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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1926)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3106 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1926) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3106 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1926 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften A. Problem Die Bundesregierung sieht Verbesserungsbedarf beim Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes. Zum einen sei im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt worden. Anpassungsbedarf ergebe sich zum anderen aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen sei. Da das Belegvolumen in der Beihilfebearbeitung massiv angestiegen sei, seien zur Stabilisierung der Beihilfeabrechnung in den Festsetzungsstellen des Bundes im Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion mit einem Rahmen für die Höchstdauer der Bearbeitungsdauer zwingend notwendig. B. Lösung Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Regelungen abzuändern und zu ergänzen: – Ergänzung der Nachberichtspflicht in § 15b SÜG für sicherheitsüberprüfte Personen (und ggf. deren Partner) auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren bzw. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren; – Klarstellung in § 35 SÜG, dass für nichtöffentliche Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, die Sicherheitsstandards der Verschlusssachenanordnung des Bundes (VSA) gelten sollen; – Ergänzung der Abordnungsregelung des § 27 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) um einen Absatz 7, um den obersten Bundesbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte Bereiche eine Personalüberlassung nur durch Beamte, Richter oder sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, erfolgen darf; Ziel ist die einfachere Anwendung der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand in § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG); – Einführung einer Soll-Vorgabe zur Überprüfung von Festsetzungsbescheiden hinsichtlich als erstattungsfähig geltenden Aufwendungen innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe mit Widerrufsverpflichtung bei Überzahlungen in § 80a Ansatz 1 Satz 2 BBG; – redaktionelle Anpassungen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei den mitwirkenden Stellen Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände, vor allem im Bereich Internetrecherchen und Sabotageschutz. Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND), dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von jährlich bis zu 22,565 Mio. Euro. Die entstehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden Gegenstand der Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter Abschnitt E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird. In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung in § 80a BBG können zusätzliche Ausgaben nicht ausgeschlossen werden. Diese können nicht konkret beziffert werden. Sollte die Fiktionsregelung zur Anwendung kommen, wird davon ausgegangen, dass die Mehrausgaben maximal 0,57 Prozent, mit rund 1 900 000 Euro eher 0,1 Prozent, der jährlichen Gesamtbeihilfeausgaben betragen werden. Entstehende Mehrbedarfe, auch soweit unter Abschnitt E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, werden in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20 908 Stunden anfallen. Für das Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die mitbetroffene Person entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund 20 Euro, falls die zuständige Stelle die Kosten nicht erstattet. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe von gesamt bis zu 10 200 Euro an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt 145 300 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Wurden nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht im Bereich der mitwirkenden Behörde und der zuständigen Stellen kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Neuregelungen führen in einem von der Nutzung von (Ermessens-) Spielräumen abhängenden Ausmaß zu erwartbar erhöhten Prüf- und Bearbeitungsaufwänden und bedürfen daher einer korrespondierenden personellen Aufstockung im jeweils zuständigen Fachbereich. Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI jährliche Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von bis zu 22,6 Mio. Euro. Durch die Einführung des § 80a BBG entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von ca. 100 000 Euro. Andererseits wird der Aufbau zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten vermieden, die ohne die Regelung für eine fürsorgerechtskonforme Bearbeitung notwendig sind. Außerdem kann sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen in Abhängigkeit von der Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Fiktionsregelung und in Anwendung der risikoorientierten Bearbeitung mit angemessener manueller Prüfdichte mittelfristig darüber hinaus in erheblichem Maß verringern, auch durch Vermeidung des mit überlangen Verfahrensdauern verbundenen erhöhten Beschwerde- und Klageaufkommens. Der Umfang lässt sich nicht beziffern. Zunächst steht die Stabilisierung der Bearbeitung im Vordergrund. Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 Buchstabe a wird Buchstabe c durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,‘. b) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe fff durch den folgenden Dreifachbuchstaben fff ersetzt: fff) ‚ Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. „ alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,“.‘ bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) ‚ Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „genannten“ die Angabe „sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten“ eingefügt. bb) Nummer 5 wird gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.‘ c) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt: 16. ‚ Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen: 1. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, 2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen, 3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15, 4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und 5. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren. Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.“ ‘ d) Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.“ ‘ e) Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.‘ f) Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt: ‚37. § 35 wird durch den folgenden § 35 ersetzt: § 35„ Allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.“ ‘ 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen“. b) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen“.‘ b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. ‚ § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen“. b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von 1. Beamten, 2. Richtern und 3. sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen.“ ‘ c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. d) In Nummer 3 werden nach § 80a Absatz 1 Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: „Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die zuständige Stelle den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen. Bei Überzahlungen widerruft sie den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsstelle hat auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.“ 3. In Artikel 9 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2032“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Marc Henrichmann Berichterstatter Steffen Janich Berichterstatter Daniel Baldy Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Marc Henrichmann, Steffen Janich, Daniel Baldy, Marcel Emmerich und Jan Köstering I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1926 in geänderter Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT gesondert abgeben. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 12. Sitzung am 15. Oktober 2025 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich acht Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 13. Sitzung am 3. November 2025 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 13. Sitzung (Protokoll 21/13) verwiesen. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1926 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen zwei Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)80 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)107 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. IV. Begründung 1. Begründung zu den Änderungsanträgen Zur Begründung allgemein wird auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Innenausschuss aufgrund der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 21(4)80 und 21(4)107 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird eine schwer lesbare und damit schwer verständliche Formulierung vereinfacht. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Besorgnis der Erpressbarkeit der betroffenen Person im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c liegt auch bei möglichen Anbahnungs- und Erpressungsversuchen von Einzelpersonen vor, wenn diese nicht für einen oder in einem Personenzusammenschluss handeln und ihr Verhalten darauf gerichtet ist, die in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Ziele zu verwirklichen. Zu Buchstabe b Durch die Änderung wird klargestellt, dass alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik angegeben werden müssen. Die gleichlautende Vorschrift des § 13 Absatz 4 Nummer 5 kann damit entfallen. Zu Buchstabe c Die Integration des bisherigen Satzes 2 in den neuen Satz 1 dient der Straffung des Textes. Zudem wird die Formulierung so angepasst, dass deutlich wird, dass die Anzeigepflicht ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung gilt, fortlaufend besteht und sich zudem auf alle eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände bezieht. Die Anzeigepflicht gilt auch für der betroffenen Person bekanntwerdende Umstände hinsichtlich der mitbetroffenen Person, da bei dieser vorliegende sicherheitserhebliche Erkenntnisse auf die betroffene Person durchschlagen können. Die neu eingefügte Nummer 4 betrifft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren, die in der Sicherheitserklärung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 angegeben werden müssen. Diese Informationen sind wichtig, damit die zuständige Stelle jederzeit abschätzen kann, ob ein mögliches Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgrund einer möglichen Erpressbarkeit der betroffenen Person festgestellt werden muss. Denn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren können einen Anhaltspunkt für eine Überschuldung darstellen, die von ausländischen Nachrichtendiensten oder etwa auch kriminellen, terroristischen oder extremistischen Organisationen ausgenutzt werden können. Nummer 5 wird eingefügt, um die betroffene Person zu verpflichten, gegen sie beziehungsweise gegen die mitbetroffene Person anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren anzuzeigen, sobald der betroffenen Person diese bekannt werden. Dies korrespondiert mit den Angaben in der Sicherheitserklärung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 und 16a. Es ist erforderlich, da entsprechende Angaben im nichtöffentlichen Bereich regelmäßig nicht und im öffentlichen Bereich allenfalls – und meist mit Verzögerung – zur betroffenen Person (Unterrichtung nach MiStrA) bekannt werden. Im neuen Satz 2 wird klargestellt, dass die Pflicht nach Satz 1 endet, wenn feststeht, dass die Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine entsprechende Tätigkeit mehr ausübt. Damit wird im Umkehrschluss verdeutlicht, dass die Anzeigepflicht während der laufenden Sicherheitsüberprüfung und auch nach deren Abschluss besteht, solange eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung: Da durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe e in § 14 die Absätze vier und fünf getauscht werden, ist der Verweis in § 16 entsprechend anzupassen. Zu Buchstabe e Die Änderung ist rein redaktioneller Art, denn es wird ein fehlerhafter Verweis korrigiert. Zu Buchstabe f Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c: Die Betreuung im materiellen Geheimschutz von nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, soll danach künftig das BSI übernehmen. Die Regelung in § 35 Absatz 2 bewirkt, dass für diese Unternehmen die Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz nach § 35 Absatz 1 gilt. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a In der Inhaltsübersicht des Bundesbeamtengesetzes ist die Angabe zu § 27 im Hinblick auf dessen geänderte Überschrift anzupassen. Zu Buchstabe b Die Überschrift des § 27 wird aufgrund des neuen Absatzes 7 um die Angabe „Verordnungsermächtigungen“ ergänzt. Die geplante Regelung im neuen Absatz 7 dient der Förderung des vorübergehenden Einsatzes von Personal der Länder und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei obersten Bundesbehörden und den Behörden und Gerichten in deren Geschäftsbereichen. In diesem Sinne vereinfacht die Regelung insbesondere die Anwendung der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts in § 2b des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG) und vermeidet dadurch Verwaltungsaufwand in erheblichem Umfang. Teilweise bereits langjährig und in beträchtlichem Umfang überlassen die Länder und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts Teile ihres Personals für befristete Zeiträume von typischerweise zwei bis vier Jahren an oberste Bundesbehörden und die Behörden und Gerichte in deren Geschäftsbereichen. Bei Beamten und Richtern erfolgt dies regelmäßig im Wege der Abordnung. Diese vorübergehende Überlassung von Personal hat erhebliche Bedeutung für die Deckung des Bedarfs der Bundesbehörden und Bundesgerichte an qualifiziertem Personal. Weiterhin dient sie dem fortlaufenden Erfahrungs- und Ideenaustausch. Aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse aus der Praxis der Verwaltungen und Gerichte der Länder können bei der Tätigkeit der Bundesbehörden und Bundesgerichte eingebracht werden. Dies trägt erheblich zur vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei. In diesem Zusammenhang hat auch Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Bedeutung. Danach sind bei den obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in einem angemessenen Verhältnis zu verwenden. Ein in der Praxis bewährter Weg für die Umsetzung dieses Verfassungsgebots ist die Abordnung von Beamten aus den Ländern (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2001, GMBl. 2001, Seite 394 f., Ziffer III.3). Konkret hat beispielsweise die langjährig bestehende Abordnungspraxis an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und die Behörden und Gerichte in seinem Geschäftsbereich sowohl für die Deckung des Personalbedarfs als auch für den fachlichen Austausch zu der Justiz- und Verwaltungspraxis der Länder eine hohe Bedeutung. Zuletzt waren im Jahr 2024 aus den Ländern durchschnittlich 98 Personen an das BMJV, 74 Personen an den Bundesgerichtshof, 59 Personen an den Generalbundesanwalt, weitere 23 Personen an den Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht sowie 63 Personen an die übrigen Behörden des Geschäftsbereichs des BMJV abgeordnet. Die geplante Regelung ermöglicht, durch Rechtsverordnungen verbindlich festzulegen, dass oberste Bundesbehörden ihren jeweiligen Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für Teile ihres Geschäftsbereichs ausschließlich durch Abordnungen von Personen decken, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Soweit die Verordnungsermächtigung in Anspruch genommen wird, hat dies – neben der Förderung/Priorisierung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts – eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bei der Beachtung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen (§ 2b UStG) zur Folge. Befristete Personalüberlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wege der Abordnung erfolgen in der Regel gegen Erstattung der (Personal-)Kosten durch die aufnehmende Körperschaft an die abgebende Körperschaft. Hierbei liegen nach der maßgeblichen Auffassung der Landesfinanzverwaltungen die Voraussetzungen für einen umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsatz regelmäßig vor. Eine Möglichkeit, für diese Abordnungen die Steuerbarkeit auch nach Auslaufen der Übergangsregelungen in § 27 Absatz 22 und 22a UStG zum 1. Januar 2027 entfallen zu lassen, zeichnet § 2b UStG vor, der Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Gewalt von der Steuerbarkeit ausnimmt, sofern dies nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Bei einer befristeten Überlassung von in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehendem Personal im Wege der Abordnung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts wird die abgebende juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig. Sie übt daher eine Tätigkeit aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (vgl. Drucksache 18/6094, Seite 91). Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand liegen daher vor, wenn nicht „eine Behandlung [der abgebenden öffentlichen Körperschaft] als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde“ (vgl. § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG). Das Vorliegen dieser Rückausnahme vom Ausnahmetatbestand müsste ohne die beabsichtigte Regelung in jedem Einzelfall einer Abordnung geprüft werden. Die Durchführung solcher Einzelfallprüfungen wäre aufwändig. Auch bei einer bestehenden langjährigen Abordnungspraxis zwischen einem Land und einem Bundesministerium gehen die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass weiterhin zu prüfen ist, ob größere Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG vorliegen (vgl. BMF-Schreiben vom 14. November 2019, III C 2 – S 7107/19/10005:011 2019/0974402, BStBl I 2019, 1140). Einer Durchführung von Einzelfallprüfungen bedürfte es jedoch nicht, wenn aufgrund der geplanten Regelung im Verordnungswege verbindlich festgelegt wäre, dass der Bedarf an befristet überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche allein durch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, gedeckt würde, mithin ein Wettbewerb zu privaten Anbietern wie beispielsweise Zeitarbeitsfirmen ausgeschlossen wäre. Denn ohne einen entsprechenden Markt sind auch keine Wettbewerbsverzerrungen möglich. Gleichzeitig handelt es sich bei der geplanten Regelung um eine gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG, der vorsieht, dass größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere dann nicht vorliegen, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Da das befristet überlassene Personal in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen muss, ist dies im Regelungsbereich der Rechtsverordnung der Fall. Satz 1 Die Verordnungsermächtigung gilt für alle Bundesministerien, jeweils für ihren eigenen Geschäftsbereich. Da die Regelung sich auf die Personalbedarfsplanung der einzelnen Bundesministerien bezieht, ist dies sachgerecht und spiegelt das Ressortprinzip (Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes) wider. In der ganz überwiegenden Zahl betrifft die Regelung Abordnungen von Beamten und Richtern. Um die Regelung möglichst flexibel zu halten, bezieht sie aber alle Personen ein, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Relevant ist dies beispielsweise für Notarassessoren (vgl. § 5a der Bundesnotarordnung), die in der Vergangenheit bereits regelmäßig an das BMJV abgeordnet wurden. Die Bundesministerien sollen entscheiden können, ob sie die verbindliche Festlegung auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, für ihren Geschäftsbereich insgesamt oder nur für bestimmte Bereiche treffen. Danach kann die Festlegung etwa für bestimmte Behörden oder Gerichte und/oder für bestimmte Tätigkeitsbereiche (z.B.: IT-Bereich) getroffen werden. Die Bundesministerien sollen unbeschränkt bestimmen können, in welchen Bereichen sie ihren Bedarf an befristetet überlassenem Personal allein mit Personen decken, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und in welchen Bereichen für die Bedarfsdeckung auch sonstiges Personal, insbesondere von privaten Zeitarbeitsfirmen, eingesetzt werden soll. Satz 2 Damit dem Satz 1 entsprechende Regelungen auch hinsichtlich oberster Bundesbehörden getroffen werden können, die keine Bundesministerien sind, sieht Satz 2 eine diesbezügliche Ermächtigung der Bundesregierung vor. Diese Ermächtigung besteht nur dann, wenn die jeweiligen obersten Bundesbehörden ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Personal- und Organisationshoheit der obersten Bundesbehörden unberührt bleibt. Satz 3 Im Falle der durch Satz 3 ermöglichten Subdelegationen können die jeweiligen obersten Bundesbehörden entsprechende Regelungen selbst treffen. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Buchstabe d In Fällen des Satzes 1, bei denen nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, soll die Festsetzungsstelle die Bescheide überprüfen und dann widerrufen bei festgestellten Überzahlungen, die bei vollständiger Prüfung aller beihilferechtlicher Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. In Fällen des Satzes 2 bleibt es bei der Rücknahmemöglichkeit, für die Frist bleibt es bei der Regelung in § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Soweit Bescheide erlassen werden unter Anwendung des Satzes 1, ist das in den Bescheiden kenntlich zu machen. Der Hinweis auf die Rückzahlungspflicht bei Widerruf im Festsetzungsbescheid dient dazu, einer Einrede der Entreicherung entgegenzutreten. Zu Nummer 3 In der Erwartung, dass bis dahin eine teilautomatisierte Bearbeitung flächendeckend in den Festsetzungsstellen des Bundes umgesetzt ist, soweit das für eine Bearbeitung innerhalb der Vierwochenfrist notwendig ist, wird die Regelung in § 80a Absatz 1 auf vier Jahre befristet. 2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss Die Fraktion der CDU/CSU betont, mit dem Änderungen im SÜG die notwendigen Zeichen der Zeit nicht nur zu erkennen, sondern sie auch umzusetzen. Das Thema Spionage und Sabotage im Bereich kritischer Infrastruktur sei groß. Deswegen sei es gut, dass mit diesem neuen Gesetz die Verfahren stärker digitalisiert und damit hoffentlich auch beschleunigt würden. So werde zukünftig die Internetrecherche, die Überprüfungsart, die in der Vergangenheit die höchste Erkenntnis und Trefferdichte gebracht habe, insbesondere bei Ü2- und Ü3- Überprüfungen verpflichtend genutzt. In den Änderungsantrag seien die Erkenntnisse aus der öffentlichen Anhörung eingeflossen. So müssten bei der Selbstauskunft in Zukunft auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, laufende Insolvenzverfahren und Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren angegeben werden. Es gehe hier um Erpressbarkeit und Beeinflussung sowie um Anhaltspunkte von Überschuldung, die regelmäßig Angriffspunkt ausländischer Dienste seien. Auch bei Strafverfahren sei es sinnvoll. Von Antragstellern eine proaktive Auskunft – auch nachlaufend – zu verlangen, denn der Weg über die Mitteilungen in Strafsachen dauere relativ lange. Bei Falschinformation könnten Personen gegebenenfalls wieder aus dem Dienst entfernt werden. Alles in allem sei es ein sehr gutes und zeitgemähtes Paket. Zum beamtenrechtlichen Teil führt sie aus, die Fiktionsregelung im Beihilferecht erhalte eine Widerspruchsregelung, wenn Antragsteller Belege einreichten, für die beihilferechtlich kein Erstattungsanspruch bestehe. Rechtswidrige Anträge, also solche mit bewussten Täuschungen seien von vornherein von der Fiktionsregelung ausgeschlossen. Diese Einreichungen könnten innerhalb von zwei Jahren geprüft und entsprechend zurückgefordert werden. Gleichzeitig trage man dafür Sorge, dass eine Verlässlichkeit bei der Verfahrensdauer entstehe und auch dem Schutz der Antragsteller, dem Vertrauen der Beamten in den Staat, werde Rechnung getragen. Die Fraktion der SPD hält den Gesetzentwurf und die im Ausschussverfahren gefundenen Änderungen für gut. Insbesondere die Möglichkeit der Internetrecherche werde die Behörden in Zukunft entlasten. Die öffentliche Anhörung habe zwar Hürden aufgezeigt, die es dort nach wie vor gebe. Zum Thema Digitalisierung den Datenabgleich würden die Behörden in den nächsten Jahren selbstständig noch eigene Vorschläge machen. Klar sei, dass der Gesetzgeber und die Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt gegangen seien, um Sicherheitsüberprüfungen in Zukunft zu beschleunigen. Hintergrund der Regelung im Bundesbeamtengesetz sei eine Spitze an Verfahren und Anträgen, die abgebaut werden müsse. Es gehe dabei um die Arzt-, die Krankheits- und Gesundheitskosten, die die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, aber auch die Soldatinnen und Soldaten erstattet haben wollten. Das sei ein übliches Verfahren im Beihilfesystem. Hier komme man aktuell der Verpflichtung nicht hinreichend zeitnah nach. Die Menschen hätten aber ein Anrecht, ihre Kosten zügig erstattet zu bekommen, um bestmögliche Heilungs- und Anwendungsmethoden genießen zu dürfen, ohne allzu lange in Vorlage gehen zu müssen. Hier schaffe die Fiktionsregelung Abhilfe. In diese sei eine Widerspruchsregelung mit eingebaut, damit sie eben nicht zum „Freifahrtschein“ werde. Es werde nicht jeder Beleg widerspruchslos zur Zahlung angenommen, sondern entsprechende Zahlungen würden innerhalb von zwei Jahren geprüft und könnten dann auch im Falle einer Überzahlung rückwirkend zurückgefordert werden. Man habe so für beide Seiten – das Bundesverwaltungsamt und die antragstellenden Personen – eine gute Regelung gefunden. Da diese Regelung befristet sei, könne man auch jederzeit nachschärfen. Die Fraktion der AfD kritisiert den mangelnden Sachzusammenhang zwischen den Regelungen im Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Gewährung von Beihilfen. So entstehende Omnibus-Gesetze seien abzulehnen. Sie kritisiert, dass die Bundesregierung diese Initiativen auch bewusst so gemacht habe. § 6 SÜG regle die Rechte der von der Sicherheitsüberprüfung betroffenen Personen. Künftig solle der Überprüfte sich nicht mehr ausschließlich persönlich zu einem Sicherheitsrisiko äußern dürfen, sondern die Anhörung könne schriftlich erfolgen. Bei einer mündlichen Erörterung habe der Betroffene aber anderweitig Gelegenheit, auf spontane Fragen zu reagieren und sich zu verteidigen. Durch die geplante Schriftform werde das Recht der Betroffenen auf ein faires Verfahren unverhältnismäßig eingeschränkt. Die erweiterten Befugnisse der Kontrolleure zur Überprüfung vor allem in sozialen Netzwerken und Webseiten der Betroffenen schadeten ganz bewusst solchen Personen, die von Doxing und dem Outing betroffen seien. Im Zweifel würden Nutzer sozialer Medien sich gar nicht mehr politisch äußern aus Angst davor, bei einer Sicherheitsüberprüfung durchzufallen. Die Erleichterungen bei der Gewährung von Beihilfe nach § 80a Bundesbeamtengesetz seien richtig, könnten aber die unverhältnismäßigen Verschärfungen bei der Sicherheitsüberprüfung nicht kompensieren. Darum werde die Fraktion der AfD den Entwurf ablehnen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hebt hervor, dass es gerade in diesen Zeiten, in denen die Demokratie und Sicherheit von innen und außen bedroht sei, ein vorrangiges Ziel sei, den Staat, die Gesellschaft und Unternehmen besser vor Spionage und Sabotage und auch vor Verfassungsfeinden zu schützen. Dies habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schon lange gefordert und unterstütze deswegen zum Beispiel, dass nun die Anzeigepflicht bei Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen eingeführt werde, weil klar sei, dass wer Verantwortung trage, auf dem Boden des Grundgesetzes stehen müsse. Auch die Stärkung des Sabotageschutzes, insbesondere die Prävention sei sehr wichtig. Hier stelle sich die Frage der Ressourcen, damit die Anträge schnell abgearbeitet werden könnten. Weniger zu begrüßen bei dieser Reform sei die riskante Acht-Wochen- Regelung. Personen dürften danach bis zu acht Wochen ohne Sicherheitsüberprüfung an sicherheitsempfindlichen Stellen arbeiten. Das halte man für widersprüchlich, weil einerseits die Notwendigkeit, Sicherheitsüberprüfungen zu erweitern gesehen werde und gleichzeitig dieser Zeitraum verlängert werde. Gleichzeitig schieße der Entwurf bei der Frage von Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz über das Ziel hinaus, denn wenn Datingprofile etc. durchsucht werden könnten, sei dies ein sehr tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre. Deswegen könne dem Gesetzentwurf am Ende in Gänze betrachtet nicht zugestimmt werden. Die Fiktionsregelung im Beamtenrecht halte man für richtig angesichts der langen Verfahrensdauern. Verwunderlich sei allerdings, dass – wie im Rahmen der öffentlichen Anhörung bestätigt – der Digitalisierungs- und Automatisierungsprozess bis 2031, 2032 dauern werde. Dies zeige, welche lange Strecke man bei der gesamten Frage von Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung wirklich noch zu gehen habe. Die Fraktion Die Linke lehnt den Gesetzentwurf samt Änderungsanträgen ab. Man halte den risikobasierten Ansatz der Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich für falsch, weil er nicht auf ein feststellbares Verhalten, sondern lediglich auf bestimmte Risikofaktoren ziele. Ein Risiko für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit sehe die neue Regelung in Zukunft noch viel mehr in den Partnern/Partnerinnen von sicherheitsüberprüften Personen. Kämen diese PartnerInnen aus sogenannten Risikostaaten, folge in Zukunft quasi automatisch ihr Ausschluss aus bestimmten Tätigkeiten und Behörden. Hinzukäme, dass nach dem Gesetzentwurf sicherheitsüberprüfte Personen zukünftig das Verhalten ihrer Partnern/Partnerinnen in den sozialen Medien überwachen müssten. Das sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre. In Anbetracht dessen sei es überraschend, dass andererseits dem Interesse der Privatwirtschaft an einer großzügigeren Praxis beim Einsatz von nichtüberprüften Personen nachgegeben werde. Hier fehle es der Neuregelung an Konsistenz. Berlin, den 3. Dezember 2025 Marc Henrichmann Berichterstatter Steffen Janich Berichterstatter Daniel Baldy Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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