertes Ökosystem der Strafjustiz in der EU geschaffen. Im Bereich der Außenbeziehungen wird durch die Überarbeitung der Rechtsrahmen für Verbindungsrichter präzisiert und die Einrichtung von ständigen Kontaktstellen aus als prioritär eingestuften Drittstaaten institutionalisiert, wodurch stabilere Kanäle für die internationale justizielle Zusammenarbeit entstehen. Im Rahmen der Bewertung wird der Schluss gezogen, dass diese umfassenden Änderungen zwar eine entsprechende Aufstockung der Ressourcen für Eurojust erfordern, jedoch erheblichen operativen Nutzen mit sich bringen werden, darunter eine schnellere Fallbearbeitung, eine verbesserte Ressourcenzuweisung und eine verbesserte Fähigkeit zur Bekämpfung neuer krimineller Bedrohungen. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 4. Mai 2026 eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab, die daraufhin aktualisiert wurde, um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundsätzen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), indem die Governance von Eurojust gestrafft, die Zuweisung von Fällen klarer geregelt und der Datenaustausch automatisiert wird. Durch die Einsetzung eines Verwaltungsrats wird der Verwaltungsaufwand für das Kollegium verringert, sodass sich die nationalen Mitglieder stärker auf operative Aufgaben konzentrieren können. Mit der Klärung der Grenzen der Zuständigkeiten von Eurojust, insbesondere in Bezug auf das Europäische Justizielle Netz (EJN), zielt der Vorschlag darauf ab, Doppelarbeit zu minimieren und sicherzustellen, dass die Ressourcen von Eurojust für komplexe, besonders wichtige Ermittlungen eingesetzt werden. Die Automatisierung des Treffer/Kein-Treffer-Verfahrens für den Datenaustausch mit Europol und der EUStA reduziert manuelle Schritte und verbessert so die Effizienz und operative Reaktionsfähigkeit. • Grundrechte Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Schutz der Grundrechte wurden sorgfältig geprüft. Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags wird die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet, insbesondere in Bereichen, in denen der erweiterte Aufgabenbereich von Eurojust mit strafrechtlichen Verfahrensgarantien und dem Datenschutz in Berührung gerät. Die Überarbeitung der Eurojust-Verordnung beinhaltet strenge Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch, wodurch sichergestellt wird, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig und verhältnismäßig ist und der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterliegt. Mit Garantien zur Zweckbindung wird verhindert, dass Daten für andere als die vorgesehenen Zwecke weiterverwendet werden; Transparenz ist in den operativen Verfahren verankert, damit Einzelpersonen klare Möglichkeiten haben, die Datenverarbeitung oder operative Entscheidungen, die sich auf ihre Rechte auswirken, anzufechten. Zudem wurden die Verfahrensgarantien verbessert, damit Eurojust weiterhin eine unterstützende und koordinierende Rolle übernehmen kann, ohne die Unabhängigkeit der Justiz zu gefährden. Der Vorschlag enthält Mechanismen für Transparenz und Rechtsbehelfe, die es Einzelpersonen ermöglichen, Entscheidungen anzufechten, die sich negativ auf ihre Rechte auswirken könnten. Damit wird sichergestellt, dass die Ausweitung des operativen Aufgabenbereichs von Eurojust, insbesondere in Bereichen wie elektronischen Beweismitteln und der Abschöpfung von Vermögenswerten, die Grundrechte der an grenzüberschreitenden Strafverfahren beteiligten Personen nicht beeinträchtigt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Überarbeitung der Eurojust-Verordnung wird eine Aufstockung des EU-Beitrags zur Agentur um rund 119 Mio. EUR im Zeitraum 2028-2034 erfordern (83 Mio. EUR davon zusätzlich zur Finanzplanung und 36 Mio. EUR aus Beitragsvereinbarungen, die in den regulären Haushalt der Agentur aufgenommen werden). Wie im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, wird sich der Gesamtbeitrag der EU zu Eurojust im nächsten MFR auf 625 Mio. EUR belaufen. Durch diese Aufstockung wird der erweiterte Aufgabenbereich der Agentur unterstützt, darunter die proaktive Fallbearbeitung, verbesserte analytische Fähigkeiten und eine engere Zusammenarbeit mit EU-Partnern und internationalen Partnern. Aus dem Haushalt werden in erster Linie 87 zusätzliche Bedienstete (40 Bedienstete auf Zeit, 20 Vertragsbedienstete, 27 abgeordnete nationale Sachverständige) finanziert, die nach und nach das Personal verstärken, sowie die Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich der Erweiterung der Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und digitaler Instrumente für die Zusammenarbeit wie des Treffer/Kein-Treffer-Verfahrens. Die Kosten werden zunächst progressiv verteilt, bevor sie sich im Jahr 2033 auf einem stabilen Niveau einpendeln. Im Vorschlag ist die finanzielle Tragfähigkeit berücksichtigt, und gleichzeitig steht er im Einklang mit den Prioritäten der EU in den Bereichen Sicherheit, Digitalisierung und justizielle Zusammenarbeit. Neben seinen regulären Tätigkeiten führt Eurojust derzeit fünf Projekte durch, die im Rahmen von Beitragsvereinbarungen mit Generaldirektionen der Kommission finanziert werden. Da einige der mit diesen Projekten verbundenen Aufgaben nun fest im Aufgabenbereich von Eurojust verankert sind, werden solche Vereinbarungen in den regulären Haushalt der Agentur aufgenommen. Dies wird eine entsprechende Aufstockung des EU-Beitrags zu Eurojust zur Folge haben, die durch eine Kürzung in gleicher Höhe der Mittelausstattungen der Programme ausgeglichen wird, mit denen diese Vereinbarungen derzeit finanziert werden, sodass die Finanzplanung insgesamt unverändert bleibt. Die derzeitige Projektfinanzierung wird ab dem Inkrafttreten der neuen Verordnung in den regulären Haushalt von Eurojust integriert, sodass ohne zusätzliche Kosten die Kontinuität sichergestellt ist. Dadurch können 16 Bedienstete (11 Bedienstete auf Zeit, 5 Vertragsbedienstete) dauerhaft beschäftigt werden, sodass für Kontinuität in den Bereichen elektronische Beweismittel und Kernverbrechen des Völkerstrafrechts gesorgt ist. Mit der Reform soll den Faktoren entgegengewirkt werden, die der Bewertung zufolge der Effizienz der Arbeit von Eurojust zuwiderlaufen. Insbesondere die gestraffte Governance- Struktur, die auf einer klareren Trennung zwischen operativen und administrativen Zuständigkeiten basiert, wird es den nationalen Mitgliedern und den nationalen Verbindungsbüros ermöglichen, einen größeren Teil ihrer Zeit und ihres Fachwissens für die Bearbeitung von Fällen einzusetzen. Parallel dazu werden mittels verbesserter Mechanismen der Zusammenarbeit, die durch modernisierte Arbeitsmethoden und -systeme unterstützt werden, Doppelarbeit verringert, die Koordinierung mit den Partnern verbessert und die Bearbeitung von Ersuchen sowie der Informationsaustausch erleichtert. Gleichzeitig werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurojust durch die Reform erheblich erweitert, was die Agentur in die Lage versetzt, bei der Bekämpfung sich wandelnder Formen der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität verstärkte Unterstützung zu leisten. Zwar dürften die vorgeschlagenen Maßnahmen zu erheblichen Effizienzgewinnen und einer wirksameren Nutzung der vorhandenen Ressourcen führen, doch würden diese Vorteile allein nicht ausreichen, um die durch den neuen Aufgabenbereich entstehende zusätzliche Arbeitsbelastung zu bewältigen. Der oben dargelegte Ressourcenbedarf wurde daher unter Berücksichtigung der durch die Reform zu erwartenden Effizienzgewinne geschätzt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Durchführung der überarbeiteten Eurojust-Verordnung wird durch einen soliden Rahmen für die Überwachung, Bewertung und Berichterstattung unterstützt. Es wurden wesentliche Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Vorschlags zu verfolgen, darunter die Verringerung des Verwaltungsaufwands der nationalen Mitglieder, die Erhöhung der Zahl der Fälle, die von Eurojust aus eigener Initiative eingeleitet werden (d. h. Fälle, die Eurojust proaktiv anlegt, wenn die Agentur einen Bedarf an Koordinierung oder Beteiligung der Justiz feststellt), sowie die verstärkte Einleitung von Folgemaßnahmen im Falle von Treffern beim Datenaustausch. Die für diese KPI bereitgestellten Daten werden aus dem Fallbearbeitungssystem von Eurojust, dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht und den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bezogen. Nach vier Jahren erfolgt eine Interimsüberprüfung, um die ersten Auswirkungen der Verordnung zu bewerten, gefolgt von einer vollständigen Bewertung nach fünf Jahren. Im Rahmen dieser Bewertung werden die operative Wirksamkeit der neuen Maßnahmen, die Qualität der Zusammenarbeit mit EU-Partnern und Drittstaaten sowie die Einhaltung der Grundrechte geprüft. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie den nationalen Parlamenten vorgelegt, um so Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen. Eurojust wird seinen konsolidierten Jahresbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten übermitteln, die Stellungnahmen und Schlussfolgerungen dazu abgeben können. Durch diese Berichterstattungsmodalitäten wird eine laufende Überwachung sichergestellt und den Interessenträgern die Möglichkeit gegeben, Rückmeldungen zur Durchführung der Verordnung zu geben. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus den nachstehend erläuterten neun Kapiteln mit insgesamt 87 Artikeln. Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen, Ziel und Aufgaben In diesem Kapitel wird der grundlegende Rahmen von Eurojust dargelegt. Es enthält eine Bestätigung des rechtlichen Status von Eurojust als Agentur der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und es wird festgelegt, dass Eurojust seinen Sitz in Den Haag hat. Darin sind die übergeordneten Ziele von Eurojust festgeschrieben, nämlich die Unterstützung und Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von grenzüberschreitender schwerer Kriminalität zuständig sind. Das Kapitel enthält eine vollständige Auflistung der Aufgaben, die Eurojust zur Erreichung dieser Ziele wahrzunehmen hat, darunter die Unterstützung nationaler und internationaler Behörden bei der Koordinierung von Ermittlungen, der Abgleich von Informationen zur Ermittlung von Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Fällen, die Erhebung und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, die Unterstützung bei der Abschöpfung von Vermögenswerten sowie die Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Union wie Europol und der EUStA. Ferner werden darin die Zuständigkeiten von Eurojust festgelegt, die sich auf die in Anhang I aufgeführten schweren Straftaten und damit zusammenhängende Straftaten erstrecken, sowie die geografischen und situationsbezogenen Bedingungen, unter denen Eurojust tätig werden kann, auch in Bezug auf die EUStA und Drittstaaten. Kapitel II – Organisation von Eurojust In diesem Kapitel wird die Governance-Struktur von Eurojust beschrieben; es ist in vier Abschnitte unterteilt, wobei zwischen der Verwaltungsstruktur und der operativen Struktur unterschieden wird. In Abschnitt I wird die duale Struktur von Eurojust dargelegt: Die Verwaltungsstruktur umfasst den Verwaltungsrat, den Exekutivrat und den Verwaltungsdirektor, während die operative Struktur aus den nationalen Mitgliedern und dem Kollegium besteht. Abschnitt II enthält die Bestimmungen über den Verwaltungsrat, der wichtige Verwaltungsentscheidungen trifft und die strategische Ausrichtung der Tätigkeiten von Eurojust vorgibt. Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen und ist für die Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments, des Jahreshaushalts, der Personal- und Sicherheitsvorschriften sowie weiterer nicht operativer Entscheidungen zuständig. In Kapitel II sind die sich aus dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen ergebenden Regeln für die Zusammensetzung, die Wahl des Vorsitzenden, die Häufigkeit und den Ablauf der Sitzungen, die Aufgaben und die Abstimmungsmodalitäten festgelegt, einschließlich der spezifischen Zweidrittelmehrheit, die für wichtige Entscheidungen wie die Ernennung des Verwaltungsdirektors und den Erlass des Haushaltsplans erforderlich ist. Außerdem werden darin der jährliche und der mehrjährige Programmplanungsprozess festgelegt, und der Verwaltungsrat wird verpflichtet, bis zum 30. November jedes Jahres ein einheitliches Programmplanungsdokument anzunehmen. In Abschnitt III wird der Exekutivrat eingerichtet, dessen Vorsitz der Präsident von Eurojust innehat und der den Verwaltungsrat unterstützt, indem er dessen Entscheidungen vorbereitet, Entwürfe für Haushaltspläne und Arbeitsprogramme überprüft, für Folgemaßnahmen zu den Feststellungen aus den Audits sorgt und bestimmte Verwaltungsbeschlüsse fasst. Abschnitt IV enthält Bestimmungen bezüglich des Verwaltungsdirektors, der die Leitung der Agentur unabhängig wahrnimmt und dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage erworbener Verdienste für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt und ist für die laufende Verwaltung, die Ausführung des Haushaltsplans, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sowie die Personalverwaltung zuständig. In Abschnitt V werden die nationalen Mitglieder und ihre nationalen Verbindungsbüros behandelt. Jeder Mitgliedstaat entsendet ein nationales Mitglied an den Sitz von Eurojust in Den Haag, das von mindestens einem Stellvertreter und einem Assistenten unterstützt wird. Die nationalen Mitglieder müssen über hohe staatsanwältliche oder richterliche Qualifikationen verfügen und mit bestimmten richterlichen Befugnissen ausgestattet sein. Insbesondere werden in Artikel 19 die Befugnisse der nationalen Mitglieder aufgeführt, wobei zwischen Befugnissen, die ohne vorherige Genehmigung ausgeübt werden können, und solchen, die einer Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde bedürfen, unterschieden wird. Im Rahmen der ersten Kategorie können nationale Mitglieder direkt Kontakt zu den zuständigen nationalen Behörden und Behörden von Drittstaaten sowie zu den einschlägigen Einrichtungen der Union aufnehmen und operative Informationen sowie Beweismittel mit diesen austauschen, Fälle im Fallbearbeitungssystem anlegen und verwalten, Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren organisieren, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen und diese unterstützen, unter anderem durch die Unterzeichnung von Vereinbarungen über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG-Vereinbarungen“), an gemeinsamen operativen Plattformen und Plattformen für die justizielle Koordinierung teilnehmen, die zuständigen nationalen Behörden um die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen ersuchen sowie bei der Ermittlung und Beilegung von Kompetenzkonflikten behilflich sein. Im Rahmen der zweiten Kategorie können die nationalen Mitglieder mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde oder in dringenden Fällen auch ohne diese Zustimmung Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit oder Ersuchen um gegenseitige Anerkennung stellen oder ausführen, einschließlich des Erlasses der zugrunde liegenden Anordnung gemäß dem nationalen Recht. In Abschnitt V wird zudem ein Entschädigungsmechanismus für den Mitgliedstaat eingeführt, dessen nationaler Vertreter Präsident von Eurojust ist, um die Kosten für die Verstärkung der nationalen Verbindungsbüros während der Amtszeit des Präsidenten zu decken. Abschnitt VI betrifft das Kollegium, das sich aus allen nationalen Mitgliedern zusammensetzt, für die operativen Aufgaben von Eurojust zuständig ist und vollkommen unabhängig handelt. Das Kollegium befasst sich mit der Fallbearbeitung, trifft die geeigneten operativen Entscheidungen in Bezug auf von den Mitgliedstaaten vorgelegte Fälle oder legt gegebenenfalls aus eigener Initiative Fälle an. Das Kollegium wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus den Reihen der nationalen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von vier Jahren. Kapitel III – Operative Angelegenheiten Dieses Kapitel bildet den Kern der Verordnung in Bezug auf die operativen Aspekte. Es ist in vier Abschnitte unterteilt, in denen die verschiedenen Modalitäten und Formen der operativen Tätigkeiten von Eurojust behandelt werden. Abschnitt I betrifft die operative Hauptaufgabe von Eurojust, die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit und Koordinierung. Darin wird festgelegt, wie Eurojust grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützt, unter anderem durch die Organisation von Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren, Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, die Unterstützung bei der Klärung von Kompetenzkonflikten und den Abgleich von Informationen in einschlägigen Datenbanken. In dem Abschnitt werden die Einzelheiten der operativen, technischen, analytischen, rechtlichen und finanziellen Unterstützung beschrieben, die Eurojust den gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Verfügung stellt, einschließlich der Unterstützung bei der Ausarbeitung von GEG-Vereinbarungen und der Verwaltung des Finanzbeitrags von Eurojust zu den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Überdies werden Plattformen für die justizielle Koordinierung eingerichtet, die Eurojust auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder aus eigener Initiative einrichten kann, um besonders komplexe grenzüberschreitende Ermittlungen zu unterstützen; hierzu stellt Eurojust den Plattformen und den Teilnehmern operative, technische, analytische, rechtliche und finanzielle Unterstützung bereit. In Abschnitt II werden die operativen Tätigkeiten geregelt, die Eurojust aus eigener Initiative durchführt, wenn kein Ersuchen der nationalen Behörden oder der EUStA vorliegt. Darin werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, unter und nach denen nationale Mitglieder die zuständigen nationalen Behörden ersuchen können, Ermittlungen einzuleiten oder auszuweiten, gemeinsame Ermittlungsgruppen einzurichten, Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit vorrangig zu behandeln oder andere gerechtfertigte Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem betrifft der Abschnitt die Kapazitäten von Eurojust, Beweismittel im Zusammenhang mit Kernverbrechen des Völkerstrafrechts zu sichern, zu analysieren und zu speichern und diese den Mitgliedstaaten, Drittstaaten sowie internationalen Strafgerichten und -gerichtshöfen zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlungsarbeit zu erleichtern. In Abschnitt II sind ferner die Vorratsspeicherung operativer Kenntnisse aus der Fallbearbeitung von Eurojust, die Ausarbeitung von Leitlinien und bewährten Verfahren sowie die Einrichtung von Eurojust-Kompetenzzentren in Strafsachen geregelt, die strategische, analytische und operative Unterstützung in vorrangigen Kriminalitätsbereichen leisten sollen. Abschnitt III beinhaltet zusätzliche Formen der operativen Unterstützung durch Eurojust, einschließlich der Rolle von Eurojust als Kontaktstelle für Drittstaaten und internationale Organisationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 über ECRIS-TCN, die Unterstützung für Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Strafverfahren sowie die Beteiligung – gemeinsam mit Europol und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenbereiche – an den Zyklen im Zusammenhang mit der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), wodurch ein Beitrag zur Erstellung strategischer Analysen und zur operativen Umsetzung der Prioritäten der Union bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität geleistet wird. In Abschnitt IV wird der Rahmen für den Informationsaustausch zwischen Eurojust und den nationalen Behörden festgelegt. Danach muss jeder Mitgliedstaat ein nationales Eurojust- Koordinierungssystem einrichten, um eine wirksame Koordinierung zwischen dem nationalen Verbindungsbüro und den nationalen Behörden sicherzustellen; dazu gehören auch die Kontaktstellen der einschlägigen europäischen Netze und die entsprechenden nationalen Kontaktstellen für Terrorismusfragen. In dem Abschnitt wird die allgemeine Verpflichtung der zuständigen nationalen Behörden festgelegt, alle für die Aufgaben von Eurojust erforderlichen Informationen auszutauschen; dies umfasst spezifische Meldepflichten für Fälle, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, sowie für alle Terrorismusfälle, die an Justizbehörden verwiesen werden. In diesem Abschnitt wird zudem der Austausch operativer Informationen zwischen dem Eurojust-Personal und den Mitgliedstaaten über die nationalen Mitglieder geregelt, eine sichere digitale Kommunikation über ein dezentrales IT-System auf der Grundlage von e-CODEX festgelegt und das Fallbearbeitungssystem als zentrales Instrument für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, die Fallbearbeitung, den Abgleich von Informationen und die Sicherung von Beweismitteln eingeführt. Schließlich werden darin die Regeln für den Zugang zum Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene sowie für den Umgang mit Informationen durch nationale Mitglieder und befugtes Personal festgelegt. Kapitel IV – Informationsverarbeitung In diesem Kapitel wird der Datenschutzrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust festgelegt. Es wird bestimmt, dass sowohl die vorliegende Verordnung als auch die Verordnung (EU) 2018/1725 für die Datenverarbeitungstätigkeiten von Eurojust gelten, wobei die operativen Datenschutzvorschriften dieser Verordnung (als lex specialis) Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 haben. Durch diesen Ansatz wird Rechtsklarheit sichergestellt, während gleichzeitig der allgemeine Datenschutzrahmen, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt, beibehalten wird. In Kapitel IV werden die Kategorien operativer personenbezogener Daten definiert, die Eurojust verarbeiten darf. Dazu gehören Daten über Verdächtige, verurteilte Personen, Opfer und andere Verfahrensbeteiligte sowie – unter außergewöhnlichen und zeitlich begrenzten Umständen – zusätzliche Daten, die für laufende koordinierte Ermittlungen unmittelbar von Bedeutung sind. Es werden strenge Fristen für die Speicherung operativer personenbezogener Daten nach Abschluss eines Verfahrens festgelegt und Anforderungen in Bezug auf automatisierte Überprüfungsmechanismen aufgestellt, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. In diesem Kapitel werden außerdem die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf operative personenbezogene Daten dargelegt, darunter das Auskunftsrecht und die Einschränkungen dieses Rechts, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie die Voraussetzungen, unter denen die Auskunft verweigert werden kann, wenn dies eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Gemäß Kapitel 4 ist der Zugriff auf operative personenbezogene Daten innerhalb von Eurojust auf nationale Mitglieder, befugte abgeordnete nationale Sachverständige, benannte nationale Nutzer des Systems und befugtes Eurojust-Personal beschränkt. Darin werden die Benennung eines Datenschutzbeauftragten durch den Exekutivrat und die Vorschriften für die Meldung im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeführt. Abschließend wird die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten und die Einhaltung der Rechtsvorschriften entweder Eurojust oder den Mitgliedstaaten auferlegt, je nach Herkunft und anschließender Verarbeitung der Daten. Kapitel V – Beziehungen zu Partnern In diesem Kapitel werden die Außenbeziehungen von Eurojust geregelt. Es umfasst drei Abschnitte, die die Beziehungen zu den Einrichtungen und Agenturen der Union sowie die internationale Zusammenarbeit betreffen. In Abschnitt I sind die gemeinsamen Bestimmungen festgelegt, die für alle Kooperationsbeziehungen von Eurojust gelten. Darin ist vorgesehen, dass Eurojust nach vorheriger Konsultation der Kommission Arbeitsvereinbarungen mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit Behörden von Drittstaaten und Organen internationaler Organisationen schließen kann. Derartige Vereinbarungen stellen möglicherweise keine Rechtsgrundlage für den Austausch von personenbezogenen Daten dar und begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten. In Abschnitt I wird auch das gemeinsame Treffer/Kein-Treffer-Verfahren geregelt, das es den benannten Agenturen und Einrichtungen der Union – insbesondere Europol, der EUStA, dem OLAF, der AMLA und der EU-Zollbehörde – ermöglicht, über einen automatisierten Index indirekten Zugang zum Fallbearbeitungssystem von Eurojust zu erhalten, wobei der Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und funktionalen Spezifikationen des Treffer-/Kein-Treffer-Verfahrens zu erlassen. Abschnitt II enthält Regelungen zu den Beziehungen von Eurojust zu bestimmten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Damit wird eine privilegierte Beziehung zum Europäischen Justiziellen Netz eingeführt, die die Eingliederung des Sekretariats des Netzes innerhalb des Personals von Eurojust und die Durchführung der Koordinierung über das nationale Koordinierungssystem umfasst. Gemäß diesem Abschnitt muss Eurojust eine Reihe weiterer Netze und Einrichtungen unterstützen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen tätig sind, darunter das GEG-Netz, das Europäische Justizielle Netz gegen Cyberkriminalität und das Europäische Justizielle Netz für organisierte Kriminalität. Es wird hier die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol geregelt; hierfür ist eine Arbeitsvereinbarung vorgesehen, in der die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit, der gegenseitige Zugriff auf ausgewählte, in den jeweiligen Datenbanken gespeicherte Informationen über das Treffer/Kein-Treffer-Verfahren sowie die Möglichkeit zur Einrichtung gemeinsamer operativer Plattformen festgelegt sind. In diesem Abschnitt wird der Rahmen für die Zusammenarbeit mit der EUStA festgelegt, der auf der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen der jeweiligen Aufgabenbereiche beruht und unter anderem die Verpflichtung, jedes strafbare Verhalten, das in die Zuständigkeit der EUStA fällt, unverzüglich zu melden, sowie die Abordnung eines Verbindungsbeamten der EUStA zu Eurojust beinhaltet. Außerdem werden darin die Kooperationsbeziehungen von Eurojust zum OLAF, zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zur Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) sowie zur EU- Zollbehörde festgelegt. Der Vorschlag bezieht sich auf den derzeitigen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen Eurojust und der EUStA und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die EUStA im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit eingerichtet wurde. Etwaige künftige Entwicklungen, die sich aus Änderungen der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EUStA ergeben könnten, unter anderem im Zusammenhang mit dem geplanten Beitritt Ungarns, bleiben hiervon unberührt. In Abschnitt III wird die internationale Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Behörden von Drittstaaten sowie internationalen Organisationen geregelt. Darin sind die Annahme einer vierjährigen Kooperationsstrategie und die Entsendung von Eurojust- Verbindungsrichtern/-staatsanwälten in Drittstaaten vorgesehen, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern. In diesem Abschnitt werden die Bedingungen für die Abordnung von Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten und internationalen Organisationen zu Eurojust auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte festgelegt, einschließlich ihres Zugriffs auf das Fallbearbeitungssystem. Damit wird die Angliederung von Kontaktstellen aus Drittstaaten bei Eurojust zur Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit sowie die Benennung von Kontaktstellen in Drittstaaten und internationalen Organisationen ermöglicht, sofern dies in einer Arbeitsvereinbarung zwischen Eurojust und den Behörden des betreffenden Drittstaats oder den Organen der betreffenden internationalen Organisation vorgesehen ist, in der festgelegt ist, dass diese Kontaktstellen keinen direkten Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem oder auf operative personenbezogene Daten haben dürfen. Kapitel VI – Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans In diesem Kapitel wird das jährliche Haushaltsverfahren beschrieben, wonach der Verwaltungsdirektor einen Entwurf des Haushaltsvoranschlags zu erstellen hat, der vom Exekutivrat überprüft und vom Verwaltungsrat genehmigt wird, bevor er der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt wird. Der Haushaltsplan wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union durch die Haushaltsbehörden endgültig. Es werden Bestimmungen über die Struktur, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans von Eurojust festgelegt. Darin wird dargelegt, dass der Haushalt in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss, wobei die Einnahmequellen den Beitrag der Union, freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten, Beiträge von Drittstaaten sowie Entgelte für Veröffentlichungen und Dienstleistungen umfassen. Der Verwaltungsdirektor handelt als Anweisungsbefugter und ist für die Ausführung des Haushaltsplans nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit verantwortlich. In diesem Kapitel werden die genauen Fristen und Verfahren für die vorläufige und endgültige Rechnungslegung, die Übermittlung der Berichte an den Rechnungshof, die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat sowie die Erteilung der Entlastung durch das Europäische Parlament festgelegt. Darin ist der Erlass von Haushaltsvorschriften durch den Verwaltungsrat vorgesehen, die ohne vorherige Zustimmung der Kommission nicht von der Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen abweichen dürfen. Mit dem Rahmen für die Betrugsbekämpfung, auf den die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/201312 Anwendung findet, werden dem Rechnungshof Prüfungsbefugnisse und dem OLAF Ermittlungsbefugnisse übertragen; zudem wird die Zuständigkeit der EUStA für die Ermittlung in Fällen von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug festgestellt. Kapitel VII – Personal Dieses Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Bediensteten von Eurojust, wonach diese dem Verwaltungsdirektor unterstellt sind und für sie das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten. Darin wird „befugtes Eurojust-Personal“ als Bedienstete definiert, die mit der Wahrnehmung bestimmter operativer, administrativer oder technischer Aufgaben betraut sind; ferner werden ihre Aufgaben aufgeführt, zu denen die Unterstützung der nationalen Verbindungsbüros, die Fallbearbeitung, die operative Analyse sowie eine Reihe von Verwaltungstätigkeiten gehören. In Kapitel VII ist zudem geregelt, dass Eurojust auf abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete zurückgreifen kann, die nicht direkt bei Eurojust beschäftigt sind, und dort wird bestätigt, dass das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für Eurojust und deren Bedienstete gilt. Kapitel VIII – Bewertung und Berichterstattung In diesem Kapitel wird der Rahmen für die Rechenschaftspflicht und Berichterstattung von Eurojust festgelegt. Hiernach muss Eurojust seinen konsolidierten Jahresbericht bis zum 1. Mai eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten übermitteln, und der Präsident muss jährlich vor dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen einer interparlamentarischen Ausschusssitzung erscheinen. Eurojust ist verpflichtet, unter Verwendung der von der Kommission festgelegten Indikatoren für die Berichterstattung zum Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV beizutragen. In Kapitel VIII ist 12 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). ferner geregelt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Eurojust um eine Stellungnahme zu vorgeschlagenen Rechtsakten ersuchen können, die in den Anwendungsbereich von Artikel 76 AEUV fallen. Eine alle fünf Jahre durchzuführende unabhängige Bewertung der Leistung von Eurojust ist ebenso erforderlich wie eine alle zehn Jahre durchzuführende Bewertung, ob die Weiterführung der Agentur weiterhin gerechtfertigt ist. Kapitel IX – Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen In diesem Kapitel werden der allgemeine Rahmen für die Tätigkeit von Eurojust sowie die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt. Darin ist geregelt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die im Besitz von Eurojust befindlichen Dokumente Anwendung findet, und Eurojust auf der Grundlage der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 der Kommission Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen erlassen muss; zudem enthält dieses Kapitel eine Bestätigung, dass die Verordnung Nr. 1 des Rates über die Sprachenregelung Anwendung findet. Dieses Kapitel enthält die Einführung eines alle fünf Jahre durchzuführenden Bewertungsverfahrens, die Festlegung einer Haftungsregelung für die vertragliche und außervertragliche Haftung von Eurojust und ein Sitzabkommen mit den Niederlanden. Im Rahmen von Kapitel IX wird die Verordnung (EU) 2018/1727 aufgehoben. wobei gleichzeitig die uneingeschränkte Kontinuität von Eurojust als juristische Person, seiner Bediensteten und ernannten Beamten, der laufenden operativen Tätigkeiten und Fälle, des Fallbearbeitungssystems und der darin verarbeiteten Daten sowie der bestehenden internationalen Übereinkünfte und Arbeitsvereinbarungen sichergestellt wird. Darin ist festgelegt, dass Bezugnahmen in bestehenden Rechtsinstrumenten auf die Verordnung (EU) 2018/1727 als Bezugnahmen auf diese Verordnung zu verstehen sind und die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. 2026/0164 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) wurde durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates13 als Einrichtung der Union mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zu fördern und zu verbessern. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde am 14. November 2018 die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates14 angenommen, mit der der Beschluss 2002/187/JI des Rates aufgehoben und ersetzt wurde. Der Rechtsrahmen von Eurojust wurde seitdem durch die Verordnung (EU) 2022/83815, die Verordnung (EU) 2023/213116 und die Verordnung (EU) 2025/208217 geändert. 13 Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44) und den Beschluss 2009/426/JI des Rates (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14). 14 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138). 15 Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 1). 16 Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023). 17 Verordnung (EU) 2025/2082 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust (ABl. L, 2025/2082, 15.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2082/oj). (2) Gemäß Artikel 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)18 durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen. Gemäß Artikel 85 AEUV müssen ferner das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust beteiligt werden. (3) Mit der vorliegenden Verordnung soll sichergestellt werden, dass Eurojust angesichts der sich wandelnden Kriminalitätslandschaft und der sich verändernden Architektur der inneren Sicherheit der Union auch weiterhin seinen Zweck angemessen erfüllen kann. Durch die Verordnung wird daher der operative Aufgabenbereich von Eurojust gestärkt, seine Governance-Struktur flexibler gestaltet und der Rechtsrahmen angepasst, um den Entwicklungen hinsichtlich Art und Ausmaß der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität, den technologischen Fortschritten, die sowohl die kriminellen Aktivitäten als auch die justizielle Zusammenarbeit prägen, sowie der allgemeinen Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union Rechnung zu tragen. (4) Da die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Änderungen sowohl in Bezug auf ihre Anzahl als auch auf Art und Inhalt erheblich sind, sollte die Verordnung (EU) 2018/1727 im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit aufgehoben und für die durch sie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Die durch die vorliegende Verordnung eingerichtete Eurojust-Agentur ist die Rechtsnachfolgerin der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 eingerichteten Eurojust-Agentur. Die Kontinuität von Übereinkünften, Arbeitsvereinbarungen und anderen Instrumenten, mit denen die Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen der Union geregelt wird, sollte im Einklang mit deren Bestimmungen sichergestellt werden. (5) Eurojust sollte die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden unterstützen und verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, einschließlich der Fälle, in denen sich Auswirkungen auf Ebene der Union ergeben. Der Begriff der Auswirkungen auf Ebene der Union sollte unter Berücksichtigung der zunehmend länderübergreifenden Dimension schwerer Kriminalität und der operativen Gegebenheiten für die nationalen Justizbehörden ausgelegt werden. Von außerhalb der Union geplante, organisierte oder gesteuerte kriminelle Aktivitäten können erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und die Justiz in der Union haben, insbesondere wenn solche Straftaten eine hybride Dimension aufweisen. Dies zeigt sich insbesondere in Fällen von im Ausland geplantem oder finanziertem, aber innerhalb der Union verübtem Terrorismus, von Menschenhandel und Schleuserkriminalität entlang von Routen, die außerhalb der Union beginnen, von Drogenhandel durch 18 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). Organisationen mit Sitz in Drittstaaten, die Verbrauchermärkte innerhalb der Union beliefern, sowie von Cyberangriffen, die von außerhalb der Union gegen kritische Infrastrukturen oder Behörden der Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Kriminelle Aktivitäten wie Geldwäsche oder organisierte Kriminalität können zudem mit ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung sowie Desinformationskampagnen in Verbindung stehen und stellen somit ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für die Union dar. Weist ein solches strafbares Verhalten einen Zusammenhang mit der Sicherheit, den Bürgerinnen und Bürgern oder den grundlegenden Interessen der Union auf, kann Eurojust bei den entsprechenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen Unterstützung leisten, sofern die betreffenden Straftaten in den Anwendungsbereich von Anhang I dieser Verordnung fallen und diese Unterstützung im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften und den Datenschutzvorschriften der Union erfolgt. (6) Angesichts des sich wandelnden Umfelds der schweren und grenzüberschreitenden Kriminalität ist es notwendig, die Zuständigkeiten von Eurojust anzupassen, um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen weiterhin geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, und den neuen Gegebenheiten der Kriminalität Rechnung trägt. Die Union ist mit sich verändernden und immer ausgefeilteren kriminellen Bedrohungen konfrontiert, darunter durch den Cyberspace bedingte und durch den Cyberspace ermöglichte Kriminalität sowie die Nutzung digitaler Infrastrukturen für terroristische Zwecke, die demokratische Institutionen, die öffentliche Sicherheit, kritische Infrastrukturen und die gesellschaftliche Resilienz untergraben. Auch andere Formen schwerer Kriminalität, wie beispielsweise geschlechtsspezifische Gewalt – insbesondere, wenn diese durch digitale Technologien erleichtert wird oder grenzüberschreitende Aspekte aufweist –, haben tiefgreifende und dauerhafte Auswirkungen auf die Opfer, die Gleichstellung und die Grundrechte. Die wirksame Ermittlung und Verfolgung solcher Straftaten erfordert einen koordinierten Ansatz der Union, eine verstärkte grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit sowie die Stärkung gemeinsamer Kapazitäten im Bereich der Sicherheit und der Informationsintegrität unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Die Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust zuständig ist, sollte daher aktualisiert werden, um diese sich wandelnden kriminellen Bedrohungen – darunter Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union und geschlechtsspezifische Gewalt – zu berücksichtigen, und regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Aufgabenbereich von Eurojust sachdienlich und wirksam bleibt. (7) Die Aufgaben von Eurojust sollten erweitert und präzisiert werden, um der Rolle von Eurojust als strategischem, analytischem und proaktivem Knotenpunkt für die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit Rechnung zu tragen, die die zuständigen nationalen Behörden durch operative und analytische Hilfe unterstützt. Die Beteiligung von Eurojust an der Politikgestaltung der Union und an den entsprechenden strategischen Zyklen sollte ebenfalls verstärkt werden, damit Eurojust das aus der Fallbearbeitung gewonnene Wissen einbringen kann, wenn die Prioritäten der Union bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität festgelegt werden. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf der Rolle von Eurojust bei der Erleichterung und Unterstützung des Erlasses und der Vollstreckung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Anerkennung, bei der Beilegung von Kompetenzkonflikten zwischen zuständigen nationalen Behörden, bei der Unterstützung der grenzüberschreitenden Abschöpfung von Vermögenswerten, bei der Erhebung, Sicherung und Aufbewahrung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Kernverbrechen des Völkerstrafrechts sowie bei der Unterstützung von Opfern schwerer Straftaten in grenzüberschreitenden Strafverfahren liegen. (8) Eurojust sollte zudem Fachwissen und Expertise im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufbauen und aufrechterhalten, unter anderem durch die Einrichtung von Eurojust-Kompetenzzentren in Strafsachen. Diese Kompetenzzentren sollten eng mit ähnlichen, auf Unionsebene eingerichteten speziellen Strukturen zusammenarbeiten, einschließlich der spezialisierten Zentren der Union und des EU-Zentrums für die Prävention und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und unter gewährleisteter Komplementarität, um den operativen Nutzen ihres gebündelten Fachwissens zum Vorteil der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu maximieren. (9) Es ist entscheidend, dass Eurojust im Einklang mit der Strategie der Union in diesem Bereich und mit der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten19 eine bedeutendere Rolle bei der Unterstützung von Opfern schwerer Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen übernimmt. Dies ist von besonderer Bedeutung in Fällen, an denen eine große Zahl von Opfern oder Opfer von Massenbetrug beteiligt sind, insbesondere im Internet, bei denen Verbindungen zu verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen und die möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Gerichtsbarkeiten fallen, sowie in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt mit grenzüberschreitender Dimension. Eurojust sollte die Mitgliedstaaten aktiv dabei unterstützen, die Rechte der Opfer in grenzüberschreitenden Strafverfahren zu wahren, unter anderem durch die Erleichterung der Identifizierung von Opfern, die Beratung der zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich der Verfahrensrechte der Opfer nach nationalem Recht und Unionsrecht sowie die Unterstützung beim Zugang zu Entschädigung und Rückgabe, einschließlich im Fall sichergestellter oder eingezogener Vermögensgegenstände. (10) Die Zuständigkeit von Eurojust in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Formen schwerer Kriminalität sollte klar definiert werden und sich nicht nur auf die dort ausdrücklich aufgeführten Straftaten erstrecken, sondern auch auf Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der aufgeführten Formen schwerer Kriminalität zu beschaffen, deren Begehung oder Durchführung zu erleichtern oder um dafür zu sorgen, dass die Täter straflos bleiben. Zusätzlich zu den ausdrücklich aufgeführten Formen der Kriminalität sollte Eurojust über Flexibilität verfügen, um im Rahmen des in dieser Verordnung festgelegten Aufgabenbereichs auf Ersuchen einer zuständigen nationalen Behörde auch in anderen Fällen Unterstützung zu leisten, sofern hierfür ein konkreter operativer Bedarf besteht. (11) Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates20 nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen. Für Fälle, die nicht in die Zuständigkeit der EUStA fallen, bleibt Eurojust weiterhin in vollem Umfang für 19 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57). 20 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Formen der schweren Kriminalität zuständig. In Anbetracht seiner jeweiligen Aufgabenbereiche sollte Eurojust in Fällen tätig werden können, die Straftaten betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, sofern diese Fälle sowohl teilnehmende als auch nicht teilnehmende Mitgliedstaaten betreffen oder sofern die EUStA auf Antrag der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative beschließt, nicht tätig zu werden. Eurojust sollte in jedem Fall weiterhin dafür zuständig sein, Fälle im Zusammenhang mit Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu unterstützen, wenn die EUStA nicht zuständig ist oder diese ihre Zuständigkeit nicht ausübt. Die EUStA und Eurojust sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche eine enge operative Zusammenarbeit aufbauen, die durch die zwischen ihnen getroffene Arbeitsvereinbarung näher geregelt wird. (12) Gemäß Artikel 85 AEUV können die Aufgaben von Eurojust auch die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen umfassen. Die Rolle von Eurojust sollte sich nicht darauf beschränken, auf Ersuchen seitens der Mitgliedstaaten um Unterstützung und operative Unterstützung zu reagieren, sondern sich auch auf die proaktive Förderung eines koordinierten und strategischen justiziellen Vorgehens gegen schwere Kriminalität auf Unionsebene erstrecken. Da Eurojust an der Schnittstelle zwischen nationalen Ermittlungen und der Zusammenarbeit auf Unionsebene sitzt, sollte Eurojust seine analytischen Fähigkeiten und Expertise nutzen können, um Maßnahmen zu erleichtern, die sie aus eigener Initiative, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage von Informationen ergreift, die von diesen, von Europol, dem durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission21 eingerichteten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der EUStA sowie von anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte sowohl die Einbeziehung von Mitgliedstaaten umfassen, die ursprünglich möglicherweise nicht mit einem Fall befasst waren, als auch das Ersuchen an Mitgliedstaaten, Ermittlungen einzuleiten oder bestimmte Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn Eurojust auf der Grundlage durchgeführter Analysen Verbindungen zwischen Fällen oder anderen Sachverhalten feststellt, die eine justizielle Koordinierung erforderlich machen. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Mitglieder ermächtigt werden, von sich aus Fälle im Fallbearbeitungssystem von Eurojust anzulegen, wodurch die Fähigkeit von Eurojust gestärkt wird, die Koordinierung proaktiv voranzutreiben, während zugleich der Vorrang der zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Ermittlungen und der Strafverfolgung gewahrt bleibt. (13) Die Kohärenz des Status, des Profils und der Befugnisse der nationalen Mitglieder in allen Mitgliedstaaten ist für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, nationale Mitglieder zu ernennen, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft sind und die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen sowie über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen. Die nationalen Mitglieder sollten gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zumindest mit den Befugnissen ausgestattet werden, die erforderlich 21 Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/352/oj). sind, um ihre Zuständigkeiten in vollem Umfang auszuüben und ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam zu erfüllen, damit die Tätigkeiten von Eurojust nicht durch Unterschiede in den nationalen Regelungen behindert werden, insbesondere nicht in dringenden Fällen. Diese Befugnisse sollten mindestens Folgendes umfassen: direkte Kontaktaufnahme und Austausch von operativen Informationen und Beweismitteln mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten sowie mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; Anlegen, Registrierung und Verwaltung von Fällen im Fallbearbeitungssystem; Organisation von Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren; Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen und gegebenenfalls die Veranlassung oder Erleichterung ihrer Einrichtung und ihres Betriebs, unter anderem durch die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG-Vereinbarung“); Beteiligung an gemeinsamen operativen Plattformen, Eurojust-Kompetenzzentren für Strafsachen und Plattformen für die justizielle Koordinierung; Ersuchen an die zuständigen nationalen Behörden, Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für die Zwecke der Ermittlungen oder der Strafverfolgung gerechtfertigt sind. (14) Damit sichergestellt ist, dass in grenzüberschreitenden Fällen mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde und im Einklang mit dem nationalen Recht rechtzeitig gehandelt werden kann, sollten die nationalen Mitglieder auch befugt sein, Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit oder gegenseitige Anerkennung, einschließlich Ermittlungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22, Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates23 sowie Europäische Herausgabeanordnungen oder Europäische Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates24, zu stellen oder auszuführen. Sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist und mit dem Status des nationalen Mitglieds als aktives Mitglied der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft im Einklang steht, sollte diese Befugnis auch den Erlass der zugrunde liegenden nationalen Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um diesen Instrumenten gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem nationalen Recht Rechtswirkung zu verleihen. Darüber hinaus sollten die nationalen Mitglieder in der Lage sein, ihre Vermögensabschöpfungsstellen zu ersuchen, Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände bereitzustellen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, bis eine Sicherstellungsentscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates25 erlassen wird. In dringenden Fällen, in denen es nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig zu ermitteln oder zu kontaktieren, sollten die nationalen 22 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1). 23 Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1). 24 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1). 25 Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024). Mitglieder befugt sein, diese Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht eigenständig zu ergreifen und die zuständige nationale Behörde unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen, die von nationalen Mitgliedern unter solchen Umständen ergriffen werden, unterliegen weiterhin der Überprüfung durch die jeweils zuständigen nationalen Behörden und Gerichte im Einklang mit dem geltenden nationalen Verfahrensrecht. Die Mitgliedstaaten können den nationalen Mitgliedern über die in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse hinausgehende zusätzliche Befugnisse übertragen und sie unterrichten die Kommission sowie das Kollegium entsprechend darüber. Um sicherzustellen, dass die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und gegebenenfalls ihre Assistenten die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse wirksam ausüben und als uneingeschränkt ermächtigte Behörden für justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Struktur der justiziellen Zusammenarbeit der Union handeln können, sollten die Mitgliedstaaten sie als zuständige Behörde im Sinne der geltenden Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere der in dieser Verordnung genannten, benennen. Wenn Eurojust aus eigener Initiative tätig wird, sollte Eurojust über seine nationalen Mitglieder handeln können, die die zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten unter Angabe von Gründen ersuchen können, Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Handlungen einzuleiten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zum Zwecke der Ermittlungen oder der Strafverfolgung gerechtfertigt sind. Dies könnte beispielsweise Ersuchen um Erledigung des einschlägigen Instruments der justiziellen Zusammenarbeit, Durchführung von Finanzermittlungen, Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, Durchführung einer Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder auf Erlass von Maßnahmen zum Schutz von Opfern und Zeugen umfassen. (15) Eurojust ist mit einer Governance-Struktur auszustatten, die es ermöglicht, die übertragenen Aufgaben wirksamer und effizienter wahrzunehmen, und die mit den für die Agenturen der Union geltenden Grundsätzen in Einklang steht, insbesondere mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2012 zu den dezentralen Agenturen. Gleichzeitig sollte bei einem solchen Ansatz dem besonderen Charakter von Eurojust als Agentur für justizielle Zusammenarbeit gebührend Rechnung getragen werden. Dementsprechend sollte die Unabhängigkeit der nationalen Mitglieder und des Kollegiums bei der Wahrnehmung der operativen Aufgaben gewahrt werden. Eurojust sollte eine Verwaltungsstruktur aufweisen, die den Verwaltungsrat, den Exekutivrat und den Verwaltungsdirektor umfasst, sowie eine operative Struktur, die die nationalen Mitglieder und das Kollegium umfasst, wobei deren jeweilige Funktionen in der vorliegenden Verordnung klar abgegrenzt sind. (16) Damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen und sein Potenzial im Kampf gegen grenzüberschreitende schwere Kriminalität voll entfalten kann, sollte seine operative Dimension gestärkt werden, indem der Verwaltungsaufwand für die nationalen Mitglieder verringert wird, sodass diese sich auf die Fallbearbeitung konzentrieren können. Das Kollegium sollte entsprechend dem einzigartigen Charakter der Agentur hinsichtlich der Bearbeitung von Rechtssachen und der Abstimmung mit den nationalen Behörden auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens für operative Angelegenheiten zuständig sein, während die Zuständigkeiten in den Bereichen Verwaltung und Haushalt vom Verwaltungsrat und vom Exekutivrat wahrgenommen werden sollten. Im Sinne der Vereinfachung und einer geringeren Beteiligung des Kollegiums an nicht zum Kernaufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten sollten die Ausarbeitung und Koordinierung strategischer Berichte, Leitlinien und anderer analytischer Ergebnisse, die für Rechtspraktiker von Bedeutung sind, zunehmend dem Personal von Eurojust übertragen werden, auch im Rahmen der Eurojust- Kompetenzzentren für Strafsachen. (17) Zur Verbesserung der Qualität und Effizienz der Entscheidungsprozesse sollte ein Verwaltungsrat als unabhängiges Aufsichtsgremium eingerichtet werden, dem die Aufgabe übertragen wird, Beschlüsse auf hochrangigster Ebene in Bezug auf den Haushalt, strategische Prioritäten und Verwaltungsangelegenheiten zu fassen, einschließlich des einheitlichen Programmplanungsdokuments, des jährlichen Haushaltsplans, der Beschäftigungsbedingungen und der Sicherheitsvorschriften. Die Mitgliedstaaten werden durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat umfassend in die Governance der Agentur eingebunden sein. Um die Trennung zwischen administrativen und operativen Angelegenheiten zu wahren, sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, nationale Mitglieder als ihre Vertreter in den Verwaltungsrat zu benennen, sodass die operative Fallbearbeitung und die administrative Aufsicht Personen übertragen werden, die über die jeweils entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien sollten sich bemühen, die Fluktuation ihrer Vertreter zu begrenzen, um die Kontinuität der Arbeit sicherzustellen, und sie sollten eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter anstreben. (18) Es sollte ein Exekutivrat eingerichtet werden, der die Arbeit des Verwaltungsrats vorbereitet, diesen informiert und unterstützt sowie die Vorbereitung seiner Sitzungen übernimmt. Überdies sollte der Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen eigenständig Entscheidungen über Angelegenheiten der laufenden Verwaltung von Eurojust treffen. (19) Unter uneingeschränkter Achtung der Trennung zwischen administrativen und operativen Zuständigkeiten sollten die Standpunkte des Kollegiums berücksichtigt werden, wenn administrative Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf die operative Arbeit von Eurojust haben könnten, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung vorrangiger Kriminalitätsbereiche. Aus diesem Grund sollten der Verwaltungsrat und der Exekutivrat in den in dieser Verordnung aufgeführten Angelegenheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Kollegium vorab konsultieren, bevor sie eine Entscheidung treffen. Um sicherzustellen, dass die Standpunkte des Kollegiums angemessen vertreten werden, sollte der Präsident von Eurojust als Vertreter des Kollegiums im Verwaltungsrat und im Exekutivrat mitwirken. Sofern Berichte, Stellungnahmen, Strategiepapiere und Leitlinien, die der Exekutivrat annehmen könnte, voraussichtlich von unmittelbarer Bedeutung für operative Tätigkeiten sind, insbesondere wenn sie möglicherweise laufende Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere nicht öffentliche strategische Informationen betreffen, sollte vorab das Kollegium konsultiert werden. (20) Der Verwaltungsdirektor sollte die Leitung von Eurojust innehaben und dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Der Verwaltungsdirektor sollte für die Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung an Eurojust übertragenen Aufgaben verantwortlich sein, einschließlich der Sicherstellung der laufenden Verwaltung der Agentur, der Umsetzung der vom Verwaltungsrat und vom Exekutivrat gefassten Entscheidungen sowie der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und des einheitlichen Programmplanungsdokuments. Der Verwaltungsdirektor sollte aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrung ernannt werden. Der Verwaltungsdirektor ist der rechtliche Vertreter von Eurojust. (21) Ein Präsident und zwei Vizepräsidenten von Eurojust sollten vom Kollegium aus dem Kreis der nationalen Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten gewählt, sollte der betreffende Mitgliedstaat für die Dauer der Amtszeit des Präsidenten einen Beamten abordnen können, der über die erforderlichen Qualifikationen und die Erfahrung verfügt, um das nationale Verbindungsbüro zu verstärken und sicherzustellen, dass dieses weiterhin wirksam funktioniert; außerdem sollte der Mitgliedstaat eine Erstattung aus dem Haushalt von Eurojust beantragen können. Der Präsident und die Vizepräsidenten können den Status eines Stellvertreters oder Assistenten des zum Präsidenten gewählten nationalen Mitglieds haben, oder sie können eine eher administrative oder technische Funktion ausüben, und jeder Mitgliedstaat sollte seine diesbezüglichen Anforderungen selbst festlegen können. Da der Ausgleichsmechanismus Auswirkungen auf den Haushalt hat, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse zur Festlegung dieses Mechanismus übertragen werden. Während der Verwaltungsdirektor der rechtliche Vertreter von Eurojust ist, vertritt der Präsident des Kollegiums Eurojust in politischen Foren, insbesondere bei der Vorstellung der Tätigkeiten, operativen Prioritäten und strategischen Überlegungen von Eurojust gegenüber Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittstaaten und internationalen Organisationen. (22) Damit Eurojust seine Aufgaben in dringenden Fällen unverzüglich erfüllen kann, sollte jedes nationale Verbindungsbüro jederzeit zur Entgegennahme und Bearbeitung dringender Ersuchen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass mindestens ein Mitglied jedes nationalen Verbindungsbüros jederzeit erreichbar ist, damit dringende Ersuchen, die den entsprechenden Mitgliedstaat betreffen, unverzüglich bearbeitet werden können. (23) Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem einrichten, um die Arbeit seines nationalen Mitglieds zu unterstützen und die Koordinierung zwischen dem nationalen Verbindungsbüro und den zuständigen nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats sicherzustellen. Zu diesen Systemen sollten die Kontaktstellen der Netze gehören, zu denen Eurojust Beziehungen unterhält, wie das Netzwerk nationaler Sachverständiger in Fragen der Gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden „GEG-Netz“), das durch den Beschluss 2002/494/JI des Rates26 eingerichtete Europäische Netz von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, das durch den Beschluss 2008/852/JI des Rates27 eingerichtete Europäische Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, das Europäische Justizielle Netz gegen Cyberkriminalität, das Europäische Justizielle Netz für organisierte Kriminalität und die gemäß dem Beschluss 2007/845/JI des Rates28 benannten Ansprechpartner sowie die nationalen Eurojust-Anlaufstellen, die 26 Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1). 27 Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38). 28 Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103). nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen und die nationalen Eurojust- Anlaufstellen für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA und die durch den Beschluss 2008/976/JI des Rates29 eingerichtete nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass eine oder mehrere dieser Aufgaben von derselben nationalen Anlaufstelle wahrgenommen werden müssen. (24) Zur Förderung und Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Die zuständigen nationalen Behörden sollten ihre nationalen Mitglieder unverzüglich über die Einsetzung und die Ergebnisse gemeinsamer Ermittlungsgruppen unterrichten. Sie sollten die nationalen Mitglieder zudem unverzüglich über Fälle unterrichten, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, von denen mindestens drei Mitgliedstaaten direkt betroffen sind und für die Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit oder Entscheidungen darüber an mindestens zwei Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Unter bestimmten Umständen sollten sie die nationalen Mitglieder zudem über Kompetenzkonflikte, kontrollierte Lieferungen und wiederholte Schwierigkeiten bei der Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit unterrichten. Im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten sollten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen über alle relevanten strafrechtlichen Ermittlungen unterrichten, sobald diese an die Justizbehörden verwiesen werden, unabhängig davon, ob eine Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bekannt ist. (25) Eine der größten Herausforderungen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender schwerer Kriminalität besteht darin, Verbindungen und Überschneidungen zwischen laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen kriminelle Netzwerke – insbesondere gegen grenzübergreifende Netzwerke der organisierten Kriminalität, die im Drogenhandel tätig sind – sowie Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Finanzbetrug oder anderen Formen schweren Betrugs rechtzeitig zu erkennen. In diesem Zusammenhang dient der Abgleich relevanter Informationen auch dazu, die Effizienz der Justizverwaltung zu fördern, indem parallele Verfahren, die denselben Sachverhalt betreffen, vor verschiedenen nationalen Gerichten verhindert werden und somit das Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz „ne bis in idem“) verringert wird. Eurojust sollte die in den einschlägigen Datenbanken enthaltenen Informationen systematisch abgleichen, um Zusammenhänge zwischen grenzüberschreitenden Ermittlungen zu erkennen und den zuständigen nationalen Behörden eine wirksame Koordinierung und Unterstützung bieten zu können. Die Verfügbarkeit analysierter Datensätze und abgeglichener Informationen ist für eine wirksame Fallbearbeitung entscheidend wichtig; dadurch werden die zuständigen nationalen Behörden bei der Entwicklung strategischer Strafverfolgungskonzepte unterstützt. (26) Die Einrichtung und Unterstützung gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist ein Eckpfeiler der operativen Tätigkeiten von Eurojust. Eurojust sollte gemeinsame Ermittlungsgruppen operativ, technisch, analytisch, rechtlich und finanziell unterstützen, unter anderem durch Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten und der 29 Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/976/oj). rechtlichen Anforderungen für die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe, durch Unterstützung bei der Ausarbeitung und Aushandlung von GEG- Vereinbarungen, durch Beratung zu Strafverfolgungsstrategien und zur Durchführung operativer Maßnahmen sowie hinsichtlich der Möglichkeit, Europol einzubeziehen. Die finanzielle Unterstützung sollte im Einklang mit den geltenden Finanzvorschriften gewährt werden und kann vereinfachte Finanzierungsformen wie Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen umfassen. Eurojust sollte das GEG- Netz zudem durch seine Bediensteten unterstützen, insbesondere durch die Organisation von Sitzungen und Schulungen, die Sammlung und Analyse von Bewertungen einzelner gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die Verwaltung der finanziellen Unterstützung, die Eurojust diesen Gruppen gewährt. Soweit dies für effiziente grenzüberschreitende Ermittlungen erforderlich ist, sollte Eurojust auch die Beteiligung von Drittstaaten, einschließlich EU-Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erleichtern und unterstützen. (27) Zur Unterstützung besonders komplexer grenzüberschreitender Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter Formen schwerer Kriminalität sollte Eurojust auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder aus eigener Initiative mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten Plattformen für die justizielle Koordinierung einrichten können. Im Rahmen dieser halbpermanenten Mechanismen der strukturierten Zusammenarbeit sollten Vertreter der zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Mitglieder der nationalen Verbindungsbüros, zusammenkommen; diese Mechanismen sollten von befugtem Eurojust-Personal unterstützt werden. Mithilfe dieser Plattformen sollte die Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen über mehrere Rechtsordnungen hinweg erleichtert, potenziellen Zuständigkeitskonflikten vorgebeugt, der zeitnahe Austausch von für die Justizbehörden relevanten Informationen und Beweismitteln ermöglicht, die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Strafverfolgungsstrategien unterstützt und den zuständigen nationalen Behörden fachliche Unterstützung gewährt werden. Informationen, die im Rahmen einer Plattform für die justizielle Koordinierung verarbeitet werden, sollten im Einklang mit dieser Verordnung bearbeitet und im Fallbearbeitungssystem gespeichert werden. Die Einrichtung von Plattformen für die justizielle Koordinierung baut auf den erfolgreichen operativen Erfahrungen des bei Eurojust angesiedelten Internationalen Zentrums für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine auf, das den Wert eines strukturierten, dauerhaften und mehrere Rechtsordnungen umfassenden Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der schwersten Verbrechen unter Beweis gestellt hat. (28) Die Kapazitäten von Eurojust, Informationen zu erheben, zu sichern, zu analysieren und zu speichern, die als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden können, ist in den Bereichen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen der Aggression und damit zusammenhängende Straftaten von größter Bedeutung. Die von Eurojust eingerichtete und betriebene Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts hat den einzigartigen Nutzen eines zentralisierten und sicheren Mechanismus zur Aufbewahrung und zum Abgleich von Beweismitteln für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts aus mehreren gerichtlichen Zuständigkeiten, mit dem nationale Strafverfolgungsbehörden unterstützt und die Arbeit internationaler Strafgerichte und - gerichtshöfe erleichtert werden, unter Beweis gestellt. Für die Zwecke der Auslegung dieser Verordnung und unbeschadet einer etwaigen Weiterentwicklung des Völkerrechts sollte der Begriff der Kernverbrechen des Völkerstrafrechts so verstanden werden, dass Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs davon erfasst sind. (29) Mit dieser Verordnung wird der Aufgabenbereich von Eurojust im Hinblick auf die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln gestärkt und ein Rechtsrahmen für die Weiterentwicklung der Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts geschaffen. Gegebenenfalls sollten diese Kapazitäten zur Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln auf andere Formen schwerer Kriminalität im Rahmen des Aufgabenbereichs von Eurojust ausgeweitet werden, insbesondere auf die organisierte Kriminalität, um bestimmte Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen, für die eine gemeinsame Ermittlungsgruppe oder eine Plattform für die justizielle Koordinierung eingerichtet wurde. Insbesondere in dieser Hinsicht sollten Eurojust und Europol im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche eng zusammenarbeiten und dabei Doppelarbeit bei der Verarbeitung und Auswertung von Informationen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität vermeiden. (30) Die Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten ist eine zentrale Aufgabe von Eurojust, womit der durch den Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates30 geschaffene Rahmen ergänzt wird. Mit diesem Rahmenbeschluss wurden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, direkte Konsultationen aufzunehmen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele Verfahren geführt werden, und es ist die Beteiligung von Eurojust vorgesehen, wenn diese Konsultationen nicht zu einem Einvernehmen führen. Aufbauend auf diesem Rahmen sollte Eurojust eine zentrale Rolle dabei spielen, die zuständigen nationalen Behörden bei der Ermittlung, Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten zu unterstützen, unter anderem durch die Feststellung paralleler Verfahren oder Verfahren, die Verbindungen zueinander aufweisen, die Bereitstellung von Rechtsberatung zur Anwendung des in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“, die Abgabe unverbindlicher begründeter Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Beilegung solcher Konflikte und die Erleichterung der Übertragung von Verfahren an den Staat, der am besten in der Lage ist, die Strafverfolgung durchzuführen. Diese Aufgabe ist entscheidend, um Straflosigkeit zu verhindern, Verfahren zu vermeiden, die denselben Sachverhalt betreffen, und eine effiziente Nutzung der justiziellen Ressourcen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. (31) Das Aufspüren, die Sicherstellung, Einziehung und Abschöpfung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten ist ein Schwerpunktbereich der operativen Unterstützung durch Eurojust. Eurojust sollte die Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen der Abschöpfung von Vermögenswerten unterstützen, auch im Zusammenhang mit der Einziehung nach einer Verurteilung sowie der Einziehung ohne vorherige Verurteilung, und eng mit den gemäß dem Beschluss 2007/845/JI des Rates benannten Vermögensabschöpfungsstellen und anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfungsverfahren zu maximieren, unter anderem durch den Einsatz der in der Richtlinie (EU) 2024/1260 vorgesehenen Instrumente. 30 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). (32) Eurojust sollte in Ergänzung zu Europol und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenbereiche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei digitalen Ermittlungen und beim Zugang zu elektronischen Beweismitteln unterstützen. Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung elektronischer Beweismittel bei grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen ist es wichtig, dass Eurojust als spezieller operativer Knotenpunkt und als Wissenszentrum für Justizbehörden fungiert, die sich in dem komplexen rechtlichen Umfeld des grenzüberschreitenden Zugangs zu Daten zurechtfinden müssen, unter anderem im Hinblick auf direkte Ersuchen an Diensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2023/154331. In diesem Zusammenhang sollten Eurojust und Europol auf ihrer bestehenden Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Beweismittel aufbauen und diese weiterentwickeln, unter anderem im Rahmen des SIRIUS-Projekts, durch das Angehörigen der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Wissen, Instrumente und Schulungen zum grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln zur Verfügung gestellt wird. (33) Die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust sollte über ein sicheres, dezentrales IT-System erfolgen, das auf e-CODEX- Zugangspunkten basiert und einen zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht. Die Kommission sollte für die Erstellung, Wartung und Pflege sowie Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware verantwortlich sein, die die Mitgliedstaaten und Eurojust auf Wunsch kostenlos als ihr Back-End-System nutzen können. Eurojust sollte ein Fallbearbeitungssystem für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten einrichten, das die Verwaltung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, den sicheren Informationsaustausch, den Datenabgleich zur Ermittlung von Verbindungen zwischen Fällen sowie die Sicherung und Analyse von Beweismitteln ermöglicht. Der Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem sollte innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen strikt auf befugte Personen beschränkt sein. Das im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtete dezentrale IT-System entspricht der technischen Infrastruktur, auf die in der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates32, der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 Bezug genommen wird und die auf demselben Netz von e-CODEX-Zugangspunkten und derselben Referenzimplementierungssoftware beruht. Die Nutzung dieses gemeinsamen dezentralen IT-Systems für die Kommunikation, die Erleichterung und den Austausch hinsichtlich der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnungen sollte durch die vorliegende Verordnung unberührt bleiben, damit Kohärenz und Interoperabilität über die gesamte Architektur der digitalen justiziellen Zusammenarbeit der Union hinweg sichergestellt sind und Überschneidungen bei der 31 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1). 32 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023). 33 Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (ABl. L, 2024/3011, 18.12.2024). technischen Infrastruktur zwischen verschiedenen Rechtsinstrumenten vermieden werden. (34) In der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates34 sind harmonisierte Vorschriften zum Schutz und zum freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden, festgelegt. Um sicherzustellen, dass natürliche Personen auf der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte in der gesamten Union das gleiche Maß an Schutz genießen, und um zu verhindern, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durch Unterschiede behindert wird, sollten die Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr operativer personenbezogener Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen. Die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates35 sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust gelten, wobei die besonderen Datenschutzvorschriften dieser Verordnung als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 haben. Diese besonderen Vorschriften stehen im Einklang mit den der Verordnung (EU) 2018/1725 zugrunde liegenden Grundsätzen sowie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die unabhängige Aufsicht, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen. (35) Die Verarbeitung jeglicher personenbezogener Daten durch Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeit und zur Erfüllung seiner Aufgaben sollte als Verarbeitung operativer personenbezogener Daten gelten. Die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust sollte strikt auf die in Anhang II aufgeführten Datenkategorien beschränkt sein und strengen Fristen für die Speicherung unterliegen, die an den Abschluss von Verfahren, Freisprüche und rechtskräftige Entscheidungen geknüpft sind, wobei automatisierte Überprüfungsmechanismen eingesetzt werden, um die Einhaltung dieser Fristen sicherzustellen. Um die erweiterten analytischen und strategischen Aufgaben von Eurojust zu unterstützen, ist in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, operative personenbezogene Daten unter klaren Bedingungen und unter Einhaltung strenger Datenschutzgarantien sowie innerhalb eines eindeutigen und rechtssicheren Rahmens, der mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union im Einklang steht, für einen längeren Zeitraum aufzubewahren, sofern dies für analytische und strategische Zwecke unbedingt erforderlich ist. Da Eurojust auch verwaltungstechnische personenbezogene Daten verarbeitet, die keinen Bezug zu strafrechtlichen Ermittlungen aufweisen, sollte die Verarbeitung solcher Daten den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen. Die den Datenschutz betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung lassen die geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in 34 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). 35 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt. Die von Eurojust verarbeiteten Daten sollten in einer europäischen Cloud-Infrastruktur gespeichert werden, um schrittweise souveräne digitale Infrastrukturen und Cloud-Kapazitäten sicherzustellen. (36) Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten beim Datenschutz festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Richtigkeit von Daten, die von ihnen an Eurojust übermittelt und von Eurojust unverändert verarbeitet werden, verantwortlich sein sowie dafür, diese Daten auf dem neusten Stand zu halten und die Rechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Daten an Eurojust sicherzustellen. Eurojust sollte für die Richtigkeit der Daten verantwortlich sein, die von anderen Datenlieferanten bereitgestellt wurden oder aus eigenen Analysen oder Datenerhebungsmaßnahmen hervorgegangen sind. Eurojust sollte sicherstellen, dass personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, für bestimmte Zwecke erhoben und verarbeitet werden, im Hinblick auf diese Zwecke angemessen und erheblich sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, nicht länger als erforderlich gespeichert werden und so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist. (37) Angemessene Garantien für die Speicherung operativer personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für statistische Zwecke sollten in die Geschäftsordnung von Eurojust aufgenommen werden. Werden operative personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt oder weitergegeben, so sollte die zuständige Behörde, das nationale Mitglied oder die nationale Eurojust-Anlaufstelle das Recht haben, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten gemäß den geltenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verlangen. (38) Eine betroffene Person sollte das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden operativen personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. Die betroffene Person kann eine solche Auskunft in angemessenen Abständen kostenlos bei Eurojust oder bei der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihrer Wahl beantragen. Das Recht auf Auskunft kann im Einklang mit den in dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen eingeschränkt werden, wenn die Offenlegung eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Der Zugriff auf operative personenbezogene Daten innerhalb von Eurojust sollte unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen strikt auf die nationalen Mitglieder, deren Stellvertreter, befugte abgeordnete nationale Sachverständige, benannte nationale Nutzer des Systems und befugtes Eurojust-Personal beschränkt sein. (39) Die zum Datenschutzbeauftragten von Eurojust ernannte Person sollte über die erforderlichen Fachkenntnisse im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügen, die den von Eurojust durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem für die verarbeiteten personenbezogenen Daten erforderlichen Schutzniveau angemessen sind. (40) Um die Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollten der EDSB und die nationalen Aufsichtsbehörden im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Vorschriften über die koordinierte Aufsicht regelmäßig im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammenkommen, ohne dass dadurch die Unabhängigkeit des EDSB oder seine Zuständigkeit für die Aufsicht über Eurojust im Bereich des Datenschutzes beeinträchtigt wird. (41) Als erster Empfänger auf dem Gebiet der Union von personenbezogenen Daten, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt oder bei diesen erhoben wurden, sollte Eurojust für die Richtigkeit dieser Daten verantwortlich sein und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um deren Richtigkeit bei Erhalt oder bei der Bereitstellung an andere Behörden zu überprüfen. In Ausnahmefällen sollte Eurojust zum Erreichen seiner Ziele die Speicherfristen für operative personenbezogene Daten verlängern können, sofern der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten wird, alle Interessen – einschließlich derer der betroffenen Personen – sorgfältig abgewogen werden und die Aufsicht durch den EDSB gewährleistet ist. Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz unterliegt Eurojust den allgemeinen Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung, die für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten. (42) Eurojust sollte besonders enge Beziehungen zu dem Europäischen Justiziellen Netz in Strafsachen unterhalten, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, insbesondere über die Mitglieder der jeweiligen nationalen Verbindungsbüros, die als Kontaktstellen für das Europäische Justizielle Netz benannt sind. Die Komplementarität zwischen dem Europäischen Justiziellen Netz und Eurojust sollte im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgabenbereichen ausgeübt werden, wobei Eurojust für komplexe Fälle im Zusammenhang mit grenzüberschreitender schwerer Kriminalität zuständig ist, die eine aktive Koordinierung und möglicherweise eine gemeinsame Strafverfolgungsstrategie unter Einbeziehung mehrerer gerichtlicher Zuständigkeiten erfordern. Mit einem System für die Zuweisung von Fällen zwischen Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sollte sichergestellt werden, dass Eurojust seine Ressourcen auf die komplexesten grenzüberschreitenden Ermittlungen bei schweren Straftaten konzentriert, die insbesondere durch parallele Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, Kompetenzkonflikte, die Beteiligung von mehr als zwei Rechtsrahmen oder Justizbehörden, Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder außergewöhnliche operative Dringlichkeit oder strategische Bedeutung auf Unionsebene gekennzeichnet sind. (43) Im Rahmen der Beschlüsse über die Einrichtung der internen Strukturen von Eurojust sollte der Verwaltungsrat die institutionellen und administrativen Beziehungen zwischen Eurojust und den von Eurojust betreuten Netzen festlegen, insbesondere den Netzen, die durch die Beschlüsse 2002/494/JI, 2007/845/JI und 2008/852/JI des Rates sowie durch die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Einrichtung eines Justiziellen Netzes für organisierte Kriminalität“ vom 14. Juni 2024 eingerichtet wurden. (44) Eurojust sollte eine enge Zusammenarbeit mit Europol aufbauen und unterhalten, um eine kohärente und koordinierte Ausübung ihrer jeweiligen Mandate sicherzustellen, Doppelarbeit zu vermeiden und ein Kontinuum zwischen der Erkenntnisgewinnung im Rahmen der Strafverfolgung und justizieller Koordinierung zu schaffen, das die rasche Umsetzung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse in zeitnahe und gut koordinierte strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht. Die Kombination der Fähigkeiten von Europol im Bereich der kriminalpolizeilichen Erkenntnisgewinnung und Analyse mit den Aufgaben von Eurojust im Bereich der justiziellen Koordinierung ermöglicht es den zuständigen Behörden, kriminelle Muster mit grenzüberschreitendem Bezug schneller aufzudecken und wirksam auf neue kriminelle Bedrohungen zu reagieren. In einer Arbeitsvereinbarung, die regelmäßig überprüft und auf Ersuchen und in Absprache mit der Kommission aktualisiert wird, sollten die praktischen Modalitäten dieser Zusammenarbeit festgelegt und bewährte Methoden der Zusammenarbeit konsolidiert werden, einschließlich der praktischen Modalitäten für den gegenseitigen indirekten Zugang zu den jeweils bei Eurojust und Europol gespeicherten Informationen über ein optimiertes automatisiertes Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Dieses Verfahren sollte durch technische Maßnahmen optimiert werden, um die Möglichkeiten zum Abgleich zu verbessern. Es sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden gemeinsame operative Plattformen einzurichten, ebenso wie die Teilnahme von Europol-Vertretern an Sitzungen des Kollegiums, in denen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse erörtert werden, um die operativen Erörterungen dadurch zu bereichern, dass zusätzliches Fachwissen und Informationen in die fallbezogenen Beratungen eingebracht werden. Jeder Zugang zu Daten im Besitz von Eurojust durch Europol sollte durch technische Mittel auf die Informationen beschränkt werden, die in den jeweiligen Aufgabenbereich dieser Agenturen der Union fallen. Eurojust und Europol sollten einander über alle Maßnahmen unterrichten, die die Finanzierung gemeinsamer Ermittlungsgruppen erfordern. (45) Eurojust sollte eine enge Beziehung zur EUStA aufbauen und unterhalten, die auf der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten beruht. Eurojust sollte ausdrücklich beauftragt werden, in Fällen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, auf Ersuchen der EUStA verstärkte Unterstützung zu leisten, insbesondere in Fällen, die Ermittlungsmaßnahmen oder andere Formen der Zusammenarbeit in Mitgliedstaaten erfordern, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, oder in Fällen, die Drittstaaten betreffen oder die eine Koordinierung zwischen den von der EUStA durchgeführten Ermittlungen und denen der zuständigen nationalen Behörden von Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA teilnehmen, erfordern. Eine verstärkte Koordinierung zwischen den beiden Stellen dürfte dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden, die Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu erleichtern und eine umfassende Fallbearbeitung bei Ermittlungen mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen. Die Teilnahme von Vertretern der EUStA an Sitzungen des Kollegiums, in denen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse erörtert werden, sollte vorgesehen werden, um die operative Koordinierung und das gegenseitige Verständnis zu verbessern. Das automatisierte Treffer/Kein- Treffer-Verfahren zwischen Eurojust und der EUStA sollte auch durch technische Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs optimiert werden. Eurojust sollte der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten melden, für das die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, und die Mitgliedstaaten darüber unterrichten, es sei denn, die EUStA ist der Ansicht, dass sich eine solche Unterrichtung negativ auf die Wirksamkeit oder die Vertraulichkeit ihrer Ermittlungen auswirken würde. Die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der EUStA sollten in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt werden, die regelmäßig überprüft werden sollte. (46) Um zu einem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union beizutragen, sollte Eurojust mit den anderen Akteuren im Bereich der Betrugsbekämpfung zusammenarbeiten, die am Schutz der finanziellen Interessen der Union beteiligt sind, wie beispielsweise die EUStA, Europol, das OLAF, die AMLA und die EU- Zollbehörde, um Angelegenheiten zu behandeln, die für die Koordinierung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen von Bedeutung sind, etwa die Erleichterung des Informationsaustauschs, die Durchführung koordinierter oder gemeinsamer Maßnahmen, den Austausch über neue kriminelle Trends bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen, den Austausch bewährter Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Entwicklung der Informationstechnologie, die Festlegung von Kriterien für die gemeinsame Berichterstattung sowie die Koordinierung von Schulungsmaßnahmen oder allgemeinen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Betrugsbekämpfungsarchitektur der Union. Da Eurojust beim Schutz der finanziellen Interessen der Union eine bedeutende Rolle zukommt, sollte sich Eurojust aktiv an solchen gemeinsamen Kooperationsmaßnahmen beteiligen. (47) Um sicherzustellen, dass der von der Kommission gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV jährlich vorzulegende Bericht einen umfassenden Überblick über die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, enthält, sollte Eurojust einen Beitrag zur Ausarbeitung dieses Berichts leisten. Dieser Beitrag sollte die von Eurojust erzielten Ergebnisse und die zu diesem Zweck durchgeführten Maßnahmen umfassen. (48) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust personenbezogene Daten mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter vollständiger Achtung des Schutzes der Privatsphäre sowie anderer Grundrechte und Grundfreiheiten austauschen können. Eurojust sollte seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den Organen internationaler Organisationen auf der Grundlage einer alle vier Jahre nach einer in Konsultation mit der Kommission ausgearbeiteten Kooperationsstrategie intensivieren. Arbeitsvereinbarungen zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden eines Drittstaats können in Form strategischer Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden, die unabhängig von einer von der Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft sind, dieser jedoch häufig vorausgehen, oder in Form von Vereinbarungen zur Durchführung einer solchen internationalen Übereinkunft. Gegebenenfalls sollten Kooperationsverpflichtungen mit finanziellen Auswirkungen in internationale Übereinkünfte der Union mit Drittstaaten aufgenommen werden, um eine angemessene Finanzierung der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und zum Aufbau gegenseitigen Vertrauens mit internationalen Partnern sollte der Rechtsrahmen für die Entsendung von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten in Drittstaaten präzisiert werden, unter anderem hinsichtlich ihrer Aufgaben, ihrer Datenschutzpflichten und der Bedingungen, unter denen sie operative personenbezogene Daten mit den zuständigen Behörden des Drittstaats austauschen dürfen. Stellt Eurojust fest, dass die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation operativ notwendig ist, sollte Eurojust die Kommission darauf hinweisen können, dass ein Angemessenheitsbeschluss oder eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV erforderlich ist. (49) Auch wenn keine internationale Übereinkunft besteht, sollte Eurojust operative Beziehungen zu Drittstaaten aufbauen und unterhalten, die für die justizielle Zusammenarbeit als strategisch wichtig erachtet werden, insbesondere zu EU- Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, in denen mit EU-finanzierten Projekten operative Unterstützung und Hilfe geleistet und diese Partner mit der justiziellen Zusammenarbeit und den Arbeitsmethoden der EU vertraut gemacht werden sollen. Zu diesem Zweck sollten lokale Kontaktstellen aus als prioritär eingestuften Drittstaaten auf der Grundlage einer Arbeitsvereinbarung und nach Ernennung durch den Verwaltungsrat bei Eurojust eingerichtet werden, damit sich zuverlässige und stabile Kanäle für den justiziellen Austausch etablieren und es zu weniger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Kooperationsersuchen kommt. Aufgabe dieser Kontaktstellen ist es, die Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zu beschleunigen, zu koordinieren oder zu erleichtern, die Kommunikation und Koordinierung zwischen Eurojust, den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats zu unterstützen sowie die Teilnahme dieser Behörden an Koordinierungstreffen und an von Eurojust unterstützten gemeinsamen Ermittlungsgruppen zu erleichtern. Der Zugriff dieser Kontaktstellen auf das Fallbearbeitungssystem von Eurojust sollte strikt auf Daten beschränkt sein, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind, und ein Austausch operativer personenbezogener Daten sollte nur auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen für bestimmte Situationen erfolgen. Es sollten besondere organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, über die sichergestellt ist, dass die Einbindung dieser Akteure in Eurojust mit angemessenen Garantien im Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes einhergeht. (50) Es sollte die Teilnahme von Verbindungsstaatsanwälten, die aus Drittstaaten oder von internationalen Organisationen zu Eurojust abgeordnet sind, an Sitzungen des Kollegiums, in denen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse erörtert werden, vorgesehen werden, um die operativen Beziehungen zu stärken und den direkten Austausch zwischen den Rechtspraktikern zu erleichtern. (51) Im Sinne der uneingeschränkten Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Eurojust sollte Eurojust mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bestehen; nicht aus diesem Haushalt finanziert werden die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, Stellvertreter und Assistenten, die von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten getragen werden. Der Beitrag der Union und andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen und vom Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments gebilligt werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates36 sollte auf Eurojust Anwendung finden. (52) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen sowie von schwerwiegenden Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union darstellen und die disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden können, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates37 in der geänderten Fassung 36 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024). 37 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 1) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 49). uneingeschränkt auf Eurojust angewandt werden, und das OLAF sollte Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen können. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA dafür zuständig, Fälle von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates38 zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. (53) Das Kollegium sollte eine detaillierte und umfassende fachliche Beratung zu den Grundrechten erhalten, die durch die Tätigkeiten der Behörde beeinträchtigt werden könnten. Zu diesem Zweck sollte dem Personal von Eurojust mindestens ein Sachverständiger angehören, der dafür zuständig ist, Eurojust dabei zu unterstützen, die Achtung der Grundrechte im Rahmen aller Tätigkeiten und Aufgaben von Eurojust zu wahren, insbesondere bei den operativen Tätigkeiten, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten mit Drittstaaten. Es sollte möglich sein, einen Bediensteten von Eurojust zu benennen, der eine spezielle Schulung in den Bereichen Grundrechte und deren praktische Anwendung absolviert hat. Dieser benannte Sachverständige sollte im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeiten eng mit dem Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten. Soweit Datenschutzangelegenheiten betroffen sind, sollte der Datenschutzbeauftragte uneingeschränkt zuständig sein. (54) Für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle von Eurojust ist es erforderlich, einen Mechanismus gemäß Artikel 85 Absatz 1 AEUV für die gemeinsame Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente vorzusehen. Diese Bewertung sollte im Rahmen einer interparlamentarischen Ausschusssitzung unter Beteiligung von Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente erfolgen; dabei ist die Unabhängigkeit von Eurojust in Bezug auf die in bestimmten operativen Fällen zu ergreifenden Maßnahmen sowie in Bezug auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung uneingeschränkt zu achten. Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu evaluieren. Die Kommission sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Leistung von Eurojust im Hinblick auf die Ziele, den Aufgabenbereich, die Aufgaben, die Governance und den Standort von Eurojust vornehmen; einschließlich einer alle zehn Jahre stattfindenden Bewertung, ob der Fortbestand der Agentur gerechtfertigt ist. (55) Die Arbeitsweise von Eurojust sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent sein. Der Verwaltungsrat sollte konkrete Bestimmungen darüber erlassen, wie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten sichergestellt wird. Die Transparenzpflicht sollte für Eurojust in einer Weise gelten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung im Rahmen der operativen Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Bei den vom Europäischen Bürgerbeauftragten durchgeführten Verwaltungsuntersuchungen sollte diese Verpflichtung beachtet werden. Um die Transparenz von Eurojust gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union zu erhöhen und seine Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte Eurojust auf seiner Website unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften eine Liste der Mitglieder seines Verwaltungsrats und seines Exekutivrats sowie gegebenenfalls Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats veröffentlichen. 38 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj). (56) Die erforderlichen Bestimmungen über die Unterbringung von Eurojust in den Niederlanden, wo die Agentur ihren Sitz hat, sowie die besonderen Vorschriften für das Eurojust-Personal und dessen Familienangehörige sollten in einem Sitzabkommen zwischen Eurojust und dem Königreich der Niederlande festgelegt werden. Da mit dieser Verordnung ein Verwaltungsrat eingerichtet wird, der in der Verordnung (EU) 2018/1727 nicht vorgesehen war, sollte das Sitzabkommen geändert oder ersetzt werden, damit dessen persönlicher Geltungsbereich auch die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Familienangehörige umfasst. Gleiches sollte gegebenenfalls für aus Drittstaaten zu lokalen Kontaktstellen entsandte Bedienstete und deren Familien gelten. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren von Eurojust gewährleisten, einschließlich mehrsprachiger, europäisch ausgerichteter Schulen und geeigneter Verkehrsanbindungen, damit Eurojust hoch qualifizierte Bedienstete auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann. (57) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer Agentur, die den Auftrag hat, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (58) [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] ODER [Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom [Datum] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] (59) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (60) Der EDSB wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [Datum] eine Stellungnahme abgegeben. (61) Diese Verordnung steht vollumfänglich im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach den Artikeln 8 und 7 der Charta sowie Artikel 16 AEUV, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta, der Unschuldsvermutung gemäß Artikel 48 der Charta sowie den Rechten der Opfer von Straftaten. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ZIELE UND AUFGABEN Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (im Folgenden „Eurojust“) errichtet. (2) Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust tritt an die Stelle der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 errichteten Agentur und ist deren Rechtsnachfolgerin. (3) Mit dieser Verordnung werden der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust geregelt. (4) Eurojust unterstützt und verstärkt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für Ermittlungen und Strafververfolgungsmaßnahmen bei Fällen schwerer Kriminalität, die gemäß Artikel 5 in den Zuständigkeitsbereich von Eurojust fällt, zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen

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