Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen
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Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3964
21. Wahlperiode 02.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Peter Felser, Julian
Schmidt, Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Bernd Schattner, Stefan Schröder,
Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dario Seifert, Dr. Michael Blos
und der Fraktion der AfD
Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner
Christstollen
Mit der EU- Einwegkunststoffrichtlinie, kurz: SUP-D für Single Use Plastic
Directive (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:3
2019L0904), hat die EU nach Auffassung der Fragesteller ein hochkomplexes
bürokratisches Konstrukt erschaffen. Die SUP‑D verpflichtet die
Mitgliedstaaten, u. a. den Verbrauch von Einwegverpackungen aus Plastik zu verringern
und deren Hersteller stärker an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Zum
Kuriosum wird nach Sicht der Fragesteller die SUP‑D, wenn der nationale
Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht klar, einfach und praktisch umsetzt. Deutschland
hat die Thematik mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) (www.
gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/) unter maßgeblicher Beteiligung des
Umweltbundesamtes (UBA) umgesetzt. Inhalt des EWKFondsG ist, für bestimmte
Einwegverpackungen, wie Becher, Schalen, oder Folien aus Kunststoff, eine
Abgabe zu zahlen. Dadurch soll beispielsweise der öffentliche Raum von
übermäßiger Vermüllung durch Snack- und „To-go“-Verpackungen freigehalten
werden. Den Fragestellern erschließt sich dabei nicht immer, warum bestimmte
Produkte als Snack- oder als „To-go“-Artikel gelten.
Laut ursprünglicher Einteilung durch das UBA wurde ein Dresdner
Christstollen von 750 g als Snack angesehen, würde also zum sofortigen Verzehr,
neudeutsch „To-go“-geeignet sein (https://baeckerwelt.de/news/umweltbundesamt-
kippt-stollen-abgabe-endgueltig/). Ab dem 3. November 2025 wurde diese
Einteilung für Dresdner Stollen auf 500 g herabgesetzt. 500 Gramm Hefeteig,
Zucker, kandierte Früchte und Rosinen als Snack für zwischendurch erscheinen
den Fragestellern völlig lebensfremd, noch dazu, weil tatsächliche Snacks wie
Schoko-, Nuss-, oder Proteinriegel üblicherweise im Bereich zwischen 60 g
und 80 g liegen bzw. selbst belegte Brötchen oder Plundergebäck selten über
100 g Gewicht aufweisen.
Zusätzlich bedeutet die aktuelle Einordnung des Stollens offenbar auch einen
betrieblichen Mehraufwand für die klein- und mittelständischen Bäckereien. Es
müssen zusätzliche Abgaben geschultert, „die Mitarbeiter geschult, […]
Arbeitsanweisungen geschrieben, kontrolliert und angepasst werden. Die hierfür
aufgewendeten Arbeitszeiten erwirtschaften aber kein Geld“ (https://milchindus
trie.de/milch-politikreport-12-2025/ S. 6).
Eine vollumfängliche Neubewertung der UBA-Vorgaben ist hier nach
Auffassung der Fragesteller dringend angeraten:
Sie erwarten vom Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, Carsten Schneider, eine richtungsweisende Entscheidung,
damit das Umweltbundesamt eine langfristige und realitätsnahe Lösung findet,
die Stollen und vergleichbare Produkte vom Bäcker nicht als To-go-Produkt
einstuft (vgl. www.deutsche-handwerks-zeitung.de/verpackungsabgabe-fuer-st
ollen-vorerst-vom-tisch-368222/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sind gemäß des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vereinbarten nationalen „Sofortprogramm[s] für den Bürokratierückbau“
(Kapitel 2.2, S. 59 und 60; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf) schon konkrete
Maßnahmenzielsetzungen (beispielsweise konkrete Zeiträume) vereinbart worden, wenn ja,
welche Maßnahmen sind das im Einzelnen (bitte nach Bundesministerium,
Anzahl und Umsetzungsdatum aufschlüsseln), und wenn nein, warum
nicht?
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus dem Ergebnis
des „Praxischeck zum Lebensmittelhandwerk“ von Ende August 2024
(Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/519)
a) abgeleitet (bitte alle Maßnahmen auflisten) bzw.
b) umgesetzt (bitte entsprechend mit Umsetzungsdatum auflisten)?
3. Wenn im Sinne der Frage 2 noch keinerlei Maßnahmen abgeleitet bzw.
umgesetzt sein sollten, warum tat die Bundesregierung dies nicht?
4. Plant die Bundesregierung ggf., die nach Auffassung der Fragesteller
weiterhin praxisfernen und völlig überzogenen Vorgaben (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) des UBA neu zu bewerten, abzubauen oder auf deren
Abbau hinzuwirken, wenn ja, wann, und in welcher Form, und wenn nein,
warum nicht?
5. Gibt es in Bezug auf den Dresdner Stollen inzwischen eine nach Ansicht
der Fragesteller ausstehende praxistaugliche Lösung bzw. Neueinstufung,
die beispielsweise auch Christstollen und ähnliche Produkte in 500‑g-
Packungen von der Regelung ausnimmt (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum nicht?
6. Wenn Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, wann ist mit einer nach Ansicht
der Fragesteller ausstehenden konsumenten- und handwerksfreundlichen
Lösung dieses Problemfeldes nach Einschätzung der Bundesregierung zu
rechnen?
7. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, die deutsche
Backtradition sowie im Speziellen den Dresdner Christstollen als
jahrhundertealtes deutsches Kulturgut zu bewahren und nicht durch nach
Auffassung der Fragesteller bürokratische Maßnahmen unnötig zu verteuern?
8. Wenn in Frage 7 keine Notwendigkeit gesehen wird, was sind einzelne
Gründe dafür (bitte exakt auflisten)?
Berlin, den 19. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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