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Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen

dip / drucksache 02.02.2026 · WP 21 · 21/3964 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3964 21. Wahlperiode 02.02.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Peter Felser, Julian Schmidt, Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Bernd Schattner, Stefan Schröder, Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dario Seifert, Dr. Michael Blos und der Fraktion der AfD Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen Mit der EU- Einwegkunststoffrichtlinie, kurz: SUP-D für Single Use Plastic Directive (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:3 2019L0904), hat die EU nach Auffassung der Fragesteller ein hochkomplexes bürokratisches Konstrukt erschaffen. Die SUP‑D verpflichtet die Mitgliedstaaten, u. a. den Verbrauch von Einwegverpackungen aus Plastik zu verringern und deren Hersteller stärker an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Zum Kuriosum wird nach Sicht der Fragesteller die SUP‑D, wenn der nationale Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht klar, einfach und praktisch umsetzt. Deutschland hat die Thematik mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) (www. gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/) unter maßgeblicher Beteiligung des Umweltbundesamtes (UBA) umgesetzt. Inhalt des EWKFondsG ist, für bestimmte Einwegverpackungen, wie Becher, Schalen, oder Folien aus Kunststoff, eine Abgabe zu zahlen. Dadurch soll beispielsweise der öffentliche Raum von übermäßiger Vermüllung durch Snack- und „To-go“-Verpackungen freigehalten werden. Den Fragestellern erschließt sich dabei nicht immer, warum bestimmte Produkte als Snack- oder als „To-go“-Artikel gelten. Laut ursprünglicher Einteilung durch das UBA wurde ein Dresdner Christstollen von 750 g als Snack angesehen, würde also zum sofortigen Verzehr, neudeutsch „To-go“-geeignet sein (https://baeckerwelt.de/news/umweltbundesamt- kippt-stollen-abgabe-endgueltig/). Ab dem 3. November 2025 wurde diese Einteilung für Dresdner Stollen auf 500 g herabgesetzt. 500 Gramm Hefeteig, Zucker, kandierte Früchte und Rosinen als Snack für zwischendurch erscheinen den Fragestellern völlig lebensfremd, noch dazu, weil tatsächliche Snacks wie Schoko-, Nuss-, oder Proteinriegel üblicherweise im Bereich zwischen 60 g und 80 g liegen bzw. selbst belegte Brötchen oder Plundergebäck selten über 100 g Gewicht aufweisen. Zusätzlich bedeutet die aktuelle Einordnung des Stollens offenbar auch einen betrieblichen Mehraufwand für die klein- und mittelständischen Bäckereien. Es müssen zusätzliche Abgaben geschultert, „die Mitarbeiter geschult, […] Arbeitsanweisungen geschrieben, kontrolliert und angepasst werden. Die hierfür aufgewendeten Arbeitszeiten erwirtschaften aber kein Geld“ (https://milchindus trie.de/milch-politikreport-12-2025/ S. 6). Eine vollumfängliche Neubewertung der UBA-Vorgaben ist hier nach Auffassung der Fragesteller dringend angeraten: Sie erwarten vom Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Carsten Schneider, eine richtungsweisende Entscheidung, damit das Umweltbundesamt eine langfristige und realitätsnahe Lösung findet, die Stollen und vergleichbare Produkte vom Bäcker nicht als To-go-Produkt einstuft (vgl. www.deutsche-handwerks-zeitung.de/verpackungsabgabe-fuer-st ollen-vorerst-vom-tisch-368222/). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Sind gemäß des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten nationalen „Sofortprogramm[s] für den Bürokratierückbau“ (Kapitel 2.2, S. 59 und 60; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf) schon konkrete Maßnahmenzielsetzungen (beispielsweise konkrete Zeiträume) vereinbart worden, wenn ja, welche Maßnahmen sind das im Einzelnen (bitte nach Bundesministerium, Anzahl und Umsetzungsdatum aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? 2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus dem Ergebnis des „Praxischeck zum Lebensmittelhandwerk“ von Ende August 2024 (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/519) a) abgeleitet (bitte alle Maßnahmen auflisten) bzw. b) umgesetzt (bitte entsprechend mit Umsetzungsdatum auflisten)? 3. Wenn im Sinne der Frage 2 noch keinerlei Maßnahmen abgeleitet bzw. umgesetzt sein sollten, warum tat die Bundesregierung dies nicht? 4. Plant die Bundesregierung ggf., die nach Auffassung der Fragesteller weiterhin praxisfernen und völlig überzogenen Vorgaben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) des UBA neu zu bewerten, abzubauen oder auf deren Abbau hinzuwirken, wenn ja, wann, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? 5. Gibt es in Bezug auf den Dresdner Stollen inzwischen eine nach Ansicht der Fragesteller ausstehende praxistaugliche Lösung bzw. Neueinstufung, die beispielsweise auch Christstollen und ähnliche Produkte in 500‑g- Packungen von der Regelung ausnimmt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum nicht? 6. Wenn Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, wann ist mit einer nach Ansicht der Fragesteller ausstehenden konsumenten- und handwerksfreundlichen Lösung dieses Problemfeldes nach Einschätzung der Bundesregierung zu rechnen? 7. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, die deutsche Backtradition sowie im Speziellen den Dresdner Christstollen als jahrhundertealtes deutsches Kulturgut zu bewahren und nicht durch nach Auffassung der Fragesteller bürokratische Maßnahmen unnötig zu verteuern? 8. Wenn in Frage 7 keine Notwendigkeit gesehen wird, was sind einzelne Gründe dafür (bitte exakt auflisten)? Berlin, den 19. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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