polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust

dip / drucksache 02.04.2025 · WP 21 · 150/25 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 150/25 02.04.25 EU - In - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust COM(2025) 143 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 632/13 = AE-Nr. 130735 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.4.2025 COM(2025) 143 final 2025/0074 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust BEGRÜNDUNG 1 KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Eurojust, die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, unterstützt die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Ermittlung und Verfolgung von Fällen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität. Das nationale Mitglied des Mitgliedstaats, der Eurojust um Unterstützung ersucht, legt einen Fall im Fallbearbeitungssystem von Eurojust an und nutzt dieses IT-System, um fallbezogene Informationen mit den nationalen Mitgliedern der an dem konkreten Fall beteiligten anderen Mitgliedstaaten (oder mit Verbindungsstaatsanwälten im Falle von Drittstaaten) auszutauschen. Das Fallbearbeitungssystem soll die sichere Speicherung und den sicheren Austausch sensibler operativer personenbezogener Daten unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzgarantien und unter Wahrung strenger Speicherfristen erleichtern. Das Fallbearbeitungssystem ist somit das Herzstück der Unterstützung der nationalen Behörden durch Eurojust. Das derzeitige Fallbearbeitungssystem ist technisch veraltet, was einer der Gründe für die Kommission war, im Jahr 2021 eine Änderung der Eurojust-Verordnung vorzuschlagen, die als Verordnung (EU) 2023/2131 im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen angenommen wurde. Die letztgenannte Verordnung enthält Bestimmungen über das Fallbearbeitungssystem, die eine neue, flexiblere technische Gestaltung ermöglichen und einen Übergangszeitraum vorsehen, der die weitere Nutzung des „alten“ Fallbearbeitungssystems bis zum 1. Dezember 2025 ermöglicht. Dem Vorschlag der Kommission war ein Finanzbogen beigefügt, um sicherzustellen, dass Eurojust die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen erhält, um das neue Fallbearbeitungssystem mit allen erforderlichen Funktionen bis zu dieser Frist einzurichten. In einem Schreiben an die Kommission vom Dezember 2024 äußerte Eurojust Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeit, die gesetzliche Frist für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems einzuhalten. Dies wurde in späteren Diskussionen bestätigt. Der Verzögerung liegen hauptsächlich Schwierigkeiten mit dem externen Auftragnehmer zugrunde, der die Entwicklung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems unterstützt. Darüber hinaus beansprucht die Migration von Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem und die Überprüfung der Daten viel mehr Zeit als erwartet, insbesondere da aufgrund der komplizierten Struktur des „alten“ Fallbearbeitungssystems manuelle Eingriffe erforderlich sind und die nationalen Verbindungsbüros einbezogen werden müssen. Die Eurojust-Verordnung verpflichtet Eurojust, alle operativen personenbezogenen Daten im Fallbearbeitungssystem zu speichern, und verbietet deren anderweitige Speicherung. Die entsprechende Übergangsbestimmung in der Eurojust-Verordnung wurde mit dem ausdrücklichen Zweck vorgeschlagen, Eurojust zu ermöglichen, das alte Fallbearbeitungssystem bis zur gesetzlichen Frist vom 1. Dezember 2025 weiter zu nutzen, zugleich aber eine letzte Frist für diese Nutzung festzulegen. Die Verwendung des „alten“ Fallbearbeitungssystems über den in der Eurojust-Verordnung vorgesehenen Übergangszeitraum hinaus würde Eurojust für die unrechtmäßige Verarbeitung operativer personenbezogener Daten haftbar machen. Eine solche unrechtmäßige Datenverarbeitung könnte in nationalen Gerichtsverfahren angefochten und letztlich vor den Europäischen Gerichtshof gebracht werden. Die nationalen Gerichte könnten daher Informationen und Beweismittel, die mit Unterstützung von Eurojust ausgetauscht werden, für unzulässig erachten, was sich negativ auf die Verfolgung der betreffenden Straftat auswirken und die Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität und die Sicherheit in der Union erheblich beeinträchtigen könnte. Da die Übergangsbestimmungen für die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/838 eingerichtete „Datenbank für Beweismittel für Kernverbrechen des Völkerstrafrechts“ von Eurojust, in der Beweismittel im Zusammenhang mit internationalen Straftaten, einschließlich des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine, gespeichert werden, ebenfalls mit der gesetzlichen Frist vom 1. Dezember 2025 verknüpft sind, gelten diese Bedenken auch für in dieser Datenbank gespeicherte Beweismittel. Das Versäumnis, diese Datenbank in das „neue“ Fallbearbeitungssystem zu integrieren, und die fortdauernde Verarbeitung von Daten außerhalb des „neuen“ Fallbearbeitungssystems nach dem 1. Dezember 2025 könnten sich negativ auf die Zulässigkeit der Beweismittel auswirken, die im Rahmen des in Eurojust eingegliederten Internationalen Zentrums für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression gegen die Ukraine erhoben wurden, was sogar nachteilige Auswirkungen auf die Strafverfolgung vor einem künftigen Sondergerichtshof für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine haben könnte. Daher schlägt die Kommission eine technische Änderung der betreffenden Bestimmung der Eurojust-Verordnung vor, um sicherzustellen, dass die Verwendung des „alten“ Fallbearbeitungssystems rechtmäßig bleibt, bis das „neue“ Fallbearbeitungssystem voll funktionsfähig ist und die einschlägigen Daten an das „neue“ Fallbearbeitungssystem übermittelt wurden. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Einrichtung eines neuen, hochmodernen Fallbearbeitungssystems für Eurojust, das auch ein besser integriertes und aktualisiertes europäisches Justizielles Terrorismusregister enthalten soll, steht im Einklang mit der Strategie für die Digitalisierung der Justiz1, der EU- Strategie für eine Sicherheitsunion2 und der EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung3. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes. Er enthält klare Übergangsbestimmungen für die weitere Nutzung des „alten“ Fallbearbeitungssystems und die Inbetriebnahme des „neuen“ Fallbearbeitungssystems sowie klare Garantien für den Übergangszeitraum. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der allgemeinen Digitalisierung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere mit dem Interoperabilitätsrahmen4. Das 1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union — Ein Instrumentarium für Gelegenheiten (COM(2020) 710 final). 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020) 605 final). 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung: antizipieren, verhindern, schützen und reagieren (COM(2020) 795 final). 4 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, „neue“ Fallbearbeitungssystem soll die Interoperabilität mit anderen IT-Systemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbessern und den Austausch und die Suche im Europäischen Suchportal erleichtern. 2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Rechtsgrundlage von Eurojust bildet Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 85 AEUV werden der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust in einer Verordnung festgelegt. Dies schließt auch die Einrichtung und die Funktionsweise des Fallbearbeitungssystems der Agentur ein. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollte die EU nur dann tätig werden, wenn die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind. Außerdem müssen Art und Intensität einer bestimmten Maßnahme auf das festgestellte Problem abgestimmt werden. Es besteht ein besonderer Handlungsbedarf für die EU, da die geplanten Maßnahmen eine EU-Dimension aufweisen. Sie zielen darauf ab, die Handlungsfähigkeit von Eurojust durch den sicheren Austausch operativer personenbezogener Daten im Fallbearbeitungssystem zu verbessern. Eurojust hat die Aufgabe, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden bei schweren Straftaten einschließlich Terrorismus, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage erfordern, zu unterstützen und zu verstärken. Dieses Ziel kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nur auf EU-Ebene erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können keinen geeigneteren Rechtsrahmen für den Umgang mit möglichen Verzögerungen bei der Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems schaffen. Es ist daher Aufgabe der EU, im Rahmen der ihr durch die EU-Verträge übertragenen Befugnisse die rechtlich verbindlichen Instrumente zur Erreichung dieser Ergebnisse zu schaffen. • Verhältnismäßigkeit Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen Art und Ausmaß einer Maßnahme auf das festgestellte Problem abgestimmt sein. Alle im vorliegenden Vorschlag angesprochenen Probleme erfordern eine Unterstützung der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, um diese Probleme wirksam anzugehen. Mit diesem Vorschlag sollen die Verzögerungen bei der Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems und ihre erheblichen Folgen abgemildert werden, indem eine technische Änderung der betreffenden Bestimmung der Eurojust-Verordnung vorgeschlagen wird, um sicherzustellen, dass die Nutzung des „alten“ Fallbearbeitungssystems rechtmäßig bleibt, bis das „neue“ Fallbearbeitungssystem voll funktionsfähig ist. Ohne diese Änderung ist Eurojust nicht in der Lage, operative personenbezogene Daten nach Ablauf der geltenden gesetzlichen Frist im „alten“ Fallbearbeitungssystem zu speichern; Eurojust darf diese Daten aber auch nicht anderweitig speichern. Folglich wird die Agentur nicht in der Lage sein, ihre (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates. entscheidende Rolle bei der Unterstützung und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Verfolgung von schweren Formen der Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, wahrzunehmen. Damit Eurojust seine entscheidende Aufgabe in vollem Umfang erfüllen kann, muss ein Übergangszeitraum sichergestellt werden, der die Migration vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem ermöglicht. Daher geht der vorliegende Vorschlag entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Erreichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus. • Wahl des Instruments Gemäß Artikel 85 Absatz 1 AEUV wird der Rechtsrahmen von Eurojust durch eine Verordnung festgelegt. Jede Änderung dieses Rechtsrahmens erfordert auch eine Verordnung. 3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften entfällt • Konsultation der Interessenträger entfällt • Einholung und Nutzung von Expertenwissen entfällt • Folgenabschätzung entfällt • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung entfällt • Grundrechte Das Fallbearbeitungssystem von Eurojust wurde eingerichtet, um den sicheren Umgang mit operativen personenbezogenen Daten und die Einhaltung der in der Eurojust-Verordnung festgelegten Speicherfristen zu gewährleisten. Um eine Umgehung dieser Vorschriften zu vermeiden, ist es nach der Eurojust-Verordnung verboten, operative personenbezogene Daten außerhalb des Fallbearbeitungssystems zu speichern. Um Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem zu migrieren und die Richtigkeit der migrierten Daten zu überprüfen, müssen die beiden Systeme für einen bestimmten Zeitraum parallel laufen. Dies wird zu einer Duplizierung von Daten führen und sich auf den Grundsatz der Datenminimierung auswirken. Zweck dieser vorübergehenden Duplizierung ist es jedoch, den sicheren Übergang zu der neuen technischen Infrastruktur zu ermöglichen, die dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung Rechnung trägt und gleichzeitig höchsten IKT-Sicherheitsstandards genügt und somit bessere Datenschutzgarantien durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bietet. Es gibt auch keine andere, schnellere Möglichkeit, die Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem zu migrieren. Für viele der gespeicherten Daten, so etwa Anhänge, gelten individualisierte Zugriffsrechte, die bei der Migration manuell verwaltet werden müssen. Darüber hinaus hat jedes nationale Verbindungsbüro Daten auf unterschiedliche Weise gespeichert, weshalb diese Daten mit Unterstützung und Beteiligung des Personals jedes nationalen Verbindungsbüros migriert werden müssen. Die Migration hängt daher auch von der Arbeitsbelastung und Verfügbarkeit dieses Personals ab. Die Duplizierung ist auf das erforderliche Maß beschränkt. Eurojust darf das „alte“ Fallbearbeitungssystem nur verwenden, bis die Migration und Überprüfung der Daten abgeschlossen ist, wobei als maximale Frist der 1. Dezember 2027 festgelegt worden ist. Daher ist diese Auswirkung auf die Datenminimierung gerechtfertigt. 4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5 WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten entfällt • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) entfällt • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die in Artikel 80 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1727 festgelegte gesetzliche Frist für die Beibehaltung des „alten“ Fallbearbeitungssystems und die Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems vom 1. Dezember 2025 bis zum 1. Dezember 2027 verlängert. Durch diese Änderung erhält Eurojust zwei weitere Jahre, um einen erfolgreichen Übergang zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem zu gewährleisten. Zudem wird nach Artikel 80 Absatz 9 letzter Halbsatz der Verordnung (EU) 2018/1727, wonach das „alte“ Fallbearbeitungssystem den Betrieb einstellen müsste, wenn das „neue“ Fallbearbeitungssystem den Betrieb aufgenommen hat, ein zusätzlicher Halbsatz hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Eurojust die Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem migrieren kann. Die Migration vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem erfordert erhebliche manuelle Eingriffe, da jedes nationale Verbindungsbüro von Eurojust Informationen und Anhänge auf unterschiedliche Weise speichert, sodass dieser Vorgang mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Nachdem die Daten migriert wurden, muss ihre Richtigkeit überprüft werden, bevor das „alte“ Fallbearbeitungssystem den Betrieb einstellen kann. Diese Übergangsphase muss jedoch zeitlich begrenzt sein. Das „alte“ Fallbearbeitungssystem darf nur verwendet werden, bis das „neue“ Fallbearbeitungssystem eingerichtet ist und die Migration und die Überprüfung der Richtigkeit der Daten abgeschlossen sind, wobei die endgültige gesetzliche Frist der 1. Dezember 2027 ist; nach Ablauf dieser Frist darf das „alte“ Fallbearbeitungssystem nicht mehr verwendet werden. Mit dieser verlängerten gesetzlichen Frist erhält Eurojust genügend Zeit, um das „neue“ Fallbearbeitungssystem einzurichten, und wird zugleich eine maximale Frist in der Rechtsgrundlage selbst festgelegt. 2025/0074 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates5 wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) errichtet, und es werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt. (2) Um alle operativen personenbezogenen Daten sicher zu speichern, hat Eurojust ein Fallbearbeitungssystem eingerichtet, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht. Über das Fallbearbeitungssystem tauschen die nationalen Mitglieder von Eurojust alle fallbezogenen Informationen sicher und unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften aus. Eurojust darf keine anderen automatisierten Dateien für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten anlegen. (3) Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates6 wurde die Verordnung (EU) 2018/1727 geändert, um den Rechtsrahmen für ein modernisiertes Fallbearbeitungssystem zu schaffen. Dieses neue Fallbearbeitungssystem soll die Funktionen des Europäischen Justiziellen Terrorismusregisters integrieren und ermöglichen und die Fähigkeit von Eurojust verbessern, Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren gegen Verdächtige terroristischer Straftaten und Informationen, die bei Eurojust im Zusammenhang mit anderen Fällen schwerer Straftaten verarbeitet werden, zu 5 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj). 6 Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2131/oj). ermitteln und grundsätzlich die bestehenden nationalen und unionsweiten Mechanismen für den Abgleich biometrischer Daten in vollem Umfang zu nutzen. (4) Die Frist für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems ist der 1. Dezember 2025. Aufgrund externer Faktoren und der Komplexität der Migration wird Eurojust jedoch nicht in der Lage sein, das neue Fallbearbeitungssystem innerhalb dieser Frist einzurichten. Daher muss bis zur Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems vorgesehen werden, dass Eurojust weiterhin das Fallbearbeitungssystem verwenden kann, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht. (5) Damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität des neuen Fallbearbeitungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates7 testen und sicherstellen kann und um die Daten vom Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, zum neuen Fallbearbeitungssystem zu migrieren, muss die Frist verlängert werden. (6) Eurojust sollte in der Lage sein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem nach der Inbetriebnahme des neuen Fallbearbeitungssystems beizubehalten, um die Daten aus dem erstgenannten Fallbearbeitungssystem in das neue Fallbearbeitungssystem zu übertragen und die Richtigkeit der migrierten Daten zu überprüfen, jedoch nicht über den 1. Dezember 2027 hinaus. Die Verlängerung des derzeitigen Zeitrahmens für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems um zwei Jahre sollte Eurojust ausreichend Zeit geben, die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems abzuschließen, wobei der Zeitraum, innerhalb dessen die Duplizierung operativer personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig ist, zu begrenzen ist. (7) [Nach den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] ODER [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] (8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben — 7 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj). HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 Artikel 80 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1727 erhält folgende Fassung: „(9) Eurojust kann das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es sei denn, das neue Fallbearbeitungssystem ist bereits eingerichtet und die Migration der Daten von dem aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehenden Fallbearbeitungssystem sowie die Überprüfung ihrer Richtigkeit wurden zuvor abgeschlossen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1 KONTEXT DES VORSCHLAGS ................................................................................. • Gründe und Ziele des Vorschlags .................................................................................. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich ................................... • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen ............................................ 2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT ..... • Rechtsgrundlage ............................................................................................................. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) ................................................ • Verhältnismäßigkeit ....................................................................................................... • Wahl des Instruments ..................................................................................................... 3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG............................... • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften .................... • Konsultation der Interessenträger .................................................................................. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen ................................................................ • Folgenabschätzung ......................................................................................................... • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung ............................................................. • Grundrechte .................................................................................................................... 4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT .............................................................. 5 WEITERE ANGABEN .................................................................................................. • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten ........................................................................................ • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) ...................................................................... • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags ............................. 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................... 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................... 1.2 Politikbereich(e) ............................................................................................................. 1.3 Ziel(e) ............................................................................................................................. 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ..................................................................................................... 1.3.2 Einzelziel(e) ................................................................................................................... 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ...................................................................... 1.3.4 Leistungsindikatoren ...................................................................................................... 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .............................................................................. 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................... 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................ 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ...................................................................... 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................... 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................ 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ........................................................................... 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen ................................................................................................................ 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ..................................................................... 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .............................................................................. 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................................................................................. 4 DIGITALE ASPEKTE................................................................................................... 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 1.2 Politikbereich(e) Politikbereich: Justiz und Grundrechte Tätigkeit: In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte 071007: Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) 1.3 Ziel(e) 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) Auf der Grundlage der Änderungsverordnung (EU) 2023/2131 arbeitet Eurojust an der Einrichtung eines neuen Fallbearbeitungssystems. Aufgrund von Verzögerungen bei der Entwicklung durch den externen Auftragnehmer und des langen Zeitraums, den die Datenmigration erfordert, wird Eurojust nicht in der Lage sein, innerhalb der gesetzlichen Frist das „neue“ Fallbearbeitungssystem einzurichten und alle operativen Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem zu migrieren. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die fortlaufende Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei Eurojust durch eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für die Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems zu gewährleisten. 1.3.2 Einzelziel(e) Das Einzelziel ergibt sich aus dem oben dargelegten allgemeinen Ziel: Einzelziel Nr. 1: Es soll sichergestellt werden, dass Fälle von Strafverfolgung auf nationaler Ebene, die von Eurojust unterstützt werden, nicht unter Berufung darauf angefochten werden können, Eurojust habe Daten unrechtmäßig gespeichert. Einzelziel Nr. 2: Es soll sichergestellt werden, dass Eurojust das neue System testen und die operativen Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem migrieren kann. 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Erleichterung des Übergangs vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem und Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung während des gesamten Prozesses. 1.3.4 Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. – Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems und Datenmigration vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem bis zum 1. Dezember 2027. 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme8  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Eurojust muss bis zum 1. Dezember 2027 die Entwicklung abschließen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren, das „neue“ Fallbearbeitungssystem einrichten und testen, die operativen Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem migrieren und die Richtigkeit der Daten überprüfen. 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Das „neue“ Fallbearbeitungssystem wird die Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden durch Eurojust effizienter machen und die Arbeit der nationalen Eurojust-Verbindungsbüros durch die Digitalisierung der Verfahren erheblich erleichtern. Es wird eine bessere Ermittlung grenzüberschreitender Verbindungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeleiteten Fällen ermöglichen und somit die Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität verbessern. 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die Entwicklung großer IT-Projekte bringt aufgrund unvorhersehbarer Umstände häufig erhebliche Verzögerungen mit sich. Auch hier verzögerte sich die Entwicklung durch Schwierigkeiten mit dem externen Auftragnehmer sowie unerwartete und unvorhersehbar lange Zeiträume, die die Migration operativer Daten vom „alten“ zum „neuen“ Fallbearbeitungssystem erfordern wird. Daher wird die Frist um weitere zwei Jahre verlängert. 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die Auswirkungen der Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems auf den Haushalt sind bereits im Finanzbogen zur Verordnung (EU) 2023/2131 aufgeführt. 8 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Diese Initiative ist bereits im Finanzbogen zur Verordnung (EU) 2023/2131 aufgeführt. 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen entfällt 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)9 entfällt 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN entfällt 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE entfällt 4 DIGITALE ASPEKTE Dieser Vorschlag sieht eine Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems von Eurojust vor, damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität dieses neuen Systems testen und sicherstellen und die entsprechende Datenmigration durchführen kann. Mit dem Vorschlag wird zwar die Verordnung (EU) 2018/1727 geändert, die Teil des Pakets zur Digitalisierung der Justiz ist, doch werden keine neuen Anforderungen von digitaler Relevanz eingeführt. Folglich findet der Grundsatz „standardmäßig digital“ keine Anwendung. Die Einrichtung des „neuen“ Fallbearbeitungssystems ist zwar eindeutig von großer digitaler Relevanz, fällt aber nicht in den Anwendungsbereich dieses Digitalbogens. 9 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. Drucksache 150/25 - 14 -]

Relationen