Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1926)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1926)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3106
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1926 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
A. Problem
Die Bundesregierung sieht Verbesserungsbedarf beim
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes. Zum einen sei im Rahmen der Evaluation des Ersten
Gesetzes zur Änderung des SÜG punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt
worden. Anpassungsbedarf ergebe sich zum anderen aus der verschärften
Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher
Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen
sei.
Da das Belegvolumen in der Beihilfebearbeitung massiv angestiegen sei, seien
zur Stabilisierung der Beihilfeabrechnung in den Festsetzungsstellen des Bundes
im Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetzliche Regelungen zu einer befristeten
Fiktion mit einem Rahmen für die Höchstdauer der Bearbeitungsdauer zwingend
notwendig.
B. Lösung
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Regelungen abzuändern und zu ergänzen:
– Ergänzung der Nachberichtspflicht in § 15b SÜG für sicherheitsüberprüfte
Personen (und ggf. deren Partner) auch für
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren bzw. anhängige und abgeschlossene
Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie
inländische Disziplinarverfahren;
– Klarstellung in § 35 SÜG, dass für nichtöffentliche Stellen mit
mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des
Bundes wahrnehmen, die Sicherheitsstandards der Verschlusssachenanordnung
des Bundes (VSA) gelten sollen;
– Ergänzung der Abordnungsregelung des § 27 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) um einen Absatz 7, um den obersten Bundesbehörden die
Möglichkeit zu eröffnen, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte
Bereiche eine Personalüberlassung nur durch Beamte, Richter oder sonstige
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,
erfolgen darf; Ziel ist die einfachere Anwendung der Neuregelung zur
Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand in § 2b des
Umsatzsteuergesetzes (UStG);
– Einführung einer Soll-Vorgabe zur Überprüfung von
Festsetzungsbescheiden hinsichtlich als erstattungsfähig geltenden Aufwendungen innerhalb von
zwei Jahren ab Bekanntgabe mit Widerrufsverpflichtung bei Überzahlungen
in § 80a Ansatz 1 Satz 2 BBG;
– redaktionelle Anpassungen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes
entstehen bei den mitwirkenden Stellen Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und
Bearbeitungsaufwände, vor allem im Bereich Internetrecherchen und Sabotageschutz.
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes
entstehen bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem
Bundesnachrichtendienst (BND), dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD)
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Mehraufwände durch
erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von jährlich bis zu 22,565 Mio.
Euro.
Die entstehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen
und Stellen sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden Gegenstand der
Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter Abschnitt E.3
dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird.
In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung
in § 80a BBG können zusätzliche Ausgaben nicht ausgeschlossen werden. Diese
können nicht konkret beziffert werden. Sollte die Fiktionsregelung zur
Anwendung kommen, wird davon ausgegangen, dass die Mehrausgaben maximal 0,57
Prozent, mit rund 1 900 000 Euro eher 0,1 Prozent, der jährlichen
Gesamtbeihilfeausgaben betragen werden. Entstehende Mehrbedarfe, auch soweit unter
Abschnitt E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, werden in
den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20 908
Stunden anfallen. Für das Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die
mitbetroffene Person entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund 20 Euro, falls die
zuständige Stelle die Kosten nicht erstattet. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe
von gesamt bis zu 10 200 Euro an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt 145 300 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Wurden nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht im Bereich der mitwirkenden Behörde und der zuständigen
Stellen kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Die Neuregelungen führen in einem von der Nutzung von (Ermessens-)
Spielräumen abhängenden Ausmaß zu erwartbar erhöhten Prüf- und
Bearbeitungsaufwänden und bedürfen daher einer korrespondierenden personellen Aufstockung im
jeweils zuständigen Fachbereich.
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes
entstehen bei dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI
jährliche Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe
von bis zu 22,6 Mio. Euro.
Durch die Einführung des § 80a BBG entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
durch die Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von ca. 100 000
Euro. Andererseits wird der Aufbau zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten
vermieden, die ohne die Regelung für eine fürsorgerechtskonforme Bearbeitung
notwendig sind. Außerdem kann sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen
in Abhängigkeit von der Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Fiktionsregelung
und in Anwendung der risikoorientierten Bearbeitung mit angemessener
manueller Prüfdichte mittelfristig darüber hinaus in erheblichem Maß verringern, auch
durch Vermeidung des mit überlangen Verfahrensdauern verbundenen erhöhten
Beschwerde- und Klageaufkommens. Der Umfang lässt sich nicht beziffern.
Zunächst steht die Stabilisierung der Bearbeitung im Vordergrund.
Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden
nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Buchstabe a wird Buchstabe c durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die
Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,‘.
b) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe fff
durch den folgenden Dreifachbuchstaben fff ersetzt:
fff) ‚ Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14
ersetzt:
14. „ alle Kontakte zu ausländischen
Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen
Demokratischen Republik,“.‘
bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) ‚ Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe
„genannten“ die Angabe „sowie den diesen gemäß § 3
Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten“ eingefügt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den
Nummern 5 und 6.‘
c) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
16. ‚ Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:
„§ 15b
Durchgängige Anzeigepflicht
Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der
Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen
Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder
bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene
Person, in Textform anzuzeigen:
1. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen
Vereinigungen,
3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder
Einzelpersonen im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren
und
5. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und
Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie
inländische Disziplinarverfahren.
Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene
Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.“ ‘
d) Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den
folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend
anzuwenden.“ ‘
e) Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den
folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 20 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.‘
f) Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt:
‚37. § 35 wird durch den folgenden § 35 ersetzt:
§ 35„
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern,
soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme
der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes
erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.“ ‘
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen“.
b) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen“.‘
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27
Abordnung; Verordnungsermächtigungen“.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für
ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf
an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt
oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird
durch Abordnungen von
1. Beamten,
2. Richtern und
3. sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe
weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn
diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben.
Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden
für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs
übertragen.“ ‘
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
d) In Nummer 3 werden nach § 80a Absatz 1 Satz 2 die folgenden Sätze
eingefügt:
„Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die
zuständige Stelle den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren
ab Bekanntgabe überprüfen. Bei Überzahlungen widerruft sie den
Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsstelle hat
auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im
Festsetzungsbescheid hinzuweisen.“
3. In Artikel 9 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2032“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ ersetzt.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Marc Henrichmann
Berichterstatter
Steffen Janich
Berichterstatter
Daniel Baldy
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Marc Henrichmann, Steffen Janich, Daniel Baldy, Marcel
Emmerich und Jan Köstering
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober
2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1926 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT gesondert abgeben.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 12. Sitzung am 15. Oktober 2025 einvernehmlich beschlossen, zum
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich
acht Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 13. Sitzung am 3. November 2025
durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 13. Sitzung (Protokoll 21/13)
verwiesen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Änderungen entsprechen zwei Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Der
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)80 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke angenommen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)107 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
IV. Begründung
1. Begründung zu den Änderungsanträgen
Zur Begründung allgemein wird auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Innenausschuss aufgrund der
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 21(4)80 und 21(4)107
vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird eine schwer lesbare und damit schwer verständliche Formulierung vereinfacht. Eine
inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Besorgnis der Erpressbarkeit der betroffenen Person im Sinne
des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c liegt auch bei möglichen Anbahnungs- und Erpressungsversuchen von
Einzelpersonen vor, wenn diese nicht für einen oder in einem Personenzusammenschluss handeln und ihr
Verhalten darauf gerichtet ist, die in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Ziele zu
verwirklichen.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung wird klargestellt, dass alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu
Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik angegeben werden müssen. Die gleichlautende
Vorschrift des § 13 Absatz 4 Nummer 5 kann damit entfallen.
Zu Buchstabe c
Die Integration des bisherigen Satzes 2 in den neuen Satz 1 dient der Straffung des Textes. Zudem wird die
Formulierung so angepasst, dass deutlich wird, dass die Anzeigepflicht ab dem Zeitpunkt der Abgabe der
Sicherheitserklärung gilt, fortlaufend besteht und sich zudem auf alle eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände
bezieht. Die Anzeigepflicht gilt auch für der betroffenen Person bekanntwerdende Umstände hinsichtlich der
mitbetroffenen Person, da bei dieser vorliegende sicherheitserhebliche Erkenntnisse auf die betroffene Person
durchschlagen können.
Die neu eingefügte Nummer 4 betrifft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren, die in der
Sicherheitserklärung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 angegeben werden müssen. Diese Informationen sind
wichtig, damit die zuständige Stelle jederzeit abschätzen kann, ob ein mögliches Sicherheitsrisiko gemäß § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgrund einer möglichen Erpressbarkeit der betroffenen Person festgestellt werden
muss. Denn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren können einen
Anhaltspunkt für eine Überschuldung darstellen, die von ausländischen Nachrichtendiensten oder etwa auch kriminellen,
terroristischen oder extremistischen Organisationen ausgenutzt werden können.
Nummer 5 wird eingefügt, um die betroffene Person zu verpflichten, gegen sie beziehungsweise gegen die
mitbetroffene Person anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich
Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren anzuzeigen, sobald der betroffenen Person diese bekannt
werden. Dies korrespondiert mit den Angaben in der Sicherheitserklärung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16
und 16a. Es ist erforderlich, da entsprechende Angaben im nichtöffentlichen Bereich regelmäßig nicht und im
öffentlichen Bereich allenfalls – und meist mit Verzögerung – zur betroffenen Person (Unterrichtung nach
MiStrA) bekannt werden.
Im neuen Satz 2 wird klargestellt, dass die Pflicht nach Satz 1 endet, wenn feststeht, dass die Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine entsprechende Tätigkeit mehr ausübt. Damit wird im
Umkehrschluss verdeutlicht, dass die Anzeigepflicht während der laufenden Sicherheitsüberprüfung und auch nach deren
Abschluss besteht, solange eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung: Da durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe e in § 14 die
Absätze vier und fünf getauscht werden, ist der Verweis in § 16 entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe e
Die Änderung ist rein redaktioneller Art, denn es wird ein fehlerhafter Verweis korrigiert.
Zu Buchstabe f
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c: Die Betreuung im
materiellen Geheimschutz von nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, soll danach künftig das BSI übernehmen. Die Regelung in
§ 35 Absatz 2 bewirkt, dass für diese Unternehmen die Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
nach § 35 Absatz 1 gilt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In der Inhaltsübersicht des Bundesbeamtengesetzes ist die Angabe zu § 27 im Hinblick auf dessen geänderte
Überschrift anzupassen.
Zu Buchstabe b
Die Überschrift des § 27 wird aufgrund des neuen Absatzes 7 um die Angabe „Verordnungsermächtigungen“
ergänzt.
Die geplante Regelung im neuen Absatz 7 dient der Förderung des vorübergehenden Einsatzes von Personal der
Länder und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei obersten Bundesbehörden und den Behörden
und Gerichten in deren Geschäftsbereichen. In diesem Sinne vereinfacht die Regelung insbesondere die
Anwendung der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts in § 2b des
Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG) und vermeidet dadurch Verwaltungsaufwand in erheblichem Umfang.
Teilweise bereits langjährig und in beträchtlichem Umfang überlassen die Länder und weitere juristische Personen
des öffentlichen Rechts Teile ihres Personals für befristete Zeiträume von typischerweise zwei bis vier Jahren an
oberste Bundesbehörden und die Behörden und Gerichte in deren Geschäftsbereichen. Bei Beamten und Richtern
erfolgt dies regelmäßig im Wege der Abordnung.
Diese vorübergehende Überlassung von Personal hat erhebliche Bedeutung für die Deckung des Bedarfs der
Bundesbehörden und Bundesgerichte an qualifiziertem Personal. Weiterhin dient sie dem fortlaufenden Erfahrungs-
und Ideenaustausch. Aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse aus der Praxis der Verwaltungen und Gerichte der
Länder können bei der Tätigkeit der Bundesbehörden und Bundesgerichte eingebracht werden. Dies trägt
erheblich zur vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei. In diesem
Zusammenhang hat auch Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Bedeutung. Danach sind bei den obersten
Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in einem angemessenen Verhältnis zu verwenden. Ein in der Praxis
bewährter Weg für die Umsetzung dieses Verfassungsgebots ist die Abordnung von Beamten aus den Ländern (vgl.
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2001, GMBl. 2001, Seite 394 f., Ziffer III.3).
Konkret hat beispielsweise die langjährig bestehende Abordnungspraxis an das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) und die Behörden und Gerichte in seinem Geschäftsbereich sowohl für die
Deckung des Personalbedarfs als auch für den fachlichen Austausch zu der Justiz- und Verwaltungspraxis der Länder
eine hohe Bedeutung. Zuletzt waren im Jahr 2024 aus den Ländern durchschnittlich 98 Personen an das BMJV,
74 Personen an den Bundesgerichtshof, 59 Personen an den Generalbundesanwalt, weitere 23 Personen an den
Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht sowie 63 Personen an die übrigen Behörden des
Geschäftsbereichs des BMJV abgeordnet.
Die geplante Regelung ermöglicht, durch Rechtsverordnungen verbindlich festzulegen, dass oberste
Bundesbehörden ihren jeweiligen Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für Teile ihres
Geschäftsbereichs ausschließlich durch Abordnungen von Personen decken, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Soweit die
Verordnungsermächtigung in Anspruch genommen wird, hat dies – neben der Förderung/Priorisierung der Zusammenarbeit zwischen
den beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts – eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bei der
Beachtung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen (§ 2b UStG) zur Folge.
Befristete Personalüberlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wege der
Abordnung erfolgen in der Regel gegen Erstattung der (Personal-)Kosten durch die aufnehmende Körperschaft an die
abgebende Körperschaft. Hierbei liegen nach der maßgeblichen Auffassung der Landesfinanzverwaltungen die
Voraussetzungen für einen umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsatz regelmäßig vor. Eine Möglichkeit, für
diese Abordnungen die Steuerbarkeit auch nach Auslaufen der Übergangsregelungen in § 27 Absatz 22 und 22a
UStG zum 1. Januar 2027 entfallen zu lassen, zeichnet § 2b UStG vor, der Tätigkeiten von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Gewalt von der Steuerbarkeit ausnimmt,
sofern dies nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Bei einer befristeten Überlassung von in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehendem Personal im
Wege der Abordnung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts wird die abgebende juristische
Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig. Sie übt daher eine
Tätigkeit aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (vgl. Drucksache 18/6094, Seite 91). Die
Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand liegen daher vor, wenn nicht „eine Behandlung [der abgebenden
öffentlichen Körperschaft] als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde“ (vgl. § 2b
Absatz 1 Satz 2 UStG). Das Vorliegen dieser Rückausnahme vom Ausnahmetatbestand müsste ohne die
beabsichtigte Regelung in jedem Einzelfall einer Abordnung geprüft werden. Die Durchführung solcher
Einzelfallprüfungen wäre aufwändig.
Auch bei einer bestehenden langjährigen Abordnungspraxis zwischen einem Land und einem Bundesministerium
gehen die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass
weiterhin zu prüfen ist, ob größere Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG vorliegen (vgl.
BMF-Schreiben vom 14. November 2019, III C 2 – S 7107/19/10005:011 2019/0974402, BStBl I 2019, 1140).
Einer Durchführung von Einzelfallprüfungen bedürfte es jedoch nicht, wenn aufgrund der geplanten Regelung im
Verordnungswege verbindlich festgelegt wäre, dass der Bedarf an befristet überlassenem Personal insgesamt oder
für bestimmte Bereiche allein durch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, gedeckt würde, mithin ein Wettbewerb zu privaten Anbietern wie
beispielsweise Zeitarbeitsfirmen ausgeschlossen wäre. Denn ohne einen entsprechenden Markt sind auch keine
Wettbewerbsverzerrungen möglich. Gleichzeitig handelt es sich bei der geplanten Regelung um eine gesetzliche
Bestimmung im Sinne von § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG, der vorsieht, dass größere Wettbewerbsverzerrungen
insbesondere dann nicht vorliegen, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Da das befristet überlassene Personal in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen muss, ist dies im Regelungsbereich der Rechtsverordnung der Fall.
Satz 1
Die Verordnungsermächtigung gilt für alle Bundesministerien, jeweils für ihren eigenen Geschäftsbereich. Da die
Regelung sich auf die Personalbedarfsplanung der einzelnen Bundesministerien bezieht, ist dies sachgerecht und
spiegelt das Ressortprinzip (Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes) wider.
In der ganz überwiegenden Zahl betrifft die Regelung Abordnungen von Beamten und Richtern. Um die Regelung
möglichst flexibel zu halten, bezieht sie aber alle Personen ein, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen. Relevant ist dies beispielsweise für Notarassessoren (vgl. § 5a der Bundesnotarordnung), die in der
Vergangenheit bereits regelmäßig an das BMJV abgeordnet wurden.
Die Bundesministerien sollen entscheiden können, ob sie die verbindliche Festlegung auf Personen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, für ihren Geschäftsbereich insgesamt oder nur für bestimmte
Bereiche treffen. Danach kann die Festlegung etwa für bestimmte Behörden oder Gerichte und/oder für bestimmte
Tätigkeitsbereiche (z.B.: IT-Bereich) getroffen werden. Die Bundesministerien sollen unbeschränkt bestimmen
können, in welchen Bereichen sie ihren Bedarf an befristetet überlassenem Personal allein mit Personen decken,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und in welchen Bereichen für die Bedarfsdeckung
auch sonstiges Personal, insbesondere von privaten Zeitarbeitsfirmen, eingesetzt werden soll.
Satz 2
Damit dem Satz 1 entsprechende Regelungen auch hinsichtlich oberster Bundesbehörden getroffen werden
können, die keine Bundesministerien sind, sieht Satz 2 eine diesbezügliche Ermächtigung der Bundesregierung vor.
Diese Ermächtigung besteht nur dann, wenn die jeweiligen obersten Bundesbehörden ein entsprechendes
Bedürfnis dargetan haben. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Personal- und Organisationshoheit der obersten
Bundesbehörden unberührt bleibt.
Satz 3
Im Falle der durch Satz 3 ermöglichten Subdelegationen können die jeweiligen obersten Bundesbehörden
entsprechende Regelungen selbst treffen.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe d
In Fällen des Satzes 1, bei denen nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, soll die Festsetzungsstelle die
Bescheide überprüfen und dann widerrufen bei festgestellten Überzahlungen, die bei vollständiger Prüfung aller
beihilferechtlicher Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. In Fällen des Satzes 2 bleibt es bei der
Rücknahmemöglichkeit, für die Frist bleibt es bei der Regelung in § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG). Soweit Bescheide erlassen werden unter Anwendung des Satzes 1, ist das in den Bescheiden kenntlich
zu machen. Der Hinweis auf die Rückzahlungspflicht bei Widerruf im Festsetzungsbescheid dient dazu, einer
Einrede der Entreicherung entgegenzutreten.
Zu Nummer 3
In der Erwartung, dass bis dahin eine teilautomatisierte Bearbeitung flächendeckend in den Festsetzungsstellen
des Bundes umgesetzt ist, soweit das für eine Bearbeitung innerhalb der Vierwochenfrist notwendig ist, wird die
Regelung in § 80a Absatz 1 auf vier Jahre befristet.
2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss
Die Fraktion der CDU/CSU betont, mit dem Änderungen im SÜG die notwendigen Zeichen der Zeit nicht nur
zu erkennen, sondern sie auch umzusetzen. Das Thema Spionage und Sabotage im Bereich kritischer Infrastruktur
sei groß. Deswegen sei es gut, dass mit diesem neuen Gesetz die Verfahren stärker digitalisiert und damit
hoffentlich auch beschleunigt würden. So werde zukünftig die Internetrecherche, die Überprüfungsart, die in der
Vergangenheit die höchste Erkenntnis und Trefferdichte gebracht habe, insbesondere bei Ü2- und Ü3-
Überprüfungen verpflichtend genutzt. In den Änderungsantrag seien die Erkenntnisse aus der öffentlichen Anhörung
eingeflossen. So müssten bei der Selbstauskunft in Zukunft auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, laufende
Insolvenzverfahren und Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren angegeben werden. Es
gehe hier um Erpressbarkeit und Beeinflussung sowie um Anhaltspunkte von Überschuldung, die regelmäßig
Angriffspunkt ausländischer Dienste seien. Auch bei Strafverfahren sei es sinnvoll. Von Antragstellern eine
proaktive Auskunft – auch nachlaufend – zu verlangen, denn der Weg über die Mitteilungen in Strafsachen dauere
relativ lange. Bei Falschinformation könnten Personen gegebenenfalls wieder aus dem Dienst entfernt werden.
Alles in allem sei es ein sehr gutes und zeitgemähtes Paket. Zum beamtenrechtlichen Teil führt sie aus, die
Fiktionsregelung im Beihilferecht erhalte eine Widerspruchsregelung, wenn Antragsteller Belege einreichten, für die
beihilferechtlich kein Erstattungsanspruch bestehe. Rechtswidrige Anträge, also solche mit bewussten
Täuschungen seien von vornherein von der Fiktionsregelung ausgeschlossen. Diese Einreichungen könnten innerhalb von
zwei Jahren geprüft und entsprechend zurückgefordert werden. Gleichzeitig trage man dafür Sorge, dass eine
Verlässlichkeit bei der Verfahrensdauer entstehe und auch dem Schutz der Antragsteller, dem Vertrauen der
Beamten in den Staat, werde Rechnung getragen.
Die Fraktion der SPD hält den Gesetzentwurf und die im Ausschussverfahren gefundenen Änderungen für gut.
Insbesondere die Möglichkeit der Internetrecherche werde die Behörden in Zukunft entlasten. Die öffentliche
Anhörung habe zwar Hürden aufgezeigt, die es dort nach wie vor gebe. Zum Thema Digitalisierung den
Datenabgleich würden die Behörden in den nächsten Jahren selbstständig noch eigene Vorschläge machen. Klar sei,
dass der Gesetzgeber und die Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt gegangen seien,
um Sicherheitsüberprüfungen in Zukunft zu beschleunigen. Hintergrund der Regelung im Bundesbeamtengesetz
sei eine Spitze an Verfahren und Anträgen, die abgebaut werden müsse. Es gehe dabei um die Arzt-, die
Krankheits- und Gesundheitskosten, die die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, aber auch die Soldatinnen und
Soldaten erstattet haben wollten. Das sei ein übliches Verfahren im Beihilfesystem. Hier komme man aktuell der
Verpflichtung nicht hinreichend zeitnah nach. Die Menschen hätten aber ein Anrecht, ihre Kosten zügig erstattet
zu bekommen, um bestmögliche Heilungs- und Anwendungsmethoden genießen zu dürfen, ohne allzu lange in
Vorlage gehen zu müssen. Hier schaffe die Fiktionsregelung Abhilfe. In diese sei eine Widerspruchsregelung mit
eingebaut, damit sie eben nicht zum „Freifahrtschein“ werde. Es werde nicht jeder Beleg widerspruchslos zur
Zahlung angenommen, sondern entsprechende Zahlungen würden innerhalb von zwei Jahren geprüft und könnten
dann auch im Falle einer Überzahlung rückwirkend zurückgefordert werden. Man habe so für beide Seiten – das
Bundesverwaltungsamt und die antragstellenden Personen – eine gute Regelung gefunden. Da diese Regelung
befristet sei, könne man auch jederzeit nachschärfen.
Die Fraktion der AfD kritisiert den mangelnden Sachzusammenhang zwischen den Regelungen im
Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Gewährung von Beihilfen. So entstehende Omnibus-Gesetze seien abzulehnen. Sie
kritisiert, dass die Bundesregierung diese Initiativen auch bewusst so gemacht habe. § 6 SÜG regle die Rechte
der von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen Personen. Künftig solle der Überprüfte sich nicht mehr
ausschließlich persönlich zu einem Sicherheitsrisiko äußern dürfen, sondern die Anhörung könne schriftlich erfolgen.
Bei einer mündlichen Erörterung habe der Betroffene aber anderweitig Gelegenheit, auf spontane Fragen zu
reagieren und sich zu verteidigen. Durch die geplante Schriftform werde das Recht der Betroffenen auf ein faires
Verfahren unverhältnismäßig eingeschränkt. Die erweiterten Befugnisse der Kontrolleure zur Überprüfung vor
allem in sozialen Netzwerken und Webseiten der Betroffenen schadeten ganz bewusst solchen Personen, die von
Doxing und dem Outing betroffen seien. Im Zweifel würden Nutzer sozialer Medien sich gar nicht mehr politisch
äußern aus Angst davor, bei einer Sicherheitsüberprüfung durchzufallen. Die Erleichterungen bei der Gewährung
von Beihilfe nach § 80a Bundesbeamtengesetz seien richtig, könnten aber die unverhältnismäßigen
Verschärfungen bei der Sicherheitsüberprüfung nicht kompensieren. Darum werde die Fraktion der AfD den Entwurf
ablehnen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hebt hervor, dass es gerade in diesen Zeiten, in denen die
Demokratie und Sicherheit von innen und außen bedroht sei, ein vorrangiges Ziel sei, den Staat, die Gesellschaft und
Unternehmen besser vor Spionage und Sabotage und auch vor Verfassungsfeinden zu schützen. Dies habe die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schon lange gefordert und unterstütze deswegen zum Beispiel, dass nun
die Anzeigepflicht bei Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen eingeführt werde, weil klar sei, dass
wer Verantwortung trage, auf dem Boden des Grundgesetzes stehen müsse. Auch die Stärkung des
Sabotageschutzes, insbesondere die Prävention sei sehr wichtig. Hier stelle sich die Frage der Ressourcen, damit die
Anträge schnell abgearbeitet werden könnten. Weniger zu begrüßen bei dieser Reform sei die riskante Acht-Wochen-
Regelung. Personen dürften danach bis zu acht Wochen ohne Sicherheitsüberprüfung an sicherheitsempfindlichen
Stellen arbeiten. Das halte man für widersprüchlich, weil einerseits die Notwendigkeit, Sicherheitsüberprüfungen
zu erweitern gesehen werde und gleichzeitig dieser Zeitraum verlängert werde. Gleichzeitig schieße der Entwurf
bei der Frage von Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz über das Ziel hinaus, denn wenn Datingprofile etc.
durchsucht werden könnten, sei dies ein sehr tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre. Deswegen könne dem
Gesetzentwurf am Ende in Gänze betrachtet nicht zugestimmt werden. Die Fiktionsregelung im Beamtenrecht
halte man für richtig angesichts der langen Verfahrensdauern. Verwunderlich sei allerdings, dass – wie im
Rahmen der öffentlichen Anhörung bestätigt – der Digitalisierungs- und Automatisierungsprozess bis 2031, 2032
dauern werde. Dies zeige, welche lange Strecke man bei der gesamten Frage von Verwaltungsmodernisierung
und Digitalisierung wirklich noch zu gehen habe.
Die Fraktion Die Linke lehnt den Gesetzentwurf samt Änderungsanträgen ab. Man halte den risikobasierten
Ansatz der Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich für falsch, weil er nicht auf ein feststellbares Verhalten, sondern
lediglich auf bestimmte Risikofaktoren ziele. Ein Risiko für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit sehe die neue
Regelung in Zukunft noch viel mehr in den Partnern/Partnerinnen von sicherheitsüberprüften Personen. Kämen
diese PartnerInnen aus sogenannten Risikostaaten, folge in Zukunft quasi automatisch ihr Ausschluss aus
bestimmten Tätigkeiten und Behörden. Hinzukäme, dass nach dem Gesetzentwurf sicherheitsüberprüfte Personen
zukünftig das Verhalten ihrer Partnern/Partnerinnen in den sozialen Medien überwachen müssten. Das sei ein
unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre. In Anbetracht dessen sei es überraschend, dass andererseits dem
Interesse der Privatwirtschaft an einer großzügigeren Praxis beim Einsatz von nichtüberprüften Personen
nachgegeben werde. Hier fehle es der Neuregelung an Konsistenz.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Marc Henrichmann
Berichterstatter
Steffen Janich
Berichterstatter
Daniel Baldy
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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