Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 549/26
23.09.26
Fz
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-
Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027)
A. Problem und Ziel
Die Lohnsteuer-Richtlinien sind teilweise veraltet und überarbeitungsbedürftig. Die letzte
größere Überarbeitung erfolgte durch die Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023
vom 15. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022). Auf aktuelle Ereignisse hat die
Finanzverwaltung in der jüngeren Vergangenheit vor allem durch den Erlass einheitlicher
Verwaltungsgrundsätze nach § 21a Finanzverwaltungsgesetz (BMF-Schreiben) reagiert.
Die Lohnsteuer-Richtlinien sind für die Rechtsanwendung aber nach wie vor von
erheblicher Bedeutung. Es ist daher geboten, die Lohnsteuer-Richtlinien zu überarbeiten, um
diese an die aktuellen Entwicklungen in Form von Gesetzen, Gerichtsentscheidungen,
BMF-Schreiben und Beschlüssen von Bund und Ländern anzupassen.
B. Lösung
Aktualisierung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 unter Berücksichtigung der Änderungen
des Einkommensteuergesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen führen zu geringfügigen Auswirkungen auf das Steueraufkommen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger verbunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
verbunden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Regelungen sind mit keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
verbunden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 549/26
23.09.26
Fz
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-
Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-
Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-
Änderungsrichtlinie 2027)
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende
allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 vom 15. Dezember 2022 (BStBl I
Sondernummer 2/2022) werden wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „AfA = Absetzung für Abnutzung“ wird die Angabe
„AltGG = Altersgeldgesetz“ eingefügt.
b) Die Angabe „BfA = Bundesagentur für Arbeit“ wird durch die Angabe „BA =
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Die Angabe „gem. = gemäß“ wird gestrichen.
d) Die Angabe „ZDG = Zivildienstgesetz“ wird gestrichen.
2. Die Einführung wird durch die folgende Einführung ersetzt:
„(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 in der Fassung der Lohnsteuer-
Änderungsrichtlinie 2027 (Lohnsteuer-Richtlinien 2027; LStR 2027) behandeln Anwendungs- und
Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des
Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden sicherzustellen. Sie geben außerdem zur
Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist.
(2) Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2027 tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft und ist ab 1. Januar 2027 anzuwenden. Abweichend davon sind die
geänderten steuerfreien Beträge in R 3.12 Abs. 3 und 5 Satz 1 ab
1. Januar 2026 anzuwenden.“
3. In R 3.2 Absatz 4 wird die Angabe „BVG bzw. ab 01.01.2024 i. S. d.“ gestrichen.
4. R 3.6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetzliche Bezüge der Leistungsberechtigten nach dem SGB XIV und hierauf
verweisender Gesetze (§ 3 Nr. 6 EStG)“
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem
SGB XIV ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus
Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach § 56 Abs. 2 und
den §§ 84, 85, 86, 89 und 90 SVG. Zu den Gesetzen, die das SGB XIV für anwendbar
erklären, gehören
1. das Häftlingshilfegesetz (§§ 4, 5 dieses Gesetzes),
2. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66a dieses Gesetzes) unter Beachtung der
Anwendungsregelung des § 2 DKfAG,
3. das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 21, 22 dieses Gesetzes),
4. das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 3, 4 dieses Gesetzes).
Gleiches gilt für das Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59 Abs. 1 dieses Gesetzes).“
5. R 3.12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und in den Sätzen 3, 4 und 8 wird jeweils die Angabe
„250 €“ durch die Angabe „275 €“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „8 €“ durch die Angabe „9 €“ ersetzt.
6. R 3.26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Tagespflege“ die Angabe „, die nicht auf
die bloße Lieferung von Mahlzeiten beschränkte Tätigkeit eines Beschäftigten im
Mahlzeitendienst“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Tätigkeit“ die Angabe „zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „begünstigter“ durch die Angabe
„gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „begünstigter“ durch die Angabe
„gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher“ ersetzt.
e) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „nach“ ersetzt.
f) Absatz 10 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in Textform zu erklären, ob und ggf. in
welcher Höhe die Steuerbefreiung bereits in einem anderen Dienst- oder
Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist
zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Widerruf, längstens für einen Zeitraum
von drei Kalenderjahren zu berücksichtigen.“
7. R 3.28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit nachträglich gewährten Leistungen
sind auch dann steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer bei deren Zufluss nicht
mehr in Altersteilzeit befindet. Die Steuerfreiheit kommt für die Leistungen nicht
mehr in Betracht, deren Ansprüche erst mit Ablauf des Kalendermonats entstehen,
in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende
gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt-
TZG).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe „BfA“ durch die Angabe „BA“ ersetzt.
8. In R 3.30 Satz 1 wird nach der Angabe „Benutzung eigener“ die Angabe „– auch
motorbetriebener –“ eingefügt.
9. R 3.62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind (§ 55 Abs. 3 Satz
4 SGB XI) reduzieren nur den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsteil;
der Beitragsteil des Arbeitgebers bleibt unverändert.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 4 wird die Angabe „sodass“ durch die Angabe „so dass“ ersetzt.
bbb) Die Sätze 9 bis 15 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die für die Ermittlung des steuerfreien Zuschusses erforderlichen Angaben
über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber
i. d. R. als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a
EStG zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Beiträge, für die ein Zuschuss
nach § 257 Abs. 2 SGB V sowie § 61 Abs. 2 SGB XI in Betracht kommt, die
systembedingt jedoch nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4
Nr. 4 Buchst. a EStG zur Verfügung gestellt werden (z. B. Beiträge eines
Ehegatten oder Kindes mit eigenem Versicherungsvertrag), kann der
Arbeitnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Beitragsbescheinigung des
Versicherungsunternehmens) gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Die
Nachweise sind als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Zuschüsse“ die Angabe „in diesen Fällen“
eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „,sofern die Daten ab dem 01.01.2024 nicht als
Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzuzeichnen sind (Absatz 2 Nr. 3 Satz 14 und
15)“ gestrichen.
10. In R 8.1 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 19a Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe
„§ 19a Abs. 1 Satz 7“ ersetzt.
11. R 9.5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Fahrzeug“ durch die Angabe „Kfz“
ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „nach“ ersetzt.
12. R 9.7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b) Satz 7 wird gestrichen.
c) Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Übernachtung in einem Kfz ist die steuerfreie Zahlung des Pauschbetrags
i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG zulässig.“
13. R 9.11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird gestrichen und durch die Angabe „– unbesetzt –“ ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt und die Angabe „, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift
bestätigen“ wird gestrichen.
14. R 19.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. übliche Sachleistungen des Arbeitgebers für eine Feier aus Anlass der
Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden
Arbeitnehmerjubiläums, der Verabschiedung oder eines runden Geburtstags eines
Arbeitnehmers, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt (betriebliche
Veranstaltung),“
b) Nummer 4 wird gestrichen.
c) Nach der neuen Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen
Dritten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassene
Parkoder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers (§ 9
Abs. 4 EStG) oder in deren räumlicher Nähe für das private Kfz des
Arbeitnehmers oder für ein ihm zur Nutzung überlassenes betriebliches Kfz, sofern
die Park- oder Einstellplätze der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet
werden; dies gilt auch dann, wenn in diesen Fällen eine individuelle
Zuordnung einzelner Parkplätze (z. B. durch Anbringen eines Kennzeichens)
erfolgt. Arbeitslohn sind dagegen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG
gelten diese Regelungen entsprechend.“
15. In R 19.7 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt.
16. In R 19.8 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „– unbesetzt –“ durch die Angabe
„Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem AltGG und entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen,“ ersetzt.
17. In R 38.5 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag in Textform“
eingefügt und die Angabe „auf schriftlichen Antrag“ wird gestrichen.
18. R 39.4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
„Soweit die Tätigkeiten im Inland ausgeübt oder verwertet werden, unterliegen
grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
beschränkten Steuerpflicht. Auch Vergütungen für Tätigkeiten aus nichtselbständiger Arbeit,
die im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt
werden und für die das betroffene DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung
Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, werden von der beschränkten
Steuerpflicht erfasst (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG). Von dieser Regelung
werden insbesondere Fälle erfasst, in denen das einschlägige DBA eine
Bagatellregelung vorsieht, nach der das Besteuerungsrecht in Deutschland verbleibt, wenn
die Tätigkeit nur für eine begrenzte Anzahl von Tagen (z. B. wegen Tätigkeit im
Homeoffice) nicht in Deutschland ausgeübt wird. Davon ausgenommen sind
Einkünfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr ausgeübten
nichtselbständigen Arbeit.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „R 39b.10“ durch die Angabe „R 39.5“
ersetzt.
19. In R 39a.1 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8“
durch die Angabe „§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.
20. In R 39b.6 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.
21. R 39b.8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld einschl. Saison-Kurzarbeitergeld,
kein Qualifizierungsgeld, keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz oder § 3 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
oder einer entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, keine nach § 3 Nr. 21 EStG
steuerfreien Einnahmen, keine Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG und
keine Zuschläge aufgrund § 6 Abs. 2 BBesG bezogen hat,“
b) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. im Kj. im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nicht nur zeitweise Beträge
nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis e EStG oder der
Beitragszuschlag bzw. der Beitragsabschlag nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c
EStG berücksichtigt wurden und – bezogen auf die einzelnen Teilbeträge der
Vorsorgepauschale – innerhalb des Kj. durchgängig ein Beitragssatz
anzuwenden war,“
22. R 40.1 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die
betroffenen Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind, keinen
Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) leisten und keinen
Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) erhalten; die
individuellen Verhältnisse aufgrund des Faktorverfahrens nach § 39f EStG bleiben
unberücksichtigt.“
23. In R 40.2 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „mit Ausnahme des Satzes 9“ gestrichen.
24. R 40b.2 Satz 1 und 2 wird gestrichen.
25. In R 41.2 Satz 3 wird nach der Angabe „Saison-Kurzarbeitergeld,“ die Angabe
„Qualifizierungsgeld,“ eingefügt.
26. In R 41a.1 Absatz 3 wird die Angabe „ohne Kürzung um das ihr entnommene
Kindergeld (§ 72 Abs. 7 EStG)“ gestrichen.
27. In R 41c.1 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „nach“ ersetzt
28. R 41c.2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln. In ihr sind der Name, Anschrift,
Geburtsdatum und Identifikationsnummer des Arbeitnehmers, seine
Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 EStG), das Kirchensteuermerkmal sowie der
Anzeigegrund und die für die Berechnung einer Lohnsteuer-Nachforderung erforderlichen
Mitteilungen über Höhe und Art des Arbeitslohns, z. B. Auszug aus dem Lohnkonto,
anzugeben.“
29. R 41c.3 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
30. R 42b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
c) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
31. R 42d.1 Absatz 6 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Sofern der Arbeitgeber das Pauschalierungswahlrecht nicht bereits durch
Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung ausübt, wird auf Grundlage der
Erklärung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) für
pauschale Lohnsteuer erlassen (§ 40 Abs. 4 Satz 4 EStG); Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.“
32. R 42d.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „BfA“ durch die Angabe „BA“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 9 wird durch folgenden Satz 9 ersetzt:
„Ob der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat, muss der Verleiher in dem
Überlassungsvertrag nach § 12 Abs. 1 AÜG erklären und kann der Entleiher selbst
oder das Finanzamt durch Anfrage bei der Regionaldirektion der BA erfahren oder
überprüfen.“
33. R 42f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Außenprüfungsordnung ist mit Ausnahme der § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5
Satz 2 und 3, der §§ 14 bis 20, 31, 34 und 36 bis 38 anzuwenden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
Artikel 2
Anwendungsregelung
(1) Artikel 1 ist mit Ausnahme der Nummer 5 erstmals anzuwenden für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden, und für sonstige Bezüge, die dem
Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.
(2) Artikel 1 Nummer 5 ist rückwirkend anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 2025 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach
dem 31. Dezember 2025 zufließen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den XX. Monat 2026
D e r B u n d e s k a n z l e r
[ … ]
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
[ … ]
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