Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern
[Bundesrat Drucksache 489/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie
Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und
Helfern
A. Problem und Ziel
Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger sehen sich gerade in der derzeitigen
politisch in Teilen der Gesellschaft polarisierten Stimmung immer wieder Übergriffen
ausgesetzt, die auf Einschüchterung abzielen, um sie bei der Wahrnehmung ihres
Amtes oder Mandats in eine bestimmte Richtung zu lenken oder sie von der
weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit abzuhalten. Dieser Effekt wird dabei nicht zwingend
durch eine einzelne Handlung, sondern meist durch die Gesamtheit mehrerer, auch
von verschiedenen Personen unabhängig voneinander begangener Handlungen
erzeugt.
In der Vergangenheit war bereits mehrfach zu beobachten, dass aufgrund solcher
Übergriffe und durch die Aufheizung der Stimmung in einigen Gemeinden
insbesondere Lokalpolitikerinnen und -politiker ihr Amt aufgaben. Auch die Fälle, in
denen sich kaum noch Personen finden, die bereit sind, Ämter vor Ort zu
übernehmen, sodass Stellen in der staatlichen und kommunalen Verwaltung nur schwer zu
besetzen sind, häufen sich.
Im Zusammenhang mit dem Wahlkampf vor den Wahlen zum Europäischen
Parlament am 9. Juni 2024 und zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 häuften
sich darüber hinaus gewaltsame Vorfälle, bei denen Personen körperlich
angegriffen wurden, die sich zur Wahl stellten oder die beispielsweise durch das Aufhängen
von Wahlplakaten, durch Verteilung von Informationsmaterial oder an Wahl-
Informationsständen unterstützend tätig waren. Teils trugen die Betroffenen
erhebliche Verletzungen davon. Vergleichbare Fälle waren auch vor den Wahlen zu den
Landtagen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg im Sommer 2024 zu
verzeichnen.
Das Strafrecht erfasst nach derzeitiger Rechtslage die gezielte Einschüchterung von
Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern nicht als solche, sondern schützt
überwiegend einige individuelle Rechtsgüter der Geschädigten, die oft, aber keineswegs
immer bei solchen Übergriffen mitbetroffen sind.
So werden ehrverletzende Äußerungen von den Tatbeständen der Beleidigung
(§ 185 des Strafgesetzbuches – StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der
Verleumdung (§ 187 StGB) mit der Qualifikation für Taten zum Nachteil „im
politischen Leben des Volkes“ stehender Personen in § 188 StGB erfasst. In Betracht
kommen auch die Tatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der Bedrohung
(§ 241 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) oder Straftatbestände nach den
Versammlungsgesetzen des Bundes und der Länder. In Einzelfällen kann auch der
Tatbestand der Nötigung von Mitgliedern eines Verfassungsorgans (§ 106 StGB)
erfüllt sein.
Die Strafbarkeit der Einschüchterung von Amts- und Mandatsträgerinnen und -
trägern, Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern hängt
hier aber stets davon ab, dass Tatbestände verwirklicht werden, die nicht gezielt auf
diese Problematik ausgerichtet sind. Zudem wird hierbei die
gesamtgesellschaftliche Dimension der Wirkung solcher Taten nicht hinreichend berücksichtigt, die
nicht nur schwerwiegende Auswirkungen auf die Betroffenen haben, sondern auch
zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates
führen können. Dies birgt zudem das Potential, das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit
der Handlungen von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern in der
Bevölkerung zu unterminieren, wenn öffentlich bekannt ist, dass diese bei kontroversen
Entscheidungen einem erheblichen Druck ausgesetzt sind. Auch eine Einengung des
bei Wahlen abgebildeten Meinungsspektrums ist zu befürchten, wenn sich
Personen, die zur Übernahme von Mandaten bereit wären, wegen befürchteter Übergriffe
nicht mehr zur Wahl stellen. Gerade subtile Einwirkungen verschiedener Personen
auf den Privatbereich der Betroffenen, die erst in ihrer Gesamtheit ein Potential der
Einschüchterung entfalten, werden von den genannten Straftatbeständen in der
Regel nicht erfasst.
B. Lösung
Der strafrechtliche Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern,
Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern soll durch die
Schaffung und Erweiterung von Straftatbeständen verbessert werden, die gerade auch die
Funktionsfähigkeit der Institutionen des Rechtsstaates sicherstellen sollen und nicht
nur den Schutz individueller Rechtsgüter bezwecken. Der bisher sehr selektive
Schutz von Mitgliedern von Verfassungsorganen vor nötigenden Einwirkungen soll
auf die europäische und kommunale Ebene ausgeweitet werden, um die für den
Rechtsstaat essentielle Wahrnehmung von Ämtern und Mandaten ohne Angst vor
Übergriffen auf die eigene Person zu gewährleisten. Zudem sollen subtilere
Beeinflussungen auch unterhalb der gezielten Nötigung einbezogen werden. Hierdurch
sollen insbesondere auch Kommunalpolitikerinnen und -politiker erfasst werden,
die solchen Einschüchterungsversuchen in ihren Gemeinden bisher oftmals
weitgehend ungeschützt ausgesetzt sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine Mehrkosten für die Verwaltung erwartet.
F. Weitere Kosten
Für die öffentlichen Haushalte kann durch die Einführung und Erweiterung der
Straftatbestände mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
entstehen. Dies betrifft wegen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern für den
überwiegenden Teil der Erweiterung des Strafrechts insbesondere auf der Ebene der
Länder die Landgerichte, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat und
die dortigen Staatsanwaltschaften. Der Umfang der entstehenden Aufwendungen ist
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau abschätzbar. Angesichts der eher
geringfügigen Erweiterung des Strafgesetzbuches wird jedoch mit keinem erheblichen
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln gerechnet. In voraussichtlich noch
geringerem Umfang kann durch die Erweiterung der Zuständigkeit des
Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes und der die Gerichtsbarkeit des Bundes
ausübenden Oberlandesgerichte für Straftaten nach §§ 105 und 106 StGB zum Nachteil
des Europäischen Parlaments, seiner Mitglieder und bestimmter Europäischer
Amtsträgern sowie durch die Möglichkeit der Übernahme der Strafverfolgung durch
den Generalbundesanwalt für die übrigen Taten nach §§ 105, 106 und 106a StGB
gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 74a
Absatz 1 Nummer 2a GVG ein Mehraufwand entstehen.
Bundesrat Drucksache 489/25 (Beschluss)
26.09.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie
Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und
Helfern
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 489/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie
Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und
Helfern
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Besonderen Teils wird wie folgt
gefasst:
„Vierter Abschnitt
Straftaten gegen staatliche und europäische Organe und Amts- und
Mandatsträger sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern“
b) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Nötigung staatlicher und europäischer Organe“.
c) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten sowie von Mitgliedern staatlicher
und europäischer Organe“.
d) Nach der Angabe zu § 106 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 106a Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern, Wahlbewerbern
und deren Helfern“.
2. Im Besonderen Teil wird die Überschrift des Vierten Abschnitts wie folgt
gefasst:
„Vierter Abschnitt
Straftaten gegen staatliche und europäische Organe und Amts- und
Mandatsträger sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern“.
3. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Nötigung staatlicher und europäischer Organe“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „oder“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird am Ende ein Komma eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. das Europäische Parlament, die Europäische Kommission oder ein
Gericht der Europäischen Union oder
5. die Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft“
4. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:
„§ 106
Nötigung des Bundespräsidenten sowie von Mitgliedern staatlicher und
europäischer Organe
(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung,
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines
Landes,
d) des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission oder eines
Gerichts der Europäischen Union oder
e) einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben oder
sein Amt oder Mandat ganz oder teilweise aufzugeben, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren“
5. Nach § 106 wird der folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a
Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern, Wahlbewerbern und deren
Helfer
Wer die Lebensgestaltung einer in § 106 Absatz 1 genannten Person, eines
Mitglieds eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl von der Bevölkerung
gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen
Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, eines Amtsträgers oder eines
Europäischen Amtsträgers, eines Bewerbers, der bei Wahlen zu einem
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, des Europäischen Parlaments, der
Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer für ein
Teilgebiet eines Landes gebildeten Verwaltungseinheit oder zu deren
Hauptverwaltungsbeamten, Bürgermeistern oder Landräten zugelassen ist, oder einer Person,
die die Ausübung des erlangten Amts oder Mandats einer in § 106 Absatz 1
genannten Person, eines Amtsträgers oder eines Europäischen Amtsträgers oder das
auf dessen Erlangung gerichtete Wirken eines Bewerbers im Sinne dieser
Vorschrift in dessen Auftrag hauptamtlich oder ehrenamtlich unterstützt in einer
Weise unbefugt nicht unerheblich beeinträchtigt, die, auch in Verbindung mit
weiteren ihm bekannten gleichartigen vorgenommenen oder geplanten
Handlungen, geeignet ist, die Person dazu zu bewegen, ihre Befugnisse nicht oder in einer
bestimmten Weise auszuüben oder ihr Amt oder Mandat ganz oder teilweise
aufzugeben oder von der Bewerbung um ein Amt oder einer Unterstützung eines
Bewerbers im Sinne dieser Vorschrift abzusehen, indem er
1. ihre räumliche Nähe oder die eines ihrer Angehörigen oder einer ihr
nahestehenden Person oder die Nähe einer von diesen Personen privat genutzten
Wohnung aufsucht,
2. unter Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte privat
Kontakt zu ihr, einem ihrer Angehörigen oder einer ihr nahestehenden
Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung ihrer personenbezogenen Daten oder
derjenigen eines ihrer Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für die jeweilige Person
aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit der jeweiligen Person
aufzunehmen,
4. eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, die sich auf private Daten
von ihr, eines ihrer Angehörigen oder einer ihr nahestehenden Person
bezieht,
5. mit der Begehung einer gegen sie, einen ihrer Angehörigen oder eine ihr
nahestehende Person gerichteten in § 241 Absatz 1 und 2 genannten
rechtswidrigen Tat droht oder eine solche rechtswidrige Tat begeht oder
6. eine andere zu den Nummern 1 bis 5 vergleichbare und ebenso
schwerwiegende Handlung vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In
besonders schweren Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 5 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat eine gegen die Person selbst, einen ihrer
Angehörigen oder eine ihr nahestehende Person gerichtete rechtswidrigen Tat gegen
die körperliche Unversehrtheit begeht oder
2. zum Nachteil einer Person handelt, die noch nicht einundzwanzig Jahre alt
ist.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 74a Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a.gegen staatliche Organe oder deren Mitglieder in den Fällen des § 105
Absatz 1 Nummer 5 und des § 106 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Strafgesetzbuches sowie gegen Hoheitsträger in den Fällen des § 106a des
Strafgesetzbuches,“
2. § 120 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. bei einer Straftat gegen staatliche und europäische Organe sowie gegen den
Bundespräsidenten und Mitglieder staatlicher und europäischer Organe in
den Fällen des § 105 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie des § 106 Absatz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d des Strafgesetzbuches,“
Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) nach den §§ 105 bis 106a des Strafgesetzbuchs zum Nachteil des
Bundespräsidenten, eines Verfassungsorgans des Bundes oder eines Organs der Europäischen
Union oder zum Nachteil eines Mitgliedes eines Verfassungsorgans des Bundes
oder des Europäischen Parlaments oder eines Amtsträgers des Bundes oder eines
Europäischen Amtsträgers und damit im Zusammenhang stehender Straftaten,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Schutzes der für den Rechtsstaat
essentiellen Einrichtungen der Legislative, Exekutive und Judikative sowie der dort
verantwortlich handelnden Personen. Diese sehen sich immer wieder gezielten
gewalttätigen, offen drohenden, aber auch subtileren Übergriffen bis in den Privatbereich
hinein ausgesetzt, die darauf abzielen, bei den Handelnden unliebsame
Entscheidungen zu verhindern oder die Betroffenen zur Aufgabe ihrer Ämter und Mandate
zu bewegen.
Zumindest bei unterschwelligen Übergriffen in den Privatbereich der Betroffenen
ist ein Einschreiten staatlicher Behörden bisher in vielen Fällen kaum möglich, weil
die Handlungen von keinem Straftatbestand erfasst werden, obwohl sie – wie auch
beabsichtigt – von den Adressaten als bedrohlich empfunden werden.
Das Strafrecht erfasst nach derzeitiger Rechtslage die gezielte Einschüchterung von
Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern nicht als solche, sondern stets nur
einzelne Aspekte der genannten Handlungen und diese überwiegend aus dem
Blickwinkel des Schutzes von Individualrechtsgütern.
Dies betrifft etwa die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen
Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB), selbst bei Verwirklichung der
Qualifikation für Taten zum Nachteil „im politischen Leben des Volkes“ stehender
Personen gemäß § 188 StGB. Auch bei Handlungen von Personen mit
extremistischem Hintergrund wird der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB
nur in Einzelfällen erfüllt sein. Die Straftatbestände der Nötigung und Bedrohung in
§§ 240 und 241 StGB sind ebenfalls auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet
und erfassen subtile Handlungsformen nicht.
Letztlich ist der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB ungeeignet, die
gegenständlichen Handlungen zu erfassen, da sich Einschüchterungsversuche
gegenüber Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern in der Regel dadurch
auszeichnen, dass diese gerade nicht einer einzelnen Person zuzurechnen sind, sondern
von verschiedenen Seiten erfolgen und ihre Wirkung gerade aus diesem nicht
notwendigerweise koordinierten Zusammenspiel erzielen.
Noch selektiver werden die überindividuellen Rechtsgüter wie die
Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe und der Verwaltung durch das Strafrecht geschützt.
Der Tatbestand der Nötigung von Mitgliedern eines Verfassungsorgans nach § 106
StGB erfasst bisher nur den Bundespräsidenten, Mitglieder eines
Gesetzgebungsorgans, der Regierung oder des Verfassungsgerichts von Bund und Ländern sowie der
Bundesversammlung. Wie auch bei der Nötigung nach § 240 StGB muss die Tat
hier auf eine konkrete Handlung der betroffenen Person ausgerichtet sein, die in der
Nichtwahrnehmung ihrer Befugnisse oder in der Wahrnehmung in einem
bestimmten Sinne liegen muss. Dies wird bei Taten in Betracht kommen, die auf eine
konkrete politische Entscheidung ausgerichtet sind. Jedoch ist die Erzeugung eines
Klimas der Angst durch mit weniger konkreten Zielen verbundenen Handlungen
vom Tatbestand ebenso wenig erfasst wie Handlungen zum Nachteil von anderen
Amtsträgerinnen und -trägern sowie Kommunalpolitikerinnen und -politikern.
Durch die Häufung derartiger Handlungen zur Einschüchterung der betroffenen
Personen wird jedoch auch die Funktionsfähigkeit des Staates beeinträchtigt, da die
Gefahr besteht, dass Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger Entscheidungen
nicht mehr sachorientiert, sondern unter Berücksichtigung möglicher persönlicher
Nachteile treffen, ihr Amt wegen der erheblichen Beeinträchtigung ihrer
Lebensführung aufgeben oder dass interessierte Personen für öffentliche Ämter wegen
befürchteter persönlicher Übergriffe erst gar nicht kandidieren oder diese nicht
übernehmen. Diese von den Handelnden wohl bewusst herbeigeführte Lage ist zudem
geeignet, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates
zu unterminieren, da bei von den auf diese Weise eingeschüchterten Amts- und
Mandatsträgerinnen und -trägern getroffenen Entscheidungen jedenfalls der
Eindruck entstehen kann, dass sie durch die Bedrohungslage beeinflusst wurden.
Letztlich besteht die Gefahr, dass sich von vornherein vermehrt oder nur noch Personen
zur Übernahme solcher Ämter bereiterklären, die mit den Auffassungen von
besonders bedrohlich wirkenden Personen oder Gruppen übereinstimmen oder diesen –
entgegen eigener Überzeugung – nicht entgegentreten wollen.
Daher wird mit § 106a StGB ein Tatbestand geschaffen, der gerade auch subtile
Übergriffe in den Privatbereich der Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger unter
Strafe stellt, sofern diese geeignet sind, die Amts- oder Mandatsausübung zu
beeinflussen. Da weitreichende Entscheidungen im Verfassungsgefüge der
Bundesrepublik Deutschland nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern auch auf
europäischer und kommunaler Ebene getroffen werden, werden die Tatbestände der
Nötigung von Verfassungsorganen bzw. von deren Mitgliedern in §§ 105 und 106 StGB
auf die auf diesen Ebenen tätigen Organe erweitert. Den in den zurückliegenden
Wahlkämpfen zunehmenden Übergriffen auf Wahlbewerberinnen und
Wahlbewerber sowie auf deren Helferinnen und Helfer wird darüber hinaus dadurch Rechnung
getragen, dass auch Handlungen zu deren Nachteil in die Strafnorm des § 106a
StGB aufgenommen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht – StGB)
Nummer 1 beinhaltet Änderungen der Inhaltsübersicht, die aus der Änderung des
Titels des Vierten Abschnitts des Besonderen Teils, aus den Änderungen der
Überschriften der §§ 105 und 106 StGB sowie aus der Einfügung von § 106a StGB
folgen.
Zu Nummer 2 (Änderung des Titels des Vierten Abschnitts des Besonderen
Teils des StGB)
Der Titel des Vierten Abschnitts des Besonderen Teils wird dem erweiterten
persönlichen Schutzbereich der §§ 105 bis 106a StGB angepasst, der nicht mehr nur
Verfassungsorgane und deren Mitglieder umfasst.
Zu Nummer 3 (§ 105 Absatz 1 StGB)
Der bisherige Tatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen in § 105 StGB
wird mit den in Absatz 1 neu eigefügten Nummern 4 und 5 auf das Europäische
Parlament, die Europäische Kommission und die Gerichte der Europäischen Union
sowie auf Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften, also insbesondere
Gemeinderäte, erweitert.
Bisher erfasst der Tatbestand Gesetzgebungsorgane, Regierungen und die
Verfassungsgerichte von Bund und Ländern sowie die Bundesversammlung und ihre
Ausschüsse.
Angesichts der in einem modernen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland
ausdifferenzierten Kompetenzen von der europäischen bis hin zur kommunalen
Ebene erscheint der bisher äußerst selektive Schutz staatlicher Organe selbst vor
gewalttätigen Einflussnahmen auf Entscheidungsprozesse nicht sachgerecht.
Rechtsgut des Straftatbestandes ist die Funktionsfähigkeit und -freiheit der darin
aufgeführten Institutionen in ihrer Gesamtheit (MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl.,
StGB § 105 Rn. 1). Zuletzt wurden im Jahr 1968 die Bundesversammlung und ihre
Ausschüsse, die Verfassungsgerichte und die Regierungen des Bundes und der
Länder in den Tatbestand aufgenommen, womit deren Bedeutung für das
verfassungsgemäße Funktionieren des staatlichen Lebens Rechnung getragen werden sollte
(BT-Drs. 5/2860, Seite 25). Die verfassungsrechtliche und politische Stellung,
welche den Regierungen im Verfassungsleben einer freiheitlichen Demokratie
zukommt, habe es gerechtfertigt, auch sie in den Katalog aufzunehmen.
Aufgrund der gerade in den letzten Jahrzehnten erheblich vorangeschrittenen
europäischen Integration und der damit gewachsenen Bedeutung europäischer
Rechtsetzung und Rechtsprechung, die gegenüber nationalem Recht sogar Vorrang genießt,
erscheint die Aufnahme der wesentlich hieran beteiligten Gremien der Europäischen
Union geboten.
Auch auf kommunaler Ebene werden Entscheidungen getroffen, die erheblichen
Einfluss auf das gesellschaftliche Zusammenleben haben, nicht zuletzt über die
Flächennutzung für teilweise europaweit bedeutsame Industriebetriebe oder für
Aufnahmeeinrichtungen für geflüchtete Personen. Daher sollen auch die
Funktionsfähigkeit und die ordnungsgemäße Entscheidungsfindung der Gemeinderäte
strafrechtlich geschützt werden.
Zu Nummer 4 (§ 106 StGB)
Der Straftatbestand der Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines
Verfassungsorgans gemäß § 106 StGB wird im sachlichen und personalen
Schutzbereich erweitert und entsprechend umbenannt.
Neben der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit staatlicher Entscheidungen tritt hier
der Schutz der Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger vor Übergriffen auf ihre
Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Schutzzweck hinzu.
Ein funktionierendes Gemeinwesen erfordert, dass Amts- und Mandatsträgerinnen
und -träger auf allen Ebenen die ihnen anvertrauten Befugnisse frei von Übergriffen
treffen können. Nur unter diesen Umständen lässt sich die Gesetzmäßigkeit
staatlichen Handelns sicherstellen und können Bürgerinnen und Bürger auf sachorientierte
und nach Recht und Gesetz zustande gekommene Entscheidungen vertrauen.
Zugleich sollen hierdurch die Personen geschützt werden, die sich als Amts- und
Mandatsträgerinnen und -träger für das Gemeinwesen engagieren. Gerade auf den bisher
von § 106 StGB nicht erfassten Ebenen der Gemeinden sind die Verantwortlichen
oft deutlich weniger vor Übergriffen geschützt als die Mitglieder der
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder. Der demokratische Rechtsstaat ist jedoch darauf
angewiesen, dass gerade diejenigen Personen Verantwortung auch auf kommunaler
Ebene übernehmen, die andere Auffassungen vertreten als gewalttätig gegen den
Staat und seine Vertreter Handelnde. Mit der Erweiterung des § 106 StGB kommt
der Staat der daraus folgenden Schutzpflicht weiter nach.
Dass im Falle der Nötigung mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt oder einem
empfindlichen Übel in aller Regel auch weitere Straftatbestände verwirklicht sind,
steht der Regelung des § 106 StGB angesichts der Betroffenheit sowohl
individueller als auch gesamtgesellschaftlicher Rechtsgüter weder bisher noch nach der
Erweiterung entgegen.
In sachlicher Hinsicht wird das Ziel der Nötigung, Amts- und Mandatsträgerinnen
und -träger zur Aufgabe ihres Amtes oder Mandats oder von Teilen davon in den
Tatbestand aufgenommen. Werden für die Täterinnen und Täter unliebsame
Personen durch Nötigung aus dem Amt gedrängt, erscheint dies im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit des Staates ebenso strafwürdig wie die Einflussnahme auf
einzelne Entscheidungen.
Mit der Aufnahme der Verwerflichkeitsklausel in § 106 Absatz 2 StGB wird
nachvollzogen, dass diese nach einhelliger Meinung durch die analoge Anwendung des
§ 240 Absatz 2 StGB ohnehin zu prüfen ist (MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl.,
StGB § 106 Rn. 10 m.w.N.).
Zu Nummer 5 (§ 106a StGB)
Neu geschaffen wird der Tatbestand der Beeinflussung von Amts- und
Mandatsträgern in § 106a StGB.
Ebenso wie § 106 StGB dient dieser der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit
staatlichen Handelns, aber auch dem Schutz der Demokratie und der einzelnen vom
Schutzbereich des Tatbestands erfassten Personen. Tatbestandsmäßig sind hiernach
vorwiegend Übergriffe in den privaten Bereich der Amts- und Mandatsträgerinnen
und -träger. Dieser Bereich der persönlichen Lebensgestaltung soll gerade auch für
Personen, die Verantwortung im Bereich einer der Staatsgewalten übernehmen auch
im politischen Meinungskampf und bei kontroversen Entscheidungen der Justiz und
Verwaltung als Rückzugsraum erhalten bleiben.
Hierdurch soll im Sinne einer wehrhaften Demokratie gewährleistet werden, dass
Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger ihre Entscheidungen nicht aufgrund von
befürchteten Nachteilen außerhalb ihrer Tätigkeit, sondern frei nach den rechtlichen
Vorgaben treffen. Wer sich für den Rechtsstaat engagiert, soll mit dem Schutz des
Staates vor Übergriffen in die persönliche Lebensgestaltung hinein rechnen können.
Versuche, durch mehr oder weniger subtile Drohungen ein Klima der Angst zu
schaffen sollen unterbunden und damit auch weitere Menschen zur Übernahme von
Ämtern und Mandaten motiviert werden. Hierdurch soll auch erreicht werden, dass
bei Wahlen ein möglichst breites Meinungsspektrum abgebildet wird.
Entsprechend ist der persönliche Schutzbereich weiter gefasst als in § 106 Absatz 1
StGB und umfasst auch Personen in Gremien unterhalb von Gemeinderäten,
insbesondere der Bezirksverordnetenversammlungen bzw. Bezirksversammlungen in
Berlin und Hamburg und der Ortsbeiräte in anderen Kommunen, aber auch
Amtsträgerinnen und Amtsträger im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Auch
wenn die Wirkung ihrer Befugnisse teilweise sachlich und örtlich teilweise sehr
beschränkt ist, wäre die staatliche Ordnung ohne deren Ausübung nach Recht und
Gesetz kaum aufrecht zu erhalten. Dass die von sachfremden Einflüssen freie
Wahrnehmung der von § 106a StGB erfassten Ämter und Mandate besonders
schutzwürdig ist, hat der Gesetzgeber bereits in den Straftatbeständen zur
Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung, Bestechung und Bestechlichkeit in §§ 331 ff. und 108e
StGB zum Ausdruck gebracht.
Bei den hier in den Blick genommenen Handlungen besteht aus strafrechtlicher
Sicht die Herausforderung darin, dass ein für die Amts- und Mandatsträgerinnen
und -träger bedrohliches Klima häufig durch eine Vielzahl einzelner, nicht
zwingend untereinander koordinierter Handlungen geschaffen wird, die für sich
genommen wenig einschneidend wirken und erst in ihrer Gesamtheit ein nicht
unerhebliches Gefahrenpotential für die Betroffenen und den Rechtsstaat mit sich bringen.
§ 106a StGB ist daher an den Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB
angelehnt, der auf eine ähnliche Problemstellung reagiert.
Darüber hinaus sind auch Personen zu schützen, die sich – und sei es auf unterster
kommunaler Ebene – bei Wahlen um ein politisches Amt bewerben sowie
Personen, die diesen Personen im Wahlkampf helfen - etwa durch Kleben von
Wahlplakaten, durch Betreuung von Wahlkampfständen oder durch Verbreiten von
Informationsmaterial.
Demokratischer Wesenskern ist die Möglichkeit, Personen, die ein Mandat
innehaben, im Rahmen demokratischer Wahlen ablösen zu können. Der strafrechtliche
Schutz soll daher auf Personen erweitert werden, die sich bei Wahlen auf den
unterschiedlichen Ebenen zur Verfügung stellen – sowie auf deren Helferinnen und
Helfer.
Bei den in § 106a Satz 1 Nummer 1 bis 4 StGB aufgeführten Tathandlungen handelt
es sich um solche, mit denen, wie auch im Falle der Nachstellung nach § 238
Absatz 1 StGB, typischerweise Übergriffe in den privaten Lebensbereich der
betroffenen Person vorgenommen werden. Jedoch wird bei den betroffenen Amts- und
Mandatsträgerinnen und -trägern eine ähnliche Sensibilität gegenüber Handlungen
zum Nachteil ihrer Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen bestehen,
die in § 238 Absatz 1 StGB nur teilweise erfasst werden, sodass auch Handlungen
zu deren Nachteil tatbestandsmäßig sind, wenn sie Einfluss auf die Wahrnehmung
der Befugnisse der Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger haben können.
Lediglich in § 106a Satz 1 Nummer 5 StGB wird auf eine Einschränkung auf den
Privatbereich der betroffenen Person verzichtet. Dies betrifft die Drohung mit
Straftaten, die bereits derzeit vom Tatbestand der Bedrohung in § 241 Absatz 1 und 2
StGB erfasst werden, oder die Begehung solcher Straftaten. Solche Handlungen mit
Bezug zur Wahrnehmung des Amtes oder Mandats stellen unabhängig vom Umfeld
ihrer Begehung stets strafwürdige Übergriffe dar. Erfasst werden durch § 241
Absatz 1 StGB Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (sexuelle
Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit) und gegen Sachen von
bedeutendem Wert. § 241 Absatz 2 StGB erfasst zudem alle Verbrechen. Die bei
§ 241 StGB getroffene Wertung, dass solche Drohungen das Sicherheitsgefühl der
betroffenen Person besonders beeinträchtigen, wird durch den Verweis auf den
Tatbestand nachvollzogen. Erst recht muss dies für die Begehung einer der
bezeichneten Taten gelten.
Den Tathandlungen aus § 106a Satz 1 Nummer 4 und 5 StGB ist es immanent, dass
durch sie auch weitere Straftatbestände erfüllt werden. Sie werden dennoch, wie
auch in § 238 Absatz 1 Nummer 4 und 5 StGB, auch in den neu geschaffenen
Tatbestand aufgenommen, da hierdurch die über die Verletzung von
Individualrechtsgütern hinausgehende Gefahr der Handlungen zum Ausdruck kommt und zudem
der Auffangtatbestand des § 106a Satz 1 Nummer 6 StGB weiter konkretisiert wird.
Mit § 106a Satz 1 Nummer 6 StGB wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der sich
an ähnlichen Regelungen in § 238 Absatz 1 Nummer 8, § 315 Absatz 1 Nummer 4
und § 315b Absatz 1 Nummer 3 StGB orientiert. Dabei wird klargestellt, dass die
Handlungen denen aus § 106a Satz 1 Nummer 1 bis 5 StGB ähneln und von
gleicher Eingriffsintensität wie diese sein müssen.
Die Tathandlung muss zudem geeignet sein, die betroffene Person bei der
Wahrnehmung ihrer Befugnisse in eine bestimmte Richtung zu lenken bzw. sie von deren
Wahrnehmung abzuhalten oder sie zur Aufgabe ihres Amtes oder Mandats zu
bewegen. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den Schutzzweck der
Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns geboten. Die Eignung wird, wie
auch bei
§ 238 StGB, nach einem objektivierenden Maßstab festzustellen sein. Erforderlich
ist damit zunächst, dass die Handlung überhaupt einen Bezug zu dem Amt oder
Mandat aufweist und nicht allein aus privaten Motiven erfolgt. Für eine solche
Eignung kann u.a. maßgeblich sein, ob die Handlung etwa bei einer bereits
aufgeheizten Stimmungslage vorgenommen wird und ob sie im Umfeld konkreter
anstehender Entscheidungen erfolgt. Darüber hinaus wird die Eignung von der konkret
betroffenen Person abhängen. So wird es von für Auseinandersetzungen besonders
geschulten und ausgerüsteten Amtsträgerinnen und Amtsträgern eher zu erwarten
sein, sich von Tathandlungen gemäß § 106a Satz 1 Nummer 5 StGB unbeeindruckt
zu zeigen, sofern sich diese nicht in deren privatem Lebensumfeld ereignen. Auch
die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen Mitarbeiterstab und Personenschutz
werden, je nach Ausgestaltung der Tathandlung, zu berücksichtigen sein. Letztlich wird
explizit auf weitere gleichartige bereits begangene oder geplante Handlungen
verwiesen, da sich die Eignung häufig erst aus der Kumulation mehrerer Übergriffe
ergibt. In Betracht kommen werden hier in erster Linie Handlungen, wie sie in
§ 106a Satz 1 Nummer 1 bis 6 StGB beschrieben werden, ohne dass diese
notwendigerweise selbst den Tatbestand im Übrigen vollständig erfüllen müssen. Für die
weiteren Handlungen ist es unerheblich, von wem diese ausgingen oder ausgehen.
Nicht erforderlich ist es insbesondere, dass die Täterin oder der Täter diese selbst
vorgenommen hat oder vorzunehmen plant oder dass diese mit ihr oder ihm
koordiniert wurden oder werden. Um den notwendigen Bezug zwischen der Täterin oder
dem Täter und den weiteren gleichartigen Handlungen herzustellen, muss diese oder
dieser aber Kenntnis von der weiteren gleichartigen Handlung haben und sie damit
in seinen Vorsatz bezüglich der Eignung aufnehmen.
Die Handlung muss auch unbefugt erfolgen. Gerade im politischen Umfeld
bewegen sich die von § 106a Satz 1 StGB beschriebenen Tathandlungen oft im
Spannungsfeld widerstreitender Grundrechte, sodass in jedem Einzelfall eine mögliche
Wahrnehmung dieser Rechte zu prüfen sein wird, die nicht von dem Tatbestand
erfasst sein kann. Darüber hinaus kommen in bestimmten Fällen auch
verwaltungsrechtliche Erlaubnisse in Betracht, welche die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung
ausschließen. Zu denken wäre hierbei beispielsweise an den Fall eines in der
Vergangenheit wegen seiner politischen Tätigkeiten bekannt gewordenen
Schornsteinfegers. Sofern dieser aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften befugt ist,
dienstlich das Wohnhaus auch von politischen Gegnern aufzusuchen, kann dies im
Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht strafbar sein. Auch sind Nachbarn
der betroffenen Person selbstverständlich berechtigt, die räumliche Nähe zu dieser
oder deren Wohnung aufzusuchen.
Erforderlich ist zudem die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der
Lebensgestaltung der betroffenen Person. Diese wird durch die Tathandlungen bereits so
konkretisiert, dass sie bei der Vornahme einer solchen Handlung und deren Eignung zur
Beeinflussung der Amts- oder Mandatsausübung grundsätzlich indiziert ist. Eine
eigenständige Bedeutung kann das Tatbestandsmerkmal etwa in den Fällen
gewinnen, in denen Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger durch Zuschriften an ihre
private Adresse in ihrer Amts- oder Mandatswahrnehmung bestärkt werden, sodass
die Kontaktaufnahme zwar geeignet sein mag, die Person zu einer Wahrnehmung
ihrer Befugnisse in der von ihr ohnehin gewünschten Weise zu bewegen bzw. zu
bestärken, dies jedoch mit keiner Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
einhergeht, sondern sogar gewünscht ist.
Der Strafrahmen des § 106a Satz 1 StGB liegt unterhalb desjenigen von § 106
StGB, da die Eingriffsintensität geringer ist, und bewegt sich damit auf gleicher
Höhe wie etwa im Tatbestand der Nötigung in § 240 Absatz 1 StGB. In besonders
schweren Fällen kann gemäß § 106a Satz 2 StGB jedoch ein dem Regelstrafrahmen
des § 106 Absatz 1 StGB entsprechender Strafrahmen angewendet werden. Von der
Regelung eines besonders schweren Falls des Auffangtatbestands in § 106a Satz 1
Nummer 6 StGB wurde, wie bei § 238 Absatz 1 Nummer 8 StGB, abgesehen, um
Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes zu vermeiden (vgl. BT-Drs.
19/28679, Seite 13).
Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 74a Absatz 1 GVG)
Mit der Änderung von § 74a GVG wird die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern
auf Straftaten nach §§ 105 und 106 StGB erweitert, soweit sich diese gegen
kommunale Volksvertretungen bzw. deren Mitglieder richten. Zugleich sollen sämtliche
Taten nach § 106a StGB diesen Strafkammern zugewiesen werden.
Für die bisher von §§ 105 und 106 StGB erfassten Taten ist gemäß § 120 Absatz 1
Nummer 5 GVG das Oberlandesgericht in erster Instanz zuständig. Soweit
kommunale Volksvertretungen betroffen sind, erscheint dies aufgrund der lokal begrenzten
Auswirkungen der Taten und der damit einhergehenden geringeren
Eingriffsintensität nicht erforderlich.
Die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern für diese Taten wie auch für diejenigen
im Sinne des neu geschaffenen § 106a StGB erscheint hingegen angemessen. Durch
die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern soll sichergestellt werden, dass diese
wenigen Kammern einen Überblick über die gesamten verfassungsfeindlichen
Bestrebungen und ihre Verflechtung untereinander gewinnen, dass sie Erfahrungen
sammeln können und überörtliche Zusammenhänge, einheitliche Methoden sowie
die eigentlichen Drahtzieher besser erkennen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959
– 3 StR 40/59). Da die Übergriffe auf Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger
auch zum Nachteil von Kommunalpolitikerinnen und -politikern zu einem nicht nur
lokal auftretenden Phänomen geworden sind, können durch die Bündelung der
Zuständigkeit sowohl bei den Staatsanwaltschaften als auch bei den Gerichten
möglicherweise dahinterstehende verfassungsfeindliche Strukturen aufgedeckt werden.
Zwar würde der Strafrahmen des § 106a Satz 1 StGB eine Zuständigkeit des
Landgerichts in erster Instanz aufgrund der Straferwartung nicht begründen. Schon
bisher besteht die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer jedoch auch für Taten nach
§ 86 Absatz 1 und § 89b Absatz 1 StGB sowie nach § 20 Absatz 1 VereinsG, deren
Strafrahmen gleich hoch oder geringer ist.
Auch die mitunter komplexe Abwägung widerstreitender Grundrechte bei der
Prüfung der Straftatbestände der §§ 105 bis 106a StGB wird in Folge der Zuständigkeit
der Staatsschutzkammern schon durch spezialisierte Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte vorzunehmen und im Falle der Anklageerhebung im Wesentlichen Ergebnis
der Ermittlungen darzulegen sein.
Letztlich ermöglicht die Zuständigkeitsregelung die Übernahme des Verfahrens
durch den Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung der Sache gemäß
§ 142a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 74a
Absatz 1 Nummer 2a GVG.
Zu Nummer 2 (§ 120 Absatz 1 Nummer 5 GVG)
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in erster Instanz für Taten nach §§ 105
und 106 StGB bleibt weitgehend unverändert. Lediglich soweit sich diese gegen das
Europäische Parlament, die Europäische Kommission oder ein Gericht der
Europäischen Union oder deren Mitglieder richten, wird die Zuständigkeit hierauf erweitert,
da solche Taten von ähnlicher Bedeutung sein werden wie die derzeit erfassten
Delikte zum Nachteil nationaler Verfassungsorgane und derer Mitglieder.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Die bisherige Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes auf dem Gebiet der
Strafverfolgung in Fällen international organisierter Straftaten nach §§ 105 und 106 StGB,
soweit sich diese gegen Verfassungsorgane des Bundes oder deren Mitglieder
richten, aus § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b BKAG wird zum einen auf den
neu geschaffenen Tatbestand des § 106a StGB, soweit dieser Amtsträger und
Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes schützt, und zum anderen auf Taten zum
Nachteil europäischer Organe und Europäischer Amtsträger erweitert.
Durch die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für die Verfolgung international
organisierter Straftaten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKAG soll verhindert
werden, dass ein „polizeiliches Vakuum“ entsteht, wenn sich bei Taten
ausländischer Tätergruppen mit dem Ziel der Nötigung der von §§ 105 und 106 StGB
erfassten Stellen und Personen kein Bezug zu einem bestimmten Staat herstellen lässt
oder sich dieser nur aus dem Wohnsitz der oder des Geschädigten ableiten lässt oder
wenn mehrere Länder betroffen sind (BT-Drs. 13/1550, Seite 23). Die
Notwendigkeit einer solchen Zuständigkeitsbestimmung besteht auch, sofern von den
Straftaten die in §§ 105, 106 und 106a StGB genannten europäischen Organe und
Europäischen Amtsträger oder aber Verfassungsorgane des Bundes, deren Mitglieder und
Amtsträger des Bundes betroffen sind.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und d (Beschlussdrucksache)