Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2737
21. Wahlperiode 12.11.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von
Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten
und deren Helferinnen und Helfern
A. Problem und Ziel
Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger sehen sich gerade in der derzeitigen
politisch in Teilen der Gesellschaft polarisierten Stimmung immer wieder
Übergriffen ausgesetzt, die auf Einschüchterung abzielen, um sie bei der
Wahrnehmung ihres Amtes oder Mandats in eine bestimmte Richtung zu lenken oder sie
von der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit abzuhalten. Dieser Effekt wird dabei
nicht zwingend durch eine einzelne Handlung, sondern meist durch die
Gesamtheit mehrerer, auch von verschiedenen Personen unabhängig voneinander
begangener Handlungen erzeugt.
In der Vergangenheit war bereits mehrfach zu beobachten, dass aufgrund solcher
Übergriffe und durch die Aufheizung der Stimmung in einigen Gemeinden
insbesondere Lokalpolitikerinnen und -politiker ihr Amt aufgaben. Auch die Fälle, in
denen sich kaum noch Personen finden, die bereit sind, Ämter vor Ort zu
übernehmen, sodass Stellen in der staatlichen und kommunalen Verwaltung nur
schwer zu besetzen sind, häufen sich.
Im Zusammenhang mit dem Wahlkampf vor den Wahlen zum Europäischen
Parlament am 9. Juni 2024 und zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
häuften sich darüber hinaus gewaltsame Vorfälle, bei denen Personen körperlich
angegriffen wurden, die sich zur Wahl stellten oder die beispielsweise durch das
Aufhängen von Wahlplakaten, durch Verteilung von Informationsmaterial oder
an Wahl-Informationsständen unterstützend tätig waren. Teils trugen die
Betroffenen erhebliche Verletzungen davon. Vergleichbare Fälle waren auch vor den
Wahlen zu den Landtagen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg im Sommer
2024 zu verzeichnen.
Das Strafrecht erfasst nach derzeitiger Rechtslage die gezielte Einschüchterung
von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern nicht als solche, sondern schützt
überwiegend einige individuelle Rechtsgüter der Geschädigten, die oft, aber
keineswegs immer bei solchen Übergriffen mitbetroffen sind.
So werden ehrverletzende Äußerungen von den Tatbeständen der Beleidigung
(§ 185 des Strafgesetzbuches – StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der
Verleumdung (§ 187 StGB) mit der Qualifikation für Taten zum Nachteil „im
politischen Leben des Volkes“ stehender Personen in § 188 StGB erfasst. In Betracht
kommen auch die Tatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der Bedrohung
(§ 241 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) oder Straftatbestände nach den
Versammlungsgesetzen des Bundes und der Länder. In Einzelfällen kann auch der
Tatbestand der Nötigung von Mitgliedern eines Verfassungsorgans (§ 106 StGB)
erfüllt sein.
Die Strafbarkeit der Einschüchterung von Amts- und Mandatsträgerinnen
und -trägern, Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern
hängt hier aber stets davon ab, dass Tatbestände verwirklicht werden, die nicht
gezielt auf diese Problematik ausgerichtet sind. Zudem wird hierbei die
gesamtgesellschaftliche Dimension der Wirkung solcher Taten nicht hinreichend
berücksichtigt, die nicht nur schwerwiegende Auswirkungen auf die Betroffenen haben,
sondern auch zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des demokratischen
Rechtsstaates führen können. Dies birgt zudem das Potential, das Vertrauen in die
Gesetzmäßigkeit der Handlungen von Amts- und Mandatsträgerinnen und -
trägern in der Bevölkerung zu unterminieren, wenn öffentlich bekannt ist, dass diese
bei kontroversen Entscheidungen einem erheblichen Druck ausgesetzt sind. Auch
eine Einengung des bei Wahlen abgebildeten Meinungsspektrums ist zu
befürchten, wenn sich Personen, die zur Übernahme von Mandaten bereit wären, wegen
befürchteter Übergriffe nicht mehr zur Wahl stellen. Gerade subtile Einwirkungen
verschiedener Personen auf den Privatbereich der Betroffenen, die erst in ihrer
Gesamtheit ein Potential der Einschüchterung entfalten, werden von den
genannten Straftatbeständen in der Regel nicht erfasst.
B. Lösung
Der strafrechtliche Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern,
Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern soll durch die
Schaffung und Erweiterung von Straftatbeständen verbessert werden, die gerade
auch die Funktionsfähigkeit der Institutionen des Rechtsstaates sicherstellen
sollen und nicht nur den Schutz individueller Rechtsgüter bezwecken. Der bisher
sehr selektive Schutz von Mitgliedern von Verfassungsorganen vor nötigenden
Einwirkungen soll auf die europäische und kommunale Ebene ausgeweitet
werden, um die für den Rechtsstaat essentielle Wahrnehmung von Ämtern und
Mandaten ohne Angst vor Übergriffen auf die eigene Person zu gewährleisten. Zudem
sollen subtilere Beeinflussungen auch unterhalb der gezielten Nötigung
einbezogen werden. Hierdurch sollen insbesondere auch Kommunalpolitikerinnen
und -politiker erfasst werden, die solchen Einschüchterungsversuchen in ihren
Gemeinden bisher oftmals weitgehend ungeschützt ausgesetzt sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Mehrkosten für die Verwaltung erwartet.
F. Weitere Kosten
Für die öffentlichen Haushalte kann durch die Einführung und Erweiterung der
Straftatbestände mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
entstehen. Dies betrifft wegen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern für den
überwiegenden Teil der Erweiterung des Strafrechts insbesondere auf der Ebene
der Länder die Landgerichte, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz
hat, und die dortigen Staatsanwaltschaften. Der Umfang der entstehenden
Aufwendungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau abschätzbar. Angesichts
der eher geringfügigen Erweiterung des Strafgesetzbuches wird jedoch mit
keinem erheblichen Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln gerechnet. In
voraussichtlich noch geringerem Umfang kann durch die Erweiterung der Zuständigkeit
des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes und der die Gerichtsbarkeit
des Bundes ausübenden Oberlandesgerichte für Straftaten nach den §§ 105 und
106 StGB zum Nachteil des Europäischen Parlaments, seiner Mitglieder und
bestimmter Europäischer Amtsträger sowie durch die Möglichkeit der Übernahme
der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt für die übrigen Taten nach
den §§ 105, 106 und 106a StGB gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 120
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 74a Absatz 1 Nummer 2a GVG ein
Mehraufwand entstehen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von
Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten
und deren Helferinnen und Helfern
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von
Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten
und deren Helferinnen und Helfern
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Besonderen Teils wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Straftaten gegen staatliche und europäische Organe und Amts- und Mandatsträger sowie bei Wahlen
und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“
b) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Nötigung staatlicher und europäischer Organe“.
c) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten sowie von Mitgliedern staatlicher und europäischer
Organe“.
d) Nach der Angabe zu § 106 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 106a Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern, Wahlbewerbern und deren Helfern“.
2. Im Besonderen Teil wird die Überschrift des Vierten Abschnitts wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Straftaten gegen staatliche und europäische Organe und Amts- und Mandatsträger sowie bei Wahlen und
Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“.
3. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Nötigung staatlicher und europäischer Organe“.
Anlage 1
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird am Ende ein Komma eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. das Europäische Parlament, die Europäische Kommission oder ein Gericht der Europäischen
Union oder
5. die Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft“.
4. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:
„§ 106
Nötigung des Bundespräsidenten sowie von Mitgliedern staatlicher und europäischer Organe
(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung,
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes,
d) des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission oder eines Gerichts der
Europäischen Union oder
e) einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht
oder in einem bestimmten Sinne auszuüben oder sein Amt oder Mandat ganz oder teilweise aufzugeben,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
5. Nach § 106 wird der folgende § 106a eingefügt:
„§ 106a
Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern, Wahlbewerbern und deren Helfern
Wer die Lebensgestaltung einer in § 106 Absatz 1 genannten Person, eines Mitglieds eines in
unmittelbarer und allgemeiner Wahl von der Bevölkerung gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes
oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, eines Amtsträgers oder eines
Europäischen Amtsträgers, eines Bewerbers, der bei Wahlen zu einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes, des Europäischen Parlaments, der Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft
oder einer für ein Teilgebiet eines Landes gebildeten Verwaltungseinheit oder zu deren
Hauptverwaltungsbeamten, Bürgermeistern oder Landräten zugelassen ist, oder einer Person, die die Ausübung des erlangten
Amts oder Mandats einer in § 106 Absatz 1 genannten Person, eines Amtsträgers oder eines Europäischen
Amtsträgers oder das auf dessen Erlangung gerichtete Wirken eines Bewerbers im Sinne dieser Vorschrift
in dessen Auftrag hauptamtlich oder ehrenamtlich unterstützt in einer Weise unbefugt nicht unerheblich
beeinträchtigt, die, auch in Verbindung mit weiteren ihm bekannten gleichartigen vorgenommenen oder
geplanten Handlungen, geeignet ist, die Person dazu zu bewegen, ihre Befugnisse nicht oder in einer
bestimmten Weise auszuüben oder ihr Amt oder Mandat ganz oder teilweise aufzugeben oder von der Bewerbung
um ein Amt oder einer Unterstützung eines Bewerbers im Sinne dieser Vorschrift abzusehen, indem er
1. ihre räumliche Nähe oder die eines ihrer Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person oder die
Nähe einer von diesen Personen privat genutzten Wohnung aufsucht,
2. unter Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte privat Kontakt zu ihr, einem ihrer
Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung ihrer personenbezogenen Daten oder derjenigen eines ihrer
Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für die
jeweilige Person aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit der jeweiligen Person aufzunehmen,
4. eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, die sich auf private Daten von ihr, eines ihrer
Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person bezieht,
5. mit der Begehung einer gegen sie, einen ihrer Angehörigen oder eine ihr nahestehende Person
gerichteten in § 241 Absatz 1 und 2 genannten rechtswidrigen Tat droht oder eine solche rechtswidrige Tat
begeht oder
6. eine andere zu den Nummern 1 bis 5 vergleichbare und ebenso schwerwiegende Handlung vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen des
Satzes 1 Nummer 1 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat eine gegen die Person selbst, einen ihrer Angehörigen oder eine ihr
nahestehende Person gerichtete rechtswidrige Tat gegen die körperliche Unversehrtheit begeht oder
2. zum Nachteil einer Person handelt, die noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 74a Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. gegen staatliche Organe oder deren Mitglieder in den Fällen des § 105 Absatz 1 Nummer 5 und des
§ 106 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Strafgesetzbuches sowie gegen Hoheitsträger in den Fällen
des § 106a des Strafgesetzbuches,“
2. § 120 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. bei einer Straftat gegen staatliche und europäische Organe sowie gegen den Bundespräsidenten und
Mitglieder staatlicher und europäischer Organe in den Fällen des § 105 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
sowie des § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d des Strafgesetzbuches,“
Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) nach den §§ 105 bis 106a des Strafgesetzbuchs zum Nachteil des Bundespräsidenten, eines
Verfassungsorgans des Bundes oder eines Organs der Europäischen Union oder zum Nachteil eines Mitgliedes eines
Verfassungsorgans des Bundes oder des Europäischen Parlaments oder eines Amtsträgers des Bundes oder
eines Europäischen Amtsträgers und damit im Zusammenhang stehender Straftaten,“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Schutzes der für den Rechtsstaat essentiellen Einrichtungen der
Legislative, Exekutive und Judikative sowie der dort verantwortlich handelnden Personen. Diese sehen sich immer
wieder gezielten gewalttätigen, offen drohenden, aber auch subtileren Übergriffen bis in den Privatbereich hinein
ausgesetzt, die darauf abzielen, bei den Handelnden unliebsame Entscheidungen zu verhindern oder die
Betroffenen zur Aufgabe ihrer Ämter und Mandate zu bewegen.
Zumindest bei unterschwelligen Übergriffen in den Privatbereich der Betroffenen ist ein Einschreiten staatlicher
Behörden bisher in vielen Fällen kaum möglich, weil die Handlungen von keinem Straftatbestand erfasst werden,
obwohl sie – wie auch beabsichtigt – von den Adressaten als bedrohlich empfunden werden.
Das Strafrecht erfasst nach derzeitiger Rechtslage die gezielte Einschüchterung von Amts- und
Mandatsträgerinnen und -trägern nicht als solche, sondern stets nur einzelne Aspekte der genannten Handlungen und diese
überwiegend aus dem Blickwinkel des Schutzes von Individualrechtsgütern.
Dies betrifft etwa die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der
Verleumdung (§ 187 StGB), selbst bei Verwirklichung der Qualifikation für Taten zum Nachteil „im politischen
Leben des Volkes“ stehender Personen gemäß § 188 StGB. Auch bei Handlungen von Personen mit
extremistischem Hintergrund wird der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB nur in Einzelfällen erfüllt sein.
Die Straftatbestände der Nötigung und Bedrohung in den §§ 240 und 241 StGB sind ebenfalls auf den
Individualrechtsschutz ausgerichtet und erfassen subtile Handlungsformen nicht.
Letztlich ist der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB ungeeignet, die gegenständlichen Handlungen
zu erfassen, da sich Einschüchterungsversuche gegenüber Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern in der
Regel dadurch auszeichnen, dass diese gerade nicht einer einzelnen Person zuzurechnen sind, sondern von
verschiedenen Seiten erfolgen und ihre Wirkung gerade aus diesem nicht notwendigerweise koordinierten Zusammenspiel
erzielen.
Noch selektiver werden die überindividuellen Rechtsgüter wie die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe und
der Verwaltung durch das Strafrecht geschützt.
Der Tatbestand der Nötigung von Mitgliedern eines Verfassungsorgans nach § 106 StGB erfasst bisher nur den
Bundespräsidenten, Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans, der Regierung oder des Verfassungsgerichts von
Bund und Ländern sowie der Bundesversammlung. Wie auch bei der Nötigung nach § 240 StGB muss die Tat
hier auf eine konkrete Handlung der betroffenen Person ausgerichtet sein, die in der Nichtwahrnehmung ihrer
Befugnisse oder in der Wahrnehmung in einem bestimmten Sinne liegen muss. Dies wird bei Taten in Betracht
kommen, die auf eine konkrete politische Entscheidung ausgerichtet sind. Jedoch ist die Erzeugung eines Klimas
der Angst durch mit weniger konkreten Zielen verbundenen Handlungen vom Tatbestand ebenso wenig erfasst
wie Handlungen zum Nachteil von anderen Amtsträgerinnen und -trägern sowie Kommunalpolitikerinnen
und -politikern.
Durch die Häufung derartiger Handlungen zur Einschüchterung der betroffenen Personen wird jedoch auch die
Funktionsfähigkeit des Staates beeinträchtigt, da die Gefahr besteht, dass Amts- und Mandatsträgerinnen und -
träger Entscheidungen nicht mehr sachorientiert, sondern unter Berücksichtigung möglicher persönlicher Nachteile
treffen, ihr Amt wegen der erheblichen Beeinträchtigung ihrer Lebensführung aufgeben oder dass interessierte
Personen für öffentliche Ämter wegen befürchteter persönlicher Übergriffe erst gar nicht kandidieren oder diese
nicht übernehmen. Diese von den Handelnden wohl bewusst herbeigeführte Lage ist zudem geeignet, das
Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates zu unterminieren, da bei von den auf diese
Weise eingeschüchterten Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern getroffenen Entscheidungen jedenfalls der
Eindruck entstehen kann, dass sie durch die Bedrohungslage beeinflusst wurden. Letztlich besteht die Gefahr,
dass sich von vornherein vermehrt oder nur noch Personen zur Übernahme solcher Ämter bereiterklären, die mit
den Auffassungen von besonders bedrohlich wirkenden Personen oder Gruppen übereinstimmen oder diesen –
entgegen eigener Überzeugung – nicht entgegentreten wollen.
Daher wird mit § 106a StGB ein Tatbestand geschaffen, der gerade auch subtile Übergriffe in den Privatbereich
der Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger unter Strafe stellt, sofern diese geeignet sind, die Amts- oder
Mandatsausübung zu beeinflussen. Da weitreichende Entscheidungen im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik
Deutschland nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern auch auf europäischer und kommunaler Ebene
getroffen werden, werden die Tatbestände der Nötigung von Verfassungsorganen bzw. von deren Mitgliedern in
den §§ 105 und 106 StGB auf die auf diesen Ebenen tätigen Organe erweitert. Den in den zurückliegenden
Wahlkämpfen zunehmenden Übergriffen auf Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie auf deren Helferinnen und
Helfer wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass auch Handlungen zu deren Nachteil in die Strafnorm
des § 106a StGB aufgenommen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht – StGB)
Nummer 1 beinhaltet Änderungen der Inhaltsübersicht, die aus der Änderung des Titels des Vierten Abschnitts
des Besonderen Teils, aus den Änderungen der Überschriften der §§ 105 und 106 StGB sowie aus der Einfügung
von § 106a StGB folgen.
Zu Nummer 2 (Änderung des Titels des Vierten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB)
Der Titel des Vierten Abschnitts des Besonderen Teils wird dem erweiterten persönlichen Schutzbereich der
§§ 105 bis 106a StGB angepasst, der nicht mehr nur Verfassungsorgane und deren Mitglieder umfasst.
Zu Nummer 3 (§ 105 Absatz 1 StGB)
Der bisherige Tatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen in § 105 StGB wird mit den in Absatz 1 neu
eigefügten Nummern 4 und 5 auf das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und die Gerichte der
Europäischen Union sowie auf Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften, also insbesondere
Gemeinderäte, erweitert.
Bisher erfasst der Tatbestand Gesetzgebungsorgane, Regierungen und die Verfassungsgerichte von Bund und
Ländern sowie die Bundesversammlung und ihre Ausschüsse.
Angesichts der in einem modernen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland ausdifferenzierten
Kompetenzen von der europäischen bis hin zur kommunalen Ebene erscheint der bisher äußerst selektive Schutz
staatlicher Organe selbst vor gewalttätigen Einflussnahmen auf Entscheidungsprozesse nicht sachgerecht.
Rechtsgut des Straftatbestandes ist die Funktionsfähigkeit und -freiheit der darin aufgeführten Institutionen in
ihrer Gesamtheit (MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl., StGB § 105 Rn. 1). Zuletzt wurden im Jahr 1968 die
Bundesversammlung und ihre Ausschüsse, die Verfassungsgerichte und die Regierungen des Bundes und der Länder
in den Tatbestand aufgenommen, womit deren Bedeutung für das verfassungsgemäße Funktionieren des
staatlichen Lebens Rechnung getragen werden sollte (BT-Drs. 5/2860, Seite 25). Die verfassungsrechtliche und
politische Stellung, welche den Regierungen im Verfassungsleben einer freiheitlichen Demokratie zukommt, habe es
gerechtfertigt, auch sie in den Katalog aufzunehmen.
Aufgrund der gerade in den letzten Jahrzehnten erheblich vorangeschrittenen europäischen Integration und der
damit gewachsenen Bedeutung europäischer Rechtsetzung und Rechtsprechung, die gegenüber nationalem Recht
sogar Vorrang genießt, erscheint die Aufnahme der wesentlich hieran beteiligten Gremien der Europäischen
Union geboten.
Auch auf kommunaler Ebene werden Entscheidungen getroffen, die erheblichen Einfluss auf das gesellschaftliche
Zusammenleben haben, nicht zuletzt über die Flächennutzung für teilweise europaweit bedeutsame
Industriebetriebe oder für Aufnahmeeinrichtungen für geflüchtete Personen. Daher sollen auch die Funktionsfähigkeit und
die ordnungsgemäße Entscheidungsfindung der Gemeinderäte strafrechtlich geschützt werden.
Zu Nummer 4 (§ 106 StGB)
Der Straftatbestand der Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans gemäß
§ 106 StGB wird im sachlichen und personalen Schutzbereich erweitert und entsprechend umbenannt.
Neben der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit staatlicher Entscheidungen tritt hier der Schutz der Amts- und
Mandatsträgerinnen und -träger vor Übergriffen auf ihre Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als
Schutzzweck hinzu.
Ein funktionierendes Gemeinwesen erfordert, dass Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger auf allen Ebenen
die ihnen anvertrauten Befugnisse frei von Übergriffen treffen können. Nur unter diesen Umständen lässt sich die
Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns sicherstellen und können Bürgerinnen und Bürger auf sachorientierte und
nach Recht und Gesetz zustande gekommene Entscheidungen vertrauen. Zugleich sollen hierdurch die Personen
geschützt werden, die sich als Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger für das Gemeinwesen engagieren.
Gerade auf den bisher von § 106 StGB nicht erfassten Ebenen der Gemeinden sind die Verantwortlichen oft deutlich
weniger vor Übergriffen geschützt als die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder. Der
demokratische Rechtsstaat ist jedoch darauf angewiesen, dass gerade diejenigen Personen Verantwortung auch
auf kommunaler Ebene übernehmen, die andere Auffassungen vertreten als gewalttätig gegen den Staat und seine
Vertreter Handelnde. Mit der Erweiterung des § 106 StGB kommt der Staat der daraus folgenden Schutzpflicht
weiter nach.
Dass im Falle der Nötigung mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel in aller
Regel auch weitere Straftatbestände verwirklicht sind, steht der Regelung des § 106 StGB angesichts der
Betroffenheit sowohl individueller als auch gesamtgesellschaftlicher Rechtsgüter weder bisher noch nach der
Erweiterung entgegen.
In sachlicher Hinsicht wird das Ziel der Nötigung, Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger zur Aufgabe ihres
Amtes oder Mandats oder von Teilen davon in den Tatbestand aufgenommen. Werden für die Täterinnen und
Täter unliebsame Personen durch Nötigung aus dem Amt gedrängt, erscheint dies im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit des Staates ebenso strafwürdig wie die Einflussnahme auf einzelne Entscheidungen.
Mit der Aufnahme der Verwerflichkeitsklausel in § 106 Absatz 2 StGB wird nachvollzogen, dass diese nach
einhelliger Meinung durch die analoge Anwendung des § 240 Absatz 2 StGB ohnehin zu prüfen ist (MüKoStGB/H.
E. Müller, 4. Aufl., StGB § 106 Rn. 10 m. w. N.).
Zu Nummer 5 (§ 106a StGB)
Neu geschaffen wird der Tatbestand der Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern in § 106a StGB.
Ebenso wie § 106 StGB dient dieser der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns, aber auch dem
Schutz der Demokratie und der einzelnen vom Schutzbereich des Tatbestands erfassten Personen.
Tatbestandsmäßig sind hiernach vorwiegend Übergriffe in den privaten Bereich der Amts- und Mandatsträgerinnen und -
träger. Dieser Bereich der persönlichen Lebensgestaltung soll gerade auch für Personen, die Verantwortung im
Bereich einer der Staatsgewalten übernehmen auch im politischen Meinungskampf und bei kontroversen
Entscheidungen der Justiz und Verwaltung als Rückzugsraum erhalten bleiben.
Hierdurch soll im Sinne einer wehrhaften Demokratie gewährleistet werden, dass Amts- und Mandatsträgerinnen
und -träger ihre Entscheidungen nicht aufgrund von befürchteten Nachteilen außerhalb ihrer Tätigkeit, sondern
frei nach den rechtlichen Vorgaben treffen. Wer sich für den Rechtsstaat engagiert, soll mit dem Schutz des Staates
vor Übergriffen in die persönliche Lebensgestaltung hinein rechnen können. Versuche, durch mehr oder weniger
subtile Drohungen ein Klima der Angst zu schaffen sollen unterbunden und damit auch weitere Menschen zur
Übernahme von Ämtern und Mandaten motiviert werden. Hierdurch soll auch erreicht werden, dass bei Wahlen
ein möglichst breites Meinungsspektrum abgebildet wird.
Entsprechend ist der persönliche Schutzbereich weiter gefasst als in § 106 Absatz 1 StGB und umfasst auch
Personen in Gremien unterhalb von Gemeinderäten, insbesondere der Bezirksverordnetenversammlungen bzw.
Bezirksversammlungen in Berlin und Hamburg und der Ortsbeiräte in anderen Kommunen, aber auch
Amtsträgerinnen und Amtsträger im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Auch wenn die Wirkung ihrer Befugnisse
teilweise sachlich und örtlich teilweise sehr beschränkt ist, wäre die staatliche Ordnung ohne deren Ausübung
nach Recht und Gesetz kaum aufrecht zu erhalten. Dass die von sachfremden Einflüssen freie Wahrnehmung der
von § 106a StGB erfassten Ämter und Mandate besonders schutzwürdig ist, hat der Gesetzgeber bereits in den
Straftatbeständen zur Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung, Bestechung und Bestechlichkeit in den §§ 331 ff. und
108e StGB zum Ausdruck gebracht.
Bei den hier in den Blick genommenen Handlungen besteht aus strafrechtlicher Sicht die Herausforderung darin,
dass ein für die Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger bedrohliches Klima häufig durch eine Vielzahl
einzelner, nicht zwingend untereinander koordinierter Handlungen geschaffen wird, die für sich genommen wenig
einschneidend wirken und erst in ihrer Gesamtheit ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für die Betroffenen und
den Rechtsstaat mit sich bringen. § 106a StGB ist daher an den Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB
angelehnt, der auf eine ähnliche Problemstellung reagiert.
Darüber hinaus sind auch Personen zu schützen, die sich – und sei es auf unterster kommunaler Ebene – bei
Wahlen um ein politisches Amt bewerben sowie Personen, die diesen Personen im Wahlkampf helfen – etwa
durch Kleben von Wahlplakaten, durch Betreuung von Wahlkampfständen oder durch Verbreiten von
Informationsmaterial.
Demokratischer Wesenskern ist die Möglichkeit, Personen, die ein Mandat innehaben, im Rahmen
demokratischer Wahlen ablösen zu können. Der strafrechtliche Schutz soll daher auf Personen erweitert werden, die sich
bei Wahlen auf den unterschiedlichen Ebenen zur Verfügung stellen – sowie auf deren Helferinnen und Helfer.
Bei den in § 106a Satz 1 Nummer 1 bis 4 StGB aufgeführten Tathandlungen handelt es sich um solche, mit denen,
wie auch im Falle der Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB, typischerweise Übergriffe in den privaten
Lebensbereich der betroffenen Person vorgenommen werden. Jedoch wird bei den betroffenen Amts- und
Mandatsträgerinnen und -trägern eine ähnliche Sensibilität gegenüber Handlungen zum Nachteil ihrer Angehörigen oder
anderen nahestehenden Personen bestehen, die in § 238 Absatz 1 StGB nur teilweise erfasst werden, sodass auch
Handlungen zu deren Nachteil tatbestandsmäßig sind, wenn sie Einfluss auf die Wahrnehmung der Befugnisse
der Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger haben können.
Lediglich in § 106a Satz 1 Nummer 5 StGB wird auf eine Einschränkung auf den Privatbereich der betroffenen
Person verzichtet. Dies betrifft die Drohung mit Straftaten, die bereits derzeit vom Tatbestand der Bedrohung in
§ 241 Absatz 1 und 2 StGB erfasst werden, oder die Begehung solcher Straftaten. Solche Handlungen mit Bezug
zur Wahrnehmung des Amtes oder Mandats stellen unabhängig vom Umfeld ihrer Begehung stets strafwürdige
Übergriffe dar. Erfasst werden durch § 241 Absatz 1 StGB Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (sexuelle
Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit) und gegen Sachen von bedeutendem Wert.
§ 241 Absatz 2 StGB erfasst zudem alle Verbrechen. Die bei § 241 StGB getroffene Wertung, dass solche
Drohungen das Sicherheitsgefühl der betroffenen Person besonders beeinträchtigen, wird durch den Verweis auf den
Tatbestand nachvollzogen. Erst recht muss dies für die Begehung einer der bezeichneten Taten gelten.
Den Tathandlungen aus § 106a Satz 1 Nummer 4 und 5 StGB ist es immanent, dass durch sie auch weitere
Straftatbestände erfüllt werden. Sie werden dennoch, wie auch in § 238 Absatz 1 Nummer 4 und 5 StGB, auch in den
neu geschaffenen Tatbestand aufgenommen, da hierdurch die über die Verletzung von Individualrechtsgütern
hinausgehende Gefahr der Handlungen zum Ausdruck kommt und zudem der Auffangtatbestand des § 106a
Satz 1 Nummer 6 StGB weiter konkretisiert wird.
Mit § 106a Satz 1 Nummer 6 StGB wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der sich an ähnlichen Regelungen in
§ 238 Absatz 1 Nummer 8, § 315 Absatz 1 Nummer 4 und § 315b Absatz 1 Nummer 3 StGB orientiert. Dabei
wird klargestellt, dass die Handlungen denen aus § 106a Satz 1 Nummer 1 bis 5 StGB ähneln und von gleicher
Eingriffsintensität wie diese sein müssen.
Die Tathandlung muss zudem geeignet sein, die betroffene Person bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse in eine
bestimmte Richtung zu lenken bzw. sie von deren Wahrnehmung abzuhalten oder sie zur Aufgabe ihres Amtes
oder Mandats zu bewegen. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Sicherstellung der
Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns geboten. Die Eignung wird, wie auch bei
§ 238 StGB, nach einem objektivierenden Maßstab festzustellen sein. Erforderlich ist damit zunächst, dass die
Handlung überhaupt einen Bezug zu dem Amt oder Mandat aufweist und nicht allein aus privaten Motiven erfolgt.
Für eine solche Eignung kann u. a. maßgeblich sein, ob die Handlung etwa bei einer bereits aufgeheizten
Stimmungslage vorgenommen wird und ob sie im Umfeld konkreter anstehender Entscheidungen erfolgt. Darüber
hinaus wird die Eignung von der konkret betroffenen Person abhängen. So wird es von für Auseinandersetzungen
besonders geschulten und ausgerüsteten Amtsträgerinnen und Amtsträgern eher zu erwarten sein, sich von
Tathandlungen gemäß § 106a Satz 1 Nummer 5 StGB unbeeindruckt zu zeigen, sofern sich diese nicht in deren
privatem Lebensumfeld ereignen. Auch die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen Mitarbeiterstab und
Personenschutz werden, je nach Ausgestaltung der Tathandlung, zu berücksichtigen sein. Letztlich wird explizit auf weitere
gleichartige bereits begangene oder geplante Handlungen verwiesen, da sich die Eignung häufig erst aus der
Kumulation mehrerer Übergriffe ergibt. In Betracht kommen werden hier in erster Linie Handlungen, wie sie in
§ 106a Satz 1 Nummer 1 bis 6 StGB beschrieben werden, ohne dass diese notwendigerweise selbst den Tatbestand
im Übrigen vollständig erfüllen müssen. Für die weiteren Handlungen ist es unerheblich, von wem diese
ausgingen oder ausgehen. Nicht erforderlich ist es insbesondere, dass die Täterin oder der Täter diese selbst
vorgenommen hat oder vorzunehmen plant oder dass diese mit ihr oder ihm koordiniert wurden oder werden. Um den
notwendigen Bezug zwischen der Täterin oder dem Täter und den weiteren gleichartigen Handlungen
herzustellen, muss diese oder dieser aber Kenntnis von der weiteren gleichartigen Handlung haben und sie damit in seinen
Vorsatz bezüglich der Eignung aufnehmen.
Die Handlung muss auch unbefugt erfolgen. Gerade im politischen Umfeld bewegen sich die von § 106a Satz 1
StGB beschriebenen Tathandlungen oft im Spannungsfeld widerstreitender Grundrechte, sodass in jedem
Einzelfall eine mögliche Wahrnehmung dieser Rechte zu prüfen sein wird, die nicht von dem Tatbestand erfasst sein
kann. Darüber hinaus kommen in bestimmten Fällen auch verwaltungsrechtliche Erlaubnisse in Betracht, welche
die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung ausschließen. Zu denken wäre hierbei beispielsweise an den Fall eines in
der Vergangenheit wegen seiner politischen Tätigkeiten bekannt gewordenen Schornsteinfegers. Sofern dieser
aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften befugt ist, dienstlich das Wohnhaus auch von politischen Gegnern
aufzusuchen, kann dies im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht strafbar sein. Auch sind Nachbarn
der betroffenen Person selbstverständlich berechtigt, die räumliche Nähe zu dieser oder deren Wohnung
aufzusuchen.
Erforderlich ist zudem die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der betroffenen Person.
Diese wird durch die Tathandlungen bereits so konkretisiert, dass sie bei der Vornahme einer solchen Handlung
und deren Eignung zur Beeinflussung der Amts- oder Mandatsausübung grundsätzlich indiziert ist. Eine
eigenständige Bedeutung kann das Tatbestandsmerkmal etwa in den Fällen gewinnen, in denen Amts- und
Mandatsträgerinnen und -träger durch Zuschriften an ihre private Adresse in ihrer Amts- oder Mandatswahrnehmung
bestärkt werden, sodass die Kontaktaufnahme zwar geeignet sein mag, die Person zu einer Wahrnehmung ihrer
Befugnisse in der von ihr ohnehin gewünschten Weise zu bewegen bzw. zu bestärken, dies jedoch mit keiner
Beeinträchtigung der Lebensgestaltung einhergeht, sondern sogar gewünscht ist.
Der Strafrahmen des § 106a Satz 1 StGB liegt unterhalb desjenigen von § 106 StGB, da die Eingriffsintensität
geringer ist, und bewegt sich damit auf gleicher Höhe wie etwa im Tatbestand der Nötigung in § 240 Absatz 1
StGB. In besonders schweren Fällen kann gemäß § 106a Satz 2 StGB jedoch ein dem Regelstrafrahmen des § 106
Absatz 1 StGB entsprechender Strafrahmen angewendet werden. Von der Regelung eines besonders schweren
Falls des Auffangtatbestands in § 106a Satz 1 Nummer 6 StGB wurde, wie bei § 238 Absatz 1 Nummer 8 StGB,
abgesehen, um Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 19/28679, Seite
13).
Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 74a Absatz 1 GVG)
Mit der Änderung von § 74a GVG wird die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auf Straftaten nach den
§§ 105 und 106 StGB erweitert, soweit sich diese gegen kommunale Volksvertretungen bzw. deren Mitglieder
richten. Zugleich sollen sämtliche Taten nach § 106a StGB diesen Strafkammern zugewiesen werden.
Für die bisher von den §§ 105 und 106 StGB erfassten Taten ist gemäß § 120 Absatz 1 Nummer 5 GVG das
Oberlandesgericht in erster Instanz zuständig. Soweit kommunale Volksvertretungen betroffen sind, erscheint
dies aufgrund der lokal begrenzten Auswirkungen der Taten und der damit einhergehenden geringeren
Eingriffsintensität nicht erforderlich.
Die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern für diese Taten wie auch für diejenigen im Sinne des neu
geschaffenen § 106a StGB erscheint hingegen angemessen. Durch die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern soll
sichergestellt werden, dass diese wenigen Kammern einen Überblick über die gesamten verfassungsfeindlichen
Bestrebungen und ihre Verflechtung untereinander gewinnen, dass sie Erfahrungen sammeln können und überörtliche
Zusammenhänge, einheitliche Methoden sowie die eigentlichen Drahtzieher besser erkennen (BGH, Urteil vom
22. Dezember 1959 – 3 StR 40/59). Da die Übergriffe auf Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger auch zum
Nachteil von Kommunalpolitikerinnen und -politikern zu einem nicht nur lokal auftretenden Phänomen geworden
sind, können durch die Bündelung der Zuständigkeit sowohl bei den Staatsanwaltschaften als auch bei den
Gerichten möglicherweise dahinterstehende verfassungsfeindliche Strukturen aufgedeckt werden.
Zwar würde der Strafrahmen des § 106a Satz 1 StGB eine Zuständigkeit des Landgerichts in erster Instanz
aufgrund der Straferwartung nicht begründen. Schon bisher besteht die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer jedoch
auch für Taten nach § 86 Absatz 1 und § 89b Absatz 1 StGB sowie nach § 20 Absatz 1 VereinsG, deren
Strafrahmen gleich hoch oder geringer ist.
Auch die mitunter komplexe Abwägung widerstreitender Grundrechte bei der Prüfung der Straftatbestände der
§§ 105 bis 106a StGB wird in Folge der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern schon durch spezialisierte
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorzunehmen und im Falle der Anklageerhebung im Wesentlichen Ergebnis der
Ermittlungen darzulegen sein.
Letztlich ermöglicht die Zuständigkeitsregelung die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt
wegen der besonderen Bedeutung der Sache gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 120 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und § 74a Absatz 1 Nummer 2a GVG.
Zu Nummer 2 (§ 120 Absatz 1 Nummer 5 GVG)
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in erster Instanz für Taten nach §§ 105 und 106 StGB bleibt weitgehend
unverändert. Lediglich soweit sich diese gegen das Europäische Parlament, die Europäische Kommission oder
ein Gericht der Europäischen Union oder deren Mitglieder richten, wird die Zuständigkeit hierauf erweitert, da
solche Taten von ähnlicher Bedeutung sein werden wie die derzeit erfassten Delikte zum Nachteil nationaler
Verfassungsorgane und derer Mitglieder.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Die bisherige Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen international
organisierter Straftaten nach §§ 105 und 106 StGB, soweit sich diese gegen Verfassungsorgane des Bundes oder
deren Mitglieder richten, aus § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b BKAG wird zum einen auf den neu
geschaffenen Tatbestand des § 106a StGB, soweit dieser Amtsträger und Mitglieder der Verfassungsorgane des
Bundes schützt, und zum anderen auf Taten zum Nachteil europäischer Organe und Europäischer Amtsträger
erweitert.
Durch die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für die Verfolgung international organisierter Straftaten nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKAG soll verhindert werden, dass ein „polizeiliches Vakuum“ entsteht, wenn
sich bei Taten ausländischer Tätergruppen mit dem Ziel der Nötigung der von den §§ 105 und 106 StGB erfassten
Stellen und Personen kein Bezug zu einem bestimmten Staat herstellen lässt oder sich dieser nur aus dem
Wohnsitz der oder des Geschädigten ableiten lässt oder wenn mehrere Länder betroffen sind (BT-Drs. 13/1550,
Seite 23). Die Notwendigkeit einer solchen Zuständigkeitsbestimmung besteht auch, sofern von den Straftaten
die in den §§ 105, 106 und 106a StGB genannten europäischen Organe und Europäischen Amtsträger oder aber
Verfassungsorgane des Bundes, deren Mitglieder und Amtsträger des Bundes betroffen sind.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass die zunehmende Gewalt gegen Personen auf
allen politischen Ebenen besorgniserregend ist und auf diesem Feld gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Entsprechend sieht auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode vor,
einen erweiterten strafrechtlichen Schutz unter anderem für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker zu
prüfen (Zeilen 2861 bis 2864).
1. Zu den §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches (StGB)
Die Bundesregierung ist offen gegenüber den in den §§ 105, 106 StGB vorgeschlagenen Änderungen und wird
nach Abschluss der im Koalitionsvertrag vereinbarten Prüfung geeignete gesetzgeberische Maßnahmen hierzu
vorschlagen.
Die Vorschläge zur Erweiterung der §§ 105, 106 StGB schließen zwar keine vermeintliche Strafbarkeitslücke,
sondern erweitern den in den §§ 105, 106 StGB geregelten speziellen Schutz von Verfassungsorganen und deren
Mitgliedern auf weitere Mandatsträger auf europäischer und kommunaler Ebene. Auch für diese Personengruppe
sieht das allgemeine Strafrecht bereits einen ausdifferenzierten Schutz gegen Gewalt vor.
Gleichwohl sind das Europäische Parlament, die Europäische Kommission oder Gerichte der Europäischen Union
sowie die Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften bisher nicht von § 105 StGB erfasst. Der
Tatbestand wurde zuletzt durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) geändert.
Eine Modernisierung durch eine Einbeziehung der Europäischen Institutionen ist aufgrund deren bedeutender
Rolle in der Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsfindung zu erwägen. Gleiches gilt für die Einbeziehung der
Kommunalebene.
Ebenso erwägenswert ist die Aufnahme von Mitgliedern der Institutionen der Europäischen Union sowie
gegebenenfalls der kommunalen Gebietskörperschaften in den durch den Tatbestand geschützten Personenkreis in § 106
StGB.
2. Zur Einführung des § 106a StGB-E
Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger sehen sich immer wieder und vor allem zunehmend
Einschüchterungsversuchen ausgesetzt, die die Wahrnehmung ihres Amtes oder Mandats beeinflussen oder sie von der weiteren
Ausübung ihrer Tätigkeit abhalten sollen. Die Bundesregierung nimmt diese Entwicklung sehr ernst und wird in
einem weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Funktion des Strafrechts als Ultima Ratio
des Rechtsgüterschutzes prüfen, wie dem damit verbundenen Anliegen des Bundesrats Rechnung getragen
werden kann.
3. Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz und im Bundeskriminalamtgesetz
Die Bundesregierung wird die vorgeschlagenen Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz und im
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Hinsichtlich des BKAG sei aber erneut
darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der BKA-Zuständigkeit im Gesetzentwurf nicht ausreichend
dargelegt wird. Die Formulierung selbst ist unbestimmt und bezüglich § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
BKAG-E bleibt unklar, wer von dem darin genannten Personenkreis „Verfassungsorgans des Europäischen
Parlaments“ und „Europäischen Amtsträgern“ erfasst ist, insbesondere, ob dadurch eine EU-weite Zuständigkeit
ausgelöst wird. Zudem ist durch die Erweiterung des BKAG zu erwarten, dass das BKA künftig mit der Bearbeitung
derartig gelagerter Massendelikte beauftragt wird. Dies sollte im Erfüllungsaufwand dargestellt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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