Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1391
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
A. Problem und Ziel
Gemeinnützige, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit bildet einen tragenden
Pfeiler unserer Gesellschaft und ist von zentraler Bedeutung für das
gesellschaftliche Zusammenleben. Sie ist Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements und
sozialer Verantwortung, welche die Grundlage für Solidarität, Toleranz und eine
gesunde Demokratie bilden. Ohne die vielen gemeinnützig Tätigen in den
verschiedensten Bereichen, von der Kinder- und Jugendarbeit über die
Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz,
Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit bis hin zum
Umweltschutz, wäre ein erheblicher Teil der gesellschaftlichen Angebote und
Leistungen nicht möglich.
Trotz ihrer herausragenden Rolle im gesellschaftlichen Leben werden Menschen,
die sich gemeinnützig engagieren, immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl
physischer als auch psychischer Art. Das betrifft insbesondere kommunale
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfer
oder Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, aber auch das sicherheitsrelevante
Ehrenamt.
Diese Angriffe und die darin zum Ausdruck kommenden Verrohungstendenzen
können gravierende Auswirkungen haben. Sie wirken sich nicht nur nachteilig im
persönlichen Lebensbereich der geschädigten Personen aus, indem sie körperliche
Verletzungen bewirken, psychische Belastungen hervorrufen und zu einer
Änderung und Einschränkung der Lebensgestaltung führen. Sie gefährden zugleich das
Funktionieren des bestehenden Systems gemeinnütziger Tätigkeit und damit auch
eines wichtigen Teils gesellschaftlicher Angebote und Leistungen. Denn dort, wo
Geschädigte bei Ausübung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zum Ziel von
Aggressionen und Angriffen werden, besteht die Gefahr, dass sie sich von dieser
Tätigkeit zurückziehen. Da wichtige gesellschaftliche Aufgaben nur aufgrund der
hohen sozialen Verantwortung und des unermüdlichen Einsatzes von
Ehrenamtlichen bewältigt werden können, gefährdet eine solche Entwicklung auch die
Belange des Gemeinwohls.
Das Strafgesetzbuch (StGB) trägt der besonderen Schutzwürdigkeit von
gemeinnützig tätigen Personen und dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an deren
(unbeeinträchtigter) Tätigkeit bislang nicht ausreichend Rechnung. In den
einschlägigen Straftatbeständen wird dieser Aspekt nicht erwähnt und auch als
Strafzumessungsgesichtspunkt findet er in der allgemeinen Vorschrift zur
Strafzumessung in § 46 StGB keinen Niederschlag. Damit fehlt es an einer Regelung, welche
den erhöhten Unrechtsgehalt entsprechender Taten zum Ausdruck bringt und für
die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender wie auch potenziellen Täterinnen
und Täter den Blick dafür schärft, dass ein Täterinnenverhalten oder ein
Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement der oder des Geschädigten
zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die Regelung zur Strafzumessung in § 46
Absatz 2 Satz 2 StGB dahingehend zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten
Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind,
gemeinnütziges Engagement der oder des Geschädigten nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Hierdurch wird die für das Gemeinwesen grundlegende
Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit dieser
Personen dokumentiert und bekräftigt.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Die
vorgeschlagene Neuregelung enthält für den Bereich der Strafzumessung eine klarstellende
und konkretisierende Regelung, ohne den Bereich des ohnehin bereits Strafbaren
auszudehnen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die verschuldeten
Auswirkungen der Tat,“ die Wörter „auch die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gemeinnützige, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit bildet einen tragenden Pfeiler unserer Gesellschaft und ist
von zentraler Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben. Sie ist Ausdruck bürgerschaftlichen
Engagements und sozialer Verantwortung, welche die Grundlage für Solidarität, Toleranz und eine gesunde Demokratie
bilden. Gemeinnützige Tätigkeit fördert das Gemeinschaftsgefühl, stärkt das soziale Miteinander und ermöglicht
es den Bürgerinnen und Bürgern, aktiv an der Gestaltung ihrer Gemeinschaft mitzuwirken. Viele Bürgerinnen
und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nach Untersuchungen
engagiert sich in Deutschland jede bzw. jeder Dritte ehrenamtlich. Ohne diese vielen gemeinnützig Tätigen in den
verschiedensten Bereichen, von der Kinder- und Jugendarbeit über die Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante
Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit
bis hin zum Umweltschutz, wäre ein erheblicher Teil der gesellschaftlichen Angebote und Leistungen nicht
möglich.
Trotz ihrer herausragenden Rolle im gesellschaftlichen Leben werden Menschen, die sich gemeinnützig
engagieren, immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Art. Häufig geht es dabei um
Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241
StGB) und Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB). Beispielhaft hierfür stehen Berichte und Umfragen des Deutschen
Städte- und Gemeindebundes, die in den letzten Jahren ein besorgniserregendes Bild von der Bedrohungslage
kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zeichnen und von einem großen Ausmaß an Hass und Hetze
berichten, die den Betroffenen auf kommunaler Ebene entgegenschlägt. Gerade die kommunale Selbstverwaltung
lebt in hohem Maße davon, dass sich viele Menschen, oftmals zusätzlich zu ihrer regulären Berufstätigkeit,
ehrenamtlich engagieren – sei es als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Gemeinderäte, Stadträte, Kreisräte oder
Bezirksräte. Aber auch im Bereich der Flüchtlingshilfe und des sicherheitsrelevanten Ehrenamts kommt es
wiederholt zu Übergriffen gegenüber ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. Auch im Bereich des organisierten
Sports wird zunehmend ein beunruhigender Trend beobachtet: Ehrenamtlich tätige Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichter sind immer häufiger verbaler und nicht selten auch physischer Gewalt ausgesetzt. Medienberichte
über körperliche Angriffe auf Fußball-Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter im Amateur- und Jugendbereich
sind längst keine Seltenheit mehr. Institutionen wie der Deutsche Fußballbund (DFB) und seine Landesverbände
haben wiederholt auf die wachsende Problematik der Gewalt gegen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter
hingewiesen. Laut dem DFB mussten in der Saison 2021/22 deutschlandweit 911 Spiele, so viele Spiele wie nie
zuvor, nach Gewalt- oder Diskriminierungsvorfällen abgebrochen werden. Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichter haben für diesen Zeitraum von 5 582 Vorfällen von Gewalt, Beleidigungen o. Ä. berichtet.
Diese Angriffe und die darin zum Ausdruck kommenden Verrohungstendenzen können gravierende
Auswirkungen haben. Sie wirken sich nicht nur nachteilig im persönlichen Lebensbereich der geschädigten Personen aus,
indem sie körperliche Verletzungen bewirken, psychische Belastungen hervorrufen und zu einer Änderung und
Einschränkung der Lebensgestaltung führen. Sie gefährden zugleich das Funktionieren des bestehenden Systems
gemeinnütziger Tätigkeit und damit auch eines wichtigen Teils gesellschaftlicher Angebote und Leistungen. Denn
dort, wo Geschädigte bei Ausübung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zum Ziel von Aggressionen und Angriffen
werden, besteht die Gefahr, dass sie sich von dieser Tätigkeit – sei es aus Angst vor weiteren Übergriffen, aus
Frustration oder Demotivation – zurückziehen. Da wichtige gesellschaftliche Aufgaben nur aufgrund der hohen
sozialen Verantwortung und des unermüdlichen Einsatzes von Ehrenamtlichen bewältigt werden können,
gefährdet eine solche Entwicklung die Belange des Gemeinwohls und den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Gerade in
Bereichen, wie etwa dem Amateursport, der maßgeblich auf dem Einsatz ehrenamtlich Tätiger beruht, ergeben
sich spürbare und unmittelbare Auswirkungen, wenn sich entsprechend engagierte Personen, etwa
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, zunehmend von dieser Tätigkeit zurückziehen und sich neues Personal nur noch schwer
gewinnen lässt.
Präventive Bemühungen und Maßnahmen auf Verbandsebene sind ein wichtiger Weg, um den geschilderten
Problemen und Entwicklungen besser begegnen zu können. Nachdem es aber auch und gerade um strafbares Handeln
und dessen gesellschaftsrelevante Folgen geht, ist der Blick auch auf das Strafrecht zu richten. Insoweit erweist
es sich als bedeutsam, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen die einschlägigen Täterinnen und Täter vorgehen
und Strafgerichte im Lichte der aufgezeigten Auswirkungen tat- und schuldangemessene Sanktionen verhängen.
Der Strafgesetzgeber hat diesbezüglich in jüngerer Zeit bereits auf bedenkliche Tendenzen zur Verbreitung von
Hass, Hetze und gemeinschädlichen Angriffen reagiert und Sondervorschriften zum tätlichen Angriff auf
Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes (vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und zu
Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens (vgl. § 188 StGB) geschaffen sowie die Strafbarkeit der
Bedrohung (§ 241 StGB) in Umfang und Ausmaß erweitert. Die besondere Schutzwürdigkeit von gemeinnützig
tätigen Personen und das gesamtgesellschaftliche Interesse an ihrer (unbeeinträchtigter) Tätigkeit bildet das
Strafgesetzbuch jedoch bislang nicht ab. In den Vorschriften des besonderen Teils findet dieser Umstand keine
Berücksichtigung und auch die allgemeine Regelung zur Strafzumessung in § 46 StGB erwähnt diesen Aspekt nicht
ausdrücklich.
Im Rahmen der Strafzumessung können die verschuldeten Auswirkungen der Tat nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
bereits derzeit schon als Strafzumessungsgesichtspunkt zu Lasten der Täterin oder des Täters berücksichtigt
werden. Das schließt nach zutreffender Ansicht auch außertatbestandliche Schadensfolgen bei Aggressionsdelikten
ein, die bei der Geschädigten oder beim Geschädigten vorhersehbar zu Belastungen dergestalt führen, dass er sich
zum eigenen Nachteil oder zum Nachteil der Allgemeinheit in ihrer bzw. seiner Lebensgestaltung einschränkt.
Auch ist es möglich, generalpräventive Erwägungen innerhalb des Schuldrahmens strafschärfend zu
berücksichtigen, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme ähnlicher Taten, wie sie konkret zur Aburteilung stehen,
festgestellt ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz besteht.
Dies macht es aber gleichwohl nicht entbehrlich, den Aspekt der Ehrenamtsbetroffenheit in seiner Bedeutung für
das Erfolgsunrecht der Tat und für die Rechtsordnung insgesamt besonders hervorzuheben. Denn darin kommt
die wichtige Aufgabe des Strafrechts zum Ausdruck, für das Gemeinwesen grundlegende Wertungen zu
dokumentieren und zu bekräftigen sowie gemeinwohlschädlichen Entwicklungen entgegenzutreten. Zugleich wird
damit auch sichergestellt, dass die Strafverfolgungsorgane bei den einschlägigen Taten regelmäßiges Augenmerk
auf diesen Aspekt legen und dessen mögliche Bedeutung für die Strafzumessung erkennen. Darüber hinaus wird
denjenigen, die sich für das Gemeinwesen einsetzen, der Rückhalt und die ausdrückliche Anerkennung des Staates
für ihr Engagement zum Ausdruck gebracht und ein klares Signal an die (potenziellen) Täterinnen und Täter
entsprechender Taten gesendet. Schließlich wird damit auch Rechtsansichten entgegengetreten, die den Begriff
der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ einengend interpretieren und namentlich auf Auswirkungen, die das
Tatbild prägen und in den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm fallen, beschränken wollen.
Der Gesetzentwurf will im Übrigen nicht in Frage stellen, dass auch Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen,
aber hauptamtlich vorgenommen werden, uneingeschränkt dem strafrechtlichen Schutz unterfallen und Übergriffe
auch auf solche Personen Anlass für eine strafschärfende Bewertung geben können.
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht).
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Mehrkosten im
justiziellen Kernbereich sind nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Aus den im Allgemeinen Teil genannten Gründen wird die Regelung zu den bei der Strafzumessung in Betracht
zu ziehenden Umständen in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB dahingehend klarstellend und konkretisierend ergänzt,
dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet
sind, gemeinnütziges Engagement Geschädigter nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Mit dem Merkmal der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ nimmt der Gesetzgeber den Erfolgsunwert der Tat
in den Blick. Tatauswirkungen können der Täterin oder dem Täter straferschwerend angelastet werden, soweit sie
verschuldet sind, also nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und über die bloße
regelmäßige Folge der Tatbestandsverwirklichung hinausgehen. Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass auch
außertatbestandsmäßige Folgen erhebliches Gewicht für die Strafzumessung haben können, sofern sie verschuldet
sind. Dabei geht es um schädliche Folgen der Tat, die außerhalb des zur Aburteilung stehenden Tatbestandes
liegen und oft als solche – zumal wenn nur fahrlässig verursacht – gar nicht strafbar sind. In Betracht kommen
etwa erhebliche psychische Folgewirkungen bei dem Opfer einer Körperverletzung. Gerade bei
Aggressionsdelikten kann sich die Tat für das Opfer dahingehend auswirken, dass es sich, namentlich aus Furcht vor
Wiederholungstaten, in seiner Lebensgestaltung einschränkt und bestimmte Lebensgewohnheiten aufgibt. Dies kann nicht
nur nachteilige Folgen für den persönlichen Lebensbereich Geschädigter haben, sondern sich auch für die
Allgemeinheit schädlich auswirken, nämlich (insbesondere) dann, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte damit
zugleich sein bislang ausgeübtes gemeinnütziges Engagement einschränkt oder sogar aufgibt.
Dieser Aspekt soll durch die vorgeschlagene Ergänzung nun explizit im Gesetz als Strafzumessungsgesichtspunkt
zum Ausdruck gebracht werden. Dabei lehnt sich der Begriff „gemeinnütziges“ Engagement an den etablierten
Gemeinnützigkeitsbegriff des Steuerrechts an (vgl. § 52 Absatz 1 der Abgabenordnung). Es geht also um
Tätigkeiten, deren Zwecke darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Erfasst ist damit der klassische Bereich ehrenamtlicher Tätigkeit, also die – regelmäßig
freiwillige – Wahrnehmung öffentlicher Ämter oder gesellschaftlicher Aufgaben im Gemeinwohlinteresse ohne
Einkunftserzielung. In Betracht kommt beispielsweise die Tätigkeit als Rettungskraft, als kommunaler Mandatsträger
oder als Mitglied eines Sportvereins. Der in § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung enthaltene Katalog kann hierbei
als Anhaltspunkt zur Bestimmung des Kreises der möglichen Tätigkeiten dienen.
Um Strafzumessungsrelevanz zu haben, muss die Tat geeignet sein, gemeinnütziges Engagement der
Geschädigten (nicht nur unerheblich) zu beeinträchtigen. Das Eignungserfordernis soll sicherstellen, dass die Tat spezifisch
im Zusammenhang mit der aktuellen oder weiteren ehrenamtlichen Tätigkeit des Opfers steht. Das schränkt
einerseits den Kreis der in Betracht kommenden Straftaten auf solche ein, die der Geschädigten oder den
Geschädigten dazu bringen können, seine gemeinnützige Tätigkeit zu beschränken oder aufzuheben. Dies wird
grundsätzlich nur bei entsprechenden Aggressionsdelikten, also physischen oder psychischen Angriffen auf die Person
der Geschädigten oder des Geschädigten der Fall sein, etwa bei vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung,
Bedrohung, Nachstellung, schwere Beleidigungen. Andererseits ist die Eignung einer solchen Tat auch nur dann zu
bejahen, wenn sie der Geschädigten oder den Geschädigten bei Ausübung oder jedenfalls in Zusammenhang mit
ihrer bzw. seiner gemeinnützigen Tätigkeit trifft. Denn nur ein solcher Bezug lässt es angemessen erscheinen, die
genannten Auswirkungen dem Täter strafschärfend vorzuhalten. Das trägt auch dem Umstand Rechnung, dass
Auswirkungen der Tat, um für die Strafzumessung relevant zu sein, verschuldet, also für die Täterin oder den
Täter vorhersehbar gewesen sein müssen.
Die Eignung zur Beeinträchtigung gemeinnützigen Engagements ist ausgehend von der konkreten Straftat zum
Nachteil der Geschädigten zu beurteilen. Die Straftat muss für die jeweiligen Geschädigten zu physischen und
psychischen Belastungen geführt haben, die eine Einschränkung oder Aufgabe der aktuellen oder weiteren
ehrenamtlichen Tätigkeit im konkreten Fall nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Eine solche Eignung ist ohne
weiteres dann gegeben, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte seine gemeinnützige Tätigkeit infolge der
Tat tatsächlich aufgibt oder einschränkt. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass ein Mitglied der
freiwilligen Feuerwehr infolge eines tätlichen Angriffs im Einsatz sein Engagement bei der Feuerwehr reduziert, an Fälle,
in denen ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder mit Blick auf ihre
Tätigkeit bedroht werden und sich (auch) aus diesem Grund nicht mehr zur Wahl stellen, oder Fälle, in denen
Amateurschiedsrichterinnen und Amateurschiedsrichter körperlich verletzt oder schwer beleidigt werden und sich
daher für künftige Spiele nicht mehr zur Verfügung stellen. Daneben können mit dem Eignungserfordernis aber
auch Konstellationen erfasst werden, in denen eine tatsächliche Beeinträchtigung noch nicht eingetreten ist. Dies
kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte zwar unter den Auswirkungen der
Tat leidet, aber über die Aufgabe oder Einschränkung seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Zeitpunkt der
tatrichterlichen Entscheidung noch nicht entschieden hat.
Eine Eignung zur Beeinträchtigung gemeinnütziger Tätigkeit setzt eine Straftat mit einem gewissen Schweregrad
voraus. Denn nur wenn die Tat von einigem Gewicht ist, kann erwartet werden, dass die Geschädigte oder der
Geschädigte aufgrund der dadurch erlittenen Belastungen Konsequenzen für seine zukünftige Lebensführung
zieht und dabei auch sein gemeinnütziges Engagement überdenkt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bereits
vergleichbare Angriffe auf die Geschädigte oder den Geschädigten vorangegangen sind und dessen Entscheidung
über sein zukünftiges Verhalten mitbeeinflussen. Denn entscheidend bleibt die Vorwerfbarkeit des konkreten
Täterinnenverhaltens und Täterverhaltens und der von ihr bzw. ihm verschuldeten Auswirkungen der Tat. Dies wird
im Gesetzestext auch dadurch noch einmal klargestellt, dass die Eignung darauf bezogen sein muss,
gemeinnütziges Engagement der Geschädigten oder des Geschädigten „nicht nur unerheblich“ zu beeinträchtigen. So
begründen etwa niederschwellige Beleidigungen, auch wenn sie in einer Reihe mit vorangegangenen verbalen
Übergriffen stehen, keine derartige Eignung.
Die vorgeschlagene Ergänzung ändert im Übrigen nichts daran, dass nach den anerkannten Grundsätzen der
Strafzumessung auch weiterhin eine umfassende Gesamtbetrachtung des Tatgeschehens und der
Täterinnenpersönlichkeit bzw. der Täterpersönlichkeit erforderlich ist, bei der die einzelnen Strafzumessungsumstände je nach ihrer
Bedeutung und ihrem Gewicht im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung unterstützt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die für das Gemeinwesen grundlegende
Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit ehrenamtlich tätiger Personen
hervorzuheben.
Die Bundesregierung beabsichtigt, zeitnah einen eigenen weitergehenden Gesetzentwurf zur Stärkung des
strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens vorzulegen, dem durch den Gesetzentwurf des Bundesrates nicht
vorgegriffen werden sollte.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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