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Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren"

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 573/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren" [Bundesrat Drucksache 573/25 10.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Sachsen Entschließung des Bundesrates „Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren“ Freistaat Sachsen Dresden, 9. Oktober 2025 Ministerpräsident An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren“ gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 zu setzen und im Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen. Dem geht ein entsprechender Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom 30. September 2025 voraus. Mit freundlichen Grüßen Michael Kretschmer Entschließung des Bundesrates „Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Infrastruktur essenziell für eine moderne, leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft ist. Insbesondere im Bereich der Mobilität zeigt sich jedoch, dass bestehende Verfahren zur Planung, Genehmigung und Umsetzung von Infrastrukturprojekten häufig langwierig und kompliziert sind. Dies führt zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung zentraler Projekte, die für die Sicherung der Mobilität, die wirtschaftliche Entwicklung, die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie für den Klimaschutz von entscheidender Bedeutung sind. 2. Der Bundesrat stellt daher fest, dass insbesondere im Mobilitätssektor eine Verfahrensbeschleunigung und -harmonisierung unerlässlich ist. Die Modernisierung der Straßeninfrastruktur, der Ausbau und die Elektrifizierung des Schienenverkehrs, der Ausbau des Radverkehrs, die Förderung nachhaltiger Mobilitätsformen und die Digitalisierung der Verkehrssysteme sind zentrale Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Gesellschaft. Nur mit einer beschleunigten Umsetzung dieser Maßnahmen können die Wirtschaft gestärkt, die Lebensqualität in Städten und Regionen nachhaltig verbessert und die Klimaziele erreicht werden. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages 2025 bis 2029 erfolgten Festlegungen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und bittet mit Blick auf ihre zügige Umsetzung die Bundesregierung, den nationalen „Pakt für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ zu reaktivieren sowie ein entsprechendes Bund-Länder-Gremium „Mobilität“ auf Fachebene einzuberufen. 3. Die Einführung eines einheitlichen, praxisgerechten und beschleunigten Verfahrensrechts („one-for-many“) sowie die weitere Harmonisierung und Deregulierung in den einzelnen Fachgesetzen können einen wichtigen Beitrag für mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz für Vorhabenträger, Bürger und Behörden leisten. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist der zentrale Standort für Verfahrensregelungen. In diesem sollen die verallgemeinerungsfähigen Verfahrensvorschriften aus den Beschleunigungsgesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre zusammengeführt werden, soweit sich diese Vorschriften in dem Vollzug des jeweiligen Fachverfahrens bewährt haben. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, unter Beteiligung des Bund-Länder- Gremiums nationaler „Pakt für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“, die Möglichkeiten: a. einer Verankerung bewährter und verallgemeinerungsfähiger Regelungen der Verfahrensbeschleunigung aus den Fachgesetzen im VwVfG zur Schaffung eines einheitlichen und beschleunigten Verfahrensrechts für alle fachgesetzlichen Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren sowie b. der Rückführung der in den Fachgesetzen vom Verwaltungsverfahrensgesetz abweichenden Verfahrensregelungen zu prüfen. 4. Der Bundesrat spricht sich zudem dafür aus, dass bei der Umsetzung des Prüfauftrages insbesondere auch die jüngsten Beschleunigungsinitiativen des Bundes, die Stellungnahmen des Normenkontrollrats zum „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“, der Erste Monitoring-Bericht der Bundesregierung und der Länder „Stand der Umsetzung des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ (Stand 18. Juni 2024) sowie das Ergebnisprotokoll zu TOP 4 „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 6. November 2023 berücksichtigt werden. Die davon ableitbaren Erkenntnisse sollen mit dazu beitragen, eine praxisgerechte Grundlage für einheitliche und beschleunigte Planungsverfahren und hier insbesondere von Planfeststellungsverfahren zu schaffen. 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, nach Vorlage der Prüfergebnisse des nationalen „Pakts für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ einen Gesetzentwurf „Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren“ zu unterbreiten. 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nicht zuletzt die in den vergangenen Jahren stetig angestiegenen materiellen Anforderungen zu einem Hemmnis für effiziente Verwaltungsverfahren geworden sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Fachgesetze auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit materiell-rechtlicher Anforderungen zu überprüfen. 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob sich in Anlehnung an die Festlegungen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages 2025 bis 2029 die nachfolgenden Beispiele für die Etablierung praxisgerechter, einheitlicher und beschleunigter Planungsverfahren eignen: a. Überführung der in der Praxis bewährten Verfahrensregelungen zur Digitalisierung von Fachgesetzen, hier insbesondere § 18a Absatz 2 bis 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), § 17a Absatz 2 bis 4 Fernstraßengesetz (FStrG) sowie § 18b AEG, § 17b FStrG, § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in das VwVfG b. Überführung von in den Fachgesetzen enthaltenen Verfahrensregelungen in das VwVfG mit dem Ziel der Harmonisierung und Beschleunigung von Planungsverfahren, insbesondere die §§ 18a ff. AEG und die §§ 17a ff. FStrG. Fachgesetzliche Regelungen vor allem zu Fristen, Bekanntmachung, Auslegung, Beteiligung und Verfahrenswahl, die sich im Vollzug bewährt haben, sollen für alle Planungsverfahren gelten und sind mit den bestehenden Fristenregelungen in § 73 Absätze 2 bis 4 zu harmonisieren, c. Unions- und völkerrechtskonforme Reduzierung von Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit dem Ziel einer Beschleunigung von Planungsverfahren, insbesondere  Anhebung der Schwellenwerte für Vorhaben mit UVP-Pflicht bzw. Definition von Bagatellschwellen  Konzentration des Prüfverfahrens durch Reduzierung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch bei UVP-Pflicht sowie nur einmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Planverfahrens  Übernahme bewährter fachgesetzlicher Regelungen über einen Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (wie z. B. § 43f Absatz 2 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)) als einheitliche Regelung in das VwVfG d. Überprüfung von im Rahmen von Planungsverfahren zu berücksichtigende weitere Fachgesetze – wie z. B. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hinsichtlich Klarstellungen, Erleichterungen und Möglichkeit der Vereinheitlichung im VwVfG e. Regelung des Erörterungstermins entsprechend dem Vorbild von § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) bzw. § 16 Absatz 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) als Ausnahme (fakultativer Erörterungstermin). Unions- und völkerrechtskonforme Begrenzung des Teilnehmerkreises (Betroffenheit). f. Einführung einer für Planungsverfahren einheitlichen und verbindlichen Stichtagsregelung (maßgebliche Sach- und Rechtslage zum frühestmöglichen Zeitpunkt) unter Beachtung verfassungs- und unionsrechtlicher Vorgaben g. Überprüfung, inwieweit für Vorhaben, die derzeit einer Plangenehmigung bedürfen, eine Verfahrensfreistellung bzw. Anzeigepflicht eröffnet werden kann h. Harmonisierung und Überführung der fachspezifischen Regelungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn in das VwVfG als einheitlich geltender Grundsatz für Planungsverfahren. Drucksache 573/25- 3 -]

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