Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 150/25
02.04.25
EU - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die
Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust
COM(2025) 143 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 632/13 = AE-Nr. 130735
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 2.4.2025
COM(2025) 143 final
2025/0074 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des
Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust
BEGRÜNDUNG
1 KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Eurojust, die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,
unterstützt die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen
Behörden bei der Ermittlung und Verfolgung von Fällen schwerer grenzüberschreitender
Kriminalität.
Das nationale Mitglied des Mitgliedstaats, der Eurojust um Unterstützung ersucht, legt einen
Fall im Fallbearbeitungssystem von Eurojust an und nutzt dieses IT-System, um fallbezogene
Informationen mit den nationalen Mitgliedern der an dem konkreten Fall beteiligten anderen
Mitgliedstaaten (oder mit Verbindungsstaatsanwälten im Falle von Drittstaaten)
auszutauschen. Das Fallbearbeitungssystem soll die sichere Speicherung und den sicheren
Austausch sensibler operativer personenbezogener Daten unter uneingeschränkter Einhaltung
der Datenschutzgarantien und unter Wahrung strenger Speicherfristen erleichtern. Das
Fallbearbeitungssystem ist somit das Herzstück der Unterstützung der nationalen Behörden
durch Eurojust.
Das derzeitige Fallbearbeitungssystem ist technisch veraltet, was einer der Gründe für die
Kommission war, im Jahr 2021 eine Änderung der Eurojust-Verordnung vorzuschlagen, die
als Verordnung (EU) 2023/2131 im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in
Terrorismusfällen angenommen wurde. Die letztgenannte Verordnung enthält Bestimmungen
über das Fallbearbeitungssystem, die eine neue, flexiblere technische Gestaltung ermöglichen
und einen Übergangszeitraum vorsehen, der die weitere Nutzung des „alten“
Fallbearbeitungssystems bis zum 1. Dezember 2025 ermöglicht. Dem Vorschlag der
Kommission war ein Finanzbogen beigefügt, um sicherzustellen, dass Eurojust die
erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen erhält, um das neue
Fallbearbeitungssystem mit allen erforderlichen Funktionen bis zu dieser Frist einzurichten.
In einem Schreiben an die Kommission vom Dezember 2024 äußerte Eurojust Bedenken
hinsichtlich seiner Fähigkeit, die gesetzliche Frist für die Einrichtung des neuen
Fallbearbeitungssystems einzuhalten. Dies wurde in späteren Diskussionen bestätigt. Der
Verzögerung liegen hauptsächlich Schwierigkeiten mit dem externen Auftragnehmer
zugrunde, der die Entwicklung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems unterstützt. Darüber
hinaus beansprucht die Migration von Daten vom „alten“ zum „neuen“
Fallbearbeitungssystem und die Überprüfung der Daten viel mehr Zeit als erwartet,
insbesondere da aufgrund der komplizierten Struktur des „alten“ Fallbearbeitungssystems
manuelle Eingriffe erforderlich sind und die nationalen Verbindungsbüros einbezogen werden
müssen.
Die Eurojust-Verordnung verpflichtet Eurojust, alle operativen personenbezogenen Daten im
Fallbearbeitungssystem zu speichern, und verbietet deren anderweitige Speicherung. Die
entsprechende Übergangsbestimmung in der Eurojust-Verordnung wurde mit dem
ausdrücklichen Zweck vorgeschlagen, Eurojust zu ermöglichen, das alte
Fallbearbeitungssystem bis zur gesetzlichen Frist vom 1. Dezember 2025 weiter zu nutzen,
zugleich aber eine letzte Frist für diese Nutzung festzulegen.
Die Verwendung des „alten“ Fallbearbeitungssystems über den in der Eurojust-Verordnung
vorgesehenen Übergangszeitraum hinaus würde Eurojust für die unrechtmäßige Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten haftbar machen. Eine solche unrechtmäßige
Datenverarbeitung könnte in nationalen Gerichtsverfahren angefochten und letztlich vor den
Europäischen Gerichtshof gebracht werden. Die nationalen Gerichte könnten daher
Informationen und Beweismittel, die mit Unterstützung von Eurojust ausgetauscht werden,
für unzulässig erachten, was sich negativ auf die Verfolgung der betreffenden Straftat
auswirken und die Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität und die
Sicherheit in der Union erheblich beeinträchtigen könnte.
Da die Übergangsbestimmungen für die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/838
eingerichtete „Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts“ von
Eurojust, in der Beweismittel im Zusammenhang mit internationalen Straftaten, einschließlich
des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine, gespeichert werden, ebenfalls mit der
gesetzlichen Frist vom 1. Dezember 2025 verknüpft sind, gelten diese Bedenken auch für in
dieser Datenbank gespeicherte Beweismittel. Das Versäumnis, diese Datenbank in das „neue“
Fallbearbeitungssystem zu integrieren, und die fortdauernde Verarbeitung von Daten
außerhalb des „neuen“ Fallbearbeitungssystems nach dem 1. Dezember 2025 könnten sich
negativ auf die Zulässigkeit der Beweismittel auswirken, die im Rahmen des in Eurojust
eingegliederten Internationalen Zentrums für die Strafverfolgung des Verbrechens der
Aggression gegen die Ukraine erhoben wurden, was sogar nachteilige Auswirkungen auf die
Strafverfolgung vor einem künftigen Sondergerichtshof für das Verbrechen der Aggression
gegen die Ukraine haben könnte.
Daher schlägt die Kommission eine technische Änderung der betreffenden Bestimmung der
Eurojust-Verordnung vor, um sicherzustellen, dass die Verwendung des „alten“
Fallbearbeitungssystems rechtmäßig bleibt, bis das „neue“ Fallbearbeitungssystem voll
funktionsfähig ist und die einschlägigen Daten an das „neue“ Fallbearbeitungssystem
übermittelt wurden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Einrichtung eines neuen, hochmodernen Fallbearbeitungssystems für Eurojust, das auch
ein besser integriertes und aktualisiertes europäisches Justizielles Terrorismusregister
enthalten soll, steht im Einklang mit der Strategie für die Digitalisierung der Justiz1, der EU-
Strategie für eine Sicherheitsunion2 und der EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung3.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich des
Datenschutzes. Er enthält klare Übergangsbestimmungen für die weitere Nutzung des „alten“
Fallbearbeitungssystems und die Inbetriebnahme des „neuen“ Fallbearbeitungssystems sowie
klare Garantien für den Übergangszeitraum.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der allgemeinen Digitalisierung des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere mit dem Interoperabilitätsrahmen4. Das
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Digitalisierung der Justiz in der Europäischen
Union — Ein Instrumentarium für Gelegenheiten (COM(2020) 710 final).
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Strategie für eine Sicherheitsunion
(COM(2020) 605 final).
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung:
antizipieren, verhindern, schützen und reagieren (COM(2020) 795 final).
4 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur
Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den
Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399,
„neue“ Fallbearbeitungssystem soll die Interoperabilität mit anderen IT-Systemen im Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbessern und den Austausch und die Suche im
Europäischen Suchportal erleichtern.
2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Rechtsgrundlage von Eurojust bildet Artikel 85
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 85
AEUV werden der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von
Eurojust in einer Verordnung festgelegt. Dies schließt auch die Einrichtung und die
Funktionsweise des Fallbearbeitungssystems der Agentur ein.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische
Union sollte die EU nur dann tätig werden, wenn die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen
der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind. Außerdem
müssen Art und Intensität einer bestimmten Maßnahme auf das festgestellte Problem
abgestimmt werden.
Es besteht ein besonderer Handlungsbedarf für die EU, da die geplanten Maßnahmen eine
EU-Dimension aufweisen. Sie zielen darauf ab, die Handlungsfähigkeit von Eurojust durch
den sicheren Austausch operativer personenbezogener Daten im Fallbearbeitungssystem zu
verbessern. Eurojust hat die Aufgabe, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Justizbehörden bei schweren Straftaten einschließlich Terrorismus, die zwei oder
mehr Mitgliedstaaten betreffen oder eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage
erfordern, zu unterstützen und zu verstärken. Dieses Ziel kann im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip nur auf EU-Ebene erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können keinen
geeigneteren Rechtsrahmen für den Umgang mit möglichen Verzögerungen bei der
Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems schaffen. Es ist daher Aufgabe der EU, im
Rahmen der ihr durch die EU-Verträge übertragenen Befugnisse die rechtlich verbindlichen
Instrumente zur Erreichung dieser Ergebnisse zu schaffen.
• Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
müssen Art und Ausmaß einer Maßnahme auf das festgestellte Problem abgestimmt sein. Alle
im vorliegenden Vorschlag angesprochenen Probleme erfordern eine Unterstützung der
Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, um diese Probleme wirksam anzugehen.
Mit diesem Vorschlag sollen die Verzögerungen bei der Einrichtung des „neuen“
Fallbearbeitungssystems und ihre erheblichen Folgen abgemildert werden, indem eine
technische Änderung der betreffenden Bestimmung der Eurojust-Verordnung vorgeschlagen
wird, um sicherzustellen, dass die Nutzung des „alten“ Fallbearbeitungssystems rechtmäßig
bleibt, bis das „neue“ Fallbearbeitungssystem voll funktionsfähig ist. Ohne diese Änderung ist
Eurojust nicht in der Lage, operative personenbezogene Daten nach Ablauf der geltenden
gesetzlichen Frist im „alten“ Fallbearbeitungssystem zu speichern; Eurojust darf diese Daten
aber auch nicht anderweitig speichern. Folglich wird die Agentur nicht in der Lage sein, ihre
(EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates.
entscheidende Rolle bei der Unterstützung und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Verfolgung von schweren
Formen der Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, wahrzunehmen. Damit Eurojust
seine entscheidende Aufgabe in vollem Umfang erfüllen kann, muss ein Übergangszeitraum
sichergestellt werden, der die Migration vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem
ermöglicht.
Daher geht der vorliegende Vorschlag entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht über das zur Erreichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 AEUV wird der Rechtsrahmen von Eurojust durch eine
Verordnung festgelegt. Jede Änderung dieses Rechtsrahmens erfordert auch eine
Verordnung.
3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
entfällt
• Konsultation der Interessenträger
entfällt
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
entfällt
• Folgenabschätzung
entfällt
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
entfällt
• Grundrechte
Das Fallbearbeitungssystem von Eurojust wurde eingerichtet, um den sicheren Umgang mit
operativen personenbezogenen Daten und die Einhaltung der in der Eurojust-Verordnung
festgelegten Speicherfristen zu gewährleisten. Um eine Umgehung dieser Vorschriften zu
vermeiden, ist es nach der Eurojust-Verordnung verboten, operative personenbezogene Daten
außerhalb des Fallbearbeitungssystems zu speichern.
Um Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem zu migrieren und die Richtigkeit
der migrierten Daten zu überprüfen, müssen die beiden Systeme für einen bestimmten
Zeitraum parallel laufen. Dies wird zu einer Duplizierung von Daten führen und sich auf den
Grundsatz der Datenminimierung auswirken. Zweck dieser vorübergehenden Duplizierung ist
es jedoch, den sicheren Übergang zu der neuen technischen Infrastruktur zu ermöglichen, die
dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung Rechnung trägt und gleichzeitig
höchsten IKT-Sicherheitsstandards genügt und somit bessere Datenschutzgarantien durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen bietet. Es gibt auch keine andere, schnellere
Möglichkeit, die Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem zu migrieren. Für
viele der gespeicherten Daten, so etwa Anhänge, gelten individualisierte Zugriffsrechte, die
bei der Migration manuell verwaltet werden müssen. Darüber hinaus hat jedes nationale
Verbindungsbüro Daten auf unterschiedliche Weise gespeichert, weshalb diese Daten mit
Unterstützung und Beteiligung des Personals jedes nationalen Verbindungsbüros migriert
werden müssen. Die Migration hängt daher auch von der Arbeitsbelastung und Verfügbarkeit
dieses Personals ab. Die Duplizierung ist auf das erforderliche Maß beschränkt. Eurojust darf
das „alte“ Fallbearbeitungssystem nur verwenden, bis die Migration und Überprüfung der
Daten abgeschlossen ist, wobei als maximale Frist der 1. Dezember 2027 festgelegt worden
ist. Daher ist diese Auswirkung auf die Datenminimierung gerechtfertigt.
4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5 WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
entfällt
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
entfällt
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die in Artikel 80 Absatz 9 der Verordnung
(EU) 2018/1727 festgelegte gesetzliche Frist für die Beibehaltung des „alten“
Fallbearbeitungssystems und die Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems vom
1. Dezember 2025 bis zum 1. Dezember 2027 verlängert. Durch diese Änderung erhält
Eurojust zwei weitere Jahre, um einen erfolgreichen Übergang zum „neuen“
Fallbearbeitungssystem zu gewährleisten.
Zudem wird nach Artikel 80 Absatz 9 letzter Halbsatz der Verordnung (EU) 2018/1727,
wonach das „alte“ Fallbearbeitungssystem den Betrieb einstellen müsste, wenn das „neue“
Fallbearbeitungssystem den Betrieb aufgenommen hat, ein zusätzlicher Halbsatz hinzugefügt,
um sicherzustellen, dass Eurojust die Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem
migrieren kann. Die Migration vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem erfordert
erhebliche manuelle Eingriffe, da jedes nationale Verbindungsbüro von Eurojust
Informationen und Anhänge auf unterschiedliche Weise speichert, sodass dieser Vorgang
mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Nachdem die Daten migriert wurden, muss ihre
Richtigkeit überprüft werden, bevor das „alte“ Fallbearbeitungssystem den Betrieb einstellen
kann. Diese Übergangsphase muss jedoch zeitlich begrenzt sein. Das „alte“
Fallbearbeitungssystem darf nur verwendet werden, bis das „neue“ Fallbearbeitungssystem
eingerichtet ist und die Migration und die Überprüfung der Richtigkeit der Daten
abgeschlossen sind, wobei die endgültige gesetzliche Frist der 1. Dezember 2027 ist; nach
Ablauf dieser Frist darf das „alte“ Fallbearbeitungssystem nicht mehr verwendet werden. Mit
dieser verlängerten gesetzlichen Frist erhält Eurojust genügend Zeit, um das „neue“
Fallbearbeitungssystem einzurichten, und wird zugleich eine maximale Frist in der
Rechtsgrundlage selbst festgelegt.
2025/0074 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des
Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 85,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates5
wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (Eurojust) errichtet, und es werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und
Funktionen festgelegt.
(2) Um alle operativen personenbezogenen Daten sicher zu speichern, hat Eurojust ein
Fallbearbeitungssystem eingerichtet, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und
einem Index besteht. Über das Fallbearbeitungssystem tauschen die nationalen
Mitglieder von Eurojust alle fallbezogenen Informationen sicher und unter
uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften aus. Eurojust darf keine
anderen automatisierten Dateien für die Verarbeitung operativer personenbezogener
Daten anlegen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates6
wurde die Verordnung (EU) 2018/1727 geändert, um den Rechtsrahmen für ein
modernisiertes Fallbearbeitungssystem zu schaffen. Dieses neue
Fallbearbeitungssystem soll die Funktionen des Europäischen Justiziellen
Terrorismusregisters integrieren und ermöglichen und die Fähigkeit von Eurojust
verbessern, Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren gegen
Verdächtige terroristischer Straftaten und Informationen, die bei Eurojust im
Zusammenhang mit anderen Fällen schwerer Straftaten verarbeitet werden, zu
5 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj).
6 Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des
Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in
Terrorismusfällen (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2131/oj).
ermitteln und grundsätzlich die bestehenden nationalen und unionsweiten
Mechanismen für den Abgleich biometrischer Daten in vollem Umfang zu nutzen.
(4) Die Frist für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems ist der 1. Dezember
2025. Aufgrund externer Faktoren und der Komplexität der Migration wird Eurojust
jedoch nicht in der Lage sein, das neue Fallbearbeitungssystem innerhalb dieser Frist
einzurichten. Daher muss bis zur Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems
vorgesehen werden, dass Eurojust weiterhin das Fallbearbeitungssystem verwenden
kann, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht.
(5) Damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität des neuen
Fallbearbeitungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen
Parlaments und des Rates7 testen und sicherstellen kann und um die Daten vom
Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index
besteht, zum neuen Fallbearbeitungssystem zu migrieren, muss die Frist verlängert
werden.
(6) Eurojust sollte in der Lage sein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem
Index bestehende Fallbearbeitungssystem nach der Inbetriebnahme des neuen
Fallbearbeitungssystems beizubehalten, um die Daten aus dem erstgenannten
Fallbearbeitungssystem in das neue Fallbearbeitungssystem zu übertragen und die
Richtigkeit der migrierten Daten zu überprüfen, jedoch nicht über den 1. Dezember
2027 hinaus. Die Verlängerung des derzeitigen Zeitrahmens für die Einrichtung des
neuen Fallbearbeitungssystems um zwei Jahre sollte Eurojust ausreichend Zeit geben,
die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems abzuschließen, wobei der
Zeitraum, innerhalb dessen die Duplizierung operativer personenbezogener Daten
ausnahmsweise zulässig ist, zu begrenzen ist.
(7) [Nach den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union
und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet
des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.] ODER [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und
Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]
(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22
über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung
(EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben —
7 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727
Artikel 80 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1727 erhält folgende Fassung:
„(9) Eurojust kann das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und
einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es sei denn, das neue
Fallbearbeitungssystem ist bereits eingerichtet und die Migration der Daten von dem aus
befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehenden Fallbearbeitungssystem
sowie die Überprüfung ihrer Richtigkeit wurden zuvor abgeschlossen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 KONTEXT DES VORSCHLAGS .................................................................................
• Gründe und Ziele des Vorschlags ..................................................................................
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich ...................................
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen ............................................
2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT .....
• Rechtsgrundlage .............................................................................................................
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) ................................................
• Verhältnismäßigkeit .......................................................................................................
• Wahl des Instruments .....................................................................................................
3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG...............................
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften ....................
• Konsultation der Interessenträger ..................................................................................
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen ................................................................
• Folgenabschätzung .........................................................................................................
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung .............................................................
• Grundrechte ....................................................................................................................
4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT ..............................................................
5 WEITERE ANGABEN ..................................................................................................
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten ........................................................................................
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) ......................................................................
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags .............................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
4 DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von
Eurojust und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727
1.2 Politikbereich(e)
Politikbereich: Justiz und Grundrechte
Tätigkeit: In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
071007: Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (Eurojust)
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Auf der Grundlage der Änderungsverordnung (EU) 2023/2131 arbeitet Eurojust an
der Einrichtung eines neuen Fallbearbeitungssystems. Aufgrund von Verzögerungen
bei der Entwicklung durch den externen Auftragnehmer und des langen Zeitraums,
den die Datenmigration erfordert, wird Eurojust nicht in der Lage sein, innerhalb der
gesetzlichen Frist das „neue“ Fallbearbeitungssystem einzurichten und alle
operativen Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem zu migrieren.
Das übergeordnete Ziel besteht darin, die fortlaufende Rechtmäßigkeit der
Datenverarbeitung bei Eurojust durch eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für
die Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems zu gewährleisten.
1.3.2 Einzelziel(e)
Das Einzelziel ergibt sich aus dem oben dargelegten allgemeinen Ziel:
Einzelziel Nr. 1:
Es soll sichergestellt werden, dass Fälle von Strafverfolgung auf nationaler Ebene,
die von Eurojust unterstützt werden, nicht unter Berufung darauf angefochten werden
können, Eurojust habe Daten unrechtmäßig gespeichert.
Einzelziel Nr. 2:
Es soll sichergestellt werden, dass Eurojust das neue System testen und die
operativen Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem migrieren kann.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Erleichterung des Übergangs vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem und
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung während des gesamten
Prozesses.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
– Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems und Datenmigration vom „alten“
zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem bis zum 1. Dezember 2027.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme8
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Eurojust muss bis zum 1. Dezember 2027 die Entwicklung abschließen, den
Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren, das „neue“
Fallbearbeitungssystem einrichten und testen, die operativen Daten vom „alten“ zum
„neuen“ Fallbearbeitungssystem migrieren und die Richtigkeit der Daten überprüfen.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Das „neue“ Fallbearbeitungssystem wird die Unterstützung der zuständigen
nationalen Behörden durch Eurojust effizienter machen und die Arbeit der nationalen
Eurojust-Verbindungsbüros durch die Digitalisierung der Verfahren erheblich
erleichtern. Es wird eine bessere Ermittlung grenzüberschreitender Verbindungen
zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeleiteten Fällen ermöglichen und
somit die Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität verbessern.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Entwicklung großer IT-Projekte bringt aufgrund unvorhersehbarer Umstände
häufig erhebliche Verzögerungen mit sich. Auch hier verzögerte sich die
Entwicklung durch Schwierigkeiten mit dem externen Auftragnehmer sowie
unerwartete und unvorhersehbar lange Zeiträume, die die Migration operativer Daten
vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem erfordern wird. Daher wird die
Frist um weitere zwei Jahre verlängert.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die Auswirkungen der
Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems auf den Haushalt sind bereits im
Finanzbogen zur Verordnung (EU) 2023/2131 aufgeführt.
8 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Diese Initiative ist bereits im Finanzbogen zur Verordnung (EU) 2023/2131
aufgeführt.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
entfällt
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)9
entfällt
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
entfällt
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
entfällt
4 DIGITALE ASPEKTE
Dieser Vorschlag sieht eine Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des neuen
Fallbearbeitungssystems von Eurojust vor, damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und
Interoperabilität dieses neuen Systems testen und sicherstellen und die entsprechende
Datenmigration durchführen kann. Mit dem Vorschlag wird zwar die Verordnung
(EU) 2018/1727 geändert, die Teil des Pakets zur Digitalisierung der Justiz ist, doch
werden keine neuen Anforderungen von digitaler Relevanz eingeführt. Folglich findet der
Grundsatz „standardmäßig digital“ keine Anwendung. Die Einrichtung des „neuen“
Fallbearbeitungssystems ist zwar eindeutig von großer digitaler Relevanz, fällt aber nicht in
den Anwendungsbereich dieses Digitalbogens.
9 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
Drucksache 150/25 - 14 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlänge (Unterrichtung)