Sonntagsarbeit im Bäckerhandwerk und Wettbewerbsbedingungen (Antwort zu Drs. 21/5954)
Text
Sonntagsarbeit im Bäckerhandwerk und Wettbewerbsbedingungen (Antwort zu Drs. 21/5954)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6246
21. Wahlperiode 01.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Scheurell, Olaf Hilmer, Otto
Strauß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5954 –
Sonntagsarbeit im Bäckerhandwerk und Wettbewerbsbedingungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das deutsche Bäckerhandwerk steht exemplarisch für regional verwurzelten
Mittelstand, sieht sich jedoch seit Jahren wachsenden Belastungen
unterschiedlicher Art ausgesetzt. Neben massiv gestiegenen Energie- und
Rohstoffkosten sowie einem akuten Fachkräftemangel stellt insbesondere die geltende
Regelung des § 10 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einen
erheblichen Wettbewerbsnachteil dar (www.unternehmeredition.de/baeckerhandwer
k-in-der-krise/).
Die in dem ArbZG verankerte Begrenzung der Arbeitszeit auf maximal drei
Stunden an Sonn- und Feiertagen führt faktisch zu einem sogenannten
Sonntagsbackverbot. Während handwerkliche Bäckereien in ihrer
Produktionsfähigkeit eingeschränkt werden, können Backstationen im
Lebensmitteleinzelhandel sowie Verkaufsstellen an Tankstellen ohne vergleichbare Restriktionen
agieren und Backwaren herstellen und verkaufen. Diese Ungleichbehandlung
verzerrt den Wettbewerb zulasten des handwerklichen Bäckergewerbes und
gefährdet zunehmend dessen wirtschaftliche Existenz (www.zdh.de/presse/ver
oeffentlichungen/interviews-und-statements/sonntagsbackverbot-und-bonpflic
ht-symbole-fuer-reformlethargie/).
Zugleich hat sich das Konsumverhalten der Bevölkerung verändert. Die
Nachfrage nach frischen Backwaren am Sonntag sowie an den meisten Feiertagen
ist hoch und stellt für viele Betriebe eine äußerst wichtige wirtschaftliche
Absatzmöglichkeit dar. Auch die Belieferung von Gastronomie und Hotellerie
erfordert flexible Produktionsmöglichkeiten (www.karlsruhe-insider.de/verbrau
cher/steigende-preise-deutsche-baeckereien-geraten-in-die-mega-krise-29
5293) und ist Teil des wirtschaftlichen Erfolgs des Bäckerhandwerks.
Die im Koalitionsvertrag 2025 bis 2029 angekündigte Reform des
sogenannten Sonntagsbackverbots (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalition
svertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Randnummern 564 f.) ist zum
Leidwesen der gesamten Bäckerzunft bislang ausgeblieben (www.tagesspiegel.de/wir
tschaft/burokratieabbau-handwerk-sonntagsbackverbot-fur-backer-aufheben-1
5100010.html). Vertreter des Handwerks kritisieren daher nach Auffassung
der Fragesteller zu Recht eine ausbleibende Umsetzung zentraler
Entlastungsmaßnahmen und sprechen von einer Reformträgheit der Bundesregierung, die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
29. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
langsam existenzbedrohend wirkt. Dies steht im Widerspruch zu den eigenen
Ankündigungen, Bürokratie abzubauen und den Mittelstand zu stärken.
Vor diesem Hintergrund ist in den Augen der Fragesteller eine zügige und
praxisnahe Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen dringend geboten.
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode ggf. ergriffen, um die im Koalitionsvertrag 2025 bis
2029 angekündigte Reform der Regelungen zur Sonntagsarbeit im
Bäckerhandwerk umzusetzen?
2. Aus welchen Gründen wurde nach Ansicht der Bundesregierung bislang
kein Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, um eine
gesetzliche Anpassung des § 10 Absatz 3 ArbZG herbeizuführen?
3. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu den
derzeitigen Wettbewerbs- und Konkurrenzbedingungen zwischen
handwerklichen Bäckereien und Backstationen im Lebensmitteleinzelhandel sowie
Verkaufsstellen an Tankstellen, und wenn ja, welche ist dies?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
wirtschaftlichen Auswirkungen der bestehenden Regelung des § 10 Absatz 3 ArbZG
auf das Bäckerhandwerk vor?
5. Berücksichtigt die Bundesregierung bei einer möglichen Reform der
Arbeitszeitregelungen im Bäckerhandwerk die Interessen der Beschäftigten,
insbesondere hinsichtlich Arbeitszeitgestaltung und
Einkommensmöglichkeiten, und wenn ja, inwieweit?
6. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung ggf., einen Gesetzentwurf zur
Anpassung der Regelungen zur Sonntagsarbeit im Bäckerhandwerk
vorzulegen?
Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde unter anderem
vereinbart, den Ausnahmekatalog des § 10 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz zur Sonn- und
Feiertagsbeschäftigung um das Bäckereihandwerk zu erweitern. Daneben
wurden weitere Vereinbarungen zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes getroffen.
So soll im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit
einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit geschaffen und
zur konkreten Ausgestaltung ein Dialog mit den Sozialpartnern durchgeführt
werden. Zudem soll die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten
unbürokratisch geregelt werden.
Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Dialog mit den Sozialpartnern wurde vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im zweiten Halbjahr 2025
durchgeführt. Dabei wurden die unterschiedlichen Aspekte der Themen in
mehreren konstruktiven Sitzungen beleuchtet und die verschiedenen Standpunkte
dargelegt und diskutiert. Es wurde im Dialog jedoch auch deutlich, dass die
Positionen der Sozialpartner sowohl zu einzelnen Fragestellungen als auch zu
übergeordneten Fragen sehr weit auseinanderliegen. Das BMAS hat die aus
dem Austausch mit den Sozialpartnern gewonnenen Erkenntnisse daher
eingehend ausgewertet und Umsetzungsmöglichkeiten geprüft. Es ist geplant, in der
ersten Jahreshälfte 2026 einen Referentenentwurf vorzulegen, der alle
arbeitszeitrechtlichen Vorhaben des Koalitionsvertrags umsetzt und sowohl den
Erkenntnissen aus dem Sozialpartnerdialog Rechnung trägt als auch den Vorgaben
der europäischen Arbeitszeitrichtlinie genügt.
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ISSN 0722-8333
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