Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
[Bundesrat Drucksache 362/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - R
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2226
A
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 KStTG)
In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „31. Juli“ durch die Angabe
„31. Januar“ zu ersetzen.
...
Begründung:
Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
haben Anbieter jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils
vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 KStTG genannten Informationen
an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Mit der Änderung wird die
Meldefrist für nationale Anbieter auf den 31. Januar festgeschrieben. Ziel ist
es, dass die übermittelten Daten im Rahmen der laufenden Veranlagung von
den Finanzämtern berücksichtigt werden können. Ein früherer Zeitpunkt der
Übermittlung verursacht keinen höheren Aufwand für die meldenden Anbieter.
2. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 1 KStTG)
In Artikel 1 ist in § 16 Absatz 2 Satz 1 nach der Angabe „übermittelt“ die
Angabe „bis zum 28. Februar“ einzufügen.
Begründung:
Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz hat das
Bundeszentralamt für Steuern die nach Absatz 1 entgegengenommenen
Informationen zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu
meldenden beherrschenden Personen zur Durchführung des
Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde zu
übermitteln. Damit die übermittelten Daten im Rahmen der laufenden
Veranlagung von den Finanzämtern berücksichtigt werden können, wird eine
Übermittlungspflicht bis zum 28. Februar normiert.
3. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 2 KStTG)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Die im Rahmen des Datenaustausches eingehenden Daten sollten nach
derzeitigem Kenntnisstand aufgrund der hohen Datenqualität vollständig
automatisiert zuordenbar sein. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein,
würde eine personelle Beistellung, soweit möglich, der beim Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) eingegangenen Daten notwendig und mit Maßgabe des § 88
Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 AO durchzuführen sein.
Gerade da, wo steuerliche Vorteile wegen Nichterfassung maschinell nicht
auswertbarer Daten für einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen entstehen
können, droht ein wettbewerbsverzerrendes Vollzugsdefizit, welchem durch
verantwortbare händische Prüfung der gemeldeten Daten entgegenzuarbeiten
ist.
...
Darüber hinaus wäre dieses Vollzugsdefizit durch die Lieferung mangelhafter
Daten durch die Lieferanten auslösbar. Ein pauschaler Verzicht auf die
manuelle Auswertung nicht maschinell zuordenbarer Mitteilungen ist daher aus
verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu verantworten. Wenn Daten nicht
vollständig automatisiert zugeordnet werden können, ist eine personelle
Beistellung durch das BZSt dringend geboten, um das Anwachsen der Zahl der
nicht weitergeleiteten Daten und damit das Entstehen von Besteuerungslücken
zu verhindern.
4. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 3 KStTG)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 2 Satz 3 zu streichen.
Begründung:
Gemäß § 88 Absatz 3 AO können für bestimmte Fallgruppen Weisungen über
Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder
erfassten Daten erteilt werden. Hierbei können allgemeine Erfahrungen der
Finanzbehörden, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt
werden. § 88 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 AO bietet eine bundesweit
einheitliche Möglichkeit, die Weiterverarbeitung von Daten auf dem
Verwaltungsweg einzuschränken und dabei auch
Wirtschaftlichkeitserwägungen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine
bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sollten bereits auf Ebene des
Bundeszentralamts für Steuern entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Insofern wird ein Ausschluss dieser Möglichkeit wie im Entwurf vorgesehen
abgelehnt.
5. Zu Artikel 4a - neu - (§ 34a Absatz 11 Satz 3 EStG)
Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen:
„Artikel 4a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
In § 34a Absatz 11 Satz 3 wird die Angabe „und das nachversteuerungsfreie
Entnahmevolumen“ gestrichen.“
...
Begründung:
Im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen,
Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
(Wachstumschancengesetz) war die Einführung eines nachversteuerungsfreien
Entnahmevolumens vorgesehen (damals § 34a Absatz 4 und 5 EStG des
Referentenentwurfes), das gesondert festgestellt werden sollte. § 34a Absatz 11
Satz 3 EStG wurde entsprechend ergänzt. Die Idee des nachversteuerungsfreien
Entnahmevolumens wurde jedoch nicht umgesetzt (siehe BGBl. 2024 I Nr. 108
vom 27. März 2024, Seite 10). Die Ergänzung des § 34a Absatz 11
Satz 3 EStG hingegen blieb aufgrund eines redaktionellen Versehens bestehen
und ist rückgängig zu machen.
6. Zu Artikel 4a - neu - (§ 39 Absatz 4 Nummer 4, Absatz 4a Satz 1, 4, § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)
Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen:
„Artikel 4a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Höhe der auf einen Monat des versicherten Zeitraums im
Kalenderjahr anteilig entfallenden Beiträge
a) [unverändert]
b) für eine private Krankenversicherung und für eine private
Pflege-Pflichtversicherung, die für das Kalenderjahr nach § 10
Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und 5 nach Minderung um
Beitragserstattungen zu berücksichtigen sind,
c) zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur
daran anknüpfenden sozialen Pflegeversicherung,“
...
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung oder die Einrichtung im Sinne
des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als jeweils
mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4
Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der
Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der
Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber der
mitteilungspflichtigen Stelle widerspricht; das Bundeszentralamt
für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die
entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind die nach Satz 2 übermittelten Daten aus anderen Gründen
anzupassen, sind die geänderten Daten unverzüglich, spätestens
aber bis zum 15. Januar des Folgejahres, dem Bundeszentralamt für
Steuern zu übermitteln.“
2. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3
ersetzt:
„3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) der vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Pflichtbeiträge, die einzubehalten wären, wenn der Arbeitnehmer
nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
wäre,
b) der vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen,
auf einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder sozialen Pflegeversicherung beruhenden
Beiträge, vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2
auf einen Jahresbetrag,
...
c) in den Steuerklassen I bis V der dem Arbeitgeber als
Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten, unter sinngemäßer
Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag vervielfältigten
Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b und c für die
private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, sowie für
die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflege-
Pflichtversicherung, vermindert um auf den Lohnzahlungszeitraum
entfallende, unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen
Jahresbetrag vervielfältigte, nach § 3 Nummer 62 steuerfreie
Zuschüsse zu diesen Beiträgen,
d) der vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum einbehaltenen
Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (Drittes
Buch Sozialgesetzbuch), vervielfältigt unter sinngemäßer
Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag; der Teilbetrag ist
jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen
nach den Buchstaben a bis c einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro
nicht übersteigt;“
3. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird gestrichen.“
Begründung:
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG)
Der Einleitungssatz wird insoweit konkretisiert, als der auf einen Monat des
versicherten Zeitraums entfallende Anteil am gesamten Beitragsvolumen für
das Kalenderjahr oder einen gegebenenfalls kürzeren versicherten Zeitraum das
Lohnsteuerabzugsmerkmal darstellt. Leistet der Arbeitnehmer also z. B. seinen
Versicherungsbeitrag als einmaligen Jahresbeitrag, ist dieser Beitrag auf alle
Monate des Kalenderjahres zu verteilen.
...
Mit der Anpassung des § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG wird
festgelegt, dass das Beitragsvolumen für Zwecke des
Lohnsteuerabzugsmerkmals dem Beitragsvolumen entspricht, das im Wege des
Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und 5 EStG zu
berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass im Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigende Beitragserstattungen das Beitragsvolumen mindern, die
zeitliche Zuordnung der Beiträge sich allein nach § 11 EStG – also bezogen auf
das Kalenderjahr – richtet und Beitragsvorauszahlungen in den Grenzen des
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG in die Lohnsteuerabzugsmerkmale
einfließen. Durch den Gleichklang des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit dem
Sonderausgabenabzug entfällt der Bedarf für eine Korrektur im Wege der
Pflichtveranlagung. Der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2
Nummer 3 EStG kann daher entfallen.
Mit dem neu eingefügten Buchstaben c werden die bisher unter den
Buchstaben a und b vorgesehenen Lohnsteuerabzugsmerkmale folgerichtig um
die Beitragsdaten im Fall der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung und der daran anknüpfenden sozialen Pflegeversicherung
ergänzt. Auf diese Weise wird auch für diese Personengruppe bereits im
Lohnsteuerabzugsverfahren die tatsächliche Beitragslast berücksichtigt, einer
nachträglichen Korrektur in einem späteren Veranlagungsverfahren bedarf es
daher insoweit nicht mehr.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 39 Absatz 4a Satz 1 EStG)
Mit dieser Anpassung wird der bisher auf Versicherungsunternehmen
beschränkte Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen folgerichtig erweitert um
die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie um die
Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne
des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien
Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 Versicherungsvertragsgesetz gewähren (§ 10 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG). Damit wird sichergestellt, dass Beiträge
von Arbeitnehmern an Träger, die keine Versicherungsunternehmen sind,
bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wenn für diese Beiträge
der Sonderausgabenabzug zusteht, z. B. für Versicherte der
Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten, aber auch für freiwillig gesetzlich versicherte
Arbeitnehmer.
...
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 39 Absatz 4a Satz 4 EStG)
Mit der Anpassung von § 39 Absatz 4a Satz 4 EStG wird die grundsätzlich
unverzügliche Datenkorrektur durch die mitteilungspflichtige Stelle in den
Fällen geregelt, in denen der Korrekturbedarf nicht auf einer unterjährigen
Beitragsanpassung (vgl. hierzu den unveränderten Satz 3) beruht. Um eine
Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu ermöglichen, müssen die
geänderten Daten spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres übermittelt
werden. Dies gilt auch für nach § 11 EStG dem laufenden Kalenderjahr
zuzuordnende Beitragsvorauszahlungen. Auf diese Weise entspricht das
Lohnsteuerabzugsmerkmal der Höhe nach regelmäßig dem für die Beiträge
zustehenden Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren, sodass sich
insoweit kein Bedarf für eine nachträgliche Korrektur im
Veranlagungsverfahren ergibt.
Zu Nummer 2 (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
Mit der Anpassung von § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG
treten an die Stelle der bisherigen, nur ungenau zu ermittelnden fiktiven
Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung als Teilbetrag
der Vorsorgepauschale die dem Arbeitgeber bekannten, tatsächlich vom
Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge des Arbeitnehmers. Insoweit entfällt der
Bedarf für die nachträgliche Berücksichtigung der tatsächlichen Beitragshöhe
in einem späteren Veranlagungsverfahren. In den Fällen, in denen der
Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, werden die Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen in der Höhe berücksichtigt, in der ohne die
Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber
einzubehalten wären. Diese Gleichbehandlung entspricht der bisherigen
Regelung.
Mit der Neufassung von § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG
treten an die Stelle der bisherigen, nur ungenau zu ermittelnden fiktiven
Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung oder
sozialen Pflegeversicherung als Teilbetrag der Vorsorgepauschale die dem
Arbeitgeber bekannten, tatsächlich vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge
des Arbeitnehmers. Auf diese Weise entfällt der Bedarf für die nachträgliche
Berücksichtigung der tatsächlichen Beitragshöhe in einem späteren
Veranlagungsverfahren.
Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal übermittelten Beiträge für die freiwillige
gesetzliche oder die private Krankenversicherung, für die soziale
Pflegeversicherung oder die private Pflege-Pflichtversicherung, gemindert um
nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, fließen nach
Maßgabe des neu gefassten § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe c EStG ebenfalls in tatsächlicher Höhe in die Vorsorgepauschale
ein. Auch insoweit wird bereits im Rahmen der Vorsorgepauschale
– ausschließlich im ersten Dienstverhältnis – die tatsächliche Beitragslast des
Arbeitnehmers berücksichtigt.
Der neu gefasste § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
entspricht inhaltlich dem bisherigen § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe e EStG mit der Maßgabe, dass anstelle eines fiktiven Beitrags zur
Arbeitslosenversicherung der tatsächlich vom Arbeitgeber einbehaltene Beitrag
tritt.
Zu Nummer 3 (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)
Der Pflichtveranlagungstatbestand kann entfallen, weil mit der Anpassung des
§ 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG ein Gleichklang zwischen
Lohnsteuerabzugsverfahren und Sonderausgabenabzug hergestellt wird
(vgl. Nummer 1 Buchstabe a).
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vorsieht, die finanzielle Situation von Alleinerziehenden
durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Entlastungsbetrages für
Alleinerziehende zu verbessern.
b) Der Bundesrat fordert dazu auf, diese Ankündigung im weiteren
Gesetzgebungsverfahren umzusetzen.
B
8. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.]
Relationen
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