Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren"
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Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren"
[Bundesrat Drucksache 573/25
10.10.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates „Beschleunigung und
Vereinheitlichung von Planungsverfahren“
Freistaat Sachsen Dresden, 9. Oktober 2025
Ministerpräsident
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Beschleunigung und Vereinheitlichung von
Planungsverfahren“
gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung
der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 zu setzen und im
Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Dem geht ein entsprechender Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom
30. September 2025 voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer
Entschließung des Bundesrates „Beschleunigung und Vereinheitlichung von
Planungsverfahren“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Infrastruktur essenziell für eine moderne,
leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft ist. Insbesondere im Bereich der
Mobilität zeigt sich jedoch, dass bestehende Verfahren zur Planung, Genehmigung
und Umsetzung von Infrastrukturprojekten häufig langwierig und kompliziert
sind. Dies führt zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung zentraler
Projekte, die für die Sicherung der Mobilität, die wirtschaftliche Entwicklung, die
Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie für den Klimaschutz von
entscheidender Bedeutung sind.
2. Der Bundesrat stellt daher fest, dass insbesondere im Mobilitätssektor eine
Verfahrensbeschleunigung und -harmonisierung unerlässlich ist. Die
Modernisierung der Straßeninfrastruktur, der Ausbau und die Elektrifizierung des
Schienenverkehrs, der Ausbau des Radverkehrs, die Förderung nachhaltiger
Mobilitätsformen und die Digitalisierung der Verkehrssysteme sind zentrale
Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Gesellschaft. Nur mit einer beschleunigten
Umsetzung dieser Maßnahmen können die Wirtschaft gestärkt, die
Lebensqualität in Städten und Regionen nachhaltig verbessert und die Klimaziele erreicht
werden. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich die im Koalitionsvertrag der
Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages
2025 bis 2029 erfolgten Festlegungen zur Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung und bittet mit Blick auf ihre zügige Umsetzung die
Bundesregierung, den nationalen „Pakt für Planungs- Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ zu reaktivieren sowie ein
entsprechendes Bund-Länder-Gremium „Mobilität“ auf Fachebene einzuberufen.
3. Die Einführung eines einheitlichen, praxisgerechten und beschleunigten
Verfahrensrechts („one-for-many“) sowie die weitere Harmonisierung und
Deregulierung in den einzelnen Fachgesetzen können einen wichtigen Beitrag für mehr
Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz für Vorhabenträger, Bürger und
Behörden leisten. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist der zentrale
Standort für Verfahrensregelungen. In diesem sollen die
verallgemeinerungsfähigen Verfahrensvorschriften aus den
Beschleunigungsgesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre zusammengeführt werden, soweit sich diese
Vorschriften in dem Vollzug des jeweiligen Fachverfahrens bewährt haben. Der
Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, unter Beteiligung des Bund-Länder-
Gremiums nationaler „Pakt für Planungs- Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“, die Möglichkeiten:
a. einer Verankerung bewährter und verallgemeinerungsfähiger
Regelungen der Verfahrensbeschleunigung aus den Fachgesetzen im VwVfG zur
Schaffung eines einheitlichen und beschleunigten Verfahrensrechts für
alle fachgesetzlichen Plangenehmigungs- und
Planfeststellungsverfahren sowie
b. der Rückführung der in den Fachgesetzen vom
Verwaltungsverfahrensgesetz abweichenden Verfahrensregelungen
zu prüfen.
4. Der Bundesrat spricht sich zudem dafür aus, dass bei der Umsetzung des
Prüfauftrages insbesondere auch die jüngsten Beschleunigungsinitiativen des
Bundes, die Stellungnahmen des Normenkontrollrats zum „Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“,
der Erste Monitoring-Bericht der Bundesregierung und der Länder „Stand der
Umsetzung des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ (Stand 18. Juni 2024) sowie das
Ergebnisprotokoll zu TOP 4 „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ der Besprechung des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
vom 6. November 2023 berücksichtigt werden. Die davon ableitbaren
Erkenntnisse sollen mit dazu beitragen, eine praxisgerechte Grundlage für einheitliche
und beschleunigte Planungsverfahren und hier insbesondere von
Planfeststellungsverfahren zu schaffen.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, nach Vorlage der Prüfergebnisse des
nationalen „Pakts für Planungs- Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ einen Gesetzentwurf „Beschleunigung und
Vereinheitlichung von Planungsverfahren“ zu unterbreiten.
6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nicht zuletzt die in den vergangenen
Jahren stetig angestiegenen materiellen Anforderungen zu einem Hemmnis für
effiziente Verwaltungsverfahren geworden sind. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, Fachgesetze auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit und
Angemessenheit materiell-rechtlicher Anforderungen zu überprüfen.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob sich in Anlehnung an
die Festlegungen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im
Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages 2025 bis 2029 die nachfolgenden Beispiele für die Etablierung
praxisgerechter, einheitlicher und beschleunigter Planungsverfahren eignen:
a. Überführung der in der Praxis bewährten Verfahrensregelungen zur
Digitalisierung von Fachgesetzen, hier insbesondere § 18a Absatz 2 bis 4
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), § 17a Absatz 2 bis 4
Fernstraßengesetz (FStrG) sowie § 18b AEG, § 17b FStrG, § 28
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in das VwVfG
b. Überführung von in den Fachgesetzen enthaltenen
Verfahrensregelungen in das VwVfG mit dem Ziel der Harmonisierung und Beschleunigung
von Planungsverfahren, insbesondere die §§ 18a ff. AEG und die
§§ 17a ff. FStrG. Fachgesetzliche Regelungen vor allem zu Fristen,
Bekanntmachung, Auslegung, Beteiligung und Verfahrenswahl, die sich im
Vollzug bewährt haben, sollen für alle Planungsverfahren gelten und sind
mit den bestehenden Fristenregelungen in § 73 Absätze 2 bis 4 zu
harmonisieren,
c. Unions- und völkerrechtskonforme Reduzierung von Anforderungen
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit
dem Ziel einer Beschleunigung von Planungsverfahren, insbesondere
Anhebung der Schwellenwerte für Vorhaben mit UVP-Pflicht bzw.
Definition von Bagatellschwellen
Konzentration des Prüfverfahrens durch Reduzierung der
Öffentlichkeitsbeteiligung auch bei UVP-Pflicht sowie nur einmalige
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit bei
Änderungen im Laufe des Planverfahrens
Übernahme bewährter fachgesetzlicher Regelungen über einen
Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (wie z. B. § 43f
Absatz 2 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(EnWG)) als einheitliche Regelung in das VwVfG
d. Überprüfung von im Rahmen von Planungsverfahren zu
berücksichtigende weitere Fachgesetze – wie z. B. Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hinsichtlich Klarstellungen,
Erleichterungen und Möglichkeit der Vereinheitlichung im VwVfG
e. Regelung des Erörterungstermins entsprechend dem Vorbild von § 8
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes
verflüssigten Erdgases (LNGG) bzw. § 16 Absatz 1 der 9. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
als Ausnahme (fakultativer Erörterungstermin). Unions- und
völkerrechtskonforme Begrenzung des Teilnehmerkreises (Betroffenheit).
f. Einführung einer für Planungsverfahren einheitlichen und verbindlichen
Stichtagsregelung (maßgebliche Sach- und Rechtslage zum
frühestmöglichen Zeitpunkt) unter Beachtung verfassungs- und
unionsrechtlicher Vorgaben
g. Überprüfung, inwieweit für Vorhaben, die derzeit einer Plangenehmigung
bedürfen, eine Verfahrensfreistellung bzw. Anzeigepflicht eröffnet
werden kann
h. Harmonisierung und Überführung der fachspezifischen Regelungen zum
vorzeitigen Maßnahmenbeginn in das VwVfG als einheitlich geltender
Grundsatz für Planungsverfahren.
Drucksache 573/25- 3 -]
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