Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 524/26
09.09.26
EU - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur
der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727
COM(2026) 570 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 632/13 = AE-Nr. 130735;
Drucksache 643/15 = AE-Nr. 150931;
Drucksache 3/22 = AE-Nr. 220009;
Drucksache 203/22 = AE-Nr. 220454;
Drucksache 150/25 = AE-Nr. 250298
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 24.6.2026
COM(2026) 570 final
2026/0164 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727
{SEC(2026) 570 final} - {SWD(2026) 570 final} - {SWD(2026) 571 final} -
{SWD(2026) 572 final} - {SWD(2026) 573 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag für eine neue Eurojust-Verordnung wird auf die sich wandelnden
Herausforderungen angesichts der grenzüberschreitenden schweren und organisierten
Kriminalität in der Europäischen Union reagiert. Eurojust wurde mit dem Beschluss
2002/187/JI des Rates1 als zwischenstaatliche Einrichtung errichtet und später mit der
Verordnung (EU) 2018/17272 in eine Agentur der EU umgewandelt. Seitdem erleichtert
Eurojust die Koordinierung und die Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden. Eurojust hat wesentlich dazu beigetragen, gegenseitiges Vertrauen
aufzubauen und zwischen den vielen verschiedenen Rechtssystemen und -traditionen in der
EU Brücken zu schlagen. Durch die rasche Lösung rechtlicher Probleme und die Ermittlung
der jeweils zuständigen Behörden in anderen Ländern hat Eurojust die Erledigung von
Ersuchen um Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung erleichtert. In Artikel 85 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ausdrücklich festgelegt,
dass Eurojust den Auftrag hat, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung
von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen
sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Daher ist es wichtig,
dafür zu sorgen, dass Eurojust bestmöglich genutzt wird, und alle Hindernisse beseitigt
werden, die einer effizienten Arbeit im Wege stehen.
In der am 2. Juli 2025 veröffentlichten Bewertung von Eurojust3 aus dem Jahr 2025 wurden
erhebliche strukturelle und operative Einschränkungen festgestellt, die Eurojust daran
hindern, sein Potenzial voll zu entfalten. Der Bewertung zufolge zeigen sich diese
Einschränkungen in Form von Ineffizienzen bei der internen Governance, einer
unterschiedlichen Anwendung der Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie
Beschränkungen bei der Zusammenarbeit mit EU-Partnern und Drittstaaten.
Das vorrangige Ziel des vorliegenden Vorschlags besteht darin, die im Rahmen der
Bewertung von 2025 festgestellten Mängel zu beheben und den Rechtsrahmen der Agentur im
Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen
Agenturen der EU4 zu modernisieren. Mit dieser Überarbeitung sollen die interne
Arbeitsweise, die Governance und die operative Leistungsfähigkeit von Eurojust verbessert
und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit EU-Partnern und Drittstaaten, einschließlich
Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, gestärkt werden. Darüber hinaus zielt der
Vorschlag darauf ab, den Aufgabenbereich von Eurojust auf neue Kriminalitätsbereiche wie
Cyberkriminalität, geschlechtsspezifische Gewalt und Verstöße gegen restriktive Maßnahmen
der EU – auch in Fällen, in denen diese eine hybride Dimension aufweisen – auszuweiten und
die analytischen und proaktiven Fähigkeiten von Eurojust zu stärken.
In der Strategie „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“, der
Agenda „Protect EU: Agenda zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus“ sowie dem
1 ABl. L 063 vom 6.3.2002, S. 1.
2 ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.
3 SWD(2025) 182 final.
4 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission
zu den dezentralen Agenturen.
EU-Fahrplan zur Bekämpfung des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität wird die
entscheidende Rolle von Eurojust bei der grenzübergreifenden justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen hervorgehoben und festgestellt, dass der operative Aufgabenbereich von Eurojust
bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und der sich
entwickelnden grenzüberschreitenden Bedrohungen weiter gestärkt werden muss.
Die Initiative ist im Arbeitsprogramm der Kommission 20265 verankert, in dem der
Überarbeitung des Rechtsrahmens von Eurojust Vorrang eingeräumt wird, um die Werte der
EU zu wahren und die Demokratie zu schützen – zusammen mit und in Ergänzung zu den
Überarbeitungen der Europol-Verordnung, der Richtlinie über die Europäische
Ermittlungsanordnung (EEA) und der Datenschutzverordnung der Europäischen Union (EU-
DSVO).
Mit dem Vorschlag wird zudem den Empfehlungen des Hochrangigen Forums zur Zukunft
der Strafjustiz in der EU6 Rechnung getragen, in denen die Notwendigkeit einer kohärenteren
Architektur der Strafjustiz sowie die Rolle von Eurojust als Knotenpunkt für die justizielle
Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit in der EU im weiteren Sinne
hervorgehoben wurden.
In dem vorliegenden Vorschlag werden all diese Aspekte berücksichtigt, und es wird ein
einheitlicher und erneuerter Rechtsrahmen für Eurojust geschaffen. Unter Beibehaltung der
Elemente, die sich in Bezug auf Verwaltung und operative Tätigkeiten als effizient erwiesen
haben, wird der Rechtsrahmen von Eurojust modernisiert und die Arbeitsweise sowie die
Struktur von Eurojust werden im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinsamen
Ansatzes für die dezentralen Agenturen gestrafft.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem vorliegenden Paket von Initiativen im Bereich des Strafrechts wird ein kohärentes
und komplementäres Ziel verfolgt: die Stärkung der Fähigkeit der Union,
grenzüberschreitende schwere Kriminalität in einem zunehmend komplexen
Sicherheitsumfeld zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
Durch die Modernisierung der Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen
Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie anderen einschlägigen Behörden wird mit dem
Paket darauf abgezielt, die Architektur der inneren Sicherheit der Union wirksamer,
kohärenter und interoperabler zu gestalten.
Die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Europol- und der Eurojust-Verordnung bilden den
Kern dieser Bemühungen. Europol und Eurojust nehmen innerhalb des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts unterschiedliche, aber einander ergänzende Aufgaben wahr:
Europol unterstützt die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung krimineller Aktivitäten und
Eurojust erleichtert die justizielle Zusammenarbeit und sorgt für wirksame strafrechtliche und
justizielle Folgemaßnahmen. Mit dem Paket soll daher die Zusammenarbeit und
Komplementarität zwischen den beiden Agenturen sowie mit anderen einschlägigen Akteuren
der Union in den Bereichen Justiz und Inneres und Betrugsbekämpfungsarchitektur ausgebaut
werden, um ein nahtloses Kontinuum zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen und justiziellen
Folgemaßnahmen auf allen Stufen der Strafjustiz zu gewährleisten.
5 Arbeitsprogramm der Kommission 2026 und Anhänge, 21. Oktober 2025.
6 Bericht des Hochrangigen Forums zur Zukunft der Strafjustiz in der EU, Februar bis Dezember 2025.
In diesem Zusammenhang tragen die Änderungen des Rahmens für die Europäische
Ermittlungsanordnung sowie der im Bereich Justiz und Inneres geltenden
Datenschutzvorschriften weiter zu diesem Ziel bei, indem sie eine wirksame
grenzübergreifende Zusammenarbeit erleichtern, die Bedingungen für den
Informationsaustausch verbessern und einen kohärenten Rechtsrahmen gewährleisten, der an
die operativen Gegebenheiten und technologischen Entwicklungen angepasst ist. Insgesamt
werden die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen die Fähigkeit der Union verbessern,
auf sich wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren und gleichzeitig die Grundrechte,
die Rechtsstaatlichkeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen
beteiligten Akteuren uneingeschränkt zu achten.
Darüber hinaus steht der Vorschlag zur Überarbeitung der Eurojust-Verordnung in vollem
Einklang mit anderen bestehenden Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen. Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 85 AEUV, mit dem Eurojust
beauftragt wird, die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit zu unterstützen; durch
den Vorschlag werden die jüngsten rechtlichen Entwicklungen wie der Rechtsrahmen für
elektronische Beweismittel (Verordnung (EU) 2023/1543) und das Paket zur Bekämpfung der
Geldwäsche (Verordnung (EU) 2023/1113 und Verordnung (EU) 2024/1620) ergänzt. Im
Rahmen des Vorschlags wird auch die Umsetzung der Interoperabilität der EU-
Informationssysteme (Verordnung (EU) 2019/818) unterstützt, was eine engere
Zusammenarbeit zwischen Eurojust, Europol und anderen Agenturen im Bereich Justiz und
Inneres (JI) erfordert.
Mit früheren Änderungen an der Eurojust-Verordnung wurden gezielte thematische
Änderungen vorgenommen: Mit der Verordnung (EU) 2022/838 wurde nach dem groß
angelegten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Datenbank für Beweismittel für
Kernverbrechen des Völkerstrafrechts eingerichtet, mit der Verordnung (EU) 2023/2131
wurde der Informationsaustausch in Terrorismusfällen gestärkt und mit der Verordnung
(EU) 2025/2082 wurde der Zeitrahmen für die Einrichtung des neuen
Fallbearbeitungssystems von Eurojust verlängert.
Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags wird die Funktionsweise der bestehenden
Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit verbessert. So wird beispielsweise die Fähigkeit
von Eurojust gestärkt, die Anwendung der EEA, des Europäischen Haftbefehls und der
gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen zu
erleichtern sowie Kompetenzkonflikte in diesem Zusammenhang zu lösen. Durch die
Beseitigung der in der Bewertung von 2025 festgestellten strukturellen und operativen
Einschränkungen wird mit diesem Vorschlag sichergestellt, dass Eurojust die Mitgliedstaaten
bei der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität wirksamer unterstützen
kann.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit mehreren umfassenderen politischen Maßnahmen der
Union und trägt zur Stärkung der Kohärenz des Rechts- und Strafverfolgungsrahmens in der
gesamten EU bei. Im Bereich der Digitalisierung werden mit der vorgeschlagenen
Überarbeitung der Europol-Verordnung das Fallbearbeitungssystem von Eurojust verbessert
und parallele Entwicklungen in der operativen Infrastruktur von Europol aufgezeigt, wodurch
für eine nahtlose Interoperabilität zwischen beiden Systemen gesorgt wird. Zu den
Entwicklungen gehören die Modernisierung der Gegenkontrollen, der Analyseumgebungen
und der sicheren Infrastruktur, damit ein effizienterer Informationsaustausch und eine
effizientere Koordinierung zwischen Eurojust, Europol und den nationalen Behörden
gewährleistet sind. Darüber hinaus beinhaltet der Vorschlag die Stärkung der Fähigkeit von
Eurojust, digitale Instrumente zu nutzen, darunter die Datenbank für Beweismittel für
Kernverbrechen des Völkerstrafrechts (CICED) und ein automatisiertes System für die Suche
zur Ermittlung von Treffern (im Folgenden „Treffer/Kein-Treffer-Verfahren“) für einen
schnelleren Datenaustausch mit Europol, der EUStA und dem OLAF, sowie den Beitrag von
Eurojust im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-
TCN), was den Zugang zu Strafregistern von Drittstaaten erleichtern wird. Diese Maßnahmen
stehen im Einklang mit den Prioritäten der EU im Bereich der digitalen Justiz, die darauf
abzielen, die Effizienz und die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen zu
verbessern. Schließlich wird Eurojust besser in der Lage sein, elektronische Beweismittel,
grenzüberschreitende Datenanfragen und digitale forensische Analysen zu bearbeiten,
wodurch sich seine Fähigkeit verbessern wird, die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung in
Fällen von Cyberkriminalität, Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen, im
Einklang mit den im Rechtsrahmen für elektronische Beweismittel7 festgelegten Prioritäten.
Durch den Vorschlag wird die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union gestärkt, insbesondere im Bereich des Datenschutzes. Mit der Überarbeitung wird
sichergestellt, dass der erweiterte Aufgabenbereich und die operativen Fähigkeiten von
Eurojust unter uneingeschränkter Achtung der Persönlichkeitsrechte, einschließlich des
Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein unparteiisches Gericht, ausgeübt werden. Dies
wird durch die Aufnahme strenger Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch erreicht, die mit
der EU-DSVO8 im Einklang stehen, und in deren Rahmen die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU,
einschließlich Eurojust, geregelt wird. Mit der Aufsicht durch den Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) wird sichergestellt, dass Eurojust bei der Verarbeitung von
Daten die höchsten Standards in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht einhält. Die
verbesserten Verfahrensgarantien für die grenzüberschreitende Erhebung von Beweismitteln
spiegeln die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der justiziellen Zusammenarbeit
wider, die in der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)9 verankert
sind, die ebenfalls parallel zu diesem Vorschlag überarbeitet wurde.
Der Vorschlag steht im Einklang mit den strategischen Prioritäten, die im Rahmen der
Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur festgelegt wurden, insbesondere mit dem
Weißbuch zur Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU10, in dem die
Notwendigkeit sich ergänzender Aufgabenbereiche, eines nahtlosen Informationsflusses und
operativer Synergien zwischen Eurojust, dem OLAF, der Europäischen Staatsanwaltschaft
(EUStA), Europol und den nationalen Behörden hervorgehoben wird. Durch die Stärkung der
Rolle von Eurojust als Knotenpunkt für die justizielle Koordinierung wird mit dem Vorschlag
sichergestellt, dass die Tätigkeiten von Eurojust vollständig in das umfassendere EU-
Ökosystem zur Betrugsbekämpfung eingebunden werden. Dies unterstützt die Ermittlung und
Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der
Union sowie mit anderen Formen grenzüberschreitender schwerer Kriminalität.
7 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl.
L 191 vom 28.7.2023, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj).
8 In ihrer geänderten Fassung, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725.
9 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj).
10 COM(2025) 546 final vom 16. Juli 2025.
Mit dem Vorschlag wird die Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten – einschließlich
Bewerberländern und möglichen Bewerberländern – sowie mit internationalen Organisationen
im Einklang mit der Globalen Strategie der EU und dem Aktionsplan zur Bekämpfung des
Drogenhandels gestärkt, in denen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität hervorgehoben wird. Durch die
Überarbeitung der Eurojust-Verordnung wird sichergestellt, dass das externe Handeln von
Eurojust mit den externen politischen Maßnahmen der Union im Einklang steht,
einschließlich solchen, mit denen die Datenübermittlung an Drittstaaten gemäß der EU-DSVO
und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung11 geregelt wird.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 85 AEUV, wonach der Aufbau, die
Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust durch Verordnungen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Durch die
entsprechenden Verordnungen müssen ferner die Modalitäten für die Beteiligung des
Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von
Eurojust festgelegt werden, um so zu einer demokratischen Kontrolle der Tätigkeiten von
Eurojust auf EU-Ebene beizutragen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Aufgaben von Eurojust (Koordinierung, Erleichterung der Zusammenarbeit und operative
Unterstützung) sind ihrem Wesen nach länderübergreifend und können nicht allein auf der
Ebene der Mitgliedstaaten wirksam wahrgenommen werden. Mit der Agentur wird eine
neutrale, über gerichtliche Zuständigkeiten hinausgehende Perspektive geschaffen, durch die
die multilaterale parallele Zusammenarbeit erleichtert und dafür gesorgt wird, dass kein
Mitgliedstaat benachteiligt wird. Angesichts des Umfangs und der Komplexität
grenzüberschreitender Ermittlungen ist eine Koordinierung auf EU-Ebene für die nationalen
Strafverfolgungs- und Justizbehörden unverzichtbar, weshalb Maßnahmen auf EU-Ebene, die
dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragen, erforderlich sind. Eurojust bietet einen
operativen, rechtlichen und strategischen Wert, der die Funktionsweise der nationalen
Systeme und die Kohärenz des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der EU
verbessert. Die Maßnahmen von Eurojust ersetzen nicht die Maßnahmen der nationalen
Behörden, sondern ergänzen diese vielmehr mittels unterstützender Dienstleistungen. Durch
eine weitere Verbesserung von Eurojust lassen sich deutliche Skaleneffekte und
Effizienzgewinne erzielen, denn es wird auf diese Weise möglich, das Fachwissen nationaler
Rechtspraktiker in einer einzigen Agentur zu bündeln, die Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität zügig und effizienter zu koordinieren sowie Doppelarbeit
und Ermittlungskonflikte zu vermeiden.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag nicht
über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er ist zielgerichtet, da er auf
11 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung
sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
strukturelle und operative Verbesserungen ausgerichtet ist, ohne über die unterstützende und
koordinierende Rolle von Eurojust hinauszugehen.
Mit dem bevorzugten Maßnahmenpaket werden die festgestellten Probleme auf möglichst
umfassende und kosteneffiziente Weise angegangen. Die im Rahmen der dem Vorschlag
beigefügten Folgenabschätzung durchgeführte Mehrkriterienanalyse, bei der die Wirksamkeit,
Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit aller politischen Optionen berücksichtigt
wurden, ergab, dass alle ermittelten Maßnahmen letztlich eine positive Wirkung mit sich
bringen und dass die bevorzugten Maßnahmen am höchsten bewertet wurden (siehe Kapitel 7
der Folgenabschätzung und Anhang 4 zu den analytischen Methoden). Die geschätzten
Kosten des vorliegenden Vorschlags stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen,
und insgesamt ist zu erwarten, dass der Vorschlag für Eurojust, insbesondere aufgrund des
überarbeiteten Governance-Modells, von großem Nutzen sein wird, wie in der
Folgenabschätzung dargelegt (siehe Kapitel 8). So wird beispielsweise durch die Einrichtung
eines Verwaltungsrats für die strategische Aufsicht und eines Exekutivrats für administrative
Entscheidungen die Governance gestrafft, ohne die operative Unabhängigkeit der nationalen
Mitglieder zu beeinträchtigen. Ebenso ist die Ausweitung des Mandats von Eurojust
erforderlich, um neue Formen der Kriminalität wie Cyberkriminalität, Verstöße gegen
restriktive Maßnahmen der Union und geschlechtsspezifische Gewalt besser bekämpfen zu
können und so mit den sich wandelnden Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität
Schritt zu halten; dabei wird jedoch sorgfältig darauf geachtet, Überschneidungen mit den
Zuständigkeiten anderer EU-Agenturen und der Mitgliedstaaten zu vermeiden.
• Wahl des Instruments
Der vorliegende Vorschlag ist seiner Form nach eine Verordnung, was den Vorgaben von
Artikel 85 AEUV entspricht, wonach der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und
die Aufgaben von Eurojust durch Verordnungen festgelegt werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Bei der Bewertung von Eurojust im Jahr 2025 wurden zwei zentrale Probleme festgestellt, die
gesetzgeberische Maßnahmen erfordern. Das erste Problem betrifft die nicht optimale
Effizienz der internen Organisation und Verfahren von Eurojust. Dieses Problem zeigt sich
durch eine mangelnde Priorisierung der Fälle: Bei einem Großteil der von Eurojust
bearbeiteten Fälle handelt es sich um bilaterale Fälle geringerer Komplexität, wodurch
Ressourcen von multilateralen Ermittlungen mit hohem Mehrwert abgezogen werden. Zudem
traten Ineffizienzen in der Governance zutage: Die nationalen Mitglieder wendeten 40 bis
50 % ihrer Zeit für administrative Aufgaben auf, wodurch ihnen weniger Zeit blieb, sich auf
die operative Arbeit zu konzentrieren. Darüber hinaus unterscheiden sich die Befugnisse der
nationalen Mitglieder von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich, was zu einer
uneinheitlichen Unterstützung und einer Fragmentierung der operativen Tätigkeiten führt.
Das zweite Problem betrifft Einschränkungen bei der Abstimmung von Eurojust mit Partnern,
darunter die nicht optimale Zusammenarbeit mit Europol und der EUStA sowie
Herausforderungen bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die Bewertung ergab, dass das
Treffer/Kein-Treffer-Verfahren für den Datenaustausch mit Europol und der EUStA
umständlich ist und manuellen Einsatz erfordert, wodurch sich operative Folgeschritte
verzögern. Ferner sind die Verhandlungen über internationale Übereinkünfte mit Drittstaaten
zeitaufwendig, und Verbindungsrichter und -staatsanwälte werden nicht in ausreichendem
Maße eingesetzt. Aus der Bewertung ging hervor, dass diese Probleme ohne Maßnahmen der
EU aufgrund rechtlicher, struktureller und kultureller Hindernisse fortbestehen würden, was
unterstreicht, wie notwendig eine umfassende Überarbeitung der Eurojust-Verordnung ist.
• Konsultation der Interessenträger
Zur Ausarbeitung dieser Verordnung hat die Kommission mehrfach spezialisierte
Interessenträger konsultiert. Zu diesen Konsultationen gehörten eine öffentliche Konsultation
in allen 24 Amtssprachen der EU, eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine Online-
Umfrage. Darüber hinaus wurden von einem externen Auftragnehmer Befragungen einer
Vielzahl von Interessenträgern durchgeführt, darunter von Eurojust-Personal, nationalen
Mitgliedern, nationalen Behörden, Rechtspraktikern sowie Vertretern von Drittstaaten und
internationalen Organisationen.
Im Rahmen der zwölfwöchigen öffentlichen Konsultation, die vom 3. Dezember 2025 bis
zum 24. Februar 2026 stattfand, gingen 20 Antworten ein, in denen die Mehrheit der
Befragten betonte, wie wichtig die Rolle von Eurojust bei der Bekämpfung der
grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität ist. Die Interessenträger
wiesen zudem darauf hin, dass die Sichtweisen von Opfern und Zeugen stärker berücksichtigt
sowie die Zuweisung von Fällen zwischen Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz
(EJN) klarer geregelt werden müssten. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme, die auf der
Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde, gingen 42 Antworten von
Interessenträgern aus 21 EU-Mitgliedstaaten ein. In den Rückmeldungen wurde auf die sich
ergänzenden Rollen von Eurojust und dem EJN, auf die Notwendigkeit, den Aufgabenbereich
von Eurojust durch weitere operative Aufgaben zu stärken, sowie darauf verwiesen, wie
wichtig eine Verbesserung der Governance- und der Entscheidungsprozesse ist. Die
Interessenträger betonten zudem, dass Eurojust der Zusammenarbeit mit Drittstaaten Vorrang
einräumen und in technologische Instrumente investieren müsse, um den sich entwickelnden
Formen der Kriminalität gerecht zu werden. Die Online-Umfrage, die bis zum 4. März 2026
freigeschaltet war, richtete sich an Rechtspraktiker, Vertreter der Verwaltung von Eurojust
und nationale Mitglieder sowie an öffentliche Bedienstete aus EU- und Nicht-EU-Ländern.
Aus den Umfrageergebnissen ergab sich eine breite Unterstützung für eine Governance-
Reform, einschließlich der Einrichtung eines Verwaltungsrats, um das Kollegium von
Verwaltungsaufgaben zu entlasten und die Aufgabenteilung zu klären. Die Interessenträger
waren sich zudem einig, dass der Status und die Befugnisse der nationalen Mitglieder
harmonisiert und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Agenturen und Einrichtungen der
EU, wie beispielsweise Europol und der EUStA, gestärkt werden müssen. Es wurden
Bedenken hinsichtlich des unterschiedlichen Umfangs der Zusammenarbeit mit Eurojust
seitens der Drittstaaten geäußert, wobei einige Befragte vorschlugen, Konditionalitätsklauseln
einzuführen, um die Zusammenarbeit, insbesondere in den EU-Bewerberländern und
möglichen Bewerberländern, zu verbessern. Zusätzlich zu den öffentlichen Konsultationen
wurden 115 Interessenträger befragt, darunter Vertreter der Verwaltung von Eurojust,
nationale Mitglieder, Verbindungsstaatsanwälte, EU-Agenturen, nationale Behörden und
internationale Organisationen. Diese Befragungen lieferten tiefere Einblicke in die operativen
Herausforderungen, vor denen Eurojust steht, darunter veraltete Instrumente, eine
eingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
und die Notwendigkeit klarerer Zuständigkeiten in Bereichen wie elektronischen
Beweismitteln. Obwohl die Interessenträger aus Drittstaaten und internationale
Organisationen die Arbeit von Eurojust als wertvoll würdigten, wiesen sie auch auf
Möglichkeiten hin, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen wie die Einrichtung von ständigen
Kontaktstellen und die Ernennung von Verbindungsrichtern weiter zu verbessern.
Den Beiträgen der Interessenträger wurde im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorschlags
sorgfältig Rechnung getragen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde sowohl internes als auch externes Fachwissen
herangezogen. Die internen Bewertungen von Eurojust, darunter die Bewertung für das
Jahr 2025 und der Aktionsplan für 2026-2027, lieferten wichtige Erkenntnisse über die
operativen Herausforderungen der Agentur sowie über Hürden im Bereich Governance.
Externe Expertise lieferte zudem eine Begleitstudie, in der die operativen Herausforderungen
von Eurojust sowie die Hürden im Bereich Governance analysiert und politische Optionen zu
deren Bewältigung vorgeschlagen wurden. Die Kommission stützte sich zudem auf die
Empfehlungen des Hochrangigen Forums zur Zukunft der Strafjustiz in der EU, in denen
betont wurde, dass es eine kohärentere Struktur der Strafjustiz mit Eurojust als Knotenpunkt
braucht. Diese Expertise floss in die politischen Entscheidungen im Rahmen des Vorschlags
ein, was sicherstellte, dass diese auf fundierten Erkenntnissen beruhen.
• Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, in der verschiedene Ansätze zur
Bewältigung der operativen und strukturellen Herausforderungen von Eurojust bewertet
wurden. Die ausgewählten Maßnahmen stellen die wirksamste Lösung dar; ihr Schwerpunkt
liegt auf der Ausweitung des Aufgabenbereichs von Eurojust auf neue Kriminalitätsbereiche,
der Vereinheitlichung des Status und der Befugnisse der nationalen Mitglieder sowie einer
verbesserten Effizienz der Governance. Durch diese Änderungen dürfte sich die
grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit verbessern, es wird erwartet, dass sich der
Verwaltungsaufwand verringert und die Zusammenarbeit mit Europol, der EUStA und
anderen Partnern gestärkt wird. Die geschätzten Kosten sind durch einen erheblichen
operativen Nutzen gerechtfertigt, unter anderem eine zügigere Fallbearbeitung und eine
verbesserte Ressourcenzuweisung.
Im Rahmen der Bewertung wurden verschiedene politische Optionen mit einem Basisszenario
abgeglichen, bei dem Eurojust seine Tätigkeit innerhalb seines derzeitigen Aufgabenbereichs
ohne Strukturreformen fortsetzen würde. Die umfassendste Lösung erwies sich als die
bevorzugte Option: Bei dieser Lösung werden Gesetzesänderungen, Governance-Reformen
und operative Verbesserungen kombiniert, damit aus Eurojust ein proaktiverer und
wirksamerer Knotenpunkt für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und
Sicherheit der EU im weiteren Sinne wird.
Die ausgewählten Maßnahmen konzentrieren sich auf drei zentrale Bereiche mit
Verbesserungsbedarf. Erstens wird mit der Überarbeitung der Aufgabenbereich von Eurojust
erweitert, damit Eurojust in neuen Kriminalitätsbereichen wie Cyberkriminalität, Verstößen
gegen restriktive Maßnahmen der EU und geschlechtsspezifischer Gewalt verstärkt
handlungsfähig ist, während zugleich halbpermanente operative Plattformen eingerichtet
werden, um eine stärkere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen,
unter anderem durch gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG). Durch diese Erweiterung wird
Eurojust in die Lage versetzt, den sich wandelnden Formen grenzüberschreitender krimineller
Aktivitäten etwas entgegenzusetzen, insbesondere solche mit digitalen Komponenten oder
einer geopolitischen Dimension. Zweitens werden mit der Reform bestimmte
Begriffsbestimmungen präzisiert und der Status sowie die Befugnisse der nationalen
Mitglieder in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, um einheitliche operative Fähigkeiten
herzustellen, einschließlich der Befugnis, Sicherstellungsentscheidungen und Entscheidungen
über elektronische Beweismittel zu erlassen. Durch eine solche Vereinheitlichung der
Befugnisse und Fähigkeiten werden die derzeitigen Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des
Aufgabenbereichs von Eurojust durch die einzelnen Mitgliedstaaten beseitigt und eine
einheitlichere Unterstützung der nationalen Behörden sichergestellt. Drittens wird mit der
Überarbeitung die Governance-Struktur an das für alle dezentralen Agenturen der EU
geltende Gemeinsame Konzept angepasst, indem ein Verwaltungsrat eingerichtet wird, der
Verwaltungs- und Leitungsaufgaben wahrnimmt und es dem Kollegium der nationalen
Mitglieder ermöglicht, sich ausschließlich auf operative Angelegenheiten zu konzentrieren.
Diese Aufgabentrennung dürfte den Verwaltungsaufwand für die nationalen Mitglieder, der
derzeit auf 40 % ihrer Arbeitsbelastung geschätzt wird, erheblich verringern.
Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass diese Maßnahmen insgesamt die Fähigkeit von
Eurojust verbessern werden, komplexe, länderübergreifende kriminelle Aktivitäten
aufzudecken, zu koordinieren und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die Stärkung der
operativen Zusammenarbeit mit Europol mittels automatisierter Datenaustauschsysteme und
die Einrichtung klarerer Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Europäischen
Staatsanwaltschaft wird im Zuge der Reform ein stärker integriertes Ökosystem der Strafjustiz
in der EU geschaffen. Im Bereich der Außenbeziehungen wird durch die Überarbeitung der
Rechtsrahmen für Verbindungsrichter präzisiert und die Einrichtung von ständigen
Kontaktstellen aus als prioritär eingestuften Drittstaaten institutionalisiert, wodurch stabilere
Kanäle für die internationale justizielle Zusammenarbeit entstehen. Im Rahmen der
Bewertung wird der Schluss gezogen, dass diese umfassenden Änderungen zwar eine
entsprechende Aufstockung der Ressourcen für Eurojust erfordern, jedoch erheblichen
operativen Nutzen mit sich bringen werden, darunter eine schnellere Fallbearbeitung, eine
verbesserte Ressourcenzuweisung und eine verbesserte Fähigkeit zur Bekämpfung neuer
krimineller Bedrohungen.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 4. Mai 2026 eine befürwortende
Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab, die daraufhin aktualisiert wurde, um den
Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundsätzen des Programms zur Gewährleistung
der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), indem die Governance von
Eurojust gestrafft, die Zuweisung von Fällen klarer geregelt und der Datenaustausch
automatisiert wird. Durch die Einsetzung eines Verwaltungsrats wird der
Verwaltungsaufwand für das Kollegium verringert, sodass sich die nationalen Mitglieder
stärker auf operative Aufgaben konzentrieren können. Mit der Klärung der Grenzen der
Zuständigkeiten von Eurojust, insbesondere in Bezug auf das Europäische Justizielle Netz
(EJN), zielt der Vorschlag darauf ab, Doppelarbeit zu minimieren und sicherzustellen, dass
die Ressourcen von Eurojust für komplexe, besonders wichtige Ermittlungen eingesetzt
werden. Die Automatisierung des Treffer/Kein-Treffer-Verfahrens für den Datenaustausch
mit Europol und der EUStA reduziert manuelle Schritte und verbessert so die Effizienz und
operative Reaktionsfähigkeit.
• Grundrechte
Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Schutz der Grundrechte wurden sorgfältig geprüft.
Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags wird die Einhaltung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union gewährleistet, insbesondere in Bereichen, in denen der erweiterte
Aufgabenbereich von Eurojust mit strafrechtlichen Verfahrensgarantien und dem Datenschutz
in Berührung gerät. Die Überarbeitung der Eurojust-Verordnung beinhaltet strenge
Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch, wodurch sichergestellt wird, dass jede
Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig und verhältnismäßig ist und der Aufsicht
durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterliegt. Mit Garantien zur
Zweckbindung wird verhindert, dass Daten für andere als die vorgesehenen Zwecke
weiterverwendet werden; Transparenz ist in den operativen Verfahren verankert, damit
Einzelpersonen klare Möglichkeiten haben, die Datenverarbeitung oder operative
Entscheidungen, die sich auf ihre Rechte auswirken, anzufechten.
Zudem wurden die Verfahrensgarantien verbessert, damit Eurojust weiterhin eine
unterstützende und koordinierende Rolle übernehmen kann, ohne die Unabhängigkeit der
Justiz zu gefährden. Der Vorschlag enthält Mechanismen für Transparenz und Rechtsbehelfe,
die es Einzelpersonen ermöglichen, Entscheidungen anzufechten, die sich negativ auf ihre
Rechte auswirken könnten. Damit wird sichergestellt, dass die Ausweitung des operativen
Aufgabenbereichs von Eurojust, insbesondere in Bereichen wie elektronischen Beweismitteln
und der Abschöpfung von Vermögenswerten, die Grundrechte der an grenzüberschreitenden
Strafverfahren beteiligten Personen nicht beeinträchtigt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Überarbeitung der Eurojust-Verordnung wird eine Aufstockung des EU-Beitrags zur
Agentur um rund 119 Mio. EUR im Zeitraum 2028-2034 erfordern (83 Mio. EUR davon
zusätzlich zur Finanzplanung und 36 Mio. EUR aus Beitragsvereinbarungen, die in den
regulären Haushalt der Agentur aufgenommen werden). Wie im Finanz- und Digitalbogen zu
Rechtsakten dargelegt, wird sich der Gesamtbeitrag der EU zu Eurojust im nächsten MFR auf
625 Mio. EUR belaufen. Durch diese Aufstockung wird der erweiterte Aufgabenbereich der
Agentur unterstützt, darunter die proaktive Fallbearbeitung, verbesserte analytische
Fähigkeiten und eine engere Zusammenarbeit mit EU-Partnern und internationalen Partnern.
Aus dem Haushalt werden in erster Linie 87 zusätzliche Bedienstete (40 Bedienstete auf Zeit,
20 Vertragsbedienstete, 27 abgeordnete nationale Sachverständige) finanziert, die nach und
nach das Personal verstärken, sowie die Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich
der Erweiterung der Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts
und digitaler Instrumente für die Zusammenarbeit wie des Treffer/Kein-Treffer-Verfahrens.
Die Kosten werden zunächst progressiv verteilt, bevor sie sich im Jahr 2033 auf einem
stabilen Niveau einpendeln. Im Vorschlag ist die finanzielle Tragfähigkeit berücksichtigt, und
gleichzeitig steht er im Einklang mit den Prioritäten der EU in den Bereichen Sicherheit,
Digitalisierung und justizielle Zusammenarbeit.
Neben seinen regulären Tätigkeiten führt Eurojust derzeit fünf Projekte durch, die im Rahmen
von Beitragsvereinbarungen mit Generaldirektionen der Kommission finanziert werden. Da
einige der mit diesen Projekten verbundenen Aufgaben nun fest im Aufgabenbereich von
Eurojust verankert sind, werden solche Vereinbarungen in den regulären Haushalt der
Agentur aufgenommen. Dies wird eine entsprechende Aufstockung des EU-Beitrags zu
Eurojust zur Folge haben, die durch eine Kürzung in gleicher Höhe der Mittelausstattungen
der Programme ausgeglichen wird, mit denen diese Vereinbarungen derzeit finanziert werden,
sodass die Finanzplanung insgesamt unverändert bleibt. Die derzeitige Projektfinanzierung
wird ab dem Inkrafttreten der neuen Verordnung in den regulären Haushalt von Eurojust
integriert, sodass ohne zusätzliche Kosten die Kontinuität sichergestellt ist. Dadurch können
16 Bedienstete (11 Bedienstete auf Zeit, 5 Vertragsbedienstete) dauerhaft beschäftigt werden,
sodass für Kontinuität in den Bereichen elektronische Beweismittel und Kernverbrechen des
Völkerstrafrechts gesorgt ist.
Mit der Reform soll den Faktoren entgegengewirkt werden, die der Bewertung zufolge der
Effizienz der Arbeit von Eurojust zuwiderlaufen. Insbesondere die gestraffte Governance-
Struktur, die auf einer klareren Trennung zwischen operativen und administrativen
Zuständigkeiten basiert, wird es den nationalen Mitgliedern und den nationalen
Verbindungsbüros ermöglichen, einen größeren Teil ihrer Zeit und ihres Fachwissens für die
Bearbeitung von Fällen einzusetzen. Parallel dazu werden mittels verbesserter Mechanismen
der Zusammenarbeit, die durch modernisierte Arbeitsmethoden und -systeme unterstützt
werden, Doppelarbeit verringert, die Koordinierung mit den Partnern verbessert und die
Bearbeitung von Ersuchen sowie der Informationsaustausch erleichtert.
Gleichzeitig werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurojust durch die Reform
erheblich erweitert, was die Agentur in die Lage versetzt, bei der Bekämpfung sich
wandelnder Formen der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität verstärkte
Unterstützung zu leisten. Zwar dürften die vorgeschlagenen Maßnahmen zu erheblichen
Effizienzgewinnen und einer wirksameren Nutzung der vorhandenen Ressourcen führen, doch
würden diese Vorteile allein nicht ausreichen, um die durch den neuen Aufgabenbereich
entstehende zusätzliche Arbeitsbelastung zu bewältigen. Der oben dargelegte
Ressourcenbedarf wurde daher unter Berücksichtigung der durch die Reform zu erwartenden
Effizienzgewinne geschätzt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Durchführung der überarbeiteten Eurojust-Verordnung wird durch einen soliden Rahmen
für die Überwachung, Bewertung und Berichterstattung unterstützt. Es wurden wesentliche
Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele
des Vorschlags zu verfolgen, darunter die Verringerung des Verwaltungsaufwands der
nationalen Mitglieder, die Erhöhung der Zahl der Fälle, die von Eurojust aus eigener Initiative
eingeleitet werden (d. h. Fälle, die Eurojust proaktiv anlegt, wenn die Agentur einen Bedarf an
Koordinierung oder Beteiligung der Justiz feststellt), sowie die verstärkte Einleitung von
Folgemaßnahmen im Falle von Treffern beim Datenaustausch. Die für diese KPI
bereitgestellten Daten werden aus dem Fallbearbeitungssystem von Eurojust, dem
konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht und den Berichten des Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bezogen.
Nach vier Jahren erfolgt eine Interimsüberprüfung, um die ersten Auswirkungen der
Verordnung zu bewerten, gefolgt von einer vollständigen Bewertung nach fünf Jahren. Im
Rahmen dieser Bewertung werden die operative Wirksamkeit der neuen Maßnahmen, die
Qualität der Zusammenarbeit mit EU-Partnern und Drittstaaten sowie die Einhaltung der
Grundrechte geprüft. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht und dem
Europäischen Parlament, dem Rat sowie den nationalen Parlamenten vorgelegt, um so
Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen. Eurojust wird seinen konsolidierten
Jahresbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten
übermitteln, die Stellungnahmen und Schlussfolgerungen dazu abgeben können. Durch diese
Berichterstattungsmodalitäten wird eine laufende Überwachung sichergestellt und den
Interessenträgern die Möglichkeit gegeben, Rückmeldungen zur Durchführung der
Verordnung zu geben.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus den nachstehend erläuterten neun Kapiteln mit
insgesamt 87 Artikeln.
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen, Ziel und Aufgaben
In diesem Kapitel wird der grundlegende Rahmen von Eurojust dargelegt. Es enthält eine
Bestätigung des rechtlichen Status von Eurojust als Agentur der Union mit eigener
Rechtspersönlichkeit und es wird festgelegt, dass Eurojust seinen Sitz in Den Haag hat. Darin
sind die übergeordneten Ziele von Eurojust festgeschrieben, nämlich die Unterstützung und
Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die
für die Ermittlung und Verfolgung von grenzüberschreitender schwerer Kriminalität zuständig
sind. Das Kapitel enthält eine vollständige Auflistung der Aufgaben, die Eurojust zur
Erreichung dieser Ziele wahrzunehmen hat, darunter die Unterstützung nationaler und
internationaler Behörden bei der Koordinierung von Ermittlungen, der Abgleich von
Informationen zur Ermittlung von Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Fällen, die
Erhebung und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Kernverbrechen des
Völkerstrafrechts, die Unterstützung bei der Abschöpfung von Vermögenswerten sowie die
Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Union wie Europol und der EUStA.
Ferner werden darin die Zuständigkeiten von Eurojust festgelegt, die sich auf die in Anhang I
aufgeführten schweren Straftaten und damit zusammenhängende Straftaten erstrecken, sowie
die geografischen und situationsbezogenen Bedingungen, unter denen Eurojust tätig werden
kann, auch in Bezug auf die EUStA und Drittstaaten.
Kapitel II – Organisation von Eurojust
In diesem Kapitel wird die Governance-Struktur von Eurojust beschrieben; es ist in vier
Abschnitte unterteilt, wobei zwischen der Verwaltungsstruktur und der operativen Struktur
unterschieden wird.
In Abschnitt I wird die duale Struktur von Eurojust dargelegt: Die Verwaltungsstruktur
umfasst den Verwaltungsrat, den Exekutivrat und den Verwaltungsdirektor, während die
operative Struktur aus den nationalen Mitgliedern und dem Kollegium besteht.
Abschnitt II enthält die Bestimmungen über den Verwaltungsrat, der wichtige
Verwaltungsentscheidungen trifft und die strategische Ausrichtung der Tätigkeiten von
Eurojust vorgibt. Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und
einem Vertreter der Kommission zusammen und ist für die Annahme des einheitlichen
Programmplanungsdokuments, des Jahreshaushalts, der Personal- und Sicherheitsvorschriften
sowie weiterer nicht operativer Entscheidungen zuständig. In Kapitel II sind die sich aus dem
Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen ergebenden Regeln für die
Zusammensetzung, die Wahl des Vorsitzenden, die Häufigkeit und den Ablauf der Sitzungen,
die Aufgaben und die Abstimmungsmodalitäten festgelegt, einschließlich der spezifischen
Zweidrittelmehrheit, die für wichtige Entscheidungen wie die Ernennung des
Verwaltungsdirektors und den Erlass des Haushaltsplans erforderlich ist. Außerdem werden
darin der jährliche und der mehrjährige Programmplanungsprozess festgelegt, und der
Verwaltungsrat wird verpflichtet, bis zum 30. November jedes Jahres ein einheitliches
Programmplanungsdokument anzunehmen.
In Abschnitt III wird der Exekutivrat eingerichtet, dessen Vorsitz der Präsident von Eurojust
innehat und der den Verwaltungsrat unterstützt, indem er dessen Entscheidungen vorbereitet,
Entwürfe für Haushaltspläne und Arbeitsprogramme überprüft, für Folgemaßnahmen zu den
Feststellungen aus den Audits sorgt und bestimmte Verwaltungsbeschlüsse fasst.
Abschnitt IV enthält Bestimmungen bezüglich des Verwaltungsdirektors, der die Leitung der
Agentur unabhängig wahrnimmt und dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig
ist. Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage erworbener
Verdienste für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt und ist für die laufende Verwaltung, die
Ausführung des Haushaltsplans, Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sowie die
Personalverwaltung zuständig.
In Abschnitt V werden die nationalen Mitglieder und ihre nationalen Verbindungsbüros
behandelt. Jeder Mitgliedstaat entsendet ein nationales Mitglied an den Sitz von Eurojust in
Den Haag, das von mindestens einem Stellvertreter und einem Assistenten unterstützt wird.
Die nationalen Mitglieder müssen über hohe staatsanwältliche oder richterliche
Qualifikationen verfügen und mit bestimmten richterlichen Befugnissen ausgestattet sein.
Insbesondere werden in Artikel 19 die Befugnisse der nationalen Mitglieder aufgeführt, wobei
zwischen Befugnissen, die ohne vorherige Genehmigung ausgeübt werden können, und
solchen, die einer Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde bedürfen, unterschieden
wird. Im Rahmen der ersten Kategorie können nationale Mitglieder direkt Kontakt zu den
zuständigen nationalen Behörden und Behörden von Drittstaaten sowie zu den einschlägigen
Einrichtungen der Union aufnehmen und operative Informationen sowie Beweismittel mit
diesen austauschen, Fälle im Fallbearbeitungssystem anlegen und verwalten,
Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren organisieren, an gemeinsamen
Ermittlungsgruppen teilnehmen und diese unterstützen, unter anderem durch die
Unterzeichnung von Vereinbarungen über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe
(im Folgenden „GEG-Vereinbarungen“), an gemeinsamen operativen Plattformen und
Plattformen für die justizielle Koordinierung teilnehmen, die zuständigen nationalen
Behörden um die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen ersuchen
sowie bei der Ermittlung und Beilegung von Kompetenzkonflikten behilflich sein. Im
Rahmen der zweiten Kategorie können die nationalen Mitglieder mit Zustimmung der
zuständigen nationalen Behörde oder in dringenden Fällen auch ohne diese Zustimmung
Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit oder Ersuchen um gegenseitige Anerkennung stellen
oder ausführen, einschließlich des Erlasses der zugrunde liegenden Anordnung gemäß dem
nationalen Recht. In Abschnitt V wird zudem ein Entschädigungsmechanismus für den
Mitgliedstaat eingeführt, dessen nationaler Vertreter Präsident von Eurojust ist, um die Kosten
für die Verstärkung der nationalen Verbindungsbüros während der Amtszeit des Präsidenten
zu decken.
Abschnitt VI betrifft das Kollegium, das sich aus allen nationalen Mitgliedern zusammensetzt,
für die operativen Aufgaben von Eurojust zuständig ist und vollkommen unabhängig handelt.
Das Kollegium befasst sich mit der Fallbearbeitung, trifft die geeigneten operativen
Entscheidungen in Bezug auf von den Mitgliedstaaten vorgelegte Fälle oder legt
gegebenenfalls aus eigener Initiative Fälle an. Das Kollegium wählt den Präsidenten und den
Vizepräsidenten aus den Reihen der nationalen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit für
eine Amtszeit von vier Jahren.
Kapitel III – Operative Angelegenheiten
Dieses Kapitel bildet den Kern der Verordnung in Bezug auf die operativen Aspekte. Es ist in
vier Abschnitte unterteilt, in denen die verschiedenen Modalitäten und Formen der operativen
Tätigkeiten von Eurojust behandelt werden.
Abschnitt I betrifft die operative Hauptaufgabe von Eurojust, die Erleichterung der justiziellen
Zusammenarbeit und Koordinierung. Darin wird festgelegt, wie Eurojust
grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützt, unter
anderem durch die Organisation von Koordinierungstreffen und Koordinierungszentren,
Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, die Unterstützung bei der
Klärung von Kompetenzkonflikten und den Abgleich von Informationen in einschlägigen
Datenbanken. In dem Abschnitt werden die Einzelheiten der operativen, technischen,
analytischen, rechtlichen und finanziellen Unterstützung beschrieben, die Eurojust den
gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Verfügung stellt, einschließlich der Unterstützung bei
der Ausarbeitung von GEG-Vereinbarungen und der Verwaltung des Finanzbeitrags von
Eurojust zu den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Überdies werden
Plattformen für die justizielle Koordinierung eingerichtet, die Eurojust auf Antrag von zwei
oder mehr Mitgliedstaaten oder aus eigener Initiative einrichten kann, um besonders
komplexe grenzüberschreitende Ermittlungen zu unterstützen; hierzu stellt Eurojust den
Plattformen und den Teilnehmern operative, technische, analytische, rechtliche und
finanzielle Unterstützung bereit.
In Abschnitt II werden die operativen Tätigkeiten geregelt, die Eurojust aus eigener Initiative
durchführt, wenn kein Ersuchen der nationalen Behörden oder der EUStA vorliegt. Darin
werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, unter und nach denen nationale Mitglieder
die zuständigen nationalen Behörden ersuchen können, Ermittlungen einzuleiten oder
auszuweiten, gemeinsame Ermittlungsgruppen einzurichten, Ersuchen um justizielle
Zusammenarbeit vorrangig zu behandeln oder andere gerechtfertigte Maßnahmen zu
ergreifen. Außerdem betrifft der Abschnitt die Kapazitäten von Eurojust, Beweismittel im
Zusammenhang mit Kernverbrechen des Völkerstrafrechts zu sichern, zu analysieren und zu
speichern und diese den Mitgliedstaaten, Drittstaaten sowie internationalen Strafgerichten und
-gerichtshöfen zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlungsarbeit zu erleichtern. In
Abschnitt II sind ferner die Vorratsspeicherung operativer Kenntnisse aus der Fallbearbeitung
von Eurojust, die Ausarbeitung von Leitlinien und bewährten Verfahren sowie die
Einrichtung von Eurojust-Kompetenzzentren in Strafsachen geregelt, die strategische,
analytische und operative Unterstützung in vorrangigen Kriminalitätsbereichen leisten sollen.
Abschnitt III beinhaltet zusätzliche Formen der operativen Unterstützung durch Eurojust,
einschließlich der Rolle von Eurojust als Kontaktstelle für Drittstaaten und internationale
Organisationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 über ECRIS-TCN, die Unterstützung
für Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Strafverfahren sowie die Beteiligung –
gemeinsam mit Europol und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenbereiche – an den Zyklen im
Zusammenhang mit der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle
Bedrohungen (EMPACT), wodurch ein Beitrag zur Erstellung strategischer Analysen und zur
operativen Umsetzung der Prioritäten der Union bei der Bekämpfung der schweren
Kriminalität geleistet wird.
In Abschnitt IV wird der Rahmen für den Informationsaustausch zwischen Eurojust und den
nationalen Behörden festgelegt. Danach muss jeder Mitgliedstaat ein nationales Eurojust-
Koordinierungssystem einrichten, um eine wirksame Koordinierung zwischen dem nationalen
Verbindungsbüro und den nationalen Behörden sicherzustellen; dazu gehören auch die
Kontaktstellen der einschlägigen europäischen Netze und die entsprechenden nationalen
Kontaktstellen für Terrorismusfragen. In dem Abschnitt wird die allgemeine Verpflichtung
der zuständigen nationalen Behörden festgelegt, alle für die Aufgaben von Eurojust
erforderlichen Informationen auszutauschen; dies umfasst spezifische Meldepflichten für
Fälle, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, sowie für alle Terrorismusfälle,
die an Justizbehörden verwiesen werden.
In diesem Abschnitt wird zudem der Austausch operativer Informationen zwischen dem
Eurojust-Personal und den Mitgliedstaaten über die nationalen Mitglieder geregelt, eine
sichere digitale Kommunikation über ein dezentrales IT-System auf der Grundlage von
e-CODEX festgelegt und das Fallbearbeitungssystem als zentrales Instrument für die
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, die Fallbearbeitung, den Abgleich von
Informationen und die Sicherung von Beweismitteln eingeführt. Schließlich werden darin die
Regeln für den Zugang zum Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene sowie für den
Umgang mit Informationen durch nationale Mitglieder und befugtes Personal festgelegt.
Kapitel IV – Informationsverarbeitung
In diesem Kapitel wird der Datenschutzrahmen für die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch Eurojust festgelegt. Es wird bestimmt, dass sowohl die vorliegende Verordnung
als auch die Verordnung (EU) 2018/1725 für die Datenverarbeitungstätigkeiten von Eurojust
gelten, wobei die operativen Datenschutzvorschriften dieser Verordnung (als lex specialis)
Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 haben. Durch
diesen Ansatz wird Rechtsklarheit sichergestellt, während gleichzeitig der allgemeine
Datenschutzrahmen, der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt,
beibehalten wird.
In Kapitel IV werden die Kategorien operativer personenbezogener Daten definiert, die
Eurojust verarbeiten darf. Dazu gehören Daten über Verdächtige, verurteilte Personen, Opfer
und andere Verfahrensbeteiligte sowie – unter außergewöhnlichen und zeitlich begrenzten
Umständen – zusätzliche Daten, die für laufende koordinierte Ermittlungen unmittelbar von
Bedeutung sind. Es werden strenge Fristen für die Speicherung operativer personenbezogener
Daten nach Abschluss eines Verfahrens festgelegt und Anforderungen in Bezug auf
automatisierte Überprüfungsmechanismen aufgestellt, um die Einhaltung der Vorschriften
sicherzustellen.
In diesem Kapitel werden außerdem die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf
operative personenbezogene Daten dargelegt, darunter das Auskunftsrecht und die
Einschränkungen dieses Rechts, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie die
Voraussetzungen, unter denen die Auskunft verweigert werden kann, wenn dies eine laufende
Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Gemäß Kapitel 4 ist der Zugriff
auf operative personenbezogene Daten innerhalb von Eurojust auf nationale Mitglieder,
befugte abgeordnete nationale Sachverständige, benannte nationale Nutzer des Systems und
befugtes Eurojust-Personal beschränkt. Darin werden die Benennung eines
Datenschutzbeauftragten durch den Exekutivrat und die Vorschriften für die Meldung im
Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingeführt. Abschließend wird
die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten und die Einhaltung der Rechtsvorschriften
entweder Eurojust oder den Mitgliedstaaten auferlegt, je nach Herkunft und anschließender
Verarbeitung der Daten.
Kapitel V – Beziehungen zu Partnern
In diesem Kapitel werden die Außenbeziehungen von Eurojust geregelt. Es umfasst drei
Abschnitte, die die Beziehungen zu den Einrichtungen und Agenturen der Union sowie die
internationale Zusammenarbeit betreffen.
In Abschnitt I sind die gemeinsamen Bestimmungen festgelegt, die für alle
Kooperationsbeziehungen von Eurojust gelten. Darin ist vorgesehen, dass Eurojust nach
vorheriger Konsultation der Kommission Arbeitsvereinbarungen mit Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union sowie mit Behörden von Drittstaaten und Organen
internationaler Organisationen schließen kann. Derartige Vereinbarungen stellen
möglicherweise keine Rechtsgrundlage für den Austausch von personenbezogenen Daten dar
und begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten. In
Abschnitt I wird auch das gemeinsame Treffer/Kein-Treffer-Verfahren geregelt, das es den
benannten Agenturen und Einrichtungen der Union – insbesondere Europol, der EUStA, dem
OLAF, der AMLA und der EU-Zollbehörde – ermöglicht, über einen automatisierten Index
indirekten Zugang zum Fallbearbeitungssystem von Eurojust zu erhalten, wobei der
Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der
technischen und funktionalen Spezifikationen des Treffer-/Kein-Treffer-Verfahrens zu
erlassen.
Abschnitt II enthält Regelungen zu den Beziehungen von Eurojust zu bestimmten Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Damit wird eine privilegierte Beziehung zum
Europäischen Justiziellen Netz eingeführt, die die Eingliederung des Sekretariats des Netzes
innerhalb des Personals von Eurojust und die Durchführung der Koordinierung über das
nationale Koordinierungssystem umfasst. Gemäß diesem Abschnitt muss Eurojust eine Reihe
weiterer Netze und Einrichtungen unterstützen, die im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen tätig sind, darunter das GEG-Netz, das Europäische
Justizielle Netz gegen Cyberkriminalität und das Europäische Justizielle Netz für organisierte
Kriminalität. Es wird hier die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol geregelt;
hierfür ist eine Arbeitsvereinbarung vorgesehen, in der die praktischen Modalitäten der
Zusammenarbeit, der gegenseitige Zugriff auf ausgewählte, in den jeweiligen Datenbanken
gespeicherte Informationen über das Treffer/Kein-Treffer-Verfahren sowie die Möglichkeit
zur Einrichtung gemeinsamer operativer Plattformen festgelegt sind. In diesem Abschnitt wird
der Rahmen für die Zusammenarbeit mit der EUStA festgelegt, der auf der gegenseitigen
Zusammenarbeit im Rahmen der jeweiligen Aufgabenbereiche beruht und unter anderem die
Verpflichtung, jedes strafbare Verhalten, das in die Zuständigkeit der EUStA fällt,
unverzüglich zu melden, sowie die Abordnung eines Verbindungsbeamten der EUStA zu
Eurojust beinhaltet. Außerdem werden darin die Kooperationsbeziehungen von Eurojust zum
OLAF, zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zur Behörde zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) sowie zur EU-
Zollbehörde festgelegt.
Der Vorschlag bezieht sich auf den derzeitigen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen
Eurojust und der EUStA und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die EUStA im Wege
der Verstärkten Zusammenarbeit eingerichtet wurde. Etwaige künftige Entwicklungen, die
sich aus Änderungen der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EUStA ergeben könnten,
unter anderem im Zusammenhang mit dem geplanten Beitritt Ungarns, bleiben hiervon
unberührt.
In Abschnitt III wird die internationale Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Behörden von
Drittstaaten sowie internationalen Organisationen geregelt. Darin sind die Annahme einer
vierjährigen Kooperationsstrategie und die Entsendung von Eurojust-
Verbindungsrichtern/-staatsanwälten in Drittstaaten vorgesehen, um die justizielle
Zusammenarbeit zu erleichtern. In diesem Abschnitt werden die Bedingungen für die
Abordnung von Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten und internationalen
Organisationen zu Eurojust auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte festgelegt,
einschließlich ihres Zugriffs auf das Fallbearbeitungssystem. Damit wird die Angliederung
von Kontaktstellen aus Drittstaaten bei Eurojust zur Beschleunigung der justiziellen
Zusammenarbeit sowie die Benennung von Kontaktstellen in Drittstaaten und internationalen
Organisationen ermöglicht, sofern dies in einer Arbeitsvereinbarung zwischen Eurojust und
den Behörden des betreffenden Drittstaats oder den Organen der betreffenden internationalen
Organisation vorgesehen ist, in der festgelegt ist, dass diese Kontaktstellen keinen direkten
Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem oder auf operative personenbezogene Daten haben
dürfen.
Kapitel VI – Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans
In diesem Kapitel wird das jährliche Haushaltsverfahren beschrieben, wonach der
Verwaltungsdirektor einen Entwurf des Haushaltsvoranschlags zu erstellen hat, der vom
Exekutivrat überprüft und vom Verwaltungsrat genehmigt wird, bevor er der Kommission bis
zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt wird. Der Haushaltsplan wird nach der endgültigen
Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union durch die Haushaltsbehörden endgültig.
Es werden Bestimmungen über die Struktur, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
von Eurojust festgelegt. Darin wird dargelegt, dass der Haushalt in Bezug auf Einnahmen und
Ausgaben ausgeglichen sein muss, wobei die Einnahmequellen den Beitrag der Union,
freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten, Beiträge von Drittstaaten sowie Entgelte für
Veröffentlichungen und Dienstleistungen umfassen. Der Verwaltungsdirektor handelt als
Anweisungsbefugter und ist für die Ausführung des Haushaltsplans nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit verantwortlich. In diesem Kapitel werden
die genauen Fristen und Verfahren für die vorläufige und endgültige Rechnungslegung, die
Übermittlung der Berichte an den Rechnungshof, die Kommission, das Europäische
Parlament und den Rat sowie die Erteilung der Entlastung durch das Europäische Parlament
festgelegt. Darin ist der Erlass von Haushaltsvorschriften durch den Verwaltungsrat
vorgesehen, die ohne vorherige Zustimmung der Kommission nicht von der
Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen abweichen dürfen. Mit dem Rahmen für die
Betrugsbekämpfung, auf den die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/201312 Anwendung
findet, werden dem Rechnungshof Prüfungsbefugnisse und dem OLAF Ermittlungsbefugnisse
übertragen; zudem wird die Zuständigkeit der EUStA für die Ermittlung in Fällen von gegen
die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug festgestellt.
Kapitel VII – Personal
Dieses Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Bediensteten von Eurojust,
wonach diese dem Verwaltungsdirektor unterstellt sind und für sie das Statut der Beamten
sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
gelten. Darin wird „befugtes Eurojust-Personal“ als Bedienstete definiert, die mit der
Wahrnehmung bestimmter operativer, administrativer oder technischer Aufgaben betraut sind;
ferner werden ihre Aufgaben aufgeführt, zu denen die Unterstützung der nationalen
Verbindungsbüros, die Fallbearbeitung, die operative Analyse sowie eine Reihe von
Verwaltungstätigkeiten gehören. In Kapitel VII ist zudem geregelt, dass Eurojust auf
abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete zurückgreifen kann, die nicht
direkt bei Eurojust beschäftigt sind, und dort wird bestätigt, dass das Protokoll Nr. 7 über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für Eurojust und deren Bedienstete gilt.
Kapitel VIII – Bewertung und Berichterstattung
In diesem Kapitel wird der Rahmen für die Rechenschaftspflicht und Berichterstattung von
Eurojust festgelegt. Hiernach muss Eurojust seinen konsolidierten Jahresbericht bis zum
1. Mai eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen
Parlamenten übermitteln, und der Präsident muss jährlich vor dem Europäischen Parlament
und den nationalen Parlamenten im Rahmen einer interparlamentarischen Ausschusssitzung
erscheinen. Eurojust ist verpflichtet, unter Verwendung der von der Kommission festgelegten
Indikatoren für die Berichterstattung zum Jahresbericht über den Schutz der finanziellen
Interessen der Union gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV beizutragen. In Kapitel VIII ist
12 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September
2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung
(Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
ferner geregelt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Eurojust um eine
Stellungnahme zu vorgeschlagenen Rechtsakten ersuchen können, die in den
Anwendungsbereich von Artikel 76 AEUV fallen. Eine alle fünf Jahre durchzuführende
unabhängige Bewertung der Leistung von Eurojust ist ebenso erforderlich wie eine alle zehn
Jahre durchzuführende Bewertung, ob die Weiterführung der Agentur weiterhin gerechtfertigt
ist.
Kapitel IX – Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
In diesem Kapitel werden der allgemeine Rahmen für die Tätigkeit von Eurojust sowie die
Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt.
Darin ist geregelt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die im Besitz von Eurojust befindlichen Dokumente
Anwendung findet, und Eurojust auf der Grundlage der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443
und 2015/444 der Kommission Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen
und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen erlassen muss; zudem
enthält dieses Kapitel eine Bestätigung, dass die Verordnung Nr. 1 des Rates über die
Sprachenregelung Anwendung findet. Dieses Kapitel enthält die Einführung eines alle fünf
Jahre durchzuführenden Bewertungsverfahrens, die Festlegung einer Haftungsregelung für die
vertragliche und außervertragliche Haftung von Eurojust und ein Sitzabkommen mit den
Niederlanden. Im Rahmen von Kapitel IX wird die Verordnung (EU) 2018/1727 aufgehoben.
wobei gleichzeitig die uneingeschränkte Kontinuität von Eurojust als juristische Person,
seiner Bediensteten und ernannten Beamten, der laufenden operativen Tätigkeiten und Fälle,
des Fallbearbeitungssystems und der darin verarbeiteten Daten sowie der bestehenden
internationalen Übereinkünfte und Arbeitsvereinbarungen sichergestellt wird. Darin ist
festgelegt, dass Bezugnahmen in bestehenden Rechtsinstrumenten auf die Verordnung
(EU) 2018/1727 als Bezugnahmen auf diese Verordnung zu verstehen sind und die
Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft tritt.
2026/0164 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (Eurojust) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1727
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 85,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) wurde durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates13 als Einrichtung der
Union mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet, um die Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten im
Bereich der schweren und organisierten Kriminalität mit grenzüberschreitender
Dimension zu fördern und zu verbessern. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon wurde am 14. November 2018 die Verordnung (EU) 2018/1727 des
Europäischen Parlaments und des Rates14 angenommen, mit der der Beschluss
2002/187/JI des Rates aufgehoben und ersetzt wurde. Der Rechtsrahmen von Eurojust
wurde seitdem durch die Verordnung (EU) 2022/83815, die Verordnung
(EU) 2023/213116 und die Verordnung (EU) 2025/208217 geändert.
13 Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der
Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), geändert durch den Beschluss
2003/659/JI des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44) und den Beschluss 2009/426/JI des Rates (ABl.
L 138 vom 4.6.2009, S. 14).
14 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und
zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
15 Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch
Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und
damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 1).
16 Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des
Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen
(ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023).
17 Verordnung (EU) 2025/2082 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die
Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust (ABl. L, 2025/2082, 15.10.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2082/oj).
(2) Gemäß Artikel 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu
verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig
sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf
gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den
Behörden der Mitgliedstaaten und von der Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)18 durchgeführten
Operationen und gelieferten Informationen. Gemäß Artikel 85 AEUV müssen ferner
das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente an der Bewertung der
Tätigkeiten von Eurojust beteiligt werden.
(3) Mit der vorliegenden Verordnung soll sichergestellt werden, dass Eurojust angesichts
der sich wandelnden Kriminalitätslandschaft und der sich verändernden Architektur
der inneren Sicherheit der Union auch weiterhin seinen Zweck angemessen erfüllen
kann. Durch die Verordnung wird daher der operative Aufgabenbereich von Eurojust
gestärkt, seine Governance-Struktur flexibler gestaltet und der Rechtsrahmen
angepasst, um den Entwicklungen hinsichtlich Art und Ausmaß der
grenzüberschreitenden schweren Kriminalität, den technologischen Fortschritten, die
sowohl die kriminellen Aktivitäten als auch die justizielle Zusammenarbeit prägen,
sowie der allgemeinen Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts der Union Rechnung zu tragen.
(4) Da die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Änderungen sowohl in Bezug auf
ihre Anzahl als auch auf Art und Inhalt erheblich sind, sollte die Verordnung
(EU) 2018/1727 im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit aufgehoben und für
die durch sie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig durch die vorliegende
Verordnung ersetzt werden. Die durch die vorliegende Verordnung eingerichtete
Eurojust-Agentur ist die Rechtsnachfolgerin der durch die Verordnung
(EU) 2018/1727 eingerichteten Eurojust-Agentur. Die Kontinuität von
Übereinkünften, Arbeitsvereinbarungen und anderen Instrumenten, mit denen die
Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten, internationalen Organisationen und
Einrichtungen der Union geregelt wird, sollte im Einklang mit deren Bestimmungen
sichergestellt werden.
(5) Eurojust sollte die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Behörden unterstützen und verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von
schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen
sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, einschließlich
der Fälle, in denen sich Auswirkungen auf Ebene der Union ergeben. Der Begriff der
Auswirkungen auf Ebene der Union sollte unter Berücksichtigung der zunehmend
länderübergreifenden Dimension schwerer Kriminalität und der operativen
Gegebenheiten für die nationalen Justizbehörden ausgelegt werden. Von außerhalb der
Union geplante, organisierte oder gesteuerte kriminelle Aktivitäten können erhebliche
Auswirkungen auf die Sicherheit und die Justiz in der Union haben, insbesondere
wenn solche Straftaten eine hybride Dimension aufweisen. Dies zeigt sich
insbesondere in Fällen von im Ausland geplantem oder finanziertem, aber innerhalb
der Union verübtem Terrorismus, von Menschenhandel und Schleuserkriminalität
entlang von Routen, die außerhalb der Union beginnen, von Drogenhandel durch
18 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur
der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur
Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und
2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
Organisationen mit Sitz in Drittstaaten, die Verbrauchermärkte innerhalb der Union
beliefern, sowie von Cyberangriffen, die von außerhalb der Union gegen kritische
Infrastrukturen oder Behörden der Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Kriminelle
Aktivitäten wie Geldwäsche oder organisierte Kriminalität können zudem mit
ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung sowie
Desinformationskampagnen in Verbindung stehen und stellen somit ein zusätzliches
Sicherheitsrisiko für die Union dar. Weist ein solches strafbares Verhalten einen
Zusammenhang mit der Sicherheit, den Bürgerinnen und Bürgern oder den
grundlegenden Interessen der Union auf, kann Eurojust bei den entsprechenden
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen Unterstützung leisten, sofern die
betreffenden Straftaten in den Anwendungsbereich von Anhang I dieser Verordnung
fallen und diese Unterstützung im Einklang mit den geltenden internationalen
Übereinkünften und den Datenschutzvorschriften der Union erfolgt.
(6) Angesichts des sich wandelnden Umfelds der schweren und grenzüberschreitenden
Kriminalität ist es notwendig, die Zuständigkeiten von Eurojust anzupassen, um
sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen weiterhin geeignet ist, seinen Zweck zu
erfüllen, und den neuen Gegebenheiten der Kriminalität Rechnung trägt. Die Union ist
mit sich verändernden und immer ausgefeilteren kriminellen Bedrohungen
konfrontiert, darunter durch den Cyberspace bedingte und durch den Cyberspace
ermöglichte Kriminalität sowie die Nutzung digitaler Infrastrukturen für terroristische
Zwecke, die demokratische Institutionen, die öffentliche Sicherheit, kritische
Infrastrukturen und die gesellschaftliche Resilienz untergraben. Auch andere Formen
schwerer Kriminalität, wie beispielsweise geschlechtsspezifische Gewalt –
insbesondere, wenn diese durch digitale Technologien erleichtert wird oder
grenzüberschreitende Aspekte aufweist –, haben tiefgreifende und dauerhafte
Auswirkungen auf die Opfer, die Gleichstellung und die Grundrechte. Die wirksame
Ermittlung und Verfolgung solcher Straftaten erfordert einen koordinierten Ansatz der
Union, eine verstärkte grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit sowie die
Stärkung gemeinsamer Kapazitäten im Bereich der Sicherheit und der
Informationsintegrität unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der
Rechtsstaatlichkeit. Die Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust
zuständig ist, sollte daher aktualisiert werden, um diese sich wandelnden kriminellen
Bedrohungen – darunter Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union und
geschlechtsspezifische Gewalt – zu berücksichtigen, und regelmäßig überprüft
werden, um sicherzustellen, dass der Aufgabenbereich von Eurojust sachdienlich und
wirksam bleibt.
(7) Die Aufgaben von Eurojust sollten erweitert und präzisiert werden, um der Rolle von
Eurojust als strategischem, analytischem und proaktivem Knotenpunkt für die
grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit Rechnung zu tragen, die die
zuständigen nationalen Behörden durch operative und analytische Hilfe unterstützt.
Die Beteiligung von Eurojust an der Politikgestaltung der Union und an den
entsprechenden strategischen Zyklen sollte ebenfalls verstärkt werden, damit Eurojust
das aus der Fallbearbeitung gewonnene Wissen einbringen kann, wenn die Prioritäten
der Union bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität festgelegt werden. Ein
besonderer Schwerpunkt sollte auf der Rolle von Eurojust bei der Erleichterung und
Unterstützung des Erlasses und der Vollstreckung von Instrumenten der justiziellen
Zusammenarbeit und der gegenseitigen Anerkennung, bei der Beilegung von
Kompetenzkonflikten zwischen zuständigen nationalen Behörden, bei der
Unterstützung der grenzüberschreitenden Abschöpfung von Vermögenswerten, bei der
Erhebung, Sicherung und Aufbewahrung von Beweismitteln im Zusammenhang mit
Kernverbrechen des Völkerstrafrechts sowie bei der Unterstützung von Opfern
schwerer Straftaten in grenzüberschreitenden Strafverfahren liegen.
(8) Eurojust sollte zudem Fachwissen und Expertise im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen aufbauen und aufrechterhalten, unter anderem durch
die Einrichtung von Eurojust-Kompetenzzentren in Strafsachen. Diese
Kompetenzzentren sollten eng mit ähnlichen, auf Unionsebene eingerichteten
speziellen Strukturen zusammenarbeiten, einschließlich der spezialisierten Zentren der
Union und des EU-Zentrums für die Prävention und Bekämpfung sexuellen
Kindesmissbrauchs, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und
unter gewährleisteter Komplementarität, um den operativen Nutzen ihres gebündelten
Fachwissens zum Vorteil der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu
maximieren.
(9) Es ist entscheidend, dass Eurojust im Einklang mit der Strategie der Union in diesem
Bereich und mit der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von
Opfern von Straftaten19 eine bedeutendere Rolle bei der Unterstützung von Opfern
schwerer Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen übernimmt. Dies ist von
besonderer Bedeutung in Fällen, an denen eine große Zahl von Opfern oder Opfer von
Massenbetrug beteiligt sind, insbesondere im Internet, bei denen Verbindungen zu
verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen und die möglicherweise in den
Zuständigkeitsbereich mehrerer Gerichtsbarkeiten fallen, sowie in Fällen
geschlechtsspezifischer Gewalt mit grenzüberschreitender Dimension. Eurojust sollte
die Mitgliedstaaten aktiv dabei unterstützen, die Rechte der Opfer in
grenzüberschreitenden Strafverfahren zu wahren, unter anderem durch die
Erleichterung der Identifizierung von Opfern, die Beratung der zuständigen nationalen
Behörden hinsichtlich der Verfahrensrechte der Opfer nach nationalem Recht und
Unionsrecht sowie die Unterstützung beim Zugang zu Entschädigung und Rückgabe,
einschließlich im Fall sichergestellter oder eingezogener Vermögensgegenstände.
(10) Die Zuständigkeit von Eurojust in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Formen
schwerer Kriminalität sollte klar definiert werden und sich nicht nur auf die dort
ausdrücklich aufgeführten Straftaten erstrecken, sondern auch auf Straftaten, die
begangen werden, um die Mittel zur Begehung der aufgeführten Formen schwerer
Kriminalität zu beschaffen, deren Begehung oder Durchführung zu erleichtern oder
um dafür zu sorgen, dass die Täter straflos bleiben. Zusätzlich zu den ausdrücklich
aufgeführten Formen der Kriminalität sollte Eurojust über Flexibilität verfügen, um im
Rahmen des in dieser Verordnung festgelegten Aufgabenbereichs auf Ersuchen einer
zuständigen nationalen Behörde auch in anderen Fällen Unterstützung zu leisten,
sofern hierfür ein konkreter operativer Bedarf besteht.
(11) Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten
Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates20 nur
in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar
anwendbar, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen. Für Fälle, die nicht in
die Zuständigkeit der EUStA fallen, bleibt Eurojust weiterhin in vollem Umfang für
19 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
20 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017,
S. 1).
die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Formen der schweren
Kriminalität zuständig. In Anbetracht seiner jeweiligen Aufgabenbereiche sollte
Eurojust in Fällen tätig werden können, die Straftaten betreffen, die in den
Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, sofern diese Fälle sowohl teilnehmende als
auch nicht teilnehmende Mitgliedstaaten betreffen oder sofern die EUStA auf Antrag
der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative beschließt, nicht
tätig zu werden. Eurojust sollte in jedem Fall weiterhin dafür zuständig sein, Fälle im
Zusammenhang mit Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu
unterstützen, wenn die EUStA nicht zuständig ist oder diese ihre Zuständigkeit nicht
ausübt. Die EUStA und Eurojust sollten im Rahmen ihrer jeweiligen
Aufgabenbereiche eine enge operative Zusammenarbeit aufbauen, die durch die
zwischen ihnen getroffene Arbeitsvereinbarung näher geregelt wird.
(12) Gemäß Artikel 85 AEUV können die Aufgaben von Eurojust auch die Einleitung von
strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen umfassen. Die Rolle von Eurojust sollte sich
nicht darauf beschränken, auf Ersuchen seitens der Mitgliedstaaten um Unterstützung
und operative Unterstützung zu reagieren, sondern sich auch auf die proaktive
Förderung eines koordinierten und strategischen justiziellen Vorgehens gegen schwere
Kriminalität auf Unionsebene erstrecken. Da Eurojust an der Schnittstelle zwischen
nationalen Ermittlungen und der Zusammenarbeit auf Unionsebene sitzt, sollte
Eurojust seine analytischen Fähigkeiten und Expertise nutzen können, um Maßnahmen
zu erleichtern, die sie aus eigener Initiative, in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten und auf der Grundlage von Informationen ergreift, die von diesen, von
Europol, dem durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission21
eingerichteten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der EUStA sowie
von anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verfügung gestellt
werden. Dies sollte sowohl die Einbeziehung von Mitgliedstaaten umfassen, die
ursprünglich möglicherweise nicht mit einem Fall befasst waren, als auch das
Ersuchen an Mitgliedstaaten, Ermittlungen einzuleiten oder bestimmte
Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn Eurojust auf der Grundlage
durchgeführter Analysen Verbindungen zwischen Fällen oder anderen Sachverhalten
feststellt, die eine justizielle Koordinierung erforderlich machen. Zu diesem Zweck
sollten die nationalen Mitglieder ermächtigt werden, von sich aus Fälle im
Fallbearbeitungssystem von Eurojust anzulegen, wodurch die Fähigkeit von Eurojust
gestärkt wird, die Koordinierung proaktiv voranzutreiben, während zugleich der
Vorrang der zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Ermittlungen
und der Strafverfolgung gewahrt bleibt.
(13) Die Kohärenz des Status, des Profils und der Befugnisse der nationalen Mitglieder in
allen Mitgliedstaaten ist für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser
Verordnung von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten daher
verpflichtet werden, nationale Mitglieder zu ernennen, die aktive Mitglieder der
Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft sind und die für die höchsten
staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
sowie über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen
Rechtsordnungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
verfügen. Die nationalen Mitglieder sollten gemäß den Rechtsvorschriften ihres
Mitgliedstaats zumindest mit den Befugnissen ausgestattet werden, die erforderlich
21 Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802)
(ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/352/oj).
sind, um ihre Zuständigkeiten in vollem Umfang auszuüben und ihre Aufgaben im
Rahmen dieser Verordnung wirksam zu erfüllen, damit die Tätigkeiten von Eurojust
nicht durch Unterschiede in den nationalen Regelungen behindert werden,
insbesondere nicht in dringenden Fällen. Diese Befugnisse sollten mindestens
Folgendes umfassen: direkte Kontaktaufnahme und Austausch von operativen
Informationen und Beweismitteln mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und der Drittstaaten sowie mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union; Anlegen, Registrierung und Verwaltung von Fällen im
Fallbearbeitungssystem; Organisation von Koordinierungstreffen und
Koordinierungszentren; Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen und
gegebenenfalls die Veranlassung oder Erleichterung ihrer Einrichtung und ihres
Betriebs, unter anderem durch die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die
Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (im Folgenden „GEG-Vereinbarung“);
Beteiligung an gemeinsamen operativen Plattformen, Eurojust-Kompetenzzentren für
Strafsachen und Plattformen für die justizielle Koordinierung; Ersuchen an die
zuständigen nationalen Behörden, Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen
einzuleiten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für die Zwecke der
Ermittlungen oder der Strafverfolgung gerechtfertigt sind.
(14) Damit sichergestellt ist, dass in grenzüberschreitenden Fällen mit Zustimmung der
zuständigen nationalen Behörde und im Einklang mit dem nationalen Recht rechtzeitig
gehandelt werden kann, sollten die nationalen Mitglieder auch befugt sein, Ersuchen
um justizielle Zusammenarbeit oder gegenseitige Anerkennung, einschließlich
Ermittlungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates22, Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gemäß
der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates23 sowie
Europäische Herausgabeanordnungen oder Europäische Sicherungsanordnungen
gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates24,
zu stellen oder auszuführen. Sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist und
mit dem Status des nationalen Mitglieds als aktives Mitglied der Staatsanwaltschaft
oder der Richterschaft im Einklang steht, sollte diese Befugnis auch den Erlass der
zugrunde liegenden nationalen Maßnahmen umfassen, die erforderlich sind, um diesen
Instrumenten gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem nationalen Recht
Rechtswirkung zu verleihen. Darüber hinaus sollten die nationalen Mitglieder in der
Lage sein, ihre Vermögensabschöpfungsstellen zu ersuchen, Informationen über
Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände bereitzustellen, die Gegenstand
einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, und
unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, bis eine Sicherstellungsentscheidung gemäß
der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates25 erlassen
wird. In dringenden Fällen, in denen es nicht möglich ist, die zuständige nationale
Behörde rechtzeitig zu ermitteln oder zu kontaktieren, sollten die nationalen
22 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
23 Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die
gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom
28.11.2018, S. 1).
24 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl.
L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
25 Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024).
Mitglieder befugt sein, diese Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht
eigenständig zu ergreifen und die zuständige nationale Behörde unverzüglich zu
unterrichten. Maßnahmen, die von nationalen Mitgliedern unter solchen Umständen
ergriffen werden, unterliegen weiterhin der Überprüfung durch die jeweils zuständigen
nationalen Behörden und Gerichte im Einklang mit dem geltenden nationalen
Verfahrensrecht. Die Mitgliedstaaten können den nationalen Mitgliedern über die in
dieser Verordnung festgelegten Befugnisse hinausgehende zusätzliche Befugnisse
übertragen und sie unterrichten die Kommission sowie das Kollegium entsprechend
darüber. Um sicherzustellen, dass die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und
gegebenenfalls ihre Assistenten die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen
Befugnisse wirksam ausüben und als uneingeschränkt ermächtigte Behörden für
justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Struktur der justiziellen Zusammenarbeit
der Union handeln können, sollten die Mitgliedstaaten sie als zuständige Behörde im
Sinne der geltenden Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen, insbesondere der in dieser Verordnung genannten, benennen. Wenn
Eurojust aus eigener Initiative tätig wird, sollte Eurojust über seine nationalen
Mitglieder handeln können, die die zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten unter
Angabe von Gründen ersuchen können, Ermittlungen oder
Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Handlungen einzuleiten oder
sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zum Zwecke der Ermittlungen oder der
Strafverfolgung gerechtfertigt sind. Dies könnte beispielsweise Ersuchen um
Erledigung des einschlägigen Instruments der justiziellen Zusammenarbeit,
Durchführung von Finanzermittlungen, Anordnung vorläufiger Maßnahmen im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens, Durchführung einer Vernehmung von Zeugen
oder Sachverständigen oder auf Erlass von Maßnahmen zum Schutz von Opfern und
Zeugen umfassen.
(15) Eurojust ist mit einer Governance-Struktur auszustatten, die es ermöglicht, die
übertragenen Aufgaben wirksamer und effizienter wahrzunehmen, und die mit den für
die Agenturen der Union geltenden Grundsätzen in Einklang steht, insbesondere mit
der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2012 zu den
dezentralen Agenturen. Gleichzeitig sollte bei einem solchen Ansatz dem besonderen
Charakter von Eurojust als Agentur für justizielle Zusammenarbeit gebührend
Rechnung getragen werden. Dementsprechend sollte die Unabhängigkeit der
nationalen Mitglieder und des Kollegiums bei der Wahrnehmung der operativen
Aufgaben gewahrt werden. Eurojust sollte eine Verwaltungsstruktur aufweisen, die
den Verwaltungsrat, den Exekutivrat und den Verwaltungsdirektor umfasst, sowie eine
operative Struktur, die die nationalen Mitglieder und das Kollegium umfasst, wobei
deren jeweilige Funktionen in der vorliegenden Verordnung klar abgegrenzt sind.
(16) Damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen und sein Potenzial im Kampf gegen
grenzüberschreitende schwere Kriminalität voll entfalten kann, sollte seine operative
Dimension gestärkt werden, indem der Verwaltungsaufwand für die nationalen
Mitglieder verringert wird, sodass diese sich auf die Fallbearbeitung konzentrieren
können. Das Kollegium sollte entsprechend dem einzigartigen Charakter der Agentur
hinsichtlich der Bearbeitung von Rechtssachen und der Abstimmung mit den
nationalen Behörden auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens für operative
Angelegenheiten zuständig sein, während die Zuständigkeiten in den Bereichen
Verwaltung und Haushalt vom Verwaltungsrat und vom Exekutivrat wahrgenommen
werden sollten. Im Sinne der Vereinfachung und einer geringeren Beteiligung des
Kollegiums an nicht zum Kernaufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten sollten die
Ausarbeitung und Koordinierung strategischer Berichte, Leitlinien und anderer
analytischer Ergebnisse, die für Rechtspraktiker von Bedeutung sind, zunehmend dem
Personal von Eurojust übertragen werden, auch im Rahmen der Eurojust-
Kompetenzzentren für Strafsachen.
(17) Zur Verbesserung der Qualität und Effizienz der Entscheidungsprozesse sollte ein
Verwaltungsrat als unabhängiges Aufsichtsgremium eingerichtet werden, dem die
Aufgabe übertragen wird, Beschlüsse auf hochrangigster Ebene in Bezug auf den
Haushalt, strategische Prioritäten und Verwaltungsangelegenheiten zu fassen,
einschließlich des einheitlichen Programmplanungsdokuments, des jährlichen
Haushaltsplans, der Beschäftigungsbedingungen und der Sicherheitsvorschriften. Die
Mitgliedstaaten werden durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat umfassend in die
Governance der Agentur eingebunden sein. Um die Trennung zwischen
administrativen und operativen Angelegenheiten zu wahren, sollte es den
Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, nationale Mitglieder als ihre Vertreter in den
Verwaltungsrat zu benennen, sodass die operative Fallbearbeitung und die
administrative Aufsicht Personen übertragen werden, die über die jeweils
entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien
sollten sich bemühen, die Fluktuation ihrer Vertreter zu begrenzen, um die Kontinuität
der Arbeit sicherzustellen, und sie sollten eine ausgewogene Vertretung der
Geschlechter anstreben.
(18) Es sollte ein Exekutivrat eingerichtet werden, der die Arbeit des Verwaltungsrats
vorbereitet, diesen informiert und unterstützt sowie die Vorbereitung seiner Sitzungen
übernimmt. Überdies sollte der Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung
vorgesehenen Fällen eigenständig Entscheidungen über Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung von Eurojust treffen.
(19) Unter uneingeschränkter Achtung der Trennung zwischen administrativen und
operativen Zuständigkeiten sollten die Standpunkte des Kollegiums berücksichtigt
werden, wenn administrative Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf die
operative Arbeit von Eurojust haben könnten, insbesondere im Hinblick auf die
Festlegung vorrangiger Kriminalitätsbereiche. Aus diesem Grund sollten der
Verwaltungsrat und der Exekutivrat in den in dieser Verordnung aufgeführten
Angelegenheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Kollegium vorab
konsultieren, bevor sie eine Entscheidung treffen. Um sicherzustellen, dass die
Standpunkte des Kollegiums angemessen vertreten werden, sollte der Präsident von
Eurojust als Vertreter des Kollegiums im Verwaltungsrat und im Exekutivrat
mitwirken. Sofern Berichte, Stellungnahmen, Strategiepapiere und Leitlinien, die der
Exekutivrat annehmen könnte, voraussichtlich von unmittelbarer Bedeutung für
operative Tätigkeiten sind, insbesondere wenn sie möglicherweise laufende
Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere nicht öffentliche
strategische Informationen betreffen, sollte vorab das Kollegium konsultiert werden.
(20) Der Verwaltungsdirektor sollte die Leitung von Eurojust innehaben und dem
Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Der Verwaltungsdirektor sollte
für die Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung an Eurojust übertragenen
Aufgaben verantwortlich sein, einschließlich der Sicherstellung der laufenden
Verwaltung der Agentur, der Umsetzung der vom Verwaltungsrat und vom
Exekutivrat gefassten Entscheidungen sowie der Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans und des einheitlichen Programmplanungsdokuments. Der
Verwaltungsdirektor sollte aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener
Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrung
ernannt werden. Der Verwaltungsdirektor ist der rechtliche Vertreter von Eurojust.
(21) Ein Präsident und zwei Vizepräsidenten von Eurojust sollten vom Kollegium aus dem
Kreis der nationalen Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden;
eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten
gewählt, sollte der betreffende Mitgliedstaat für die Dauer der Amtszeit des
Präsidenten einen Beamten abordnen können, der über die erforderlichen
Qualifikationen und die Erfahrung verfügt, um das nationale Verbindungsbüro zu
verstärken und sicherzustellen, dass dieses weiterhin wirksam funktioniert; außerdem
sollte der Mitgliedstaat eine Erstattung aus dem Haushalt von Eurojust beantragen
können. Der Präsident und die Vizepräsidenten können den Status eines Stellvertreters
oder Assistenten des zum Präsidenten gewählten nationalen Mitglieds haben, oder sie
können eine eher administrative oder technische Funktion ausüben, und jeder
Mitgliedstaat sollte seine diesbezüglichen Anforderungen selbst festlegen können. Da
der Ausgleichsmechanismus Auswirkungen auf den Haushalt hat, sollten dem Rat
Durchführungsbefugnisse zur Festlegung dieses Mechanismus übertragen werden.
Während der Verwaltungsdirektor der rechtliche Vertreter von Eurojust ist, vertritt der
Präsident des Kollegiums Eurojust in politischen Foren, insbesondere bei der
Vorstellung der Tätigkeiten, operativen Prioritäten und strategischen Überlegungen
von Eurojust gegenüber Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
Drittstaaten und internationalen Organisationen.
(22) Damit Eurojust seine Aufgaben in dringenden Fällen unverzüglich erfüllen kann,
sollte jedes nationale Verbindungsbüro jederzeit zur Entgegennahme und Bearbeitung
dringender Ersuchen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten Vorkehrungen
getroffen werden, um sicherzustellen, dass mindestens ein Mitglied jedes nationalen
Verbindungsbüros jederzeit erreichbar ist, damit dringende Ersuchen, die den
entsprechenden Mitgliedstaat betreffen, unverzüglich bearbeitet werden können.
(23) Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem einrichten,
um die Arbeit seines nationalen Mitglieds zu unterstützen und die Koordinierung
zwischen dem nationalen Verbindungsbüro und den zuständigen nationalen Behörden
dieses Mitgliedstaats sicherzustellen. Zu diesen Systemen sollten die Kontaktstellen
der Netze gehören, zu denen Eurojust Beziehungen unterhält, wie das Netzwerk
nationaler Sachverständiger in Fragen der Gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im
Folgenden „GEG-Netz“), das durch den Beschluss 2002/494/JI des Rates26
eingerichtete Europäische Netz von Anlaufstellen betreffend Personen, die für
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
verantwortlich sind, das durch den Beschluss 2008/852/JI des Rates27 eingerichtete
Europäische Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, das Europäische
Justizielle Netz gegen Cyberkriminalität, das Europäische Justizielle Netz für
organisierte Kriminalität und die gemäß dem Beschluss 2007/845/JI des Rates28
benannten Ansprechpartner sowie die nationalen Eurojust-Anlaufstellen, die
26 Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von
Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1).
27 Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur
Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38).
28 Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den
Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von
Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332
vom 18.12.2007, S. 103).
nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen und die nationalen Eurojust-
Anlaufstellen für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA und die
durch den Beschluss 2008/976/JI des Rates29 eingerichtete nationale Anlaufstelle für
das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen. Die Mitgliedstaaten können
entscheiden, dass eine oder mehrere dieser Aufgaben von derselben nationalen
Anlaufstelle wahrgenommen werden müssen.
(24) Zur Förderung und Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der
nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender
Bedeutung, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden die für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Die zuständigen
nationalen Behörden sollten ihre nationalen Mitglieder unverzüglich über die
Einsetzung und die Ergebnisse gemeinsamer Ermittlungsgruppen unterrichten. Sie
sollten die nationalen Mitglieder zudem unverzüglich über Fälle unterrichten, die in
die Zuständigkeit von Eurojust fallen, von denen mindestens drei Mitgliedstaaten
direkt betroffen sind und für die Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit oder
Entscheidungen darüber an mindestens zwei Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
Unter bestimmten Umständen sollten sie die nationalen Mitglieder zudem über
Kompetenzkonflikte, kontrollierte Lieferungen und wiederholte Schwierigkeiten bei
der Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit unterrichten. Im
Zusammenhang mit terroristischen Straftaten sollten die zuständigen nationalen
Behörden ihre nationalen Mitglieder unter den in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen über alle relevanten strafrechtlichen Ermittlungen unterrichten, sobald
diese an die Justizbehörden verwiesen werden, unabhängig davon, ob eine Verbindung
zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bekannt ist.
(25) Eine der größten Herausforderungen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender
schwerer Kriminalität besteht darin, Verbindungen und Überschneidungen zwischen
laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen kriminelle
Netzwerke – insbesondere gegen grenzübergreifende Netzwerke der organisierten
Kriminalität, die im Drogenhandel tätig sind – sowie Ermittlungen und
Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Finanzbetrug oder anderen
Formen schweren Betrugs rechtzeitig zu erkennen. In diesem Zusammenhang dient
der Abgleich relevanter Informationen auch dazu, die Effizienz der Justizverwaltung
zu fördern, indem parallele Verfahren, die denselben Sachverhalt betreffen, vor
verschiedenen nationalen Gerichten verhindert werden und somit das Risiko eines
Verstoßes gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz „ne bis
in idem“) verringert wird. Eurojust sollte die in den einschlägigen Datenbanken
enthaltenen Informationen systematisch abgleichen, um Zusammenhänge zwischen
grenzüberschreitenden Ermittlungen zu erkennen und den zuständigen nationalen
Behörden eine wirksame Koordinierung und Unterstützung bieten zu können. Die
Verfügbarkeit analysierter Datensätze und abgeglichener Informationen ist für eine
wirksame Fallbearbeitung entscheidend wichtig; dadurch werden die zuständigen
nationalen Behörden bei der Entwicklung strategischer Strafverfolgungskonzepte
unterstützt.
(26) Die Einrichtung und Unterstützung gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist ein
Eckpfeiler der operativen Tätigkeiten von Eurojust. Eurojust sollte gemeinsame
Ermittlungsgruppen operativ, technisch, analytisch, rechtlich und finanziell
unterstützen, unter anderem durch Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten und der
29 Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348
vom 24.12.2008, S. 130, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/976/oj).
rechtlichen Anforderungen für die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe,
durch Unterstützung bei der Ausarbeitung und Aushandlung von GEG-
Vereinbarungen, durch Beratung zu Strafverfolgungsstrategien und zur Durchführung
operativer Maßnahmen sowie hinsichtlich der Möglichkeit, Europol einzubeziehen.
Die finanzielle Unterstützung sollte im Einklang mit den geltenden Finanzvorschriften
gewährt werden und kann vereinfachte Finanzierungsformen wie Pauschalbeträge,
Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen umfassen. Eurojust sollte das GEG-
Netz zudem durch seine Bediensteten unterstützen, insbesondere durch die
Organisation von Sitzungen und Schulungen, die Sammlung und Analyse von
Bewertungen einzelner gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die Verwaltung der
finanziellen Unterstützung, die Eurojust diesen Gruppen gewährt. Soweit dies für
effiziente grenzüberschreitende Ermittlungen erforderlich ist, sollte Eurojust auch die
Beteiligung von Drittstaaten, einschließlich EU-Bewerberländern und möglichen
Bewerberländern, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erleichtern und unterstützen.
(27) Zur Unterstützung besonders komplexer grenzüberschreitender Ermittlungen oder
Strafverfolgungsmaßnahmen oder zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung bestimmter Formen schwerer Kriminalität sollte Eurojust auf
Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder aus eigener Initiative mit
Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten Plattformen für die justizielle
Koordinierung einrichten können. Im Rahmen dieser halbpermanenten Mechanismen
der strukturierten Zusammenarbeit sollten Vertreter der zuständigen nationalen
Behörden, einschließlich der Mitglieder der nationalen Verbindungsbüros,
zusammenkommen; diese Mechanismen sollten von befugtem Eurojust-Personal
unterstützt werden. Mithilfe dieser Plattformen sollte die Koordinierung von
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen über mehrere Rechtsordnungen
hinweg erleichtert, potenziellen Zuständigkeitskonflikten vorgebeugt, der zeitnahe
Austausch von für die Justizbehörden relevanten Informationen und Beweismitteln
ermöglicht, die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Strafverfolgungsstrategien
unterstützt und den zuständigen nationalen Behörden fachliche Unterstützung gewährt
werden. Informationen, die im Rahmen einer Plattform für die justizielle
Koordinierung verarbeitet werden, sollten im Einklang mit dieser Verordnung
bearbeitet und im Fallbearbeitungssystem gespeichert werden. Die Einrichtung von
Plattformen für die justizielle Koordinierung baut auf den erfolgreichen operativen
Erfahrungen des bei Eurojust angesiedelten Internationalen Zentrums für die
Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine auf, das den Wert
eines strukturierten, dauerhaften und mehrere Rechtsordnungen umfassenden
Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der schwersten
Verbrechen unter Beweis gestellt hat.
(28) Die Kapazitäten von Eurojust, Informationen zu erheben, zu sichern, zu analysieren
und zu speichern, die als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden können, ist
in den Bereichen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
Kriegsverbrechen, Verbrechen der Aggression und damit zusammenhängende
Straftaten von größter Bedeutung. Die von Eurojust eingerichtete und betriebene
Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts hat den
einzigartigen Nutzen eines zentralisierten und sicheren Mechanismus zur
Aufbewahrung und zum Abgleich von Beweismitteln für Kernverbrechen des
Völkerstrafrechts aus mehreren gerichtlichen Zuständigkeiten, mit dem nationale
Strafverfolgungsbehörden unterstützt und die Arbeit internationaler Strafgerichte und -
gerichtshöfe erleichtert werden, unter Beweis gestellt. Für die Zwecke der Auslegung
dieser Verordnung und unbeschadet einer etwaigen Weiterentwicklung des
Völkerrechts sollte der Begriff der Kernverbrechen des Völkerstrafrechts so
verstanden werden, dass Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression im Sinne des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs davon erfasst sind.
(29) Mit dieser Verordnung wird der Aufgabenbereich von Eurojust im Hinblick auf die
Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln gestärkt und ein
Rechtsrahmen für die Weiterentwicklung der Datenbank für Beweismittel für
Kernverbrechen des Völkerstrafrechts geschaffen. Gegebenenfalls sollten diese
Kapazitäten zur Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln auf andere
Formen schwerer Kriminalität im Rahmen des Aufgabenbereichs von Eurojust
ausgeweitet werden, insbesondere auf die organisierte Kriminalität, um bestimmte
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen, für die eine
gemeinsame Ermittlungsgruppe oder eine Plattform für die justizielle Koordinierung
eingerichtet wurde. Insbesondere in dieser Hinsicht sollten Eurojust und Europol im
Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche eng zusammenarbeiten und dabei
Doppelarbeit bei der Verarbeitung und Auswertung von Informationen im Kampf
gegen die organisierte Kriminalität vermeiden.
(30) Die Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten zwischen den
Mitgliedstaaten ist eine zentrale Aufgabe von Eurojust, womit der durch den
Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates30 geschaffene Rahmen ergänzt wird. Mit
diesem Rahmenbeschluss wurden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
verpflichtet, direkte Konsultationen aufzunehmen, wenn hinreichende Gründe zu der
Annahme bestehen, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele Verfahren geführt
werden, und es ist die Beteiligung von Eurojust vorgesehen, wenn diese
Konsultationen nicht zu einem Einvernehmen führen. Aufbauend auf diesem Rahmen
sollte Eurojust eine zentrale Rolle dabei spielen, die zuständigen nationalen Behörden
bei der Ermittlung, Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten zu
unterstützen, unter anderem durch die Feststellung paralleler Verfahren oder
Verfahren, die Verbindungen zueinander aufweisen, die Bereitstellung von
Rechtsberatung zur Anwendung des in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“, die Abgabe
unverbindlicher begründeter Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Beilegung
solcher Konflikte und die Erleichterung der Übertragung von Verfahren an den Staat,
der am besten in der Lage ist, die Strafverfolgung durchzuführen. Diese Aufgabe ist
entscheidend, um Straflosigkeit zu verhindern, Verfahren zu vermeiden, die denselben
Sachverhalt betreffen, und eine effiziente Nutzung der justiziellen Ressourcen in allen
Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(31) Das Aufspüren, die Sicherstellung, Einziehung und Abschöpfung von durch Straftaten
erlangten Vermögenswerten ist ein Schwerpunktbereich der operativen Unterstützung
durch Eurojust. Eurojust sollte die Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen der
Abschöpfung von Vermögenswerten unterstützen, auch im Zusammenhang mit der
Einziehung nach einer Verurteilung sowie der Einziehung ohne vorherige
Verurteilung, und eng mit den gemäß dem Beschluss 2007/845/JI des Rates benannten
Vermögensabschöpfungsstellen und anderen zuständigen Behörden
zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit von Finanzermittlungen und
Vermögensabschöpfungsverfahren zu maximieren, unter anderem durch den Einsatz
der in der Richtlinie (EU) 2024/1260 vorgesehenen Instrumente.
30 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von
Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).
(32) Eurojust sollte in Ergänzung zu Europol und im Rahmen der jeweiligen
Aufgabenbereiche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei digitalen
Ermittlungen und beim Zugang zu elektronischen Beweismitteln unterstützen.
Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung elektronischer Beweismittel bei
grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen ist es wichtig, dass Eurojust als
spezieller operativer Knotenpunkt und als Wissenszentrum für Justizbehörden
fungiert, die sich in dem komplexen rechtlichen Umfeld des grenzüberschreitenden
Zugangs zu Daten zurechtfinden müssen, unter anderem im Hinblick auf direkte
Ersuchen an Diensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2023/154331. In diesem
Zusammenhang sollten Eurojust und Europol auf ihrer bestehenden Zusammenarbeit
im Bereich der elektronischen Beweismittel aufbauen und diese weiterentwickeln,
unter anderem im Rahmen des SIRIUS-Projekts, durch das Angehörigen der Justiz-
und Strafverfolgungsbehörden Wissen, Instrumente und Schulungen zum
grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln zur Verfügung
gestellt wird.
(33) Die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust
sollte über ein sicheres, dezentrales IT-System erfolgen, das auf e-CODEX-
Zugangspunkten basiert und einen zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden
Informationsaustausch ermöglicht. Die Kommission sollte für die Erstellung, Wartung
und Pflege sowie Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware
verantwortlich sein, die die Mitgliedstaaten und Eurojust auf Wunsch kostenlos als ihr
Back-End-System nutzen können. Eurojust sollte ein Fallbearbeitungssystem für die
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten einrichten, das die Verwaltung und
Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, den sicheren
Informationsaustausch, den Datenabgleich zur Ermittlung von Verbindungen zwischen
Fällen sowie die Sicherung und Analyse von Beweismitteln ermöglicht. Der Zugriff
auf das Fallbearbeitungssystem sollte innerhalb der in dieser Verordnung
vorgesehenen Grenzen strikt auf befugte Personen beschränkt sein. Das im Rahmen
der vorliegenden Verordnung eingerichtete dezentrale IT-System entspricht der
technischen Infrastruktur, auf die in der Verordnung (EU) 2023/2844 des
Europäischen Parlaments und des Rates32, der Verordnung (EU) 2023/1543 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2024/3011 des
Europäischen Parlaments und des Rates33 Bezug genommen wird und die auf
demselben Netz von e-CODEX-Zugangspunkten und derselben
Referenzimplementierungssoftware beruht. Die Nutzung dieses gemeinsamen
dezentralen IT-Systems für die Kommunikation, die Erleichterung und den Austausch
hinsichtlich der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Verordnungen sollte durch die vorliegende Verordnung unberührt bleiben, damit
Kohärenz und Interoperabilität über die gesamte Architektur der digitalen justiziellen
Zusammenarbeit der Union hinweg sichergestellt sind und Überschneidungen bei der
31 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl.
L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
32 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die
Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-,
Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023).
33 Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur
Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (ABl. L, 2024/3011, 18.12.2024).
technischen Infrastruktur zwischen verschiedenen Rechtsinstrumenten vermieden
werden.
(34) In der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates34 sind
harmonisierte Vorschriften zum Schutz und zum freien Verkehr personenbezogener
Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden, festgelegt.
Um sicherzustellen, dass natürliche Personen auf der Grundlage unionsweit
durchsetzbarer Rechte in der gesamten Union das gleiche Maß an Schutz genießen,
und um zu verhindern, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen
Eurojust und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durch Unterschiede
behindert wird, sollten die Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr
operativer personenbezogener Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, im
Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen. Die vorliegende Verordnung und
die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates35 sollten
für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust gelten, wobei die
besonderen Datenschutzvorschriften dieser Verordnung als lex specialis Vorrang vor
den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 haben. Diese
besonderen Vorschriften stehen im Einklang mit den der Verordnung (EU) 2018/1725
zugrunde liegenden Grundsätzen sowie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in
Bezug auf die unabhängige Aufsicht, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen.
(35) Die Verarbeitung jeglicher personenbezogener Daten durch Eurojust im Rahmen
seiner Zuständigkeit und zur Erfüllung seiner Aufgaben sollte als Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten gelten. Die Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten durch Eurojust sollte strikt auf die in Anhang II
aufgeführten Datenkategorien beschränkt sein und strengen Fristen für die
Speicherung unterliegen, die an den Abschluss von Verfahren, Freisprüche und
rechtskräftige Entscheidungen geknüpft sind, wobei automatisierte
Überprüfungsmechanismen eingesetzt werden, um die Einhaltung dieser Fristen
sicherzustellen. Um die erweiterten analytischen und strategischen Aufgaben von
Eurojust zu unterstützen, ist in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen,
operative personenbezogene Daten unter klaren Bedingungen und unter Einhaltung
strenger Datenschutzgarantien sowie innerhalb eines eindeutigen und rechtssicheren
Rahmens, der mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union im Einklang steht,
für einen längeren Zeitraum aufzubewahren, sofern dies für analytische und
strategische Zwecke unbedingt erforderlich ist. Da Eurojust auch
verwaltungstechnische personenbezogene Daten verarbeitet, die keinen Bezug zu
strafrechtlichen Ermittlungen aufweisen, sollte die Verarbeitung solcher Daten den
allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen. Die den
Datenschutz betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung lassen die geltenden
Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in
34 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung
sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
35 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt. Die von Eurojust
verarbeiteten Daten sollten in einer europäischen Cloud-Infrastruktur gespeichert
werden, um schrittweise souveräne digitale Infrastrukturen und Cloud-Kapazitäten
sicherzustellen.
(36) Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der betroffenen Personen ist es
erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten
beim Datenschutz festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Richtigkeit von
Daten, die von ihnen an Eurojust übermittelt und von Eurojust unverändert verarbeitet
werden, verantwortlich sein sowie dafür, diese Daten auf dem neusten Stand zu halten
und die Rechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Daten an Eurojust sicherzustellen.
Eurojust sollte für die Richtigkeit der Daten verantwortlich sein, die von anderen
Datenlieferanten bereitgestellt wurden oder aus eigenen Analysen oder
Datenerhebungsmaßnahmen hervorgegangen sind. Eurojust sollte sicherstellen, dass
personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise
verarbeitet werden, für bestimmte Zwecke erhoben und verarbeitet werden, im
Hinblick auf diese Zwecke angemessen und erheblich sind und nicht über das
erforderliche Maß hinausgehen, nicht länger als erforderlich gespeichert werden und
so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend
gewährleistet ist.
(37) Angemessene Garantien für die Speicherung operativer personenbezogener Daten für
im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für statistische Zwecke sollten
in die Geschäftsordnung von Eurojust aufgenommen werden. Werden operative
personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Eurojust übermittelt oder
weitergegeben, so sollte die zuständige Behörde, das nationale Mitglied oder die
nationale Eurojust-Anlaufstelle das Recht haben, die Berichtigung oder Löschung
dieser Daten gemäß den geltenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und
der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verlangen.
(38) Eine betroffene Person sollte das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden
operativen personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. Die betroffene Person kann eine solche
Auskunft in angemessenen Abständen kostenlos bei Eurojust oder bei der nationalen
Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihrer Wahl beantragen. Das Recht auf Auskunft
kann im Einklang mit den in dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725
festgelegten Bedingungen eingeschränkt werden, wenn die Offenlegung eine laufende
Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Der Zugriff auf
operative personenbezogene Daten innerhalb von Eurojust sollte unter Einhaltung der
in dieser Verordnung festgelegten Fristen strikt auf die nationalen Mitglieder, deren
Stellvertreter, befugte abgeordnete nationale Sachverständige, benannte nationale
Nutzer des Systems und befugtes Eurojust-Personal beschränkt sein.
(39) Die zum Datenschutzbeauftragten von Eurojust ernannte Person sollte über die
erforderlichen Fachkenntnisse im Bereich des Datenschutzrechts und der
Datenschutzpraxis verfügen, die den von Eurojust durchgeführten
Datenverarbeitungsvorgängen und dem für die verarbeiteten personenbezogenen
Daten erforderlichen Schutzniveau angemessen sind.
(40) Um die Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Aufsichtsbehörden
zu erleichtern, sollten der EDSB und die nationalen Aufsichtsbehörden im Einklang
mit den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Vorschriften über die
koordinierte Aufsicht regelmäßig im Rahmen des Europäischen
Datenschutzausschusses zusammenkommen, ohne dass dadurch die Unabhängigkeit
des EDSB oder seine Zuständigkeit für die Aufsicht über Eurojust im Bereich des
Datenschutzes beeinträchtigt wird.
(41) Als erster Empfänger auf dem Gebiet der Union von personenbezogenen Daten, die
von Drittstaaten oder internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt oder bei
diesen erhoben wurden, sollte Eurojust für die Richtigkeit dieser Daten verantwortlich
sein und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um deren Richtigkeit bei Erhalt
oder bei der Bereitstellung an andere Behörden zu überprüfen. In Ausnahmefällen
sollte Eurojust zum Erreichen seiner Ziele die Speicherfristen für operative
personenbezogene Daten verlängern können, sofern der Grundsatz der Zweckbindung
eingehalten wird, alle Interessen – einschließlich derer der betroffenen Personen –
sorgfältig abgewogen werden und die Aufsicht durch den EDSB gewährleistet ist.
Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz unterliegt Eurojust den
allgemeinen Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung, die für
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten.
(42) Eurojust sollte besonders enge Beziehungen zu dem Europäischen Justiziellen Netz in
Strafsachen unterhalten, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen,
insbesondere über die Mitglieder der jeweiligen nationalen Verbindungsbüros, die als
Kontaktstellen für das Europäische Justizielle Netz benannt sind. Die
Komplementarität zwischen dem Europäischen Justiziellen Netz und Eurojust sollte
im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgabenbereichen ausgeübt werden, wobei
Eurojust für komplexe Fälle im Zusammenhang mit grenzüberschreitender schwerer
Kriminalität zuständig ist, die eine aktive Koordinierung und möglicherweise eine
gemeinsame Strafverfolgungsstrategie unter Einbeziehung mehrerer gerichtlicher
Zuständigkeiten erfordern. Mit einem System für die Zuweisung von Fällen zwischen
Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sollte sichergestellt werden,
dass Eurojust seine Ressourcen auf die komplexesten grenzüberschreitenden
Ermittlungen bei schweren Straftaten konzentriert, die insbesondere durch parallele
Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten,
Kompetenzkonflikte, die Beteiligung von mehr als zwei Rechtsrahmen oder
Justizbehörden, Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder außergewöhnliche
operative Dringlichkeit oder strategische Bedeutung auf Unionsebene gekennzeichnet
sind.
(43) Im Rahmen der Beschlüsse über die Einrichtung der internen Strukturen von Eurojust
sollte der Verwaltungsrat die institutionellen und administrativen Beziehungen
zwischen Eurojust und den von Eurojust betreuten Netzen festlegen, insbesondere den
Netzen, die durch die Beschlüsse 2002/494/JI, 2007/845/JI und 2008/852/JI des Rates
sowie durch die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Einrichtung eines
Justiziellen Netzes für organisierte Kriminalität“ vom 14. Juni 2024 eingerichtet
wurden.
(44) Eurojust sollte eine enge Zusammenarbeit mit Europol aufbauen und unterhalten, um
eine kohärente und koordinierte Ausübung ihrer jeweiligen Mandate sicherzustellen,
Doppelarbeit zu vermeiden und ein Kontinuum zwischen der Erkenntnisgewinnung im
Rahmen der Strafverfolgung und justizieller Koordinierung zu schaffen, das die rasche
Umsetzung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse in zeitnahe und gut koordinierte
strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht. Die
Kombination der Fähigkeiten von Europol im Bereich der kriminalpolizeilichen
Erkenntnisgewinnung und Analyse mit den Aufgaben von Eurojust im Bereich der
justiziellen Koordinierung ermöglicht es den zuständigen Behörden, kriminelle Muster
mit grenzüberschreitendem Bezug schneller aufzudecken und wirksam auf neue
kriminelle Bedrohungen zu reagieren. In einer Arbeitsvereinbarung, die regelmäßig
überprüft und auf Ersuchen und in Absprache mit der Kommission aktualisiert wird,
sollten die praktischen Modalitäten dieser Zusammenarbeit festgelegt und bewährte
Methoden der Zusammenarbeit konsolidiert werden, einschließlich der praktischen
Modalitäten für den gegenseitigen indirekten Zugang zu den jeweils bei Eurojust und
Europol gespeicherten Informationen über ein optimiertes automatisiertes
Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Dieses Verfahren sollte durch technische Maßnahmen
optimiert werden, um die Möglichkeiten zum Abgleich zu verbessern. Es sollte auch
die Möglichkeit vorgesehen werden, mit Zustimmung der zuständigen nationalen
Behörden gemeinsame operative Plattformen einzurichten, ebenso wie die Teilnahme
von Europol-Vertretern an Sitzungen des Kollegiums, in denen Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesse erörtert werden, um die operativen Erörterungen dadurch zu
bereichern, dass zusätzliches Fachwissen und Informationen in die fallbezogenen
Beratungen eingebracht werden. Jeder Zugang zu Daten im Besitz von Eurojust durch
Europol sollte durch technische Mittel auf die Informationen beschränkt werden, die in
den jeweiligen Aufgabenbereich dieser Agenturen der Union fallen. Eurojust und
Europol sollten einander über alle Maßnahmen unterrichten, die die Finanzierung
gemeinsamer Ermittlungsgruppen erfordern.
(45) Eurojust sollte eine enge Beziehung zur EUStA aufbauen und unterhalten, die auf der
gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und
Zuständigkeiten beruht. Eurojust sollte ausdrücklich beauftragt werden, in Fällen, die
in die Zuständigkeit der EUStA fallen, auf Ersuchen der EUStA verstärkte
Unterstützung zu leisten, insbesondere in Fällen, die Ermittlungsmaßnahmen oder
andere Formen der Zusammenarbeit in Mitgliedstaaten erfordern, die nicht an der
Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, oder in Fällen, die
Drittstaaten betreffen oder die eine Koordinierung zwischen den von der EUStA
durchgeführten Ermittlungen und denen der zuständigen nationalen Behörden von
Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA teilnehmen, erfordern. Eine verstärkte
Koordinierung zwischen den beiden Stellen dürfte dazu beitragen, Doppelarbeit zu
vermeiden, die Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und
Drittstaaten zu erleichtern und eine umfassende Fallbearbeitung bei Ermittlungen mit
grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen. Die Teilnahme von Vertretern der
EUStA an Sitzungen des Kollegiums, in denen Angelegenheiten von gemeinsamem
Interesse erörtert werden, sollte vorgesehen werden, um die operative Koordinierung
und das gegenseitige Verständnis zu verbessern. Das automatisierte Treffer/Kein-
Treffer-Verfahren zwischen Eurojust und der EUStA sollte auch durch technische
Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs optimiert werden. Eurojust
sollte der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten melden, für das die EUStA
ihre Zuständigkeit ausüben könnte, und die Mitgliedstaaten darüber unterrichten, es sei
denn, die EUStA ist der Ansicht, dass sich eine solche Unterrichtung negativ auf die
Wirksamkeit oder die Vertraulichkeit ihrer Ermittlungen auswirken würde. Die
praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der EUStA
sollten in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt werden, die regelmäßig überprüft
werden sollte.
(46) Um zu einem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union beizutragen,
sollte Eurojust mit den anderen Akteuren im Bereich der Betrugsbekämpfung
zusammenarbeiten, die am Schutz der finanziellen Interessen der Union beteiligt sind,
wie beispielsweise die EUStA, Europol, das OLAF, die AMLA und die EU-
Zollbehörde, um Angelegenheiten zu behandeln, die für die Koordinierung der
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen von Bedeutung sind, etwa die Erleichterung des
Informationsaustauschs, die Durchführung koordinierter oder gemeinsamer
Maßnahmen, den Austausch über neue kriminelle Trends bei gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen, den Austausch
bewährter Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und
Entwicklung der Informationstechnologie, die Festlegung von Kriterien für die
gemeinsame Berichterstattung sowie die Koordinierung von Schulungsmaßnahmen
oder allgemeinen Entwicklungen im Zusammenhang mit der
Betrugsbekämpfungsarchitektur der Union. Da Eurojust beim Schutz der finanziellen
Interessen der Union eine bedeutende Rolle zukommt, sollte sich Eurojust aktiv an
solchen gemeinsamen Kooperationsmaßnahmen beteiligen.
(47) Um sicherzustellen, dass der von der Kommission gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV
jährlich vorzulegende Bericht einen umfassenden Überblick über die Maßnahmen zur
Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet,
enthält, sollte Eurojust einen Beitrag zur Ausarbeitung dieses Berichts leisten. Dieser
Beitrag sollte die von Eurojust erzielten Ergebnisse und die zu diesem Zweck
durchgeführten Maßnahmen umfassen.
(48) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Eurojust
personenbezogene Daten mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
unter vollständiger Achtung des Schutzes der Privatsphäre sowie anderer Grundrechte
und Grundfreiheiten austauschen können. Eurojust sollte seine Zusammenarbeit mit
den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den Organen internationaler
Organisationen auf der Grundlage einer alle vier Jahre nach einer in Konsultation mit
der Kommission ausgearbeiteten Kooperationsstrategie intensivieren.
Arbeitsvereinbarungen zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden eines
Drittstaats können in Form strategischer Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden,
die unabhängig von einer von der Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen
internationalen Übereinkunft sind, dieser jedoch häufig vorausgehen, oder in Form
von Vereinbarungen zur Durchführung einer solchen internationalen Übereinkunft.
Gegebenenfalls sollten Kooperationsverpflichtungen mit finanziellen Auswirkungen in
internationale Übereinkünfte der Union mit Drittstaaten aufgenommen werden, um
eine angemessene Finanzierung der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen. Zur
Erleichterung der Zusammenarbeit und zum Aufbau gegenseitigen Vertrauens mit
internationalen Partnern sollte der Rechtsrahmen für die Entsendung von
Verbindungsrichtern und -staatsanwälten in Drittstaaten präzisiert werden, unter
anderem hinsichtlich ihrer Aufgaben, ihrer Datenschutzpflichten und der
Bedingungen, unter denen sie operative personenbezogene Daten mit den zuständigen
Behörden des Drittstaats austauschen dürfen. Stellt Eurojust fest, dass die
Zusammenarbeit mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation operativ
notwendig ist, sollte Eurojust die Kommission darauf hinweisen können, dass ein
Angemessenheitsbeschluss oder eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen
über eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV erforderlich ist.
(49) Auch wenn keine internationale Übereinkunft besteht, sollte Eurojust operative
Beziehungen zu Drittstaaten aufbauen und unterhalten, die für die justizielle
Zusammenarbeit als strategisch wichtig erachtet werden, insbesondere zu EU-
Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, in denen mit EU-finanzierten
Projekten operative Unterstützung und Hilfe geleistet und diese Partner mit der
justiziellen Zusammenarbeit und den Arbeitsmethoden der EU vertraut gemacht
werden sollen. Zu diesem Zweck sollten lokale Kontaktstellen aus als prioritär
eingestuften Drittstaaten auf der Grundlage einer Arbeitsvereinbarung und nach
Ernennung durch den Verwaltungsrat bei Eurojust eingerichtet werden, damit sich
zuverlässige und stabile Kanäle für den justiziellen Austausch etablieren und es zu
weniger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Kooperationsersuchen kommt.
Aufgabe dieser Kontaktstellen ist es, die Erledigung von Ersuchen um justizielle
Zusammenarbeit zu beschleunigen, zu koordinieren oder zu erleichtern, die
Kommunikation und Koordinierung zwischen Eurojust, den Mitgliedstaaten und den
zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats zu unterstützen sowie die
Teilnahme dieser Behörden an Koordinierungstreffen und an von Eurojust
unterstützten gemeinsamen Ermittlungsgruppen zu erleichtern. Der Zugriff dieser
Kontaktstellen auf das Fallbearbeitungssystem von Eurojust sollte strikt auf Daten
beschränkt sein, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind, und ein
Austausch operativer personenbezogener Daten sollte nur auf der Grundlage der in
dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen für bestimmte Situationen
erfolgen. Es sollten besondere organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, über
die sichergestellt ist, dass die Einbindung dieser Akteure in Eurojust mit
angemessenen Garantien im Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes
einhergeht.
(50) Es sollte die Teilnahme von Verbindungsstaatsanwälten, die aus Drittstaaten oder von
internationalen Organisationen zu Eurojust abgeordnet sind, an Sitzungen des
Kollegiums, in denen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse erörtert werden,
vorgesehen werden, um die operativen Beziehungen zu stärken und den direkten
Austausch zwischen den Rechtspraktikern zu erleichtern.
(51) Im Sinne der uneingeschränkten Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Eurojust
sollte Eurojust mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen
Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union bestehen; nicht aus diesem Haushalt finanziert werden die
Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, Stellvertreter und Assistenten, die von
ihren jeweiligen Mitgliedstaaten getragen werden. Der Beitrag der Union und andere
Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem
Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den
Rechnungshof erfolgen und vom Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen
Parlaments gebilligt werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des
Europäischen Parlaments und des Rates36 sollte auf Eurojust Anwendung finden.
(52) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen sowie von
schwerwiegenden Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen
Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Union darstellen und die disziplinarisch und gegebenenfalls
strafrechtlich geahndet werden können, sollte die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates37 in der geänderten Fassung
36 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
37 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September
2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung
(EU, Euratom) 2016/2030 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 1)
und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 437 vom 28.12.2020, S. 49).
uneingeschränkt auf Eurojust angewandt werden, und das OLAF sollte Ermittlungen,
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen können. Gemäß
der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA dafür zuständig, Fälle von Betrug und
sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen
Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments
und des Rates38 zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
(53) Das Kollegium sollte eine detaillierte und umfassende fachliche Beratung zu den
Grundrechten erhalten, die durch die Tätigkeiten der Behörde beeinträchtigt werden
könnten. Zu diesem Zweck sollte dem Personal von Eurojust mindestens ein
Sachverständiger angehören, der dafür zuständig ist, Eurojust dabei zu unterstützen,
die Achtung der Grundrechte im Rahmen aller Tätigkeiten und Aufgaben von Eurojust
zu wahren, insbesondere bei den operativen Tätigkeiten, einschließlich des Austauschs
personenbezogener Daten mit Drittstaaten. Es sollte möglich sein, einen Bediensteten
von Eurojust zu benennen, der eine spezielle Schulung in den Bereichen Grundrechte
und deren praktische Anwendung absolviert hat. Dieser benannte Sachverständige
sollte im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeiten eng mit dem
Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten. Soweit Datenschutzangelegenheiten
betroffen sind, sollte der Datenschutzbeauftragte uneingeschränkt zuständig sein.
(54) Für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle von Eurojust ist es erforderlich,
einen Mechanismus gemäß Artikel 85 Absatz 1 AEUV für die gemeinsame Bewertung
der Tätigkeiten von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen
Parlamente vorzusehen. Diese Bewertung sollte im Rahmen einer
interparlamentarischen Ausschusssitzung unter Beteiligung von Mitgliedern der
zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente
erfolgen; dabei ist die Unabhängigkeit von Eurojust in Bezug auf die in bestimmten
operativen Fällen zu ergreifenden Maßnahmen sowie in Bezug auf die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung uneingeschränkt zu achten. Es ist
angebracht, die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu evaluieren. Die
Kommission sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und
danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der Leistung von Eurojust im Hinblick auf die
Ziele, den Aufgabenbereich, die Aufgaben, die Governance und den Standort von
Eurojust vornehmen; einschließlich einer alle zehn Jahre stattfindenden Bewertung, ob
der Fortbestand der Agentur gerechtfertigt ist.
(55) Die Arbeitsweise von Eurojust sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent
sein. Der Verwaltungsrat sollte konkrete Bestimmungen darüber erlassen, wie das
Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten sichergestellt wird. Die
Transparenzpflicht sollte für Eurojust in einer Weise gelten, dass die
Geheimhaltungsverpflichtung im Rahmen der operativen Tätigkeit nicht beeinträchtigt
wird. Bei den vom Europäischen Bürgerbeauftragten durchgeführten
Verwaltungsuntersuchungen sollte diese Verpflichtung beachtet werden. Um die
Transparenz von Eurojust gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union zu
erhöhen und seine Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte Eurojust auf seiner Website
unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften eine Liste der Mitglieder
seines Verwaltungsrats und seines Exekutivrats sowie gegebenenfalls
Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats
veröffentlichen.
38 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
(56) Die erforderlichen Bestimmungen über die Unterbringung von Eurojust in den
Niederlanden, wo die Agentur ihren Sitz hat, sowie die besonderen Vorschriften für
das Eurojust-Personal und dessen Familienangehörige sollten in einem Sitzabkommen
zwischen Eurojust und dem Königreich der Niederlande festgelegt werden. Da mit
dieser Verordnung ein Verwaltungsrat eingerichtet wird, der in der Verordnung
(EU) 2018/1727 nicht vorgesehen war, sollte das Sitzabkommen geändert oder ersetzt
werden, damit dessen persönlicher Geltungsbereich auch die Mitglieder des
Verwaltungsrats und deren Familienangehörige umfasst. Gleiches sollte
gegebenenfalls für aus Drittstaaten zu lokalen Kontaktstellen entsandte Bedienstete
und deren Familien gelten. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte die bestmöglichen
Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren von Eurojust gewährleisten,
einschließlich mehrsprachiger, europäisch ausgerichteter Schulen und geeigneter
Verkehrsanbindungen, damit Eurojust hoch qualifizierte Bedienstete auf möglichst
breiter geografischer Grundlage einstellen kann.
(57) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer Agentur, die den
Auftrag hat, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der
Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und
Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr
Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage
erforderlich ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,
sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf
Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(58) [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie unbeschadet des Artikels 4
dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist
weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]
ODER [Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom [Datum]
mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen
möchte.]
(59) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
(60) Der EDSB wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat
am [Datum] eine Stellungnahme abgegeben.
(61) Diese Verordnung steht vollumfänglich im Einklang mit den Grundrechten und
Grundfreiheiten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht
auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach den Artikeln 8 und 7 der Charta sowie Artikel 16 AEUV, dem
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß
Artikel 47 der Charta, der Unschuldsvermutung gemäß Artikel 48 der Charta sowie
den Rechten der Opfer von Straftaten.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen (im Folgenden „Eurojust“) errichtet.
(2) Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust tritt an die Stelle der durch
die Verordnung (EU) 2018/1727 errichteten Agentur und ist deren
Rechtsnachfolgerin.
(3) Mit dieser Verordnung werden der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich
und die Aufgaben von Eurojust geregelt.
(4) Eurojust unterstützt und verstärkt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen
den nationalen Behörden, die für Ermittlungen und Strafververfolgungsmaßnahmen
bei Fällen schwerer Kriminalität, die gemäß Artikel 5 in den Zuständigkeitsbereich
von Eurojust fällt, zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbe (Unterrichtung)