Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3483
21. Wahlperiode 06.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Der Entwurf dient der Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) sowie der
Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV).
Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich daraus, dass die dem EJG und der EJTAnV
zugrundeliegende Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen
Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung
des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138;
L 215 vom 19.8.2019, S. 3) durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des
Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch
in Terrorismusfällen (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023) Änderungen erfahren hat,
die sich auf die gegenwärtigen Fassungen des EJG und der EJTAnV auswirken.
B. Lösung
Der Entwurf beinhaltet die erforderlichen Anpassungen des EJG und der
EJTAnV. Daneben sind redaktionelle Änderungen vorgesehen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden
nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 6. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, gegen
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen
zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eurojust-Gesetzes
Das Eurojust-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der
Fassung vom 4. Oktober 2023.“
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 in der Angabe
vor Nummer 1 und in den Nummern 1 bis 4 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die
Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2a der Eurojust-Verordnung in
der Fassung vom 4. Oktober 2023 (Eurojust-Anlaufstellen) sowie“.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom
4. Oktober 2023“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom
4. Oktober 2023“ eingefügt.
4. In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“
die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ eingefügt.
* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des
Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2023/2131 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023) geändert worden ist.
5. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Verwaltung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied
(1) Das nationale Mitglied verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Artikel 23 Absatz 7 der
Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust
oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für den Umfang der zu verarbeitenden Daten gilt
§ 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in
der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegten
Daten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
ist.
(3) Das nationale Mitglied gewährt Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b
und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes oder in anderen Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nach Artikel 25
Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf Daten, die
es in dem Fallbearbeitungssystem speichert, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
Für Daten, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, prüft das
nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Artikels 25
Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet nach Konsultation mit
dem deutschen nationalen Mitglied darüber, welche in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-
Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Eurojust-Anlaufstellen befugt sind, die
Bundesrepublik Deutschland betreffende Daten in das Fallbearbeitungssystem nach Maßgabe von Artikel 25
Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 einzugeben. Die Befugnis zur Eingabe
kann erteilt werden, soweit dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich und für die Effizienz der
Arbeitsabläufe förderlich ist.
(5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 im
Einvernehmen mit derjenigen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen.“
6. In § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 11 Nummer 1 und 2 wird
jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für
Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung)
in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle).“
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ durch die
Angabe „Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ durch die Angabe
„Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ durch die Angabe
„Artikels 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-
Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.“
5. Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach
§ 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. Der
Generalbundesanwalt unterrichtet Eurojust unverzüglich, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu
löschen sind. Für Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 489 der Strafprozessordnung entsprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals]
in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der
Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses
2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2023/2131 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf dient der Aktualisierung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
(EJTAnV).
Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich daraus, dass die dem EJG und der EJTAnV zugrundeliegende Verordnung
(EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der
Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung des Beschlusses
2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3 – im Folgenden: Eurojust-
Verordnung) durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober
2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des
Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen (ABl. L,
2023/2131, 11.10.2023) Änderungen erfahren hat, die sich auf die gegenwärtigen Fassungen des EJG und der
EJTAnV auswirken.
Die am 31. Oktober 2023 in Kraft getretene Verordnung 2023/2131 führt zu verschiedenen Neuregelungen in der
Eurojust-Verordnung, die sich mit dem digitalen Informationsaustausch in grenzüberschreitenden
Terrorismusfällen (Nummer 1), der Modernisierung des Fallbearbeitungssystems (Nummer 2), den technischen Einzelheiten
der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs (Nummer 3) und dem Zugriffsrecht von
Verbindungsstaatsanwälten und -staatsanwältinnen aus Drittstaaten befassen (Nummer 4).
1. Der digitale Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Terrorismusfällen
Die Verordnung 2023/2131 verfolgt insbesondere das Ziel, den digitalen Informationsaustausch in
grenzüberschreitenden Terrorismusfällen zu stärken. Im Wesentlichen wird dabei die bereits auf der Grundlage des Artikels
2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die
Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253/22 vom 29.9.2005 – im Folgenden: Beschluss
2005/671/JI) bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Terrorismusfälle an
Eurojust zu übermitteln, in Artikel 21a in Verbindung mit Anlage III der Eurojust-Verordnung überführt. Dabei
haben diese Verpflichtungen eine Ausweitung etwa auf Telefonnummern und E-Mailadressen erfahren. Soweit
zusätzlich nunmehr auch biometrische Daten (Fingerabdrücke und Fotografien) genannt werden, ist deren
Übermittlung jedoch nicht verpflichtend. Vorgaben zur Datenverarbeitung und Löschung von Informationen über
Terrorismusfälle finden sich in Artikel 27 Absatz 5 und in Artikel 29 Absatz 1a, 2 und 3 der Eurojust-Verordnung.
Die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung 2023/2131 gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI
bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Benennung einer zuständigen nationalen Behörde als nationale
Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen findet sich nunmehr in Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-
Verordnung. Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der
Eurojust-Verordnung und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI durch die EJTAnV den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen eingesetzt. Dieser
übermittelt die einschlägigen Informationen zu Terrorismusfällen an Eurojust. Dort werden die Daten in einem
justiziellen Register zur Bekämpfung von Terrorismus, dem sogenannten Counter Terrorism Register, im Rahmen
des dortigen Fallbearbeitungssystems abgelegt.
2. Die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems
Mit der Verordnung 2023/2131 soll ferner das Fallbearbeitungssystem modernisiert und in diesem Zuge auch das
justizielle Register zur Bekämpfung von Terrorismus vollständig in das Fallbearbeitungssystem integriert werden,
um Eurojust noch besser in die Lage zu versetzen, Querverbindungen zwischen den einzelnen übermittelten
Informationen herzustellen. Die entsprechenden Regelungen – auch zur Verwaltung und zu Zugriffsrechten auf das
Fallbearbeitungssystem – finden sich in dem neu gefassten Artikel 23 (Fallbearbeitungssystem), Artikel 24
(Verwaltung der Informationen im Fallbearbeitungssystem) und in Artikel 25 (Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem
auf nationaler Ebene) der Eurojust-Verordnung. Hinsichtlich der Zugriffsrechte ist hervorzuheben, dass
bestimmte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Eurojust-Verordnung genannte nationale Eurojust-
Anlaufstellen unter den Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 8 der Eurojust-Verordnung an das
Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Der Umfang des tatsächlichen Zugriffs der nationalen Ebene auf die im
Fallbearbeitungssystem abgelegten Daten ergibt sich aus dem neu gefassten Artikel 25 der Eurojust-Verordnung.
3. Die technische Ausgestaltung des Fallbearbeitungssystems
Die technische Modernisierung des Fallbearbeitungssystems lässt sich im Einzelnen dem Artikel 22a (Sicherheit
der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und
Eurojust), dem Artikel 22b (Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Europäische Kommission) und dem
Artikel 22c (Ausschussverfahren) der Eurojust-Verordnung entnehmen. Die Vorschriften enthalten technische
Details und gewährleisten zugleich eine Verknüpfung zur Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des
Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter
Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023).
Gemäß Artikel 22a Absatz 3 Satz 1 der Eurojust-Verordnung übermitteln die zuständigen nationalen Behörden
die gemäß Artikel 21 und 21a der Eurojust-Verordnung zu übermittelnden Daten an Eurojust in halbautomatischer
und auf strukturierte Weise. Die hierfür erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlässt die Europäische
Kommission gemäß Artikel 22b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung bis zum
1. November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 der Eurojust-Verordnung genannten Prüfverfahren. Nach
Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes können die zuständigen nationalen Behörden unter den
Voraussetzungen von Artikel 80 Absatz 10 und 11 der Eurojust-Verordnung noch zwei Jahre lang andere
Kommunikationskanäle als die in Artikel 22a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung genannten nutzen bzw. die Informationen noch
abweichend von den Vorgaben aus Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung übermitteln.
Eurojust kann gemäß Artikel 80 Absatz 9 der Eurojust-Verordnung das Fallbearbeitungssystem bis zum 1.
Dezember 2025 weiterverwenden, sofern das neue Fallbearbeitungssystem noch nicht eingerichtet ist. Die
Europäische Kommission hat jedoch am 2. April 2025 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für
die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust (COM(2025) 143 final) vorgelegt, um Artikel 80
Absatz 9 der Eurojust-Verordnung dahingehend anzupassen, dass die Frist zur Modernisierung des
Fallbearbeitungssystems bis zum 1. Dezember 2027 verlängert wird. Hintergrund ist, dass insbesondere die Übertragung der Daten
von dem bestehenden Fallbearbeitungssystem in das neue System nach Aussage der Europäischen Kommission
nicht bis zum 1. Dezember 2025 abgeschlossen werden kann.
4. Die Verbesserung der Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten
Ferner soll die Verordnung 2031/2131 die Zusammenarbeit von Eurojust mit Drittstaaten verbessern. Zu diesem
Zweck ist die Eurojust-Verordnung um einen Artikel 54a ergänzt worden, nach dessen Absatz 3 zu Eurojust
entsandte Verbindungsstaatsanwälte und -staatsanwältinnen Zugang zum Fallbearbeitungssystem erhalten, wobei die
Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Verbindungsstaatsanwälte und -staatsanwältinnen aus
Drittstaaten über das Fallbearbeitungssystem nur nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen erfolgen
kann, die in der Eurojust-Verordnung, in der Vereinbarung mit dem jeweiligen Drittstaat oder in anderen
anwendbaren Rechtsinstrumenten festgelegt sind.
Im Zuge der in den Nummern 1 bis 4 dargelegten Änderungen, die mit der Verordnung 2023/2131 in die
gegenwärtige Fassung der Eurojust-Verordnung Eingang erhalten haben, werden Anpassungen im EJG und in der
EJTAnV erforderlich, die mit dem vorliegenden Entwurf vorgenommen werden sollen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält die erforderlichen Anpassungen des EJG und der EJTAnV an die aktuelle Eurojust-
Verordnung.
Die Änderungen der Eurojust-Verordnung erfordern für das EJG insbesondere eine Anpassung der
Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG-E, auf die sich die EJTAnV stützt. Denn die Rechtsgrundlage für
die nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen ergibt sich nicht mehr aus Artikel 20 Absatz 1 der
Eurojust-Verordnung, sondern aus Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung. Die Vorschriften zur
Modernisierung des Eurojust-Fallbearbeitungssystems in den Artikeln 22a ff. der Eurojust-Verordnung geben Anlass zu
diversen Änderungen betreffend die Verwaltung des Fallbearbeitungssystems durch das nationale Mitglied in § 8
EJG-E. Denn zum einen wird in der Eurojust-Verordnung die Unterscheidung zwischen Arbeitsdateien und Index
aufgegeben und zum anderen werden die Zugriffsrechte auf bestimmte Eurojust-Anlaufstellen beschränkt.
Die Änderungen der EJTAnV beziehen sich in § 1 EJTAnV-E auf die in Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-
Verordnung angelegte Rechtsgrundlage für die Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für
Terrorismusfragen und in den §§ 2 und 3 EJTAnV-E auf die mit Artikel 21a der Eurojust-Verordnung geschaffene
Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch über Terrorismusfälle. Die jeweiligen Verpflichtungen befanden sich vormals
in dem Beschluss 2005/671/JI. Ferner regelt § 5 Absatz 3 EJTAnV-E das neue Prozedere zur Löschung bereits an
Eurojust übermittelter Daten nach Abschluss des nationalen Strafverfahrens, damit die neuen Regelungen in
Artikel 27 Absatz 4 und 5 und in Artikel 29 Absatz 1a bis 3 der Eurojust-Verordnung hinreichend abgebildet
werden.
Daneben sind redaktionelle Änderungen vorgesehen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und -vertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Entwurfs beigetragen
(§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung).
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist Teil der Pflege der auswärtigen
Beziehungen nach Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Änderungen des EJG fallen deshalb in den
Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG,
ebenso die auf das EJG bezogene EJTAnV.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf dient der Anpassung der Durchführungsvorschriften betreffend die durch Verordnung 2023/2131
geänderte Eurojust-Verordnung. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Entwurf ist auch
mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Eurojust-Verordnung stellt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht dar. Soweit sich
durch die Anpassung der Eurojust-Verordnung im Zuge der Verordnung 2023/2131 für die Mitgliedstaaten ein
zusätzlicher Verwaltungsaufwand ergibt, wird dieser durch die Eurojust-Verordnung vorgegeben. Dies betrifft
etwa die Verpflichtung der Mitgliedstaaten – im Vergleich zur Verpflichtung aus dem Beschluss 2005/671/JI –
zusätzliche Daten zu übermitteln, diese fortlaufend zu aktualisieren und aktiv auf die Löschung von Informationen
hinzuwirken, hinsichtlich derer das nationale Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Das EJG und die EJTAnV beschränken sich demgegenüber auf Durchführungsbestimmungen, die ihrerseits zur
Entlastung von Rechtsanwendern und -anwenderinnen beitragen (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache
19/13451, S. 16).
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, weil die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen mit
Eurojust und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbessert wird. Dies führt zu einer
Verbesserung sowohl der nationalen als auch der europaweiten Kriminalitätsbekämpfung und erhöht die Sicherheit in
der Bundesrepublik Deutschland und in Europa (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/13451,
S. 16).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen
für die Wirtschaft nicht.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung eintsteht kein Erfüllungsaufwand.
Soweit für die Staatsanwaltschaften und Gerichte ein Erfüllungsaufwand entsteht, beispielsweise durch
Informationspflichten gegenüber Eurojust, werden diese nicht durch die neuen Vorschriften im EJG oder in der EJTAnV
ausgelöst, sondern unmittelbar durch die Eurojust-Verordnung selbst (vergleiche im Einzelnen
Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 16 f.). Der nationale Gesetzgeber verfügt dabei hinsichtlich der Übermittlung der Daten über
keinen eigenen Beurteilungsspielraum.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den
Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. Verbraucherpolitische sowie demografische
Auswirkungen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist aufgrund der unmittelbaren Geltung der Eurojust-Verordnung, die selbst keine Befristung,
sondern eine Evaluierung nach Artikel 69 vorsieht, nicht angezeigt. Eine Evaluierung des vorliegenden Gesetzes
ist daneben nicht angezeigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des EJG)
Zu Nummer 1 (Änderungen in § 1 EJG)
Die Verweisung auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 138 – Eurojust-Verordnung), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Oktober 2023 (ABl. L 2023/2131, 11.10.2023) geändert worden ist, wurde aktualisiert.
Diese Verweisung stellt eine statische Verweisung dar, die sich auch auf alle Stellen im übrigen Gesetz bezieht,
die mit Eurojust-Verordnung bezeichnet sind.
Zu Nummer 2 (Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 4 Satz 1
und § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 bis 4)
Es wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“
eingefügt, um deutlich zu machen, dass es sich um statische Verweisungen handelt.
Zu Nummer 3 (Änderung in § 6 EJG)
Zu Buchstabe a (Änderung in § 6 Absatz 1 EJG)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG)
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Anlaufstellen
für Eurojust einrichten. § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG begründet die Verordnungsermächtigung, auf deren
Grundlage die Eurojust-Anlaufstellen im Verordnungswege eingerichtet werden können (vergleiche
Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 21). Der Gesetzgeber hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, um die
EJTAnV zu erlassen, die in § 1 den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationale Eurojust-
Anlaufstelle für Terrorismusfragen bestimmt. Eine entsprechende Vorgabe ergab sich bislang aus Artikel 20 Absatz 3
Buchstabe c der Eurojust-Verordnung und aus Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI. Mit der
Verordnung 2023/2131 hat der europäische Gesetzgeber Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI gestrichen und
dessen Inhalt in Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung überführt. § 6 Absatz 1 Nummer 1 EJG wird daher
um Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung ergänzt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung in § 6 Absatz 1 Nummer 2 EJG)
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 EJG-E wird redaktionell angepasst, indem das Datum der Fassung der Eurojust-
Verordnung aufgenommen wird. Der Hinweis macht deutlich, dass es sich um einen statischen Verweis handelt.
Zu Buchstabe b (Änderung in § 6 Absatz 3 Satz 1 EJG)
§ 6 Absatz 3 Satz 1 EJG-E wird redaktionell angepasst, indem das Datum der Fassung der Eurojust-Verordnung
aufgenommen wird. Der Hinweis macht deutlich, dass es sich um einen statischen Verweis handelt.
Zu Nummer 4 (§ 7 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 EJG)
Es wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“
eingefügt, um deutlich zu machen, dass es sich um statische Verweisungen handelt.
Zu Nummer 5 (Neufassung des § 8 EJG)
Die Grundstruktur zum Fallbearbeitungssystem bei Eurojust stellt sich auf der Grundlage der Änderungen durch
die Verordnung 2023/2131 wie folgt dar:
1. Die Artikel 23, 24 und 25 der Eurojust-Verordnung wurden durch die Verordnung 2023/2131 neu gefasst.
Hintergrund ist, dass das justizielle Terrorismusregister auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI erst
im September 2019 – und damit zeitlich nach Verabschiedung der Eurojust-Verordnung – eingeführt wurde.
Die Vorschriften der Eurojust-Verordnung zum Fallbearbeitungssystem konnten daher die Einrichtung des
justiziellen Terrorismusregisters nicht hinreichend reflektieren. Die gleichwohl auf der Grundlage des
Beschlusses 2005/671/JI von den Mitgliedstaaten an Eurojust übersandten Daten zu Terrorismusfällen wurden
in der Konsequenz ebenso im Fallbearbeitungssystem von Eurojust gespeichert wie die operativen Daten zu
laufenden Fällen. Die Neufassung der Artikel 23, 24 und 25 der Eurojust-Verordnung soll hieraus
resultierende Rechtsunsicherheiten auflösen.
Die Datenverarbeitungsvorschriften in Artikel 23 der Eurojust-Verordnung werden nunmehr durch die
Verordnung 2023/2131 flexibler ausgestaltet. Hierdurch soll es möglich werden, Informationen, die nach
Artikel 21 oder 21a der Eurojust-Verordnung übermittelt werden, in einer anderen modernisierten Struktur und
über einen längeren Zeitraum zu speichern als dies in den herkömmlichen temporären Arbeitsdaten der Fall
ist. Um eine technische Modernisierung des Fallbearbeitungssystems zu ermöglichen, werden die
einschlägigen Vorschriften nunmehr technik-neutral gehalten, wobei allerdings der Grundsatz der nur
vorübergehenden Speicherung durch die Vorgabe von Fristen zur Löschung von operativen personenbezogenen Daten in
Artikel 29 der Eurojust-Verordnung erhalten bleibt.
Die operativen personenbezogenen Daten der Anhänge II und III der Eurojust-Verordnung werden gemäß
Artikel 23 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung weiterhin in einem Fallbearbeitungssystem zu den in
Artikel 23 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung genannten Zwecken verwaltet. Weitere automatisierte Dateien darf
Eurojust gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung nicht anlegen. Die nationalen Mitglieder
können allerdings für die Dauer von maximal drei Monaten vorübergehend personenbezogene Daten speichern
und analysieren, um zu klären, ob diese in das Fallbearbeitungssystem aufzunehmen sind.
Das Fallbearbeitungssystem kann an gesicherte Kommunikationskanäle, wie zum Beispiel an die gesicherte
Telekommunikationsverbindung aus Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16.
Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130), gemäß Artikel 23
Absatz 3 der Eurojust-Verordnung angebunden werden. Ferner kann Eurojust das Fallbearbeitungssystem
nutzen, um auf andere Informationssysteme der Union zuzugreifen, soweit sich aus anderen Rechtsinstrumenten
entsprechende Zugriffsrechte ergeben (Artikel 23 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung).
Artikel 24 der Eurojust-Verordnung unterstreicht in Absatz 1 die Verantwortlichkeit des nationalen
Mitglieds für die ordnungsgemäße Verwaltung der von diesem bearbeiteten Daten. Ferner entscheiden die
nationalen Mitglieder gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung auch weiterhin über die Gewährung
von Zugangsrechten und dessen Umfang beziehungsweise nach Absatz 3 über den Umfang von
Einschränkungen zur Nutzung der Daten.
Artikel 25 der Eurojust-Verordnung regelt in den Absätzen 1 bis 3 den Umfang des Zugriffs auf das
Fallbearbeitungssystems durch bestimmte nationale Anlaufstellen sowie in Absatz 4 den Umfang der
Eingabebefugnisse dieser Anlaufstellen.
2. Die technische Architektur des modernisierten Fallbearbeitungssystems stützt sich auf die Artikel 22a, 22b
und 22c der Eurojust-Verordnung. Gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung erfolgt die
Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust über das dezentrale IT-System. Zur
Einrichtung und Verwendung des dezentralen IT-Systems erlässt die Europäische Kommission nach
Maßgabe von Artikel 22b Absatz 1 der Eurojust-Verordnung Durchführungsrechtsakte (vergleiche hierzu im
Einzelnen Erwägungsgründe 18 ff. der Verordnung 2023/2031). Diese werden gemäß Artikel 22b Absatz 2
der Eurojust-Verordnung bis zum 1. November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 der Eurojust-
Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Gemäß Artikel 80 Absatz 10 der Eurojust-Verordnung können
die zuständigen nationalen Behörden und Eurojust bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von
zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsaktes folgt, unter den in Artikel 80
Absatz 10 der Eurojust-Verordnung genannten Voraussetzungen weiterhin andere Kommunikationskanäle
als die in Artikel 22a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung genannten nutzen. Ferner können die zuständigen
nationalen Behörden gemäß Artikel 80 Absatz 11 der Eurojust-Verordnung bis zum ersten des Tag des
Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsaktes
folgt, weiterhin Informationen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung auf andere Weise als
halbautomatisch übermitteln, sofern die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben sind.
Zu Absatz 1
Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung können die nationalen Mitglieder zur Erfüllung ihrer
Aufgaben personenbezogene Daten, die sie auf der Grundlage der Eurojust-Verordnung oder auf der Grundlage
sonstiger anwendbarer Rechtsakte erhalten haben, verarbeiten. Das Erfordernis einer Entscheidung des nationalen
Mitglieds darüber, welche der Daten in den Index des Fallbearbeitungssystems aufgenommen werden, ergibt sich
zwar nicht mehr aus der Eurojust-Verordnung, da die Eurojust-Verordnung im Zuge der Modernisierung des
Fallbearbeitungssystems nicht mehr auf die Begrifflichkeiten der Arbeitsdateien in Verbindung mit einem Index
abstellt. Dies führt allerdings nicht dazu, dass § 8 Absatz 1 EJG obsolet ist. Denn gemäß Artikel 23 Absatz 6 der
Eurojust-Verordnung können die nationalen Mitglieder personenbezogene Daten verarbeiten, so dass § 8 Absatz 1
EJG-E eine Durchführungsbestimmung in Bezug auf das damit eingeräumte Ermessen enthält. Die
Datenverarbeitung muss zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sein. Auf
die Begründung in Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 23, wird Bezug genommen. Für den Umfang der zu
verarbeitenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend.
Zu Absatz 2
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung entscheidet das nationale Mitglied in jedem Einzelfall, ob
der Zugang zu den Informationen beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern,
Verbindungsstaatsanwälten und -staatsanwältinnen bei Eurojust, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom
Verwaltungsdirektor oder der Verwaltungsdirektorin entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust
arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird. Neu hinzugekommen sind hier die Verbindungsstaatsanwälte
und -staatsanwältinnen bei Eurojust. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die zwischen
Eurojust und Drittstaaten geschlossenen Kooperationsvereinbarungen Bestimmungen über den Datenaustausch
enthalten. Um diesem Umstand in der Praxis Rechnung tragen zu können, sollen die Verbindungsstaatsanwälte
und -staatsanwältinnen daher in diesem Umfang und abhängig von der Gestattung des nationalen Mitglieds die
Möglichkeit eines Zugriffs auf die von dem nationalen Mitglied im Fallbearbeitungssystem verarbeiteten Daten
erhalten.
Für die nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung von dem nationalen Mitglied zu treffenden
Entscheidungen soll maßgeblich sein, ob und inwieweit der jeweilige Zugriff zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder
für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 23). Der Bezug
auf die befristet geführten Dateien wird gestrichen, nachdem die Eurojust-Verordnung zum Zwecke der
Modernisierung des Fallbearbeitungssystems auf diese Begrifflichkeiten verzichtet. Stattdessen wird auf die vom
nationalen Mitglied gespeicherten Daten abgestellt.
Zu Absatz 3
Die Regelung zum Umfang von Zugriffsrechten für nationale Eurojust-Anlaufstellen auf Daten des
Fallbearbeitungssystems bei Eurojust ist durch die Neufassung von Artikel 25 der Eurojust-Verordnung übersichtlicher
geworden. Dies liegt insbesondere daran, dass nicht mehr zwischen dem Index und befristet geführten
Arbeitsdateien differenziert wird (vergleiche zur bisherigen Rechtslage Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 23 f.). Eine
entsprechende Differenzierung in § 8 EJG-E, wie sie in § 8 Absatz 3 und 4 EJG in der bisherigen Fassung
anzutreffen ist, entfällt daher.
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Eurojust-Verordnung sollen bestimmte nationale Eurojust-Anlaufstellen
grundsätzlich einen beschränkten Zugriff auf Daten des Fallbearbeitungssystems erhalten, für die das nationale Mitglied
verantwortlich ist (Buchstabe a), und auf Daten, für die andere nationale Mitglieder verantwortlich sind und auf
die dem eigenen nationalen Mitglied Zugriff gewährt wurde (Buchstabe b). Diese grundsätzlichen Zugriffsrechte
beziehen sich nur noch auf die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung benannten
Eurojust-Anlaufstellen. Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung nennt unter Buchstabe a die nationalen
Eurojust-Anlaufstellen, unter Buchstabe b die nationale Eurojust-Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur
Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und unter Buchstabe c die nationale Eurojust-Anlaufstelle für
Terrorismusfragen. In Bezug auf die letztgenannte Eurojust-Anlaufstelle wird in Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-
Verordnung konkretisiert, dass der Zugriff auf Informationen über Terrorismusfälle, die auf der Grundlage des
Artikels 21a der Eurojust-Verordnung an Eurojust übermittelt wurden, nur durch die nationalen Eurojust-
Anlaufstellen für Terrorismusfragen erfolgen darf. Hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten nationalen Eurojust-
Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft bleibt es
dabei, dass eine solche Anlaufstelle in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig nicht eingerichtet werden soll,
weil insoweit weiterhin kein Bedarf besteht (vergleiche hierzu auch Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 21,
letzter Absatz). Da die Begriffe „Daten“ und „Informationen“ in Artikel 25 der Eurojust-Verordnung synonym
genutzt werden, beschränkt sich § 8 Absatz 3 EJG-E auf „Daten“, so dass das Wort „Informationen“ gestrichen
werden kann.
In der Vorfassung der Eurojust-Verordnung bezogen sich die grundsätzlichen Zugriffsrechte aus Artikel 25
Absatz 1 der Eurojust-Verordnung auf den gesamten Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung, so dass auch
Buchstabe d (insbesondere die nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen),
Buchstabe e (nationale Mitglieder oder Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die
mit den Beschlüssen 2002/494/JI, 2007/845/JI und 2008/852/JI eingerichtet wurden) sowie Buchstabe f
(gegebenenfalls eine andere Justizbehörde) erfasst waren. Insoweit war jedoch ein unmittelbarer Zugriff auf Daten des
Fallbearbeitungssystems in der Vergangenheit weder erfolgt noch erforderlich, so dass die Streichung dieser
Eurojust-Anlaufstellen die bisherige Handhabung nachvollzieht.
Die einschlägigen Eurojust-Anlaufstellen werden gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Eurojust-Verordnung auf
Kosten der Union an das Fallbearbeitungssystem angebunden. Der Umfang der Zugriffsrechte wird jedoch durch das
nationale Mitglied gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung festgelegt. Gemäß Artikel 25 Absatz 2
der Eurojust-Verordnung entscheidet das nationale Mitglied innerhalb der aufgezeigten Einschränkungen nach
Artikel 25 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung, in welchem Umfang Stellen oder Personen nach Artikel 20
Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung aus seinem Mitgliedstaat der Zugriff auf die von dem
nationalen Mitglied im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Informationen gewährt wird. Eingeschränkt wird dieses
Ermessen durch die Vorgabe in Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung in Bezug auf die Eurojust-
Anlaufstelle für Terrorismusfragen, da nur sie Zugriff auf Informationen über Terrorismusfälle haben darf, die auf der
Grundlage von Artikel 21a der Eurojust-Verordnung übersandt werden.
In Bezug auf den danach verbleibenden Ermessensspielraum des nationalen Mitglieds regelt § 8 Absatz 3 EJG-E,
dass sich dessen Entscheidung an den Zwecken der Strafrechtspflege orientieren muss. Die Entscheidung zum
Umfang des Zugangs bezieht sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung auf alle
Daten, für die das nationale Mitglied verantwortlich ist. Das betrifft gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Eurojust-
Verordnung alle Daten, die dem nationalen Mitglied auf der Grundlage der Eurojust-Verordnung oder anderer
anwendbarer Rechtsakte übermittelt wurden und die dieser im Fallbearbeitungssystem speichert. Insoweit ist Satz 1
einschlägig. Ferner bezieht sich die – aus deutscher Perspektive – vom deutschen nationalen Mitglied zu treffende
Entscheidung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung auf alle Daten, für die nationale
Mitglieder anderer Mitgliedstaaten verantwortlich sind und zu denen dem deutschen nationalen Mitglied Zugriff
gewährt wurde. Insoweit hat das deutsche nationale Mitglied jedoch zusätzlich zu prüfen, ob bzw. inwieweit das
verantwortliche nationale Mitglied den Zugriff für die einschlägigen deutschen Anlaufstellen verweigert hat.
Diese Regelung findet sich in § 8 Absatz 3 Satz 2 EJG-E.
Das Erfordernis aus Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung alte Fassung, nach der jeder Mitgliedstaat nach
Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber entscheidet, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen
bzw. Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung der Zugang zum Index gewährt wird, sofern
sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, ist in der Neufassung von Artikel 25 der Eurojust-
Verordnung entfallen. Gleichwohl gilt für die Durchführung weiterhin, dass ein Zugriff aller deutschen Eurojust-
Anlaufstellen, die auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung eingesetzt
sind, grundsätzlich zulässig ist.
Das nationale Mitglied übt die Entscheidung über den Umfang des Zugriffs auf die von ihm im
Fallbearbeitungssystem gespeicherten Daten durch die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung
benannten Eurojust-Anlaufstellen auf der Grundlage der Eurojust-Verordnung unter Berücksichtigung der Vorgabe
zum Ermessensspielraum in § 8 Absatz 3 EJG-E, mithin unter Berücksichtigung der Zwecke der
Strafrechtspflege, aus. An dem grundsätzlichen Konzept von § 8 Absatz 3 und 4 EJG in seiner bisherigen Fassung soll hier
also nichts geändert werden.
Zu Absatz 4
1. Soweit § 8 EJG alte Fassung in Absatz 3 die Regelung zum Index und in Absatz 4 die Regelung zu den
Arbeitsdateien umfasst, ist diese Differenzierung nicht mehr erforderlich, da eine Unterscheidung zwischen
dem Index und den Arbeitsdateien in Artikel 25 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung im Zuge der Verordnung
2023/2131 nicht mehr erfolgt. § 8 Absatz 3 Satz 1 EJG-E regelt daher die Ermessensausübung für die vom
deutschen nationalen Mitglied gespeicherten Daten insgesamt. Der Regelungsgehalt von § 8 Absatz 4 Satz 2
EJG alte Fassung wird in § 8 Absatz 3 Satz 2 EJG-E mit einer redaktionellen Anpassung aufgenommen.
2. Der neue Regelungsgehalt von § 8 Absatz 4 EJG-E enthält Vorgaben zur Durchführung von Artikel 25
Absatz 4 Eurojust-Verordnung. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat nach Konsultation seines
nationalen Mitglieds entscheiden, dass Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der
Eurojust-Verordnung innerhalb der in Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 der Eurojust-Verordnung genannten
Beschränkungen Informationen, die ihren Mitgliedstaat betreffen, in das Fallbearbeitungssystem eingeben
dürfen. Das Kollegium bei Eurojust legt dabei die Einzelheiten der praktischen Umsetzung von Artikel 25
Absatz 4 Satz 1 der Eurojust-Verordnung fest.
Aus Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung folgt, dass die in Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-
Verordnung genannten nationalen Eurojust-Anlaufstellen (Buchstabe a), die in der Bundesrepublik Deutschland
nicht existente nationale Eurojust-Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der
Europäischen Staatsanwaltschaft (Buchstabe b) und die nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen
(Buchstabe c) die Befugnis erhalten können, Daten eigenständig in das Fallbearbeitungssystem einzugeben,
die sodann im Verantwortungsbereich des nationalen Mitglieds liegen. Da die Beschränkungen aus
Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 der Eurojust-Verordnung zu beachten sind, kann die Eingabe dieser Daten nur
Informationen betreffen, die für die Zwecke der Strafrechtspflege relevant sind (Artikel 25 Absatz 2
Eurojust-Verordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 EJG-E). Ferner können Eurojust-Anlaufstellen für
Terrorismusfragen mit Blick auf Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung nur Informationen eingeben,
die nach den Vorgaben von Artikel 21a der Eurojust-Verordnung übermittelt werden.
Der Wortlaut von Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung lässt offen, ob sich die Eingabebefugnis von
Daten grundsätzlich nur auf die einschlägigen deutschen Anlaufstellen bezieht oder auch auf die
einschlägigen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten beziehen kann. Zwar dürfen die Anlaufstellen nur Informationen
eingeben, die ihren Mitgliedstaat betreffen. Das schließt aber nicht zwingend aus, dass es sich bei diesen
Daten, die die einschlägigen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten eingeben könnten, gleichzeitig um
Informationen handelt, die auch für die Bundesrepublik Deutschland interessant sind. Allerdings sollten derartige
Informationen anderer Mitgliedstaaten nicht für die Bundesrepublik Deutschland in das
Fallbearbeitungssystem eingegeben werden, sondern vielmehr im Verantwortungsbereich des nationalen Mitglieds des
jeweiligen Mitgliedstaats verbleiben, dem die einschlägige Anlaufstelle zugehörig ist. Dieses nationale
Mitglied kann dem deutschen nationalen Mitglied sodann gegebenenfalls den Zugriff auf diese Daten gestatten.
Die Bewilligung der Eingabebefugnis kommt daher nur für einschlägige Anlaufstellen der Bundesrepublik
Deutschland in Betracht.
Darüber hinaus wird von der Bundesrepublik Deutschland in § 8 Absatz 4 EJG-E die Vorgabe gemacht, dass
die Eingabebefugnis die Effizienz des Arbeitsablaufs fördern muss. Grundsätzlich denkbar wäre dies zum
Beispiel für die deutsche nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen, die regelmäßig die
Informationen aus Artikel 21a der Eurojust-Verordnung an Eurojust übermitteln und aktualisieren muss. Zu
beachten ist aber – auch mit Blick auf die Arbeitseffizienz –, dass die konkreten Eingaben gemäß Artikel 25
Absatz 4 Satz 2 der Eurojust-Verordnung stets der Validierung durch das jeweilige nationale Mitglied
unterliegen, das weiterhin für die Verwaltung dieser Daten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Eurojust-Verordnung verantwortlich bleibt. Gemäß Erwägungsgrund 24 der Verordnung 2023/2131 ist es
wichtig, dass die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten, die sie von den
zuständigen nationalen Behörden empfangen, erhalten bleibt. Die Entscheidung über die Genehmigung der
Eingabebefugnis trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechend nach Konsultation
mit dem deutschen nationalen Mitglied. Zwar unterliegt das deutsche nationale Mitglied gemäß § 2 Absatz 2
EJG der fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz, so dass letztlich das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz über die Eingabebefugnis entscheidet. Allerdings stellt die
vorangehende Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied einen wichtigen Aspekt der
Entscheidungsfindung dar, der unter anderem wichtige Anhaltspunkte im Hinblick auf die Arbeitseffizienz liefert. Soweit dies
für die Entscheidungsfindung erforderlich ist, bindet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz auch andere betroffene Akteure wie zum Beispiel die Landesjustizverwaltungen ein. Gemäß
Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung entscheidet der Mitgliedstaat über die Befugnis zur Dateneingabe.
Für die Bundesrepublik Deutschland entfällt die Entscheidungsbefugnis auf das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz als zuständiges Ressort der Bundesregierung.
Die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bezieht sich auf die
generelle Genehmigung der Eingabe von Daten und nicht auf die jeweiligen konkreten Dateneingaben im
Einzelfall. So könnte etwa der Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen die grundsätzliche Befugnis zur
Eingabe der gemäß Artikel 21a der Eurojust-Verordnung an Eurojust zu übermittelnden Daten übertragen
werden. Auf dieser Grundlage würde die Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen sodann die jeweiligen
Daten in das Fallbearbeitungssystem bei Eurojust eingeben dürfen, die sodann jeweils vom deutschen
nationalen Mitglied validiert werden müssten. Die Eingabebefugnis von Daten durch eine der Eurojust-
Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung setzt voraus, dass die
technische Möglichkeit zur Dateneingabe besteht. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 der Eurojust-Verordnung
legt das Kollegium von Eurojust hierzu die Einzelheiten der praktischen Umsetzung fest.
Zu Absatz 5
Mit § 8 Absatz 5 EJG-E wird die Einbindung derjenigen zuständigen Stelle, von der die Daten oder Informationen
stammen, in die Entscheidungsfindung nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 EJG-E sichergestellt. In der Regel ist
davon auszugehen, dass Daten zu strafrechtlichen Ermittlungen, die dem nationalen Mitglied vorliegen, über die
Gewährung von Zugriffsrechten auf diese Daten und im Einklang mit den Zwecken der Strafrechtspflege mit den
nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten geteilt werden. Im Einzelfall kann jedoch eine Weitergabe dieser
Daten nicht anzuraten sein, etwa um die laufenden Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person nicht zu
gefährden oder wenn die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden
Mitgliedstaates zuwiderlaufen würde (vergleiche Artikel 21a Absatz 2 der Eurojust-Verordnung). Das nationale Mitglied
trifft daher Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 EJG-E im Einvernehmen mit den deutschen
Staatsanwaltschaften oder Gerichten (vergleiche im Einzelnen Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 24). Für
Entscheidungen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EJG-E ist eine verpflichtende Abstimmung jedoch nicht erforderlich, weil
insoweit nur Daten betroffen sein können, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaats angelegt
wurden.
Zu Nummer 6 (Änderung der §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2
sowie § 11 Nummer 1 und 2 EJG)
Es wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung“ die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023“
eingefügt, um deutlich zu machen, dass es sich um statische Verweisungen handelt.
Zu Artikel 2 (Änderung der EJTAnV)
Zu Nummer 1 (Neufassung des § 1 EJTAnV)
Im Wesentlichen hat der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung 2023/2131 die sich aus dem Beschluss
2005/671/JI ergebenden Verpflichtungen zum Informationsaustausch bei Terrorismusfällen in die Eurojust-
Verordnung überführt. Soweit jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI eine
nationale Eurojust-Anlaufstellte für Terrorismusfragen schaffen sollte, ist dieser Regelungsgehalt in Artikel 20
Absatz 2a der Eurojust-Verordnung aufgegangen und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI im Gegenzug
der Löschung anheimgefallen. Bereits vor Änderung der Eurojust-Verordnung hatte Artikel 20 Absatz 3
Buchstabe c der Eurojust-Verordnung eine nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen vorgesehen. In § 1
ist daher neben der letztgenannten Norm nunmehr auch Artikel 20 Absatz 2a der Eurojust-Verordnung zu nennen.
(Zur Benennung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof siehe im Einzelnen auch
Bundesratsdrucksache 798/04, S. 6.)
Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 Absatz 1 EJTAnV)
Aufgrund der Überführung des Regelungsinhalts über den Austausch von Informationen über Terrorismusfälle
aus Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI in Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung
ist die entsprechende Anpassung erforderlich. Artikel 21a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung statuiert die
Verpflichtung der Übermittlung von Informationen zu allen strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit
terroristischen Straftaten. Artikel 21a Absatz 4 der Eurojust-Verordnung verweist zu den konkret zu
übermittelnden Informationen auf Anhang III der Eurojust-Verordnung, mit dem die ursprünglich in Artikel 2 Absatz 5 des
Beschlusses 2005/671/JI genannten Informationen konkretisiert werden. Die Übersendung der in Anhang III
Buchstabe d der Eurojust-Verordnung genannten Fingerabdrücke und Lichtbilder ist nicht verpflichtend (siehe
auch oben, A.I.1.).
Zu Nummer 3 (Änderung des § 3 EJTAnV)
Zu Buchstabe a (Änderung des § 3 Absatz 1 EJTAnV)
Aufgrund der Überführung des Regelungsinhalts über den Austausch von Informationen über Terrorismusfälle
aus Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI in Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung
sind die in § 3 Absatz 1 und 2 EJTAnV-E vorgenommenen Anpassungen erforderlich (vergleiche im Einzelnen
oben Begründung zu § 2 Absatz 1 EJTAnV-E). Im Rahmen von § 3 Absatz 1 EJTAnV-E haben die Länder zu
beachten, dass bezüglich bereits an den Generalbundesanwalt übersandter Daten auch Änderungen an diesen
Daten mitzuteilen sind, die die Länder als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben. Gemäß Artikel 21a Absatz 5
der Eurojust-Verordnung unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder
unverzüglich und, sofern möglich, zehn Tage nach Eintreten einer Änderung, über alle Änderungen an den übermittelten
Informationen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung ergeben sich aus Artikel 21a Absatz 2 der Eurojust-
Verordnung, wenn die Weitergabe dieser Informationen eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person
gefährden würde oder die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden
Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.
Zu Buchstabe b (Änderung des § 3 Absatz 2 EJTAnV)
Siehe Begründung zu § 3 Absatz 1 EJTAnV-E.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 4 Absatz 3 EJTAnV)
Bislang war Artikel 21 der Eurojust-Verordnung die allein einschlägige Rechtsgrundlage für den
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern. Mit Einführung von Artikel 21a der
Eurojust-Verordnung stellt nunmehr diese speziellere Vorschrift eine spezielle Rechtsgrundlage für die
Durchführung des Informationsaustausches über Terrorismusfälle bereit. § 4 Absatz 3 EJTAnV-E ist daher
entsprechend anzupassen.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht bedarf Artikel 21a der Eurojust-Verordnung keiner nationalen Umsetzung.
Zudem verbieten sich wortgleiche Wiederholungen einer Verordnung der Europäischen Union im nationalen
Recht, um Unklarheiten über Urheberschaft und Geltungsrang der Normen zu vermeiden (vergleiche
Bundestagsdrucksache 19/13451, S. 12). Das Prozedere des Informationsaustausches ist daher Artikel 21a der Eurojust-
Verordnung unmittelbar zu entnehmen.
Erfasst werden gemäß Artikel 21a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung Informationen über alle terroristischen
Straftaten, die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung
des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31. März 2017, S. 6) aufgeführt sind. Die zu über-
mittelnden Informationen ergeben sich gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Eurojust-Verordnung aus Anhang III der
Eurojust-Verordnung. Die dort aufgeführten Informationen konkretisieren zum einen die vormals gemäß Artikel 2
Absatz 5 des Beschlusses 2005/671/JI zu übermittelnden Informationen, gehen zum anderen aber teilweise – etwa
in Bezug auf Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Angaben zu Konten bei Banken oder anderen
Finanzinstitutionen – auch darüber hinaus. Soweit unter Buchstabe d von Anhang III der Eurojust-Verordnung Daten zu
Fingerabdrücken und Lichtbilder genannt werden, wird in Artikel 21a Absatz 4 der Eurojust-Verordnung
klargestellt, dass diese Informationen unter bestimmten Bedingungen übermittelt werden können. Eine
Übermittlungsverpflichtung besteht insoweit hingegen nicht.
Hinsichtlich der Frage des Verfahrensstadiums, dem die zu übersendenden Informationen zu entnehmen sind,
nimmt Artikel 21a Absatz 1 der Eurojust-Verordnung den Regelungsgehalt von § 2 Absatz 3 des Beschlusses
2005/671/JI auf. In zeitlicher Hinsicht wird die Übermittlungsverpflichtung in Artikel 21a Absatz 1 der Eurojust-
Verordnung dahingehend konkretisiert, dass die nationalen Mitglieder über alle unter der Aufsicht von
Justizbehörden laufenden oder abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen zu informieren sind, sobald der Fall an die
Justizbehörden verwiesen wird. Dies ist ausweislich Erwägungsgrund 14 der Verordnung 2023/2131 der Fall,
wenn die Justizbehörde beispielsweise über eine laufende Ermittlung unterrichtet wird, eine
Ermittlungsmaßnahme genehmigt oder anordnet oder beschließt, die Strafverfolgung aufzunehmen. Die Übermittlung von
Informationen kann gemäß Artikel 21a Absatz 2 der Eurojust-Verordnung unterbleiben, wenn mit der Weitergabe
laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet würde (Buchstabe a) oder die Weitergabe
wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde (Buchstabe b). Derartige
Abweichungen sollten gemäß Erwägungsgrund 17 der Verordnung 2023/2131 aber nur unter außergewöhnlichen
Umständen und lediglich in Einzelfällen erfolgen.
Zu melden sind ferner einschlägige abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen, wobei sich die Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten bei rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen nach dem
neu eingeführten Artikel 27 Absatz 4 und 5 der Eurojust-Verordnung richtet. Eurojust kann die operativen
personenbezogenen Daten nach rechtskräftigen Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen weiterverarbeiten, um
Verbindungen zwischen laufenden, künftigen oder abgeschlossenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
zu ermitteln. Dies gilt allerdings nur, wenn die zuständige nationale Behörde nichts anderes beschließt.
Entscheidet diese, dass die Verarbeitung der Daten von freigesprochenen oder strafrechtlich nicht verfolgten Personen
nicht erforderlich ist, so sollten diese Daten gelöscht werden (vergleiche Erwägungsgrund 28 der Verordnung
2023/2131). Daraus folgt, dass die zuständige nationale Behörde selbst aktiv werden muss, wenn die Daten
gelöscht werden sollen. Die Löschung unterliegt mithin keinem Automatismus.
Bereits an Eurojust übermittelte Information müssen gemäß Artikel 21a Absatz 6 der Eurojust-Verordnung nicht
erneut übermittelt werden. Soweit zu bereits übermittelten Informationen Aktualisierungen vorliegen, sollen diese
gemäß Artikel 21a Absatz 5 der Eurojust-Verordnung – sofern möglich – spätestens zehn Tage nach Änderung
übermittelt werden.
Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung übermitteln die zuständigen nationalen Behörden die
Informationen, auf die in Artikel 21 und 21a der Eurojust-Verordnung Bezug genommen wird, aus den nationalen
Registern halbautomatisch und auf strukturierte Weise (vergleiche im Einzelnen Erwägungsgründe 18 ff. der
Verordnung 2023/2131 und hier insbesondere Erwägungsgrund 22 der Verordnung 2023/2131).
Die Einzelheiten für eine solche Übermittlung werden von der Europäischen Kommission im Benehmen mit
Eurojust durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 22b der Eurojust-Verordnung festgelegt. Er ist gemäß
Artikel 22b Absatz 2 der Eurojust-Verordnung bis zum 1. November 2025 zu erlassen. Die zuständigen nationalen
Behörden können unter den Voraussetzungen von Artikel 80 Absatz 11 der Eurojust-Verordnung bis zum ersten
Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des
Durchführungsrechtsaktes nachfolgt, weiterhin Informationen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Eurojust-Verordnung auf andere Weise
als halbautomatisch übermitteln (vergleiche auch oben § 8 EJG-E).
Zu Nummer 5 (Einfügen des Absatzes 3 in § 5 EJTAnV)
Gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung kann Eurojust die in Anhang III der Eurojust-
Verordnung aufgeführten operativen personenbezogenen Daten von Personen verarbeiten, in Bezug auf welche
nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie
eine Straftat begangen haben oder im Begriff sind, eine Straftat zu begehen, die in die Zuständigkeit von Eurojust
fällt. Sofern die zuständige nationale Behörde nicht im Einzelfall anders entscheidet, gilt dies auch nach
rechtskräftigem Abschluss des nationalen Verfahrens, und zwar auch im Falle eines Freispruchs oder einer
rechtskräftigen Entscheidung, das Verfahren einzustellen.
Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden von sich aus aktiv werden müssen, wenn eine weitere
Speicherung dieser Daten insbesondere nach rechtskräftigen Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen nicht
mehr zulässig ist. Soweit es sich um Verfahren handelt, die bei den Ländern geführt werden, müssen die deutschen
Staatsanwaltschaften der Länder den Generalbundesanwalt darüber informieren. Soweit es sich um Verfahren
handelt, die beim Generalbundesanwalt selbst geführt werden, trifft der Generalbundesanwalt diesbezügliche
Entscheidungen selbst. In beiden Fällen muss der Generalbundesanwalt in seiner Funktion als nationale Anlaufstelle
für Terrorismusfragen entsprechende Vorgaben der Länder beziehungsweise entsprechende eigene
Entscheidungen unverzüglich Eurojust mitteilen, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind, damit diese
dort im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung gelöscht werden können.
Die Entscheidung darüber, hinsichtlich welcher Daten gegenüber Eurojust die Löschung erklärt werden muss,
treffen die Länder beziehungsweise der Generalbundesanwalt nach Maßgabe von § 489 StPO (Löschung und
Einschränkung der Verarbeitung von Daten).
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend den Vorgaben aus Ziffer I.4 des
Arbeitsprogramms Bessere Rechtsetzung aus dem Jahr 2018.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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