Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 206/26
17.04.26 BRFuss
Fz
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 69. Sitzung am 27. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/4996 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
– Drucksache 21/4088 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 768/25
Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 13 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem
beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
2. In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „von Amts wegen“ durch die Angabe „nach
Nummer 1, 2 oder 4“ ersetzt.
– 2 –
3. § 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr,“.
4. § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als
schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist
1. eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur
Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder
2. eine monatliche Leistung ab dem 1. Januar 2027, die bei einer gleichmäßigen Verteilung des gesamten
zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals im Rahmen eines
Auszahlungsplans nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
übersteigt.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden
Zulage als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem
Landesbesoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten
Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4
des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind,
für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine
Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn
die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen
würde,
– 3 –
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle
(§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81)
jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis
bestätigt und die zentrale Stelle diese Bestätigung für das Zulageverfahren verarbeiten darf.“
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und im Beitragsjahr (§ 88)
1. Einkünfte nach § 15 oder 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erzielen und eine Steuererklärung für
das Beitragsjahr abgegeben haben oder
2. Einkünfte nach § 19 erzielen und
a) als Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine
Versorgungsabgabe an diese Versorgungseinrichtung entrichtet haben und
b) spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a)
schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81)
jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten
Personenkreis gehört, und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten
darf; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im
Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem
Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr
zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; die Bescheinigung kann
elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Steuerpflichtige verlangt eine schriftliche
Mitteilung; nach der erstmaligen Übermittlung kann der Steuerpflichtige auf die Erteilung weiterer
Bescheinigungen verzichten.“
b) Nach Satz 15 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Leistungen aus Verträgen, die aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes als Altersvorsorgeverträge behandelt wurden, gelten die Sätze 1 bis 8 und 12
bis 15 entsprechend.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 18a eingefügt:
„(18a) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2027 gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a)
eingewilligt, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer
mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der
zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der
Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das
Zulageverfahren verarbeiten darf, gilt § 10a Absatz 1 und § 7 Absatz 2 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter, es sei denn, der Steuerpflichtige teilt
der zuständigen Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge nach § 52 Absatz 50a Satz 1 hat. Teilt der
Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 der zuständigen Stelle mit, dass er einen Bestandsvertrag
hat, gilt Satz 1 entsprechend.“
– 4 –
b) Die bisherigen Absätze 18a und 18b werden zu den Absätzen 18b und 18c.
c) Nach Absatz 50 wird der folgende Absatz 50a eingefügt:
„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden
(Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7,
10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen, nach denen
mindestens ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und vor dem 1. Januar 2028 nach § 10a Absatz 5
bescheinigt wurde. Der Anbieter (§ 80) eines Bestandsvertrages hat mit der Übermittlung der
Vertragsdaten nach § 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 auch zu bestätigen, dass der Vertrag ein
Bestandsvertrag ist. Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich erklären, dass er die
Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung einheitlich für
alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem die
Erklärung dem Anbieter vorliegt. Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses Gesetz sowie
die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Satz 6 gilt
entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82
Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet
und erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei einem
Ehegatten dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und beantragt
sein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch
bei dem nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung nach
Satz 4 vor oder wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der
Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages keine
Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der
aktuellen Fassung angewandt wird, teilt die zentrale Stelle (§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit.“
d) Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Bei einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen aus einem
Vertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde, ist § 93 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum
31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 51a wird zu Absatz 51b.
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist ein nach Satz 1 begünstigter Ehegatte nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Nummer 2 keine Anwendung findet.“
5. § 81a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Arbeitgeber und“ durch die Angabe „Arbeitgeber,“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Stelle.“ durch die Angabe „Stelle und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 5
Nummer 2 die berufsständische Versorgungseinrichtung.“
– 5 –
6. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 1 gehören auch diejenigen Beitragsanteile, die
für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit verwendet werden. Zu den
Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 2 gehören in den Fällen von Absatz 2 Satz 2 auch diejenigen
Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur
Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer
Rente erfolgt. Hinterbliebene sind hierfür der Ehegatte und diejenigen Kinder, für die dem
Zulageberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder auf Waisengeld
darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein
Bestandsvertag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 oder 2 zunächst bestand und § 82 in der bis zum 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung keine Anwendung mehr findet, weil eine Erklärung nach § 52 Absatz 50a
Satz 4 vorliegt oder nach § 52 Absatz 50a Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung
angewendet wird.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Hat der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei Altersvorsorgeverträge
nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen, so
werden die geleisteten Beiträge ab dem dritten dieser abgeschlossenen Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgebeiträge und dieser Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt.
Maßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge nach Satz 1 ist das Datum des jeweiligen
Vertragsabschlusses. Der Anbieter hat der zentralen Stelle (§ 81) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung das Datum des Abschlusses und der Beendigung eines
Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes jeweils unverzüglich, im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des
§ 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 unverzüglich nach der
Übertragung, unter Angabe der Vertragsdaten und der in § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung genannten Daten zu übermitteln. Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter des dritten Vertrages
unverzüglich mit, wenn ein Fall nach Satz 1 vorliegt.“
7. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
§ 84„
Grundzulage
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten jährlich als Grundzulage
1. 50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge
(§ 82) und
2. 25 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 Euro bis zu einer Höhe von 1 800 Euro
geleisteten Altersvorsorgebeiträge.
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Zulageberechtigte
nach § 79 Satz 2 haben Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1; diese Grundzulage beträgt jedoch
höchstens 175 Euro. Für die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3 werden die geförderten
Altersvorsorgebeiträge des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Ehegatten zugrunde gelegt.“
8. § 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die
Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsor-
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gebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind. Steht die Kinderzulage
einem nach § 79 Satz 2 begünstigten Ehegatten zu, so sind für die Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1
die geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zu Grunde zu legen.“
9. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
§ 86„
Mindesteigenbeitrag
Die Grundzulage nach § 84 Satz 1 und 2 sowie die Kinderzulage nach § 85 werden ab dem Beitragsjahr
2027 nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistet.“
10. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 10a Absatz 1 Satz 5
Nummer 1 Förderberechtigten oder den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben
ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.“
b) Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Vergabe einer Zulagenummer“ die Angabe „eines
nach § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 Förderberechtigten oder“ eingefügt.
bbb) Buchstabe c wird gestrichen.
ccc) Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis
zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln, es sei denn, im Beitragsjahr
wurden keine Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
geleistet.“
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Beantragt ein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seinen Altersvorsorgevertrag,
der kein Bestandsvertrag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 ist, eine Zulage und hat der unmittelbar
förderberechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht kein Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage für
den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten.“
b) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbsatz 2“ durch die Angabe „zweiter Halbsatz
oder Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
12. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die
landwirtschaftliche Alterskasse, die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Finanzämter der
zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; im
– 7 –
Datenabgleich mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind auch die Identifikationsnummern
des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.“
13. In § 92a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.
14. § 93 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung oder den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten
Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt und nicht für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a
verwendet (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen
entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen.“
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,
a) der in den Fällen von § 82 Absatz 2 Satz 2 auf angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen
entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die in § 82 Absatz 3 Satz 3 genannten
Hinterbliebenen ausgezahlt wird, oder der für Leistungen im Sinne des § 82 Absatz 3 an
Hinterbliebene des Steuerpflichtigen verwendet wird,
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige
Rentengarantiezeit oder die in den Fällen von § 82 Absatz 2 Satz 2 für die zusätzliche Absicherung
der verminderten Erwerbsfähigkeit oder eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne
Kapitalbildung verwendet worden sind,
c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten
auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn
die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben
(§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist,
d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10a Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3
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vergleichbar ist. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4
die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen gleich,
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in
Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3
begünstigt waren und
3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.“
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3
Nummer 1“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
c) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
d) In dem neuen Satz 14 wird die Angabe „Sätze 1 bis 8, 12 bis 15“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 6 und
10 bis 13“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 30 wird der folgende Absatz 30a eingefügt:
„(30a) Für Verminderungs- und Auflösungsbeträge aus Altersvorsorgeverträgen, deren
Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2028 begonnen hat, sind § 22 Nummer 5 sowie die §§ 18 und 19 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Satz 1 gilt auch für solche Altersvorsorgeverträge, bei denen die Auszahlungsphase zwar
nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, nach Absatz 51a die Verminderungs- oder Auflösungsbeträge
jedoch nach den §§ 92a, 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung zu berechnen sind.“
b) Die bisherigen Absätze 30a und 30b werden zu den Absätzen 30b und 30c.
c) Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Erfolgte vor dem 1. Januar 2028 eine Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung im
Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1, so sind die §§ 92a und 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1a
Nummer 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen vor dem 1.
Januar 2028 gewährt wurde oder wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Nummer 3
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Vorfinanzierungsdarlehen vor dem 1.
Januar 2028 abgelöst wurde.“
d) Die bisherigen Absätze 51a und 51b werden zu den Absätzen 51b und 51c.
4. In § 79 Satz 3 wird jeweils die Angabe „steuerpflichtig“ durch die Angabe „einkommensteuerpflichtig“
ersetzt.
5. In § 82 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
6. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erhalten in einem Kalenderjahr verschiedene Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht
die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den letzten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im
Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage demjenigen El-
– 9 –
ternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; bei Vorliegen übereinstimmender
Erklärungen beider Eltern dem anderen Elternteil. Die Erklärungen sind schriftlich oder elektronisch
gegenüber dem Anbieter des anderen Elternteils abzugeben und können für ein abgelaufenes
Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.“
7. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat die zentrale Stelle aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten zu Unrecht
gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, teilt sie dies dem Zulageberechtigten durch
Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mit.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zentrale Stelle hat sowohl die Zulage eines nach § 10a Absatz 1a Zulageberechtigten als auch
die Zulage seines nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahres desjenigen Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a
Absatz 1a maßgeblich war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten von dem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angerechnet worden sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen
Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den
Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder eine
Festsetzung nicht mehr zulässig ist.“
8. § 92 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 keine Angaben
erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten
Bescheinigung ergeben.“
9. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder
nach diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in vollem
Umfang oder teilweise unmittelbar wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), sofern es
die Vertragsbedingungen zulassen und das dafür aufgewendete Kapital mindestens 3 000 Euro
beträgt:
1. für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem
Zweck aufgenommenen Darlehens oder
2. für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die
Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck
aufgenommenen Darlehens oder
3. für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder der energetischen Sanierung
einer Wohnung, wenn
a) das dafür aufgewendete Kapital
aa) der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient und die
zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen, bei Einzelmaßnahmen durch
ein Fachunternehmen des Bauhandwerks bestätigt werden, wobei die technischen
Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung
durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im
– 10 –
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
bekanntgemacht werden, oder
bb) für energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4
aufgewendet wird, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und § 35c Absatz 1
Satz 6 und 7 entsprechend beachtet wird, und
b) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer derselben Wohnung für diese Umbau- oder
Sanierungsaufwendungen weder eine Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c in
Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt
hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder elektronisch bestätigt. Die
Bestätigung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1
Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines
Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber
seinem Anbieter abzugeben; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der
Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des Satzes 5“ durch die Angabe „nach Satz 3“
ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verminderungsbetrag ist der sich am 1. Januar des auf den Beginn der Auszahlungsphase
folgenden Jahres ergebende Stand des Wohnförderkontos verteilt auf die nächsten fünf Jahre. Als Beginn
der Auszahlungsphase gilt ein zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter vereinbarter
Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten;
wurde kein Zeitpunkt vereinbart, so ist der Zeitpunkt die Vollendung des 67. Lebensjahres; wurde
eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente aufgrund des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vereinbart,
kann der Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen.“
dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „nach Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „nach Satz 3
Nummer 1“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe „nach Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird der Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle vom Zulageberechtigten nicht
nachgewiesen, geht das Wohnförderkonto zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die zentrale
Stelle von dem Übergang des Eigentumsanteils Kenntnis erlangt, auf den anderen Ehegatten über.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Nutzt der Zulageberechtigte eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3, für die ein
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken (Aufgabe der Selbstnutzung), so hat er dies der zentralen Stelle unter Angabe des
Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen; im Fall einer Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1
Nummer 2 ist eine Aufgabe der Selbstnutzung vor oder während der Tilgungsphase dem Anbieter des
– 11 –
Darlehens und in den anderen Fällen der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen. Die
Selbstnutzung wird auch aufgegeben, wenn der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung
aufgibt. Wenn der Zulageberechtigte stirbt, gilt die Anzeigepflicht entsprechend für den Rechtsnachfolger
der begünstigten Wohnung. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig
zurückgeführt worden ist. Bei Aufgabe der Selbstnutzung gelten die im Wohnförderkonto erfassten
Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten zum Ende des
Veranlagungszeitraums zufließen, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde; das Wohnförderkonto ist
aufzulösen (Auflösungsbetrag); dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte die Anzeige nach Satz 1
versäumt hat, mit der Maßgabe, dass der Zufluss zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem
die zentrale Stelle von der Aufgabe der Selbstnutzung Kenntnis erlangt. Verstirbt der Zulageberechtigte,
ist der Auflösungsbetrag ihm zuzurechnen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der
Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Anzeige des Zulageberechtigten mitzuteilen. Wurde im
Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und
erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82
Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und
Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses
Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 7
sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im
Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 verwendet,
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im
Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung
letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden
zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlt, wobei Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden
ist,
3. die Ehewohnung
a) auf der Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung dem anderen
Ehegatten freiwillig überlassen wird oder
b) aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b oder nach § 1568a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,
4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er
Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und
sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder
5. der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem
er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser
Wohnung wieder aufnimmt.
Satz 9 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder
dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die fristgemäße
Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition, die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht oder die
Überlassung der Wohnung anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 Buchstabe b
gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn
er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht,
spätestens jedoch der 1. Januar
1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht
nach Satz 9 Nummer 1 oder
– 12 –
2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht
nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen
Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die Absicht ihrer
fristgemäßen Wiederaufnahme und deren Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach
Satz 10 anzeigt. Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der
fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.“
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe
„nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
10. § 92b Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle zu richten. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.“
11. In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für den Antrag nach
§ 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4
vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster
für die nach § 22 Nummer 5 Satz 5 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die
Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 7“ durch die Angabe „§ 22
Nummer 5 Satz 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e wird die Angabe „§ 52 Absatz 30b“ durch die Angabe „§ 52
Absatz 30c“ ersetzt.
– 13 –
Artikel 5
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
(1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3 in der ab dem 1.
Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
1. ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 4 vorliegen,
2. der Anbieter gegenüber der Zertifizierungsstelle versichert, dass die Vertragsbedingungen des
Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1.
Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen, und
3. der Anbieter bescheinigt, dass er den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
Anträge auf eine Zertifizierung und die erforderlichen Unterlagen nach § 4 sind elektronisch nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zu
übermitteln, soweit der Zugang eröffnet wurde. Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung der
Zertifizierungsnummer durch die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierung nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt
des Widerrufs. Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.
(2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn entgegen der Versicherung des Anbieters nach Satz 1 Nummer 2 die
Voraussetzungen für eine Zertifizierung nicht vorliegen oder der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht
entspricht. Ab dem Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit
zu geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen oder
Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des § 1 Absatz 2 zu entsprechen. Die Aufhebung einer
Zertifizierung nach § 8 oder nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Sind auf Grundlage des ursprünglichen Zertifikates Altersvorsorgeverträge vom Anbieter
abgeschlossen worden, kann der Anbieter durch Erklärung gegenüber seinen bestehenden Vertragspartnern die
Vertragsbestimmungen durch die nach Absatz 2 erforderlichen Vertragsbestimmungen ersetzen. Die
Erklärung zur Ersetzung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie
1. eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die
Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Vertragspartner sie einfach erfassen kann,
2. ein aktualisiertes Produktinformationsblatt gemäß § 7 enthält, sofern sich dieses aufgrund der
Anpassungen geändert hat, und
3. der Vertragspartner vom Anbieter auf die Rechtsfolgen der Erklärung zur Ersetzung der
Vertragsbedingungen sowie der Ausübung des Fortsetzungsrechts durch den Vertragspartner hingewiesen wird.
Die Vertragsänderung wird sechs Monate nach Zugang der Erklärung wirksam, sofern der Vertragspartner
nicht vor Ablauf dieser Frist vom Anbieter verlangt, dass der Altersvorsorgevertrag mit dem bisherigen Ver-
– 14 –
tragsinhalt fortgesetzt wird. Übt der Vertragspartner sein Recht zur Fortsetzung des Altersvorsorgevertrages
zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus, liegt einen Monat nach Zugang dieser Erklärung beim Anbieter
1. kein Altersvorsorgevertrag mehr vor und
2. eine schädliche Verwendung nach § 93 des Einkommensteuergesetzes vor, es sei denn, das gebildete
Kapital wird vor Ablauf der Frist auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden
Altersvorsorgevertrag übertragen.
Der Anbieter hat bei einem Vertragswechsel in den Fällen des Satzes 4 Nummer 2 dem Vertragspartner die
Hälfte der im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten
zu erstatten.
(4) Für nach § 4 Absatz 2 zu zertifizierende Verträge kann der Antragsteller abweichend von Absatz 1
beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung der Zertifizierungsstelle, ob die
Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils
in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1
Absatz 2 entspricht, erteilt wird. Das Zertifikat nach Satz 1 ist ohne einen Vorbehalt des Widerrufs zu
erteilen. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach § 12 Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8 000 Euro.
(5) Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 widerrufen, haben Vertragspartner einen Anspruch,
ihren Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs der Zertifizierung zu kündigen.
Wird das gebildete Kapital innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen anderen auf den Namen des
Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93
des Einkommensteuergesetzes vor; § 3 Nummer 55c des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung. Der
Anbieter hat im Fall der Übertragung nach Satz 2 einem Vertragspartner alle im Zusammenhang mit dem
ursprünglich zertifizierten Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Macht der
Vertragspartner seinen Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend, liegt mit dem
Widerruf der Zertifizierung eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor.
Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Widerruf der Zertifizierung, den
Anspruch auf Vertragswechsel nach Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen.“
2. Nach § 14 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene
Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von
der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des
Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen einem Anbieter
und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen
wird,
1. (weggefallen)
– 15 –
2. die für den Vertragspartner eine unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung
vorsieht, die
a) nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder nicht vor einer vor Vollendung des 65.
Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des
Vertragspartners sowie nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres des
Vertragspartners gezahlt werden kann (Beginn der Auszahlungsphase) und
b) keine ergänzenden Absicherungen mit Ausnahme der Vereinbarung einer
Mindestauszahlungsdauer von zehn oder zwanzig Jahren bei einer lebenslangen Leibrente (zehn- oder
zwanzigjährige Rentengarantiezeit) enthält;
3. in der ein Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase das gebildete Kapital
a) den vereinbarten Mindestbetrag von 80 Prozent oder von 100 Prozent der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen nicht unterschreitet
(Garantieprodukt) und
b) in voller Höhe
aa) für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht und für die Leistungserbringung genutzt
wird oder
bb) zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen
Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4. die monatliche Leistungen für den Vertragspartner vorsieht, wobei das zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital
a) für eine lebenslange Zahlung verwendet wird, bei der das Kapital
aa) in vollem Umfang in eine lebenslange Leibrente umgewandelt wird, die während der
gesamten Auszahlungsphase gleich bleibt oder steigt, oder
bb) im Umfang von 80 Prozent in eine lebenslange Leibrente nach Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa umgewandelt wird und der verbleibende Teil des Kapitals auf
Rechnung und Risiko des Vertragspartners angelegt wird, um daraus lebenslange
Auszahlungen in veränderlicher Höhe zu erbringen, oder
b) für einen Auszahlungsplan verwendet wird,
aa) der frühestens mit der Vollendung des 85. Lebensjahres endet,
bb) bei dem die Höhe der monatlichen Auszahlung am Beginn der Auszahlungsphase und
danach wiederkehrend zu Stichtagen in gleichem zeitlichen Abstand von bis zu drei
Jahren neu festgelegt wird, indem jeweils mindestens 80 Prozent des am Stichtag
verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der Laufzeit
des Auszahlungsplans dividiert wird, und
cc) bei dem zusammen mit einer am Ende der Laufzeit fälligen Auszahlung ein etwaiges
Restkapital ausgezahlt wird;
Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer
Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarung vorsieht, dass der
Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form
einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1.
Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der
monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase
anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
5. in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro begrenzt wird; die
Altersvorsorgezulage, die Erträge sowie die Beträge, die nach § 3 Nummer 55a bis 55e des Einkom-
– 16 –
mensteuergesetzes steuerfrei übertragen werden, sowie Zahlungen, die zur Minderung der in das
Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 des
Einkommensteuergesetzes geleistet werden, werden hierbei nicht berücksichtigt;
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte
Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen
einschließlich der Altersvorsorgezulagen abgezogen werden; und
9. (weggefallen)
10. die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase den Anspruch gewährt,
a) den Vertrag ruhen zu lassen und
b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum
Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf
seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem
Absatz oder den Absätzen 1b bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu
lassen;
eine Vereinbarung eines Anspruchs des Vertragspartners, mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung
im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen, ist zulässig.
11. (weggefallen)
Ein Altersvorsorgevertrag kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage
einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der
begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Wird das nach
Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigte Kapital innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
Abschluss des Altersvorsorgevertrages auf einen Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters
übertragen, darf der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrages dem Vertragspartner Kosten in Höhe von
höchstens 150 Euro in Rechnung stellen; nach Ablauf dieser Frist, bei einer Kostenänderung nach § 7c
oder bei Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag desselben Anbieters ist die Übertragung des
Kapitals jederzeit kostenfrei zu gewähren. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten darf
vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags das übertragene, im Zeitpunkt der Übertragung nach
§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderte Kapital nicht berücksichtigt werden;
der Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale in Höhe von höchstens 150 Euro in Rechnung
stellen.“
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1e eingefügt:
„(1b) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Ein
Altersvorsorgedepot-Vertrag liegt vor, wenn
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5, 8 und 10 sowie nach Absatz 1 Satz 2
bis 4 eingehalten sind,
2. die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen sowie die bis zum Beginn der
Auszahlungsphase aus der Vermögensanlage des Vertrags erzielten Erträge verwendet werden für
den Erwerb von
a) Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach § 1
Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die im Inland vertrieben werden dürfen und
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die
Risikoklasse 5 eingestuft sind,
– 17 –
b) Anteilen an offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
die
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die
Risikoklasse 5 eingestuft sind,
c) Anteilen an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung
(EU) 2015/760, die
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die
Risikoklasse 5 eingestuft sind,
d) Schuldverschreibungen, die in Euro ausgegeben werden
aa) vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden oder von anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder
bb) von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach Doppelbuchstabe aa für die Schuldverschreibung haftet, oder
e) Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der
Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Investitionsbank
oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität in Euro ausgegeben werden,
wobei ein Verrechnungskonto verwendet werden kann, wenn es Bestandteil des
Altersvorsorgedepot-Vertrags ist,
3. der Anbieter die Anlagen nach Nummer 2 auswählt, es sei denn, der Vertragspartner hat eine
vertragliche Option ausgeübt, nach der er aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten die Anlagen für
seinen Vertrag selbst auswählen kann,
4. weder ein Mindestkapital auf das Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung
während der Ansparphase vereinbart sind,
5. der Vertragspartner den Beginn der Auszahlungsphase in einem Zeitkorridor von mindestens fünf
Jahren frei wählen kann, wobei er dem Anbieter den gewünschten Beginn spätestens drei Monate
im Voraus anzuzeigen hat, und
6. der Anbieter dem Vertragspartner die folgenden Informationen zu den Anlagen, in die der Vertrag
investiert sein kann, elektronisch zugänglich macht:
a) die Basisinformationsblätter für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c und
b) Informationen zu den erwerbbaren Schuldverschreibungen nach Nummer 2 Buchstabe d
und e.
In den Vertragsbedingungen sind die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 6 darzustellen, soweit
sie auf den Altersvorsorgevertrag zutreffen.
(1c) Ein Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag nach
Absatz 1b,
1. den ein Vertragspartner elektronisch abschließen kann, wobei der Anbieter auch weitere Arten des
Vertragsabschlusses ermöglichen kann;
2. bei dem der Anbieter
a) einen OGAW nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgelegt hat, der im
Basisinformationsblatt in die Risikoklasse 1 oder 2 eingestuft ist, und
b) einen OGAW nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgelegt hat, der im
Basisinformationsblatt in die Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist;
– 18 –
3. der dem Vertragspartner das Recht einräumt, über die Aufteilung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2
zu entscheiden; übt der Vertragspartner dieses Recht nicht aus, führt der Anbieter die für diesen
Fall vertraglich vorgesehene Aufteilung aus;
4. bei dem sich der Anbieter verpflichtet,
a) einen nach Nummer 2 Buchstabe a festgelegten OGAW, der in die Risikoklasse 4 oder höher
gewechselt ist, durch einen anderen OGAW nach Nummer 2 Buchstabe a zu ersetzen und die
Anteile am wegfallenden OGAW auf den anderen OGAW umzuschichten,
b) einen nach Nummer 2 Buchstabe b festgelegten OGAW, der nicht mehr in die
Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist, durch einen anderen OGAW nach Nummer 2 Buchstabe b zu
ersetzen und die Anteile am wegfallenden OGAW auf den anderen OGAW umzuschichten,
c) den Vertragspartner zu informieren, wenn der Fall nach Buchstabe a oder b eingetreten ist;
und
5. der ein Verfahren vorsieht, mit dem erreicht wird, dass fünf Jahre vor der Auszahlungsphase
höchstens 50 Prozent des gebildeten Kapitals sowie zwei Jahre vor der Auszahlungsphase und am
Beginn der Auszahlungsphase höchstens 30 Prozent des gebildeten Kapitals im OGAW nach
Nummer 2 Buchstabe b investiert sind, wobei
a) der Anbieter dem Vertragspartner rechtzeitig den Start dieses Verfahrens ankündigen muss,
b) der Vertragspartner die Vereinbarung anderer Prozentsätze verlangen kann und
c) der Anbieter berechtigt ist, die Aufteilung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und
Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW nach Nummer 2 Buchstabe a und b anzupassen,
um die Umschichtung von Anteilen am OGAW nach Nummer 2 Buchstabe b in den OGAW
nach Nummer 2 Buchstabe a so weit wie möglich zu begrenzen.
(1d) Ein Altersvorsorgevertrag ist auch ein Vertrag, der zu Beginn der Auszahlungsphase lediglich
eine Auszahlung von übertragenem oder zur Minderung des Wohnförderkontos nach § 92a Absatz 2
Satz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eingezahltem Altersvorsorgevermögen vorsieht
(Auszahlungsprodukt); Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 8 sowie Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für dieses
Auszahlungsprodukt gilt, dass 100 Prozent des übertragenen Kapitals für die Leistungserbringung
genutzt wird.
(1e) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine
Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu
erlassen. Für die Umsetzung gelten die Vorgaben des Absatzes 1b sowie ergänzend die Vorgaben des
Absatzes 1c. Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann
durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des
Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so kann die
Bundesregierung die unveränderte Rechtsverordnung erlassen. Der in der Rechtsverordnung noch zu bestimmende
öffentliche Träger gilt als Anbieter im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 80 des Einkommensteuergesetzes.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
1. mit Sitz im Inland:
a) Lebensversicherungsunternehmen, die erfasst sind vom Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/138/EG und eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
im erforderlichen Umfang haben,
b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c) Bausparkassen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen haben,
– 19 –
d) externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs;
2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a) Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG, wenn sie nach § 61
Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland das Versicherungsgeschäft im
erforderlichen Umfang betreiben dürfen,
b) CRR-Kreditinstitute nach § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach § 53b
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
und Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach
§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland
betreiben dürfen,
c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG;
3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die
Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des
Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen
oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben.
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages können auch Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute
sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland sein, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben, sowie
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8
des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums unterliegen,
2. ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im
Sinne des Satzes 1.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass
die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages den Absätzen 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem
§ 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Voraussetzung der
Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter
mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet. Die Anforderung des Satzes 2 kann auch
durch das Angebot des Altersvorsorgevertrages nach Absatz 1c eines kooperierenden Anbieters erfüllt
werden. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung
des Vertrages mit den Anforderungen der Absätze 1, 1a, 1b, 1c oder 1d fest.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchstabe c und d wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen,
aber noch nicht fälligen Zinsen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die
Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie einer nach § 2a Ab-
– 20 –
satz 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung findet, entsprechen
und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4
Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1
oder des Absatzes 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung fest, soweit diese für den
Basisrentenvertrag Anwendung findet.“
3. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Kosten, Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 1 Absatz 1, 1a Satz 1 Nummer 2, Absatz 1b
oder 1c haben zu ermitteln, in welcher Höhe sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Kosten
mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken (Effektivkosten). Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt
gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI zu der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/653.
(2) Die Effektivkosten eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens 1,0 Prozent
betragen. Maßgebend sind die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 angegebenen
Effektivkosten.
(3) Ein Anbieter hat von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV
mindestens alle drei Jahre die Bestätigung einzuholen, dass die auf den Muster-Produktinformationen nach § 7
Absatz 4 angegebenen Effektivkosten richtig berechnet sind und dass im Falle eines Altersvorsorgevertrages
nach § 1 Absatz 1c die Kostenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 1 eingehalten wird. Kann die Bestätigung nicht
erteilt werden, hat der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte Buchprüfer oder der Aktuar DAV dies der
Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über
zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen. Für Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung
zusätzlich nähere Bestimmungen erlassen werden über
1. zu treffende Annahmen, Spezifikationen oder Abweichungen bei der Ermittlung der Effektivkosten
gemäß Absatz 1 Satz 2 und
2. die Bestätigung nach Absatz 3.“
4. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie legt Berechnungsverfahren fest, die Anbieter zur Ermittlung der Effektivkosten nach § 2a Absatz 1, des
Gesamtrisikoindikators nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und der Performanceszenarien nach § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 anzuwenden haben. Bis zur Neuerrichtung der Produktinformationsstelle
Altersvorsorge nach § 3a hat der Anbieter bei der Ermittlung der Effektivkosten, des Gesamtrisikoindikators und
der Performanceszenarien Verfahren zu verwenden, die in Übereinstimmung mit in der Branche bewährten
Vorgehensweisen festgelegt und parametrisiert worden sind.“
5. In § 3a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und
bei Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht
und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2).“
– 21 –
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 wird jeweils nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
7. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sowie über das Zertifizierungsverfahren nach § 5 Absatz 1 und § 5a zu
treffen.
(2) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit
der Produkte, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen
1. zu den Informationspflichten, bestehend aus dem Produktinformationsblatt gemäß § 7 Absatz 1, den
Muster-Produktinformationen gemäß § 7 Absatz 4, der jährlichen Informationspflicht gemäß § 7a, der
Information gemäß § 7b sowie den Anzeigen gemäß § 7c sowie insbesondere zu den Anforderungen
hinsichtlich Art, Inhalt, Umfang und Darstellung und zur Ermittlung einzelner Angaben der
Informationspflichten;
2. in Bezug auf Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4, die die Veröffentlichung sowie die
Übermittlung und Bereitstellung für Dritte regeln.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor Abgabe der
Vertragserklärung durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren. Das individuelle
Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 1c
muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer,
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase;
7. die Effektivkosten gemäß § 2a Absatz 1, wobei für Verträge, bei denen der Vertragspartner
Anlagen selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zugrunde zu legen
ist;
– 22 –
8. Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber hinausgehende Kosten
vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
9. den Gesamtrisikoindikator gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023, wobei in dem Fall, dass der
Vertragspartner Anlagen seines Altersvorsorgevertrags selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung
des Anlagenportfolios zugrunde zu legen ist;
10. die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase für verschiedene
Performanceszenarien, wobei die Anhänge IV und V zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653
entsprechend anzuwenden sind;
11. Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
12. den Stand des Produktinformationsblatts.
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1a Satz 1
muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer;
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber hinausgehende Kosten
vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
7. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 die Effektivkosten
gemäß § 2a Absatz 1;
8. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 die
Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des
Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des
Gesamtdarlehensbetrags;
9. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Tilgungsaussetzung;
10. den Stand des Produktinformationsblatts.
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1d Satz 1
muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer;
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. die Information gemäß § 7b;
7. Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
8. den Stand des Produktinformationsblatts.
Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in
barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Der
rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts ist nachzuweisen. Erfolgt der
Vertragsabschluss nicht zeitnah nach der Information durch das individuelle Produktinformationsblatt,
muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Ände-
– 23 –
rung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Angaben durch ein neues individuelles
Produktinformationsblatt informieren.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und für zertifizierte Basisrentenverträge“ gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Absatz 1 notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle
der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 der VVG-
Informationspflichtenverordnung.“
d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Zulagen“ durch die Angabe „Altersvorsorgezulagen“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Vor dem erstmaligen Vertrieb hat der Anbieter für jede Tarifausprägung eines
Altersvorsorgevertrages Muster-Produktinformationen gemäß Satz 2 in barrierefreiem Format zu erstellen und die
Bestätigungen gemäß § 2a Absatz 3 Satz 1 einzuholen. Die Muster-Produktinformationen müssen nach
Art, Inhalt und Umfang mindestens dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 Satz 1
mit der Maßgabe entsprechen, dass statt der individuellen Werte Annahmen von Muster-
Vertragspartnern zugrunde zu legen sind. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1 oder 1b müssen
mit der Übermittlung der Muster-Produktinformationen bestätigen, dass mindestens ein
Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1c angeboten wird. Ändern sich Angaben in den Muster-
Produktinformationen oder stellt der Anbieter fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder entsprechen die
Muster-Produktinformationen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss der Anbieter unverzüglich
die Muster-Produktinformationen aktualisieren. Die Muster-Produktinformationen sowie die
Bestätigungen gemäß Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 sind der Zertifizierungsstelle elektronisch zu
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Erst nach erfolgreicher Übermittlung gelten die Muster-
Produktinformationen als erstellt oder aktualisiert und die Bestätigungen nach Satz 3 und § 2a Absatz 3
Satz 1 als eingeholt oder übermittelt. Der Anbieter ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
sowie deren Übermittlung verantwortlich. Verzichtet ein Anbieter auf ein Zertifikat oder stellt den
Vertrieb eines Tarifs ein, hat der Anbieter dies durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes der
Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Muster-Produktinformationen sind vom Anbieter und von
der Zertifizierungsstelle öffentlich bereitzustellen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Altersvorsorgeverträge, die abgeschlossen werden, um
auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte zu
übertragen.“
9. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
„§ 7a
Jährliche Informationspflicht
Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in der
Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende
Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
4. die erwirtschafteten Erträge;
– 24 –
5. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase unter der Voraussetzung einer
beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung;
6. die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase oder bei Basisrentenverträgen die Höhe
des zum Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals, die sich für
das mittlere Szenario entsprechend der Anhänge IV und V zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653
ergäbe, unter der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der
Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung; den Berechnungen sind jeweils die in der Vergangenheit
tatsächlich gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zugrunde zu legen.
Abweichend haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1 Absatz 1a
Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den Vertragspartner jährlich bis
zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach Satz 1 und 2 muss der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen nach
den Sätzen 1 bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem
Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen.“
10. § 7b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu
erbringen, so hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn
der Auszahlungsphase schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
1. die Form, die Höhe und die Dauer der garantierten und der vorgesehenen Auszahlungen, gegebenenfalls
einschließlich Angaben zu einer Dynamisierung der monatlichen Leistungen oder zu
wertentwicklungsabhängigen monatlichen Leistungen, und
2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten; Kosten, die nicht ausgewiesen sind oder auf die im
Rahmen dieser Information nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet.
Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, so beginnt die Auszahlungsphase für
Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden, mit Vollendung des 65. Lebensjahres; für
Altersvorsorgeverträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden,
mit Vollendung des 62. Lebensjahres und im Übrigen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Der
Vertragspartner ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 darüber zu informieren, dass ein
tatsächlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. Sofern ein Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen bereit ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen
anzunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3
zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben.
Dieser Information sind der vom Anleger angegebene Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt zugrunde
zu legen. Der Anbieter hat dem Vertragspartner die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 kostenlos und
auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners
elektronisch bereitzustellen.“
11. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c
Kostenänderung
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen haben dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten nach
Maßgabe des Satzes 3 anzuzeigen. Die Anzeige muss erfolgen, wenn sich die im individuellen
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Kosten der Anspar- und Auszahlungsphase erhöhen. Die
Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,
– 25 –
bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der
Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner auf einem Blatt mindestens die Angaben nach § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 8 und 10 bis 12 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung zu stellen und,
falls sich Änderungen bei den Angaben ergeben haben, jeweils die Angabe vor und nach der Kostenänderung
gegenüberzustellen. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kostenänderungen auf
einem Blatt auszuweisen, auf dem die Informationen gemäß § 7b vor und nach Kostenänderung
gegenüberzustellen sind. Der Anbieter hat dem Vertragspartner die Anzeige einer Kostenänderung kostenlos und auf
Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners
elektronisch bereitzustellen.“
12. § 7d wird durch den folgenden § 7d ersetzt:
„§ 7d
Besondere Informationspflichten für Altersvorsorgeverträge
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat den Vertragspartner vor Abgabe einer Erklärung nach
§ 52 Absatz 50a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder vor Vertragsabschluss auf die Regelung nach
§ 52 Absatz 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes und die damit verbundenen
Rechtsfolgen hinzuweisen.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 8„
Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung, Verzicht auf Zertifizierung“.
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird,“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
14. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn
Tatsachen weitergegeben werden an
1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten,
Investmentgesellschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie an von diesen beauftragte Personen oder
2. andere Finanzbehörden,
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c
oder 1d oder des § 2 Absatz 1 oder 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in
Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift,“ gestrichen.
– 26 –
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung einer Anzeige eines Anbieters über die
Änderung der Vertragsbedingungen eines Altersvorsorgevertrages oder eines Basisrentenvertrages eine
Gebühr in Höhe von 1 000 Euro. Die Gebühr nach Satz 1 ist, sofern infolge der Änderung der
Vertragsbedingungen eine Neuzertifizierung erforderlich ist, auf die dann zu erhebende Gebühr anzurechnen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1,
b) § 7a Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder
c) § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2
Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Nummer 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4
Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine Muster-Produktinformation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
3. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4
Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine Muster-Produktinformation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
4. entgegen § 7c Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1
oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt:
17. § 14 Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
(7) „ Die Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz
und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der
Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs
für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. Die Zertifizierung für Verträge,
deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 6 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Ausgabe der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] vorgenommenen Änderungen beziehen,
kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht
mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne
des § 8 Absatz 2. Die in § 4 Absatz 5 Satz 1 genannte Frist ist bis zu dem von der Zertifizierungsstelle in
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden. Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026
geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern durch
Vertragsänderung dahingehend angepasst werden, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen kann. Mit Ausnahme von
Satz 6 haben die einzelvertraglichen Regelungen für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026
geltenden Fassung zertifiziert wurden, unabhängig von der steuerlichen Förderung dieser Verträge nach
§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes weiter Bestand.
– 27 –
(8) Für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen
worden sind, gelten die §§ 2a und 7a bis 7c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter.
(9) Für Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 zertifiziert wurden und die einen Verweis auf
die §§ 2a, 7, 7a, 7b oder 7c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung enthalten oder
die entsprechende Ausführungen enthalten, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich,
wenn alle in Artikel 6 Nummer 3, 4, 7 bis 10 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Ausgabe der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum
31. Dezember 2026 nachvollzogen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum 31.
Dezember 2026 keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf
die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2027.“
Artikel 7
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1d Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Familienkassen“ durch die Angabe „die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.
2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die
Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt
zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle
unverzüglich mitzuteilen.“
– 28 –
Artikel 9
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 10a Absatz 1b des Einkommensteuergesetzes)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 5
Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige
Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu
bestätigen und diese Bestätigung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder
für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 5
Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten
für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand und auf
den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4
Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des
bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten
Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19
Absatz 1 und 2 mitzuteilen.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und der Höhe der maßgebenden Einnahmen“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht im Sinne des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der
Rentenversicherungspflicht die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die
von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. Im
Einspruchsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem
Sozialversicherungsträger herbeizuführen.“
4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag
(§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der
verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,
8. in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag
(§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur
Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
– 29 –
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
verwendet wurden, und“.
Artikel 10
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 52 Absatz 30b
des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 30c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Werden Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 5, nach § 92 oder nach § 94 Absatz 1 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und
Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.“
3. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf
die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes folgt.“
Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe
„Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen“ durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht“.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen“.
– 30 –
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Der Versicherungsnehmer eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages im Sinne des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung der Kosten und Gebühren verlangen.
Bei der Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblatts nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes und der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes ist der Versicherungsnehmer jeweils ausdrücklich auf das Recht nach Satz 1
hinzuweisen.“
3. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht“.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3 bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im Sinne des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
4. In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c“ durch die Angabe „7b
Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c“ ersetzt.
5. In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für
die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“ durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“
ersetzt.
Artikel 13
Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1
und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „Altersvorsorgeverträge im
Sinne des § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Krankenversicherung.“ durch die Angabe „Krankenversicherung;“
ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bei Basisrentenverträgen gemäß § 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
alljährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.“
– 31 –
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27; L, 2024/90411, 15.7.2024), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994
vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 35 vom 17.12.2009, S. 1; L 219
vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024
(ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13
vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 261 vom
22.7.2021, S. 60; L 398 vom 11.11.2021, S. 32; L 277 vom 27.10.2022, S. 316; L 92 vom 30.3.2023, S. 29; L, 2025/90328,
16.4.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert
worden ist
4. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente
sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2025,
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56),
die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
6. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige
Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869,
20.12.2023) geändert worden ist
7. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; 2024/90411, 15.7.2024) geändert
worden ist
8. Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die
Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der
Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, S. 31; L 186 vom 19.7.2017, S. 17; L 210
vom 15.8.2017, S. 16; L 029 vom 10.2.2022, S. 46; L 115 vom 13.4.2022, S. 187; L 010 vom 12.1.2023, S. 111; L 077 vom
16.3.2023, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1666 (ABl. L 251 vom 19.9.2022, S. 3) geändert
worden ist
Drucksache 206/26
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)