Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern
[Bundesrat Drucksache 489/1/25 (neu)
23.09.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern
- Antrag des Freistaates Sachsen -
Punkt 83 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1
des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen
Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 106a Absatz 1 Satz 1 StGB)
Artikel 1 Nummer 5 § 106a Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „Europäischen Amtsträgers“ ist die Angabe „, eines
Bewerbers, der bei Wahlen zu einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes, des Europäischen Parlaments, der Volksvertretung einer kommunalen
Gebietskörperschaft oder einer für ein Teilgebiet eines Landes gebildeten
Verwaltungseinheit oder zu deren Hauptverwaltungsbeamten, Bürgermeistern oder
Landräten zugelassen ist, oder einer Person, die die Ausübung des erlangten
Amts oder Mandats einer in § 106 Absatz 1 genannten Person, eines
Amtsträgers oder eines Europäischen Amtsträgers oder das auf dessen Erlangung
gerichtete Wirken eines Bewerbers im Sinne dieser Vorschrift in dessen Auftrag
hauptamtlich oder ehrenamtlich unterstützt“ einzufügen.
b) Nach der Angabe „ganz oder teilweise aufzugeben“ die die Angabe „oder von
der Bewerbung um ein Amt oder einer Unterstützung eines Bewerbers im Sinne
dieser Vorschrift abzusehen“ einzufügen.
Drucksache 489/1/25 (neu) - 2 -
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Folgeänderungen:
1. In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nach der Angabe „Mandatsträgern“ die
Angabe „, Wahlbewerbern und deren Helfern“ einzufügen.
2. In Artikel 1 Nummer 5 § 106a ist in der Überschrift nach der Angabe
„Mandatsträgern“ die Angabe „, Wahlbewerbern und deren Helfern“ einzufügen.
3. Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist nach der Angabe „-trägern“ die Angabe „sowie
Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern“ einzufügen.
b) Abschnitt A, Problem und Ziel, ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz einzufügen:
„Im Zusammenhang mit dem Wahlkampf vor den Wahlen zum
Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 und zum Deutschen Bundestag am
23. Februar 2025 häuften sich darüber hinaus gewaltsame Vorfälle, bei
denen Personen körperlich angegriffen wurden, die sich zur Wahl
stellten oder die beispielsweise durch das Aufhängen von Wahlplakaten,
durch Verteilung von Informationsmaterial oder an Wahl-
Informationsständen unterstützend tätig waren. Teils trugen die
Betroffenen erhebliche Verletzungen davon. Vergleichbare Fälle waren
auch vor den Wahlen zu den Landtagen in Sachsen, Thüringen und
Brandenburg im Sommer 2024 zu verzeichnen.“
bb) In Absatz 5 Satz 1 ist nach der Angabe „Mandatsträgerinnen und -
trägern“ die Angabe „, Kandidatinnen und Kandidaten und deren
Helferinnen und Helfern“ einzufügen.
c) In Abschnitt B, Lösung, Satz 1 ist nach der Angabe „Mandatsträgerinnen-
und -trägern“ die Angabe „, Kandidatinnen und Kandidaten und deren
Helferinnen und Helfern“ einzufügen.
4. Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
a) In Abschnitt A, Allgemeiner Teil, Absatz 9 ist nach Satz 2 der folgende
Satz einzufügen:
„Den in den zurückliegenden Wahlkämpfen zunehmenden Übergriffen auf
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie auf deren Helferinnen und
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Helfer wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass auch
Handlungen zu deren Nachteil in die Strafnorm des § 106a StGB-E
aufgenommen werden.“
b) Nach Abschnitt B, Besonderer Teil, Zu Nummer 5 Absatz 5 ist der folgende
Absatz einzufügen:
„Darüber hinaus sind auch Personen zu schützen, die sich – und sei es auf
unterster kommunaler Ebene – bei Wahlen um ein politisches Amt
bewerben sowie Personen, die diesen Personen im Wahlkampf helfen - etwa
durch Kleben von Wahlplakaten, durch Betreuung von Wahlkampfständen
oder durch Verbreiten von Informationsmaterial.
Demokratischer Wesenskern ist die Möglichkeit, Personen, die ein Mandat
innehaben, im Rahmen demokratischer Wahlen ablösen zu können. Der
strafrechtliche Schutz soll daher auf Personen erweitert werden, die sich bei
Wahlen auf den unterschiedlichen Ebenen zur Verfügung stellen – sowie
auf deren Helferinnen und Helfer.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die beantragte Änderung wird der Schutz von Personen, die sich bei
Wahlen für ein politisches Amt, und sei es auch auf der untersten kommunalen
Ebene, bewerben und für Personen, die bereits gewählten Amts- oder
Mandatsträgern bzw. Bewerbern um ein solches Amt etwa durch Kleben von
Wahlplakaten, durch Betreuung von Wahlkampfständen oder durch Verbreiten von
Informationsmaterial, helfen, mit in den Gesetzentwurf aufgenommen.
Eine weitere Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes ist vor dem folgenden
Hintergrund geboten: Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten und Ämtern im
Sinne des § 106a StGB-E greifen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder
auch im Rahmen einer Kandidatur auf die Unterstützung hauptamtlich oder
ehrenamtlich tätiger Personen zurück. Dies stellt sich als Beteiligung am Prozess
demokratischer Wahlen und der Mandatstätigkeit dar.]
Relationen
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