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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 362/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 [Bundesrat Drucksache 362/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - R zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 A Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 KStTG) In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „31. Juli“ durch die Angabe „31. Januar“ zu ersetzen. ... Begründung: Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) haben Anbieter jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 KStTG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Mit der Änderung wird die Meldefrist für nationale Anbieter auf den 31. Januar festgeschrieben. Ziel ist es, dass die übermittelten Daten im Rahmen der laufenden Veranlagung von den Finanzämtern berücksichtigt werden können. Ein früherer Zeitpunkt der Übermittlung verursacht keinen höheren Aufwand für die meldenden Anbieter. 2. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 1 KStTG) In Artikel 1 ist in § 16 Absatz 2 Satz 1 nach der Angabe „übermittelt“ die Angabe „bis zum 28. Februar“ einzufügen. Begründung: Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz hat das Bundeszentralamt für Steuern die nach Absatz 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde zu übermitteln. Damit die übermittelten Daten im Rahmen der laufenden Veranlagung von den Finanzämtern berücksichtigt werden können, wird eine Übermittlungspflicht bis zum 28. Februar normiert. 3. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 2 KStTG) In Artikel 1 ist § 16 Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Begründung: Die im Rahmen des Datenaustausches eingehenden Daten sollten nach derzeitigem Kenntnisstand aufgrund der hohen Datenqualität vollständig automatisiert zuordenbar sein. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, würde eine personelle Beistellung, soweit möglich, der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingegangenen Daten notwendig und mit Maßgabe des § 88 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 AO durchzuführen sein. Gerade da, wo steuerliche Vorteile wegen Nichterfassung maschinell nicht auswertbarer Daten für einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen entstehen können, droht ein wettbewerbsverzerrendes Vollzugsdefizit, welchem durch verantwortbare händische Prüfung der gemeldeten Daten entgegenzuarbeiten ist. ... Darüber hinaus wäre dieses Vollzugsdefizit durch die Lieferung mangelhafter Daten durch die Lieferanten auslösbar. Ein pauschaler Verzicht auf die manuelle Auswertung nicht maschinell zuordenbarer Mitteilungen ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu verantworten. Wenn Daten nicht vollständig automatisiert zugeordnet werden können, ist eine personelle Beistellung durch das BZSt dringend geboten, um das Anwachsen der Zahl der nicht weitergeleiteten Daten und damit das Entstehen von Besteuerungslücken zu verhindern. 4. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 3 KStTG) In Artikel 1 ist § 16 Absatz 2 Satz 3 zu streichen. Begründung: Gemäß § 88 Absatz 3 AO können für bestimmte Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilt werden. Hierbei können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. § 88 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 AO bietet eine bundesweit einheitliche Möglichkeit, die Weiterverarbeitung von Daten auf dem Verwaltungsweg einzuschränken und dabei auch Wirtschaftlichkeitserwägungen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sollten bereits auf Ebene des Bundeszentralamts für Steuern entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Insofern wird ein Ausschluss dieser Möglichkeit wie im Entwurf vorgesehen abgelehnt. 5. Zu Artikel 4a - neu - (§ 34a Absatz 11 Satz 3 EStG) Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen: „Artikel 4a Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: In § 34a Absatz 11 Satz 3 wird die Angabe „und das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen“ gestrichen.“ ... Begründung: Im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) war die Einführung eines nachversteuerungsfreien Entnahmevolumens vorgesehen (damals § 34a Absatz 4 und 5 EStG des Referentenentwurfes), das gesondert festgestellt werden sollte. § 34a Absatz 11 Satz 3 EStG wurde entsprechend ergänzt. Die Idee des nachversteuerungsfreien Entnahmevolumens wurde jedoch nicht umgesetzt (siehe BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27. März 2024, Seite 10). Die Ergänzung des § 34a Absatz 11 Satz 3 EStG hingegen blieb aufgrund eines redaktionellen Versehens bestehen und ist rückgängig zu machen. 6. Zu Artikel 4a - neu - (§ 39 Absatz 4 Nummer 4, Absatz 4a Satz 1, 4, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG) Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen: „Artikel 4a Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. Höhe der auf einen Monat des versicherten Zeitraums im Kalenderjahr anteilig entfallenden Beiträge a) [unverändert] b) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, die für das Kalenderjahr nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und 5 nach Minderung um Beitragserstattungen zu berücksichtigen sind, c) zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur daran anknüpfenden sozialen Pflegeversicherung,“ ... b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Einrichtung im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als jeweils mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle widerspricht; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sind die nach Satz 2 übermittelten Daten aus anderen Gründen anzupassen, sind die geänderten Daten unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Januar des Folgejahres, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.“ 2. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen a) der vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder der Pflichtbeiträge, die einzubehalten wären, wenn der Arbeitnehmer nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wäre, b) der vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen, auf einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung oder sozialen Pflegeversicherung beruhenden Beiträge, vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, ... c) in den Steuerklassen I bis V der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten, unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag vervielfältigten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b und c für die private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, sowie für die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflege- Pflichtversicherung, vermindert um auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende, unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag vervielfältigte, nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Zuschüsse zu diesen Beiträgen, d) der vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag; der Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den Buchstaben a bis c einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro nicht übersteigt;“ 3. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird gestrichen.“ Begründung: Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG) Der Einleitungssatz wird insoweit konkretisiert, als der auf einen Monat des versicherten Zeitraums entfallende Anteil am gesamten Beitragsvolumen für das Kalenderjahr oder einen gegebenenfalls kürzeren versicherten Zeitraum das Lohnsteuerabzugsmerkmal darstellt. Leistet der Arbeitnehmer also z. B. seinen Versicherungsbeitrag als einmaligen Jahresbeitrag, ist dieser Beitrag auf alle Monate des Kalenderjahres zu verteilen. ... Mit der Anpassung des § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG wird festgelegt, dass das Beitragsvolumen für Zwecke des Lohnsteuerabzugsmerkmals dem Beitragsvolumen entspricht, das im Wege des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und 5 EStG zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigende Beitragserstattungen das Beitragsvolumen mindern, die zeitliche Zuordnung der Beiträge sich allein nach § 11 EStG – also bezogen auf das Kalenderjahr – richtet und Beitragsvorauszahlungen in den Grenzen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG in die Lohnsteuerabzugsmerkmale einfließen. Durch den Gleichklang des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit dem Sonderausgabenabzug entfällt der Bedarf für eine Korrektur im Wege der Pflichtveranlagung. Der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG kann daher entfallen. Mit dem neu eingefügten Buchstaben c werden die bisher unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Lohnsteuerabzugsmerkmale folgerichtig um die Beitragsdaten im Fall der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der daran anknüpfenden sozialen Pflegeversicherung ergänzt. Auf diese Weise wird auch für diese Personengruppe bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die tatsächliche Beitragslast berücksichtigt, einer nachträglichen Korrektur in einem späteren Veranlagungsverfahren bedarf es daher insoweit nicht mehr. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 39 Absatz 4a Satz 1 EStG) Mit dieser Anpassung wird der bisher auf Versicherungsunternehmen beschränkte Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen folgerichtig erweitert um die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie um die Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Versicherungsvertragsgesetz gewähren (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG). Damit wird sichergestellt, dass Beiträge von Arbeitnehmern an Träger, die keine Versicherungsunternehmen sind, bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wenn für diese Beiträge der Sonderausgabenabzug zusteht, z. B. für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, aber auch für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. ... Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 39 Absatz 4a Satz 4 EStG) Mit der Anpassung von § 39 Absatz 4a Satz 4 EStG wird die grundsätzlich unverzügliche Datenkorrektur durch die mitteilungspflichtige Stelle in den Fällen geregelt, in denen der Korrekturbedarf nicht auf einer unterjährigen Beitragsanpassung (vgl. hierzu den unveränderten Satz 3) beruht. Um eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu ermöglichen, müssen die geänderten Daten spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres übermittelt werden. Dies gilt auch für nach § 11 EStG dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnende Beitragsvorauszahlungen. Auf diese Weise entspricht das Lohnsteuerabzugsmerkmal der Höhe nach regelmäßig dem für die Beiträge zustehenden Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren, sodass sich insoweit kein Bedarf für eine nachträgliche Korrektur im Veranlagungsverfahren ergibt. Zu Nummer 2 (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Mit der Anpassung von § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG treten an die Stelle der bisherigen, nur ungenau zu ermittelnden fiktiven Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung als Teilbetrag der Vorsorgepauschale die dem Arbeitgeber bekannten, tatsächlich vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge des Arbeitnehmers. Insoweit entfällt der Bedarf für die nachträgliche Berücksichtigung der tatsächlichen Beitragshöhe in einem späteren Veranlagungsverfahren. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, werden die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen in der Höhe berücksichtigt, in der ohne die Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber einzubehalten wären. Diese Gleichbehandlung entspricht der bisherigen Regelung. Mit der Neufassung von § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG treten an die Stelle der bisherigen, nur ungenau zu ermittelnden fiktiven Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung oder sozialen Pflegeversicherung als Teilbetrag der Vorsorgepauschale die dem Arbeitgeber bekannten, tatsächlich vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge des Arbeitnehmers. Auf diese Weise entfällt der Bedarf für die nachträgliche Berücksichtigung der tatsächlichen Beitragshöhe in einem späteren Veranlagungsverfahren. Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal übermittelten Beiträge für die freiwillige gesetzliche oder die private Krankenversicherung, für die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflege-Pflichtversicherung, gemindert um nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, fließen nach Maßgabe des neu gefassten § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG ebenfalls in tatsächlicher Höhe in die Vorsorgepauschale ein. Auch insoweit wird bereits im Rahmen der Vorsorgepauschale – ausschließlich im ersten Dienstverhältnis – die tatsächliche Beitragslast des Arbeitnehmers berücksichtigt. Der neu gefasste § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG mit der Maßgabe, dass anstelle eines fiktiven Beitrags zur Arbeitslosenversicherung der tatsächlich vom Arbeitgeber einbehaltene Beitrag tritt. Zu Nummer 3 (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG) Der Pflichtveranlagungstatbestand kann entfallen, weil mit der Anpassung des § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG ein Gleichklang zwischen Lohnsteuerabzugsverfahren und Sonderausgabenabzug hergestellt wird (vgl. Nummer 1 Buchstabe a). 7. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorsieht, die finanzielle Situation von Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende zu verbessern. b) Der Bundesrat fordert dazu auf, diese Ankündigung im weiteren Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. B 8. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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