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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 549/26 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 549/26 23.09.26 Fz Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer- Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027) A. Problem und Ziel Die Lohnsteuer-Richtlinien sind teilweise veraltet und überarbeitungsbedürftig. Die letzte größere Überarbeitung erfolgte durch die Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 vom 15. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022). Auf aktuelle Ereignisse hat die Finanzverwaltung in der jüngeren Vergangenheit vor allem durch den Erlass einheitlicher Verwaltungsgrundsätze nach § 21a Finanzverwaltungsgesetz (BMF-Schreiben) reagiert. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind für die Rechtsanwendung aber nach wie vor von erheblicher Bedeutung. Es ist daher geboten, die Lohnsteuer-Richtlinien zu überarbeiten, um diese an die aktuellen Entwicklungen in Form von Gesetzen, Gerichtsentscheidungen, BMF-Schreiben und Beschlüssen von Bund und Ländern anzupassen. B. Lösung Aktualisierung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 unter Berücksichtigung der Änderungen des Einkommensteuergesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Regelungen führen zu geringfügigen Auswirkungen auf das Steueraufkommen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verbunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verbunden. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 549/26 23.09.26 Fz Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer- Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. September 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer- Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027) mit Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (Lohnsteuer- Änderungsrichtlinie 2027) Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 vom 15. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022) werden wie folgt geändert: 1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „AfA = Absetzung für Abnutzung“ wird die Angabe „AltGG = Altersgeldgesetz“ eingefügt. b) Die Angabe „BfA = Bundesagentur für Arbeit“ wird durch die Angabe „BA = Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt. c) Die Angabe „gem. = gemäß“ wird gestrichen. d) Die Angabe „ZDG = Zivildienstgesetz“ wird gestrichen. 2. Die Einführung wird durch die folgende Einführung ersetzt: „(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 in der Fassung der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinie 2027 (Lohnsteuer-Richtlinien 2027; LStR 2027) behandeln Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden sicherzustellen. Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist. (2) Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist ab 1. Januar 2027 anzuwenden. Abweichend davon sind die geänderten steuerfreien Beträge in R 3.12 Abs. 3 und 5 Satz 1 ab 1. Januar 2026 anzuwenden.“ 3. In R 3.2 Absatz 4 wird die Angabe „BVG bzw. ab 01.01.2024 i. S. d.“ gestrichen. 4. R 3.6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Gesetzliche Bezüge der Leistungsberechtigten nach dem SGB XIV und hierauf verweisender Gesetze (§ 3 Nr. 6 EStG)“ b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem SGB XIV ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach § 56 Abs. 2 und den §§ 84, 85, 86, 89 und 90 SVG. Zu den Gesetzen, die das SGB XIV für anwendbar erklären, gehören 1. das Häftlingshilfegesetz (§§ 4, 5 dieses Gesetzes), 2. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66a dieses Gesetzes) unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 2 DKfAG, 3. das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 21, 22 dieses Gesetzes), 4. das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 3, 4 dieses Gesetzes). Gleiches gilt für das Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59 Abs. 1 dieses Gesetzes).“ 5. R 3.12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und in den Sätzen 3, 4 und 8 wird jeweils die Angabe „250 €“ durch die Angabe „275 €“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „8 €“ durch die Angabe „9 €“ ersetzt. 6. R 3.26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Tagespflege“ die Angabe „, die nicht auf die bloße Lieferung von Mahlzeiten beschränkte Tätigkeit eines Beschäftigten im Mahlzeitendienst“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Tätigkeit“ die Angabe „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „begünstigter“ durch die Angabe „gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher“ ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „begünstigter“ durch die Angabe „gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher“ ersetzt. e) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „nach“ ersetzt. f) Absatz 10 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in Textform zu erklären, ob und ggf. in welcher Höhe die Steuerbefreiung bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Widerruf, längstens für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren zu berücksichtigen.“ 7. R 3.28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit nachträglich gewährten Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer bei deren Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Die Steuerfreiheit kommt für die Leistungen nicht mehr in Betracht, deren Ansprüche erst mit Ablauf des Kalendermonats entstehen, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt- TZG).“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe „BfA“ durch die Angabe „BA“ ersetzt. 8. In R 3.30 Satz 1 wird nach der Angabe „Benutzung eigener“ die Angabe „– auch motorbetriebener –“ eingefügt. 9. R 3.62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) reduzieren nur den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsteil; der Beitragsteil des Arbeitgebers bleibt unverändert.“ bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 4 wird die Angabe „sodass“ durch die Angabe „so dass“ ersetzt. bbb) Die Sätze 9 bis 15 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die für die Ermittlung des steuerfreien Zuschusses erforderlichen Angaben über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber i. d. R. als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Beiträge, für die ein Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V sowie § 61 Abs. 2 SGB XI in Betracht kommt, die systembedingt jedoch nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG zur Verfügung gestellt werden (z. B. Beiträge eines Ehegatten oder Kindes mit eigenem Versicherungsvertrag), kann der Arbeitnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens) gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Die Nachweise sind als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Zuschüsse“ die Angabe „in diesen Fällen“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „,sofern die Daten ab dem 01.01.2024 nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzuzeichnen sind (Absatz 2 Nr. 3 Satz 14 und 15)“ gestrichen. 10. In R 8.1 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 19a Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 19a Abs. 1 Satz 7“ ersetzt. 11. R 9.5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Fahrzeug“ durch die Angabe „Kfz“ ersetzt. b) In Satz 5 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „nach“ ersetzt. 12. R 9.7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird die Angabe „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt. b) Satz 7 wird gestrichen. c) Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Übernachtung in einem Kfz ist die steuerfreie Zahlung des Pauschbetrags i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG zulässig.“ 13. R 9.11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG“ ersetzt. b) Absatz 8 wird gestrichen und durch die Angabe „– unbesetzt –“ ersetzt. c) In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt und die Angabe „, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen“ wird gestrichen. 14. R 19.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. übliche Sachleistungen des Arbeitgebers für eine Feier aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums, der Verabschiedung oder eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt (betriebliche Veranstaltung),“ b) Nummer 4 wird gestrichen. c) Nach der neuen Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassene Parkoder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers (§ 9 Abs. 4 EStG) oder in deren räumlicher Nähe für das private Kfz des Arbeitnehmers oder für ein ihm zur Nutzung überlassenes betriebliches Kfz, sofern die Park- oder Einstellplätze der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet werden; dies gilt auch dann, wenn in diesen Fällen eine individuelle Zuordnung einzelner Parkplätze (z. B. durch Anbringen eines Kennzeichens) erfolgt. Arbeitslohn sind dagegen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG gelten diese Regelungen entsprechend.“ 15. In R 19.7 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. 16. In R 19.8 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „– unbesetzt –“ durch die Angabe „Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem AltGG und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,“ ersetzt. 17. In R 38.5 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag in Textform“ eingefügt und die Angabe „auf schriftlichen Antrag“ wird gestrichen. 18. R 39.4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt: „Soweit die Tätigkeiten im Inland ausgeübt oder verwertet werden, unterliegen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der beschränkten Steuerpflicht. Auch Vergütungen für Tätigkeiten aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt werden und für die das betroffene DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, werden von der beschränkten Steuerpflicht erfasst (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG). Von dieser Regelung werden insbesondere Fälle erfasst, in denen das einschlägige DBA eine Bagatellregelung vorsieht, nach der das Besteuerungsrecht in Deutschland verbleibt, wenn die Tätigkeit nur für eine begrenzte Anzahl von Tagen (z. B. wegen Tätigkeit im Homeoffice) nicht in Deutschland ausgeübt wird. Davon ausgenommen sind Einkünfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.“ b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „R 39b.10“ durch die Angabe „R 39.5“ ersetzt. 19. In R 39a.1 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8“ durch die Angabe „§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9“ ersetzt. 20. In R 39b.6 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. 21. R 39b.8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld einschl. Saison-Kurzarbeitergeld, kein Qualifizierungsgeld, keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder § 3 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, keine nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen, keine Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG und keine Zuschläge aufgrund § 6 Abs. 2 BBesG bezogen hat,“ b) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. im Kj. im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nicht nur zeitweise Beträge nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis e EStG oder der Beitragszuschlag bzw. der Beitragsabschlag nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG berücksichtigt wurden und – bezogen auf die einzelnen Teilbeträge der Vorsorgepauschale – innerhalb des Kj. durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war,“ 22. R 40.1 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind, keinen Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) leisten und keinen Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) erhalten; die individuellen Verhältnisse aufgrund des Faktorverfahrens nach § 39f EStG bleiben unberücksichtigt.“ 23. In R 40.2 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „mit Ausnahme des Satzes 9“ gestrichen. 24. R 40b.2 Satz 1 und 2 wird gestrichen. 25. In R 41.2 Satz 3 wird nach der Angabe „Saison-Kurzarbeitergeld,“ die Angabe „Qualifizierungsgeld,“ eingefügt. 26. In R 41a.1 Absatz 3 wird die Angabe „ohne Kürzung um das ihr entnommene Kindergeld (§ 72 Abs. 7 EStG)“ gestrichen. 27. In R 41c.1 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „nach“ ersetzt 28. R 41c.2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln. In ihr sind der Name, Anschrift, Geburtsdatum und Identifikationsnummer des Arbeitnehmers, seine Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 EStG), das Kirchensteuermerkmal sowie der Anzeigegrund und die für die Berechnung einer Lohnsteuer-Nachforderung erforderlichen Mitteilungen über Höhe und Art des Arbeitslohns, z. B. Auszug aus dem Lohnkonto, anzugeben.“ 29. R 41c.3 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen. 30. R 42b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2. c) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt. 31. R 42d.1 Absatz 6 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Sofern der Arbeitgeber das Pauschalierungswahlrecht nicht bereits durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung ausübt, wird auf Grundlage der Erklärung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) für pauschale Lohnsteuer erlassen (§ 40 Abs. 4 Satz 4 EStG); Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 32. R 42d.2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „BfA“ durch die Angabe „BA“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 9 wird durch folgenden Satz 9 ersetzt: „Ob der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat, muss der Verleiher in dem Überlassungsvertrag nach § 12 Abs. 1 AÜG erklären und kann der Entleiher selbst oder das Finanzamt durch Anfrage bei der Regionaldirektion der BA erfahren oder überprüfen.“ 33. R 42f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Außenprüfungsordnung ist mit Ausnahme der § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3, der §§ 14 bis 20, 31, 34 und 36 bis 38 anzuwenden.“ b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt. Artikel 2 Anwendungsregelung (1) Artikel 1 ist mit Ausnahme der Nummer 5 erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. (2) Artikel 1 Nummer 5 ist rückwirkend anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den XX. Monat 2026 D e r B u n d e s k a n z l e r [ … ] D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n [ … ] Drucksache 549/26- 7 -

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