Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 458/25
04.09.25
EU - AIS - AV - Fz - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame
Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034
COM(2025) 560 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der
Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 246/18 = AE-Nr. 180567;
Drucksache 137/24 = AE-Nr. 240267;
Drucksache 103/25 = AE-Nr. 250184
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 560 final
2025/0241 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für
die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Landwirtschaft und Ernährung sind für die Union strategisch wichtige Sektoren, die
450 Millionen Europäerinnen und Europäern sichere und hochwertige Lebensmittel zu
bezahlbaren Preisen liefern und eine Schlüsselrolle bei der europaweiten wie auch der
globalen Ernährungssicherheit spielen. Gleichzeitig sind sie von wesentlicher Bedeutung, um
die Wirtschaftskraft und die Lebendigkeit ländlicher Gebiete zu erhalten, und sie sind ein
wichtiger Teil der Lösung, wenn es darum geht, das Klima, die Natur, die Böden, das Wasser
und die biologische Vielfalt zu schützen, die derzeit unter Druck stehen. Die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) steht im Zentrum des europäischen Projekts. Seit mehr als 60 Jahren sorgt
sie im Einklang mit den Zielen der EU-Verträge für Ernährungssicherheit und einen
angemessenen Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung.
Diese Aufgaben sind heute genauso wichtig wie damals, da der Agrarsektor der EU vor
enormen Herausforderungen steht. Der Sektor muss für junge Menschen deutlich attraktiver
werden, denn nur ein Bruchteil der Landwirte ist jünger als 40 Jahre. Der Klimawandel, der
Verlust an biologischer Vielfalt und sozioökonomische Belastungen bedrohen langfristig die
Nachhaltigkeit des Sektors und die Sicherung von Existenzgrundlagen. Zu den langfristigen
Unwägbarkeiten, mit denen die Landwirte in der EU konfrontiert sind, kommen ungleiche
globale Wettbewerbsbedingungen, die Abhängigkeit von bestimmten Einfuhren und die
Anfälligkeit gegenüber geopolitischen Unsicherheiten. Investitionen sind schwer zu stemmen,
da das landwirtschaftliche Einkommen pro Arbeitskraft nach wie vor erheblich unter den
Durchschnittslöhnen in der Gesamtwirtschaft liegt (60 % im Jahr 2023). Darüber hinaus
führen territoriale Ungleichgewichte und unzureichender Zugang zu Wissen und Innovation –
auch zu digitalen Lösungen – dazu, dass der Sektor an Attraktivität verliert, insbesondere bei
jungen Menschen.
Aufgrund dieser Herausforderungen ist öffentliche Unterstützung für den Sektor erforderlich.
Gleichzeitig bedarf es robuster und anpassungsfähiger politischer Maßnahmen, um einen
wettbewerbsfähigen, resilienten und nachhaltigen Agrarsektor zu gewährleisten. Aufbauend
auf den erfolgreichen früheren Reformen, mit denen der Weg für eine leistungsbasierte und
auf den Markt ausgerichtete GAP eingeschlagen wurde, muss die GAP nun weiterentwickelt
und in die Lage versetzt werden, wirksam auf sich ändernde Umstände zu reagieren, auf
globaler, europäischer, nationaler und regionaler Ebene wie auch auf Betriebsebene.
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben wiederholt darauf hingewiesen, wie wichtig es
ist, die EU-Landwirtschaft resilienter zu machen, um die langfristige Ernährungssicherheit zu
gewährleisten, die Lebendigkeit ländlicher Gemeinschaften zu erhalten und die entscheidende
Rolle der GAP bei der Verwirklichung dieser Ziele anzuerkennen. Gleichzeitig haben sie
betont, wie dringend ein stabiler und vorhersehbarer politischer Rahmen benötigt wird, damit
die Landwirte die Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Klima bewältigen
können.
In den politischen Leitlinien für das Mandat der Kommission 2024-2029 wird herausgestellt,
wie wichtig es ist, für ein faires und ausreichendes Einkommen der Landwirte zu sorgen,
damit sie weiterhin innovativ sein und einen Nutzen für die Union insgesamt erbringen
können. Um dies zu erreichen, wird in den Leitlinien gefordert, den bürokratischen Aufwand
zu verringern, Landwirte zu belohnen, die im Einklang mit der Natur arbeiten, und die
Position der Landwirte in der Lebensmittel-Wertschöpfungskette zu stärken, um sie vor
unlauteren Handelspraktiken zu schützen. Dazu muss ein Gleichgewicht zwischen Anreizen,
Investitionen und Vorschriften gefunden werden, um einen wettbewerbsfähigeren und
resilienteren Agrarsektor zu schaffen.
Die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 „Eine Vision für Landwirtschaft und
Ernährung“ enthält die wichtigsten Grundsätze für die GAP nach 2027. Dazu zählt eine GAP,
die auf klaren Zielen und gezielten Anforderungen beruht, wobei eine größere Verantwortung
und Rechenschaftspflicht für das Erreichen der politischen Ziele bei den Mitgliedstaaten liegt.
In der Mitteilung wird auch die wesentliche Rolle der GAP hervorgehoben, wenn es darum
geht, die Einkommen der Landwirte zu stützen und stabil zu halten, eine neue Generation von
Landwirten für den Beruf zu gewinnen und eine einfachere und gezieltere Politik mit einem
besseren Gleichgewicht zwischen Anreizen und verpflichtenden Anforderungen zu
gewährleisten. Zudem wird betont, dass die Landwirte mehr Flexibilität brauchen und das
Augenmerk künftig weniger auf Anforderungen, sondern mehr auf Anreize gelegt werden
muss. Der neue Finanzrahmen bietet die Gelegenheit, auf der jüngsten Reform aufzubauen
und die Vorschriften für die Unterstützung kohärent und wirksam anzugleichen, um die Ziele
in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Innovation und Nachhaltigkeit zu
erreichen.
Die GAP-Strategiepläne für den Zeitraum 2023-2027 haben sich als wirksame Instrumente für
eine integrierte Umsetzung politischer Maßnahmen erwiesen und die Zusammenarbeit
zwischen Regierungen, Interessenträgern und der Zivilgesellschaft erleichtert. Bei dem 2023
eingeführten neuen Umsetzungsmechanismus handelt es sich um einen politik- und
leistungsbasierten Ansatz, durch den die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und Verantwortung
erhielten, lokalen Besonderheiten innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens Rechnung zu
tragen. Aufbauend auf diesen Erfahrungen bietet sich die Gelegenheit, die Umsetzung der
GAP weiter zu straffen und für mehr Synergien und Flexibilität innerhalb dieses
Ausgabenbereichs sowie mit anderen Ausgabenbereichen zu sorgen.
Im Rahmen der Legislativvorschläge für den MFR 2028-2034 hat dieser Vorschlag für die
Landwirtschaft aufgrund der Besonderheiten der GAP seine Berechtigung. Während die
künftige GAP an den gestrafften Umsetzungsmechanismen für EU-
Ausgabenprogramme im Rahmen des neuen MFR ausgerichtet und ihre Planung und
Umsetzung in den Fonds und die Pläne für national-regionale Partnerschaften integriert
wird, sind im vorliegenden Vorschlag spezifische Vorschriften festgelegt, damit die GAP
Folgendes leisten kann:
Beitrag zu einer gezielteren Einkommensstützung für Landwirte und deren
langfristiger Wettbewerbsfähigkeit, indem die Unterstützung auf aktiv zur
Ernährungssicherheit beitragende Landwirte, auf die wirtschaftliche Prosperität der
Betriebe und bestimmter Sektoren sowie auf den Erhalt der Umwelt ausgerichtet und
gleichzeitig der Zugang zu ergänzenden Einkommensquellen ermöglicht wird.
Steigerung der Attraktivität des Berufs und Förderung des
Generationswechsels, indem der Zugang für junge Menschen und Neueinsteiger
erleichtert wird, auch durch die Förderung von Kompetenzerwerb, einfacheren
Zugang zu Kapital und bessere Arbeitsbedingungen.
Stärkung der Rolle des Agrar- und Forstsektors beim Klimaschutz, der
Erbringung von Ökosystemdienstleistungen sowie dem Erhalt der biologischen
Vielfalt und natürlicher Ressourcen durch Belohnung der Landwirte, die im
Einklang mit der Natur arbeiten, durch Anreize für die Einführung nachhaltigerer, an
die örtlichen Bedingungen angepasster Erzeugungsmethoden und durch die richtige
Mischung aus Investitionen, Anreizen und Vorgaben.
Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen und
Risiken durch stärkere und gezieltere Anreize für Landwirte, ihre Risikoanfälligkeit
und -exposition zu verringern, auch durch Anpassungen im Betrieb und
Diversifizierung der Erzeugung, durch die Förderung ehrgeizigerer Veränderungen
dort, wo ein „Weiter wie bisher“ langfristig nicht nachhaltig ist, und durch Stärkung
des Zusammenhangs zwischen Prävention und Krisenmanagement.
Beschleunigung von Innovation und digitalem Wandel und Vereinfachung des
Zugangs zu Wissen für einen florierenden Agrarsektor durch Stärkung der Systeme
für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft, einschließlich des Zugangs zu
unabhängigen und qualifizierten Beratungsdiensten, gezielter Schulungen und der
Förderung des verstärkten Einsatzes digitaler Lösungen.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebens in ländlichen Gebieten
durch Vertretungsdienste und Unterstützung für Zusammenarbeit,
Unternehmensentwicklung, die Schaffung von Mehrwerten und die Durchführung
von Projekten zur ländlichen Entwicklung.
Zur Verwirklichung dieser Ziele soll der Vorschlag das Potenzial strategischer Planung voll
ausschöpfen, und zwar durch einen einfacheren und flexibleren politischen Rahmen, der
Synergien und Komplementaritäten zwischen verschiedenen Sektoren verstärkt. Der
neue Mehrjährige Finanzrahmen bietet die Chance, die EU-Mittel für die Landwirtschaft
wirkungsvoller einzusetzen. Aufbauend auf dem derzeitigen System, dessen Grundlage die
Strategiepläne sind, wird es bei der Planung eine Weiterentwicklung geben, wobei die
Kohärenz und die Synergien mit dem gemeinsamen Rahmen gewahrt werden, der durch das
Gesamtpaket der MFR-Vorschläge gebildet wird, insbesondere den Kommissionsvorschlag
für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften
(NRP-Fonds) für den Zeitraum 2028-2034 (NPRF-Verordnung), den Vorschlag für eine
Verordnung zum Gemeinsamen Leistungsrahmen (Leistungsverordnung), den Vorschlag
für einen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und den Vorschlag für ein
Forschungsrahmenprogramm. Was die Heranführungshilfe betrifft, wird der Vorschlag
für „Europa in der Welt“ die Kandidatenländer entsprechend vorbereiten, indem sie die
erforderlichen Strukturen für ihre Agrarsysteme aufbauen, um sich schrittweise an die GAP
anzupassen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den im AEUV verankerten Zielen der
GAP. Mit dem Vorschlag wird sowohl die Art und Weise modernisiert, wie die
Bestimmungen des AEUV im Einklang mit der Ausrichtung des MFR 2028-2034, der Vision
für Landwirtschaft und Ernährung und den Vereinfachungsbemühungen umgesetzt werden,
als auch eine Anpassung an bestehende Herausforderungen vorgenommen.
In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der GAP festgelegt, nämlich
die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen
Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den
bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der
Arbeitskräfte, zu steigern;
auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch
Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen
Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
die Märkte zu stabilisieren;
die Versorgung sicherzustellen;
für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Landwirtschaft leistet einen wichtigen Beitrag zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der
EU. Die Union ist ein großer Einfuhrmarkt für Rohstoffe und ein führender Ausfuhrmarkt für
hochwertige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, wodurch sie auch Einfluss auf
Lebensmittelsysteme außerhalb der Union hat. Im Einklang mit Artikel 208 AEUV
berücksichtigt dieser Vorschlag die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der Union,
namentlich die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Entwicklung in
Entwicklungsländern, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die Unterstützung, die die
Union Landwirten gewährt, keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel hat.
84 % des Hoheitsgebiets der Union dienen der Land- und Forstwirtschaft. Der Sektor ist vom
Zustand der Umwelt abhängig und beeinflusst ihn gleichzeitig. Zu den spezifischen Zielen der
GAP gehören ganz selbstverständlich auch Umwelt- und Klimaschutz. So trägt die GAP
beispielsweise zur Anpassung an den Klimawandel und zur Wasserresilienz bei, indem durch
Renaturierung Hochwasserrisiken eingedämmt und Wasserressourcen sinnvoll bewirtschaftet
werden, und fördert gleichzeitig Initiativen zum Erhalt der biologischen Vielfalt und der
Umwelt. Ebenso können im Rahmen der GAP Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
und der Bioökonomie unterstützt werden, wodurch sie zur Energiewende der EU und den
Zielen der Kreislaufwirtschaft beiträgt.
In dem Vorschlag wird im Einklang mit dem Schwerpunkt der Kommission auf jungen
Menschen besonderes Augenmerk auf die Unterstützung von Junglandwirten gelegt und der
Generationswechsel gefördert.
Die GAP stützt die Einkommen von Landwirten und leistet so einen vielfältigen und
wichtigen Beitrag zur Stärkung sozialpolitischer Ziele und Maßnahmen: Ausrichtung auf
die bedürftigsten Landwirte, Unterstützung der vielfältigen soziokulturellen Besonderheiten in
den ländlichen Gebieten der EU, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und guter
Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten. Es ist notwendig, die
Endbegünstigten zu schützen, Planbarkeit bezüglich der GAP-Komponente der
Einkommensstützung zu gewährleisten sowie die Unterstützungsbemühungen zu steuern und
gezielt auszurichten, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist. Schließlich werden im
Rahmen der GAP Kompetenz- und Wissenserwerb zur Unterstützung der Landwirte beim
sozioökonomischen, grünen und digitalen Wandel, eine bessere landwirtschaftliche
Ausbildung, Möglichkeiten des lebenslangen Lernens und Peer-Learning finanziert. Mit der
neuen Struktur können die GAP-Instrumente besser an die nationalen Schulungssysteme und
Forschungsprogramme angepasst werden.
Die Landwirtschaft ist auch direkt mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ verknüpft.
Diesbezüglich sieht der Vorschlag eine Reihe von Instrumenten vor, die darauf abzielen, für
die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel zu sorgen, den Einsatz von Pestiziden und
antimikrobiellen Mitteln zu verringern, mehr Tierwohl zu gewährleisten und die
Biosicherheitsmaßnahmen auf Betriebsebene zu verbessern, um das Auftreten von
Schädlingen und Tierseuchen zu verhindern.
Die GAP trägt auch zur Kohäsion und einem lebenswerten ländlichen Raum bei, indem eine
vielfältige und resiliente Wirtschaft in ländlichen Gebieten gefördert wird und beispielsweise
über die LEADER-Strategien Geschäftsmöglichkeiten, Agrotourismus, Infrastruktur und
Bioökonomie unterstützt werden. Dies steht im Einklang mit den Zielen der langfristigen
Vision für die ländlichen Gebiete, da besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche
Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe in ländlichen Umgebungen gelegt wird.
Wie auch andere Sektoren sollten die Landwirtschaft und ländliche Gebiete stärker auf
Innovation setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Resilienz zu stärken.
Neue Technologien und neue Erkenntnisse, insbesondere digitale Technologien, führen zu
mehr Ressourceneffizienz. Der Vorschlag führt zu einer engeren Verzahnung mit der
Forschungspolitik, indem die Organisation des Wissensaustauschs in dem Umsetzungsmodell
einen hohen Stellenwert erhält. Die GAP und die Forschungs- und Innovationspolitik der EU
können die Wettbewerbsfähigkeit und die Resilienz des Agrarsektors erheblich steigern.
Durch das starke Augenmerk, das auf der Digitalisierung liegt, entsteht eine Verknüpfung zur
Agenda der EU für Digitales und KI, während gleichzeitig der Berichterstattungsaufwand
reduziert wird.
Es gibt viele Möglichkeiten für Synergien zwischen der GAP und anderen Politikbereichen
der EU, die durch den neuen Planungsmechanismus besser genutzt werden können.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Mit Artikel 38 AEUV wurde die Union ermächtigt, eine Gemeinsame Agrarpolitik
festzulegen und umzusetzen. Artikel 39 enthält die Ziele der GAP, zu denen u. a. Folgendes
gehört: Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, Gewährleistung einer angemessenen
Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, Stabilisierung der Märkte,
Sicherstellung der Versorgung und Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen.
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt die Landwirtschaft in
die geteilte Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten; gleichzeitig wird eine
Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsamen Umsetzung
eingeführt.
Im derzeitigen Umsetzungsmodell legt die Union nunmehr die grundlegenden politischen
Parameter fest (Ziele der GAP, weitgefasste Interventionskategorien, grundlegende
Anforderungen), während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung und Rechenschaftspflicht
dafür übernehmen, wie die Ziele und die vereinbarten Zielwerte erreicht werden. Vor diesem
Hintergrund stellt der Vorschlag für die GAP nach 2027 auch künftig gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die Landwirte im Binnenmarkt sicher,
gewährleistet die Ernährungssicherheit in der gesamten Union und bietet Antworten auf
grenzübergreifende und globale Herausforderungen.
Im Einklang mit der Vision für Landwirtschaft und Ernährung und angesichts der äußerst
unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft der Union mit verschiedenen
physischen Parametern eignet sich ein pauschaler Ansatz nicht, um die gewünschten
Ergebnisse zu erzielen. Durch eine stärkere Integration mit verschiedenen Politikbereichen
und mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten können örtliche Bedingungen und Erfordernisse
besser berücksichtigt werden. Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die GAP-
Interventionen auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission so zuzuschneiden, dass
sie bestmöglich zum Erreichen der Ziele Union beitragen.
• Verhältnismäßigkeit
Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, vor denen der
Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU stehen, erfordern eine umfassende Reaktion
und anhaltende Bemühungen, die der europäischen Dimension dieser Herausforderungen
gerecht werden. Der politische Rahmen für die GAP geht einher mit einer soliden und
angemessenen Mittelausstattung im NRP-Fonds. Der größere Spielraum für die
Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Anpassung der innerhalb der GAP verfügbaren
politischen Instrumente, um die gemeinsamen EU-Ziele zu erreichen, steht in einem
angemessenen Verhältnis zum Umfang der Aktionen, die angesichts der Erfordernisse und
Herausforderungen notwendig sind.
• Wahl des Instruments
Die Gemeinsame Agrarpolitik hat ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln 42 und 43 AEUV und
hat in ihrer mehr als 60-jährigen Geschichte gezeigt, dass sie nach wie vor relevant und
erforderlich ist und mit der Zeit geht. Eine zielgerichtete Politik, die die richtige Steuerung
bietet, wird die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Landwirte und die ländlichen
Gebiete Ernährungssicherheit und den Generationswechsel auf nachhaltige Weise
gewährleisten.
Im vorliegenden Rechtsakt sind die GAP-spezifischen politischen Elemente, ihre
Schwerpunkte und ihre Ausrichtung festgelegt, durch die Rechte und Pflichten für die
Mitgliedstaaten wie auch die Endbegünstigten entstehen. Aufgrund der Langfristigkeit, der
strategischen Natur und der Art der Ausgaben – d. h. Einkommensstützung, Investitionen und
Zusammenarbeit – ist eine integrierte, aber eigenständige Rechtsgrundlage gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung des übergeordneten Governance-Systems des MFR stellt eine eigene
Verordnung über die Gemeinsame Agrarpolitik, die die vorgeschlagene NRPF-Verordnung
und die Leistungsverordnung um spezielle, für die Gemeinsame Agrarpolitik geltende
Bestimmungen ergänzt, das am besten geeignete Instrument dar, um den vorgeschlagenen
Rahmen umzusetzen. Wie auch bisher geht sie Hand in Hand mit der GMO.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im November 2023 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die gemeinsamen
Anstrengungen aller GAP-Strategiepläne in den EU-Mitgliedstaaten (im Rahmen der derzeit
geltenden Verordnung (EU) 2021/2115), in dem einige wichtige Aspekte hervorgehoben
werden:
Die neuen GAP-Strategiepläne sind ein geeignetes Instrument, um die
politischen Ziele der GAP zu verfolgen.
Im Rahmen der GAP-Strategiepläne werden die landwirtschaftlichen
Einkommen sowie die wirtschaftliche Nachhaltigkeit und die Resilienz des
Agrarsektors weiterhin unterstützt.
Risikomanagementinstrumente und ihre stärkere Nutzung in der gesamten
Union müssen im Rahmen von EU- oder nationalen Regelungen ausgebaut
werden.
Die Pläne haben eine stärkere ökologische Ausrichtung als im vorherigen
Programmplanungszeitraum der GAP, doch es besteht weiteres Potenzial, zur
Eindämmung des Klimawandels beizutragen, insbesondere durch die
Förderung der Kohlenstoffbindung; gleichzeitig erfordern die
Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anpassung an den
Klimawandel einen ganzheitlicheren und längerfristigen Ansatz, für den es
entsprechender Verwaltungsverfahren und Investitionen bedarf.
Es gibt Fortschritten bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen, insbesondere bei Böden und bei der Verringerung der
Abhängigkeit von chemischen Betriebsmitteln.
Für bestimmte Sektoren bedarf es ganzheitlicherer Ansätze, bei denen sowohl
deren Schwächen als auch deren Stärken in den Bereichen Wirtschaft, Soziales
und Umwelt berücksichtigt werden: beispielsweise Stärkung des positiven
Einflusses extensiver Tierhaltungssysteme auf die biologische Vielfalt, die
Kohlenstoffbindung, die Landschaften, das kulturelle Erbe und die
Lebensgrundlagen im ländlichen Raum.
Und schließlich hängt die Gesamtsituation auch von Elementen außerhalb der
GAP sowie von anderen externen Faktoren wie der Entwicklung der Märkte
und den Verbraucherpräferenzen ab.
In diesem Kurzbericht, in dem die gemeinsamen Ziele und die gemeinsamen Anstrengungen
der Mitgliedstaaten zusammengefasst sind, vertrat die Kommission die Auffassung, dass
insbesondere auf folgende Bereiche zusätzliches Augenmerk gerichtet werden muss: Ausbau
von Kompetenzen sowie Schulungs- und Beratungskapazitäten auf allen Ebenen, Förderung
des Austauschs bewährter Verfahren für eine bessere Orientierung der Mitgliedstaaten und
der Interessenträger, Verringerung des Verwaltungsaufwands für bestimmte Interventionen
und Überwachung der Umsetzung sowie der Ergebnisse (und bei Bedarf Anpassung der GAP-
Strategiepläne).
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat sich bei der Vorbereitung der MFR-Initiativen aktiv mit
Interessenträgern ausgetauscht.
Im Januar 2024 wurde der Strategische Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU ins
Leben gerufen, zu dem 29 wichtige Interessenträger aus dem europäischen Agrar- und
Lebensmittelsektor, der Zivilgesellschaft, ländlichen Gemeinschaften und der Wissenschaft
zusammenkamen. Ziel war die Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses und einer
gemeinsamen Vision für die Zukunft der Agrar- und Lebensmittelsysteme der EU. Im
Rahmen des Strategischen Dialogs wurde betont, dass auch künftig sozioökonomische
Unterstützung für die Landwirte, die sie am dringendsten benötigen, die Förderung positiver
Resultate in den Bereichen Umwelt, Soziales und Tierwohl für die Gesellschaft und die
Schaffung günstiger Voraussetzungen für ländliche Gebiete erforderlich sind. Es wurde
festgestellt, dass es zur Erreichung der Ziele der EU in den Bereichen Landwirtschaft und
Lebensmittelerzeugung, Entwicklung des ländlichen Raums, Klimaneutralität und
Wiederherstellung der biologischen Vielfalt einer eigenen und angemessenen
Mittelausstattung bedarf, die allen Zielen in ausgewogener und fairer Weise gerecht wird.
Dieser Grundsatz ist von wesentlicher Bedeutung, um den Übergang wirtschaftlich rentabel
zu machen, den Generationswechsel zu fördern, ländliche Gebiete zu beleben und
landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die Wettbewerbsnachteile haben, aber für die
landwirtschaftliche Vielfalt in der EU von wesentlicher Bedeutung sind.
Darüber hinaus wurde am 19. Mai 2025 und am 19./20. Juni 2025 im Rahmen des vor
Kurzem eingerichteten Europäischen Ausschusses für Landwirtschaft und Ernährung
(European Board for Agriculture and Food, EBAF), in dem die Landwirtschaft vertretende
Organisationen, andere Akteure der Lebensmittelversorgungskette und die Zivilgesellschaft
zusammenkommen, konkret darüber diskutiert, wie Direktzahlungen gezielter ausgerichtet
werden können und wie in der GAP nach 2027 der Übergang von Bedingungen zu Anreizen
gelingen kann.
Weitere Beiträge zur Zukunft der GAP wurden durch spezielle Treffen im Rahmen
bestehender Plattformen der EU-Interessenträger und bei Ad-hoc-Fachworkshops, an denen
Interessenträger aus der EU und Vertreter von Mitgliedstaaten teilnahmen,
zusammengetragen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Um Fakten und Kenntnisse von Sachverständigen über GAP-bezogene Themen
zusammenzutragen, fanden zwischen Dezember 2023 und Mai 2024 mehrere Fachworkshops
statt. Diese Workshops ermöglichten einen Austausch zwischen EU-Interessenträgern,
Mitgliedstaaten und Kommissionsdienststellen sowie Fortschritte bei der Formulierung der
wichtigsten Schlussfolgerungen und Fragen, die im Modernisierungs- und
Vereinfachungsprozess der GAP zu berücksichtigen sind.
Der erste Workshop zum Thema Resilienz kam zu dem Ergebnis, dass die
Risikomanagementinstrumente auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe und die
Möglichkeiten der Risikoteilung entlang der Wertschöpfungskette durch einen
ganzheitlicheren Ansatz, auch bei der Prävention, gestärkt werden müssen. Bei einem zweiten
Workshop lag der Schwerpunkt auf der Ernährungssicherheit, und ein dritter Workshop zum
Thema Nachhaltigkeit endete damit, dass sich eine große Mehrheit dafür aussprach, die
Landwirte hinsichtlich der Erprobung von Innovationen und mehr unabhängiger Beratung zu
unterstützen. Bei einem vierten Workshop zur Governance und Leistung der GAP wurde die
allgemeine Befürwortung des neuen Umsetzungsmodells für die GAP bestätigt; die
Teilnehmer riefen dazu auf, Stabilität, Flexibilität und Vereinfachung (insbesondere für
Landwirte) zu gewährleisten, mehr freiwillige Ansätze auszuloten, die Fähigkeit, auf externe
Schocks zu reagieren, zu verbessern und für Verhältnismäßigkeit bei Kontrollen und
Sanktionen zu sorgen. Bei einem letzten Workshop, bei dem es um Solidarität und ländliche
Gebiete ging, wurde eine generelle Unterstützung für stärker integrierte politische Antworten
deutlich, die aufgrund der großen Bandbreite an Herausforderungen im ländlichen Raum
entscheidend sind. Zudem wurde betont, dass die GAP nicht alles leisten kann, es zwar
bewährte Verfahren gibt, diese jedoch nicht aufgegriffen werden und ein verstärkter
Kapazitätsaufbau für die Verwaltungen und einfachere Rahmen erforderlich sind.
Im Rahmen eines Zukunftsprojekts der Kommission zum digitalen Wandel für Landwirte und
ländliche Gemeinschaften fanden zwischen März 2022 und Mai 2023 eine Reihe von
Workshops unter Beteiligung von Interessenträgern statt. Die Kommission beteiligte sich
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Vorausschau des spanischen Vorsitzes zur offenen
strategischen Autonomie, wobei der Agrar- und Lebensmittelsektor ein Teil von vier
strategischen Sektoren war.
Schließlich konnten im Rahmen eines Umsetzungsdialogs im Juni 2025 unter dem Vorsitz
von Kommissionsmitglied Hansen Prioritäten zur Verbesserung der derzeitigen GAP-
Instrumente ermittelt werden.
• Folgenabschätzung
In diesen Vorschlag ist die Folgenabschätzung eingeflossen, die im Zusammenhang mit dem
Kommissionsvorschlag für einen NRP-Fonds für den MFR 2028-2034 durchgeführt wurde
und in der die Optionen für die Ausgestaltung der NRP-Pläne bewertet wurden, wobei der
Schwerpunkt auf zwei Aspekten lag: dem Umsetzungsmodell, das bestimmt, wie die Mittel
ausgezahlt werden, und dem Verwaltungsmodell, das für die Ausführung und Überwachung
der EU-Ausgaben maßgeblich ist.
Bei der Folgenabschätzung wurden Optionen bewertet, bei denen die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) in einen einzigen Plan integriert würde.
Option 1 (GAP außerhalb der NRP-Pläne) würde auf dem Know-how aufbauen, das bei der
Umsetzung der derzeitigen GAP-Strategiepläne erworben wurde. Dieser Ansatz würde
Kontinuität gewährleisten, überschaubare Veränderungen ermöglichen und die
Zuständigkeiten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene klären.
Die weitere Integration der GAP würde zu einer weiteren Vereinfachung und größeren
Synergien bei der Erreichung der Ziele der Politik führen und Planbarkeit für die
Begünstigten gewährleisten. Andererseits würde ein Ansatz mit einem einzigen Fonds für die
künftige GAP zwar eine gezielte Unterstützung ermöglichen, aber die Fähigkeit einschränken,
neu auftretenden bzw. unvorhergesehenen Erfordernissen und sich ändernden Prioritäten
gerecht zu werden. Um die Effizienz zu erhöhen, besteht jedoch im Rahmen des künftigen
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) Potenzial für eine zusätzliche Harmonisierung wichtiger
Aspekte der Politikgestaltung, wie Überwachungs-, Leistungs- und Auditsysteme. Dadurch
würden Synergien bei Verwaltungsverfahren entstehen und die Kosten für die Mitgliedstaaten
sinken.
Im Gegensatz dazu zeigt die Folgenabschätzung, dass zur vollständigen Integration der GAP
(Option 2b) spezifische Vorschriften eingeführt werden müssten, um die Integrität des
Binnenmarkts und einen fairen Wettbewerb zwischen den Landwirten zu gewährleisten,
insbesondere für Instrumente zur direkten Stützung landwirtschaftlicher Einkommen, wie
etwa Direktzahlungen, die für die Existenzsicherung der Landwirte von entscheidender
Bedeutung sind.
Ein Plan pro Mitgliedstaat würde der Folgenabschätzung zufolge zu einer kohärenteren
Programmplanung führen, die den nationalen und regionalen Erfordernissen Rechnung trägt
und gleichzeitig die Prioritäten der Union verfolgt. Durch einen einzigen Finanztopf pro
Mitgliedstaat ließen sich Mittel effizient und flexibel zuweisen, sodass Ressourcen leicht
umverteilt werden könnten, um neuen Prioritäten oder Herausforderungen gerecht zu werden.
Insgesamt kommt die Folgenabschätzung zu dem Ergebnis, dass ein breiterer
Anwendungsbereich und ein integrierter Managementansatz erhebliche Vorteile mit sich
bringen würden, einschließlich größerer Kohärenz, Einfachheit und Flexibilität.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Vereinfachung ist eine übergeordnete Priorität der Kommission mit dem Ziel, Aufwand und
übermäßige Komplexität zu verringern und für mehr Geschwindigkeit und Flexibilität zu
sorgen.
Die Zahl der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik wird drastisch verringert und
Kohärenz zwischen den einschlägigen Artikeln der Verordnung über die NRP-Pläne, der
GAP-Verordnung und der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation sichergestellt.
Insgesamt werden der Detaillierungsgrad und die Anzahl der Anforderungen verringert;
gleichzeitig liegt der Schwerpunkt auf Bestimmungen, die für das Funktionieren des
Rechtsrahmens der GAP wesentlich sind. Dies führt nicht nur zu insgesamt weniger
Bestimmungen, sondern auch zu generell besseren Rechtsvorschriften und weniger
Komplexität, während gleichzeitig die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität erhalten, um die
gemeinsamen GAP-Instrumente an ihre spezifischen Erfordernisse und Herausforderungen
anzupassen.
Durch die Integration von Interventionen aus der derzeitigen Struktur mit zwei Fonds (EGFL
und ELER) werden in dem Vorschlag Instrumente für Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz,
Innovation und Nachhaltigkeitsziele aufeinander abgestimmt, sodass sie gemeinsam auf
bessere Ergebnisse hinwirken können. Diese Abstimmung führt nicht nur zu einer
wirksameren verfügbaren Unterstützung, sondern auch zu mehr Flexibilität und
Vereinfachung bei ihrer Verwaltung, was letztlich sowohl für Landwirte als auch für
Behörden effizientere und gezieltere Interventionen bedeutet. Diese größere Flexibilität gibt
den Mitgliedstaaten Spielraum, die Instrumente für die GAP-Unterstützung so zu konzipieren,
zu planen und umzusetzen, dass sie den spezifischen Erfordernissen des Sektors am besten
gerecht werden.
Vereinfachung für die Begünstigten wird unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht:
Vereinfachung der Konditionalität (verantwortungsvolle Betriebsführung): geringere
Anzahl an Interventionskategorien (viele werden zusammengelegt, z. B. Öko-
Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, erhebliche Verringerung
der Regelungen bei den Direktzahlungen), gezieltere Ausrichtung der
Interventionskategorien, nur die wichtigsten Anforderungen in der Verordnung;
mehr Pauschalzahlungen: vereinfachte Antragsverfahren, die den Aufwand für die
Begünstigten und die Verwaltungen verringern.
Vereinfachung für die Mitgliedstaaten ergibt sich aus folgenden Maßnahmen:
Ein einziger Fonds: keine komplexen Vorschriften für Übertragungen, keine
separaten Regelwerke für einzelne Fonds, Verlagerung der Kontrollaufgaben weg
von den Zahlstellen auf bestehende zuständige nationale Kontrollstellen, wodurch
die Risiken für Mehrfachkontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben verringert
werden;
mit dem Vorschlag werden auch die Fristen für Zahlungen angeglichen, starre
Regelungen beseitigt und gleichzeitig zeitnahe Zahlungen an Landwirte
sichergestellt, sodass eine engere Verknüpfung mit der tatsächlichen Durchführung
der Interventionen besteht.
• Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den insbesondere in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen, wie im Vorschlag der
Kommission für die Verordnung über den NRP-Fonds festgelegt. Die Bestimmungen dieser
vorgeschlagenen Verordnung hinsichtlich der Achtung der Grundrechte und der
Rechtsstaatlichkeit gelten auch für die Unterstützung der Gemeinsamen Agrarpolitik.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Um die Vorteile der Planung durch national-regionale Partnerschaften zu nutzen, wird die
Gemeinsame Agrarpolitik im Kommissionsvorschlag für den Mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 (Referenz einfügen) Teil des NRP-Fonds. Ein erheblicher Teil des
Fonds ist für die Einkommensstützung in der Landwirtschaft bestimmt, wobei mindestens
293,7 Mrd. EUR aus den Mitteln des Fonds dafür zweckgebunden sind, um den Begünstigten
Stabilität und Planbarkeit bezüglich der Unterstützung zu geben.
Diese Mittel können im Rahmen des NRP-Fonds durch synergetische Planung von Aktionen
aufgestockt werden, die mehr als einem Ziel dienen, wie z. B. Agrarenergie,
Kompetenzerwerb und soziale Infrastruktur, Wasser oder Konnektivität, um nur einige
Beispiele zu nennen. Darüber hinaus werden mit der NRPF-Verordnung Mittel in Höhe von
6,3 Mrd. EUR für die Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Kriseninterventionen und das einheitliche Sicherheitsnetz (in das die derzeitige Agrarreserve
integriert wird) im Rahmen der Fazilität sowie für den finanziellen Teil der technischen Hilfe,
z. B. für Netzwerke oder Überwachung, bereitgestellt.
Finanzmittel für die Landwirtschaft können auch durch Projekte im Rahmen des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit fließen und gleichzeitig integraler Bestandteil
des Europäischen Forschungsrahmenprogramms bleiben, und zwar im Rahmen der Fenster
für Gesundheit, Landwirtschaft und Bioökonomie, um Forschung und Innovation in den
Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Bioökonomie zu
unterstützen. Durch die Kombination können die derzeit verfügbaren Instrumente erhalten
bleiben und optimal genutzt werden.
Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des GAP-Vorschlags sind dem
Finanzbogen zum Vorschlag für eine Verordnung über die NRP-Pläne zu entnehmen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung
[Leistungsverordnung] festgelegt ist. Der Leistungsrahmen sieht einen Durchführungsbericht
während der Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung
gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/25091 vor. Die Evaluierung
erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und
stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Fonds relevant sind.
1 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L,
2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag ist Teil des MFR 2028-2034, zu dem auch die NRPF-Verordnung und die
Leistungsverordnung gehören, durch die die Finanzmittel, der Rahmen für horizontale
Grundsätze, die Vorschriften für die Verwaltung des NRP-Fonds, der Finanzrahmen, die
allgemeinen Vorschriften für Inhalt und Genehmigung der NRP-Pläne und ihre Governance,
das Gewährpaket sowie der Leistungsrahmen und der Überwachungsrahmen festgelegt
werden.
Der vorliegende Vorschlag ergänzt diese allgemeinen Vorschriften durch spezifische
Vorschriften für das Kapitel zur Gemeinsamen Agrarpolitik und Landwirtschaft in den NRP-
Plänen.
Der Vorschlag ergänzt außerdem die Vorschriften der vorgeschlagenen Verordnung zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/20132, in der Vorschriften für Interventionen in
bestimmten Sektoren und die Schulprogramme enthalten sein werden.
Verordnung über die Gemeinsame Agrarpolitik
In den Artikeln 1 und 2 sind der Anwendungsbereich, die anzunehmenden nationalen GAP-
Empfehlungen und die Steuerung festgelegt. In den Artikeln 3 und 4 werden Elemente der
Umwelt-, Klima- und Sozialarchitektur der GAP geregelt, einschließlich der Umwelt- und
Klimaschwerpunkte. In Artikel 5 sind alle GAP-Interventionen aufgeführt und Bestimmungen
über Interventionen zur Einkommensstützung festgelegt. Die Artikel 6 bis 20 enthalten die
Anforderungen an GAP-Interventionen sowie Bestimmungen über die Ausrichtung.
Die Artikel 15 und 16 enthalten detaillierte Bestimmungen über den Generationswechsel und
das Starterpaket für Junglandwirte, bei dem es sich um ein umfassendes Paket von
Interventionen zugunsten von Junglandwirten handelt, durch das der Zugang zum Agrarsektor
und die Niederlassung von Landwirten erleichtert werden sollen. Die Artikel 18, 19 und 20
betreffen weitere Interventionen im Rahmen der GAP, die aus den Mittelzuweisungen für die
NRP-Pläne finanziert werden. Darin sind Interventionskategorien für die Zusammenarbeit,
LEADER, die Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und
Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie weitere GAP-Aktionen festgelegt.
Artikel 21 enthält die Governance im Bereich der GAP-Daten, einschließlich Bestimmungen
über die für die Daten-Governance im Rahmen der GAP zuständige Behörde.
Die Artikel 22 bis 25 enthalten allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen,
einschließlich der Befugnisübertragung an die Kommission, diese Verordnung zu ergänzen,
und der Durchführungsbefugnisse für die Kommission, Maßnahmen zur Abweichung von
dieser Verordnung zu ergreifen, um in begründeten Notfällen spezifische Probleme zu lösen,
sowie Bestimmungen zum Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen.
2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
2025/0241 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für
die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten
Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision
für Landwirtschaft und Ernährung“6 wurde angekündigt, dass die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) nach 2027 für die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung und
Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Erreichung der GAP-Ziele, die Unterstützung
und Stabilisierung der Einkommen der Landwirte, die Gewinnung künftiger Landwirte
und die Gewährleistung der Ernährungssicherheit vorsehen wird. Bei der GAP muss es
sich künftig um eine einfachere und gezieltere gemeinsame Politik der Union mit mehr
Flexibilität für die Landwirte und einem Paradigmenwechsel von Anforderungen hin
zu Anreizen für landwirtschaftliche Betriebe handeln.
(2) Das Legislativpaket für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028-2034 umfasst
die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRP] zur
Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“)
für den Zeitraum 2028-2034, in dem die national vorab zugewiesenen Mittel,
einschließlich die des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und
des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
3 ABl. C , , S. .
4 ABl. C , , S. .
5 ABl. C , , S. .
6 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER
REGIONEN: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung: Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar-
und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten, COM(2025) 75 final; https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0075.
(ELER), die mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und
des Rates7 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des
Rates8 eingerichtet wurden, zusammengelegt werden. Der Fonds sollte durch Pläne für
national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) und die EU-Fazilität
durchgeführt werden, durch die die Flexibilität erhöht und Krisen und Interventionen,
die eine Steuerung oder Koordinierung auf Unionsebene erfordern, besser entsprochen
werden soll. Diese Unterstützung der Union für die GAP wird im Rahmen des Fonds
im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung
(EU) …/… [NRP] gewährt.
(3) Im Hinblick auf die Landwirtschaft greift das in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung
(EU) .../... [NRP] genannte allgemeine Ziel des Fonds die in Artikel 39 AEUV
festgelegten Ziele auf. Die spezifischen Ziele der GAP tragen unmittelbar zur
Erhaltung der Lebensqualität in der Union bei und sind von den Mitgliedstaaten im
Wege ihrer NRP-Pläne umzusetzen.
(4) Damit die Union den drängendsten Herausforderungen für den Agrarsektor
angemessen begegnen kann, sollte ein Steuerungsmechanismus vorgesehen werden,
der die Leitlinien der Vision für Landwirtschaft und Ernährung für eine gezielte
Politik widerspiegelt. Um im Einklang mit den Ergebnissen der Konsultationen der
Interessenträger auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigen, resilienten und
nachhaltigen Agrarsektor voranzukommen, sollte durch die nationalen GAP-
Empfehlungen ein ausreichendes Maß an politischer Steuerung auf Unionsebene
gegeben sein, um die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer NRP-Pläne in Bezug
auf die Landwirtschaft anzuleiten, wobei sie die einschlägigen Interventionen auf der
Grundlage ihrer spezifischen Herausforderungen und Erfordernisse festlegen können.
(5) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen gemeinsamen Rahmen für die
Unterstützung des Agrarsektors der Union zu gewährleisten, sollten die
Mitgliedstaaten die Elemente des Rahmens unter Berücksichtigung der lokalen
Besonderheiten und Erfordernisse vor dem Hintergrund der GAP-Ziele festlegen,
während die Union den gemeinsamen Rahmen für eine Politik bereitstellen sollte, die
diejenigen unterstützt, die es am dringendsten benötigen.
(6) Die GAP hat sich positiv auf den Generationswechsel in der Landwirtschaft
ausgewirkt, doch bestehen nach wie vor Hindernisse, insbesondere was die
Bereitstellung grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen in ländlichen
Gebieten, den Zugang zu Land und soziale Sicherheitsnetze für junge Menschen sowie
für aus Altersgründen ausscheidende Landwirte betrifft. Um den besonderen
Bedürfnissen von Junglandwirten und Neueinsteigern Rechnung zu tragen, sollte jeder
Mitgliedstaat verpflichtet werden, im NRP-Plan eine Strategie für den
Generationswechsel festzulegen, die auf der Bewertung des spezifischen nationalen
Kontexts beruht und mit der von der Kommission vorgelegten Vision für
7 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
8 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
Landwirtschaft und Ernährung im Einklang steht, in der der langfristigen
Nachhaltigkeit und Attraktivität des Agrar- und Lebensmittelsektors der EU ein hoher
Stellenwert eingeräumt wird. Zudem sollten die Mitgliedstaaten ein umfassendes
„Starterpaket“ für Junglandwirte erarbeiten, durch das der Zugang zum Agrarsektor
und die Niederlassung von Junglandwirten erleichtert werden sollen, einschließlich
eines umfassenden Pakets von Interventionen, die sich gezielt an Junglandwirte
richten.
(7) Im Einklang mit dem Ziel, ein besseres Gleichgewicht zwischen Anreizen und
Anforderungen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung im Rahmen
ihrer NRP-Pläne gezielt auf die Prioritäten der GAP ausrichten, die für die langfristige
Nachhaltigkeit der Landwirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Die GAP nach
2027 sollte den Übergang zu nachhaltigeren Erzeugungsmethoden beschleunigen und
zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Die neue GAP sollte ehrgeizigere
Ökosystemleistungen, die über die durch verpflichtende Anforderungen erzielten
Ergebnisse hinausgehen, stärker honorieren. Die neue GAP sollte für ein neues
Gleichgewicht sorgen zwischen verantwortungsvoller Betriebsführung mit einer Reihe
verpflichtender Anforderungen einerseits und Agrarumwelt- und Klimaaktionen
andererseits, mit denen der Umwelt, dem Klima und dem Tierwohl förderliche
Verpflichtungen sowie der Umstieg auf resilientere Erzeugungssysteme unterstützt
werden.
(8) Das Konzept der verantwortungsvollen Betriebsführung sollte eingeführt werden, um
sicherzustellen, dass bei der GAP-Unterstützung der Grundsatz der Vermeidung
erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des
Europäischen Parlaments und des Rates9 eingehalten wird. Die verantwortungsvolle
Betriebsführung sollte Mindestanforderungen an die ökologische und soziale
Konditionalität sowie Schutzpraktiken umfassen, die von den Mitgliedstaaten so
konzipiert werden, dass zentrale Ziele wie der Schutz von Böden und Wasserläufen
vor Verschmutzung erreicht werden. Den Mitgliedstaaten sollte entsprechende
Flexibilität eingeräumt werden, diese Schutzpraktiken an ihre spezifischen
geografischen und klimatischen Gegebenheiten und Erzeugungssysteme anzupassen,
auch durch die Festlegung von Ausnahmen. Um eine sozial nachhaltige
Landwirtschaft zu fördern, müssen bei bestimmten GAP-Zahlungen Standards für
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz eingehalten werden. Die Europäische Charta und die verschiedenen
nationalen Regelungen und Arbeitsmarktmodelle sollten beachtet, den Sozialpartnern
oder den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf
Durchsetzung oder Kontrollen auferlegt und doppelte Korrekturen vermieden werden.
(9) Die Einkommensstützung für Landwirte sollte weiterhin das zentrale Instrument der
Agrarpolitik sein, um den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und
eine nachhaltige Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung zu gewährleisten. Sie
sollte dazu beitragen, einen wettbewerbsfähigen und resilienten Agrarsektor zu
fördern, der hochwertige Erzeugung und Ressourceneffizienz hochhält und
gleichzeitig den Generationswechsel und damit die langfristige Ernährungssicherheit
gewährleistet. Die Mittelzuweisungen für die Einkommensstützung sollten
zweckgebunden sein, damit sie ausschließlich für die Einkommensstützung für
Landwirte verwendet werden und so Stabilität und Planbarkeit für den Agrarsektor der
9 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L,
2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Union gewährleisten. Im Sinne einer hohen Wirkung und Effizienz sollte die neue
GAP ein strafferes und kohärentes Instrumentarium von Interventionskategorien zur
Einkommensstützung umfassen, durch das die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt
werden, die Ziele der GAP zu erreichen.
(10) Da die Unterstützung gezielt auf die Bedürftigsten ausgerichtet werden muss, sollten
die Mitgliedstaaten die flächenbezogene degressive Einkommensstützung nur an
Personen zahlen, deren Haupttätigkeit in der Landwirtschaft besteht, wobei
sicherzustellen ist, dass Kleinerzeuger und pluriaktive Landwirte, die ein Mindestmaß
an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben, nicht ausgeschlossen werden.
(11) In Anerkennung dessen, dass die Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe und das
Risikomanagement verbessert werden müssen, sollte Unterstützung gewährt werden,
damit Landwirte steigenden Risiken und zunehmenden Krisen, etwa im
Zusammenhang mit dem Klimawandel oder instabilen Märkten, besser standhalten
und sich an Risikomanagementinstrumenten beteiligen können, einschließlich
Unterstützung für Versicherungsprämien und Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit in
allen Mitgliedstaaten. Ein proaktiver Ansatz für das Risikomanagement zur Stärkung
der Resilienz des Sektors sollte gefördert werden, indem angemessene
Höchstfördersätze festgelegt werden und Landwirte Anreize zur Durchführung von
Maßnahmen zur Risikoprävention erhalten.
(12) Die GAP-Ziele sollten auch durch die Förderung von Investitionen von Landwirten
und Waldbesitzern verfolgt werden. Solche Investitionen können unter anderem
Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Modernisierung der Land-
und Forstwirtschaft oder ihrer Anpassung an den Klimawandel,
agroforstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Energie und Wasser, den Einsatz
digitaler Technologien in der Landwirtschaft, Präzisionslandwirtschaft sowie die
Diversifizierung von Einkommensquellen durch andere Tätigkeiten z. B. im Bereich
Agrotourismus oder Bioökonomie betreffen. Es sollte auch möglich sein, Investitionen
in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials
nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder
Katastrophenereignissen, einschließlich Bränden, Stürmen, Überschwemmungen,
Schädlingsbefall und Krankheiten, zu unterstützen.
(13) Da es Landwirten möglich sein muss, ihre beruflichen Pflichten mit persönlichen und
familiären Verpflichtungen in Einklang zu bringen, sollte Unterstützung für
Vertretungsdienste bereitgestellt werden können, die Landwirten im Falle von
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Urlaub oder Schulungen unter die Arme
greifen. Es sollte möglich sein, die Einrichtung solcher Dienste wie auch die Löhne für
Zeitarbeitskräfte, die den Landwirt ersetzen, zu unterstützen.
(14) Um den sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und digitalen Wandel in ländlichen
Gebieten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass LEADER
unterstützt wird. Im Rahmen der NRP-Pläne sollte Unterstützung für
Qualitätsregelungen und Absatzförderungsmaßnahmen, kurze Versorgungsketten und
lokale Marktentwicklung gewährt werden können.
(15) Da Innovationen und nachhaltigere Verfahren gefördert werden müssen, sollte die
Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der
Landwirtschaft (im Folgenden „EIP-AGRI“) ein wichtiges politisches Instrument
bleiben, um interaktive Innovationen zu unterstützen und den Wissensaustausch
zwischen Akteuren zu verbessern und so praxistaugliche Lösungen zu verbreiten10.
Synergien zwischen der GAP und dem durch die Verordnung (EU) …/… des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Forschungsrahmenprogramm der
Union (10. Rahmenprogramm) sollten bewirken, dass die Landwirtschaft die
Ergebnisse von Forschung und Innovation bestmöglich nutzt – insbesondere jene, die
aus Projekten hervorgehen, die durch das 10. Rahmenprogramm und die EIP-AGRI
finanziert wurden – und dadurch Innovationen in den Sektoren Landwirtschaft und
Bioökonomie sowie in ländlichen Gebieten vorangebracht werden.
(16) Mehr Interoperabilität zwischen den auf nationaler Ebene eingerichteten öffentlichen
Informationssystemen für die Landwirtschaft kann erhebliche Vorteile mit sich
bringen, darunter einen geringeren Aufwand für die Datenerhebung, höhere Effizienz
und eine verstärkte Überwachung der Politik. Zur Erreichung dieses Ziels sollten die
Mitgliedstaaten dem Grundsatz folgen, dass Daten nur einmal erhoben und mehrfach
verwendet werden, um den Berichterstattungsaufwand zu verringern. Durch die
Benennung einer einzigen Behörde für die Koordinierung der Bemühungen um
Interoperabilität und durch Investitionen in eindeutige Kennnummern für
landwirtschaftliche Betriebe, die europäische Brieftasche für die digitale Identität
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates11 sowie eine Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung kann es gelingen,
den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Berichterstattungspflichten zu straffen
und die Position der Landwirte in der Datenwertschöpfungskette zu stärken, wodurch
letztlich die Ziele der GAP unterstützt werden.
(17) Zur Ergänzung der nicht wesentlichen Elemente dieser Verordnung sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte
zu erlassen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die
sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten die Interoperabilität und den nahtlosen
Datenaustausch zwischen den für die Durchführung, Überwachung und Evaluierung
der GAP verwendeten Informationssystemen umsetzen.
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden,
den Fahrplan zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Interoperabilität zwischen
Informationssystemen festzulegen.
(19) Die Kommission sollte befugt sein, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit
erforderlich ist, um spezifische Probleme zu bewältigen und gleichzeitig die
Kontinuität der Einkommensstützung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu
wahren. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, sofort geltende
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn außergewöhnliche Umstände in
hinreichend begründeten Fällen die Gewährung von Unterstützung beeinträchtigen
und die wirksame Durchführung der in dieser Verordnung aufgeführten Interventionen
gefährden.
10 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über
die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“,
COM(2012) 79 final.
11 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
(20) Um eine reibungslose Umsetzung der geplanten Maßnahmen sicherzustellen und aus
Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Um eine starke, nachhaltige und resiliente Gemeinsame Agrarpolitik, Ernährungssicherheit,
den Generationswechsel und lebendige ländliche Gebiete zu gewährleisten, werden in dieser
Verordnung besondere Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für
die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) im Einklang mit dem allgemeinen Ziel gemäß Artikel 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegt.
Diese Unterstützung der Union wird im Rahmen des Fonds für national-regionale
Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden
Bestimmungen der Verordnung (EU) [...] [NRP] gewährt.
Artikel 2
Nationale Empfehlungen und Steuerung der GAP
(1) Die Kommission nimmt nationale GAP-Empfehlungen an, die jedem Mitgliedstaat
vor der Vorlage seines jeweiligen NRP-Plans eine Orientierungshilfe für die
Umsetzung der für die GAP relevanten spezifischen Ziele gemäß Artikel 3
Buchstabe d der Verordnung (EU) [...] [NRP] im Rahmen des NRP-Plans gemäß
Artikel 22 der genannten Verordnung bieten. Mit den nationalen GAP-
Empfehlungen soll Folgendes erreicht werden:
a) Beitrag zu fairen und ausreichenden Einkommen für Landwirte und zu ihrer
langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, darunter die Stellung der Landwirte in der
Wertschöpfungskette;
b) Steigerung der Attraktivität des Berufs und Förderung des
Generationswechsels;
c) Verbesserung des Klimaschutzes, der Bereitstellung von Ökosystemleistungen,
kreislauforientierter Lösungen, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der
natürlichen Ressourcen, der nachhaltigen Landwirtschaft und des Tierwohls;
d) Verbesserung der Resilienz, der Vorsorge und der Befähigung der Landwirte
zum Umgang mit Krisen und Risiken;
e) Förderung des Zugangs zu Wissen sowie Beschleunigung von Innovation und
digitalem Wandel für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor.
Die nationalen GAP-Empfehlungen können von der Kommission gegebenenfalls
aktualisiert werden.
(2) Die Kommission stützt sich bei den nationalen GAP-Empfehlungen auf eine Analyse
der Situation im Agrarsektor und in den ländlichen Gebieten in dem betreffenden
Mitgliedstaat, einschließlich demografischer Faktoren, struktureller und territorialer
Merkmale sowie der Ernährungssicherheit.
(3) In den nationalen GAP-Empfehlungen identifiziert die Kommission insbesondere die
wichtigsten Herausforderungen, die jeder Mitgliedstaat in seinem NRP-Plan auf der
Grundlage der für die GAP relevanten spezifischen Ziele gemäß Artikel 3
Buchstabe d der Verordnung (EU) [...] [NRP] angehen muss.
Artikel 3
Verantwortungsvolle Betriebsführung
(1) Die verantwortungsvolle Betriebsführung umfasst die Grundanforderungen an die
Betriebsführung gemäß Anhang I Teil A [Anhang mit den GAB], die von den
Mitgliedstaaten im NRP-Plan gemäß Absatz 4 dieses Artikels und Anhang I Teil C
festgelegten Schutzpraktiken und das System der sozialen Konditionalität, das die
Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang I Teil B umfasst.
(2) Zahlungen im Rahmen von Interventionen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis
f, o und p müssen in dem Maß, wie sie eine Unterstützung für lokale
landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, mit einem System von
Grundanforderungen an die Betriebsführung und Schutzpraktiken im Einklang
stehen, das unter dem Begriff der „verantwortungsvollen Betriebsführung“
zusammengefasst ist.
Die Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Ziele der
Schutzpraktiken sind in Anhang I aufgeführt.
Die Bedingungen für eine verantwortungsvolle Betriebsführung gemäß Anhang I
Teile A und C gelten jedoch nicht für Landwirte, die Unterstützung gemäß Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe g erhalten.
(3) Bei Unterstützung, für die die Bedingungen für eine verantwortungsvolle
Betriebsführung gelten, wird davon ausgegangen, dass sie den in Artikel 33 Absatz 2
Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dargelegten Grundsatz der
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen erfüllt.
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die
Betriebsführung“ jede einzelne Anforderung, die in Anhang I Teile A und B
aufgelistet und in einem der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Rechtsakte
festgelegt ist und sich inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben
Rechtsakts unterscheidet.
Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die
Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so,
wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Rechtsakte zur Umsetzung von
Richtlinien dürfen jedoch nicht bezwecken oder bewirken, dass Landwirte oder
andere Begünstigte von den in Anhang I Teile A und B aufgelisteten
Grundanforderungen an die Betriebsführung ausgenommen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten legen gemäß Anhang I Teil C auf nationaler oder regionaler
Ebene Schutzpraktiken fest, die die Landwirte und anderen Begünstigten, die
Unterstützung gemäß Absatz 2 erhalten, einhalten müssen, um die folgenden Ziele zu
erreichen:
a) Schutz von kohlenstoffreichen Böden, Landschaftselementen und
Dauergrünland auf landwirtschaftlichen Flächen;
b) Schutz des Bodens vor Erosion, Erhaltung des Bodenpotenzials, Erhaltung der
organischen Substanz im Boden, einschließlich mittels Fruchtfolge oder
Diversifizierung, sowie Schutz vor dem Abbrennen von Stoppelfeldern;
c) Schutz von Wasserläufen und Grundwasser vor Verunreinigung und Abfluss.
(5) Die Mitgliedstaaten beschreiben im NRP-Plan die Schutzpraktiken, die für jedes der
in Absatz 4 genannten Ziele festgelegt wurden, einschließlich ihres räumlichen
Geltungsbereichs, sowie die Landwirte und anderen Begünstigten, die die Praktik
umsetzen müssen, und legen eine Zusammenfassung der einzelnen Schutzpraktiken
vor. Bei der Festlegung der Schutzpraktiken tragen die Mitgliedstaaten den
nationalen GAP-Empfehlungen gemäß Artikel 2 so umfassend wie möglich
Rechnung. Die Mitgliedstaaten passen die Schutzpraktiken an die unterschiedlichen
Bodenbewirtschaftungssysteme und die unterschiedlichen Umwelt- und
Klimabedingungen in ihrem Hoheitsgebiet an.
(6) Bei Landwirten, deren gesamter Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 zertifiziert ist, wird davon ausgegangen,
dass sie die in den NRP-Plänen festgelegten Schutzpraktiken in Bezug auf die Ziele
gemäß Absatz 4 Buchstaben b und c einhalten.
(7) Bei der Festlegung der in Absatz 4 genannten Schutzpraktiken können die
Mitgliedstaaten in ihrem NRP-Plan spezifische Ausnahmen von diesen
Schutzpraktiken auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien
wie Kulturen, Bodenarten und Bewirtschaftungssysteme oder Schäden an
Dauergrünland unter anderem durch wild lebende Tiere oder invasive Arten
vorsehen. Diese spezifischen Ausnahmen müssen hinsichtlich des räumlichen
Geltungsbereichs begrenzt sein, dürfen nur vorgesehen sein, wenn und soweit sie
erforderlich sind, um spezifischen Problemen bei der Anwendung dieser Praktiken zu
begegnen, und dürfen weder den in Absatz 4 genannten Zielen entgegenstehen noch
den Wettbewerb verzerren.
(8) Die Mitgliedstaaten können vorübergehende Ausnahmen von Schutzpraktiken
gewähren, wenn die Witterungsbedingungen Landwirte und andere Begünstigte
daran hindern, diese Verfahren anzuwenden, oder wenn die Anwendung dieser
Schutzpraktiken den in Absatz 4 genannten Zielen entgegenstehen würde. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorübergehenden Ausnahmen in ihrem
Geltungsbereich und ihrer Dauer auf das erforderliche Maß begrenzt sind, auf
objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen und weder den in Absatz 4
genannten Zielen entgegenstehen noch den Wettbewerb verzerren.
(9) Die Mitgliedstaaten können die Bewirtschaftungspraktiken im Rahmen von
Agrarumwelt- und Klimaaktionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
anerkennen, die zu den Zielen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in gleicher
Weise beitragen wie die einschlägigen, im NRP-Plan gemäß dem genannten Absatz
festgelegten Schutzpraktiken. Die Mitgliedstaaten können bei Landwirten und
anderen Begünstigten, die sich zur Anwendung dieser gleichwertigen Methoden
verpflichten, davon ausgehen, dass sie der einschlägigen Schutzpraktik
nachkommen.
12 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).
Artikel 4
Umwelt- und Klimaschwerpunkte
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Landwirte und andere Begünstigte zumindest bei
jedem der folgenden Umwelt- und Klimaschwerpunkte:
a) Anpassung an den Klimawandel und Wasserresilienz;
b) Eindämmung des Klimawandels, unter anderem durch CO2-Entnahmen und die
Erzeugung erneuerbarer Energie in landwirtschaftlichen Betrieben,
einschließlich Biogaserzeugung;
c) Bodengesundheit;
d) Erhalt der biologischen Vielfalt, z. B. Erhaltung von Lebensräumen oder Arten,
Landschaftselemente, Verringerung des Einsatzes von Pestiziden;
e) Weiterentwicklung des ökologischen/biologischen Landbaus;
f) Tiergesundheit und Tierwohl.
Mitgliedstaaten mit Gebieten, die aufgrund von Nitratüberschüssen von
Wasserverschmutzung betroffen sind, unterstützen Landwirte bei der Extensivierung
von Tierhaltungssystemen oder bei der Diversifizierung auf andere
landwirtschaftliche Tätigkeiten.
(2) Für jeden der in Absatz 1 genannten Schwerpunkte wird die Unterstützung unter den
in den Artikeln 9, 10 und 13 festgelegten Bedingungen gewährt.
Artikel 5
Arten der Unterstützung
(1) Folgende GAP-Interventionen werden festgelegt:
a) degressive flächenbezogene Einkommensstützung;
b) gekoppelte Einkommensstützung;
c) kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
d) Zahlung für naturbedingte und andere gebietsspezifische Benachteiligungen;
e) Unterstützung für Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden
Anforderungen ergeben;
f) Agrarumwelt- und Klimaaktionen;
g) Zahlung für Kleinerzeuger;
h) Unterstützung für Risikomanagementinstrumente;
i) Unterstützung für Investitionen von Landwirten und Waldbesitzern;
j) Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten
sowie Unternehmensgründungen im ländlichen Raum und
Unternehmensentwicklung von kleinen Betrieben;
k) Unterstützung für Vertretungsdienste;
l) LEADER;
m) Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und
Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten;
n) Initiativen der territorialen und lokalen Zusammenarbeit;
o) Interventionen in Gebieten in äußerster Randlage;
p) Interventionen auf kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
q) EU-Schulprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates13;
r) Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
s) Krisenzahlungen für Landwirte.
(2) Interventionen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis k und Interventionen in bestimmten
Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind
Interventionen zur Einkommensstützung, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [...] [NRP] aus dem Fonds zu finanzieren sind.
(3) Die Erzeugung von Hanfsorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC)
von mehr als 0,3 % kommt für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung
nicht infrage.
Artikel 6
Degressive flächenbezogene Einkommensstützung
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Landwirten eine flächenbezogene
Einkommensstützung für förderfähige Hektarflächen, um den Einkommensbedarf zu
decken.
(2) Die Zahlung je förderfähiger Hektarfläche wird nach Gruppen von Landwirten oder
geografischen Gebieten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien
differenziert. Die Gruppen von Landwirten oder geografischen Gebieten, auf deren
Grundlage die Zahlungen differenziert werden, werden anhand des Einkommens der
Landwirte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in einem repräsentativen
Referenzzeitraum festgelegt.
Bei der Differenzierung der Zahlungen richten die Mitgliedstaaten die Unterstützung
gezielt auf die bedürftigsten Landwirte aus, insbesondere Junglandwirte und neue
Landwirte, Frauen, familiengeführte oder kleine Betriebe, Landwirte mit sowohl
pflanzlicher als auch tierischer Erzeugung oder Landwirte in gemäß Artikel 8
festgelegten Gebieten mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen
Benachteiligungen.
Die Differenzierung der Zahlungen kann in Form jährlicher Pauschalbeträge
erfolgen, die ganz oder teilweise an die Stelle der flächenbezogenen
Einkommensstützung je förderfähige Hektarfläche treten. Die Mitgliedstaaten
gewähren Junglandwirten eine höhere Unterstützung je förderfähige Hektarfläche.
(3) Der Gesamtbetrag der Zahlungen je Landwirt, der gemäß Absatz 2 festgesetzt wird,
ist degressiv, wobei folgende Regeln gelten:
13 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
a) Die Mitgliedstaaten kürzen den jährlichen Betrag der flächenbezogenen
Einkommensstützung, der 20 000 EUR für einen Landwirt übersteigt, um
25 %, wenn der Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung für den
Landwirt zwischen 20 000 EUR und 50 000 EUR liegt;
b) die Mitgliedstaaten kürzen den jährlichen Betrag der flächenbezogenen
Einkommensstützung, der 50 000 EUR für einen Landwirt übersteigt, um
50 %, wenn sich der Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung für
den Landwirt auf mehr als 50 000 EUR und weniger als 75 000 EUR beläuft;
c) die Mitgliedstaaten kürzen den jährlichen Betrag der flächenbezogenen
Einkommensstützung, der 75 000 EUR für einen Landwirt übersteigt, um
75 %, wenn sich der Betrag der flächenbezogenen Einkommensstützung für
den Landwirt auf mehr als 75 000 EUR beläuft.
(4) Der Gesamtbetrag der flächenbezogenen Einkommensstützung darf höchstens
100 000 EUR pro Landwirt und Jahr betragen. Im Falle einer juristischen Person
oder einer Vereinigung juristischer Personen gilt diese Deckelung für die Gesamtheit
der Betriebe, die unter der Kontrolle einer juristischen oder natürlichen Person
stehen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in erster Linie Landwirte, die in ihrem
Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und aktiv zur
Ernährungssicherheit beitragen, Unterstützung nach diesem Artikel erhalten. Als
Landwirte gelten auch Kleinerzeuger, deren Haupttätigkeit nicht in der
Landwirtschaft besteht, die aber ein von den Mitgliedstaaten festgelegtes
Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller, die das nach nationalem Recht
festgelegte Rentenalter erreichen und eine Altersrente beziehen, spätestens ab 2032
keine Unterstützung nach diesem Artikel mehr erhalten.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die förderfähige Hektarfläche nur Flächen
umfasst, die den Landwirten zur Verfügung stehen und Folgendes umfassen:
a) landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt wird, über die der Landwirt hinsichtlich Bewirtschaftung, Nutzen und
finanzielle Risiken die Kontrolle hat. Werden auf diesen Flächen auch
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, muss die landwirtschaftliche
Tätigkeit vorherrschend sein;
b) Flächen, für die Unterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und g
oder im Rahmen der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß
Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung
(EU) 2021/2115 gewährt wird, wenn infolge von Zusagen und
Verpflichtungen, welche sich aus Interventionen auf Unionsebene oder auf
nationaler Ebene oder aus anderen Programmen ergeben, die zu den Umwelt-
und Klimaschwerpunkten der GAP gemäß Artikel 4 beitragen, keine
landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
c) die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Landschaftselemente, die nicht
unter die Verpflichtungen und Regelungen gemäß Buchstabe b fallen, als
„förderfähige Hektarfläche“ gelten, sofern diese Landschaftselemente die
Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigen und auf der landwirtschaftlichen Parzelle nicht vorherrschen.
Artikel 7
Zahlung für Kleinerzeuger
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Kleinerzeugern eine Einkommensstützung, die von
den Mitgliedstaaten festgelegt wird und die Stützung im Rahmen der Interventionen
gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ersetzt. Die Mitgliedstaaten weisen
die Intervention im NRP-Plan als für die Landwirte fakultativ aus.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in erster Linie Landwirte, die in ihrem
Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und aktiv zur
Ernährungssicherheit beitragen, Unterstützung nach diesem Artikel erhalten.
Die jährliche Zahlung je Kleinerzeuger beträgt maximal 3 000 EUR.
(2) Die Mitgliedstaaten können die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung nach
verschiedenen Gruppen von Landwirten oder geografischen Gebieten differenzieren.
Artikel 8
Zahlung für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung, um Landwirte für naturbedingte oder
andere gebietsspezifische Benachteiligungen zu entschädigen.
(2) Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen
Benachteiligungen kann für Gebiete gewährt werden, die
a) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates14 ausgewiesen wurden;
b) aufgrund der von den Mitgliedstaaten definierten spezifischen Nachteile neu
ausgewiesen und in den NRP-Plan aufgenommen wurden.
Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung vornehmen, um Flächen innerhalb
der gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ausgewiesenen Gebiete gemäß den in
Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Bedingungen
auszuschließen.
Die Fläche der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgewiesenen Gebiete darf 2 %
der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht
überschreiten.
(3) Die Zahlungen je förderfähiger Hektarfläche sind auf die zusätzlichen Kosten oder
Einkommensverluste im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Erzeugung in
den ausgewiesenen Gebieten im Vergleich zur Erzeugung in nicht ausgewiesenen
Gebieten begrenzt.
14 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).
Artikel 9
Unterstützung für Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden
Anforderungen ergeben
(1) Die Mitgliedstaaten können in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten
flächenbezogene Unterstützung für Benachteiligungen gewähren, die sich aus der
Umsetzung folgender Rechtsvorschriften ergeben:
a) Richtlinie 92/43/EWG des Rates15 und Richtlinie 2009/147/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates16;
b) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17.
Zusätzlich zu den Gebieten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a können die
Mitgliedstaaten beschließen, andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte
Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder
forstwirtschaftliche Tätigkeit zu unterstützen, die zur Durchführung von Artikel 10
der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der
ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die unter den NRP-Plan fallen.
(2) Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels können Landwirten, Waldbesitzern
und deren Vereinigungen gewährt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um
den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der
zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, einschließlich etwaiger
Transaktionskosten, zu bieten, die mit der Einhaltung verpflichtender Anforderungen
aufgrund der Umsetzung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Rechtsakte und
Bestimmungen der Union zusammenhängen.
Artikel 10
Agrarumwelt- und Klimaaktionen
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für folgende Aktionen, die dem Klima, der
Umwelt, der Tiergesundheit und dem Tierwohl sowie der nachhaltigen
Forstwirtschaft förderlich sind:
a) von Landwirten und anderen Begünstigten eingegangene freiwillige
Bewirtschaftungsverpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen zur
Aufrechterhaltung des ökologischen/biologischen Landbaus und zur
Extensivierung der tierischen Erzeugung, die gemäß Absatz 3 festgelegt und
umgesetzt werden;
b) freiwillige Umstellung auf resiliente Erzeugungssysteme, die Landwirte auf der
Ebene des Betriebs oder eines Betriebsteils vornehmen, einschließlich der
Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau und der Extensivierung
15 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
16 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
17 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
von Tierhaltungssystemen, und die gemäß Absatz 4 festgelegt und umgesetzt
wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat gewährt Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau,
der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates18 zertifiziert ist, und für Systeme der extensiven Tierhaltung im Rahmen der
beiden in Absatz 1 genannten Aktionen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bewirtschaftungsverpflichtungen können
ein- oder mehrjährig sein und insbesondere folgende Ziele verfolgen:
a) Schutz der Wasserqualität und Verringerung des Drucks auf die
Wasserressourcen, Bodenschutz, Nährstoffbewirtschaftung, Erhaltung der
biologischen Vielfalt, einschließlich Landschaftselementen, und Verringerung
des Einsatzes von Pestiziden;
b) Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Verringerung der
Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffbindung, Anpassung an den
Klimawandel, einschließlich Tier- und Pflanzenvielfalt für resiliente
Ökosysteme;
c) Tiergesundheit und Tierwohl, einschließlich der Bekämpfung antimikrobieller
Resistenzen;
d) nachhaltige Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen oder
e) Waldumweltdienstleistungen und Walderhaltung.
(4) Die Unterstützung für Umstellungsaktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf
der Grundlage eines von einem Landwirt erstellten und vom Mitgliedstaat
genehmigten Aktionsplans für die Umstellung gewährt. Zur Umsetzung der
Unterstützung für Umstellungsaktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b beschreiben die
Mitgliedstaaten im NRP-Plan die Erzeugungssysteme, die sie als dem Klima und der
Umwelt förderlich erachten.
Die Mitgliedstaaten zahlen die Unterstützung während des Zeitraums der Umsetzung
des Aktionsplans für die Umstellung in Tranchen an die Landwirte aus. Die letzte
Tranche wird nur ausgezahlt, wenn der Aktionsplan für die Umstellung vollständig
umgesetzt wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungen
wiedereingezogen werden, wenn der Landwirt den Aktionsplan für die Umstellung
nicht umsetzt.
(5) Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen
gemäß Absatz 1 Buchstabe a nur, wenn diese über die einschlägigen
Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang I Teil A und die
einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl und andere einschlägige verpflichtende
Anforderungen gemäß nationalem Recht und Unionsrecht hinausgehen.
Sieht das nationale Recht jedoch Anforderungen vor, die über die entsprechenden im
Unionsrecht festgelegten verpflichtenden Mindestanforderungen hinausgehen, so
kann Unterstützung für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten
18 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).
Bewirtschaftungsverpflichtungen gewährt werden, die zur Einhaltung dieser
Anforderungen beitragen.
Artikel 11
Gekoppelte Einkommensstützung
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Landwirten in bestimmten Agrarsektoren und für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gegebenenfalls gemäß Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 definiert sind, oder für bestimmten Formen der
landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich in Schwierigkeiten befinden und aus
sozioökonomischen oder ökologischen Gründen wichtig sind, eine gekoppelte
Einkommensstützung.
Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je
förderfähige Hektarfläche oder pro Tier oder Tieräquivalent gemäß Anhang II
gewährt.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Stützung in Form einer Zahlung je Hektar nur für
Flächen gewähren, die sie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 als förderfähige
Hektarflächen festgelegt haben.
Die als Zahlung je Hektar gewährte Stützung kann Unterstützung für Niederwald mit
Kurzumtrieb, Gras und andere Grünfutterpflanzen umfassen. Der Tabak- und der
Weinsektor erhalten keine Stützung.
Die als Zahlung pro Tier gewährte Stützung ist auf die Sektoren Rindfleisch, Milch
und Milcherzeugnisse, Schaf- und Ziegenfleisch, Imkereierzeugnisse und
Seidenraupen beschränkt.
(2) Durch die Stützung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage objektiver und
nichtdiskriminierender Kriterien zusätzlicher Einkommensbedarf gedeckt.
(3) Bei der Planung der Stützung gemäß Absatz 1 minimieren die Mitgliedstaaten die
potenziellen Auswirkungen ihrer Stützungsbeschlüsse auf den Binnenmarkt.
(4) Bei Stützung, die in den Tierhaltungssektoren als Zahlung je Tier gewährt wird,
berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Umweltauswirkungen, unter anderem durch
die Festlegung von Kriterien für die maximale Besatzdichte in Gebieten, die in
Bezug auf Nitratbelastung gefährdet sind.
Artikel 12
Unterstützung für die Beteiligung an Risikomanagementinstrumenten
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Landwirten eine Unterstützung für die Beteiligung an
Risikomanagementinstrumenten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Unterstützung nur für Verluste gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens
20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen
Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines
Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums
unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind Mitgliedstaaten, die im NRP-Plan nachweisen,
dass nationale Systeme zur Risikoabdeckung für Landwirte vorhanden sind, von der
Verpflichtung befreit, in ihren NRP-Plan Interventionen für
Risikomanagementinstrumente gemäß diesem Artikel aufzunehmen.
(2) Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder
auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im
betreffenden Sektor oder in Bezug auf das betreffende versicherte Gebiet berechnet.
Bei Dauerkulturen und in anderen begründeten Fällen, in denen die
Berechnungsmethoden gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen sind, können die
Mitgliedstaaten eine Methode zur Berechnung der Verluste vorlegen, die auf der
durchschnittlichen Jahreserzeugung oder dem durchschnittlichen Jahreseinkommen
des Landwirts über einen Zeitraum von höchstens acht Jahren unter Ausschluss des
höchsten und des niedrigsten Werts beruht.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine geeignete alternative Methode zur Berechnung der
Verluste für Junglandwirte und neue Landwirte anwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten legen in ihrem NRP-Plan die Methode zur Berechnung der
Verluste und die Auslösefaktoren für den Ausgleich fest. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen
öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer
Überkompensation führt.
Artikel 13
Unterstützung für Investitionen von Landwirten und Waldbesitzern
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieses Artikels Unterstützung für
produktive und nichtproduktive Investitionen, die einen angemessenen
Gesamtbeitrag zur Resilienz der Landwirtschaft, der Lebensmittelsysteme, der
Forstwirtschaft und der ländlichen Gebiete, insbesondere zur Klima- und
Wasserresilienz, leisten. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren NRP-Plänen, wie sie
diese Unterstützung gewähren wollen.
(2) Betrieben, die eine von den Mitgliedstaaten in ihren NRP-Plänen festzusetzende
Größe überschreiten, wird die Unterstützung für den Forstsektor nur gewährt, wenn
die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem
gleichwertigen Instrument vorgelegt werden, der bzw. das mit der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung, wie in der aktuellen Version der Allgemeinen Leitlinien für
die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (General Guidelines for the
Sustainable Management of Forests in Europe) definiert, im Einklang steht.
(3) Unterstützung für Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder
forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, widrige
Witterungsverhältnisse oder Katastrophenereignisse geschädigt wurde, wird nur
gewährt, wenn durch das betreffende Ereignis mindestens 30 % des
landwirtschaftlichen Produktionspotenzials oder mindestens 20 % des
forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials zerstört wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und
Ausgabenkategorien, das mindestens Folgendes umfasst:
a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;
b) Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen
Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des
Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung
kohlenstoffreicher Böden;
c) Erwerb von Tieren und Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren
Anpflanzung zu anderen Zwecken als
i) der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials
nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder
Katastrophenereignissen;
ii) dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem
forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen;
iii) der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der
Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des
Rates19 im Rahmen der Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;
iv) der Aufzucht reinrassiger Rinder, Schafe oder Ziegen von hohem
genetischem Wert für die Zucht zur Verbesserung der Qualität und
Produktivität der Tierbestände oder zur Erhaltung seltener oder lokaler
Rassen;
v) der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht
sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a;
d) Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder
Prämien für Garantien.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstaben a, b und c gilt diese Anforderung nicht, wenn
die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.
(6) Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so
kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von
höchstens 36 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für
den Betrieb verbindlich werden.
(7) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung gemäß diesem Absatz nur gewähren,
um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der
zusätzlichen Kosten zu bieten, die mit der Einhaltung dieser Anforderungen
zusammenhängen.
Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als
Betriebsinhaber niederlassen, kann die Unterstützung für Investitionen zur Erfüllung
der Anforderungen des Unionsrechts für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten
ab dem Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan
gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Aktionen gewährt werden. Die
Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung gemäß diesem Absatz nur gewähren, um
den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der
zusätzlichen Kosten zu bieten, die mit der Einhaltung dieser Anforderungen
zusammenhängen.
19 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die
Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die
Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und
90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht
(„Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1012/oj).
Artikel 14
Niederlassung von Junglandwirten, Unternehmensgründungen im ländlichen Raum und
Unternehmensentwicklung von kleinen Betrieben
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Niederlassung von Junglandwirten und
Unternehmensgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung
neuer Landwirte, unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren NRP-Plänen
weiter ausgeführten Bedingungen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung
gewähren, um
a) die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den
Mitgliedstaaten in ihren NRP-Plänen gemäß Artikel 4 Nummer 22 Buchstabe d
der Verordnung (EU) […] [NRP] vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;
b) Unternehmensgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder
Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die
Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick
auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;
c) Unternehmensgründungen im ländlichen Raum zu fördern;
d) die Unternehmensentwicklung von kleinen Betrieben im Sinne der Festlegung
durch die Mitgliedstaaten zu fördern.
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines
Geschäftsplans fest, den Begünstigte vorlegen müssen, um eine Unterstützung gemäß
diesem Artikel erhalten zu können.
(4) Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder
Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist
auf einen Beihilfebetrag von höchstens 300 000 EUR begrenzt und kann nach
objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien differenziert werden.
Artikel 15
Strategie für den Generationswechsel
Die Mitgliedstaaten legen in ihrem NRP-Plan eine Strategie für den Generationswechsel in
der Landwirtschaft fest, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Interventionen für
Junglandwirte im Rahmen dieser Verordnung und nationaler Initiativen zu verbessern. Diese
Strategie muss Folgendes umfassen:
a) eine Bewertung der derzeitigen demografischen Lage im Agrarsektor;
b) ermittelte Zutrittsschranken für Junglandwirte und vorgeschlagene nationale
Initiativen und Maßnahmen zu deren Überwindung;
c) eine Beschreibung, wie das Starterpaket für Junglandwirte gemäß Artikel 16
im nationalen Kontext genutzt wird;
d) Synergien zwischen den im NRP-Plan festgelegten Maßnahmen, die zum
Generationswechsel beitragen.
Artikel 16
Starterpaket für Junglandwirte
(1) Das Starterpaket für Junglandwirte umfasst im Einklang mit der in Artikel 15
genannten Strategie für den Generationswechsel in der Landwirtschaft eine Reihe der
folgenden Maßnahmen:
a) Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 14;
b) degressive flächenbezogene Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß
Artikel 6;
c) auf Junglandwirte ausgerichtete Unterstützung für Kleinerzeuger gemäß
Artikel 7;
d) Investitionsunterstützung mit höherer Beihilfeintensität für Junglandwirte;
e) Möglichkeiten zur Finanzierung von Investitionen, die von Junglandwirten
über die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 71 der Verordnung
(EU) […] [NRP] getätigt werden;
f) Unterstützung für Unternehmensgründungen im ländlichen Raum;
g) Kooperationsinterventionen zur Erleichterung des Zugangs zu Innovationen
durch Projekte operationeller Gruppen der EIP-AGRI gemäß Artikel 19 der
vorliegenden Verordnung und Artikel 74 der Verordnung (EU) […] [NRP];
h) Kooperationsinterventionen zur Erleichterung der generationenübergreifenden
Zusammenarbeit, einschließlich der Hofnachfolge gemäß Artikel 74 der
Verordnung (EU) […] [NRP];
i) Unterstützung für Vertretungsdienste gemäß Artikel 17;
j) Zugang zu auf die Bedürfnisse von Junglandwirten zugeschnittenen
Beratungsdiensten und Schulungsprogrammen gemäß Artikel 20.
(2) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausgestaltung der in Absatz 1 genannten
Maßnahmen Verbindungen und Synergien mit anderen, in ihren NRP-Plänen
festgelegten Maßnahmen, insbesondere bezüglich Maßnahmen zur Erleichterung der
generationenübergreifenden Nachfolge und des Generationswechsels, Investitionen
für Unternehmensgründungen im ländlichen Raum oder des Zugangs zu und der
Nutzung von Finanzierungsinstrumenten.
(3) Um den Zugang zu den Interventionen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, richten die
Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle für Junglandwirte ein, die unter anderem
Informationen über Fördermöglichkeiten und -verfahren bereitstellen und den
Einstieg sowie die Niederlassung im Agrarsektor erleichtern kann, einschließlich
Hilfestellung bei der Einreichung von Förderanträgen und Orientierungshilfe.
Artikel 17
Vertretungsdienste
(1) Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für Vertretungsdienste vorsehen, durch
die Landwirte im Falle von Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Betreuung von
Kindern und anderen Familienmitgliedern, Urlaub, Schulungen und ähnlichen
Ereignissen freinehmen können, wie in den NRP-Plänen näher ausgeführt.
(2) Diese Unterstützung beschränkt sich auf die Erbringung von Vertretungsdiensten und
die Lohnkosten der Arbeitskräfte, die den Betriebsinhaber während eines begrenzten
Zeitraums ersetzen.
Artikel 18
LEADER
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung für LEADER, um lokale LEADER-
Entwicklungsstrategien unter den in Artikel 76 der Verordnung (EU) […] [NRP]
festgelegten und in ihren NRP-Plänen weiter ausgeführten Bedingungen
auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen LEADER zumindest in ländlichen Gebieten mit
besonderen Benachteiligungen, die von den Mitgliedstaaten in den NRP-Plänen
festgelegt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung im Rahmen von LEADER für Projekte,
die von lokalen Aktionsgruppen unter Beteiligung von Start-ups durchgeführt
werden, für Kapazitäten zur Wertschöpfung durch Transformation, für die
Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, einschließlich Agrotourismus, für
den Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für Innovationen.
(4) Die im Rahmen von LEADER gewährte Unterstützung konzentriert sich auf
Bereiche der Entwicklung des ländlichen Raums mit einem Mehrwert für Landwirte
und Waldbesitzer, wie den sozialen, ökologischen, digitalen und wirtschaftlichen
Wandel in ländlichen Gebieten, die Verbesserung des Wohlergehens der
Landbevölkerung und die Stärkung des Sozialkapitals.
Artikel 19
Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und
in ländlichen Gebieten
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in
der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen. Die Mitgliedstaaten gewähren Unterstützung
a) für die Vorbereitung und Umsetzung der Projekte der operationellen Gruppen
der EIP-AGRI sowie für Aktionen zur Gewährleistung einer breiteren Nutzung
der Projektergebnisse;
b) für Aktionen zur Förderung von Innovation, Schulung und Beratung,
Kompetenzentwicklung, Beratungsdiensten und anderen Formen des
Wissensaustauschs und der Verbreitung von Informationen.
Für Beratungsdienste wird nur dann eine Unterstützung gewährt, wenn diese Dienste
mit Artikel 20 Absatz 3 im Einklang stehen.
(2) Ziel der EIP-AGRI ist es, die Entwicklung und Nutzung von Innovationen zu
beschleunigen, indem der Wissensaustausch verbessert und Synergien zwischen
politischen Maßnahmen, Akteuren und Instrumenten in der Land- und
Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gefördert werden. Die Ergebnisse ihrer
Arbeit werden über das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft
(AKIS) verbreitet und möglichst vielen zugänglich gemacht.
Die EIP-AGRI hat folgende Aufgaben:
a) Unterstützung von Kooperationsprojekten für Innovationen durch operationelle
Gruppen auf der Grundlage des in Absatz 4 genannten „interaktiven
Innovationsmodells“;
b) Verknüpfung von Forschung einerseits und land- und forstwirtschaftlicher
Praxis andererseits und Input für die Wissenschaftsgemeinschaft bezüglich der
Erfordernisse in der Praxis;
c) Vernetzung von Innovationsakteuren und -projekten, insbesondere über die
unionsweiten und die nationalen GAP-Netze;
d) Förderung der Nutzung innovativer Lösungen durch die Verbreitung von
Informationen und Wissen, einschließlich des Austauschs zwischen
Landwirten.
(3) Die Projekte der operationellen Gruppen der EIP-AGRI werden auf der Grundlage
des „interaktiven Innovationsmodells“ durchgeführt, für das folgende Grundsätze
gelten:
a) Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den spezifischen
Bedürfnissen von Landwirten, Waldbesitzern und Akteuren im ländlichen
Raum;
b) Zusammenbringen von Partnern, deren Wissen sich ergänzt, wie Hochschulen,
Forscher und die landwirtschaftliche Gemeinschaft sowie gegebenenfalls
Akteure der Lebensmittelkette, und Sicherstellung, dass diese sich aktiv in
Projekte einbringen können;
c) gemeinsame Ausarbeitung und gemeinsame Entscheidung über die Projekte
durch die beteiligten Akteure sowie gegenseitige Konsultation bei der
Durchführung, wobei auch eine mögliche Ausweitung im Blick behalten wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die wichtigsten Ergebnisse der in diesem
Absatz genannten Projekte über praxisorientierte Kanäle, einschließlich der
nationalen und der unionsweiten GAP-Netze, verbreitet werden. Verbreitet werden
Informationen über die Ziele der Projekte, die teilnehmenden Partner, die wichtigsten
behandelten Themenbereiche, den geografischen Standort des Projekts, die
Gesamtmittelausstattung und das Endergebnis des Projekts, wobei der Schwerpunkt
auf den entwickelten praktischen innovativen Lösungen liegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können Projekte operationeller Gruppen der EIP-AGRI unter
folgenden Bedingungen unterstützen:
a) eine Förderung wird nur auf der Grundlage eines genehmigten Projektplans
gewährt, der auf den in Absatz 3 genannten Grundsätzen beruht;
b) die operationelle Gruppe, die das Projekt durchführt, umfasst mindestens zwei
verschiedene Akteure und trägt zu einem oder mehreren GAP-bezogenen
spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) […]
[NRP] bei.
Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien und transparente Anforderungen an
Inhalt und Dauer sowie die Vorlage und Genehmigung der von den operationellen
Gruppen der EIP-AGRI zu erstellenden Projektpläne fest.
(5) Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieses Artikels keine Unterstützung für
Wissensaustausch und Innovation, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.
Artikel 20
Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft und landwirtschaftliche
Beratungsdienste
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Landwirte und Waldbesitzer Zugang zu
Innovationen haben und dass ihnen neues Wissen zeitnah und wirksam zur
Verfügung steht, damit sie innovative und nachhaltige Lösungen wirksam einsetzen
und vom jeweils aktuellen Wissensstand im Agrarsektor profitieren können.
(2) Um die Anforderung gemäß Absatz 1 zu erfüllen, legt jeder Mitgliedstaat im NRP-
Plan fest, wie Innovationen und aktuelles Wissen die Landwirte erreichen,
insbesondere über das AKIS. Das AKIS muss Folgendes umfassen:
a) Regelungen zur Gewährleistung eines wirksamen Wissenstransfers und von
Synergien zwischen Beratern, Forschern, Praktikern, nationalen GAP-Netzen
und anderen einschlägigen Interessenträgern;
b) Aktionen zur Verbesserung des Zugangs von Landwirten und Waldbesitzern zu
unabhängiger und qualifizierter Beratung;
c) Unterstützung für Innovationen als Teil der landwirtschaftlichen
Beratungsdienste, insbesondere Unterstützung für die operationellen Gruppen
der EIP-AGRI gemäß Artikel 19, einschließlich der Nutzung des „interaktiven
Innovationsmodells“ gemäß Artikel 19 Absatz 4;
d) einen Plan, um die umfassende Verbreitung und Demonstration von
Forschungsergebnissen sowie von innovativen und nachhaltigen Lösungen für
Landwirte, Waldbesitzer und andere Endnutzer zu verbessern;
e) im NRP-Plan enthaltene Interventionen zur Unterstützung des AKIS-Betriebs,
insbesondere die Interventionen gemäß Artikel 19, und deren
Komplementarität und Kohärenz mit einschlägigen nationalen Initiativen und
anderen einschlägigen im NRP-Plan enthaltenen Maßnahmen;
f) ein System zur Erbringung landwirtschaftlicher Betriebsberatungsdienste, das
im Einklang mit Absatz 3 eingerichtet wird.
(3) Im Rahmen des AKIS beschreiben die Mitgliedstaaten in den NRP-Plänen ein
System zur Bereitstellung landwirtschaftlicher Betriebsberatungsdienste und setzen
dieses um mit dem Ziel, den Zugang zu Wissen und die umfassendere Einführung
und Nutzung von Innovationen zu unterstützen. Die landwirtschaftlichen
Betriebsberatungsdienste müssen alle folgenden Aspekte abdecken:
a) Beratung von Landwirten und Waldbesitzern in Bezug auf eine nachhaltige
und resiliente Bewirtschaftung von Flächen, landwirtschaftlichen Betrieben
und Wäldern, die auf die jeweilige Betriebsart und das jeweilige
Erzeugungssystem zugeschnitten ist, sowie in Bezug auf die in den NRP-
Plänen festgelegten Anforderungen für eine Unterstützung, einschließlich der
verantwortungsvollen Betriebsführung, der Niederlassung, der
Betriebsübergabe und Unternehmensgründungen; Betriebsführung, Zugang zu
sozialer Unterstützung, Sensibilisierung für psychische Probleme und
Aufklärung über bestehende Hilfsangebote; Nutzung von Innovationen,
datengesteuerten Lösungen und digitalen Instrumenten;
b) gezielte Beratung für Junglandwirte, insbesondere in Bezug auf
Betriebsführung, Zugang zu Finanzmitteln, Zugang zu öffentlicher
Unterstützung, Zugang zu Wissen und Innovation.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Land- und Forstwirte direkten Zugang zu
Beratern haben, z. B. durch die Bereitstellung öffentlicher Beraterdatenbanken. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beratung für Landwirte und Waldbesitzer
unabhängig ist und dass die Berater entsprechend qualifiziert sind und keine
Interessenkonflikte haben.
Artikel 21
Für die Daten-Governance im Rahmen der GAP zuständige Behörde
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Ergreifung oder Koordinierung
von Aktionen zur Erreichung und Aufrechterhaltung der nationalen und
grenzübergreifenden Interoperabilität zwischen den Informationssystemen zuständig
ist, die für die Durchführung, Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der GAP
zum Nutzen der Landwirte und anderer GAP-Begünstigter genutzt werden. Für die
Zwecke dieses Artikels bezeichnet Interoperabilität die Fähigkeit von
Informationssystemen, durch die gemeinsame Nutzung von Daten mittels
elektronischer Kommunikation miteinander zu interagieren.
(2) Die benannte Behörde hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausarbeitung eines Fahrplans auf Ebene des Mitgliedstaats zur Erreichung und
Aufrechterhaltung der Interoperabilität (im Folgenden „Fahrplan“), Vorlage
des Fahrplans an die Kommission und Weiterverfolgung von Bemerkungen der
Kommission zum Fahrplan;
b) effiziente, wirksame und rechtzeitige Koordinierung der Umsetzung des
Fahrplans oder – auf Beschluss des Mitgliedstaats – seine Umsetzung.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Behörde spätestens bis zum
[Amt für Veröffentlichungen: innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung] mit.
(3) Der Fahrplan gemäß Absatz 2 muss Folgendes umfassen:
a) Ermittlung der bestehenden Erfordernisse, um die Interoperabilität gemäß
Absatz 1 zu erreichen und aufrechtzuerhalten, und Konzeption von
Maßnahmen zu deren Erfüllung sowie einen Zeitrahmen mit Etappenzielen und
Zielwerten für ihre Umsetzung;
b) Ermittlung möglicher Synergien mit anderen Interoperabilitätsinitiativen der
Union und der Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten stützen ihre Bedarfsermittlung und die Ausgestaltung der
Maßnahmen so weit wie möglich auf den Grundsatz, dass Daten nur einmal erhoben
und weiterverwendet werden.
Bei den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elementen berücksichtigt der
Mitgliedstaat insbesondere die Notwendigkeit, einen Rahmen für eine einheitliche
digitale Identität zu schaffen, und erwägt die Angleichung an die Verordnung (EU)
Nr. 910/2014, auch in Bezug auf die europäische Brieftasche für die digitale Identität
für natürliche und juristische Personen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 16. Dezember jedes
Kalenderjahres einen Jahresbericht über die Umsetzung des Fahrplans vor, in dem
die Fortschritte bei der Umsetzung der im Fahrplan festgelegten Schritte und
Maßnahmen sowie der Zeitrahmen bewertet werden.
Erforderlichenfalls legen die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den
Jahresberichten Änderungen der Fahrpläne vor.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den ersten Jahresbericht bis zum
16. Dezember 2029 vor.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, die notwendig sind, damit die Interoperabilität und der
nahtlose Datenaustausch zwischen den für die Durchführung, Überwachung und
Evaluierung der GAP verwendeten Informationssystemen effizient, kohärent,
wirksam und rechtzeitig umgesetzt werden, und somit diesen Artikel durch zur
Umsetzung des in Absatz 2 genannten Fahrplans erforderliche Vorschriften sowie
durch Vorschriften für Interoperabilitätsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b zu
ergänzen.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
a) Form und Inhalt des Fahrplans und des Jahresberichts;
b) die Modalitäten zur Übermittlung der Fahrpläne und Jahresberichte an die
Kommission bzw. deren Bereitstellung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24
erlassen.
Artikel 22
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme
(1) Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte,
die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese
Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung
abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2
erlassen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um spezifische
Probleme gemäß Absatz 1 zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität der im NRP-Plan
enthaltenen GAP-Interventionen im Falle außergewöhnlicher Umstände zu
gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 24
Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum
von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten
spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im
Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag
vorlegen.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von
ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach deren Erlass.
Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 Absatz 6 wird der
Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Amt für
Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die
Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben
Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung
verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 Absatz 6 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt
nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den
Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten
Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 24
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für
die Gemeinsame Agrarpolitik“ unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20
und hat die Aufgabe, Stellungnahmen zu allen gemäß dieser Verordnung erlassenen
Durchführungsrechtsakten abzugeben.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
20 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 25
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Geltungsbeginns der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Fonds für national-regionale
Partnerschaften für den Zeitraum 2028 bis 2034].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 560 final
ANNEXES 1 to 2
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Ratesl
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für
die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034
ANHANG I
Anforderungen an eine verantwortungsvolle Betriebsführung gemäß Artikel 3
Teil A: Vorschriften für eine verantwortungsvolle Betriebsführung
Bereiche Hauptthema Grundanforderungen an die
Betriebsführung
Klima und
Umwelt
Wasser
GAB 1
Richtlinie 2000/60/EG:
Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e
und h, hinsichtlich verpflichtender
Anforderungen zur Kontrolle
diffuser Quellen der
Verschmutzung durch Phosphate
GAB 2
Richtlinie 91/676/EWG des Rates1:
Artikel 4 und 5
Biologische Vielfalt
und Landschaft
(Schutz und Qualität)
GAB 3
Richtlinie 2009/147/EG:
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4
Absätze 1, 2 und 4
GAB 4
Richtlinie 92/43/EWG:
Artikel 6 Absätze 1 und 2
Öffentliche
Gesundheit und
Pflanzengesundheit
Lebensmittelsicherheit GAB 5
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und
des Rates2:
Artikel 14 und 15, Artikel 17
Absatz 13 sowie Artikel 18, 19 und
1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj).
2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
3 Insbesondere umgesetzt durch:
— Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,
— Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4
(Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8
(Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),
— Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1
(Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii),
Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I
Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d),
Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1,
GAB 6
Richtlinie 96/22/EG des Rates4:
Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und
Artikel 4, 5 und 7
Pflanzenschutzmittel
GAB 7
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des
Rates5:
Artikel 55 Sätze 1 und 2
GAB 8
Richtlinie 2009/128/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates6:
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8
Absätze 1 bis 5, Artikel 12 hinsichtlich
Beschränkungen bei der Verwendung
von Pestiziden in Schutzgebieten im
Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und
der Natura-2000-Rechtsvorschriften
Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die
Handhabung und Lagerung von
Pestiziden und Entsorgung von
Restmengen
Tierwohl Tierwohl
GAB 9
Richtlinie 2008/119/EG des Rates7:
Artikel 3 und 4
GAB 10
Richtlinie 2008/120/EG des Rates8:
Artikel 3 und 4
GAB 11 Richtlinie 98/58/EG des Rates9:
— Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absätze 1, 5 und 6, Anhang I Teil A (Abschnitt I
Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), und Anhang III (unter der
Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1, betitelt „Lagerung“, erster und letzter Satz, und Nummer 2,
betitelt „Verteilung“, Satz 3), und
— Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.
4 Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und
zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom
23.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/22/oj).
5 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
6 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
7 Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz
von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/119/oj).
8 Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz
von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/120/oj).
Artikel 4
Teil B: Vorschriften für die soziale Konditionalität
Bereiche Hauptthema Grundanforderungen an die Betriebsführung
Beschäftigung
von
Arbeitskräften
Arbeitsbedingungen GAB 12 Richtlinie (EU) 2019/1152 des
Europäischen Parlaments und des Rates10:
Artikel 3 bis 6, Artikel 8, 10 und 13
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz
GAB 13 Richtlinie 89/391/EWG des Rates11:
Artikel 5 bis 12
GAB 14 Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates12:
Artikel 3 bis 9
Teil C: Vorschriften für Schutzpraktiken
Allgemeine Ziele gemäß
Artikel 3 Absatz 4
Spezifische Ziele der Schutzpraktiken
a) Schutz von
kohlenstoffreichen Böden,
Landschaftselementen und
Dauergrünland auf
landwirtschaftlichen Flächen
Schutz kohlenstoffreicher Böden einschließlich des
Schutzes von Feuchtgebieten, Torfflächen und
Landschaftselementen
Schutz von umweltsensiblem Dauergrünland auf
landwirtschaftlichen Flächen in Natura-2000-Gebieten
b) Schutz des Bodens vor
Erosion, Erhaltung des
Bodenpotenzials, Erhaltung
Schutz des Bodens vor Erosion unter Berücksichtigung
standortspezifischer Bedingungen
9 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl.
L 221 vom 8.8.1998, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/58/oj).
10 Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom
11.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1152/oj).
11 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183
vom 29.6.1989, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/391/oj).
12 Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/104/oj).
der organischen Substanz im
Boden, einschließlich mittels
Fruchtfolge oder
Diversifizierung, und Schutz
vor dem Abbrennen von
Stoppelfeldern
Erhaltung des Bodenpotenzials, einschließlich:
- Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten
- Fruchtfolge oder Diversifizierung
Erhaltung der organischen Substanz im Boden durch
Bewirtschaftung der Ernterückstände, einschließlich des
Verbots des Abbrennens von Stoppelfeldern
c) Schutz von Wasserläufen
und Grundwasser vor
Verunreinigung und Abfluss
Schutz von Wasserläufen und Grundwasser vor
Verunreinigung und Abfluss, auch durch Schaffung von
Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
ANHANG II
Vorschriften für die Berechnung von Tieräquivalenten für die Zwecke der gekoppelten
Einkommensstützung gemäß Artikel 11
Die Mitgliedstaaten wenden für die Zwecke der Interventionen zur gekoppelten
Einkommensstützung gemäß Artikel 11 Absatz 1 die nachstehenden Koeffizienten zur
Umrechnung von Tieren in Tieräquivalente an.
Tierart Alter/Kategorie Koeffizient
Rinder weniger als sechs Monate 0,4
sechs Monate bis zwei Jahre 0,6
mehr als zwei Jahre 1,0
Equiden mehr als sechs Monate 1,0
Schafe und
Ziegen
0,15
Schweine Zuchtsauen > 50 kg 0,5
andere Schweine 0,3
Geflügel
Legehennen 0,014
anderes Geflügel 0,03
Drucksache 458/25- 45 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützun (Unterrichtung)