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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1391 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1391 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit A. Problem und Ziel Gemeinnützige, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit bildet einen tragenden Pfeiler unserer Gesellschaft und ist von zentraler Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben. Sie ist Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements und sozialer Verantwortung, welche die Grundlage für Solidarität, Toleranz und eine gesunde Demokratie bilden. Ohne die vielen gemeinnützig Tätigen in den verschiedensten Bereichen, von der Kinder- und Jugendarbeit über die Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit bis hin zum Umweltschutz, wäre ein erheblicher Teil der gesellschaftlichen Angebote und Leistungen nicht möglich. Trotz ihrer herausragenden Rolle im gesellschaftlichen Leben werden Menschen, die sich gemeinnützig engagieren, immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Art. Das betrifft insbesondere kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, aber auch das sicherheitsrelevante Ehrenamt. Diese Angriffe und die darin zum Ausdruck kommenden Verrohungstendenzen können gravierende Auswirkungen haben. Sie wirken sich nicht nur nachteilig im persönlichen Lebensbereich der geschädigten Personen aus, indem sie körperliche Verletzungen bewirken, psychische Belastungen hervorrufen und zu einer Änderung und Einschränkung der Lebensgestaltung führen. Sie gefährden zugleich das Funktionieren des bestehenden Systems gemeinnütziger Tätigkeit und damit auch eines wichtigen Teils gesellschaftlicher Angebote und Leistungen. Denn dort, wo Geschädigte bei Ausübung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zum Ziel von Aggressionen und Angriffen werden, besteht die Gefahr, dass sie sich von dieser Tätigkeit zurückziehen. Da wichtige gesellschaftliche Aufgaben nur aufgrund der hohen sozialen Verantwortung und des unermüdlichen Einsatzes von Ehrenamtlichen bewältigt werden können, gefährdet eine solche Entwicklung auch die Belange des Gemeinwohls. Das Strafgesetzbuch (StGB) trägt der besonderen Schutzwürdigkeit von gemeinnützig tätigen Personen und dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an deren (unbeeinträchtigter) Tätigkeit bislang nicht ausreichend Rechnung. In den einschlägigen Straftatbeständen wird dieser Aspekt nicht erwähnt und auch als Strafzumessungsgesichtspunkt findet er in der allgemeinen Vorschrift zur Strafzumessung in § 46 StGB keinen Niederschlag. Damit fehlt es an einer Regelung, welche den erhöhten Unrechtsgehalt entsprechender Taten zum Ausdruck bringt und für die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender wie auch potenziellen Täterinnen und Täter den Blick dafür schärft, dass ein Täterinnenverhalten oder ein Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement der oder des Geschädigten zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB dahingehend zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind, gemeinnütziges Engagement der oder des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Hierdurch wird die für das Gemeinwesen grundlegende Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen dokumentiert und bekräftigt. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Die vorgeschlagene Neuregelung enthält für den Bereich der Strafzumessung eine klarstellende und konkretisierende Regelung, ohne den Bereich des ohnehin bereits Strafbaren auszudehnen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die verschuldeten Auswirkungen der Tat,“ die Wörter „auch die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Gemeinnützige, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit bildet einen tragenden Pfeiler unserer Gesellschaft und ist von zentraler Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben. Sie ist Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements und sozialer Verantwortung, welche die Grundlage für Solidarität, Toleranz und eine gesunde Demokratie bilden. Gemeinnützige Tätigkeit fördert das Gemeinschaftsgefühl, stärkt das soziale Miteinander und ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, aktiv an der Gestaltung ihrer Gemeinschaft mitzuwirken. Viele Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nach Untersuchungen engagiert sich in Deutschland jede bzw. jeder Dritte ehrenamtlich. Ohne diese vielen gemeinnützig Tätigen in den verschiedensten Bereichen, von der Kinder- und Jugendarbeit über die Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit bis hin zum Umweltschutz, wäre ein erheblicher Teil der gesellschaftlichen Angebote und Leistungen nicht möglich. Trotz ihrer herausragenden Rolle im gesellschaftlichen Leben werden Menschen, die sich gemeinnützig engagieren, immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Art. Häufig geht es dabei um Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB). Beispielhaft hierfür stehen Berichte und Umfragen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, die in den letzten Jahren ein besorgniserregendes Bild von der Bedrohungslage kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zeichnen und von einem großen Ausmaß an Hass und Hetze berichten, die den Betroffenen auf kommunaler Ebene entgegenschlägt. Gerade die kommunale Selbstverwaltung lebt in hohem Maße davon, dass sich viele Menschen, oftmals zusätzlich zu ihrer regulären Berufstätigkeit, ehrenamtlich engagieren – sei es als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Gemeinderäte, Stadträte, Kreisräte oder Bezirksräte. Aber auch im Bereich der Flüchtlingshilfe und des sicherheitsrelevanten Ehrenamts kommt es wiederholt zu Übergriffen gegenüber ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. Auch im Bereich des organisierten Sports wird zunehmend ein beunruhigender Trend beobachtet: Ehrenamtlich tätige Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sind immer häufiger verbaler und nicht selten auch physischer Gewalt ausgesetzt. Medienberichte über körperliche Angriffe auf Fußball-Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter im Amateur- und Jugendbereich sind längst keine Seltenheit mehr. Institutionen wie der Deutsche Fußballbund (DFB) und seine Landesverbände haben wiederholt auf die wachsende Problematik der Gewalt gegen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter hingewiesen. Laut dem DFB mussten in der Saison 2021/22 deutschlandweit 911 Spiele, so viele Spiele wie nie zuvor, nach Gewalt- oder Diskriminierungsvorfällen abgebrochen werden. Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben für diesen Zeitraum von 5 582 Vorfällen von Gewalt, Beleidigungen o. Ä. berichtet. Diese Angriffe und die darin zum Ausdruck kommenden Verrohungstendenzen können gravierende Auswirkungen haben. Sie wirken sich nicht nur nachteilig im persönlichen Lebensbereich der geschädigten Personen aus, indem sie körperliche Verletzungen bewirken, psychische Belastungen hervorrufen und zu einer Änderung und Einschränkung der Lebensgestaltung führen. Sie gefährden zugleich das Funktionieren des bestehenden Systems gemeinnütziger Tätigkeit und damit auch eines wichtigen Teils gesellschaftlicher Angebote und Leistungen. Denn dort, wo Geschädigte bei Ausübung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zum Ziel von Aggressionen und Angriffen werden, besteht die Gefahr, dass sie sich von dieser Tätigkeit – sei es aus Angst vor weiteren Übergriffen, aus Frustration oder Demotivation – zurückziehen. Da wichtige gesellschaftliche Aufgaben nur aufgrund der hohen sozialen Verantwortung und des unermüdlichen Einsatzes von Ehrenamtlichen bewältigt werden können, gefährdet eine solche Entwicklung die Belange des Gemeinwohls und den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Gerade in Bereichen, wie etwa dem Amateursport, der maßgeblich auf dem Einsatz ehrenamtlich Tätiger beruht, ergeben sich spürbare und unmittelbare Auswirkungen, wenn sich entsprechend engagierte Personen, etwa Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, zunehmend von dieser Tätigkeit zurückziehen und sich neues Personal nur noch schwer gewinnen lässt. Präventive Bemühungen und Maßnahmen auf Verbandsebene sind ein wichtiger Weg, um den geschilderten Problemen und Entwicklungen besser begegnen zu können. Nachdem es aber auch und gerade um strafbares Handeln und dessen gesellschaftsrelevante Folgen geht, ist der Blick auch auf das Strafrecht zu richten. Insoweit erweist es sich als bedeutsam, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen die einschlägigen Täterinnen und Täter vorgehen und Strafgerichte im Lichte der aufgezeigten Auswirkungen tat- und schuldangemessene Sanktionen verhängen. Der Strafgesetzgeber hat diesbezüglich in jüngerer Zeit bereits auf bedenkliche Tendenzen zur Verbreitung von Hass, Hetze und gemeinschädlichen Angriffen reagiert und Sondervorschriften zum tätlichen Angriff auf Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes (vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und zu Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens (vgl. § 188 StGB) geschaffen sowie die Strafbarkeit der Bedrohung (§ 241 StGB) in Umfang und Ausmaß erweitert. Die besondere Schutzwürdigkeit von gemeinnützig tätigen Personen und das gesamtgesellschaftliche Interesse an ihrer (unbeeinträchtigter) Tätigkeit bildet das Strafgesetzbuch jedoch bislang nicht ab. In den Vorschriften des besonderen Teils findet dieser Umstand keine Berücksichtigung und auch die allgemeine Regelung zur Strafzumessung in § 46 StGB erwähnt diesen Aspekt nicht ausdrücklich. Im Rahmen der Strafzumessung können die verschuldeten Auswirkungen der Tat nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bereits derzeit schon als Strafzumessungsgesichtspunkt zu Lasten der Täterin oder des Täters berücksichtigt werden. Das schließt nach zutreffender Ansicht auch außertatbestandliche Schadensfolgen bei Aggressionsdelikten ein, die bei der Geschädigten oder beim Geschädigten vorhersehbar zu Belastungen dergestalt führen, dass er sich zum eigenen Nachteil oder zum Nachteil der Allgemeinheit in ihrer bzw. seiner Lebensgestaltung einschränkt. Auch ist es möglich, generalpräventive Erwägungen innerhalb des Schuldrahmens strafschärfend zu berücksichtigen, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme ähnlicher Taten, wie sie konkret zur Aburteilung stehen, festgestellt ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz besteht. Dies macht es aber gleichwohl nicht entbehrlich, den Aspekt der Ehrenamtsbetroffenheit in seiner Bedeutung für das Erfolgsunrecht der Tat und für die Rechtsordnung insgesamt besonders hervorzuheben. Denn darin kommt die wichtige Aufgabe des Strafrechts zum Ausdruck, für das Gemeinwesen grundlegende Wertungen zu dokumentieren und zu bekräftigen sowie gemeinwohlschädlichen Entwicklungen entgegenzutreten. Zugleich wird damit auch sichergestellt, dass die Strafverfolgungsorgane bei den einschlägigen Taten regelmäßiges Augenmerk auf diesen Aspekt legen und dessen mögliche Bedeutung für die Strafzumessung erkennen. Darüber hinaus wird denjenigen, die sich für das Gemeinwesen einsetzen, der Rückhalt und die ausdrückliche Anerkennung des Staates für ihr Engagement zum Ausdruck gebracht und ein klares Signal an die (potenziellen) Täterinnen und Täter entsprechender Taten gesendet. Schließlich wird damit auch Rechtsansichten entgegengetreten, die den Begriff der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ einengend interpretieren und namentlich auf Auswirkungen, die das Tatbild prägen und in den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm fallen, beschränken wollen. Der Gesetzentwurf will im Übrigen nicht in Frage stellen, dass auch Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, aber hauptamtlich vorgenommen werden, uneingeschränkt dem strafrechtlichen Schutz unterfallen und Übergriffe auch auf solche Personen Anlass für eine strafschärfende Bewertung geben können. II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. III. Auswirkungen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Aus den im Allgemeinen Teil genannten Gründen wird die Regelung zu den bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehenden Umständen in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB dahingehend klarstellend und konkretisierend ergänzt, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind, gemeinnütziges Engagement Geschädigter nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Mit dem Merkmal der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ nimmt der Gesetzgeber den Erfolgsunwert der Tat in den Blick. Tatauswirkungen können der Täterin oder dem Täter straferschwerend angelastet werden, soweit sie verschuldet sind, also nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und über die bloße regelmäßige Folge der Tatbestandsverwirklichung hinausgehen. Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass auch außertatbestandsmäßige Folgen erhebliches Gewicht für die Strafzumessung haben können, sofern sie verschuldet sind. Dabei geht es um schädliche Folgen der Tat, die außerhalb des zur Aburteilung stehenden Tatbestandes liegen und oft als solche – zumal wenn nur fahrlässig verursacht – gar nicht strafbar sind. In Betracht kommen etwa erhebliche psychische Folgewirkungen bei dem Opfer einer Körperverletzung. Gerade bei Aggressionsdelikten kann sich die Tat für das Opfer dahingehend auswirken, dass es sich, namentlich aus Furcht vor Wiederholungstaten, in seiner Lebensgestaltung einschränkt und bestimmte Lebensgewohnheiten aufgibt. Dies kann nicht nur nachteilige Folgen für den persönlichen Lebensbereich Geschädigter haben, sondern sich auch für die Allgemeinheit schädlich auswirken, nämlich (insbesondere) dann, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte damit zugleich sein bislang ausgeübtes gemeinnütziges Engagement einschränkt oder sogar aufgibt. Dieser Aspekt soll durch die vorgeschlagene Ergänzung nun explizit im Gesetz als Strafzumessungsgesichtspunkt zum Ausdruck gebracht werden. Dabei lehnt sich der Begriff „gemeinnütziges“ Engagement an den etablierten Gemeinnützigkeitsbegriff des Steuerrechts an (vgl. § 52 Absatz 1 der Abgabenordnung). Es geht also um Tätigkeiten, deren Zwecke darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Erfasst ist damit der klassische Bereich ehrenamtlicher Tätigkeit, also die – regelmäßig freiwillige – Wahrnehmung öffentlicher Ämter oder gesellschaftlicher Aufgaben im Gemeinwohlinteresse ohne Einkunftserzielung. In Betracht kommt beispielsweise die Tätigkeit als Rettungskraft, als kommunaler Mandatsträger oder als Mitglied eines Sportvereins. Der in § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung enthaltene Katalog kann hierbei als Anhaltspunkt zur Bestimmung des Kreises der möglichen Tätigkeiten dienen. Um Strafzumessungsrelevanz zu haben, muss die Tat geeignet sein, gemeinnütziges Engagement der Geschädigten (nicht nur unerheblich) zu beeinträchtigen. Das Eignungserfordernis soll sicherstellen, dass die Tat spezifisch im Zusammenhang mit der aktuellen oder weiteren ehrenamtlichen Tätigkeit des Opfers steht. Das schränkt einerseits den Kreis der in Betracht kommenden Straftaten auf solche ein, die der Geschädigten oder den Geschädigten dazu bringen können, seine gemeinnützige Tätigkeit zu beschränken oder aufzuheben. Dies wird grundsätzlich nur bei entsprechenden Aggressionsdelikten, also physischen oder psychischen Angriffen auf die Person der Geschädigten oder des Geschädigten der Fall sein, etwa bei vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Nachstellung, schwere Beleidigungen. Andererseits ist die Eignung einer solchen Tat auch nur dann zu bejahen, wenn sie der Geschädigten oder den Geschädigten bei Ausübung oder jedenfalls in Zusammenhang mit ihrer bzw. seiner gemeinnützigen Tätigkeit trifft. Denn nur ein solcher Bezug lässt es angemessen erscheinen, die genannten Auswirkungen dem Täter strafschärfend vorzuhalten. Das trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Auswirkungen der Tat, um für die Strafzumessung relevant zu sein, verschuldet, also für die Täterin oder den Täter vorhersehbar gewesen sein müssen. Die Eignung zur Beeinträchtigung gemeinnützigen Engagements ist ausgehend von der konkreten Straftat zum Nachteil der Geschädigten zu beurteilen. Die Straftat muss für die jeweiligen Geschädigten zu physischen und psychischen Belastungen geführt haben, die eine Einschränkung oder Aufgabe der aktuellen oder weiteren ehrenamtlichen Tätigkeit im konkreten Fall nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Eine solche Eignung ist ohne weiteres dann gegeben, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte seine gemeinnützige Tätigkeit infolge der Tat tatsächlich aufgibt oder einschränkt. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr infolge eines tätlichen Angriffs im Einsatz sein Engagement bei der Feuerwehr reduziert, an Fälle, in denen ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder mit Blick auf ihre Tätigkeit bedroht werden und sich (auch) aus diesem Grund nicht mehr zur Wahl stellen, oder Fälle, in denen Amateurschiedsrichterinnen und Amateurschiedsrichter körperlich verletzt oder schwer beleidigt werden und sich daher für künftige Spiele nicht mehr zur Verfügung stellen. Daneben können mit dem Eignungserfordernis aber auch Konstellationen erfasst werden, in denen eine tatsächliche Beeinträchtigung noch nicht eingetreten ist. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte zwar unter den Auswirkungen der Tat leidet, aber über die Aufgabe oder Einschränkung seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht entschieden hat. Eine Eignung zur Beeinträchtigung gemeinnütziger Tätigkeit setzt eine Straftat mit einem gewissen Schweregrad voraus. Denn nur wenn die Tat von einigem Gewicht ist, kann erwartet werden, dass die Geschädigte oder der Geschädigte aufgrund der dadurch erlittenen Belastungen Konsequenzen für seine zukünftige Lebensführung zieht und dabei auch sein gemeinnütziges Engagement überdenkt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bereits vergleichbare Angriffe auf die Geschädigte oder den Geschädigten vorangegangen sind und dessen Entscheidung über sein zukünftiges Verhalten mitbeeinflussen. Denn entscheidend bleibt die Vorwerfbarkeit des konkreten Täterinnenverhaltens und Täterverhaltens und der von ihr bzw. ihm verschuldeten Auswirkungen der Tat. Dies wird im Gesetzestext auch dadurch noch einmal klargestellt, dass die Eignung darauf bezogen sein muss, gemeinnütziges Engagement der Geschädigten oder des Geschädigten „nicht nur unerheblich“ zu beeinträchtigen. So begründen etwa niederschwellige Beleidigungen, auch wenn sie in einer Reihe mit vorangegangenen verbalen Übergriffen stehen, keine derartige Eignung. Die vorgeschlagene Ergänzung ändert im Übrigen nichts daran, dass nach den anerkannten Grundsätzen der Strafzumessung auch weiterhin eine umfassende Gesamtbetrachtung des Tatgeschehens und der Täterinnenpersönlichkeit bzw. der Täterpersönlichkeit erforderlich ist, bei der die einzelnen Strafzumessungsumstände je nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung unterstützt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die für das Gemeinwesen grundlegende Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit ehrenamtlich tätiger Personen hervorzuheben. Die Bundesregierung beabsichtigt, zeitnah einen eigenen weitergehenden Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens vorzulegen, dem durch den Gesetzentwurf des Bundesrates nicht vorgegriffen werden sollte. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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